Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zum Bau- & Immobilienrecht
Online seit 14. März
VPRRS 2024, 0059VK Bund, Beschluss vom 07.12.2023 - VK 2-82/23
1. Eine Wertungsmethode, nach der das Angebot mit der höchsten Punktzahl fünf Punkte und das Angebot mit der niedrigsten Punktzahl null Punkte erhält, ist vergaberechtswidrig, weil generell nicht auszuschließen ist, dass das für die Zuschlagserteilung maßgebende beste Preis-Leistungs-Verhältnis jedenfalls dann nicht korrekt ermittelt werden kann, wenn nur zwei Angebote vorliegen.
2. Erkennbare Vergaberechgerechtsverstöße sind zu rügen. Erkennbar sind solche Verstöße, die von einem durchschnittlichen Unternehmen des angesprochenen, mithin fachkundigen, Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden können.
3. Einer üblichen Sorgfalt und üblichen Kenntnissen entspricht es jedenfalls, dass ein Bieter die für die Kalkulation seines Angebots relevanten Vorgaben der Vergabeunterlagen zur Kenntnis nimmt und aufmerksam aufarbeitet. Dazu gehört die Befassung mit den für die Zuschlagserteilung relevanten Vorgaben.
4. Dass Wertungskriterien hinreichend bestimmt und diskriminierungsfrei sein müssen, damit Angebote vergleichbar sind und kalkuliert werden können, ist ein durchschnittlichen Bietern allgemein bekannter vergaberechtlicher Grundsatz.
5. Geht es im Vergabenachprüfungsverfahren um die korrekte Anwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Wertzungskriterien und damit um Fragen der Anwendung des Vergaberechts, die zum originären Aufgabenkreis des Auftraggebers als Vergabestelle gehören, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig.
VolltextOnline seit 6. März
VPRRS 2024, 0054VK Thüringen, Beschluss vom 10.05.2023 - 4002-812-2023-E-003-SM
1. Offenkundige Rechen- oder Schreibfehler, die schon ihrem Erklärungsinhalt nach keine inhaltlichen Änderungen der Vergabeunterlagen darstellen, sind keine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen.
2. Bei offenkundigen und marginalen Eintragungsfehler kann der öffentliche Auftraggeber, soweit das möglich ist, die notwendigen Berichtigungen selbst vornehmen.
VolltextOnline seit 5. März
VPRRS 2024, 0053OLG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber i. S. des § 99 Nr. 2 GWB, da sie keiner qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegt.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der „überwiegenden Subventionierung“ i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB ist der Zeitpunkt der Ausschreibung. Auf spätere Auszahlungen kommt es nicht an.
VolltextOnline seit 1. März
VPRRS 2024, 0051VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.04.2022 - 3 VK 1/22
Wird die Leistung vom Auftraggeber nicht eindeutig beschrieben, führen Verstöße gegen interpretierbare, missverständliche oder mehrdeutige Angaben nicht zum Angebotsausschluss. Dies gilt auch, wenn die Bewertung des Preises mit Formularen erfolgt, deren Text nicht so zueinander passt, dass die Übertragung von einem Formular in das nächste zweifelsfrei nachzuvollziehen ist.
VolltextOnline seit 28. Februar
VPRRS 2024, 0049BayObLG, Beschluss vom 21.02.2024 - Verg 5/23
Nach der Kündigung des ursprünglichen Auftragnehmers sind noch offene Restleistungen erneut öffentlich auszuschreiben. Eine Direktvergabe ist nicht zulässig.
VolltextOnline seit 27. Februar
VPRRS 2024, 0047VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.06.2022 - 3 VK 4/22
1. Für die Beantwortung der Frage der Angemessenheit eines Angebots ist entscheidend, ob der betreffende Bieter zum angebotenen Preis voraussichtlich ordnungsgemäß und vertragsgerecht wird leisten können. Dies ist eine Prognoseentscheidung.
2. Bei einer Überprüfung wird dem betroffenen Bieter im Wege eines Aufklärungsverlangens Gelegenheit gegeben, die Seriosität seiner Kalkulation zu erläutern. Diese Erläuterungen können sich auch darauf beziehen, ob der betreffende Bieter versuchen könnte, durch möglichst viele Nachträge Kompensation zu erhalten.
3. Erläutert ein Bieter seine Einheitspreise für die Verlegungen von Stromleitungen damit, dass nach der Ausschreibung von vorhandenen Kabeltrassen auszugehen und seine technologischen Abläufe würden das Verlegen von bis zu vier Leitungen gleichzeitig ermöglichen, muss der Auftraggeber diese Argumentation prüfen und den Der Sachverhalt vollständig zu Ende ermitteln.
VolltextOnline seit 19. Februar
VPRRS 2024, 0042VG Augsburg, Urteil vom 24.10.2023 - 8 K 22.2258
1. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, im Einklang mit dem öffentlichen Haushaltsrecht, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt.
2. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn bedarf der staatlichen Zustimmung, damit der Staat auf die Ausgestaltung des Vorhabens noch Einfluss nehmen und das Erreichen des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherstellen kann. Bei einem Maßnahmenbeginn vor der Prüfung der Maßnahme ist ein solcher Einfluss nicht mehr möglich.
3. Ein vorzeitiger förderschädlicher Maßnahmenbeginn ist nicht nur und erst der Abschluss eines entsprechenden Vertrags über eine förderfähige Maßnahme (i.d.R. ein Kauf- oder Werkvertrag mit einer Liefer- oder Baufirma), sondern auch ein bindendes Angebot des Fördermittelempfängers. Nur wenn ausnahmsweise das Vertragsangebot nicht bindend ist, ist dies förderunschädlich.
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