Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5422 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
VPRRS 2005, 0461
VK Münster, Beschluss vom 20.04.2005 - VK 6/05
Änderungen an den Verdingungsunterlagen (Anbieten eines von der Leistungsbeschreibung abweichenden Produktes) führen nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A zum Ausschluss des Angebots.*)

VPRRS 2005, 0460

VK Münster, Beschluss vom 17.06.2005 - VK 12/05; VK 13/05
Der Begriff "technische Spezifikationen" in § 21 Nr. 2 VOB/A bezieht sich auf Leistungen, die anhand von allgemein formulierten und standardisierten technischen Vorgaben beschrieben werden.*)

VPRRS 2005, 0459

OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Verg 008/05
1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist.*)
2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.*)
3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein.*)

VPRRS 2005, 0458

OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 014/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)

VPRRS 2005, 0457

OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 14/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)

VPRRS 2005, 0456

OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Verg 8/05
1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist.*)
2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.*)
3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein.*)

VPRRS 2005, 0454

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2005 - Fall 1423b
Art und Umfang der zu erbringenden Leistung sind durch den Vertrag bestimmt. Dabei ist die Leistung so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher berechnen können (§ 9 VOB/A).

VPRRS 2005, 0449

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1413
Die Beschreibung der zu erbringenden Leistung muss in allen Positionen den Vorgaben von § 9 der VOB/A entsprechen, nach denen alle Bewerber diese im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.

VPRRS 2005, 0445

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2004 - Fall 1418
1. Unterlässt es ein Bieter, zusätzliche sachdienliche Auskünfte über Vergabeunterlagen zu erbitten, kann es an den Voraussetzungen für eine zusätzliche Vergütung fehlen.
2. Wenn eine konstruktive Verbindung (Anschluss) zwischen Fundament und Spundwand ist nach dem vorliegenden Vertrag geschuldet ist und sich aus der statischen Berechnung - falls diese den Ausschreibungsunterlagen nicht beilag) -Verbindungen ergeben, die höhere Kosten verursachen, steht dem Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung in Höhe der Mehrkosten zu.

VPRRS 2005, 0444

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2005 - 6 Verg 5/05
1. Eine Zurückverweisung muss im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren auch wegen des damit verbundenen zusätzlichen Zeitbedarfs auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
2. Eine Leistungsbeschreibung darf gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A bestimmte Wettbewerbsteilnehmer weder direkt noch indirekt einseitig bevorzugen, was nicht nur in technischer Hinsicht in Betracht kommt, sondern auch in dem Sinne, dass der Bezug geforderter Produkte nicht zu vergleichbaren wirtschaftlichen Bedingungen möglich ist. Eine Verletzung dieser - bieterschützenden - Vorschrift kann zu einem Anspruch auf Wiederholung der Ausschreibung führen.
3. Ein Anspruch auf Aufhebung und Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens kommt als "ultima ratio" dann in Betracht, wenn das bisherige Verfahren mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass diese im Rahmen einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Eignungs- und Angebotsprüfung nicht mehr heilbar sind. Dies kann etwa der Fall sein bei unklaren Leistungsbeschreibungen, Preisermittlungsgrundlagen (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A) oder Zuschlagskriterien (§ 9a VOL/A), auf die von vornherein kein sachgerechtes Angebot abgegeben werden kann, oder wenn eine unrichtige Vergabeart gewählt worden ist.
4. In einem solchen Fall kann nicht nur die Vergabekammer, sondern auch der Vergabesenat die "Verpflichtung zur Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens" aussprechen.
5. Werden andere Gewährleistungsbedingungen angeboten, als gefordert sind, so weicht das Angebot von den Vorgaben der Ausschreibung ab und ist zwingend auszuschließen.
6. Ein Fall des § 26 Nr. 1 a VOL/A führt nicht zu einem subjektiven Anspruch eines Bieters nach § 97 Abs. 7 GWB.

