Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
187 Entscheidungen insgesamt
Online seit 20. November
VPRRS 2024, 0228VK Bund, Beschluss vom 29.05.2024 - VK 1-42/24
1. Solange nicht rechts- oder bestandskräftig festgestellt wurde oder unstreitig ist, dass ein Bieter wesentliche Anforderung eines Auftrags fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, kann dem Bieter regelmäßig nicht vorgeworfen werden, dass für ihn seine eigene Beurteilung der Sachlage maßgeblich bleibt, so dass er keine positive Kenntnis über eigene Schlechtleistungen hat.
2. Auch wenn der Auftraggeber Kenntnis von Schlechtleistungen eines Bieters in früheren Reinigungsaufträgen für andere Auftraggeber hat, kann sich dafür entscheiden, den Bieter nicht vom Vergabeverfahren auszuschließen.
3. Ein Bieter muss nicht deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil er keine Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. des § 125 GWB nachgewiesen hat.
VolltextOnline seit Juli
VPRRS 2024, 0135VK Bund, Beschluss vom 05.06.2024 - VK 2-39/24
1. Die Vorgaben des § 3 VgV, die weitgehend als rechtlich zu qualifizierende Anforderungen an die Auftragswertberechnung stellen, dürfen nicht unbesehen übernommen werden in einen anderen Kontext, so den Kontext der grundsätzlich im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers stehenden Ausgestaltung der Eignungsanforderungen nach § 45 VgV, auch wenn dort ebenfalls vom "geschätzten Auftragswert" gesprochen wird.
2. Ein am Achtfachen der Auftragswertschätzung orientierter Mindestjahresumsatz ist einem konkreten Sonderfall vorbehalten, nämlich wenn "aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen".
3. Einem Bieter, dessen Angebot wegen einer Änderung von den Vergabeunterlagen zwingend von der Wertung auszuschließen ist, ist dennoch antragsbefugt, wenn ihm eine sog. zweite Chance auf Abgabe eines neuen, dann mangelfreien Angebots zusteht.
4. Eine zweite Chance kann sich daraus ergeben, dass auch alle weiteren Angebote entweder an Mängeln leiden oder der öffentliche Auftraggeber seine Prüfung noch nicht abgeschlossen hat oder daraus, dass die Grundlagen des Vergabeverfahrens in Bezug auf die Vorgaben des Auftraggebers nicht vergaberechtskonform, sondern überschießend sein könnten.
VolltextVPRRS 2024, 0126
VK Südbayern, Beschluss vom 29.05.2024 - 3194.Z3-3_01-24-8
1. Die Entscheidung über die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist eine Ermessensentscheidung. Die Bieter haben daher Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch den Auftraggeber. Die Nachprüfungsinstanzen können die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers insoweit auf eine korrekte Ausübung des Ermessens überprüfen.*)
2. Die Aufhebung einer Aufhebungsentscheidung kann dann veranlasst sein, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund fehlt und die Entscheidung sich daher als willkürlich darstellt oder der öffentliche Auftraggeber das ihm hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrensaufhebung zustehende Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat.*)
3. Willkürlich ist ein Verwaltungshandeln dann, wenn es unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in eklatanter Weise missdeutet wird.*)
4. Die Vergabekammer kann das Ermessen über die Aufhebung eines Vergabeverfahrens nicht anstelle des Auftraggebers ausüben und demzufolge auch keine möglicherweise bestehenden anderen Begründungsansätze für eine zumindest wirksame Aufhebung des Verfahrens heranziehen. Dies ist Aufgabe des öffentlichen Auftraggebers.*)
VolltextOnline seit Juni
VPRRS 2024, 0110OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2022 - Verg 58/21
1. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn er die Kalkulationsgrundlagen für einen Stundenverrechnungssatz nicht hinreichend eindeutig vorgibt und dadurch ein wesentlicher Umstand für die Preisermittlung unklar bleibt.
2. An der erforderlichen Eindeutigkeit der Vorgaben fehlt es bereits dann, wenn der Auftraggeber differenzierte Angaben in einem Preisblatt fordert, die sich dem fachkundigen Bieter nicht offensichtlich erschließen.
3. Der Auftraggeber muss spätestens mit der Übersendung oder Bekanntgabe der Verdingungsunterlagen den Bietern alle Zuschlagskriterien mitteilen, deren Verwendung er vorsieht, sofern er diese im Voraus festgelegt hat. Dabei hat er in den Vergabeunterlagen detailliert anzugeben, nach welchen Kriterien oder Rechenschritten der niedrigste Preis ermittelt wird.
4. In vergaberechtswidriger Weise nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen erst, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die von den Bietern oder Bewerbern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.
VolltextOnline seit Mai
VPRRS 2024, 0098OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2021 - Verg 5/21
1. Dokumentationsmängel im Vergabevermerk beinhalten in der Regel per se noch keine Rechtsverletzung.
2. Dokumentationspflichten sind kein Selbstzweck. Ein Bieter kann sich auf ihre Verletzung nur dann berufen, wenn sich der Dokumentationsmangel konkret auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt hat.
3. Darauf, dass eine Überprüfung der Bieter auf das Vorliegen etwaiger Ausschlussgründe nicht erfolgt ist, können sich Bieter und Bewerber nur dann berufen, wenn bei einem - vorrangig platzierten - Mitbewerber eine Ausschlussvoraussetzung vorliegt.
