Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
486 Entscheidungen insgesamt
Online seit 13. November
VPRRS 2024, 0221VK Nordbayern, Beschluss vom 07.06.2024 - RMF-SG21-3194-9-10
1. Grundsätzlich wird ein Vertrauenstatbestand angenommen, wenn in einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Teilnehmer geprüft und die Eignung bejaht hat.
2. Bieter können sich jedoch nicht auf einen solchen Vertrauensschutz berufen, wenn nachträgliche Erkenntnisse zu einer neuen Tatsachengrundlage für die Bewertung der Eignung führen (hier: unrichtige Angaben in einer Referenz). Das gilt auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber bereits in einem vorherigen Teilnahmewettbewerb die Unrichtigkeit durch eine sorgfältigere Prüfung hätte erkennen können.
3. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand entsteht überdies nur dann, wenn der Bewerber im Teilnahmewettbewerb alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig übermittelt und wahre Angaben getätigt hat. Bei fahrlässig getätigten Falschangaben und erst recht bei arglistigem Handeln bzw. vorsätzlicher Täuschung ist der Bewerber jedoch nicht schutzwürdig.
VolltextOnline seit 15. Oktober
VPRRS 2024, 0201VK Bund, Beschluss vom 30.08.2024 - VK 1-72/24
1. Angebote, die Änderungen der Vergabeunterlagen beinhalten, sind auszuschließen. Das gilt auch im Verhandlungsverfahren, wenn sich der Auftraggeber die Zuschlagerteilung ohne weitere Verhandlungen vorbehält.
2. Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter den unbedingt anzubietenden Nachlass unter verschiedene Bedingungen stellt (hier: HOAI-konforme Ermittlung verschiedener Honorarparameter, obwohl der Vertrag von der HOAI abweichende Regelungen enthält).
3. Eine Aufklärung des von den Vergabeunterlagen abweichenden Angebots ist unzulässig, wenn sich der Auftraggeber die Zuschlagerteilung ohne weitere Verhandlungen vorbehalten hat und das Hinwegdenken der Abweichungen zu einer Änderung des Angebots führen würde.
VolltextOnline seit 17. September
VPRRS 2024, 0181VK Bund, Beschluss vom 25.04.2024 - VK 1-30/24
1. Bei der Eignungsprüfung trifft der öffentliche Auftraggeber die Prognoseentscheidung, ob der Bewerber in der Lage sein wird, den Auftrag ausschreibungskonform zu erbringen. Dabei steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der im Nachprüfungsverfahren nur eingeschränkt überprüft werden kann.
2. Technische Planungsleistungen weisen eine personenbezogene Komponente auf, da deren erfolgreiche Ausführung von den Fähigkeiten der für die Planung eingesetzten Personen mitbestimmt wird.
3. Bei komplexen Planungsleistungen ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, wenn der Auftraggeber zu dem Ergebnis kommt, dass die Übernahme einzelner Personen (hier: der vorgesehenen Projektleiter), die für ein anderes Unternehmen an vergleichbaren Projekten mitgearbeitet haben, nicht hinreichend die Eignung des Bieters für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags belegt. Denn damit können die betriebsorganisatorischen Fähigkeiten und Kapazitäten eines Unternehmens, die für die Erfüllung komplexer Planungsaufgaben ebenfalls und unabhängig von einzelnen Personen erforderlich sind, nicht gleichgesetzt werden.
VolltextOnline seit August
VPRRS 2024, 0163VK Südbayern, Beschluss vom 18.07.2024 - 3194.Z3-3_01-24-27
1. Lädt der Auftraggeber zu Verhandlungsgesprächen ein, macht er damit aus Sicht eines verständigen Bieters deutlich, dass er von einem in der Bekanntmachung enthaltenen Vorbehalt nach § 17 Abs. 11 VgV keinen Gebrauch macht. Dies führt zu einer Verpflichtung des Auftraggebers zur Durchführung von Verhandlungen nach § 17 Abs. 10 VgV und zur Aufforderung zu einem finalen Angebot nach § 17 Abs. 14 VgV.*)
2. Ein Bieter ist auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn zwar die Bewertung seines eigenen Angebots vom Beurteilungsspielraum des Auftraggebers gedeckt ist, die Bewertung des Angebots des zum Zuschlag vorgesehenen Bieters aber derart fehlerhaft ist, dass sich eine andere Bieterreihenfolge ergeben könnte.*)
3. Bei der Umrechnung von Preisen in Bewertungspunkte muss der Auftraggeber eine mathematisch nachvollziehbare Methode vor Kenntnis der Angebote festgelegt haben und diese auch anwenden. Eine Preisbewertungsmethode darf wegen der hohen Manipulationsgefahr nicht nachträglich in Kenntnis der Angebote festgelegt werden.*)
4. Auch bei der Preisbewertung von Honorarangeboten von Architekten und Ingenieuren, die in Anlehnung an die Vorschriften der HOAI erstellt werden, dürfen nur solche Methoden eingesetzt werden, die zum einen rechnerisch nachvollziehbar sind und zum anderen die relativen Preisabstände zwischen den Angeboten widerspiegeln können.*)
5. Die Angebotswertung ist ureigene Aufgabe des Auftraggebers und darf nicht vollständig an einen Verfahrensbetreuer delegiert werden. Aus diesem Grund darf der Verfahrensbetreuer auch nicht nach Befassung des zuständigen Gremiums des Auftraggebers die diesem vorgelegte Benotung eines Angebots eigenmächtig ändern.*)
6. Nimmt der Auftraggeber bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen Formulierungen wie „es werden keine Planungsleistungen erwartet“ in die Vergabeunterlagen auf, die dafür sorgen sollen, dass die Bieter keine Ansprüche auf eine angemessene Vergütung für Lösungsvorschläge nach § 77 Abs. 2 VgV geltend machen können, darf er nicht gleichzeitig für eine gute Bewertung des Angebots voraussetzen, dass die Bieter überobligatorisch und ohne Vergütung fundierte Lösungsvorschläge i.S.d. § 77 Abs. 2 VgV einreichen.*)
Online seit Juli
VPRRS 2024, 0141VK Niedersachsen, Beschluss vom 13.03.2024 - VgK-3/2024
1. Der öffentliche Auftraggeber hat nicht nur die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bekannt zu geben, sondern auch die zur Ausfüllung eines Zuschlagskriteriums aufgestellten Unterkriterien und deren konkrete Gewichtung.
