Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5421 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
VPRRS 2004, 0620
BayObLG, Beschluss vom 18.11.2004 - Verg 22/04
Bestimmung des Streitwerts, wenn Gegenstand des Auftrags die Errichtung eines Bauwerks (Schulgebäude) im Mietkaufmodell ist.*)

VPRRS 2004, 0618

OLG Rostock, Beschluss vom 24.11.2004 - 17 Verg 6/04
1. Nebenangebote - auch wenn sie zugelassen sind - dürfen nicht gewertet werden, wenn die Vergabestelle keine Zuschlagskriterien für eine Wertung mitteilt.
2. Die Vergabestelle muss in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen erläutern, die etwaige Nebenangebote oder Änderungsvorschläge erfüllen müssen.
3. Auch die in den derzeitigen Vergabehandbüchern der öffentlichen Auftraggeber enthaltenen Formblätter für die Einreichung von Nebenangeboten stellen regelmäßig solche Anforderungen nicht dar. Aus ihnen ergibt sich nämlich nicht, welchen materiellen Mindestanforderungen die Nebenangebote genügen müssen.
4. Auch auf die Anforderungen, welche das Leistungsverzeichnis aufstellt, kann nicht zurückgegriffen werden. Das Leistungsverzeichnis befasst sich nur mit den Anforderungen, welche an das Hauptangebot gestellt werden.

VPRRS 2004, 0617

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2004 - VK-SH 33/04
1. Ist nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts durch die Kammer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr davon auszugehen, dass der Antragsteller noch substantiiert zur tatsächlichen oder rechtlichen Fragen vortragen und die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer erschüttern wird, ist ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB möglich.*)
2. Die Eintragung eines Bieters in den Angebotsunterlagen, er könne ein gefordertes Fabrikat nicht in der von der Vergabestelle gewünschten Weise anbieten, stellt eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen i.S.v. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A dar.*)
3. In Fällen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 9 Nr. 2 oder Nr. 3 Abs. 1 VOB/A obliegt dem Bieter eine Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB vor Angebotsabgabe, um seinen Nachprüfungsantrag auf diesen Verstoß stützen zu können.*)
4. Die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, ein Los dem 80-%-Kontingent des § 2 Nr. 7 VgV zuzuordnen, ist im Vergabevermerk ebenso nachvollziehbar zu dokumentieren wie die Tatsache, dass sich der Auftraggeber Vergabevorschläge eines beauftragten Ingenieurbüros zu eigen macht. Nachweise bezüglich der Vergabebekanntmachung sind zu den Vergabeakten zu nehmen.*)

VPRRS 2004, 0616

VK Nordbayern, Beschluss vom 04.11.2004 - 320.VK-3194-41/04
Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen, das Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A). Der Bieter muss davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung regelmäßig mit den von ihm geforderten Mindesteigenschaften ausgeführt haben will. Nur dann ist eine erschöpfende, vergleichende Wertung der einzelnen Angebote möglich und ein transparenter, chancengleicher Bieterwettbewerb i.S.d. § 97 Abs. 1 u. 2 GWB, §§ 2 Nr. 2 und 8 Nr. 1 VOB/A gewährleistet.*)

VPRRS 2004, 0615

VK Bund, Beschluss vom 12.10.2004 - VK 2-187/04
1. Verhandlungen mit einem insolventen Auftragnehmer über die Weiterführung des Auftrags bedeuten kein neues Vergabeverfahren.
2. Die bloße Nichtkündigung trotz eines beantragten Insolvenzverfahrens ist zumindest keine Neuvergabe der Baumaßnahme.
3. Die Änderung eines Vertrages kann nur dann als ausschreibungspflichtiger neuer Vorgang qualifiziert werden, wenn ihr Umfang bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise einer Neuvergabe gleichkommt.

VPRRS 2004, 0614

VK Bund, Beschluss vom 05.11.2004 - VK 1-138/04
Setzt ein Bieter in das Angebot einen Preis ein, den er nach Angebotsöffnung wegen offenbarer rechnerischer Unrichtigkeit ändern will, ist das Angebot wegen einer fehlenden wesentlichen Preisangabe zwingend auszuschließen.

VPRRS 2004, 0613

VK Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2004 - VK 17/04
Die falsche Wahl der Verdingungsordnung, also VOB statt VOL, ist ein typischer aus der Bekanntmachung erkennbarer Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften. Ist dies nicht bis Angebotsabgabe gerügt worden, ist die Antragstellerin zugleich mit Beanstandungen ausgeschlossen, die mit der Anwendung der Verdingungsordnung bestimmungsgemäß zusammenhängen.*)

VPRRS 2004, 0612

VK Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2004 - VK 13/04
1. Geht aus widersprüchlichen Vergabeunterlagen lediglich aus der Baubeschreibung hervor, dass die Urkalkulation mit dem Angebot zusammen abgegeben werden muss, berechtigt dies nicht zum Ausschluss, wenn die Urkalkulation später nach Aufforderung abgegeben wird.*)
2. § 25 Nr. 3 VOB/A hat keine bieterschützende Wirkung.*)
3. Mangels Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages ist der Antrag des Auftraggebers auf Gestattung des vorzeitigen Zuschlages begründet.*)

VPRRS 2004, 0609

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2004 - VK 7/04
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet, wenn die Beigeladene wegen Veränderung der Verdingungsunterlagen ausgeschlossen werden muss (2-Schicht-System angeboten, obwohl 3-Schicht-System ausgeschrieben war). Es ist keine Umwandlung in ein wertungsfähiges Nebenangebot möglich, wenn das Angebot ausdrücklich als Hauptangebot bezeichnet worden ist. Der Auftraggeberin wird aufgegeben, der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen.*)

