Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
490 Entscheidungen insgesamt
Online seit 25. November
VPRRS 2024, 0234OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2024 - Verg 7/24
1. Ist eine Fachlosbildung (hier: Fahrbahnrückhaltesystem, Verkehrssicherung und Weißmarkierung) möglich, weil für diese Leistungen ein eigener Markt besteht, kommt eine Gesamtvergabe nur ausnahmsweise in Betracht. Der gesetzliche Regelfall ist die losweise Vergabe, sie ist grundsätzlich vorrangig.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat sich daher, wenn ihm eine Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegensprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen. Er hat eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründen nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
3. Technische Gründe sind solche, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen (hier verneint).
4. Wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn eine Aufteilung in Lose mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen für den Auftraggeber verbunden ist, die über das übliche in Kauf zu nehmende Maß hinausgehen (hier verneint).
5. Bei seiner Entscheidung hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum. Der Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen unterliegt insofern allein, ob die Entscheidung auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung, namentlich auf Willkür, beruht. Dabei müssen die für eine Gesamtlosvergabe angeführten Gründe auf den konkreten Auftrag bezogen und tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sein.
6. Eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln ist nur dann möglich, wenn die Vergabestelle ihre Erwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt und präzisiert.
VolltextVPRRS 2024, 0233
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2024 - Verg 6/24
1. Ist eine Fachlosbildung (hier: Fahrbahnrückhaltesystem, Verkehrssicherung und Weißmarkierung) möglich, weil für diese Leistungen ein eigener Markt besteht, kommt eine Gesamtvergabe nur ausnahmsweise in Betracht. Der gesetzliche Regelfall ist die losweise Vergabe, sie ist grundsätzlich vorrangig.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat sich daher, wenn ihm eine Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegensprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen. Er hat eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründen nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
3. Technische Gründe sind solche, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen (hier verneint).
4. Wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn eine Aufteilung in Lose mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen für den Auftraggeber verbunden ist, die über das übliche in Kauf zu nehmende Maß hinausgehen (hier verneint).
5. Bei seiner Entscheidung hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum. Der Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen unterliegt insofern allein, ob die Entscheidung auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung, namentlich auf Willkür, beruht. Dabei müssen die für eine Gesamtlosvergabe angeführten Gründe auf den konkreten Auftrag bezogen und tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sein.
6. Eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln ist nur dann möglich, wenn die Vergabestelle ihre Erwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt und präzisiert.
VolltextOnline seit 18. November
VPRRS 2024, 0226EuGH, Urteil vom 07.11.2024 - Rs. C-683/22
1. Art. 43 der Richtlinie 2014/23/EU (...) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der öffentliche Auftraggeber eine Konzession während ihrer Laufzeit in Bezug auf die Person des Konzessionsnehmers und den Konzessionsgegenstand ändern kann, ohne ein neues Konzessionsvergabeverfahren durchzuführen, sofern diese Änderung nicht unter Art. 43 Abs. 5 dieser Richtlinie fällt und der öffentliche Auftraggeber die Gründe dargelegt hat, aus denen er der Auffassung war, dass er zur Durchführung eines solchen Verfahrens nicht verpflichtet sei.*)
2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der öffentliche Auftraggeber eine Konzession während ihrer Laufzeit ändern kann, ohne die Zuverlässigkeit des Konzessionsnehmers beurteilt zu haben, wenn diese Änderung weder unter Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 1 d Ziff. ii noch unter Art. 43 Abs. 5 dieser Richtlinie fällt. Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, die Regeln festzulegen, die es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, einzuschreiten, wenn der Konzessionsnehmer während der Durchführung des Konzessionsvertrags eine schwer wiegende Vertragsverletzung begangen hat oder begangen haben soll, die seine Zuverlässigkeit infrage stellt.*)
VolltextOnline seit 9. September
VPRRS 2024, 0175VK Südbayern, Beschluss vom 04.04.2024 - 3194.Z3-3_01-23-68
1. Im Streitfall über die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB muss die Vergabestelle den Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrunds führen, nämlich dass eine erhebliche oder fortdauernde Schlechtleistung zur Kündigung oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Es genügt nicht, dass der Auftraggeber gekündigt hat, es muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass dies auch zu Recht erfolgt ist.*)
2. Im Nachprüfungsverfahren gilt der insbesondere in § 167 GWB verankerte Beschleunigungsgrundsatz. Die Vergabekammer bzw. der -senat ist daher nicht gehalten, die Rechtmäßigkeit der streitigen Kündigung selbst im Wege einer vollumfänglichen Inzidentprüfung mit unter Umständen langwieriger Beweisaufnahme wie in einem Bauprozess zu klären. Vielmehr hat die Vergabekammer anhand des Vorbringens der Beteiligten und der eingereichten Unterlagen zu prüfen, ob der öffentliche Auftraggeber den Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrunds auch mit hinreichender Sicherheit führen kann.*)
3. Einem Unternehmen kann sein Verhalten bei Erfüllung eines öffentlichen Auftrags als Mitglied einer Bietergemeinschaft, an die ein Auftrag vergeben wurde, im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB zugerechnet werden, wenn ihm ein individueller Beitrag zu den während der Vertragsausführung auftretenden Mängeln zugerechnet werden kann und dieses individuelle Verhalten fehlerhaft oder fahrlässig war.*)
4. Hat ein Auftragnehmer mit rechtlichen Schritten gedroht oder solche unternommen, die er zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer noch ungeklärten Rechtslage für zulässig halten konnte, so ist bei der Prognoseentscheidung im Rahmen einer Ausschlussentscheidung vom öffentlichen Auftraggeber zu Gunsten des Auftragnehmers zu prüfen und zu berücksichtigen, ob dieser einer vertretbaren Rechtsauffassung folgte.*)
VolltextOnline seit 4. September
VPRRS 2024, 0172OLG Rostock, Beschluss vom 18.07.2024 - 17 Verg 1/24
1. Das Absehen von der Losaufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen. Objektiv zwingender Gründe für die zusammenfassende Vergabe bedarf es demgegenüber nicht.*)
2. Bei der Prognose der Vor- und Nachteile der Losvergabe, deren Gewichtung und der Abwägung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu.*)
3. Bei der Abwägung der für und gegen die Losaufteilung sprechenden Gründe sind die typischen Vor- und Nachteile mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen und um die im Einzelfall bestehenden Besonderheiten zu ergänzen.*)
VolltextOnline seit August
VPRRS 2024, 0161Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 07.03.2024 - Rs. C-652/22
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot stehen jeglicher Verhandlung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Bewerber im Laufe eines Vergabeverfahrens entgegen. Ist ein Angebot eingereicht worden, kann es nicht mehr geändert werden, weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters.