2. Unterkriterien und deren konkrete Gewichtung sind auch dann bekannt zu geben, wenn der Auftraggeber die Gewichtung von Unterkriterien erst im Nachhinein aufgestellt hat und nicht auszuschließen ist, dass, wären diese bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen, sie die Vorbereitung hätten beeinflussen können.
3. Unterkriterien sind solche Kriterien, die der Ausfüllung und näheren Bestimmung eines Hauptkriteriums dienen und präziser darstellen, worauf es dem Auftraggeber ankommt.
VolltextOnline seit Mai
VPRRS 2024, 0100VK Südbayern, Beschluss vom 29.04.2024 - 3194.Z3-3_01-24-4
1. Ein nur "in Anlehnung an die RPW 2013" ausgestalteter Realisierungswettbewerb, bei dem weder eine eigene veröffentlichte einheitliche Richtlinie noch die RPW 2013 Anwendung finden soll, stellt einen Vergabeverstoß dar.
2. Wenn der Auslober die RPW 2013 als veröffentlichte einheitliche Richtlinie seinem Realisierungswettbewerb zugrunde legen möchte, dann ist ein Abweichen von den Regelungen der RPW nur mit der Zustimmung der Architektenkammer möglich.
3. Soweit der Auslober eigene Richtlinien für die Durchführung von Planungswettbewerben entwickelt hat, dann müssen diese veröffentlicht sein. Eine Mitteilung in der Wettbewerbsbekanntmachung genügt hierfür nicht.
Online seit März
VPRRS 2024, 0059VK Bund, Beschluss vom 07.12.2023 - VK 2-82/23
1. Eine Wertungsmethode, nach der das Angebot mit der höchsten Punktzahl fünf Punkte und das Angebot mit der niedrigsten Punktzahl null Punkte erhält, ist vergaberechtswidrig, weil generell nicht auszuschließen ist, dass das für die Zuschlagserteilung maßgebende beste Preis-Leistungs-Verhältnis jedenfalls dann nicht korrekt ermittelt werden kann, wenn nur zwei Angebote vorliegen.
2. Erkennbare Vergaberechgerechtsverstöße sind zu rügen. Erkennbar sind solche Verstöße, die von einem durchschnittlichen Unternehmen des angesprochenen, mithin fachkundigen, Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden können.
3. Einer üblichen Sorgfalt und üblichen Kenntnissen entspricht es jedenfalls, dass ein Bieter die für die Kalkulation seines Angebots relevanten Vorgaben der Vergabeunterlagen zur Kenntnis nimmt und aufmerksam aufarbeitet. Dazu gehört die Befassung mit den für die Zuschlagserteilung relevanten Vorgaben.
4. Dass Wertungskriterien hinreichend bestimmt und diskriminierungsfrei sein müssen, damit Angebote vergleichbar sind und kalkuliert werden können, ist ein durchschnittlichen Bietern allgemein bekannter vergaberechtlicher Grundsatz.
5. Geht es im Vergabenachprüfungsverfahren um die korrekte Anwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Wertzungskriterien und damit um Fragen der Anwendung des Vergaberechts, die zum originären Aufgabenkreis des Auftraggebers als Vergabestelle gehören, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig.
VolltextVPRRS 2024, 0051
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.04.2022 - 3 VK 1/22
Wird die Leistung vom Auftraggeber nicht eindeutig beschrieben, führen Verstöße gegen interpretierbare, missverständliche oder mehrdeutige Angaben nicht zum Angebotsausschluss. Dies gilt auch, wenn die Bewertung des Preises mit Formularen erfolgt, deren Text nicht so zueinander passt, dass die Übertragung von einem Formular in das nächste zweifelsfrei nachzuvollziehen ist.
VolltextOnline seit 2023
VPRRS 2023, 0268BayObLG, Beschluss vom 06.12.2023 - Verg 7/23
1. Eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation ist unzumutbar, wenn Preis- und Kalkulationsrisiken über das Maß hinausgehen, das Bietern typischerweise obliegt, wobei eine die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der Interessen der Bieter und des öffentlichen Auftraggebers erforderlich ist. Vertragsbestimmungen, die jeweils für sich genommen eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation nicht unzumutbar machen, können eben diese Wirkung in ihrer Kombination haben (hier bejaht bei der Vorgabe absehbar nicht marktgerechter Maximalstundensätze für den auf Stundenhonorarbasis zu vergütenden Teil des Auftrags bei gleichzeitig mehrjähriger Vertragslaufzeit).*)
2. Eine kaufmännisch vernünftige Angebotskalkulation kann nicht nur dann als unzumutbar zu werten sein, wenn sich die Gestaltung der Vergabeunterlagen auf die kalkulatorischen Herausforderungen der Bieter ungleich auswirkt; einen Vergaberechtsverstoß stellt es vielmehr auch dar, wenn die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers bewirken, dass für alle potentiellen Bieter eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation unzumutbar ist.*)
3. Die Vergabe von Tragwerksplanungsleistungen muss nicht zwingend die Leistungsphase 1 umfassen. Hat die Vergabestelle von einer Ausschreibung der Leistungsphase 1 abgesehen, so ist der bezuschlagte Tragwerksplaner auch dann nicht zur kostenlosen Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 1 verpflichtet, wenn notwendige Vorleistungen für die Ausführung der beauftragten Leistungen der Leistungsphase 2 fehlen.*)
VolltextVPRRS 2023, 0198
BayObLG, Beschluss vom 06.09.2023 - Verg 5/22
1. Der Antragsteller kann mit der Rüge der fehlenden Fachlosaufteilung nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GWB nur präkludiert sein, wenn ein durchschnittlich fachkundiger Bieter unter Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass es im maßgeblichen Fachbereich einen eigenständigen Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen gibt.*)
2. Im Rahmen des § 122 Abs. 4 Satz 1 GWB können besonders hohe Anforderungen unangemessen sein, wenn sie wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten und diese nicht mehr durch gewichtige Gründe gerechtfertigt ist.*)
VPRRS 2023, 0159
VK Bund, Beschluss vom 06.07.2023 - VK 2-46/23
1. Für die Bestimmung des Auftragswerts ist eine Schätzung vorzunehmen, die vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ausgeht. Dabei darf die Auftragsvergabe nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des GWB fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.
2. Für die Beurteilung, ob die Arbeiten an verschiedenen Bauaufträgen untereinander auf eine solche Weise verbunden sind, dass sie letztlich als Arbeiten an einem einheitlichen Bauwerk anzusehen sind, ist auf eine funktionale Betrachtung abzustellen und darauf, ob die verschiedenen Baumaßnahmen dieselbe wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen.