IBRRS 2004, 4178

OLG Köln, Urteil vom 04.02.1994 - 19 U 138/93
1. Die bloße Inbezugnahme der VOB/B in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen des vom bauleitenden Architekten des Auftraggebers verwendeten Formulars eines Bauvertrages reicht für eine wirksame Einbeziehung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGB-Gesetz gegenüber einer Baufirma aus.*)
2. Ein Aufwendungsersatzanspruch steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat. Bessert der Bauherr vor Fristsetzung selbst nach, so kann er keine Erstattung der angefallenen Kosten verlangen.*)

VPRRS 2004, 0607

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2004 - 1 VK LVwA 41/03
1. Ein drohender Schaden liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.
2. Gem. § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.
3. Bezeichnet der Bieter die Nachunternehmerleistungen nicht genau, muss das Angebots ausgeschlossen werden.
4. Verhandlungen mit dem Ziel, die beabsichtigte Weitergabe von Teilleistungen an Nachunternehmen zu verringern bzw. zu vergrößern sind durch § 24 VOB/A nicht gedeckt.

VPRRS 2004, 0604

OLG Naumburg, Urteil vom 26.10.2004 - 1 U 30/04
1. Das Zivilgericht stellt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadenersatzanspruches wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen selbst fest, es ist an etwaige Entscheidungen der Vergabeprüfstelle bzw. des Vergabeüberwachungsausschusses bzw. der Aufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers nicht gebunden. Etwas Anderes gilt nach § 124 Abs. 1 GWB lediglich für bestandskräftige Entscheidungen der Vergabekammern bzw. rechtskräftige Entscheidungen der Vergabesenate der Oberlandesgerichte bzw. des nach § 124 Abs. 2 GWB angerufenen Bundesgerichtshofes.*)
2. Enthalten die Verdingungsunterlagen lediglich den Hinweis auf das Erfordernis der rechtsverbindlichen Unterzeichnung, so genügt dem auch die Unterschrift eines Vertreters bzw. Beauftragten, soweit dieser mit entsprechender Vertretungsmacht handelt. Ein urkundlicher Nachweis seiner Vertretungsmacht ist nur Aufforderung des Auftraggebers und innerhalb der vom Auftraggeber hierfür gesetzten Frist zu erbringen.*)
3. Nimmt ein Bieter Änderungen an der Leistungsbeschreibung (hier: Veränderung der Abmessungen von Schaltschränken, Mindermengen einer Eventualposition) vor und legt er seinem Angebot seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, so ist sein Angebot nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) i.V.m. 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A wegen jedem der drei Verstöße zwingend auszuschließen. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale oder wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betreffen oder ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf die Funktionalität des Angebots haben können.*)
4. Zwar eröffnen § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 und 3 VOB/A dem Auftraggeber einen großen Beurteilungsspielraum bei der Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote; dieser ist jedoch überschritten, wenn die Vergabeentscheidung auf objektiv widerlegten Vorurteilen des Beraters des Auftraggebers beruht.*)
5. Zur Ermittlung der Höhe des entgangenen Gewinns nach § 287 ZPO trotz unzureichender Darlegung der Angebots-Urkalkulation.*)

VPRRS 2004, 0603

OLG Naumburg, Urteil vom 22.11.2004 - 1 U 56/04
1. Die Vergabestelle hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positives Interesse) gegen einen Bieter, auf dessen Angebot sie selbst den Zuschlag nicht erteilt hat.
Dies gilt auch dann, wenn sie zum Ausscheiden des Angebots verpflichtet war, weil das Angebot wegen einer Fehlkalkulation des Bieters einen unangemessen niedrigen Preis aufwies, § 25 Nr. 3 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A.*)
2. Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A trägt grundsätzlich der Bieter das Risiko der Fehlkalkulation bei Erstellung seines Angebotes. Der Vergabestelle ist die Erteilung des Zuschlags auf ein fehlkalkuliertes Angebot nicht á priori verwehrt; der Bieter ist nicht zur Anfechtung seines Angebotes berechtigt.*)

VPRRS 2004, 0599

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2004 - 203-VgK-49/2004
1. Die Fixierung des Schwellenwertes muss das Ergebnis einer seriösen Prognose sein, die der Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens zu machen hat.
2. Für die Rüge vermeintlicher Mängel einer Leistungsbeschreibung im VOF-Verfahren wie etwa fehlende Angaben zur Festlegung der anrechenbaren Kosten, der maßgeblichen Honorarzone und der Leistungsphasen, deren Vergabe beabsichtigt ist, bedarf es keiner anwaltlichen Beratung.
3. Eine Bewertungsmatrix kann im VOF-Verfahren einen Vergabevermerk nicht völlig ersetzen. Vielmehr muss wenigstens kurz erläutert werden, warum welcher Bieter für welches Kriterium welche Punkte erzielt hat.