VPRRS 2005, 0440

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 VK 11/05
1. Nach den §§ 97 Abs. 1 und 99 GWB findet das Kartellvergaberecht nur bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch einen öffentlichen Auftraggeber Anwendung. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung des bei der Vergabe von Aufträgen zu gewährenden Rechtsschutzes kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass ein Auftraggeber, der nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne der genannten Bestimmungen ist, eine europaweite Ausschreibung durchführt und eine nicht zutreffende "Rechtsmittelbelehrung" vornimmt.
2. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Die Regelung soll verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. § 107 Abs. 2 GWB normiert insoweit für das Vergabenachprüfungsverfahren das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.
3. Ein Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden, wenn der Bieter keine Angaben zu der von ihm als Subunternehmerin eingesetzten Firma macht.
4. § 7 Nr. 2 Abs. 1 der VOL/A sieht vor, dass bei öffentlicher Ausschreibung die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben sind, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Diese Bestimmung gilt nach Auffassung der Kammer für sämtliche Ausschreibungsarten, auch das Verhandlungsverfahren. Nach bisheriger Ansicht fielen unter diesen Personenkreis auch Generalunternehmer, die Leistungsanteile an Nachunternehmer vergeben. Bisher sollten solche Bieter ausgeschlossen sein, die ausschließlich als Vermittler, sogenannte Generalübernehmer, Angebote abgeben wollten. Nunmehr ist es nicht mehr mit der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG vereinbar, Bewerber auszuschließen, die die Lieferung überwiegend oder ganz durch Dritte erbringen wollen. § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist deshalb richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift kein Verbot enthält, dass Aufträge weitgehend oder ausschließlich durch Subunternehmer erfüllt werden.
5. § 7 Nr. 6 VOL/A schließt, anders als § 8 Nr. 6 VOB/A, die Teilnahme öffentlicher Unternehmen an Vergabeverfahren gerade nicht aus. Für eine analoge Anwendung des § 8 Nr. 6 VOB/A besteht kein Raum, da eine ausfüllungsbedürftige Lücke nicht besteht. Dementsprechend werden, jedenfalls im Anwendungsbereich der VOL/A juristische Personen des Privatrechts zum Wettbewerb grundsätzlich zugelassen. Das entspricht europäischem Recht, das die Teilnahme von öffentlichen Unternehmen nicht als grundsätzlich wettbewerbswidrig ansieht, selbst wenn sie, anders als vorliegend, unmittelbar als Bieter auftreten. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Verzerrung des Wettbewerbs vorliegen.
6. Interessenkollisionen können bei Beschaffungsvorgängen dann auftreten, wenn Unternehmen dergestalt an Vergabeverfahren beteiligt waren, dass sie im Vorfeld Planungen übernommen oder an der Erstellung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt haben und sich später als Bieter am Vergabeverfahren beteiligen. Allein die Mitwirkung solcher Bieter, also von Projektanten, im Rahmen der Vorbereitung des Verfahrens rechtfertigt nach allgemeiner Auffassung noch nicht deren Ausschluss. Vielmehr müssen für die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung besondere Umstände hinzukommen, etwa dass bestimmte Formulierungen nur vom Projektanten richtig verstanden werden können oder die Leistungsbeschreibung auf dessen Interessen und besondere Fähigkeiten zugeschnitten wurden. Es müssen Umstände erkennbar sei, die einen Wissensvorsprung belegen. Um einen Projektanten ausschließen zu können, muss es Hinweise auf rechtswidrige Vorteile geben.
7. Der bloße Anschein mangelnder Neutralität begründet noch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, die Chancengleichheit und das Diskriminierungsverbot.
8. Aus dem Wortlaut des § 9 a VOL/A ergibt sich keine Verpflichtung, eine detaillierte Wertungsmatrix zur Verfügung zu stellen. Auch trifft den Auftraggeber keine Pflicht, die einzelnen Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen anzugeben. Sind zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder der Versendung der Verdingungsunterlagen aber die Gewichtung der Kriterien und die Bewirtungsmatrix bekannt, ist diese in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

