Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5448 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
VPRRS 2004, 0252
VK Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2004 - VK 76/03
Allgemeine Ausführungen über das Vergabeverfahren, Vermutungen und Bedenken sind keine Rüge i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB. Ein angeblicher bereits vorliegender Vergabefehler wird nicht gerügt, wenn die Antragstellerin das faire Vergabeverfahren sowie die hohe Fachkompetenz der Vergabestelle abschließend preist.*)
Ein vermeintlich fehlerhaftes Angebot eines anderen Bieters stellt keinen Vergabeverstoß dar.*)
Eine vorsorgliche Rüge künftigen fehlerhaften Handelns ist vom Vergaberecht nicht vorgesehen.*)

VPRRS 2004, 0251

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.04.1984 - 4 U 189/82
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0250

BGH, Beschluss vom 18.05.2004 - X ZB 7/04
a) Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der den Nachprüfungsantrag stellende Bieter schlüssig behauptet, welche vergaberechtlichen Vorschriften im Verlauf des Vergabeverfahrens verletzt worden sein sollen und er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erteilung des Zuschlags hätte, so daß der behauptete eingetretene oder drohende Schaden auf die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist.*)
b) Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1, Abs. 1 Buchst. b VOB/A).*)

VPRRS 2004, 0249

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2003 - VK 72/03
1. Lieferung und Installation von TK-Anlagen und DV-Technik war nach VOB/A auszuschreiben.*)
2. Auch für Bauaufträge mit überwiegendem Lieferanteil gilt die VOB/A, nicht die VOL/A, wenn geschuldete Leistung, eine mittels Installation, unter Einsatz bauhandwerklicher Leistungen zu bewirkende Herstellung eines Zustandes ist.*)

VPRRS 2004, 0248

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.06.2004 - 1 Verg 5/04
1. Werden die Nachprüfungsanträge zweier Bieter eines Vergabeverfahrens nach deren Eingang durch die Vergabekammer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung förmlich verbunden und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht wieder getrennt, ist eine getrennte Kostenentscheidung und eine doppelte Gebührenerhebung grundsätzlich unzulässig.*)
2. Werden die Anträge mehrerer Bieter abgewiesen, tragen sie die Verfahrenskosten insoweit als Gesamtschuldner (§ 128 Abs. 3 S. 2 GWB). Der Senat folgt der gegenteiligen Auffassung des OLG Jena (Beschluss v. 30.01.2003, 6 Verg 9/01) nicht, das eine quotenmäßig gleiche Belastung aller drei unterliegenden Beteiligten zu je 1/3 ohne nähere Erläuterung für sachgerecht hält.*)

VPRRS 2004, 0247

OLG Naumburg, Urteil vom 31.08.1998 - 11 U 72/98
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0243

VK Bund, Beschluss vom 14.04.2004 - VK 2-34/04
1. Ein Angebot, das entgegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht sämtliche von der Vergabestelle geforderten Erklärungen enthält, ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zwingend auszuschließen.
2. Gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen, und die Nachunternehmer zu benennen.
3. Ein Angebot, das die zu vergebenden Teilleistungen nicht eindeutig beschreibt, Ordnungszahlen nicht benennt und die Nachunternehmer nicht benannt werden., ist zwingend auszuschließen.
4. Nachverhandlungen über die sich aus dem Angebot ergebenden Unklarheiten zum Nachunternehmereinsatz sind nicht statthaft (§ 24 Nr. 3 VOB/A ).
5. Auch wenn der Auftraggeber bei fehlenden Angaben zum Nachunternehmereinsatz in früheren Vergabeverfahren ein Nachreichen der Angaben ermöglicht hat, bildet dies keinen Vertrauenstatbestand, da ein solcher durch eine vergaberechtswidrige Praxis nicht begründet werden kann.

VPRRS 2004, 0242

VK Bund, Beschluss vom 11.03.2004 - VK 1-155/03
Hat der Bieter, der Leistungen durch Nachunternehmer ausführen lassen möchte, Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen in seinem Angebot anzugeben, so ist er zwingend auszuschließen, sofern er dies unterlässt.

VPRRS 2004, 0241

VK Bund, Beschluss vom 25.06.2004 - VK 1-60/04
1. Müssen laut Leistungsverzeichnis Bohlen mit einem bestimmten Widerstandsmoment angeboten werden, so stellt eine Unterschreitung dieses Wertes eine Änderung des Leistungsverzeichnisses im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A dar.
2. Ein Bieter, dessen Angebot vom Leistungsverzeichnis abweicht und deshalb ausgeschlossen wird, kann im Nachprüfungsverfahren nicht damit gehört werden, dass die technischen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht plausibel seien. Dem Bieter obliegt es vielmehr, bereits im Vergabeverfahren die Vergabestelle auf die Unklarheit hinzuweisen.
3. Eine Abweichung vom Leistungsverzeichnis, die nicht als solche gekennzeichnet ist, kann aufgrund der zwingenden Ausschlussvorschrift des § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A nicht als Nebenangebot gewertet werden.
4. Nr. 4.3. der Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen, wonach ein (ausdrücklich gekennzeichnetes) Nebenangebot auch dann gewertet werden kann, wenn es an einem wertbaren Hauptangebot fehlt, ist nicht anwendbar, wenn die Baubeschreibung für das konkrete Vergabeverfahren strengere Mindestbedingungen für Nebenangebote enthält.