VPRRS 2004, 0598

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2004 - 203-VgK-48/2004
1. Kooperationen im Rahmen einer Public Private Partnership (PPP) unterliegen stets dann dem Vergaberecht, wenn die Vergabe an der Beteiligung nicht nur der Kapitalbeschaffung dient, sondern zugleich mit der Vergabe von Dienstleistungen an den privaten Gesellschafter einhergeht.
2. Vom offenen Verfahren kann regelmäßig bei komplexen Kooperationsverträgen im Rahmen einer Public Private Partnership (PPP) abgewichen werden.
3. Die Bieter haben ein Recht darauf, sich im Wettbewerb nur mit Unternehmen messen zu müssen, welche zuvor die Kriterien des Teilnahmewettbewerbs durch Vorlage der geforderten Nachweise erfüllt haben und dann auch als geeignet ausgewählt wurden.
4. Aus § 9 a VOL/A folgt nicht, dass der Auftraggeber den Bietern eine Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien schon in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen mitteilen muss.
5. Bei einer Bewertungsmatrix sind die Gründe für die Punktevergabe wenigstens stichwortartig in der Dokumentation zu skizzieren.

VPRRS 2004, 0597

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2004 - 1 VK 74/03
1. Der Auftraggeber darf die Zahl der Bieter im Verfahren unter Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen dem besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand verringern. Dabei sind so viele Bieter zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet bleibt.
2.Auch im Verhandlungsverfahren unterliegt der Auftraggeber wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts. Das gilt namentlich für die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Vertraulichkeit.

VPRRS 2004, 0652

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 29.04.2004 - Rs. C-385/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0596

VK Nordbayern, Beschluss vom 08.09.2004 - 320.VK-3194-31/04
1. Die Vergabekammer ist bei ihrer Entscheidung an den von der ASt geltend gemachten Verstoß nicht gebunden. Vielmehr kann sie andere Verstöße zugrunde legen, durch welche vergaberechtliche Schutzvorschriften verletzt worden sind (§§ 110 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2 GWB). Dies gilt zumindest dann, wenn keine Präklusion eingetreten ist.*)
2. Fehlen von geforderten Eintragungen für die angebotenen Fabrikate und Systeme: Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A sind Angebote zwingend auszuschließen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A sollen die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten.*)
3. Die Gleichbehandlung aller Bieter nach § 2 Nr. 2 VOB/A und § 97 Abs. 2 GWB ist nur gewährleistet, soweit die Angebote alle geforderten Erklärungen enthalten. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung erfordern, dass nur Angebote gewertet werden, die in jeder sich ergebenden Hinsicht vergleichbar sind.*)

VPRRS 2004, 0594

BayObLG, Beschluss vom 29.09.2004 - Verg 22/04
Eine Rüge acht Tage nach Zugang des Schreibens gemäß § 13 VgV kann noch unverzüglich sein, wenn der Bieter in der Zwischenzeit Ermittlungen tatsächlicher Art vornimmt und, um eine ausreichend sichere rechtliche Schlussfolgerung ziehen zu können, auch rechtlichen Rat einholen muss.*)

VPRRS 2004, 0593

VK Bremen, Beschluss vom 10.09.2004 - VK 3/04
1. Die Vergabeentscheidung muss vor der Mitteilungen gemäß § 13 VgV getroffen und dies nachvollziehbar und zeitnah dokumentiert werden.
2. ein Dokumentationsmangel stellt nur dann eine Verletzung des subjektiven Rechts des antragstellenden Bieters auf Einhaltung der Vergabebestimmungen dar, wenn sich dieser Dokumentationsmangel auf die Rechtsstellung des Antragstellers im Vergabeverfahren auswirken und die Bieterreihenfolge zu seinen Gunsten verändern würde.
3. Die bremischen Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau) - ein bremisches Vergabehandbuch im eigentlichen Sinne gibt es nicht - enthalten keine Regelung in Bezug auf Bedarfspositionen; deshalb ist wegen der Sachnähe auf das Vergabehandbuch der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes für Bauleistungen - Wasserbau (VHB-W) abzustellen, das als Orientierungshilfe genommen werden kann.
4. Bedarfspositionen dürfen demnach u.a. nur dann ausnahmsweise in das Leistungsverzeichnis aufgenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Ausschreibung trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnisse keine Möglichkeiten objektiv feststellbar sind, ob und in welchem Umfang die Leistung ausgeführt werden muss; die Gründe für die Aufnahme der Bedarfspositionen sind als Bestandteil des Vergabevermerkes aktenkundig zu machen und der Wert der Bedarfspositionen, die im Einzelfall für unbedingt erforderlich gehalten werden, sollte 10 v.H. der geschätzten Auftragssumme nicht überschreiten.
5. Einem Antrag auf Bezuschlagung könnte die Vergabekammer nur stattgeben, wenn der Ermessensspielraum der Vergabestelle bei der Zuschlagserteilung auf Null reduziert ist oder in Ausnahmefällen, in denen unter Beachtung aller Beurteilungsspielräume der Vergabestelle die Anweisung, den Zuschlag dem Antragsteller zu erteilen, die einzige rechtmäßige Entscheidung ist.

VPRRS 2004, 0592

VK Sachsen, Beschluss vom 10.09.2001 - 1/SVK/82-01g
Kostenentscheidung nach Rücknahme*)

VPRRS 2004, 0591

VK Thüringen, Beschluss vom 23.11.2004 - 360-4003.20-031/04-ARN
1. Erfüllt ein Angebot die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht, ist es zwingend auszuschließen.
2. Hält der Bieter sich ausdrücklich offen, ob er die im Angebot geforderten Fabrikate auch tatsächlich liefert und einbaut, ist das Angebot zwingend auszuschließen.

VPRRS 2004, 0590

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2004 - VK 5/04
1. Fehlende Fabrikats- und Typenangaben bei Nennung von Leitfabrikaten führen bei einer Regelung, dass bei fehlenden Angaben das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart (gilt), nicht zum Angebotsausschluss.
2. Fehlende Fabrikats- und Typenangaben mit dem Hinweis "wird nachgereicht" führen auch bei Nennung von Leitfabrikaten zwingend zum Angebotsausschluss.