3. Die grundsätzliche Selbständigkeit der einzelnen Beschaffungsgegenstände ändert nichts an der gebotenen Gesamtbetrachtung der einzelnen Beschaffungsmaßnahmen.
VolltextVPRRS 2023, 0153
VK Südbayern, Beschluss vom 29.11.2022 - 3194.Z3-3_01-22-39
1. Bietet ein Architekturbüro eine nach den Vergabeunterlagen zu erbringende Leistungsphase mit einem Honoraranteil von 0% an, lässt sich allein daraus noch nicht schließen, dass sein Angebot die Erbringung der jeweiligen Leistungsphase nicht enthält, da auch ein Verständnis des Angebots dahingehend möglich ist, dass die Leistungsphase unentgeltlich erbracht werden soll.*)
2. Erklärt das Architekturbüro allerdings im Rahmen der Preisaufklärung nach § 60 VgV die geforderte Leistungsphase gar nicht erbringen zu wollen, ist das Angebot wegen Änderung nach Vergabeunterlagen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV bzw. als nicht zugelassenes Nebenangebot nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 VgV zwingend auszuschließen.*)
3. Auch ein Architekturbüro das die Vorplanung für die streitgegenständliche Planungsleistung für einen anderen Auftraggeber erbracht hat, kann als vorbefasstes Unternehmen i.S.d. § 7 Abs. 1 VgV anzusehen sein.*)
4. Bei einer Preisbewertungsmethode wie einer Interpolation, bei der die Bewertung in Abhängigkeit zu anderen Angeboten erfolgt, dürfen zwingend auszuschließende Angebote keinesfalls in der Berechnung verbleiben, weil sie die Reihenfolge der wertbaren Angebote verändern können.*)
5. Die Wahl einer Bewertungsmethode des Preises, bei der bereits relativ kleine Preisabstände zu großen Unterschieden in der Punktbewertung führen können (0 Punkte für ein Angebot das 25% oder mehr über dem niedrigsten Angebot liegt), kann jedenfalls im Falle eines preislichen "Ausreißers nach unten" mit dem Gebot des Leistungswettbewerbs nach § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV unvereinbar sein, da in diesem Fall der Wettbewerb nicht mehr anhand der Leistungsbewertung, sondern im Wesentlichen über den Preis entschieden wird.*)
VPRRS 2023, 0150
VK Südbayern, Beschluss vom 23.05.2023 - 3194.Z3-3_01-22-63
1. Die Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote im Verhandlungsverfahren nach § 17 Abs. 14 Satz 1 VgV bedarf grundsätzlich des Zugangs beim Bieter. Sie ist als geschäftsähnliche Handlung zu qualifizieren, da sie auf den Abschluss der Verhandlungen gerichtet ist und als gesetzliche Folge das Verhandlungsverbot über die finalen Angebote nach § 17 Abs. 10 Satz 1 VgV nach sich zieht.*)
2. Der Zugang einer E-Mail erfordert, dass sie auf einem vom Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzten Mailserver abrufbereit zur Verfügung gestellt wird (BGH, IBR 2022, 607).*)
3. Für den Zugang von Erklärungen, die im Bieterbereich einer Vergabeplattform eingestellt werden, ist erforderlich, dass den Bietern unmissverständlich mitgeteilt wird, dass dieser Bieterbereich für die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen genutzt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn sowohl die Erläuterungen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen als auch im Benutzerhandbuch der Vergabeplattform darauf hinweisen, dass verfahrenserhebliche Erklärungen an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse versendet werden.*)
VolltextVPRRS 2023, 0121
BayObLG, Beschluss vom 08.02.2023 - Verg 17/22
1. Es steht dem (öffentlichen) Auftraggeber frei, einem Tragwerksplaner den Auftrag für die Leistungsphasen 2 und 3 zu beauftragen, ohne ihn auch mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) zu betrauen, auch wenn es sich dabei um einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt handelt.
2. Sind die von einem Tragwerksplaner im Rahmen der Leistungsphase 1 zu erbringenden Leistungen nicht Gegenstand der Ausschreibung, muss der künftige Auftragnehmer derartige Leistungen auch nicht erbringen.
3. Sollte sich im Stadium der Leistungserbringung herausstellen, dass notwendige Vorleistungen für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen der Leistungsphase 2 fehlen, ist der beauftragte Tragwerksplaner gehalten, deren Erbringung vom Auftraggeber einzufordern und - falls sich seine eigenen Leistungen dadurch verzögern sollten - Behinderung anzuzeigen.
VolltextVPRRS 2023, 0107
VK Südbayern, Beschluss vom 03.01.2022 - 3194.Z3-3_01-21-46
1. Das Unterlassen einer Fachlosvergabe ist auch dann ein in tatsächlicher Hinsicht erkennbarer Vergabeverstoß i.S.d. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB, wenn die Gründe für eine gemeinsame Vergabe mehrerer Fachlose nicht in den Vergabeunterlagen aufgeführt sind.*)
2. Eine Verhandlung i.S.d. § 17 Abs. 10 Satz 1 VgV liegt nur dann vor, wenn eine Interaktion zwischen Bieter und Auftraggeber stattfindet, die mit dem Ziel durchgeführt wird, die Angebote inhaltlich zu verbessern.*)
3. Das bloße Anhören und Bewertung einer Präsentation stellt keine Verhandlung im Rechtssinne dar. Wurden aber darüber hinaus im Termin Hinweise und Präzisierungen zu den Grundlagen der Honorarermittlung gegeben, die auch in die finalen Angebote der Bieter eingeflossen sind, lag eine Verhandlung vor.*)
4. Enthält ein finales Angebot i.S.d. § 17 Abs. 14 Satz 1 VgV nicht die geforderten Preisangaben, ist es gem. § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV auszuschließen. Der Ausschluss verletzt einen Bieter nicht deshalb in seinen Rechten, weil der Auftraggeber die Erstangebote unzureichend geprüft hat und den Bieter nicht auf die bereits in seinem Erstangebot von den Vorgaben des Auftraggebers abweichenden Preisangaben hingewiesen hat.*)
VolltextVPRRS 2023, 0097
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2023 - 1 Verg 3/22
1. Die Vorgabe des Auftraggebers, dass sowohl für den Fall der Einzelgewerks- als auch für den Fall der GU-Vergabe zu bieten ist und er sich vorbehält, die konkrete Vergabestrategie erst der nach Auftragsvergabe an die Planer (hier: nach Abschluss der Leistungsphase 4) festzulegen, führt in einem Verhandlungsverfahren nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Transparenz der Leistungsbeschreibung.