VPRRS 2005, 0438

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2005 - 1 VK 25/05
1. Ein transparentes, die Gleichbehandlung aller Bieter beachtendes Verfahren ist nur zu erreichen, wenn nur die den Verdingungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechenden Angebote gewertet werden. Dies erfordert, dass die Angebote hinsichtlich aller preisrelevanten Faktoren die von der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungsinhalte erfüllen. Nur bei unwesentlichen Abweichungen, die zu keiner Bevorzugung eines Bieters führen können, ist eine Aufklärung zulässig. Der in § 97 Abs. 2 GWB verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gebietet es, nur solche Angebote zu werten, die den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen und keine wesentlichen Abweichungen enthalten.
2. Die Einbeziehung von Nebenangeboten in die Wertung nach § 25 Nr. 5 VOB/A setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die im Rahmen des Nebenangebots vorgesehene Ausführung machen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Gleichwertigkeit von Nebenangeboten liegt beim Bieter.
3. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen einer vollständigen Nachprüfung unterliegt. Sofern aber im Einzelfall bei der Wertung von Angeboten ein Beurteilungsspielraum bzw. eine Bewertungsprärogative besteht, kann die Kammer nicht ihre Wertung an die Stelle der Wertung der Vergabestelle setzen. Dann wird lediglich geprüft, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen eingehalten und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht hat. Im Blick auf § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ergibt sich, dass es um die Gesamtschau zahlreicher, die Entscheidung beeinflussender Einzelumstände und somit um eine Wertung geht, die im Gegensatz zur Anwendung bloßer Verfahrensregeln der VOB/A einen angemessenen Beurteilungsspielraum voraussetzt.

VPRRS 2005, 0436

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2005 - 1 VK 32/05
1. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung soll verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. § 107 Abs. 2 GWB normiert insoweit für das Vergabenachprüfungsverfahren das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.
2. Der Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A weist aus, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern gezwungen ist, das betreffende Angebot auszuschließen. Im Falle des Fehlens geforderter Erklärungen ändert hieran auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A nur als Sollvorschrift formuliert ist. Die Gleichbehandlung aller Bieter, die § 97 Abs. 2 GWB von dem Ausschreibenden verlangt, ist nur gewährleistet, wenn die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten. Der Auftraggeber darf nur solche Angebote werten, die alle Erklärungen beinhalten. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ist nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen sich ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Das erfordert, dass hinsichtlich der Leistungspositionen alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter angegeben sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert waren.

VPRRS 2005, 0434

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2005 - 1 VK 10/05
1. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht werde. Trotz des in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A verwendeten Wortes "sollen" kann ein Angebot eines Bieter nur dann in die Wertung kommen, wenn es die Preise und die vom Auftraggeber geforderten Erklärungen vollständig und zwar eindeutig und zweifelsfrei enthält. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise i. S. von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, sondern versteckt die von ihm geforderten Leistungen zu den Preisen in der Gesamtheit seines Angebots. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A). Durch dieses Verhalten soll sichergestellt werden, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebots im Vergleich zu anderen Angeboten auf transparenter und alle Bieter gleichbehandelnder Grundlage festgestellt wird.
2. § 5 Nr. 1 lit. b VOB/A sieht für den Leistungsvertrag in geeigneten Fällen eine Pauschalsumme vor, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit Änderungen bei der Ausführung nicht zu rechnen ist. Typologisch setzen die in der Regel genannten Ausschreibungsvoraussetzungen den Pauschalvertrag nicht entscheidend vom Einheitspreisvertrag ab. Ausschlagend ist die Vergabe für eine Pauschalsumme. Das ist die vereinbarte Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB. Die Pauschalsumme ist regelmäßig die zu zahlende Abrechnungssumme, wobei es bei ausschreibungs- und vertragskonformer Ausführung beim Pauschalvertrag keinen Abrechnungsbedarf im Sinne von § 14 Nr. 1 VOB/B gibt. Ist die Leistungsseite globalisiert, so sind für die Pauschalsumme sämtliche Leistungen zu erbringen, die für die Verwirklichung dieser Bauaufgabe notwendig sind.