VPRRS 2004, 0588

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2004 - VK 16/04
Die Angabe des Einheits- und Gesamtpreises von „0,00 Euro“ bei insgesamt 14 Einzelpositionen stellt eine unzulässige Preisangabe dar, wenn diese Preise in die Einheitspreise anderer Positionen eingerechnet sind.

VPRRS 2004, 0587

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.09.2004 - VK 14/04
1. Die TL-Streu hat als nationales Regelwerk keine bieterschützende Wirkung.
2. § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 4 VOL/A haben bieterschützende Wirkung.
3. Es ist vom Grundsatz her allein Sache des Auftraggebers zu entscheiden, welche Liefer- oder Dienstleistung er im Wege öffentlicher Ausschreibungen beschaffen möchte.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

VPRRS 2004, 0586

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.07.2004 - VK 07/04
1. Eine Rüge nah § 107 Abs. 3 GWB ist bei unmittelbar bevorstehendem Zuschlag entbehrlich.
2. Eignungsanforderungen müssen bereits in der Vergabebekanntmachung aufgeführt werden.
3. Fordert der Auftraggeber als Eignungsnachweis u.a. eine Referenzliste, kann der Bieter die Referenzliste nach eigenen Vorstellungen gestalten.

VPRRS 2004, 0585

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.06.2004 - VK 06/04
1. Die Bieter haben die Verpflichtung, den Umfang des Einsatzes von Nachunternehmern in einer präzisen und unmissverständlichen Weise anzugeben.
2. Fehlende Angaben zu einem - auch nur geringfügigen - Nachunternehmereinsatz führen zwingend zum Angebotsausschluss.
3. Die Zuverlässigkeit eines Bieters fehlt, wenn er nach dem Eröffnungstermin eine das urspüngliche Angebot ändernde Erklärung zum Nachunternehmereinsatz abgibt.

VPRRS 2004, 0584

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2004 - VK 05/04
1. Fehlende Fabrikats- und Typenangaben bei Nennung von Leitfabrikaten führen bei einer Regelung, dass bei fehlenden Angaben das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart (gilt), nicht zum Angebotsausschluss.
2. Fehlende Fabrikats- und Typenangaben mit dem Hinweis "wird nachgereicht" führen auch bei Nennung von Leitfabrikaten zwingend zum Angebotsausschluss.

VPRRS 2004, 0582

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.02.2004 - VK 29/03
1. Die Vergabestelle ist gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A berechtigt, vom Bieter Angaben über den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz zu fordern.
2. Eine entsprechende Forderung bedeutet zumindest für ein an öffentlichen Ausschreibungen regelmäßig teilnehmendes Unternehmen keine überraschende Klausel.
3. Fehlende Angaben zu Nachunternehmerleistungen bei einem den Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber nicht beigefügten Formblatt.
4. Fehlende Angaben zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz können nicht durch Nachverhandlungen nachgeholt werden.

VPRRS 2004, 0581

VK Sachsen, Beschluss vom 01.02.2002 - 1/SVK/139-01
1. Die Angebotsfristen des § 18 a VOB/A sind Mindestfristen: Je nach Art der Baumaßnahme (hier: parallele Ausschreibung losweiser- und Gesamtvergabe) sind diese Fristen nicht ausreichend für die Erstellung eines Gesamtangebots. Hierdurch kann ein Bieter, der wegen der kurzen Frist daran gehindert war, ein solches Angebot abzugeben, in seinen Rechten verletzt sein.*)
2. Der Auftraggeber ist gehalten, sämtliche zu einem Los eingegangenen Angebote zu verlesen, auch wenn diese während einer anderen Submission (als Nebenangebot) eingegangen sind.*)
3. Ein Pauschalfestpreisangebot ohne Nachunternehmerverzeichnis und ohne Fabrikatsangaben ist im Rahmen einer Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis nicht wertbar.*)
4. Die durch ein solches Angebot bewirkten Unklarheiten können nicht gem. § 24 Nr. 3 VOB/A durch ein Bietergespräch beseitigt werden; es handelt sich nicht um Änderungen geringen Umfangs.*)

VPRRS 2004, 0580

VK Sachsen, Beschluss vom 01.02.2002 - 1/SVK/135-01
1. Bei einer parallelen Ausschreibung von losweiser- und Gesamtvergabe haben die Einzellosbieter einen Anspruch darauf, dass neben der Submission ihres Einzelloses auch mitgeteilt wird, dass es ein Angebot zur Gesamtvergabe gibt.*)
2. Ein Pauschalfestpreisangebot ohne Nachunternehmerverzeichnis und ohne Fabrikatsangaben ist im Rahmen einer Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis nicht wertbar.*)
3. Die durch ein solches Angebot bewirkten Unklarheiten können nicht gem. § 24 Nr. 3 VOB/A durch ein Bietergespräch beseitigt werden; es handelt sich nicht um Änderungen geringen Umfangs.*)