VPRRS 2004, 0240

VK Bund, Beschluss vom 11.03.2004 - VK 1-151/03
1. Die Deutsche Bahn AG sowie ihre übrigen Tochterunternehmen, die Verkehrsaktivitäten betreiben und dabei im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen, sind als Sektorenauftraggeberinnen einzustufen (GWB § 98 Nr. 4).
2. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die DB Netz AG, die ein Schienennetz zur Versorgung der Öffentlichkeit im Eisenbahnverkehr betreibt und insoweit keinem ausgebildeten Wettbewerb privater Anbieter ausgesetzt ist, öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 2 GWB ist.
VPRRS 2004, 0237

OLG Dresden, Beschluss vom 06.04.2004 - WVerg 0001/04
1. Für die Bestimmung der Rügefrist des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB sind die Umstände des konkreten Falles entscheidend. Dabei ist die Ausschöpfung eines maximalen Zeitraums von zwei Wochen seltenen Ausnahmefällen vorbehalten, in denen eine ungewöhnlich schwierige Sach- oder Rechtslage einen entsprechend zeitaufwendigen Prüfungsbedarf des Bieters, ggf. unter Einschaltung externer Berater, notwendig verursacht.*)
2. Fehlt es in einem Vergabeverfahren nach VOL/A in einem Angebot an mit den Vergabeunterlagen zulässigerweise geforderten und für die Wettbewerbsposition des Bieters erheblichen Angaben, so wird es im Rahmen von § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) pflichtgemäßem Ermessen der Vergabestelle im Regelfall nur entsprechen, das Angebot von der Wertung auszuschließen ("Ermessensreduzierung auf Null").*)
3. Eine Vergabestelle, die mehrere Wertungskriterien ohne Angabe einer Wertungsgewichtung, aber verbunden mit dem Hinweis bekannt gibt, dass sich aus der Reihenfolge keine Wertungsrangfolge ergebe, ist, wenn sich dies nicht nach Maßgabe des Empfängerhorizonts der Bieter als allein sachgerecht darstellt, nicht ohne weiteres verpflichtet, in der Wertung allen Kriterien das rechnerisch gleiche Gewicht beizumessen.*)
4. Die Vergabenachprüfungsorgane sind wegen des auf den Schutz subjektiver Bieterrechte ausgerichteten Charakters des Vergabekontrollverfahrens nicht befugt, von Amts wegen ihrer Entscheidung solche Vergabeverstöße zugrunde zu legen, die den antragstellenden Bieter - etwa mangels Antragsbefugnis - nicht in seinen Rechten verletzt haben könnten.*)

VPRRS 2004, 0236

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2003 - 2-06 O 345/03
1. Gegen eine Vergabesperre der Deutsche Bahn AG ist außerhalb eines Vergabeverfahrens der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.
2. Das Begehen einer berufsbezogenen Straftat rechtfertigt einen generellen zeitlich befristeten Ausschluss für die Teilnahme am Wettbewerb. Zum Nachweis einer solchen Straftat bedarf es keiner gerichtlichen Verurteilung, wenn bei objektiver Beurteilung der ermittelten oder zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage keine begründeten Zweifel an der Verfehlung bestehen. Insoweit genügen auch ausreichende Anhaltspunkte, die den Vorwurf z.B. der Bestechung oder der Vorteilsgewährung rechtfertigen.
3. Eine Vergabesperre der Deutsche Bahn AG ist kein strafrechtliches Institut. Stattdessen ist sie vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Auftragssperre für die betroffenen Unternehmen oftmals die einzige wirksame und ernstgenommene Sanktionsmöglichkeit in Korruptionsfällen darstellt.

VPRRS 2004, 0235

OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2004 - 6 U 23/03
1. Bei der Maßfertigung von Fenstern wird der Hersteller für das einbauende Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrages tätig; es handelt sich jedoch im vergaberechtlichen Sinne um keine Subunternehmertätigkeit, sondern um eine Lieferung marktgängiger Baumaterialien.
2. Wesentlicher Bestandteil der Gesamtleistung und vom Bieter selbst auszuführen ist bei Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern der fachgerechte Einbau der Fenster.

VPRRS 2004, 0234

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.05.2004 - VK-SH 14/04
1. Eine obsiegende Antragsgegnerin kann nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten an den Verfahrenskosten der Vergabekammer beteiligt werden, auch wenn sie die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch ein Fehlverhalten verursacht hat.*)
2. Indessen entspricht es der Billigkeit, unter Anwendung von § 80 VwVfG (§ 120 LVwG-SH) einer obsiegenden Antragsgegnerin die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen, wenn der Nachprüfungsantrag nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist, indem die erforderliche Begründung (ordnungsgemäße Mitteilung gemäß § 13 VgV) nachträglich (im Nachprüfungsverfahren) gegeben wird.*)

VPRRS 2004, 0227

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2004 - 11 Verg 5/04
1. Nach den Verdingungsordnungen darf allerdings der Zuschlag nicht auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) oder auf ein Angebot erteilt werden, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A) steht.
2. Anlass zu weiterer Aufklärung hat eine Vergabestelle im Hinblick auf die vorangegangene Stufe der Untersuchung der angebotenen Preise nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A jedoch erst dann, wenn es sich bei dem fraglichen Angebot um ein ungewöhnlich niedrig bepreistes handelt. Diese Nachfrage- bzw. Aufklärungspflicht setzt etwa bei einer Abweichung von mehr als 20 % vom günstigsten der eingegangenen übrigen Angebote an.
3. Bei einer Prognoseentscheidung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter Nachprüfbarkeit durch die Vergabenachprüfungsorgane unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen.
4. Um Prognosefehler zu vermeiden, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage zu treffen. Deshalb ist es für ihn geboten, auch die ihm bekannt gewordenen Informationen aus zeitnahen vorangegangenen Ausschreibungen zu verwerten, wenn diese Tatsachen offenbaren, die für die Eignungsprüfung des Bieters von Bedeutung sind. Dass es sich nicht um eigene Vergabeverfahren handelt, spielt dabei keine Rolle.