2. Ist ein öffentlicher Auftraggeber der Auffassung, dass ein Angebot ungenau ist oder eine technische Spezifikation nicht erfüllt, darf er vom Bieter keine Präzisierung oder Erläuterungen verlangen. Anderenfalls könnte der Eindruck entstehen, dass der öffentliche Auftraggeber dieses Angebot mit dem betreffenden Bieter insgeheim und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ausgehandelt hat.
3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht der Berichtigung oder Ergänzung der Angaben in einem Angebot nicht entgegen, wenn offenkundige sachliche Fehler richtigzustellen sind. Damit dies bejaht werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen darf eine Aufforderung zur Erläuterung nicht auf eine so wesentliche Änderung des Angebots hinauslaufen, dass es in Wirklichkeit als neues Angebot angesehen werden kann. Zum anderen muss sich eine solche Aufforderung grundsätzlich in gleicher Weise an alle Bieter richten, die sich in der gleichen Situation befinden.
4. Die Vorlage neuer Unterlagen über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Bieters unter Angabe von im ursprünglichen Angebot nicht enthaltenen Arbeiten stellt keine Korrektur, Präzisierung oder Erläuterung dar. Es handelt sich vielmehr um eine erhebliche Änderung dieses Angebots, ohne die es abgelehnt würde.
VolltextOnline seit Juni
VPRRS 2024, 0122Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 30.04.2024 - Rs. C-683/22
Art. 38 und Art. 43 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe sind wie folgt auszulegen:
1. Nach Art. 43 der Richtlinie 2014/23 kann ein Konzessionsvertrag ohne Durchführung eines neuen öffentlichen Vergabeverfahrens geändert werden, wenn die an den Vertragsklauseln vorgenommenen Änderungen, die den Gesamtcharakter der Konzession unverändert lassen, nicht wesentlich sind, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist. Nachdem sie geprüft haben, ob die Änderungen der Konzessionsbedingungen wesentlicher Art sind oder nicht, müssen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber entscheiden, ob es erforderlich ist, ein neues öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen. Die entsprechende Entscheidung muss es den Betroffenen ermöglichen, ihre Rechte zu verteidigen und gegebenenfalls gerichtlich prüfen zu lassen.*)
2. Art. 38 der Richtlinie 2014/23 verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber, im Rahmen des Auswahlverfahrens und der qualitativen Bewertung der Bewerber die Zuverlässigkeit dieser Bewerber in Zusammenhang mit den entsprechenden Ausschlussgründen zu beurteilen. Diese Beurteilung ist sowohl für die Erteilung der ursprünglichen Konzession als auch für wesentliche Änderungen des Konzessionsvertrags, bei denen ein neues öffentliches Vergabeverfahren durchgeführt werden muss, erforderlich.*)
VolltextOnline seit Mai
VPRRS 2024, 0102VK Bund, Beschluss vom 28.03.2024 - VK 2-25/24
1. Gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung vor, dass bei Angebotsabgabe diejenigen Leistungen offenzulegen sind, bei denen ein Nachunternehmen eingesetzt werden soll, weicht ein Angebot mit der Formulierung "gegebenenfalls Untervergabe" von den Vergabeunterlagen ab, weil offenbleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen Nachunternehmen eingesetzt werden.
2. Eine leistungsbezogene Unterlage fehlt, wenn sie entweder körperlich nicht vorhanden ist oder so schwere äußere Mängel aufweist, dass sie für den vorgesehenen Zweck unbrauchbar ist.
3. Eine Unterlage fehlt nicht, wenn sie körperlich vorhanden und auch vollständig ist, ihr Inhalt aber nicht den Erklärungs- oder Beweiswert hat, den er nach den Vorgaben des Auftraggebers haben sollte.
4. Legt der Bieter ein Zertifikat vor, das nicht auf der vom Auftraggeber geforderten, sondern auf einer anderen Grundlage ausgestellt worden ist, ist das eingereichte Zertifikat vollständig, so dass eine Nachforderung nicht in Betracht kommt.
VolltextOnline seit April
VPRRS 2024, 0086OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2023 - Verg 3/23
1. Soweit eine Ausschreibung aufgehoben werden kann, wenn die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, kann dieser Aufhebungsgrund nur auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Versendung der Verdingungsunterlagen eingetreten oder dem Auftraggeber bekannt geworden sind, ohne dass eine vorherige Unkenntnis auf mangelhafter Vorbereitung beruht.
2. Bei der Aufhebungsentscheidung ist die Heranziehung von Gründen, die dem Auftraggeber bekannt waren und/oder mit deren Vorliegen oder Eintritt er bei der Vergabeentscheidung rechnen musste, ausgeschlossen. Auch darf der öffentliche Auftraggeber den Aufhebungsgrund nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben.