2. Es existiert kein Verbot, dem Auftragnehmer vertraglich (selbst erhebliche) Wagnisse aufzuerlegen. Es ist daher - bis zur Grenze der Unzumutbarkeit - zulässig, dem Auftragnehmer auch solche Risiken aufzubürden, die nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich den Auftraggeber treffen.
3. Der Auftraggeber hat bei der Ausgestaltung des Verhandlungsverfahrens einen weiten Ermessensspielraum. Er kann festlegen, wie viele Verhandlungs- und Angebotsrunden es gibt, wobei er diese Entscheidung auch in Abhängigkeit vom Ablauf des bisherigen Verfahrens treffen kann, solange er die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung beachtet.
4. Eine Rüge muss so bestimmt gefasst sein, dass dem Auftraggeber klar wird, welches konkrete Tun oder Unterlassen von dem rügenden Bieter für vergaberechtswidrig gehalten wird.
5. Eine allgemeine enthaltene Rüge, wonach bestimmte Leistungen durchweg nicht hinreichend klar beschreiben worden seien, genügt nicht, um dem Auftraggeber zu verdeutlichen, was der Bieter von ihm erwartet hätte.
VPRRS 2023, 0069
VK Bund, Beschluss vom 16.12.2022 - VK 1-99/22
1. Einem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Wertung der Angebote ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüft werden kann. Darüber hinaus muss er die Bieter vor Angebotsabgabe grundsätzlich nicht im Einzelnen (z.B. mithilfe eines Wertungsleitfadens) darüber informieren, welchen Aspekt oder Umstand er z.B. mit wie vielen Wertungspunkten "belohnen" wird.
2. Teilt der Auftraggeber den Bietern nicht hinreichend eindeutig genug mit, auf was sich seine Wertungsentscheidung stützen wird (Präsentation, Konzept, sonstige schriftliche Darlegungen der Bieter oder ähnliches), verletzt er die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter. Einen solchen Vergaberechtsverstoß darf die Vergabekammer von Amts wegen aufgreifen.
VolltextVPRRS 2023, 0050
VK Berlin, Beschluss vom 30.03.2022 - VK B 2-41/21
1. Der öffentliche Auftraggeber bindet sich mit der Mitteilung des Wertungsergebnisses nicht in rechtlich erheblicher Weise selbst.
2. Die Annullierung des Wertungsergebnisses unterliegt keinen besonderen rechtlichen Beschränkungen und ist nach allgemeinen vergaberechtlichen Verfahrensgrundsätzen zulässig.
VolltextVPRRS 2023, 0024
VK Bund, Beschluss vom 07.12.2022 - VK 1-95/22
1. Die Wertungsentscheidung kann vom Auftraggeber nicht auf Dritte delegiert werden. Es handelt sich um eine eigenverantwortlich zu treffende Entscheidung des Auftraggebers.
2. Zieht der Auftraggeber - was grundsätzlich zulässig ist - externen Sachverstand bei der Angebotsbewertung hinzu, muss die Wertungsentscheidung dennoch vom Auftraggeber selbst getragen werden.
3. An den "billigenden Prüfvermerk", mit dem sich der Auftraggeber die Angebotswertungen des externen Dienstleisters zu eigen machen kann, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Vermerk "inhaltlich richtig" oder "einverstanden" auf dem Vergabevermerk reicht bereits aus.
VolltextVPRRS 2023, 0015
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2022 - Verg 1/22
1. Unter dem Begriff des "Gesamtprojektleiters" ist die Person gemeint, die die Federführung hinsichtlich des gesamten Projekts - und damit letztlich auch hinsichtlich der entsprechenden Teilprojekte - innehat. Auf eine gesetzliche Definition oder auf eine solche in den anerkannten Regeln der Technik kommt es nicht an.
2. Die Verwendung des Begriffs "Gesamtprojektleiter" führt nicht dazu, dass die Vergabeunterlagen - zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers - unklar sind.
VolltextOnline seit 2022
VPRRS 2022, 0244VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2022 - 1 VK 64/21
1. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Auftragswertschätzung durch den Auftraggeber zum maßgebenden Zeitpunkt, ist die Vergabekammer zur eigenständigen Wertermittlung berechtigt und verpflichtet.
2. Maßgebend ist der Verkehrs- oder Marktwert, zu dem eine bestimmte Leistung zu dem für die Kostenschätzung maßgebenden Zeitpunkt zu erwerben ist. Dabei kommt den eingegangenen Angeboten für die Schätzung entscheidende Bedeutung zu.
3. Da die HOAI kein verbindliches Preisrecht und dementsprechend keine verbindlichen Regelungen für die Berechnung der Entgelte für bestimmte Leistungen enthält, besteht bei der Schätzung des voraussichtlichen Honorarvolumens für eine Berechnung ausgehend von geschätzten anrechenbaren Kosten auf Basis der Vergütungssystematik der HOAI kein zwingender Grund mehr.
4. Kann mit Preisangeboten unterhalb der Vergütungssystematik der HOAI gerechnet werden, darf die Auftragswertschätzung hierauf gestützt werden.
5. ...