VPRRS 2004, 0226

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2004 - 11 Verg 4/04
1. Nach den Verdingungsordnungen darf allerdings der Zuschlag nicht auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) oder auf ein Angebot erteilt werden, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A) steht.
2. Anlass zu weiterer Aufklärung hat eine Vergabestelle im Hinblick auf die vorangegangene Stufe der Untersuchung der angebotenen Preise nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A jedoch erst dann, wenn es sich bei dem fraglichen Angebot um ein ungewöhnlich niedrig bepreistes handelt. Diese Nachfrage- bzw. Aufklärungspflicht setzt etwa bei einer Abweichung von mehr als 20 % vom günstigsten der eingegangenen übrigen Angebote an.
3. Bei einer Prognoseentscheidung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter Nachprüfbarkeit durch die Vergabenachprüfungsorgane unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen.
4. Um Prognosefehler zu vermeiden, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage zu treffen. Deshalb ist es für ihn geboten, auch die ihm bekannt gewordenen Informationen aus zeitnahen vorangegangenen Ausschreibungen zu verwerten, wenn diese Tatsachen offenbaren, die für die Eignungsprüfung des Bieters von Bedeutung sind. Dass es sich nicht um eigene Vergabeverfahren handelt, spielt dabei keine Rolle.

VPRRS 2004, 0225

VK Sachsen, Beschluss vom 21.05.2004 - 1/SVK/036-04
Ein Nebenangebot mit der Formulierung „Sollten wir nicht der preisgünstigste Bieter sein, gewähren wir einen 2%-igen Nachlass“ darf nicht gewertet werden.

VPRRS 2004, 0224

KG, Urteil vom 11.02.2003 - 27 U 430/01
Hat der Auftragnehmer die Gewährung eines Nachlasses an eine Bedingung - hier: Erteilung von Wartungsaufträgen innerhalb von sechs Monaten nach Gesamtbaufertigstellung - geknüpft, muss der Auftraggeber ggfs. darlegen und beweisen, dass der Bedingungseintritt vom Auftragnehmer treuwidrig vereitelt wurde.

IBRRS 2004, 1340

BGH, Urteil vom 27.05.2004 - III ZR 433/02
Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369).*)

VPRRS 2004, 0222

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003 - VK 71/03
Eine Rüge muss explizit den zu rügenden Mangel beinhalten. Mangelhafte Leistungen in der Vergangenheit müssen nicht zum Ausschluss führen.*)

VPRRS 2004, 0219

VK Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2003 - VK 34/03
1. Ist bereits in einem vorangegangenen Nachprüfungsverfahren rechtskräftig über die Eignung eines Bieters entschieden worden, muss die Vergabekammer die Eignung im Folgeverfahren nicht erneut prüfen.*)
2. Die Eintragungen im Handelsregister sind weder unmittelbar noch mittelbar über Vorschriften des § 97 GWB oder der VOB/A in einem öffentlichen Vergabeverfahren bieterschützend.*)
3. Allein die Kürze eines Gutachtens zur Gleichwertigkeit vermag dieses nicht in Zweifel zu ziehen.*)
4. Versäumt der Auftraggeber, Kriterien zur Prüfung der Gleichwertigkeit eines vom vorgegebenen Leitprodukt abweichenden Fabrikats anzugeben, kann dies nicht zum Ausschluss des Angebotes des Bieters führen, der ein Produkt eines anderen Herstellers anbietet.*)

VPRRS 2004, 0217

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2004 - Verg 10/04
1. Weigert sich der Nachunternehmer, für den Bieter tätig zu werden, ist der Bieter nicht mehr leistungsfähig im Sinne von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A und zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Dem Bieter ist es verwehrt, nachträglich einen anderen Nachunternehmer zu benennen oder die Leistungen in den eigenen Betrieb zu übernehmen, da dies nur das Ergebnis unzulässigen Nachverhandelns sein kann.

VPRRS 2004, 0216

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2004 - Verg 3/04
1. Gestattung des weiteren Fortgangs des Vergabeverfahrens und des Zuschlags wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags.*)
2. Gibt die Vergabestelle im Verhandlungsverfahren zu erkennen, dass sie ein Nebenangebot trotz konstruktiv-gestalterischer Abweichungen von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses als zuschlagsfähig einstuft, so hindert das nicht, diese Abweichungen in der abschließenden Wertung unter dem Gesichtspunkt der Zuschlagskriterien Konstruktion und Gestaltung als nachteilig zu berücksichtigen.