3. ...
VolltextVPRRS 2024, 0081
VK Bund, Beschluss vom 26.02.2024 - VK 2-13/24
1. Bei der Teilleistung "Weißmarkierungsarbeiten" handelt es sich um einen eigenständigen fachlichen Markt. Daher ist grundsätzlich ein Fachlos zu bilden.
2. Der Grundsatz der Bildung eines Fachloses besteht nicht ausnahmslos. Eine Gesamtvergabe ist erlaubt, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
3. Verzicht auf Fachlose muss "erforderlich" sein. Erforderlichkeit ist nicht erst dann gegeben, wenn ein Losverzicht vollkommen alternativlos ist. Die Erforderlichkeit ist als eine konkrete Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu verstehen.
VolltextVPRRS 2024, 0069
VK Bund, Beschluss vom 26.02.2024 - VK 2-11/24
1. Bei der Teilleistung "passive Schutzeinrichtung" handelt es sich um einen eigenständigen fachlichen Markt. Daher ist grundsätzlich ein Fachlos zu bilden.
2. Der Grundsatz der Fachlosvergabe besteht nicht ausnahmslos. Eine Gesamtvergabe ist erlaubt, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
3. Das Gebot der Losvergabe wiegt besonders schwer, wenn es um eine Fachlosvergabe geht. Denn bei Verzicht hierauf sind die interessierten Fachunternehmen weitgehend ausgeschlossen von einer eigenständigen Teilnahme am Vergabewettbewerb.
4. Die Möglichkeit, bei einer Gesamtvergabe nicht eigenständig am Vergabewettbewerb teilnehmen zu können, wird abgemildert, wenn der Auftrag rein wirtschaftlich betrachtet in jedem Fall bei den Fachunternehmen ankommt.
VolltextVPRRS 2024, 0067
VK Bund, Beschluss vom 21.02.2024 - VK 2-9/24
1. Bei der Teilleistung "passive Schutzeinrichtung" handelt es sich um einen eigenständigen fachlichen Markt. Daher ist grundsätzlich ein Fachlos zu bilden.
2. Der Grundsatz der Fachlosvergabe besteht nicht ausnahmslos. Eine Gesamtvergabe ist erlaubt, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
3. Erhöhte Unfallgefahren im Baustellenbereich, volkswirtschaftliche Nachteile infolge von Zeitverlust durch Staugeschehen und ökologische Nachteile durch vermehrte staubedingte Emissionen können eine Gesamtvergabe rechtfertigen.
VolltextOnline seit März
VPRRS 2024, 0066VK Bund, Beschluss vom 29.02.2024 - VK 2-17/24
1. Bei der Teilleistung "Verkehrssicherung" handelt es sich um einen eigenständigen fachlichen Markt. Daher ist grundsätzlich ein Fachlos zu bilden.
2. Der Grundsatz der Fachlosvergabe besteht nicht ausnahmslos. Eine Gesamtvergabe ist erlaubt, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
3. Erhöhte Unfallgefahren im Baustellenbereich, volkswirtschaftliche Nachteile infolge von Zeitverlust durch Staugeschehen und ökologische Nachteile durch vermehrte staubedingte Emissionen können eine Gesamtvergabe rechtfertigen.
VolltextVPRRS 2024, 0065
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2022 - Verg 30/21
1. Nur wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren.
2. Eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist jedenfalls dann zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags, der Wert der Änderungen die jeweiligen Schwellenwerte nicht übersteigt und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15% des ursprünglichen Auftragswerts beträgt.
3. Die Auftragsänderung darf auch nicht zu einer Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags führen. Eine Veränderung des Gesamtcharakters liegt vor, wenn die zu beschaffenden Bauleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert.
VolltextOnline seit Januar
VPRRS 2024, 0008VK Westfalen, Beschluss vom 21.12.2023 - VK 1-37/23
1. Ergibt die Prüfung auf Vollständigkeit, dass Unterlagen fehlen oder unvollständig sind, können diese bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
2. Im Anwendungsbereich der VgV besteht keine Verpflichtung zur Nachforderung. Die Nachforderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers. Pflichtgemäßes Ermessen verlangt aber im Regelfall die Nachforderung. Das Absehen von einer Nachforderung stellt die Ausnahme dar.
3. Im Nachforderungsschreiben ist eindeutig und genau anzugeben, welche Unterlagen in welcher Frist nachzureichen sind.
4. Es ist vergaberechtswidrig, wenn sich der Auftraggeber für die Nachforderung fehlender bzw. unvollständiger leistungsbezogener Unterlagen entscheidet, dann aber nur einzelne Unterlagen nachfordert und den betreffenden Bieter in der Folge wegen fehlender Unterlagen ausschließt.
5. Der Bieter darf aufgrund einer konkreten Nachforderung davon ausgehen, dass seine bereits eingereichten Unterlagen ansonsten vollständig sind.
VolltextOnline seit 2023
VPRRS 2023, 0168VK Bund, Beschluss vom 16.02.2023 - VK 1-1/23
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist aufgrund eines einmal eingeleiteten Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Auch dann, wenn kein Aufhebungsgrund nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VOB/A 2019 vorliegt, kann er von einem Vergabeverfahren Abstand nehmen.
2. Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens angenommen werden. Das ist der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung keinen sachlichen Grund vorweisen kann und sie deshalb willkürlich ist oder wenn die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht nur zu dem Zweck erfolgt, Bieter zu diskriminieren (hier verneint).