VPRRS 2004, 0579

VK Sachsen, Beschluss vom 04.04.2002 - 1/SVK/024-02g
1. Die Wertung eines Nebenangebotes setzt voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die vorgeschlagene Ausführung machen kann. Dazu ist gemäß § 133, § 157 BGB auf den Empfängerhorizont des Auftraggebers abzustellen.*)
2. Eine Preisdifferenz von 12 % des 2. Angebotes des Mindestbietenden zum Nächstbietenden verpflichtet den Auftraggeber, im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes zu ermitteln, ob der angebotene Angebotspreis angemessen erscheint (§ 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A).*)
3. Der im Rahmen eines Aufklärungsgespräches dargelegte, geplante Wiedereinbau von Bodenmassen ist dann keine unzulässige Nachverhandlung i.S.d. § 21 Nr. 1 Abs. 2, § 24 Nr. 3 VOB/A, wenn er das Angebot lediglich erläutert und inhaltlich von den Verdingungsunterlagen gedeckt ist.*)
4. Die vorweggenommene summenmäßige Nachtragsbegrenzung ist keine unzulässige Nachverhandlung i.S.d. § 24 Nr. 3 VOB/A, da sie inhaltlich keine Frage der Zuschlagserteilung, sondern der Abwicklung ist.*)
5. Die nachträgliche Vereinbarung, die Position Baustelleneinrichtung nicht wie laut LV-Text vorgegeben nach Leistungserbringung, sondern entsprechend dem Bautenstand abzurechnen, ist eine unzulässige Nachverhandlung nach § 24 Nr. 3, § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A. Sie führt nicht zum zwingenden Ausschluss des Angebotes sondern zu dessen Wertung in der "Urfassung".*)

VPRRS 2004, 0575

VK Sachsen, Beschluss vom 28.05.2001 - 1/SVK/35-01
1. Bei einem Koppelungsgeschäft zur Lieferung preisgebundener und nicht preisgebundener Schulbücher liegt nicht automatisch ein Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften des Buchhandels vor. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall.*)
2. Hat die Vergabestelle eine Preisprüfung bei dem preisgünstigsten Bieter vornehmen lassen und ist festgestellt worden, dass es sich um einen Marktpreis handelt, bestand für die Vergabestelle kein Anlass, das Angebot des preisgünstigsten Bieters wegen § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOL/A auszuschließen.*)
3. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOL/A ist Bieter schützend.*)

VPRRS 2004, 0572

VK Sachsen, Beschluss vom 25.07.2001 - 1/SVK/71-01
1. Die Vergabekammer trifft im Rahmen der Wertung keine Sachentscheidung, sondern überprüft vielmehr als objektiver Beobachter die Erwägungen, die für die Sachentscheidung maßgeblich waren.*)
2. Bedingte Preisnachlässe muss der Auftraggeber nicht werten.*)
3. Die Vergabekammer legt vor dem objektiven Empfängerhorizont aus, ob der Auftraggeber den gebotenen Preisnachlass so verstehen konnte, dass dessen Gewährung an eine Bedingung geknüpft ist.*)

VPRRS 2004, 0571

VK Sachsen, Beschluss vom 10.09.2001 - 1/SVK/82-01
Kostenentscheidung nach Rücknahme*)

VPRRS 2004, 0570

VK Sachsen, Beschluss vom 29.11.2001 - 1/SVK/110-01
1. Die Frage, ob ein Antragsteller möglicherweise keine reale Chance auf den Zuschlag hat, beeinträchtigt entgegen überwiegender Meinung seine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB nicht, sondern spielt lediglich bei der Frage eine Rolle, ob er durch einen Vergaberechtsverstoß im Rahmen der Begründetheit des Antrags tatsächlich gemäß § 114 Abs. 1 GWB in seinen Rechten verletzt ist. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung (Geltendmachung einer Rechtsverletzung und Darlegung eines Schadens) sowie einer parallelen Betrachtungsweise zur Regelung in § 42 Abs. 2 VwGO.*)
2. Bei der Eignungsprüfung der Bewerber/Bieter darf der Auftraggeber zwar eigene Erfahrungen mit einem Unternehmen berücksichtigen, diese aber nicht höher wichten als sonstige, durch standardisierte Referenzen und Unterlagen nachgewiesene Qualifikationen.*)
3. Es stellt einen Verstoß gegen § 9 a VOL/A dar, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen verschiedene Zuschlagskriterium untereinander mit dem Zusatz "in folgender Rangfolge" benannt hat, er aber im Nachgang entgegen dieser "Rangfolge" unterschiedliche Wichtungssätze bei den einzelnen Zuschlagskriterien zur Anwendung bringt, mit denen der Bieter bei objektiver Betrachtung vor seinem Empfängerhorizont nicht rechnen konnte.*)
4. Hat der Auftraggeber als Zuschlagskriterium die "fachliche Qualifikation" angegeben, darf er bei der Wertung der Angebote dieses Kriterium nicht erstmalig und allein auf die Qualifikation einer Person beziehen, die einen Teil der Leistung tatsächlich erbringen soll.*)
5. Bei der Wertung des wirtschaftlichsten Angebots gemäß § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A, kommt dem Preis auch dann eine relevante Rolle (mindestens 25 %) zu, wenn eine separate Objektüberwachung nach Leistungsphase 8 der §§ 15 und 73 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ausgeschrieben wurde und dies auf der Grundlage der VOL/A und nicht der VOF erfolgt ist.*)
6. Es stellt einen Verstoß gegen das grundsätzliche Nachverhandlungsverbot des § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A dar, wenn der Auftraggeber Bieter auffordert, die gestaffelten Anlagengruppen gemäß § 68 HOAI noch nachzureichen und eigenständige Anpassungen von nicht angegebenen Nebenkosten gemäß § 7 HOAI, Punkt 1-8 vornimmt, die sich auf das geforderte und zu bewertende Honorar auswirken.*)
7. Wenn der Auftraggeber ohne hinreichende Begründung die Zuschlags- und Bindefrist etliche Male um insgesamt vier Monate verlängert, stellt dies einen Verstoß gegen § 19 Nr. 2 VOL/A dar.*)
8. Im Rahmen des § 114 Abs. 1 GWB kann das Ermessen der Vergabekammer auf die einzig denkbare Maßnahme "Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Ausschreibung" reduziert sein, wenn das Vergabeverfahren mit schwerwiegenden Fehlern behaftet ist, die sich auf das gesamte Vergabeverfahren und nicht nur auf die Bewertung des Antragstellers auswirkt.*)