VPRRS 2004, 0214

VK Nordbayern, Beschluss vom 03.05.2004 - 320.VK-3194-11/04
Die Vergabestelle muss die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in einem Vergabevermerk nachvollziehbar dokumentieren ( § 30 Nr. 1 VOB/A ). Insbesondere die Wertung der Angebote nach § 25 VOB/A ist in nachvollziehbarer Weise darzustellen.*)
Weicht ein Angebot von dem vorgegebenen Leitfabrikat ab, sind Aussagen zur technischen Gleichwertigkeit zu machen und zu begründen.*)

VPRRS 2004, 0213

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.05.2004 - 1 Verg 7/04
1. In entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist auch einer Beigeladenen, die durch die Entscheidung der Vergabekammer materiell beschwert ist, die Befugnis zur Beantragung der Verlängerung des Zuschlagverbots zuzuerkennen.*)
2. Wird von der Vergabekammer lediglich der Zuschlag auf ein bestimmtes Angebot untersagt und im Übrigen die Wiederholung der Wertung angeordnet, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an der Anordnung eines vorläufigen Zuschlagverbots; § 118 Abs. 3 GWB ist nicht anwendbar.*)
3. Ein Beigeladener ist aber auch beschwerdeberechtigt, wenn er geltend machen kann, dass er durch die Entscheidung der Vergabekammer materiell in seinen Rechten verletzt sein kann.*)
4. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A ist jedenfalls dann erfüllt, wenn es sich bei den fehlenden Erklärungen um unverzichtbare Grundlagen des Angebotes handelt, die innerhalb der Angebotsfrist abzugeben sind, weil die Annahme des unvollständigen Angebots zu einem Vertrag führen würde, der in einzelnen Leistungspositionen unbestimmt ist (hier: produktidentifizierende Angaben).*)
5. Das Fehlen einer Preisangabe für eine Alternativposition führt zwingend zum Ausschluss des dadurch unvollständigen Angebots.*)

VPRRS 2004, 0212

EuGH, Beschluss vom 16.10.2003 - Rs. C-244/02
Die Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist entsprechend dem, was der Gerichtshof zu den Richtlinien 92/50 und 93/37 entschieden hat, dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein von ihm eingeleitetes Verfahren zur Vergabe eines Auftrags nach Maßgabe des niedrigsten Preises abbrechen kann, ohne den Auftrag zu vergeben, wenn er nach Prüfung und Vergleich der Angebote feststellt, dass die Ausschreibungsbedingungen es aufgrund von Fehlern, die ihm selbst bei seiner vorher durchgeführten Bewertung unterlaufen sind, nicht zulassen, den Auftrag in der wirtschaftlich günstigsten Weise zu vergeben, sofern er bei seiner Entscheidung die Grundregeln des gemeinschaftlichen Vergaberechts wie den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet.*)

VPRRS 2004, 0210

VK Bremen, Beschluss vom 04.06.2003 - VK 6/03
1. Die Bieter sind verpflichtet, Nebenangebote vollständig, übersichtlich, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen und der vorhersehbaren Bedenken des Auftraggebers zu präsentieren.
2. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, auf die Schaffung der Gleichwertigkeit von Nebenangeboten hinzuwirken. Die Darlegung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache des Bieters und dieser trägt das Risiko, dass sein Nebenangebot tatsächlich bereits bei Abgabe so beschaffen ist, dass es als gleichwertig angesehen werden kann.

VPRRS 2004, 0208

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2004 - 1 VK 13/04
1. Weicht das Nebenangebot in technischer Hinsicht vom Hauptangebot ab, ist es Aufgabe des Bieters, die Gleichwertigkeit durch entsprechende Unterlagen wie Prüfzeugnisse, Gutachten, Qualitätszertifikate etc. nachzuweisen.
2. Einen unklaren Angebotsinhalt kann der Auftraggeber aufklären. Erlaubt ist jedoch grundsätzlich nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots.
3. Hat ein Nebenangebot nach den Erläuterungen des Bieters im Aufklärungsgespräch einen Inhalt, der von dem abweicht, was sich aus einer Auslegung des schriftlich abgegebenen Nebenangebots nach dem objektiven Verständnis aus der Sicht des Erklärungsempfängers ergibt, so liegt eine grundsätzlich unzulässige nachträgliche Änderung des Nebenangebots vor, die dazu zwingt, es von der Wertung auszuschließen.

VPRRS 2004, 0207

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2004 - 1 VK 12/04
1. Die die funktionale Leistungsbeschreibung unterliegt der Anforderung, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers optimal und mit größtmöglicher Bestimmtheit zum Ausdruck zu bringen.
2. In Fällen, in denent es dem Auftraggeber mangels ausreichender Marktkenntnis nicht möglich ist, den Leistungsgegenstand nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend zu beschreiben, kann der Auftraggeber den Zweck und die Funktion des Beschaffungsvorgangs beschreiben und hinsichtlich der Umsetzung auf die technische Vielfalt der Anbieter vertrauen
3. Die eigene Planung des Auftraggebers muß vor einer Ausschreibung zumindest insoweit feststehen, als u.a. das Leistungsziel, die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung und die wesentlichen Einzelheiten der Leistung in einer Weise bekannt sind, daß mit Veränderungen nicht mehr zu rechnen ist.
4. Der Beurteilungsspielraum der Vergabestelle für die Entscheidung, welches Angebot das wirtschaftlichste ist, ist bei Angeboten auf der Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung größer als bei Ausschreibungen auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses.