VolltextVPRRS 2023, 0166
VK Bund, Beschluss vom 16.05.2023 - VK 2-28/23
Enthält eine Fabrikatsangabe im Bieterangabenverzeichnis den Zusatz "oder gleichwertig", ist das Angebot unbestimmt und daher vom Vergabeverfahren auszuschließen.
VolltextVPRRS 2023, 0128
EuGH, Urteil vom 08.06.2023 - Rs. C-545/21
1. Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.07.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Unregelmäßigkeit" im Sinne dieser Bestimmung Verhaltensweisen erfasst, die als "Bestechungshandlungen" eingestuft werden können, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags erfolgen, das die Durchführung von Arbeiten zum Gegenstand hat, die von einem Strukturfonds der Union mitfinanziert werden, und wegen denen ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, auch wenn nicht bewiesen ist, dass diese Verhaltensweisen einen tatsächlichen Einfluss auf das Verfahren zur Auswahl des Bieters gehabt haben, und kein tatsächlicher Schaden für den Unionshaushalt festgestellt wurde.*)
2. Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten im Fall einer "Unregelmäßigkeit", wie sie in Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung definiert wird, verpflichtet, für die Bestimmung der anwendbaren finanziellen Berichtigung eine Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen, wobei u. a. die Art und der Schweregrad der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie ihre finanziellen Auswirkungen für den betreffenden Fonds zu berücksichtigen sind.*)
VolltextVPRRS 2023, 0062
VK Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2022 - VgK-17/2022
1. Die Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen. Die früher angewandte Praxis, die Eignungskriterien erst in Vergabeunterlagen mitzuteilen, ist nicht mehr zulässig.
2. Die Eignungskriterien müssen in der Bekanntmachung eindeutig und abschließend beschrieben sein. Ein Verweis genügt nicht. Der (potenzielle) Bieter und Bewerber soll sich bereits aufgrund der Bekanntmachung überlegen können, ob er die festgelegten Eignungskriterien erfüllen kann.
3. Eine Mindestanforderung an die Eignung ist vorschriftsgemäß bekannt gemacht, wenn in der Bekanntmachung durch einen Link auf die Internetseite der Vergabestelle verwiesen wird und die interessierten Unternehmen durch bloßes Anklicken zum entsprechenden Formblatt gelangen können (Abschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2012, 1336 - nur online).
...
VolltextVPRRS 2023, 0060
VK Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2023 - VgK-27/2022
1. Das Vergaberecht verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, sich wettbewerbsrechtlich fair zu verhalten. Dazu gehört jedenfalls im Bauvergaberecht das Verbot der Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses.
2. Der öffentliche Auftraggeber legt dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis auf, wenn er von den Anbietern feste Preise für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses einfordert, obwohl durch den Krieg zwischen Russland und der Ukraine und die verhängten Sanktionen erhebliche Veränderungen in der Bitumenversorgung bestehen.
3. Der Ukrainekrieg ist als Ereignis anzusehen, das den Bietern auch noch im Frühjahr 2023 eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ohne Preisgleitklausel unmöglich macht (Fortführung von VK Westfalen, VPR 2022, 138).
VolltextOnline seit 2022
VPRRS 2022, 0149OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2022 - Verg 19/22
1. Die Teilnahme am Präqualifikationssystem dient der Entlastung des Bieters von der Beibringung der Eignungsnachweise, nicht jedoch ihrer Ersetzung. Die Erleichterung in Bezug auf die Beibringung ändert nichts daran, dass die Erfüllung der Eignungskriterien grundsätzlich vom Bieter nachzuweisen ist.
2. Die inhaltlichen Anforderungen an die Eignung und ihre Nachweise müssen für jeden Bieter gleich sein, unabhängig davon, ob dieser präqualifiziert ist oder nicht. Auch bei einem präqualifizierten Bieter hat der öffentliche Auftraggeber daher zu prüfen, ob die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise, die im konkreten Verfahren geforderten Eignungsangaben und Nachweise abdecken.
3. Fordert der öffentliche Auftraggeber die Angabe dreier mit der zu vergebenden Leistung vergleichbarer Referenzen, kann nur der Bieter die verlangten Angaben allein mit Verweis auf seine Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis leisten, für den dort drei Nachweise über mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Leistungen hinterlegt sind. Die Eintragung ersetzt insoweit lediglich die Eintragung in der Eigenerklärung Eignung.
VolltextVPRRS 2022, 0113
VK Bund, Beschluss vom 06.04.2022 - VK 2-26/22
1. In der Auftragsbekanntmachung ist transparent anzugeben, welche Eignungsanforderungen ein Bieter zu erfüllen hat.
2. Wird mittels Direktlink auf ein Formular "Eigenerklärung Eignung" verwiesen, das unter dem Punkt "verpflichtende Eignungsnachweise" darauf hinweist, dass Angaben nur dann vorzunehmen sind, soweit das Unternehmen nicht präqualifiziert ist, folgt daraus, dass für präqualifizierte Bieter die Nachweise aus der Präqualifikation ausreichen.
VolltextVPRRS 2022, 0095
EuGH, Urteil vom 31.03.2022 - Rs. C-195/21
1. Art. 58 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18.12.2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Auswahlkriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer strengere Anforderungen als die insoweit von den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen aufstellen darf, soweit mit den Anforderungen sichergestellt werden kann, dass ein Bewerber oder ein Bieter über die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erforderliche technische und berufliche Eignung verfügt, und die Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.*)
2. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einer unterschiedlichen Beurteilung derselben Tatsachen durch die zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union berufenen nationalen Behörden nicht entgegensteht.*)
VolltextVPRRS 2022, 0094
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2022 - Verg 32/21
1. Der Ausschluss des Angebots eines Bieters wegen einer Änderung an den Vergabeunterlagen setzt voraus, dass die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters abweicht, eindeutig sind.
2. Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche und mehrdeutige Angaben rechtfertigen keinen Ausschluss, da Zweifel an der Auslegung und fehlende eindeutige Vorgaben grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers gehen.
3. Was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, ist anhand der Leistungsbeschreibung einschließlich der anderen Vergabeunterlagen zu ermitteln. Für die Auslegung von Vergabeunterlagen ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist.
4. Wird ein Gerüst im klassischen Sinne, bestehend aus Gerüstbauteilen, ausgeschrieben, zählen Hubarbeitsbühnen nicht dazu.
VolltextVPRRS 2022, 0088
VK Bund, Beschluss vom 08.03.2022 - VK 2-16/22
Ein Verstoß gegen das Gebot produktneutraler Ausschreibung liegt nicht vor, wenn die spezifischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses aufgrund der besonderen Anforderungen des Bauauftrags sachlich gerechtfertigt und durch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt sind.
VolltextVPRRS 2022, 0048
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.12.2021 - RMF-SG21-3194-6-42
1. Weicht die Ausführungsvariante eines Bieters von den Vorgaben des Amtsentwurfs ab, ist dies als Hauptangebot unzulässig. Das Angebot ist wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen nach § 16 EU Nr. 2 VOB/A 2019 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2019 auszuschließen.*)
2. Das Verbot von Änderungen an den Verdingungsunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein echter fairer Wettbewerb nach Angeboten verlangt, die vergleichbar sind. Dies ist nur dann sichergestellt, wenn die Angebote den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Bedingungen entsprechen, die der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bestimmt hat, und zu denen er den Vertrag abschließen möchte.*)
3. Zur Ermittlung, ob eine Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, muss der Inhalt der Vergabeunterlagen bestimmt werden, der mit dem Inhalt des Angebots verglichen wird. Der Inhalt der Vergabeunterlagen ist aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen.*)
4. Ein Angebot kann als Nebenangebot nicht gewertet werden, wenn es die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 13 EU Abs. 3 Satz 2 VOB/A 2019 müssen Nebenangebote auf besonderer Anlage erstellt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Nach § 16 EU Nr. 7 VOB/A 2019 sind Nebenangebote auszuschließen, die dem § 13 EU Abs. 3 Satz 2 VOB/A 2019 nicht entsprechen.*)
5. Die Gleichwertigkeit muss mit dem Nebenangebot nachgewiesen werden. Der Bieter hat hierzu die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über die Ausführung dieser Leistung zu machen.*)
VolltextOnline seit 2021
VPRRS 2021, 0204VK Bund, Beschluss vom 22.07.2021 - VK 2-57/21
1. Die Pflicht zur Prüfung ungewöhnlich niedriger Preise soll nicht nur den Auftraggeber, sondern auch die übrigen Bieter schützen. Daraus folgt auch eine Pflicht des Auftraggebers, die Preisprüfung nachvollziehbar zu dokumentieren.
2. Es ist nicht erforderlich, dass der Auftraggeber jede einzelne Preisdifferenz in allen Einzelpreisen zwischen Zuschlagsdestinatär und Vergleichsangebot aufklärt. Preisunterschiede liegen in der Natur des Wettbewerbs. Prüfungsmaßstab ist vielmehr, ob ein ungewöhnlich günstiges Angebot erwarten lässt, dass der Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt werden wird.
3. Auch Altverträge können im Rahmen der Preisprüfung herangezogen werden. Wichtig ist nur, dass eine Angleichung an die aktuelle Situation, so infolge Zeitablaufs oder teilweise anderer abgefragter Leistungen, stattfindet.
VolltextVPRRS 2021, 0183
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021 - Verg 13/21
1. Der öffentliche Auftraggeber kann auch dann in eine Preisprüfung einzutreten, wenn zwar die sog. Aufgreifschwelle nicht erreicht ist, das Angebot aber aus anderen Gründen - etwa weil der Angebotspreis unangemessen niedrig erscheint und zugleich Anhaltspunkte für eine Mischkalkulation bestehen - konkreten Anlass zur Preisprüfung gibt.
2. Mit dem Nachforderungs- und Aufklärungsschreiben kann der Auftraggeber den Bieter zugleich dazu auffordern, sich zu bestimmten Einzelpreispositionen näher zu erklären.
3. Es ist einem Bieter grundsätzlich zumutbar, auch die Preise solcher Leistungspositionen aufzuschlüsseln, die von Nachunternehmern erbracht werden.
4. Ein öffentlicher Auftraggeber darf eine bisherige Verwaltungspraxis, auf die sich die Bieter eingestellt und auf die sie vertraut haben, nicht ohne rechtzeitige und deutliche Vorankündigung ändern.