VPRRS 2005, 0433

OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - Verg 9/05
1. Die Preisangabe "in vorgenannter Type enthalten" ist dann nicht unvollständig, wenn ein Produkt zusammen mit einem anderen Produkt ein einheitliches Bauteil bildet, so dass eine gesonderte Preisausweisung für Bestandteile dieses Bauteiles unmöglich ist, und der Auftraggeber nur für den Fall einer anderen technischen Lösung die Preise für die einzelnen Bestandteile abfragt.*)
2. Die Angabe eines Nullpreises in Form der Bemerkung "in Position bereits enthalten" ist dann zulässig, wenn die angebotene Leistung tatsächlich kostenlos erfolgt (hier: kein Anfall von Lizenzgebühren wegen eigener Softwareentwicklung).*)

VPRRS 2005, 0432

OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - Verg 009/05
1. Die Preisangabe "in vorgenannter Type enthalten" ist dann nicht unvollständig, wenn ein Produkt zusammen mit einem anderen Produkt ein einheitliches Bauteil bildet, so dass eine gesonderte Preisausweisung für Bestandteile dieses Bauteiles unmöglich ist, und der Auftraggeber nur für den Fall einer anderen technischen Lösung die Preise für die einzelnen Bestandteile abfragt.*)
2. Die Angabe eines Nullpreises in Form der Bemerkung "in Position bereits enthalten" ist dann zulässig, wenn die angebotene Leistung tatsächlich kostenlos erfolgt (hier: kein Anfall von Lizenzgebühren wegen eigener Softwareentwicklung).*)

VPRRS 2005, 0431

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2005 - 11 Verg 24/04
1. Eine Anschlussbeschwerde steht nur dem Beschwerdegegner zu.
2. Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts wird grundsätzlich vom Beschwerdeführer vorgegeben. Das Beschwerdegericht prüft daher das Vergabeverfahren nicht von Amts wegen auf etwaige Pflichtverletzungen, sondern beschränkt seine Prüfung auf diejenigen Rechtsverletzungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft.
3. Das Vergabeverfahren unterliegt aus Gründen der Gleichbehandlung einer erheblichen Formenstrenge. Deshalb und gerade wegen der verschärften Haftungsfolgen bei Annahme einer Garantie muss eine Garantiezusage klar und eindeutig erfolgen.
4. Bei den Verdingungsunterlagen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass die in ihnen niedergelegten und vom Bewerber bzw. Bieter geforderten Erklärungen der Überprüfung am Maßstab des AGB-Rechts unterliegen.

VPRRS 2005, 0427

LG Erfurt, Urteil vom 11.03.2004 - 7 O 354/03
1. Verzögerungen durch das Vergabeverfahren fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Auftraggebers und dürfen nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Ausführungsfristen zu Lasten des Bieters/Auftragnehmers führen.
2. Verzögert sich durch das Nachprüfungsverfahren der vorgesehene Ausführungsbeginn um mehr als 6 Monate, so sind die Parteien im Rahmen ihrer gegenseitigen Kooperationspflicht verpflichtet, eine einvernehmliche Anpassung der Vertragstermine an die geänderten Umstände vorzunehmen.
3. Neben der zwingend erforderlichen und im Rahmen der wechselseitigen Kooperationspflichten geschuldeten Änderung/Anpassung der Ausführungsfristen bzw. des Bauzeitraumes hat der Auftragnehmer in analoger Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B zudem einen Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Preise, nämlich in dem Umfang, in dem sich die der Kalkulation zu Grunde liegenden Preisgrundlagen durch die Bauzeitverschiebung maßgeblich veränderten.
4. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers besteht dann, wenn er einen Anspruch auf Anpassung der ursprünglich vereinbarten Preise an die nachträglich veränderten Verhältnisse hat und der Auftraggeber hierauf nicht eingeht bzw. dem Verlangen auf eine vorherige Preisanpassung ausweicht, um der rechtlich verbindlichen Vereinbarung zu entgehen.
5. Kündigt der Auftaggeber in diesem Fall dennoch den Bauvertrag wegen nicht begonnener Bausausführung, so ist seine Kündigung als freie Kündigung mit den Folgen des § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B anzusehen, da eine Kündigung des Bauvertrages regelmäßig dahin zu verstehen ist, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist. Will der Auftraggeber seine Kündigung nicht so verstanden wissen, muss sich das aus der Erklärung und den Umständen ergeben.