VPRRS 2004, 0205

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2004 - 1 VK 03/04
1. Bieter dürfen keine Änderungen am Leistungsverzeichnis vornehmen. Anderenfalls wäre die Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr gewährleistet.
2. Als Änderungen der Verdingungsunterlagen werden typischerweise Streichungen aus oder Ergänzungen der Verdingungsunterlagen angesehen. Jedoch ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Angebot, das nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht, als eine Abänderung anzusehen.
3. Der grundsätzlich weite Ermessensspielraum bei der Bewertung der Angebote engt sich dann ein, wenn der Auftraggeber diesen selbst durch die Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist daraufhin an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.

VPRRS 2004, 0203

OLG Dresden, Beschluss vom 30.04.2004 - WVerg 0004/04
1. Es gibt weder eine Rechtsgrundlage noch eine praktische Notwendigkeit dafür, dem Bieter i.d.R. taktisch/spekulativ motivierte Verschiebungen der Einheitspreise in Einzelpositionen generell zu untersagen und einen Verstoß hiergegen mit dem Verdikt des Wertungsausschlusses nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zu belegen.
2. Weder die in § 97 GWB enthaltenen Vergaberechtsgrundsätze noch Bestimmungen der nachgelagerten Verdingungsordnungen rechtfertigen das Verlangen an den Bieter, seine internen Kalkulationsergebnisse zu jeder einzelnen Position des Leistungsverzeichnisses unverändert in die Preisverlautbarungen des Angebots zu übernehmen.
3. Ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach "jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung beansprucht wird".
4. Der Auftraggeber kann u.U. aus der Prüfung eines derartigen "Spekulationsangebots" Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bieters und dessen Gewähr für eine vertragsgerechte Erbringung der geschuldeten Leistungen ableiten und diese Zweifel, wenn sie auf "belastbaren" Anhaltspunkten beruhen, bei seiner Wertung berücksichtigen.
5. Beinhaltet das Angebot des Antragstellers ebenfalls Preispositionen mit der Wertung 0,01 Euro, fehlt diesem die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB, weil nach seiner Ansicht auch sein Angebot ausgeschlossen werden müsste.

VPRRS 2004, 0202

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2003 - 203-VgK-23/2003
1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit, Klarheit und Unbedingtheit der Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB sind hoch.
2. Für eine ordnungsgemäße Rüge ist es unabdingbar, dass der Bieter der Vergabestelle gegenüber unmissverständlich deutlich macht, dass ihr hiermit die letzte Chance gegeben wird, den vorgetragenen Verstoß gegen das Veragebrecht zu korrigieren, bevor der Bieter den Rechtsweg zur Vergabekammer bestreitet.
3. Der Bewerber, der die Vergabestelle im Vorfeld eines Vergabeverfahrens unterstützt hat, ist nur dann auszuschließen, wenn nachweislich eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt.
4. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt in der Regel nicht vor, wenn sämtlichen Bewerbern die vom vorbefassten Bewerber erstellten Unterlagen zugänglich gemacht werden.

VPRRS 2004, 0201

OLG Jena, Beschluss vom 22.04.2004 - 6 Verg 2/04
Setzt die Vergabestelle im Rahmen einer Ausschreibung nach VOL/A eine Angebotsfrist fest, ist es den Bietern - anders als im Falle einer VOB/A-Ausschreibung - nicht gestattet ein Angebot noch bis zum Beginn der Submission (Öffnung der Angebote) nachzureichen. Ein erst nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangenes Angebot unterliegt zwingend dem Ausschluss vom Wettbewerb, §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e, 18 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A.*)

VPRRS 2004, 0200

OLG Jena, Beschluss vom 19.04.2004 - 6 Verg 3/04
Das alle Bieter eines Ausschreibungsverfahrens bindende wettbewerbliche Geheimhaltungsgebot (§§ 22, Nr. 1 S. 2, Nr. 3 Abs. 1 S. 1, Nr. 8 VOB/A) verletzt, wer sein Angebot in Kenntnis des Inhalts eines konkurrierenden Angebots erstellt. Nehmen zwei konkurrierende Bieter mit jeweils gegenseitig bekannten Angeboten an einer Ausschreibung teil, so stellt das in aller Regel eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede dar, §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. c, 2 Nr. 1 S. 2 VOB/A, die den zwingenden Ausschluss dieser Bieter zur Folge hat.*)

VPRRS 2004, 0199

OLG Jena, Beschluss vom 19.03.2004 - 6 U 1000/03
1. Lassen die Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich Nebenangebote und Änderungsvorschläge zu, ermangelt ein Angebot nicht schon deshalb der Wertungsfähigkeit, weil es von der Leistungsbeschreibung abweicht. Einer Abweichung sind zunächst nur insoweit Grenzen gesetzt, als zwingende Ausschreibungsbedingungen (sog. K.o.-Kriterien) nicht abgeändert werden dürfen.*)
2. Entspricht ein Nebenangebot den Mindestanforderungen, kommt es weiter darauf an, ob die angebotene Leistung der ausgeschriebenen Leistung gleichwertig ist.*)
3. Die in § 22 Nr. 3 Abs. 2 S. 2, Nr. 6 Abs. 2 VOB/A a.F. statuierten Dokumentations- und Informationspflichten dienen der Transparenz des Vergabeverfahrens und verfolgen den Zweck, den Bietern die Prüfung zu ermöglichen, Vergaberechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Einem auf ihre Verletzung gestützten Schadensersatzbegehren fehlt der erforderliche Ursachenzusammenhang, wenn das Angebot des betreffenden Bieters auch bei ordnungsgemäßer Information nicht zum Zuge gekommen wäre.*)

VPRRS 2004, 0198

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.04.2004 - VK-SH 10/04
1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
2. Die Gebühr kann gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen.