4. Ein Vergabeverstoß ist in rechtlicher Hinsicht erkennbar, wenn ein durchschnittlich fachkundiger Bieter des angesprochenen Bieterkreises im Sinne eines sorgfältig handelnden Unternehmens, das mit den wichtigsten Regeln der öffentlichen Auftragsvergabe vertraut ist, bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen den Sachverhalt zumindest als rechtlich problematisch eingestuft und damit erkannt hätte.
VolltextOnline seit März
VPRRS 2024, 0063VK Bund, Beschluss vom 16.02.2024 - VK 2-7/24
Sind für die Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes nach den Vergabeunterlagen die "zum 01.01.2023 geltenden Sozialversicherungsbeiträge" anzusetzen, ist das Angebot eines Bieters, das nicht die korrekten Sozialversicherungsbeiträge enthält, weil die entsprechenden Spalten mit 0,00 % ausgefüllt wurden, zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen.
VolltextOnline seit Januar
VPRRS 2024, 0009VK Bund, Beschluss vom 07.11.2023 - VK 2-80/23
1. Der öffentliche Auftraggeber darf ein Angebot zwar auch dann annehmen, wenn es nicht auskömmlich ist. Allerdings muss er in einem solchen Fall sein Ermessen grundsätzlich sorgfältig und umfassend ausüben, da nicht auskömmliche Angebote mit typischen Gefahren, z. B. einer zu erwartenden Schlechtleistung, behaftet sein können.
2. Im Bereich der Gebäudereinigung besteht ganz allgemein die Gefahr, dass die zu reinigende Fläche tatsächlich in kürzerer Zeit bearbeitet wird, als der jeweilige Bieter dies mit dem "Leistungsansatz qm je Stunde" in seinem Angebot vorgesehen hat.
3. Legt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen fest, dass "Angebote, die als nicht auskömmlich erachtet werden, zwingend von einer Vergabe auszuschließen sind," ist ein unauskömmliches Angebot vom Vergabeverfahren auszuschließen, ohne dass es auf weitere Ermessenserwägungen ankommt.
VolltextOnline seit 2023
VPRRS 2023, 0263VK Bund, Beschluss vom 14.09.2023 - VK 1-61/23
1. Der öffentliche Auftraggeber verlangt vom Bieter Aufklärung, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen.
2. Eine Preisprüfung ist regelmäßig bei Bestehen eines Preisunterschieds von 20% zum nächsthöheren Angebot durchzuführen. Das Erreichen der Aufgreifschwelle löst eine Pflicht zur Aufklärung der Preise aus.
VolltextVPRRS 2023, 0261
VK Bund, Beschluss vom 06.11.2023 - VK 1-77/23
1. Die Verwendung der "Medianmethode" gewährleistet keinen wirksamen Wettbewerb der Angebote, so dass die Gefahr einer willkürlichen Erteilung des Zuschlags besteht.
2. Soweit Bewerber oder Bieter während der Teilnahme-/Angebotsfrist Fragen zu den Vergabeunterlagen stellen oder zusätzliche Informationen und Auskünfte beantragen, hat der Auftraggeber diese zu beantworten. Zudem ist er verpflichtet, die zusätzlichen Informationen auch allen anderen Verfahrensteilnehmern und interessierten Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
VolltextVPRRS 2023, 0164
VK Bund, Beschluss vom 06.06.2023 - VK 1-39/23
1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Auswahlentscheidung nach Überprüfung der Kalkulation zu dokumentieren.
2. Die Bieter sind in der Kalkulation ihrer Preise grundsätzlich frei. Es ist den Bietern daher nicht schlechthin verwehrt, zu einem Gesamtpreis anzubieten, der lediglich einen Deckungsbeitrag zu den eigenen Fixkosten verspricht (Unterkostenangebote).
3. Der öffentliche Auftraggeber ist bei Unterkostenangeboten allerdings gehalten, sorgfältig zu prüfen, ob eine einwandfreie Ausführung und Haftung für Gewährleistungsansprüche gesichert ist, und seine für die abschließende Entscheidung maßgeblichen Erwägungen so dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde.
4. Die Begründung muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können.
VolltextVPRRS 2023, 0099
VK Südbayern, Beschluss vom 30.03.2023 - 3194.Z3-3_01-22-49
1. Möchte der öffentliche Auftraggeber Aspekte der Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals gem. § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV als Zuschlagskriterium verwenden, so muss er mittels geeigneter vertraglicher Mittel sicherstellen, dass die bewerteten Mitarbeiter auch bei der Auftragsausführung eingesetzt werden und dass diese Mitarbeiter nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden können, wenn dieser sich davon überzeugt hat, dass das Ersatzpersonal ein gleichwertiges Qualitätsniveau hat.*)
2. Unterlässt der öffentliche Auftraggeber diese vertragliche Absicherung, fehlt es dem entsprechenden Zuschlagskriterium am notwendigen Auftragsbezug gem. § 127 Abs. 3 GWB.*)
3. Gibt der öffentliche Auftraggeber die Bewertungsmethode, nach der er bestimmte Wertungskriterien bewerten will, nicht in den Vergabeunterlagen bekannt, muss aus der Vergabedokumentation zweifelsfrei hervorgehen, dass er die Bewertungsmethode bereits vor Öffnung der Angebote festgelegt hat.*)
4. Nicht in den Vergabeunterlagen bekannt gemachte Bewertungsmethoden, die im Widerspruch zu den Angaben in den Vergabeunterlagen stehen, dürfen bei der Bewertung der Angebote nicht zum Einsatz kommen.*)
5. Ein öffentlicher Auftraggeber darf eine konkrete Bieterfrage nach der für ein bestimmtes Wertungskriterium vorgesehenen Wertungsmatrix nicht mit "die Bewertung erfolgt in Relation zu den anderen Bietern" beantworten, wenn er tatsächlich eine ausgearbeitete, nicht bekannt gemachte Wertungsmatrix zum Einsatz bringen will.*)
VPRRS 2023, 0064
VK Bund, Beschluss vom 23.02.2023 - VK 2-2/23
1. Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, u. a. über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. Der Vertrag darf bei einem elektronisch geführten Vergabeverfahren frühestens 10 Tage nach Absendung der Information geschlossen werden.