VPRRS 2005, 0425

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2005 - VK 20/05
1. Die Förderung junger Technologieunternehmen stellt eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art dar.
2. Das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB umfasst nicht nur die vergaberechtlichen Vorgaben bezüglich der Bekanntmachungspflichten der öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich ihrer Vorhaben, Bedingungen und den nachfolgenden Leistungen, sondern auch die vergaberechtlichen Vorschriften, die in erster Linie der Ex-Post-Transparenz dienen, wie z.B. § 18 VOF, § 30 VOB/A oder § 30 VOL/A.
3. Der Regelinhalt des Vergabevermerks nach § 18 VOF ist umfassend angelegt. Im Vergabevermerk muss das gesamte Verfahren auch in den Einzelheiten dokumentiert sein, so dass der Vergabevermerk einen erheblichen Detaillierungsgrad aufzuweisen hat.

VPRRS 2005, 0423

VK Bund, Beschluss vom 04.05.2005 - VK 3-22/05
1. Die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag fehlt, wenn das Angebot des Antragstellers auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt und hinsichtlch der übrigen Angebote kein Ausschlussgrund vorliegt. Es erscheint insoweit ausgeschlossen, dass der preisliche Nachteil des Angebots des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Angeboten durch die Bewertung des Angebots nach weiteren Zuschlagskriterien (z.B. Qualität und Zuschlagfrist) kompensiert werden kann.
2. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A ist - bis auf Ausnahmefälle - keine bieterschützende Vorschrift im Sinn von § 97 Abs. 7 GWB.
3. Ein Ausschluss wegen wettbewerbsbeschränkendem Verhalten setzt voraus, dass konkrete Hinweise für eine wettbewerbsbeschränkende Absprache in Hinblick auf das konkrete Vergabeverfahren zwischen den Unternehmen vorliegen.
4. Der Rechtsprechung des EuGH zu Nebenangeboten wird dadurch Rechnung getragen, dass es sich bei den Nebenangeboten um technische Nebenangebote handeln muss.

VPRRS 2005, 0422

VK Bund, Beschluss vom 03.05.2005 - VK 3-19/05
1. Die Abweichung von zwingend vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen bedeutet eine Änderung der Verdingungsunterlagen und führt zum Angebotsausschluss.
2. Zur Prüfung der Vergleichbarkeit der Angebote kann der Auftraggeber auch Einsicht in die Kalkulation der Bieter nehmen.

VPRRS 2005, 0421

VK Bund, Beschluss vom 17.05.2005 - VK 1-26/05
1. Die Vergabestelle verfügt bei Anhaltspunkten für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht.
2. Bei der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises spielt es keine Rolle, ob die Kalkulationsmethode des Bieters branchenüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr ihre Nachvollziehbarkeit aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht.

VPRRS 2005, 0420

VK Bund, Beschluss vom 09.05.2005 - VK 1-20/05
1. Die Vergabestelle verfügt bei Anhaltspunkten für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht.
2. Bei der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises spielt es keine Rolle, ob die Kalkulationsmethode des Bieters branchenüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr ihre Nachvollziehbarkeit aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht.

VPRRS 2005, 0419

VK Bund, Beschluss vom 24.06.2004 - VK 2-70/04
1. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden.
2. Die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers durch die Vergabekammer kommt bei fortbestehender Vergabeabsicht in Betracht.
3. Als Entscheidung der Vergabekammer kommt auch die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers und die Verpflichtung des Auftraggebers zur Wiederholung der Eignungsprüfung in Betracht.
4. Die mangelnde Eignung aller Bieter ist ein schwerwiegender Grund, der zur Aufhebung einer Ausschreibung berechtigt.

VPRRS 2005, 0418

VK Bund, Beschluss vom 03.06.2005 - VK 1-47/05
1. Fehlende Erklärungen, die in den Ausschreibungsbedingungen gefordert sind, führen auch dann zum zwingenden Ausschluss des Angebots, wenn die Vergabestelle den Ausschlussgrund in den Verdingungsunterlagen als Ermessensentscheidung formuliert.
2. Das Nachprüfungsverfahren hat nicht eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle zum Ziel, sondern soll nur dann in Gang gesetzt werden, wenn der jeweilige Antragsteller eine Chance auf den Zuschlag hat und somit durch den Vergaberechtsverstoß einen Schaden erleiden kann. Ist aber das Angebot eines Antragstellers zwingend auszuschließen, kann der Fortgang des
Vergabeverfahrens seine Interessen nicht mehr berühren und er hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens.
3. Ein Antragsteller kann ausnahmsweise trotz der mangelnden Zuschlagsfähigkeit seines eigenen Angebots die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dann geltend machen, wenn alle Angebote an demselben Mangel leiden, so dass alle Angebote von der Wertung hätten ausgeschlossen und der Auftraggeber (zum Beispiel) ein neues Vergabeverfahren hätte durchführen müssen.

