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VK Nordbayern, Beschluss vom 26.11.2018 - RMF-SG21-3194-3-31
1. Bei der Eignungsprüfung hinsichtlich der personellen Kapazitäten des Bewerbers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren ist das Wort "beschäftigt" nicht auf arbeitsrechtliche Anstellungsverhältnisse beschränkt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Bieters kann es insoweit nur darauf ankommen, wie viele Architekten/Ingenieure/Techniker/Meister in den letzten drei Geschäftsjahren bei dem Bewerber tätig waren. Sinn und Zweck der Anforderung sind darauf ausgerichtet, dass ausreichend Fachpersonal für den Auftrag zur Verfügung steht. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um den Inhaber handelt oder um einen arbeitsvertraglich Beschäftigten.*)
2. Gemäß § 127 Abs. 4 GWB müssen Zuschlagskriterien so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Soweit erforderlich, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Zuschlagskriterien inhaltlich auszufüllen und durch sog. Unterkriterien zu konkretisieren. Der Auftraggeber muss die Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten informieren, anhand derer er die Angebotswertung vollziehen wird. Die Bieter müssen erkennen, worauf es dem Auftraggeber ankommt.*)