2. Teilt der öffentliche Auftraggeber den Bietern ausdrücklich mit, dass er beabsichtigt, den Zuschlag an den Zuschlagsprätendenten an einem bestimmten Tag zu erteilen und wird der Zuschlag vor dem mitgeteilten Termin erteilt, wird die Wartefrist nicht eingehalten und der Vertrag ist von Anfang an unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der mitgeteilte Termin über die gesetzlich gebotene Wartemindestfrist hinausgeht.
3. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers anhand der von diesem den Bietern bekannt gegebenen Zuschlagskriterien. Diese bekannt gemachten Zuschlagskriterien sind gegenüber allen Bietern gleich anzuwenden.
4. Der Auftraggeber darf von den bekannt gemachten Zuschlagskriterien nicht abweichen, ohne dass er dies den Bietern vorab mit angemessener Frist bekannt gegeben hat.
VolltextVPRRS 2023, 0008
VK Bund, Beschluss vom 22.12.2022 - VK 2-100/22
1. Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand entsprechend stehen. Diese müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben und können insbesondere den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.
2. Reinigungsleistungen in einer Liegenschaft, in denen Verschlusssachen anfallen, auf die sich eingesetztes Reinigungspersonal grundsätzlich Zugriff verschaffen könnte, sind sicherheitsempfindliche Tätigkeiten.
3. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer nach Erhalt des Zuschlags die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Formulare für die einzusetzenden Personen bei ihm einreicht.
VolltextVPRRS 2023, 0003
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2021 - Verg 48/20
1. Der öffentliche Auftraggeber darf als Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters die Vorlage geeigneter Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- und Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers verlangen. Die (geforderte) Angabe der Jahresreinigungsfläche betrifft die Art und Wert der Leistung.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann die Bieterunternehmen unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren.
3. Eine Unterlage fehlt, wenn sie gar nicht oder nicht entsprechend den formalen Anforderungen des Auftraggebers vorgelegt wurde. Eine inhaltlich unzureichende Unterlage ist nicht mit einer fehlenden gleichzusetzen.
4. ...
VolltextOnline seit 2022
VPRRS 2022, 0193OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2022 - 11 Verg 1/22
1. Wenn sich ein Reinigungsunternehmen gegen seinen Ausschluss vom Bieterverfahren wegen unzureichender Aufklärung des Unterpreisangebots (§ 60 VgV) zur Wehr setzt, so fehlt die Antragsbefugnis i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB, wenn das Unternehmen bei fiktiver Wertung den - abgeschlagenen - letzten Rang der Bieter eingenommen hätte.*)
2. Wenn das Angebot des Reinigungsunternehmens mehr als 25 % unterhalb der eigenen Kostenschätzung und ca. 19 % unterhalb des nächsthöheren Angebots liegt, so ist die Vergabestelle berechtigt, in die Aufklärung der Preise einzutreten.*)
3. Sofern sich Reinigungsunternehmen in Bezug auf die angebotene Flächenleistung pro Stunde auf einschlägige Empfehlungen der Gütegemeinschaft Gebäudereinigung (RAL) und auf die sog. REFA-Werte beruft, so bestehen berechtigte Bedenken an der Auskömmlichkeit, wenn das Angebot die dort festgelegten Werte teilweise deutlich überschreitet und dies nicht nachvollziehbar erklärt wird.*)
VolltextVPRRS 2022, 0153
VK Bund, Beschluss vom 07.06.2022 - VK 2-40/22
1. Bei der Bewertung möglicher Gründe für den niedrigen Angebotspreis ist zu berücksichtigen, dass bei Reinigungsdienstleistungen, die personalintensiv sind, der ganz überwiegende Anteil des Preises auf die Lohnkosten entfällt.
2. Da die Löhne im Gebäudereiniger-Handwerk durch allgemeinverbindliche Tarifverträge geregelt sind, eröffnet die Höhe der Löhne keinen Wettbewerbsspielraum.
3. Ein Angebot mit einem hohen Leistungsansatz ist zwangsläufig günstiger als ein solches mit einem niedrigen Ansatz, da weniger Personal zum Einsatz kommt. Wird aber auf der einen Seite der hohe Leistungsansatz mit Pluspunkten belohnt, kann nicht auf der anderen Seite die zwangsläufige Folge des entsprechend niedrigeren Preises als Kehrseite derselben Medaille zum Ausschluss wegen fehlender Auskömmlichkeit führen.