VolltextVPRRS 2022, 0237
VK Südbayern, Beschluss vom 21.07.2022 - 3194.Z3-3_01-21-78
1. Die Verpflichtung eines Wettbewerbsteilnehmers zur Wahrung der Anonymität der Wettbewerbsarbeit verbietet nicht grundsätzlich einen bereits veröffentlichten Entwurf nahezu unverändert (erneut) in einen Wettbewerb einzubringen.*)
2. Solange während der Preisgerichtssitzungen oder der Bewertung der Wettbewerbsarbeiten die Identität des Bieters nicht offenkundig wird, bleibt die Anonymität der Wettbewerbsarbeit gewahrt. Dies gilt auch, wenn einzelnen Mitgliedern des Preisgerichts die Ähnlichkeit der Wettbewerbsarbeit mit einer bereits bekannten Arbeit auffällt, solange die Grenze zur Befangenheit nicht überschritten wird.*)
3. Die Protokolle der Vorbesprechung des Preisgerichts und der Preisgerichtssitzung haben negative Beweiskraft. Wird darin nicht erwähnt, dass über eine für die Durchführung des Wettbewerbs bedeutsame Sache gesprochen oder diskutiert wurde, so ist davon auszugehen, dass ein Austausch darüber auch nicht stattfand.*)
VolltextVPRRS 2022, 0212
VK Südbayern, Beschluss vom 21.03.2022 - 3194.Z3-3_01-21-51
1. Bei der Entscheidung über eine gemeinsame Vergabe mehrerer Fachplanungsleistungen muss sich der Auftraggeber mit der Koordinierungspflicht des Objektplaners in Bezug auf alle Fachplanerleistungen als Grundleistung in den Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 nach Anlage 10 zu § 34 HOAI 2021 auseinandersetzen. Er kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellen, dass der Objektplaner die Koordinierungsleistung nicht oder nur schlecht erbringen wird.*)
2. Das Interesse des Auftraggebers fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge bereits im Rahmen der Vergabe als Zuschlagskriterium berücksichtigen zu können, kann dagegen als für eine Gesamtvergabe sprechender Aspekt berücksichtigt werden.*)
3. Spätestens seit dem Wegfall der verbindlichen Mindestsätze der HOAI muss eine angemessene Vergütung i.S.d. § 77 Abs. 2 VgV nicht mehr zwingend auf der Basis der HOAI ermittelt werden.*)
4. Es ist nicht zu beanstanden, die Vergütung nach dem konkreten, von der Vergabestelle realistisch prognostizierten Zeitaufwand für die zu erbringenden Planungsleistungen unter Ansatz angemessener Stundensätze zu bestimmen.*)
5. In diesem Fall erfordert die Festsetzung einer angemessenen Vergütung regelmäßig die Deckung des für die Erledigung der geforderten Aufgabe notwendigen, geschätzten Zeitaufwands unter Ansatz angemessener Stundensätze (VK Sachsen, VPR 2019, 100).*)
6. Die Erwägungen des BGH im Urteil vom 13.01.2017 (VPR 2017, 136) zu einer (lediglich) teilweisen Erstattung des Aufwands in einem Vergabeverfahren können nicht auf die vergaberechtlich geforderte Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach § 77 Abs. 2 VgV übertragen werden.*)
VPRRS 2022, 0194
KG, Beschluss vom 27.06.2022 - Verg 4/22
Das vergaberechtlichen Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GWB) und der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 GWB) erfordern, dass der öffentliche Auftraggeber für die Angebotswertung grundsätzlich vor Öffnung der Angebote eine in den Vergabeakten hinreichend dokumentierte Bewertungsmethode festlegt (vgl. EuGH, IBR 2016, 530 - Dimarso). Erscheint bei einer vollständigen Neubewertung der Angebote eine transparente und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende Bewertung der Angebote noch möglich, ist ausnahmsweise eine Festlegung der Bewertungsmethode auch nach Öffnung der Angebote noch vergaberechtskonform und eine Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht zwingend geboten.*)
VolltextVPRRS 2022, 0168
VK Bund, Beschluss vom 13.04.2022 - VK 1-31/22
1. Der öffentliche Auftraggeber hat das Vergabeverfahren fortlaufend in Textform zu dokumentieren, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist.
2. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind. Dabei sind die Anforderungen an den Detaillierungsgrad aus Gründen der Nachvollziehbarkeit größer, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten.
3. Für den Bereich der Ingenieur- und Architektenleistungen stellt die mündliche Präsentation von Planung und Team ein übliches Verfahren bei der Auswahl des am besten erscheinenden Bieters dar. Dabei sind die Anforderungen an den Detaillierungsgrad des Vergabevermerks aus Gründen der Nachvollziehbarkeit besonders hoch, wenn die qualitative Bewertung im Wesentlichen auf einer mündlichen Vorstellung der zur Verhandlungsrunde zugelassenen Büros beruht.
4. Der öffentliche Auftraggeber nimmt die Angebotswertung selbst vor. Die Wertungsentscheidung ist nicht delegierbar. Allerdings ist die Hinzuziehung externen Sachverstands bei der Wertung zulässig, solange die Vergabeentscheidung vom Auftraggeber selbst getragen wird.
VolltextVPRRS 2022, 0147
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2022 - 15 Verg 1/22
1. Der Auftragswertschätzung der Verkehrs-oder Marktwert zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zugrunde zu legen.
2. Die Angebote, die in einem ersten, dann aber aufgehobenen Vergabeverfahren eingegangen waren, können als Anhaltspunkte für eine Auftragswertschätzung herangezogen werden.
VolltextVPRRS 2022, 0129
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2021 - 1 VK 8/21
1. Auch wenn in der SektVO der Ausschluss von Angeboten, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sind bei Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der SektVO fallen, die grundlegenden Prinzipien des Vergaberechts zu beachten.
2. Ein transparentes, alle Bieter gleichbehandelndes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich vergleichbare Angebote gewertet werden, was voraussetzt, dass die Angebote die erforderlichen Preisangaben enthalten.
3. Ein Angebot enthält die erforderlichen Preisangaben nicht, wenn eine Preisangabe fehlt oder der angegebene Preis unzutreffend ist.