VolltextVPRRS 2021, 0154
EuGH, Beschluss vom 26.11.2020 - Rs. C-835/19
Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe in Verbindung mit Art. 30 und den Erwägungsgründen 5 und 68 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die es den Vergabebehörden untersagt, abgelaufene oder auslaufende Autobahnkonzessionen im Verfahren der Projektfinanzierung gem. Art. 183 des Decreto legislativo n. 50 - Codice dei contratti pubblici (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 50 - Gesetzbuch über öffentliche Aufträge) vom 18.04.2016 zu vergeben.*)
VolltextVPRRS 2021, 0103
VK Saarland, Beschluss vom 22.03.2021 - 1 VK 6/20
1. Der auf 10 Kalendertage verkürzte Fristlauf durch elektronisches Versenden entsprechend den Anforderungen des § 134 Abs. 2 GWB wird im Kontext einer digitalen Abwicklung eines Vergabeverfahrens in Gang gesetzt, wenn die elektronische Information
- den Machtbereich des Sendenden derart verlassen hat, dass sie von diesem nicht mehr gelöscht, verändert oder zurückgerufen werden kann,
- in Textform, mithin speicherbar und für eine angemessene Dauer verfügbar ist, und
- in einem nur dem Empfänger zuzurechnenden sicheren Bereich vergleichbar einem Postfach (Benutzerkonto), über das die gesamte Verfahrenskommunikation abgewickelt wird, eingelegt wird.*)
2. Wird ein Vergabeverfahren vollständig über eine Vergabeplattform digital abgewickelt, kann Versenden auf elektronischem Weg i.S.d. § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht ausschließlich auf das Absenden einer herkömmlichen E-Mail oder ein Fax beschränkt werden. Vielmehr ist die Norm in ihrem Normkontext nach dem Wortlaut, dem Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck technikoffen und nach Maßgabe der Bedeutung des Begriffs der Textform auszulegen.*)
3. Versenden in elektronischer Form ist nicht das physische Versenden, sondern bedeutet das elektronische "auf den Weg bringen" der Information in Textform, d. h. das Verlassen des Machtbereichs des Sendenden derart, dass die Information durch diesen nicht mehr einseitig verändert oder gelöscht werden kann. Dabei muss zu erwarten sein, dass bei regelgerechtem Verlauf die Information in den Machtbereich des Empfängers gelangt. In diesem Sinne muss es dem Empfänger möglich sein, jederzeit und ohne Zutun des Absendenden auf die im Postfach eingelegte Information zuzugreifen. Dies ist jedenfalls auch dann der Fall, wenn die maßgebliche Information in einem nur persönlich zugänglichen Raum des Empfängers ("Online-Konto") eingestellt wird.*)
4. Eine automatisch erzeugte bloße Benachrichtigung, dass eine Nachricht vorliegt, stellt als solche nicht bereits die Information nach § 134 GWB dar. Für den Beginn des Fristenlaufs maßgeblich ist nur die Information nach § 134 Abs. 1 GWB selbst.*)
VolltextVPRRS 2021, 0044
VK Hessen, Beschluss vom 07.10.2020 - 69d-VK-2-40/2020
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2021, 0039
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2021 - VK 2-2/21
1. Für die Verwaltung der Bundesautobahnen ist die bundeseigene Autobahn GmbH zuständig. Sie ist zum 01.01.2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung übertragenen Aufgaben in die Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie sonstige Verfahren und Rechtspositionen eingetreten.
2. Für vor dem 01.01.2021 anhängige Vergabenachprüfungsverfahren, die gegen ein Bundesland eingeleitet wurden, das im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund geführt wurde, sind nicht (mehr) die Vergabekammern der Länder, sondern die Vergabekammern des Bundes zuständig.
VolltextVPRRS 2021, 0014
EuGH, Urteil vom 14.01.2021 - Rs. C-387/19
1. Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24.11.2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, bei der Einreichung seines Teilnahmeantrags oder Angebots unaufgefordert den Nachweis für ergriffene Abhilfemaßnahmen zu erbringen, um seine Zuverlässigkeit trotz des Umstands darzulegen, dass bei ihm ein in Art. 57 Abs. 4 dieser Richtlinie in der durch die Delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung genannter fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, sofern sich eine solche Verpflichtung weder aus den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch aus den Auftragsunterlagen ergibt. Dagegen steht Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie in der durch die Delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung einer solchen Verpflichtung dann nicht entgegen, wenn sie in den nationalen Rechtsvorschriften klar, genau und eindeutig vorgesehen ist und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über die Auftragsunterlagen zur Kenntnis gebracht wird.*)
2. Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/24 in der durch die Delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet.*)
VolltextVPRRS 2020, 0337
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2020 - 11 Verg 13/20
1. Die Forderung einer bestimmten nationalen Zulassung (hier: BASt-Begutachtung) kann nur eine von weiteren Möglichkeiten der Nachweisführung der Produktgeeignetheit abbilden. Ein fehlender Gleichwertigkeitszusatz bzw. die fehlende Zulassung eines Nachweises der Gleichwertigkeit ist vergaberechtswidrig.
2. Zielrichtung von § 7a EU VOB/A 2019 ist allein, dass materiell eine Gleichwertigkeit nachweisbar sein muss. Ein Bieter muss nachweisen dürfen - und können -, dass sein Produkt die Anforderungen der in Bezug genommenen Technischen Spezifikationen materiell erfüllt.
3. Die TL-transportable Schutzeinrichtungen stellt eine Technische Spezifikation i.S.v. § 7a EU Abs. 2 Nr. 1 e VOB/A 2019 dar.
VolltextOnline seit 2020
VPRRS 2020, 0336VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.08.2020 - 3 VK LSA 44/20
1. Bei der Prüfung unangemessen hoher oder niedriger Angebotspreise ist ein Abstellen auf die Einzelposten des Angebots unstatthaft. Der Gesamtpreis entscheidet über die Auskömmlichkeit des Angebots.
2. Positionsbezogene Nachlässe gehören zur unternehmerischen Kalkulationsfreiheit.
3. Wird für eine Leistung kein kostendeckender Preis verlangt, ohne dass eine andere Position deshalb aufgepreist wird, liegt keine Mischkalkulation vor.
VolltextVPRRS 2020, 0294
VK Bund, Beschluss vom 19.08.2020 - VK 2-59/20
1. Die Ausschlusstatbestände nach § 124 GWB gelten für die Vergabe von Aufträgen durch einen Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten entsprechend.
2. Sektorenauftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich mangelhaft erfüllt hat und dies z.B. zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags geführt hat. In Betracht kommen hierfür die nicht vertragsgemäße Erfüllung von Haupt- und Nebenleistungen.
3. Durch die Abrechnung tatsächlich nicht ausgeführter Leistungen und dem ungenehmigten Einsatz eines Nachunternehmers werden vertragliche Pflichten mangelhaft erfüllt.
VolltextVPRRS 2020, 0374
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2020 - Verg 10/20
1. Verkehrssicherungsleistungen als ein Fachlos i.S.v. § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB einzuordnen.
2. Eine Gesamtvergabe kommt im Fall der Möglichkeit einer Fachlosbildung nur ausnahmsweise in Betracht.
3. Der öffentliche Auftraggeber hat sich, wenn ihm eine Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen.
4. Der Auftraggeber hat eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
VolltextVPRRS 2020, 0292
VK Rheinland, Beschluss vom 19.02.2020 - VK 5/20
Streckenbegleitende Lärmschutzwände auf einem Brückenbauwerk bilden ein abgrenzbares Gewerk und unterliegen damit der Fachlosvergabe (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2010, 162).
VolltextVPRRS 2020, 0269
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.07.2020 - 11 Verg 9/19
Die Grenze des Leistungsbestimmungsrechts für eine quotale Vorgabe der Entsorgungswege von PAK-haltigem Straßenaufbruch - hier 80% thermische Verwertung, 20% Deponiebau - bilden u. a. die zwingenden Vorgaben der KrWG. Die nach §§ 6 bis 8 KrWG erforderliche komplexe Prüfung und Abwägung der unterschiedlichen Folgen und Ziele muss alle zentralen Aspekte, die für bzw. gegen die beabsichtigte Festlegung sprechen, gegenüberstellen und bewerten und die Konzeption des KrWG beachten. Eine Ökobilanz im Sinne der DIN EN ISO 14044 ist nicht erforderlich (im Anschluss an OLG München, Beschluss vom 09.03.2018 - Verg 10/17, VPRRS 2018, 0119 = IBRRS 2018, 1487).*)
VolltextVPRRS 2020, 0263
VK Nordbayern, Beschluss vom 03.06.2019 - RMF-SG21-3194-4-14
1. Die Vergabe eines Bauauftrags im Rahmen eines ÖPP-Projekts ist nicht völlig vergleichbar mit einem "normalen" Bauauftrag, der ein in seiner Gesamtheit absolut verbindliches Leistungsverzeichnis enthält. Die Bieter haben bei der Ausschreibung eines Verfügbarkeitsmodells die Möglichkeit, abweichend von der Referenzplanung Einfluss auf die Funktionalität des Bauwerks zu nehmen.
2. Weist der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte Vorgaben vollumfänglich umzusetzen sind und weicht ein Bieter von diesen Vorgaben ab, ist sein Angebot auszuschließen.
VolltextVPRRS 2020, 0210
OLG Celle, Beschluss vom 27.02.2020 - 13 Verg 5/19
1. Unter welchen Bedingungen Angebote nicht berücksichtigt werden können, ist bei Bauaufträgen in der VOB/A 2019 abschließend geregelt. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber versagt, weitere Ausschlussgründe - etwa durch das Verbot negativer Einheitspreise - zu schaffen (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2011, 101).
2. Eine nicht rechtzeitige Rüge lässt das Nachprüfungsrecht für solche Verstöße gegen Vergabevorschriften entfallen, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind.
VolltextVPRRS 2020, 0155
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.10.2019 - 7 Verg 5/19
1. Die Zulassung von Nebenangeboten ist auch dann möglich, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. In diesem Fall wird durch die Festlegung von Mindestanforderungen eine Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt.
2. Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, muss er die Mindestanforderungen in den Vergabeunterlagen angeben. Es besteht keine Verpflichtung, dies bereits in der Auftragsbekanntmachung zu tun.
3. Bietet ein Unternehmen in seinem Hauptangebot Systemkomponenten an, die zwar den vorgegebenen technischen Mindestkriterien entsprechen, aber systembedingt abweichende Baulängen aufweisen, liegt eine Änderung der Vergabeunterlagen vor, die zum Ausschluss des Angebots führt.
VolltextVPRRS 2020, 0156
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.09.2019 - 1 VK LSA 16/19
Es reicht eine mangelnde Erfolgsaussicht in der Sache nicht isoliert aus, um die vorzeitige Gestattung einer Zuschlagserteilung zu rechtfertigen. Hinzukommen muss ein besonderes Beschleunigungsinteresse. Für das besondere Beschleunigungsinteresse spricht hier u. a., dass bereits jegliche Baustellen auf Autobahnen für den Schnellverkehr und der inzwischen unverzichtbaren Mobilität des Schwerverkehrs mit einer entsprechenden Fahrstreifenreduzierung von 3 auf 2 ein außergewöhnliches Sicherheitsrisiko für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer darstellt. Es besteht die Gefahr, dass der in Rede stehende Autobahnabschnitt nicht bis zum Beginn der Wintermonate fertiggestellt werden kann. Transportable Fahrzeug-Rückhaltesysteme erfüllen nicht die gleichen Sicherheitsanforderungen, so dass diese die Schutzwirkung für einen dauerhaften Einsatz selbst bei reduzierter Geschwindigkeit nur eingeschränkt gewährleisten können. Die Interimsmarkierungen sind nicht für einen längeren Winterbetrieb tauglich.*)
VolltextVPRRS 2020, 0147
OLG München, Beschluss vom 20.01.2020 - Verg 19/19
1. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten will, auch wenn ihm redliche und interessensgerechte Absichten zu unterstellen sind.