VolltextVPRRS 2022, 0067
VK Westfalen, Beschluss vom 17.12.2021 - VK 2-47/21
1. Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss. Die Kehrseite eines jeden auf eine wie auch immer rechtlich zu qualifizierende Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot gestützten Angebotsausschlusses ist das Erfordernis einer eindeutigen und unmissverständlichen Vorgabe des Auftraggebers.
2. Die Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Dass die Bieter die Vergabeunterlagen auslegen müssen, macht diese als solches nicht vergaberechtswidrig.
3. In vergaberechtswidriger Weise nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen erst dann, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.
4. Kommen nach einer Auslegung der Vergabeunterlagen mehrere Verständnismöglichkeiten in Betracht oder können Unklarheiten oder Widersprüche nicht aufgelöst werden, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.
VolltextVPRRS 2022, 0022
VK Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2021 - VgK-36/2021
1. Die Schulnotenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IBR 2017, 387 = VPR 2017, 121) erlaubt es, vorab abstrakte Leistungsanforderungen zu setzen, die in der Dokumentation der Wertung konkret zugeordnet werden. Dadurch erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, bei den Zuschlagskriterien vorab nur allgemeine Anforderungen zu setzen. Die damit entstehenden Unwägbarkeiten muss er in der Dokumentation ausgleichen.
2. Es ist unzulässig, konkrete Unterkriterien inhaltlich offen zu lassen. Das gilt erst recht, wenn die Unterkriterien überhaupt nicht gegenüber den Bietern benannt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss die Zuschlagskriterien einschließlich der Unterkriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufführen.
VolltextOnline seit 2021
VPRRS 2021, 0228VK Bund, Beschluss vom 12.03.2021 - VK 1-20/21
1. Lassen sich die vom Bieter angebotenen Preise nicht zweifelsfrei ermitteln, weil die Eintragungen der Preise im Leistungsverzeichnis nicht denen im Angebotsblatt entsprechen, enthält das Angebot nicht die erforderlichen Preisangaben und ist auszuschließen.
2. Eine Nachforderung beziehungsweise Aufklärung von nicht eindeutigen Preisen ist unzulässig.
VolltextVPRRS 2021, 0142
VK Bund, Beschluss vom 08.04.2021 - VK 2-23/21
1. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Durchführung eines – zumal komplexen – Vergabeverfahrens bei Bedarf sachverständige Hilfe hinzuziehen.
2. Das Ob und Wie des Einsatzes eines Fachberaters ist nachvollziehbar zu dokumentieren und die relevanten Entscheidungen im Vergabeverfahren hat der Auftraggeber selbst zu treffen, diese in der Sache also nicht einem Dritten zu überlassen und dies ebenfalls entsprechend zu dokumentieren.
3. Setzt die Abgabe eines Angebots zwingend die Durchführung einer Ortsbesichtigung voraus, sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots von Bedeutung sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.
VolltextVPRRS 2021, 0071
OLG München, Beschluss vom 29.01.2021 - Verg 11/20
1. Will der Auftraggeber einen Bieter wegen Schlechterfüllung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, hat er den betroffenen Bieter vor einer Ausschlussentscheidung anzuhören.
2. Vor einem Ausschluss hat der Auftraggeber zudem eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen und zu dokumentieren, ob von dem fraglichen Bieter unter Berücksichtigung der festgestellten früheren Schlechtleistung im Hinblick auf die Zukunft zu erwarten ist, dass er den nunmehr zu vergebenden Auftrag nicht gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführen wird.
3. Der Ausschluss eines Bieters liegt im Ermessen des Auftraggebers. Die Ermessensentscheidung wird allerdings nur daraufhin überprüft, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde (Ermessensausfall), ob eine Maßnahme getroffen wurde, die sich nicht mehr in dem durch die Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen hält (Ermessensüberschreitung) und ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
4. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber relevante Aspekte nicht berücksichtigt, sich auf sachfremde Erwägungen stützt oder Aspekten ein Gewicht beimisst, das ihnen nicht zukommt.
VolltextVPRRS 2021, 0006
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2020 - 11 Verg 12/20
Bestärkt die Vergabestelle durch ihre Antwort auf eine Bieteranfrage den Bieter in der Einschätzung eines Parameters für die Preiskalkulation, die sie selbst für fehlerhaft hält, kann dies zu einer Diskriminierung dieses Bieters führen, wenn dieser sein Angebot auf der Grundlage dieser Fehlvorstellung kalkuliert.*)
VolltextOnline seit 2020
VPRRS 2020, 0352VK Hessen, Beschluss vom 14.05.2020 - 69d-VK-2-20/2020
1. Es ist vergaberechtlich nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, eine vergleichende Wertung vorzunehmen. Der öffentliche Auftraggeber muss daher nicht besonders bekanntmachen, dass er eine vergleichende Wertung vornimmt.
2. Liegt vergaberechtlich ein in Teillose aufgeteilter Auftrag vor, führt dies nicht automatisch zu einer einheitlichen Punktevergabe in allen Losen. Nur innerhalb eines Loses muss die Gleichheit und Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet sein, denn der Wettbewerb findet nur im jeweiligen Los statt.
3. Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig auswirken, denn die Dokumentation ist kein Selbstzweck.
VolltextVPRRS 2020, 0241
VK Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2019 - VK 14/19
1. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden von der Wertung ausgeschlossen.