VPRRS 2004, 0569

VK Sachsen, Beschluss vom 29.11.2001 - 1/SVK/109-01
1. Die Frage, ob ein Antragsteller möglicherweise keine reale Chance auf den Zuschlag hat, beeinträchtigt entgegen überwiegender Meinung seine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB nicht, sondern spielt lediglich bei der Frage eine Rolle, ob er durch einen Vergaberechtsverstoß im Rahmen der Begründetheit des Antrags tatsächlich gemäß § 114 Abs. 1 GWB in seinen Rechten verletzt ist. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung (Geltendmachung einer Rechtsverletzung und Darlegung eines Schadens) sowie einer parallelen Betrachtungsweise zur Regelung in § 42 Abs. 2 VwGO.*)
2. Bei der Eignungsprüfung der Bewerber/Bieter darf der Auftraggeber zwar eigene Erfahrungen mit einem Unternehmen berücksichtigen, diese aber nicht höher wichten als sonstige, durch standardisierte Referenzen und Unterlagen nachgewiesene Qualifikationen.*)
3. Es stellt einen Verstoß gegen § 9 a VOL/A dar, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen verschiedene Zuschlagskriterium untereinander mit dem Zusatz "in folgender Rangfolge" benannt hat, er aber im Nachgang entgegen dieser "Rangfolge" unterschiedliche Wichtungssätze bei den einzelnen Zuschlagskriterien zur Anwendung bringt, mit denen der Bieter bei objektiver Betrachtung vor seinem Empfängerhorizont nicht rechnen konnte.*)
4. Hat der Auftraggeber als Zuschlagskriterium die "fachliche Qualifikation" angegeben, darf er bei der Wertung der Angebote dieses Kriterium nicht erstmalig und allein auf die Qualifikation einer Person beziehen, die einen Teil der Leistung tatsächlich erbringen soll.*)
5. Bei der Wertung des wirtschaftlichsten Angebots gemäß § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A, kommt dem Preis auch dann eine relevante Rolle (mindestens 25 %) zu, wenn eine separate Objektüberwachung nach Leistungsphase 8 der §§ 15 und 73 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ausgeschrieben wurde und dies auf der Grundlage der VOL/A und nicht der VOF erfolgt ist.*)
6. Es stellt einen Verstoß gegen das grundsätzliche Nachverhandlungsverbot des § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A dar, wenn der Auftraggeber Bieter auffordert, die gestaffelten Anlagengruppen gemäß § 68 HOAI noch nachzureichen und eigenständige Anpassungen von nicht angegebenen Nebenkosten gemäß § 7 HOAI, Punkt 1-8 vornimmt, die sich auf das geforderte und zu bewertende Honorar auswirken.*)
7. Ein Verstoß gegen § 16 der Vergabeverordnung hat keine selbständige Bedeutung für das Vergabeverfahren. Konsequenzen können sich lediglich dann ergeben, wenn die Teilnahme einer eigentlich nach § 16 VgV auszuschließenden Person zu einer Ungleichbehandlung von Bietern oder zu einer wettbewerbswidrigen Vergabe des zu vergebenden Auftrags führt.*)
8. Wenn der Auftraggeber ohne hinreichende Begründung die Zuschlags- und Bindefrist etliche Male um insgesamt vier Monate verlängert, stellt dies einen Verstoß gegen § 19 Nr. 2 VOL/A dar.*)
9. Im Rahmen des § 114 Abs. 1 GWB kann das Ermessen der Vergabekammer auf die einzig denkbare Maßnahme "Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Ausschreibung" reduziert sein, wenn das Vergabeverfahren mit schwerwiegenden Fehlern behaftet ist, die sich auf das gesamte Vergabeverfahren und nicht nur auf die Bewertung des Antragstellers auswirkt.*)