VPRRS 2004, 0196

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2004 - VK-SH 08/04
1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
2. Die Gebühr kann gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen.

VPRRS 2004, 0195

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.04.2004 - VK-SH 07/04
1. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
2. Die Gebühr kann gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen.
3. Es ist sachgerecht, auf Seiten der Vergabestelle die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Regelfall anzuerkennen und Ausnahmen im Einzelfall nur für einfache tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen vorzubehalten.

VPRRS 2004, 0191

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2004 - VK-SH 05/04
1. Im Sinne einer europarechtskonformen Auslegung des § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB darf die Frage, ob das Angebot der ASt aus anderen als von der AG bemängelten Gründen von der Wertung gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A hätte ausgeschlossen werden müssen, nicht zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages führen. Der ASt muss die Möglichkeit gegeben werden, die Stichhaltigkeit des von der Vergabekammer erstmals aufgeworfenen Ausschlussgrundes im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens anzuzweifeln.*)
2. Es ist allein Sache des Bieters zu entscheiden, worauf sich sein angebotener Preisnachlass beziehen soll. Nur in dem Fall, in dem er sich selbst nicht zweifelsfrei erklärt, ist der angebotene Nachlass von der Abrechnungssumme zu berechnen.*)
3. Eine teleologische Reduktion der §§ 21 Nr. 4 und 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A ist nur dann zulässig, wenn die Transparenz und Manipulationssicherheit in vergleichbarer klarer und verlässlicher Weise erreicht wird, wie es bei wortlautgetreuer Beachtung dieser Vorschriften der Fall ist. Das setzt voraus, dass der angebotene Preisnachlass klar, eindeutig, manipulationssicher und nicht an versteckter Stelle aufgeführt wurde. Daran fehlt es, wenn zwei sich widersprechende Willenserklärungen abgegeben wurden.*)

VPRRS 2004, 0189

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.04.2004 - 1 Verg 3/04
1. Zur - unzulässigen - Änderung der Verdingungsunterlagen durch einen beigefügten Bauzeitenplan.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber muss im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung Angebote von der weiteren Wertung ausschließen, wenn er bei der Bewertung der Angemessenheit der Preise, dort in der zweiten Phase der Preisprüfung, zu der Feststellung gelangt, dass zwar der Angebotsendpreis nicht unangemessen niedrig ist, aber Einzelpositionen des Angebots (s.g. Spekulationspreise) Zweifel an der ordnungsgemäßen Kalkulation bzw. Leistungserbringung durch die Bieterin wecken und die Bieterin auf ausdrückliche Nachfrage nicht in der Lage ist, die Zweifel auszuräumen.*)

VPRRS 2004, 0187

VK Nordbayern, Beschluss vom 06.04.2004 - 320.VK-3194-09/04
1. Alternativangebote müssen zum Hauptangebot gleichwertig sein. Nichtgleichwertige Alternativen sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d VOB/A zwingend auszuschließen. Ein nicht gleichwertiges Alternativangebot kann ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sich dadurch die Bieterreihenfolge nicht verändert und eine Wettbewerbsverzerrung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies ist in der Regel nur bei einer Alternative der Fall, die vom Amtsvorschlag lediglich unwesentlich abweicht.*)
2. Der Vergabestelle ist es verwehrt, den Zuschlag auf ein zur ausgeschriebenen Leistung gleichwertiges Alternativangebot zu erteilen, aber statt dessen eine nicht gleichwertige Alternative ausführen zu lassen. (§ 28 Nr. 2 Abs. 2, § 24 Nr. 3 VOB/A).*)

VPRRS 2004, 0186

VK Südbayern, Beschluss vom 12.01.2004 - 61-12/03
1. Das von der VOF vorgesehene Regelverfahren ist zweistufig durchzuführen.*)
2. Die zur Auftragserteilung führende Zuschlagswertung und das Verfahren über die Auswahl von geeigneten Bewerbern für die Verhandlungen sind eigenständige Abschnitte im Vergabeverfahren und haben unterschiedliche Zwecke.*)
3. Die Bewerberauswahl ist eine personenbezogene Entscheidung zur Aussonderung ungeeigneter Bewerber, die Vergabeentscheidung betrifft den Gegenstand des Auftrages selbst. Letztere ist weithin eine auftragsbezogene Prognoseentscheidung, bei welcher der Vergabestelle ein grundsätzlich weiter Beurteilungsspielraum zusteht.*)
4. Grenze des Beurteilungsspielraums sind die Grundsätze des Vergabeverfahrens, das Diskriminierungsverbot, der Wettbewerbsgrundsatz und das Transparenzgebot.*)
5. Eine für den einzelnen Bewerber ungünstige Vergabeentscheidung ist durch die Prognose des wirtschaftlichsten Angebots (§ 97 Abs. 5 GWB) und der bestmöglichen Leistungserbringung (§ 16 Abs. 1 VOF) nur gerechtfertigt, soweit diese durch sachliche Gründe getragen wird, die Vorschriften des Vergabeverfahrens eingehalten wurden und der Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2003 - Az.: Verg 48/03).*)
6. § 16 Abs. 3 VOF verpflichtet den Auftraggeber, in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Verwendung vorgesehen ist, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.*)
7. Die Reihenfolge nach der Bedeutung stellt eine Rangfolge dar, welche die Gewichtung der Kriterien widerspiegelt.*)
8. Gemäß § 114 Abs. 1 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um die Rechtmäßigkeit eines Verfahrens wieder herzustellen. Stehen mehrere Maßnahmen zur Verfügung, hat die Kammer diejenige auszusprechen, die das Vergabeverfahren am wenigsten beeinträchtigt (§ 110 Abs. 1 GWB).*)
9. Der VK ist es auf Grund des der Vergabestelle in der VOF eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums verwehrt, die mit Punkten versehene Einzelbewertung durch eigene Wertungen zu ersetzen und somit selbst über die Erteilung des Zuschlags zu entscheiden.*)