2. Eine Änderung an den Vertragsunterlagen liegt bereits vor, wenn das Angebot eine einzige Vorgabe der Leistungsbeschreibung inhaltlich nicht einhält. Es genügen dabei selbst geringfügige Abweichungen von den Vorgaben des Auftraggebers für einen Angebotsausschluss.
VolltextVPRRS 2020, 0209
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - Verg 10/19
1. Eine inhaltlich unzureichende Unterlage ist nicht mit einer fehlenden gleichzusetzen, die zum Ausschluss des Angebots von der Wertung führt.
2. Auch fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen können korrigiert werden. Sind die geforderten Unterlagen vorhanden, aber inhaltlich unzureichend, ist dies kein Ausschlussgrund. Nur die rein formal fehlerhafte Urkunde steht einer fehlenden gleich.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, vom Bieter Aufklärung zu verlangen, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen.
4. Der Preis oder die Kosten eines Angebots erscheinen im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung dann ungewöhnlich niedrig, wenn sie erheblich unterhalb der eingegangenen Konkurrenzangebote, einer qualifizierten Kostenschätzung oder Erfahrungswerten des Auftraggebers mit wettbewerblicher Preisbildung aus anderen Ausschreibungen liegen.
5. Der öffentliche Auftraggeber ist jedenfalls dann verpflichtet, in die Prüfung der Preisbildung einzutreten, wenn der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mehr als 20 % beträgt.
6. Die Prüfung hat sich auf die bedeutsamen Einzelfallumstände zu erstrecken, die Aussagen über die Auskömmlichkeit des Gesamtpreises erlauben.
7. Ausgangspunkt einer Preisprüfung kann eine nachvollziehbare und vertretbare Kostenschätzung sein. Daneben sind die Angebotssummen anderer Bieter ebenso zu berücksichtigen wie Erfahrungswerte aus vergleichbaren Ausschreibungen in der Vergangenheit. Zu berücksichtigen sind schließlich die vom Bieter im Zuge der Aufklärung abgegebenen Erklärungen.
8. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die in ihm mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind. Die Anforderungen an den Detaillierungsgrad sind aus Gründen der Nachvollziehbarkeit größer, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten.
9. Ein Aufgreifen eines Vergaberechtsverstoßes von Amts wegen durch die Vergabenachprüfungsinstanzen kommt, wenn eine Rüge des Verstoßes nicht präkludiert ist, in Betracht, wenn der Zugang zur vergaberechtlichen Nachprüfung durch einen zulässigen Nachprüfungsantrag eröffnet ist und der Verstoß, der von Amts wegen aufgegriffen werden soll, aus Sicht der Vergabenachprüfungsinstanzen schwerwiegend und offenkundig ist (hier verneint).
VolltextVPRRS 2020, 0050
EuGH, Urteil vom 27.11.2019 - Rs. C-402/18
Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass:
- sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die den Teil des Auftrags, den der Bieter als Unterauftrag an Dritte vergeben darf, auf 30% beschränkt;
- sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die die Möglichkeit, für die an Unterauftragnehmer vergebenen Leistungen Preisabschläge vorzunehmen, auf höchstens 20% gegenüber den sich aus dem Zuschlag ergebenden Preisen beschränkt.*)
VolltextVPRRS 2020, 0017
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2019 - VgK-38/2019
1. Bei der Ermittlung, ob Unterlagen nachgefordert werden dürfen, ist zwischen unternehmensbezogenen und leistungsbezogenen Unterlagen zu differenzieren. Eine Korrektur von fehlerhaften Unterlagen ist nur bezüglich unternehmensbezogener Unterlagen zulässig.
2. Unternehmensbezogen sind solche Unterlagen, die die Eignungsprüfung betreffen. Leistungsbezogen dagegen welche, die die Angebotswertung betreffen.
3. Kalkulationstabellen an den Mindestlohn sind leistungsbezogene Unterlagen. Sie haben keinen Einfluss auf die Eignung der Bieter, sondern ausschließlich auf ihre Angebote.
4. Bei der Beurteilung, ob eine fehlende Position lediglich eine unwesentliche Einzelposition ist, steht dem Auftraggeber ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
5. Die Unwesentlichkeit kann sich entweder aus der Relation des Preises für die betreffende Position zum Gesamtangebotspreis ergeben oder aber aus der Relation der (Un-)Wichtigkeit der angebotenen Position zur Gesamtbauleistung.
VPRRS 2020, 0010
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.10.2019 - 7 Verg 3/19
1. Was Inhalt eines Angebots ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Übermittelt ein Bieter bei elektronischer Angebotsabgabe die zwingend auszufüllenden Formblätter der Vergabeunterlagen jeweils einmal in unausgefüllter Weise mit dem Original-Dateinamen und zugleich einmal in ausgefüllter Weise mit einem Zusatz der laufenden Nummerierung seiner Angebotsunterlagen im ansonsten identischen Dateinamen, so ist das Gesamtangebot dahin auszulegen, dass es jeweils mit den ausgefüllten Formblättern als abgegeben gilt.*)
2. Fordert der Auftraggeber eine elektronische Übermittlung der Angebote in Textform, so genügt der Bieter, welcher die auszufüllenden Formblätter in allen Textfeldern maschinenschriftlich ausfüllt, diesen Formerfordernissen auch dann, wenn die - ursprünglich für Angebote in Papierform entworfenen und weiter verwendeten - Formblätter eine Unterschriftenzeile vorsehen und der Bieter die Formulare nicht ausdruckt, unterschreibt und wieder einscannt.*)
VolltextOnline seit 2019
VPRRS 2019, 0240VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2019 - 1 VK LSA 30/18
1. Der öffentliche Auftraggeber muss Bescheinigungen über die Teilnahme an ordnungsgemäßen Präqualifizierungssystemen als Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptieren.