4. Eine Preisangabe ist unzutreffend, wenn nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird.
5. Eine (Preis-)Aufklärung darf nicht zur Änderung des Angebots führen.
VolltextVPRRS 2022, 0047
VK Nordbayern, Beschluss vom 22.10.2021 - RMF-SG21-3194-6-23
1. Dokumentierte sachfremde Erwägungen eines Jurors betreffend die Präsentation eines Bieters stellen eine fehlerhafte Wertung der Präsentation dar und nicht nur eine unzureichende Dokumentation des Wertungsvorgangs.*)
2. Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gem. § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses. Das notwendige Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. Ein solches Feststellungsinteresse kann gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient, eine hinreichend konkrete, an objektiven Anhaltspunkten festzumachende Wiederholungsgefahr besteht oder die Feststellung zur Rehabilitierung des Bieters erforderlich ist, weil der angegriffenen Entscheidung ein diskriminierender Charakter zukommt. Das Feststellungsinteresse ist mit der Umstellung der ursprünglichen Anträge auf den Feststellungsantrag explizit zu begründen.*)
VolltextOnline seit 2021
VPRRS 2021, 0296VK Sachsen, Beschluss vom 06.10.2021 - 1/SVK/030-21
1. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sind nach § 127 Abs. 5 GWB und § 52 Abs. 3 SektVO in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufzuführen. Diese Bekanntmachungspflicht ist weitreichend und umfasst auch Unterkriterien. Den Bietern sind daher neben den Zuschlagskriterien auch alle Unterkriterien (auf allen Ebenen), Gewichtungsregeln oder Bewertungsmatrizen, die der Auftraggeber aufgestellt hat, um die eingehenden Angebote zu bewerten, bekannt zu machen.*)
2. Aus der Regelung des § 15 Abs. 4 SektVO (bzw. § 17 Abs. 11 VgV) zum Verhandlungsverfahren ergibt sich, dass der öffentliche Auftraggeber den Auftrag nur dann auf der Grundlage der Erstangebote vergeben kann, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung diese Möglichkeit vorbehalten hat. Ohne einen solchen Vorbehalt dürfen Bieter davon ausgehen, dass zumindest eine Verhandlungsrunde durchgeführt wird und sie Gelegenheit zur Abänderung und Verbesserung des Angebots haben werden.*)
3. Dem weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers bei der Wertung von Präsentationen steht als Kehrseite eine Dokumentationspflicht mit hohen Anforderungen gegenüber.*)
VolltextVPRRS 2021, 0278
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2021 - 1 VK 22/21
1. Liegt das Honorarangebot des Bestbieters nicht um mehr als 21 % unter dem Honorarangebot des zweitplatzierten Bieters, ist die sog. Aufgreifschwelle nicht erreicht. Der Auftraggeber ist deshalb nicht dazu verpflichtet, eine Angebotsaufklärung mit dem Bestbieter durchzuführen.
2. Das Recht auf Akteneinsicht ist durch den Verfahrensgegenstand des Nachprüfungsverfahrens beschränkt. Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht ist darüber hinaus, dass der Nachprüfungsantrag auch zulässig ist.
3. Ist der Nachprüfungsantrag nur teilweise zulässig (hier: im Hinblick auf den Vortrag, das Angebot des Bestbieters sei ungewöhnlich niedrig), ist die Erteilung von Akteneinsicht in dessen Angebot zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bestbieters nicht geboten.
VolltextVPRRS 2021, 0267
VK Hamburg, Beschluss vom 27.09.2021 - 60.29-319/2021.009
Vergibt ein privater Auftraggeber Planungsleistungen und erhält er von einem öffentlichen Auftraggeber für das Bauvorhaben Zuwendungen, muss der (oberschwellige) Planungsauftrag nur dann öffentlich ausgeschrieben werden, wenn auch der mit dem Planungsauftrag funktional verbundene Bauauftrag den Schwellenwert für Bauaufträge erreicht bzw. überschreitet und zu mehr als 50 % von einem öffentlichen Auftraggeber subventioniert wird (sog. doppelte Akzessorietät).
VolltextVPRRS 2021, 0234
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2021 - 1 VK 26/21
1. Bei der Berechnung des Auftragswerts sind die Leistungsphasen 1 bis 9 und die Preisgelder zu Grunde zu legen.
2. Es ist zulässig, Referenzen von Leistungen für öffentliche Auftraggeber zu fordern.
3. Der Wettbewerb kann auf Planungsleistungen nur für das Gebäude unmittelbar (KG 300 und 400) beschränkt werden. Die Planung der Außenanlagen kann unbeachtet bleiben, die Vergabestelle bestimmt den Beschaffungsgegenstand.
VolltextVPRRS 2021, 0233
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2021 - 1 VK 3/21
1. Eine Aufklärungspflicht des preislichen Angebots besteht schon dann nicht, wenn die Grenze von 20% zum nächsthöheren Angebot nicht erreicht ist.
2. Bei den qualitativen Kriterien ist nicht jeder Punktabzug von der maximal möglichen Punktzahl zu begründen, vielmehr muss jede Bewertung nur aussagekräftig sein.
3. Die Wiederholung eines zunächst von der Vergabekammer als nicht ausreichend dokumentierten Verfahrensschritts der Wertung ist zulässig.
VolltextVPRRS 2021, 0242
VK Bund, Beschluss vom 08.07.2021 - VK 1-48/21
1. Auch im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung (SektVO) darf der öffentliche Auftraggeber nur solche Angebote bezuschlagen, die den ausgeschriebenen Vorgaben vollumfänglich entsprechen, und auf die vorab für alle verbindlich aufgestellten Leistungsanforderungen nicht zu Gunsten einzelner Bieter verzichtet werden darf.
2. In einem Verhandlungsverfahren können Abweichungen vom ausgeschriebenen Angebotsinhalt zwar grundsätzlich noch in den nächsten Verhandlungsrunden beseitigt werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich der öffentliche Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten hat, den Zuschlag gegebenenfalls auf die Erstangebote zu erteilen, und sich dafür entschieden hat, von diesem Vorbehalt tatsächlich Gebrauch zu machen.
VPRRS 2021, 0173
VK Südbayern, Beschluss vom 17.12.2020 - 3194.Z3-3_01-20-51
Regelt der Auftraggeber nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 3 VgV, dass der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung von allen Mitgliedern einer Bewerber- oder Bietergemeinschaft erbracht werden muss, kann es für den Nachweis der Eignung ausreichen, wenn nur ein Mitglied der Bewerber- oder Bietergemeinschaft über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Versicherungsschutz von Mitgliedern der Bewerber- oder Bietergemeinschaft auch Ansprüche gegen die Gemeinschaft wegen Schadensverursachung durch andere Partner der Bewerber- oder Bietergemeinschaft umfasst.*)
VolltextVPRRS 2021, 0168
VK Sachsen, Beschluss vom 22.03.2021 - 1/SVK/046-20
1. Dem weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers im Rahmen der Bewertung von Präsentationen steht als Kehrseite eine Dokumentationspflicht mit hohen Anforderungen gegenüber.*)
2. Die vollständige Dokumentation der Wertung einer Präsentation ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt nachgeprüft werden kann, ob der Auftraggeber die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Eine bloße Ergebniswiedergabe, pauschale Aussagen oder formelhafte Formulierungen sind dabei unzureichend.*)
3. Es muss aus der Dokumentation u. a. auch erkennbar sein, ob die Bewertung der Präsentation eines Bieters im Vergleich zu anderen Präsentationen plausibel ist.*)
4. Dokumentationsmängel sind grundlegend heilbar, wenn bereits im Vergabevermerk enthaltene Begründungen ergänzt oder erläutert werden, wenn die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers inhaltlich richtig ist und eine Verzögerung des Vergabeverfahrens durch Wiederholung von Verfahrensschritten unangemessen wäre.*)
5. Eine Heilung von Dokumentationsmängeln ist aber ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation lediglich im Nachprüfungsverfahren nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die nachgeholte Dokumentation allein vom Gedanken der Rechtfertigung der ursprünglichen Bewertung getragen wird.*)
VolltextVPRRS 2021, 0145
VK Rheinland, Beschluss vom 15.02.2021 - VK 70/20
Bei einem Planungswettbewerb, der im Vorfeld des eigentlichen Vergabeverfahrens durchgeführt wird, ist zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses am Rechtsstreit im Rahmen der Gebührenberechnung auf die mit dem Wettbewerb ausgelobten Preisgelder abzustellen und nicht auf die endgültige Zuschlagserteilung im nachfolgenden Vergabeverfahren.*)
VolltextVPRRS 2021, 0134
OLG München, Beschluss vom 26.02.2021 - Verg 14/20
1. Bedient sich der Auftraggeber bei der Wertung der Angebote eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, muss er seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.
2. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
VolltextVPRRS 2021, 0130
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.07.2020 - 3 VK 2/20
1. Werden die Angebote nicht alleine nach ihrem Preis und/oder den Kosten bewertet, stehen dem Auftraggeber verschiedene Bewertungsmethoden für die Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bzw. Kosten-Leistungs-Verhältnisses und damit wirtschaftlichsten Angebots zur Verfügung. Das Vergaberecht schreibt keine bestimmte Methode vor.
2. Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er die Bewertung organisiert und strukturiert. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Kriterien nach denen er eine Bewerberauswahl treffen möchte, in der Vergabebekanntmachung zu veröffentlichen. Er ist auch nicht gehalten, seiner Entscheidung eine Bewertungsmatrix zu Grunde zu legen.
3. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums werden erst bei einer untauglichen Bewertungsmethodik überschritten. Das gewählte System muss vor allem in sich widerspruchsfrei und rechnerisch richtig umgesetzt sein.
4. Ein Bieter kann nicht verlangen, dass die Angebote nach einer anderen, ihn selbst bevorzugenden Methode bewertet werden.
VolltextVPRRS 2021, 0102
VK Südbayern, Beschluss vom 22.03.2021 - 3194.Z3-3_01-20-61
1. Abweichungen von Vorgaben des Auftraggebers in einem Lösungsvorschlag i.S.d. § 77 Abs. 2 VgV, der in die Wertung des Angebots einfließt, führen nicht zwingend zu einem Ausschluss des Angebots nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV, da der Lösungsvorschlag nicht die nach Zuschlag vertraglich geschuldete Planungsleistung ist, die der Planer nach den Vorgaben des Auftraggebers erstellen muss.*)
2. Es darf nicht unklar bleiben, ob eine bestimmte Angabe in einem Angebot zum Ausschluss führt oder nur Einfluss auf die Wertung nichtpreislicher Zuschlagskriterien hat.*)
3. Hat der Auftraggeber in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegt, dass er Verhandlungen i.S.d. § 17 Abs. 10 VgV durchführen wird, kann er hiervon - wenn überhaupt - nur durch eindeutige und widerspruchsfreie Angaben in den Unterlagen zum Verhandlungsverfahren wieder abrücken.*)
4. Hat der Auftraggeber Zuschlagskriterien festgelegt, die ihm einen sehr weitgehenden Spielraum bei der Bewertung belassen und die Bewertungsmethode nicht bekannt gegeben, muss er regelmäßig auch die Bewertung eines Angebots mit voller Punktzahl begründen und dies dokumentieren, damit nachvollzogen werden kann, inwiefern sich dieses Angebot nach Auffassung des Auftraggebers positiv von den Angeboten der Mitbewerber abhebt.*)
VolltextVPRRS 2021, 0088
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2021 - Verg 34/20
1. Mündliche Ausführungen der Bieter im Verhandlungs- oder Bietergespräch dürfen bei der Angebotswertung berücksichtigt werden.
2. Mündliche Angaben der Bieter sind zu dokumentieren.
3. Es muss in Bezug auf die Bewertung der mündlichen Ausführungen der Bieter nachvollziehbar sein, aus welchem Grund welche Note vergeben worden ist.
4. Die Qualität des Projektteams kann bei der Angebotswertung berücksichtigt werden.
5. Wenn die Vergabestelle mitteilt, sie werde die Qualität des Projektteams unter Berücksichtigung der Erfahrungen und der Qualifikation der Teammitglieder bewerten, kann sie sich nicht auf die Betrachtung nur eines Aspekts beschränken.
VPRRS 2021, 0079
VK Südbayern, Beschluss vom 25.02.2021 - 3194.Z3-3_01-20-47
1. Büroreferenzen über erbrachte Projektsteuerungsleistungen eines Vorgängerunternehmens können einem Bewerber nur zugerechnet werden, soweit eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und den Mitarbeitern in den neu gegründeten Unternehmen festgestellt werden kann.*)
2. Dabei reicht es für die Berücksichtigung von Büroreferenzen aus, wenn sich die Personen, die die Referenzen erarbeitet haben, noch im Unternehmen befinden, sie müssen nicht im Projektteam für den konkreten Auftrag benannt sein.*)
3. Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV müssen bei der Eignungsleihe in Bezug auf Unternehmensreferenzen die eignungsverleihenden Unternehmen die jeweilige Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.*)
4. Bei Planungs- oder Projektsteuerungsleistungen reicht es nicht aus, dass die Mitarbeiter der eignungsverleihenden Unternehmen, die an den entsprechenden Referenzaufträgen beteiligt waren, dem vorgesehenen Projektteam in allen Projektstufen und Handlungsbereichen über die gesamte Projektlaufzeit irgendwie zur Verfügung stehen.*)
5. Es ist bislang ungeklärt, in welcher Form und in welchem Umfang die Einbindung konkret erfolgen muss.*)
VolltextVPRRS 2021, 0072
VG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.2020 - 13 K 4994/19
1. Ein Tragwerksplaner hat einen Auskunftsanspruch über die in den letzten 20 Jahren vergebenen Aufträge.
2. Namen der Auftragnehmer und jeweilige Honorarhöhe sind mitzuteilen.
3. Dem stehen weder der Schutz personenbezogener Daten noch schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter noch ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen.