VPRRS 2004, 0183

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.11.2003 - 4 U 184/02
1. Gibt ein Bieter lediglich ein Nebenangebot ab, so ist es auf seine Gleichwertigkeit zu prüfen. Maßgebend dafür ist, ob das Nebenangebot den vertraglich vorausgesetzten Zweck unter allen technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfüllt und für den Ausschreibenden geeignet ist. Die Gleichwertigkeit des Nebenangebots muss sich dabei sowohl auf den Preis als auch auf die Qualität des Hauptangebots beziehen.*)
2. Ein auf Aufforderung des Ausschreibenden erst nach dem Eröffnungstermin vorgenommener Nachweis der Gleichwertigkeit ist zulässig, weil es sich dabei nicht um eine inhaltliche Änderung des Angebots handelt.*)

VPRRS 2004, 0182

VK Südbayern, Beschluss vom 12.11.2003 - 44-09/03
Zur Unverzüglichkeit der Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB (bei Aufhebung des "ersten" Nicht-offenen Verfahrens sowie beim Ausschluss der Antragstellerin im Verhandlungsverfahren).*)

VPRRS 2004, 0179

VK Südbayern, Beschluss vom 14.01.2004 - 62-12/03
Zur Frage von widersprüchlichen Angaben zum Nachunternehmereinsatz.*)

VPRRS 2004, 0178

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2004 - Verg W 8/03
Wer sich auf das in eklatanter Weise gegen die Vergaberechtsvorschriften verstoßende Verfahren des Auftraggebers, der davon abgesehen hat, die Förmlichkeiten der Auftragsvergabe für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte einzuhalten, bewusst eingelassen hat, die Fehlerhaftigkeit des gewählten Vergabeverfahrens nicht beanstandet und seine Vorteile - die Chance, den Zuschlag zu erhalten ohne ein Nachprüfungsverfahren fürchten zu müssen – genossen hat, setzt sich zu diesem Verhalten in Widerspruch, wenn er – nachdem ein anderer Bieter den Zuschlag bekommen soll - nunmehr Rechtsschutz beansprucht.

VPRRS 2004, 0174

KG, Beschluss vom 06.11.2003 - 2 Verg 12/03
Die Verfügung des Vorsitzenden der Vergabekammer zur Verlängerung des Entscheidungszeitraums nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB bedarf für ihre prozessuale Wirksamkeit nicht der Verkündung oder des Zugangs bei allen Verfahrensbeteiligten. Es reicht vielmehr aus, dass die Fristverlängerung vom Vorsitzenden überhaupt innerhalb der Frist verfügt worden und diese Verfügung ordnungsgemäß in den Geschäftsgang gelangt ist.*)