2. Eine Referenzleistung ist mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar, wenn sie dieser so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglicht.
3. Das Verlangen nach Referenzprojekten für vergleichbare Leistungen bedeutet nicht, dass das Leistungsbild der herangezogenen Aufträge mit dem ausgeschriebenen Auftrag identisch sein muss. Es ist ausreichend, dass die Referenzleistungen den ausgeschriebenen Leistungen nach Art oder Umfang ähneln. Dabei ist kein zu enger Maßstab anzulegen.
VolltextVPRRS 2019, 0029
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2018 - Verg 3/18
1. Bei der Wahl der Preisumrechnungsmethode kommt dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich ein Bestimmungsrecht zu.
2. Die gewählte Preisumrechnungsmethode kann nur beanstandet werden, wenn sich gerade ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist. Dies ist beim umgekehrten Dreisatz ausgehend vom günstigsten Bieterpreis nicht der Fall.
3. Eine Umrechnung von Preisen in Preispunkte, bei der die Abstufung der Preispunkte nicht exakt äquivalent zu den Preisabständen erfolgt, ist nicht vergaberechtswidrig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Abweichungen der prozentualen Abstände beim Preis einerseits und den Punkten andererseits geringfügig sind und erst mit zunehmendem Abstand vom jeweiligen Bestangebot zunehmen.
4. Mängel der Dokumentation können im Vergabenachprüfungsverfahren geheilt werden.
VolltextOnline seit 2018
VPRRS 2018, 0350OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2018 - Verg 26/18
Der Auftraggeber ist in einem nichtoffenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht dazu verpflichtet, den Bewerbern bereits mit der Auftragsbekanntmachung vor Ablauf der Teilnahmefrist den vorgesehenen Vertragsentwurf zur Verfügung zu stellen.
VolltextVPRRS 2018, 0297
VK Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2018 - VK 15/18
1. Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind solche Änderungen, die dazu führen, dass sich der neue Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet.
2. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer ersetzt. "Ersetzt" wird ein Auftragnehmer beispielsweise, wenn der Auftraggeber die Kündigung eines Vertrags wegen mangelhafter Ausführung erklärt und den Auftrag anschließend von einem anderen Unternehmer ausführen lässt.
3. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens keine Chance auf den Zuschlag hat.
VolltextVPRRS 2018, 0241
EuGH, Urteil vom 19.04.2018 - Rs. C-152/17
Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30.11.2011 geänderten Fassung und die ihr zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsätze sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.*)
VolltextVPRRS 2018, 0123
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 - Verg 33/17
1. Angebote, die von vornherein in sich widersprüchlich sind, sind auszuschließen. Auf solche Angebote darf, wenn sich der Widerspruch nicht aufklären lässt, ein Zuschlag nicht ergehen.
2. Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, in eine Preisprüfung einzutreten, kann sich aus dem Preis- und Kostenabstand zu den Konkurrenzangeboten ergeben, aus Erfahrungswerten oder aus dem Abstand zur Auftragswertschätzung.
3. Die Auftragswertschätzung eignet sich nur als Vergleichsmaßstab, soweit die Kosten methodisch vertretbar und auch sonst fehlerfrei ermittelt worden sind.
4. Liegt der Preisabstand zwischen dem Angebot des Bestbieters und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters im untersten einstelligen Prozentbereich, ist die Aufgreifschwelle für eine Preisprüfung nicht erreicht.
VolltextVPRRS 2018, 0112
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2018 - Verg 50/16
1. Die Veranstaltung von Messen und Ausstellungen ist im Allgemeinen eine gewerbliche Tätigkeit.
2. Eine von einer Gebietskörperschaft beherrschte Gesellschaft des privaten Rechts (hier: eine GmbH), deren satzungsgemäßer Zweck darin besteht, einen Gebäudekomplex zu nutzen und zu bewirtschaften sowie Veranstaltungen aller Art zu ermöglichen, ist ein öffentlicher Auftraggeber.
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VPRRS 2017, 0102VK Bund, Beschluss vom 31.10.2016 - VK 1-90/16
1. Die Regelungen zum Gebot der Aufteilung eines Auftrags der Menge nach (d. h. in Teillose) in Verbindung mit dem Gebot, mittelständische Interessen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen vornehmlich zu berücksichtigen, dienen jeweils dem Ziel, dass öffentliche Aufträge so aufgeteilt und zugeschnitten werden, dass es mittelständischen Unternehmen möglich ist, sich als Einzelbieter (und nicht nur in Form von Bietergemeinschaften) am Wettbewerb um die gebildeten Lose zu beteiligen.
2. Ist ein Bieter aufgrund eigener Kapazitäten in der Lage, die ausgeschriebenen (Reinigungs-)Leistungen insgesamt zu erbringen, und damit in der Lage, auf die Fachlose jeweils ein Angebot abzugeben, hätte er durch eine Losaufteilung keine besseren Chancen auf Erteilung des Zuschlags für den Gesamtauftrag oder Teilen davon.