2. "Kann" der Verstoß gegen eine Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers einen Ausschluss vom Vergabeverfahren nach sich ziehen, darf dies von einem verständigen Bieter nicht dahin verstanden werden, dass dem Auftraggeber hinsichtlich einer Ausschlussentscheidung ein Ermessen eröffnet wird.
3. Kartellrechtliche Missbrauchsvorwürfe nach § 19 bzw. § 20 GWB sind im Rahmen einer vergaberechtlichen Inzidentprüfung dann zu berücksichtigen, wenn ein Kartellrechtsverstoß feststeht oder ohne weitere zeitaufwendige Prüfung zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Auftraggeber gegen das sog. Anzapfverbot nach § 19 GWB verstoßen hat und sich daraus relevante Rechtsverletzungen des Bieters ergeben haben.
VolltextVPRRS 2020, 0137
VK Bund, Beschluss vom 10.03.2020 - VK 2-5/20
1. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist bei unveränderter Beschaffungsabsicht nur zulässig, wenn ein im Gesetz genannter Aufhebungsgrund vorliegt.
2. Die Korrektur wertungsrelevanter Verfahrensfehlern ist ein solcher Grund, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, Auskünfte über die Vergabeunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist allen Unternehmen in gleicher Weise zu erteilen. Dazu gehört insbesondere auch, dass Bieterfragen sowie die Antworten hierauf allen Wettbewerbsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden müssen, um eine einheitliche Informationsbasis für alle Bieter zu gewährleisten.
4. Auch eine Nicht-Weitergabe von Information an alle Bieter stellt für sich genommen einen sachlichen Grund für die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens dar.
VolltextVPRRS 2020, 0118
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2019 - 7 Verg 7/19
1. Der Vergabesenat hat im Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB die Abwägung der widerstreitenden Interessen in eigener Verantwortung selbst vorzunehmen und ist nicht etwa darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung der Vergabekammer auf Ermessensfehler zu prüfen. Zu den für die Abwägung maßgeblichen Aspekten in persönlicher und sachlicher Hinsicht.*)
2. Gibt ein öffentlicher Auftraggeber zur Durchführung der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren auf einem gesonderten, den Teilnahmebedingungen beigefügten Hinweisblatt vor, dass die Abgabe eines Angebots in Textform (für ihn) bedeute, dass die elektronisch übermittelten Dateien der Vergabeunterlagen "mit geeigneter Software ausgefüllt" werden müssen und dass Angebote ausgeschlossen werden, deren Unterlagen ausgedruckt, anderweitig ausgefüllt und dann eingescannt werden, ist damit ein entsprechendes Formerfordernis wirksam aufgestellt. Reicht ein Bieter sein Angebot auf einem ausgedruckten, handschriftlich ausgefüllten, mit Unterschrift und Firmenstempel versehenen und dann eingescannten Angebotsschreiben ein, so entspricht dies nicht den Formerfordernissen dieser Ausschreibung.*)
3. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut in § 169 Abs. 2 Satz 4 GWB kann selbst eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein noch nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutritt.*)
VolltextVPRRS 2020, 0105
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 VK 51/19
1. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen ausnahmsweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Ein Abweichen vom Gebot der Losaufteilung hat der öffentliche Auftraggeber im Vergabevermerk zu begründen.
2. Die im Vergabevermerk niedergelegten Angaben und Gründe für die getroffene Entscheidung müssen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des konkreten Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind.
3. Für Entscheidungen, bei denen mehrere Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind, bestehen erhöhte Anforderungen an den Umfang der Dokumentation. Diesbezüglich erfordert die Dokumentationspflicht eine ausführliche Begründung des Entscheidungsprozesses mit seinem Für und Wider sowie eine detaillierte Begründung der getroffenen Entscheidung. Dies betrifft gerade die Gründe für oder gegen eine Losaufteilung.
VolltextVPRRS 2020, 0110
VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2020 - 8 CS 19.1145
1. Die Enteignungsbehörde hat den Straßenbaulastträger auf dessen Antrag hin in den Besitz eines für eine Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks einzuweisen, wenn der sofortige Beginn der (Straßen-)Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer die Besitzüberlassung verweigert.
2. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten ist bei der fernstraßenrechtlichen Besitzeinweisung auch dann geboten, wenn unerlässliche Ausschreibungs- und Vergabevorgänge anstehen, weil die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen anderenfalls ein unkalkulierbares Risiko für den Vorhabenträger wären.
3. Im Besitzeinweisungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Planfeststellung nicht zu prüfen. Der Planfeststellungsbeschluss muss lediglich vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
VolltextVPRRS 2020, 0068
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.10.2019 - 3 VK LSA 38/19
1. Eine Ausschreibung kann sanktionsfrei aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Den Auftraggeber darf hinsichtlich der Aufhebungsgründe keine tatbestandliche Verantwortlichkeit treffen.
2. Voraussetzung für eine Aufhebung wegen unangemessen hoher Angebotspreise ist eine ordnungsgemäße Kostenschätzung. Sie muss objektiv den gegebenen Marktverhältnissen entsprechen und auf Methoden beruhen, die ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis erwarten lassen.
3. Ausgangspunkt für eine ordnungsgemäße Schätzung ist die Festlegung der vorgesehenen Leistungen mittels einer konkreten Beschreibung der erforderlichen Bauleistungen oder einem Leistungsverzeichnis.
VolltextVPRRS 2020, 0038
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019 - 6 A 10517/19
Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 1 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Zuwendungsrecht liegt grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, Rz. 29 = IBRRS 2015, 3374; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2019 - 15 A 2792/18, IBRRS 2020, 0255 = VPRRS 2020, 0037.*)
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