VPRRS 2004, 0172

VK Sachsen, Beschluss vom 29.02.2004 - 1/SVK/157-03
1. Um einen Dienstleistungsauftrag nach § 99 Abs. 4 GWB und nicht um eine vergabefreie Dienstleistungskonzession handelt es sich bei der Vergabe eines Abwasserentsorgungsvertrages über 25 Jahre, wenn das teilweise (49 %) dabei mit zu privatisierende Tochterunternehmen der abwasserentsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft das Nutzungsentgelt ausdrücklich für die Gebietskörperschaft einzieht und von dieser eine eigenes Entgelt nach dem Abwasserentsorgungsvertrag erhält. Dies gilt auch dann, wenn perspektivisch ein Konzessionsmodell angedacht sein sollte, aber zunächst auch ein Dienstleistungsauftrag im eben beschriebenen Sinne betroffen ist.*)
2. Bei Vergaben nach der VOL/A führen fehlende vom Auftraggeber geforderte Angaben und Erklärungen eines Bieters nicht automatisch zum Ausschluss des Angebots. Vielmehr liegt die Entscheidung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers, § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A.*)
3. Dieses Ermessen ist aber - auch wegen der Überlagerung durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB - dann auf Null reduziert, wenn der Auftraggeber bindende Vorgaben zur Angebotsvorlage mit Ausschlussfrist in den Verdingungsunterlagen vorgegeben hat. Ein auf Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb ausgerichtetes Verfahren bedingt, dass der Auftraggeber, um Willkürentscheidungen und subjektiv motivierte Vergabeentscheidungen zu verhindern, an einmal fest gelegte Mindestparameter gebunden ist. Sollten deshalb alle Bieter diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist es dem Auftraggeber - auch im Verhandlungsverfahren - untersagt, das ehemalige Anforderungsniveau nachträglich abzusenken.*)
4. Die Darlegungs- und Beweislast für den vollständigen Zugang eines Angebotes trägt der Bieter.*)
5. Wenn eine Rechtsverletzung eines Bieters nach § 114 Abs. 1 GWB wegen eines eigenen, nicht zuschlagsfähigem Angebots ausscheidet, ist ein Eingriff er Vergabekammer in das Vergabeverfahren wegen des strengen Individualrechtsschutzsystems im GWB nur dann möglich, wenn offenkundig derart gravierende Vergaberechtsverstöße vorliegen, die zwingend die ansonsten ermessensgebundene Aufhebung des Vergabeverfahrens bedingen.*)
6. Dokumentationsmängel des Auftraggebers nach § 97 Abs. 1 GWB, § 30 VOL/A, allein können einen Nachprüfungsantrag für sich gesehen nicht erfolgreich machen. Vielmehr müssen weitere Vergaberechtsverstöße des Auftraggebers hinzutreten, die die Wettbewerbsstellung des Antragstellers tangieren. Erweist sich deshalb der Ausschluss eines Bieterangebots als vergaberechtskonform, kann der abweisungsreife Nachprüfungsantrag nicht deswegen Erfolg haben, weil andererseits völlig unerhebliche Dokumentationsmängel des Auftraggebers festzustellen sind.*)
7. Über das zulässige Maß nach § 24 VOL/A hinaus gehende Nachverhandlungen des Auftraggebers führen nicht etwa zum Ausschluss des Ursprungsangebotes, sondern lediglich zur Nichtbeachtung des nachgebesserten Nachverhandlungsangebotes, da dieses in dieser Form nicht zum Abgabetermin vorgelegt worden war und deshalb gemäß § 23 Nr. 1 lit. a VOL/A nicht geprüft zu werden braucht (so auch schon VK Sachsen v. 16.12.2003, 1/SVK/146-03).*)
8. Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr der Vergabekammer nach § 128 Abs. 2 GWB bis auf den zulässigen Höchstwert von 50.000,- Euro ist angezeigt, wenn insbesondere der Aufwand der Vergabekammer neben einer außergewöhnlich hohen wirtschaftlichen Bedeutung ebenfalls außergewöhnlich hoch war. Diese Ausnahmevoraussetzung ist bei drei fast ganztägigen mündlichen Verhandlungen mit nahezu zehn Zeugenvernehmungen sowie fünf mehrstündigen Akteneinsichten mehrerer Verfahrensbeteiligter gegeben.*)

VPRRS 2004, 0169

OLG Dresden, Beschluss vom 31.03.2004 - WVerg 0002/04
1. Im Rahmen von § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A ist das Angebot eines Bieters jedenfalls dann von der Wertung auszuschließen, wenn seine Erklärungsdefizite für die Position des Bieters im Wettbewerb von Belang sind.
2. Wird in den Verdingungsunterlagen die Abgabe des Entwurfs eines Konsortialvertrages verlangt und fehlen dann von den insgesamt 51 Seiten des Vertrages bei Angebotsabgabe 20 Seiten, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.
3. Nicht jeder Dokumentationsmangel zwingt dazu, alle im Vergabeverfahren zeitlich später liegenden Verfahrensschritte zu revidieren und ggf. neu vorzunehmen bzw., falls das nicht möglich ist, das Verfahren aufzuheben und neu auszuschreiben. Erforderlich ist vielmehr eine Verknüpfung des gerügten Dokumentationsdefizits mit der etwa vergaberechtswidrigen und deshalb schadensstiftenden Benachteiligung des rügenden Bieters.
VPRRS 2004, 0166

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.03.2004 - 203-VgK-06/2004
1. Ein "entgeltlicher" Vertrag gemäß § 99 Abs. 1 GWB besteht grundsätzlich aus einer vereinbarten Leistung des vertraglich gebundenen Auftragnehmers für den Auftraggeber und einer geldwerten Gegenleistung des vertraglich gebundenen öffentlichen Auftraggebers.
2. Eine öffentliche Dienstleistungskonzession ist ein Vertrag, bei dem die übertragene Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt, die Gegenleistung für die Erbringung der Auftragsleistung nicht in einem vorher festgelegten Preis, sondern in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten und bei dem der Konzessionär ganz oder überwiegend das wirtschaftliche Nutzungsrisiko trägt.
3. Die öffentlich-rechtlichen Entsorger haben die in ihrem Gebiet anfallenden und überlassenen Abfälle, zu denen auch das Altpapier gehört, aus privaten Haushalten zu verwerten oder zu beseitigen.
4. Lediglich bei Abfällen, die nicht bei den privaten Haushaltungen anfallen, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorger gem. § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG von ihrer Pflicht befreit.
5. Ein Dienstleistungsauftrag liegt vor, wenn der Auftragnehmer vom Antragsgegner eine Zahlung (Festpreis) oder einen geldwerten Vorteil durch einen besonders niedrigen Preis oder gar eine kostenlose Überlassung des Altpapiers erhält. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung trägt der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko nicht.