VolltextVPRRS 2017, 0055
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2016 - 3 VK LSA 50/16
1. Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen. Nur bei ausreichenden Fristen haben die Bieter die Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Angebot zu erstellen.
2. Das Gesetz legt keine konkrete Frist fest, so dass hinsichtlich der "ausreichenden" Frist eine Ermessensentscheidung vom Auftraggeber vorzunehmen ist. Diese Ermessensausübung muss nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist rechtswidrig, das Verfahren ist in den Stand zurückzuversetzen, ab dem es fehlerhaft war.
VolltextVPRRS 2017, 0049
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 61/16
1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.
3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.
4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.
5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.
VolltextVPRRS 2017, 0048
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 62/16
1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.
3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.
4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.
5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.
VolltextVPRRS 2017, 0047
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 63/16
1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.
3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.
4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.
5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.
VolltextVPRRS 2017, 0044
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 64/16
1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.
3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.
4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.
5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.
VolltextVPRRS 2017, 0042
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2017 - 3 VK LSA 65/16
1. Unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommene Verträge (hier: Zuschlag für Glas- und Unterhaltsreinigungsleistungen) sind nichtig.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot und das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung sind verletzt, wenn für die Verwendung von Reinigungswerten als Eignungskriterium keine entsprechenden Werte bekannt gegeben werden.
3. Die Verwendung von Reinigungswerten bei der Angebotswertung ist unverzichtbar davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den entsprechenden Wert (oder eine Bandbreite) entweder in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen benennt. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Wertungskriterien im Rahmen der Angemessenheitsprüfung verwenden will.
4. Versäumt der Auftraggeber, die erforderlichen Formblätter, Eigenerklärungen und ergänzenden Vertragsbedingungen abzufordern, verletzt er seine Dokumentationspflicht und das Transparenzgebot.
5. Die Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.04.2013 ist aufgrund der Bezugnahmen verbindlich auch bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen anzuwenden.
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VPRRS 2016, 0489VK Bund, Beschluss vom 18.11.2016 - VK 2-103/16
1. Aus der bisherigen Leistungserbringung eines Bieters als Vorauftragnehmer gewonnenen Erkenntnisse dürfen vom Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung eines Folgeauftrags berücksichtigt werden.
2. Auch wiederholte Fälle kleinerer Unregelmäßigkeiten reichen für eine negative Eignungsprognose aus.
3. Zweifel an der Eignung aufgrund festgestellter Schlechtleistungen an einem anderen Standort werden durch die beanstandungsfreie Leistungserbringung anderen Standorten nicht ausgeräumt.
VolltextVPRRS 2016, 0430
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2016 - 2 VK LSA 12/16
1. Der Auftraggeber darf Angebote wegen verspäteten Eingangs des Aufklärungsschreibens nur dann ausschließen, wenn er vorab dem Bieter deutlich macht, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt.
2. Das aktuelle Gesetz (§ 18 EG VOL/A 2009) sieht anders als früher keine Rechtsfolge vor, wenn der Bieter vom Auftraggeber gesetzte Fristen für Aufklärungsmaßnahmen versäumt.
3. In Sachsen-Anhalt dürfen Dienstleistungen, die unter das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) fallen, nur an Bieter vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des für das Unternehmen nach dem AEntG geltenden Tarifvertrages entsprechen. Entspricht der vom Bieter vorgelegte Arbeitsvertrag einer Objektleiterin nicht dem (gem. AEntG) für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung, ist der Bieter nicht tariftreu und damit unzuverlässig.
VolltextVPRRS 2016, 0401
VK Westfalen, Beschluss vom 28.10.2016 - VK 1-33/16
1. Ob eine Aufgabe "nichtgewerblicher Art" i. S. v. § 99 Nr. 2 GWB 2016 vorliegt, kann nicht abstrakt festgestellt werden, sondern ist durch Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.*)
2. Aus den Gesamtumständen muss man schlussfolgern können, dass die jeweilige juristische Person des Privatrechts nicht den gängigen Marktmechanismen unterworfen ist, sondern bedingt durch die Nähe zu einer staatsbezogenen Einrichtung wirtschaftliche Vorteile hat, die ihr eine marktbezogene Sonderstellung im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern einräumt.*)
3. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass zwischen den Beteiligten verbindliche Mechanismen vertraglich festgelegt worden sind, die dem Unternehmen die Sicherheit einer Bestandsgarantie geben und dessen Insolvenz verhindern bzw. eine finanzielle Unterstützung auch bei fortdauernder Unwirtschaftlichkeit garantieren. Es muss lediglich möglich erscheinen, dass der Staat als Anteilseigner Maßnahmen ergreifen würde, die zur Verhinderung einer Insolvenz erforderlich sind.*)
4. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang das Unternehmen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt. Diese Aufgaben können auch einen nur geringfügigen Teil der Gesamttätigkeit des Unternehmens ausmachen, damit insgesamt ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nr. 2 GWB 2016 vorliegt.*)
VolltextVPRRS 2016, 0348
VK Nordbayern, Beschluss vom 06.09.2016 - 21.VK-3194-16/16
1. Aus der Regelung des § 97 Abs. 5 GWB in der Fassung seit 2009 und dem identischen § 2 EG Abs. 2 VOL/A 2009, der nicht nur einen allgemeinen Programmsatz, sondern ein konkretes Gebot an den öffentlichen Auftraggeber mit einem korrespondieren, subjektiven Bieterrecht auf Beachtung der Losvergabe enthält, folgt, dass dieses Recht auch größeren Unternehmen zusteht und damit die bieterschützende Funktion einer korrekten Losaufteilung jedem Unternehmen zu Gute kommt.*)
2. Ein eigenes Angebot ist in der Regel notwendig, um das Interesse am Auftrag nachzuweisen. Allerdings sind wegen des verfassungsrechtlichen Gebots, den Bietern effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, an diese Zulässigkeitsvoraussetzung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Daher ist die Teilnahme am Wettbewerb nicht zwingende Voraussetzung für die Bejahung des Interesses am Auftrag, insbesondere, wenn die ASt vorträgt, durch einen Vergabefehler an der Teilnahme am Wettbewerb gehindert worden zu sein. Dies ist der Fall, wenn sie geltend macht, der Auftrag hätte korrekterweise in kleinere Lose aufgeteilt werden müssen, um überhaupt eine Chance zur Angebotsabgabe zu haben. In solchen Fällen wird das Interesse am Auftrag ausreichend durch eine Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB a.F. und die nachfolgende Stellung des Nachprüfungsantrags dokumentiert.*)
3. Trotz der Regelung in § 97 Abs. 3 GWB a.F. ist anhand des vom Auftraggeber definierten Bedarfs zu prüfen, ob eine Ausschreibung in Fachlosen erforderlich ist oder nicht. § 97 Abs. 3 GWB a.F. schreibt zwar den Grundsatz der losweisen Vergabe fest, im Einzelfall wird aber vom Auftraggeber keine Trennung des Auftrags in Einzelteile oder eine unwirtschaftliche Zersplitterung des Auftrages verlangt. Der Auftraggeber hat zwar den Grundsatz des Mittelstandes zu beachten, aber nur "vornehmlich", d.h. nicht um jeden Preis, denn als öffentlicher Auftraggeber unterliegt er ebenso den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.*)
4. Im Hinblick auf das Absehen von einer Fachlosbildung hat sich der Auftraggeber in besonderer Weise mit dem grundsätzlichen Gebot einer Fachlosbildung und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Diese Entscheidung kann von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur beschränkt überprüft werden. Sie ist nur darauf zu überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Ermessensfehlbetätigung, namentlich auf Willkür, beruht.*)
VolltextVPRRS 2016, 0324
VK Hessen, Beschluss vom 10.03.2016 - 69d-VK-13/2016
1. Da es Sinn und Zweck der Rüge ist, dem Auftraggeber vor Einreichung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsantrags noch einmal die Möglichkeit zu geben, den geltend gemachten Vergabeverstoß von selbst abzuhelfen und so ein verzögerndes Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, kommt es bei den Präklusionsvorschriften von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. nicht auf die Aussonderung aussichtsloser Auftragsvergaben an den Antragsteller an, sondern vielmehr auf die Korrekturmöglichkeit beim Auftraggeber.*)
2. Zur ausnahmsweisen Bejahung des Drittschutzes bei § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009.*)
3. Die Vergabenachprüfungsinstanzen haben beim Entscheidungsspielraum des Auftraggebers, der ihm für die Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach § 19 EG Abs. 6 Satz 1 VOL/A 2009 gegeben ist, lediglich zu kontrollieren, ob er einen gemäß den Tatumständen nachvollziehbaren, vertretbaren und nicht willkürlichen Ermittlungsansatz gewählt hat (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014 - Verg 41/13, IBRRS 2014, 1347 = VPRRS 2014, 0338). Demnach ist die Prüfung durch einen Sachverständigen nicht zwingend.*)
VolltextVPRRS 2016, 0087
VK Bund, Beschluss vom 22.01.2016 - VK 2-131/15
1. Der Erklärungswert von Vergabeunterlagen ist anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen, d. h. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
2. Geht aus der Bekanntmachung nicht eindeutig hervor, welchen Anforderungen die Referenzen genügen mussten, um "vergleichbar" zu sein, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor mit der Folge, dass das Vergabeverfahren - bei fortbestehender Beschaffungsabsicht - in den Stand vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen und zu wiederholen ist.
VolltextVPRRS 2016, 0077
VK Westfalen, Beschluss vom 27.10.2015 - VK 1-29/15
Beanstandungen an den Vergabeunterlagen, die zeitgleich mit dem Angebot im verschlossenen Umschlag abgegeben werden, sind gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert, soweit es sich um Rügen handelte.*)
VolltextVPRRS 2016, 0060
VK Westfalen, Beschluss vom 27.10.2015 - VK 1-28/15
1. Kalkulationstabellen und Kalkulationsvorgaben sind strikt voneinander zu trennen. Kalkulationstabellen, in denen die Bieter ihre "Stundenverrechnungssätze" eintragen, sind grundsätzlich keine Vorgaben für die Bieter, ganz bestimmte Kalkulationen vorzunehmen. Eine Kalkulationsvorgabe liegt erst dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber den Bietern die Höhe der Preise vorschreibt und die Faktoren zur Ermittlung der Preise festlegt.*)
2. Ob ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Kalkulationsvorgabe machen darf oder ob die Vergabeordnungen - da nicht geregelt - dies nicht zulassen, lässt die Kammer dahingestellt. Denn vorliegend ergab sich die Kalkulationsvorgabe "Tariflohn" unmittelbar aus einem Gesetz, und zwar aus § 4 Abs. 1 TVgG-NRW.*)
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