VolltextVPRRS 2021, 0069
OLG München, Beschluss vom 28.09.2020 - Verg 3/20
1. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV, wonach der Auftraggeber öffentliche Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn der Auftrag wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur von einem bestimmten Bieter erbracht werden kann, ist nicht bieterschützend.
2. Das Urheberrecht enthält kein Denk- oder Planungsverbot. Die Vornahme einer bloßen Planung ist weder eine Änderung noch eine Entstellung eines Bauwerks.
3. Sofern aus Sicht eines Bieters ein urheberrechtlich rechtswidriger Eingriff durch eine Änderung oder Beseitigung der Gesamtanlage stattfindet oder unmittelbar droht, steht es ihm offen, seine behaupteten urheberrechtlichen Abwehransprüche mittels einer Klage vor den Zivilgerichten im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen und durchzusetzen.
VolltextVPRRS 2021, 0057
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.01.2021 - RMF-SG21-3194-5-50
1. Lediglich für möglich gehaltene oder vermutete Rechtsverstöße lösen keine Rügeobliegenheit aus. In der Regel ist ein Bieter, der einen Vergaberechtsverstoß vermutet, auch nicht gehalten, seine in rechtlicher Hinsicht ungenügenden Kenntnisse zu vervollständigen und dazu rechtlichen Rat einzuholen. Die Erkennbarkeit ist auf die einen Rechtsverstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß zu beziehen.*)
2. Es ist vergaberechtlich nicht zulässig, die auf der Grundlage der ursprünglich veröffentlichten Wertungskriterien ausgewählten Bieter zum Verhandlungsgespräch einzuladen, anschließend diese Zuschlagskriterien auszutauschen und auf dieser Basis den Zuschlagsdestinär zu bestimmen, zumal wenn die Begrenzung der Bieter nach Abgabe der Erstangebote nicht in den Vergabeunterlagen festgelegt wurde. Der öffentliche Auftraggeber muss alle Zuschlagskriterien und deren Gewichtung vorab angeben. Die Zuschlagskriterien wie auch ihre Gewichtung müssen bereits in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen enthalten sein. Nur so wird die Objektivität der Vergabeentscheidung und ihre Nachprüfbarkeit gewährleistet.*)
3. Die Erwartungshaltung des öffentlichen Auftraggebers an die eingehenden Angebote ist so zu konkretisieren, dass die Bieter vorhersehen können, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber bei den Angeboten ankommt. Nur so können die Bieter die Zielstellung und die Wünsche des öffentlichen Auftraggebers bei der Angebotserstellung berücksichtigen und ihre Angebote "zuschlagsfähig" gestalten.*)
VolltextVPRRS 2021, 0051
OLG Rostock, Beschluss vom 03.02.2021 - 17 Verg 6/20
1. Mit Blick auf den Normzweck des § 77 Abs. 2 VgV und in Anbetracht insbesondere auch der beispielhaften Aufzählung von „Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen“ sind im Rahmen einer Ausschreibung von Planungsleistungen nur solche „Lösungsvorschläge“ gesondert zu vergüten, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Angebotserstellung regelmäßig nicht zu erwarten sind.*)
2. Die Preisumrechnungsformel muss regelmäßig nicht vorab bekannt gegeben werden. Nur für die „Zuschlagskriterien und deren Gewichtung“ ordnet § 127 Abs. 5 GWB eine Aufführung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an.*)
3. Zur Zulässigkeit einzelner Preisumrechnungsformeln.*)
VPRRS 2021, 0030
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 VK LSA 28/19
1. Enthält das Angebot über Ingenieurleistungen eine vom Amtsentwurf abweichende Honorarzone, muss der Bieter die Gründe für seine Vorgehensweise besonders umfassend darlegen.
2. Verpreist der Bieter eine Position (hier: Nachweis zum konstruktiven Brandschutz) mit null Euro und erklärt er gleichzeitig, die betreffende Leistung im Rahmen der Grundleistungen erbringen zu wollen, liegt eine unzulässige Mischkalkulation vor.
VolltextVPRRS 2021, 0027
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.01.2021 - 54 Verg 6/20
1. Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen.
2. Was zum Auftrag, dessen Wert zu schätzen ist, gehört, ist anhand einer funktionalen Betrachtungsweise zu ermitteln. Bevor eine Aufteilung in verschieden Aufträge erfolgen darf, sind organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge zu berücksichtigen. Ein einheitlicher Auftrag ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der eine Teil ohne den anderen keine sinnvolle Funktion zu erfüllen vermag.
3. Besteht zwischen zwei Bauvorhaben kein so enger Zusammenhang, dass der eine Komplex nicht ohne den anderen genutzt werden kann, führt die damit mögliche getrennte funktionale Nutzung zur Annahme verschiedener Vorhaben.
4. Die Auftragswertschätzung muss dokumentiert werden, und zwar um so genauer, je mehr sich der Auftragswert dem Schwellenwert nähert.
5. Eine unterlassene Dokumentation kann - sogar noch im Beschwerdeverfahren - durch die Übergabe von Unterlagen geheilt werden, aus denen sich die Kosten des Vorhabens ergeben.
VPRRS 2021, 0105
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.12.2020 - 3 VK 8/20
1. Dem öffentlichen Auftraggeber stehen verschiedene Bewertungsmethoden für die Ermittlung des besten Preis- Leistungs-Verhältnisses bzw. Kosten-Leistungs-Verhältnisses und damit des wirtschaftlichsten Angebots zur Verfügung, wenn ein Angebot nicht alleine nach dem Preis bewertet werden soll. Das Vergaberecht schreibt keine bestimmte Methode vor.
2. Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.
3. Ein Auftraggeber ist zwar nicht verpflichtet, seine Bewertungsmethode bekannt zu geben. Gleichzeitig gilt, dass keine überraschenden Unterkriterien eingefügt werden dürfen.
VolltextVPRRS 2021, 0015
OVG Sachsen, Urteil vom 05.08.2020 - 6 A 1165/17
1. Im Wortlaut der Verwaltungsvorschriften zur Sächsischen Haushaltsordnung (hier Nr. 1.3.1 VwV-SäHO a. F. zu § 44 SäHO) und der Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz vom 13.07.2007 (RL BuG/2007) hat sich nicht in antizipierter Form konkretisiert, dass die Leistungsphase 7 nach § 42 HOAI und Anlage 12 (a. F.) oder die öffentliche Ausschreibung von Bauleistungen als Baubeginn gilt.*)
2. Zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis (im hier maßgeblichen Zeitraum verneint).*)
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