VPRRS 2004, 0568

VK Sachsen, Beschluss vom 08.11.2001 - 1/SVK/104-01
1. Das Gebot einer unverzüglichen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB betrifft nicht die Fallkonstellation, dass ein Vergabeverstoß erst nachträglich in seiner ganzen tatsächlichen wie rechtlichen Tragweite zu Tage tritt, vorher jedoch schon vage Vermutungen des Antragstellers vorlagen und schon allgemein gehaltene vergaberechtliche Bedenken gegenüber dem Auftraggebergeäußert wurden. Diese "neuen" Umstände kann der Antragsteller ohne Verstoß gegen das zudem bestehende Gebot der unverzüglichen Begründung eines schriftlichen Antrages nach § 108 Abs. 1 S. 1 GWB auch noch geraume Zeit nach Antragstellung bei der Vergabekammer ohne erneute Rüge beim Auftraggeber in das Verfahren einführen.*)
2. Für die Frage des Erkennens eines Vergabeverstoßes gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB hat die Vergabekammer zunächst nur auf die schriftsätzlichen Angaben des Antragstellers abzustellen. Neben dem Erkennen eines Tatsachenkerns muss auch das Erkennen als Verstoß gegen das Vergaberecht - ggf. nach anwaltlicher Beratung - vorliegen, um die Präklusionsfolge des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB auszulösen. Es gibt grundsätzlich keine Verpflichtung für ein Unternehmen, einen angeblichen Vergabeverstoß aufgrund einer unsicheren Vermutung gegenüber dem Auftraggeber zu monieren.*)
3. Im Gegensatz zu den §§ 25 a, 10 a der VOB/A ist die Angabe von Zuschlagskriterien im Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) in der VOL/A irrelevant, da dieses gemäß § 9 Nr. 1 VOL/A kein Bestandteil der Verdingungsunterlagen ist. Zuschlagskriterien können in der VOL/A gemäß der insoweit engeren Regelung des § 9 a VOL/A nur in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen, nicht aber in sonstigen Bestandteilen der Vergabeunterlagen nach § 9 Nr. 1 VOL/A wie dem Anschreiben benannt werden.*)
4. Hat der Auftraggeber als einzig relevantes Zuschlagskriterium die Wirtschaftlichkeit des Angebots angegeben, ohne dies durch geeignete Unterkriterien näher auszugestalten, ist der Preis das einzig relevante Zuschlagskriterium. Dies folgt aus der Parallelität zu der Fallkonstellation, in der der Auftraggeber überhaupt kein Zuschlagskriterium angegeben hatte und es wegen der überlagernden europarechtlichen Dualität von Preis und Wirtschaftlichkeitskriterium dann zu einer Reduzierung auf das Preiskriterium kommen muss.*)
5. Eine Kostenquotelung zwischen Antragsteller und Auftraggeber ist dann nicht veranlasst, wenn der Antragsteller lediglich wegen eines Verstoßes gegen § 13 VgV obsiegt und der Auftraggeber diesen Mangel unverzüglich nach Erkennen durch ein formgerechtes Vorinformationsschreiben geheilt hat, der Antragsteller im übrigen aber vollinhaltlich unterlegen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller seinen Antrag insoweit aufgrund der Heilung durch den Auftraggeber für erledigt erklärt hat.*)
6. Eine fehlerhafte, nicht dem § 13 der Vergabeverordnung entsprechende, Vorinformation nicht berücksichtigter Bieter ist kein verfahrensimmanenter Vergabeverstoß, der sich auf das Wettbewerbsergebnis auswirken kann. Deshalb können dadurch auch die Chancen des antragstellenden Unternehmens auf den Zuschlag nicht beeinträchtigt werden.*)

VPRRS 2004, 0567

VK Bund, Beschluss vom 13.10.2004 - VK 3-194/04
1. Eignungsanforderungen müssen bereits in der Vergabebekanntmachung aufgeführt werden.
2. Zur Unterscheidung zwischen Nachunternehmer und Zulieferer.
3. Bei einer nicht eindeutigen Nachunternehmererklärung durch widersprüchliche Angaben im Angebot und im Formblatt EFB-Preis ist das Angebot zwingend auszuschließen.

VPRRS 2004, 0562

VK Magdeburg, Beschluss vom 04.10.2002 - VK 07/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0559

VK Magdeburg, Beschluss vom 23.08.2001 - VK 16/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0554

VK Sachsen, Beschluss vom 03.04.2001 - 1/SVK/17-01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0553

VK Sachsen, Beschluss vom 22.08.2001 - 1/SVK/79-01
1. Die Verletzung der Vorinformationspflicht gemäß § 13 S. 1 und 2 VgV kann nach der Intention des Verordnungsgebers nur derjenige erfolgreich geltend machen, der benachrichtigungspflichtiger Bieter eines Vergabeverfahrens war.*)
2. Einem Antrag nach § 115 Abs. 3 GWB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller seine Rechtsposition durch eine derartige Entscheidung offensichtlich nicht verbessern kann.*)
3. Im Rahmen des § 115 Abs. 3 GWB können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache Berücksichtigung finden. Erweist sich demnach der Nachprüfungsantrag in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig und löst er mangels Zustellung keine Zuschlagssperre aus, so scheiden vorläufige Sicherungen gegen sonstige Maßnahmen des Auftraggebers oder beteiligter Dritter gemäß § 115 Abs. 3 GWB aus.*)

VPRRS 2004, 0552

VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2001 - 1/SVK/34-01
1. Die Einhaltung der Rügeverpflichtung des Antragstellers gemäß § 107 Abs. 3 GWB setzt voraus, dass die Rüge eine gewisse Verbindlichkeit haben muss. Dies ist nur erfüllt, wenn sie durch jemanden erfolgt, der im Verhältnis zum Auftraggeber als entscheidender Ansprechpartner gilt oder von diesem zur Rüge bevollmächtigt wurde.*)
2. Der Beginn des Vergabeverfahrens i. S. d. § 23 VgV ist im Offenen Verfahren durch das Datum der Absendung der eigentlichen Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 17 a Nr. 2, 3, und 4 VOB/A festgelegt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 10 VgV i. V. m. Bestimmungen der EU-Richtlinien. Die Absendung der Vorinformation i. S. d. § 17 a Nr. 1 VOB/A stellt noch keinen Beginn des Vergabeverfahrens gemäß § 23 VgV dar.*)
3. Ein ohne erforderliche Vorinformation nicht berücksichtigter Bieter gemäß § 13 S. 1 und 2 VgV geschlossener Vertrag ist gemäß § 13 S. 4 VgV i. V. m. § 134 BGB nichtig und führt nicht zur Beendigung des Vergabeverfahrens gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 GWB.*)
4. Anträgen des Auftraggebers auf "Gestattung des Baufortschritts" entsprechend § 115 Abs. 2 GWB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da § 115 Abs. 2 GWB nach Zustellung eines Nachprüfungsantrages lediglich eine Zuschlagssperre auslöst.*)
5. Bei Anträgen des Antragstellers gemäß § 115 Abs. 3 GWB sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit zu berücksichtigen.*)

VPRRS 2004, 0549

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2004 - VK 2-LVwA LSA 23/04
Verlangt die Vergabestelle im Verhandlungsverfahren eine vertragliche Vereinbarung, wird ein Angebot zwingend ausgeschlossen, das diese Vorgabe nicht einhält.

VPRRS 2004, 0548

OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2004 - 1 U 30/02
1. Fehlt es an einer Einigung der Parteien auf einen bestimmten Fertigstellungstermin, so führt die Vertragsklausel des Auftraggebers, die Leistung sei "gemäß Datum im Auftragsschreiben" fertig zu stellen, zur Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts zu seinen Gunsten.
2. Nach § 315 Abs. 1 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bauzeit nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Bei einem öffentlichen Auftraggeber kann die Bauzeit erst mit schriftlicher Auftragsvergabe und Baustellenfreigabe beginnen.
3. Die Allgemeinen Geschäftskosten kann der Auftragnehmer bei Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber grundsätzlich abrechnen.
4. Bau- und Baustellengemeinkosten können im Einzelfall als ersparte Kosten abzuziehen sein.
5. Neben einem Anspruch aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ist kein Raum für Ansprüche 4uf Mehrvergütung gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B.

VPRRS 2004, 0545

VK Sachsen, Beschluss vom 05.10.2001 - 1/SVK/87-01
1. Da der Vortrag zum drohenden Schaden weitestgehend hypothetischer Natur ist und der Bieter zumindest bei Ausschreibungen nach der VOL/A seine Wettbewerbsstellung nicht konkret einschätzen kann, dürfen zumindest in Verfahren nach der VOL/A an die Darlegung eines drohenden Schadens gemäß § 107 Abs. 2 GWB keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, sofern das Angebot des Antragstellers zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung hat.*)
2. Die Vergabekammer kann aufgrund ihrer gesetzlichen Ermächtigung in § 114 Abs. 1 S. 2 GWB, auch unabhängig von Anträgen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken, auch nicht monierte, für das Vergabeverfahren aber wesentliche, Verstöße zum Gegenstand ihrer Entscheidung machen, sofern sie nicht ersichtlich unter die Präklusionsregelung des § 107 Abs. 3 GWB fallen.*)
3. § 30 Nr. 1 VOL/A i. V. m. § 97 Abs. 1 und 7 GWB verpflichtet den Auftraggeber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, seine Zwischen- und Endentscheidungen bereits vor Zuschlagserteilung laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.*)
4. Auch nach einer Aufhebung der Ausschreibung muss der Auftraggeber entsprechend der Regelung in § 26 Nr. 5 VOL/A im Einzelfall prüfen, ob er die Leistung erneut ausschreiben oder ohne Ausschreibung im Verhandlungsverfahren vergeben darf. Dabei sind wieder die jeweiligen Voraussetzungen der § 101 GWB, § 3 a VOL/A zu prüfen.*)
5. Die Vorinformationspflicht des § 13 S. 1 und 2 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren.*)

VPRRS 2004, 0542

VK Sachsen, Beschluss vom 11.10.2001 - 1/SVK/94-01
1. Das bloße Beifügen eines vom Bieter mit einem Preis zu versehenden Wartungsvertragsmusters zu den Angebotsunterlagen macht diesen noch nicht zum Bestandteil des abzuschließenden Vertrages.*)
2. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn sich auf verwendeten Formblättern, auf denen angegeben ist, welche Unterlagen Vertragsbestandteil werden sollen, kein Hinweis auf den Wartungsvertrag findet.*)
3. Ein Bieter, der in diesem Fall des Wartungsvertrag nicht mit Preisen versehen hat, ist nicht mit der Begründung auszuschließen, dass seinem Angebot vom Auftraggeber geforderte Angebote und Erklärungen nicht beigefügt sind (Umkehrschluss aus § 21 Nr. 1 VOB/A).*)

VPRRS 2004, 0541

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2004 - 2 Verg 4/04
1. Auch nachrangige – ebenso wie vorrangige – Dienstleistungsaufträge im Sinne des Anhangs IB Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG unterliegen der vergaberechtlichen Nachprüfung.
2. Verfahren, welche Dienstleistungen nach dem Anhang IB Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG darstellen, unterliegen jedoch einem nur beschränkten Vergaberegime. Der vergaberechtliche Anforderungskatalog ist deutlich verschmächtigt. Dies führt in der Konsequenz im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren auch nur zu einem verringerten Überprüfungskatalog. Daran haben auch deutsche Regelwerke nichts geändert.

VPRRS 2004, 0539

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2004 - Verg 22/04
1. Werden ausdrückliche Erklärungen zur Ausführung im eigenen Betrieb gefordert, kann eine fehlende Erklärung nicht dahin ausgelegt werden, dass der Bieter die Leistung im eigenen Betrieb erbringt.
2. Nach Eröffnung der Angebote nachgeholte Angaben und Erklärungen sind unzulässig und im Rechtssinn nicht Bestandteil eines Angebots.