VPRRS 2005, 0417

OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Verg 010/05
1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.*)
2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.*)

VPRRS 2005, 0416

OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Verg 10/05
1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.*)
2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.*)

VPRRS 2005, 0412

VK Halle, Beschluss vom 14.08.2003 - VK Hal 13/03
1. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht auf das Erkennen können, sondern auf das tatsächliche Erkennen der Verstöße an. Die objektive Möglichkeit des Erkennens ist nach § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nur dann relevant, soweit der geltend gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits aufgrund der Vergabebekanntmachung erkennbar war.
2. Der Auftraggeber muss allen Bietern die zur Gewährleistung der Gleichbehandlung kalkulationsrelevante Informationen allen zugänglich machen.

VPRRS 2005, 0411

VK Halle, Beschluss vom 08.05.2003 - VK Hal 02/03
1. Das Kriterium "nichtgewerblicher Art" ist als Tatbestandsmerkmal zur Präzisierung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben zu sehen. Weiter ist von Bedeutung, ob die betreffende juristische Person in ihrem Bereich im Wettbewerb steht und ob die Möglichkeit besteht, bei miserablem Wirtschaften in Konkurs zu gehen. Entsprechend dieser Darlegungen kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin nach kaufmännischen Grundsätzen wirtschaftet und mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, sondern ob in Ausnutzung einer staatlich herbeigeführten Sonderstellung Leistungen für den Markt ohne ausreichenden Wettbewerb erbracht werden.
2. Die Verwertung ehemaliger Liegenschaften der Treuhandanstalt stellt nach Auffassung der Vergabekammer eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art dar, welche ursprünglich durch die Treuhandanstalt wahrgenommen und nachfolgend von der BvS auf rechtlich selbständige Unternehmen übertragen wurde. Auch diese Unternehmen nehmen Aufgaben i.S.d. § 98 Ziffer 2 GWB wahr.
3. An das Formerfordernis des § 108 GWB dürfen jedoch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere können die Anforderungen nicht größer sein, als die an die Form des § 117 GWB, der sofortigen Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht.
4. § 117 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist ersichtlich dem § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. (= § 65 Abs. 4 Nr. 1 GWB a.F.) aus dem Kartellbeschwerdeverfahrensrecht nachgebildet (vgl. auch den inhaltlich entsprechenden § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zu § 66 Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. ist anerkannt, dass der Antragsteller keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen muss. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn sich das Beschwerdebegehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei der Antragsgegnerin gestellt worden war und deren Verfügung nunmehr mit der Beschwerde angefochten wird.
5. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote ausgeschlossen, die dem
§ 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sollen Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Aus der Formulierung des § 21 Nr. 1 VOB/A als Sollvorschrift folgt, dass der Ausschluss eines Angebots wegen des Fehlens geforderter Erklärungen nach § 25 Nr. 1 VOB/A nicht zwingend ist. Ein solcher setzt vielmehr die Prüfung voraus, ob das Angebot sich nicht dennoch zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet. Das Fehlen geforderter Angaben und Erklärungen führt dann zum Ausschluss eines Angebots, wenn die Ergänzung der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändern würde.
6. § 24 VOB/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken oder Nebenangebote sowie auch technisch notwendige Änderungen geringen Umfangs betreffen.
7. § 25 Nr.1 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabung ermöglicht, sondern er vielmehr gezwungen sei, unvollständige Angebote aus der Wertung zu nehmen. Der Ausschlusstatbestand ist nicht erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis nicht mit den anderen Angeboten verglichen werden könne. Ein transparentes auf die Gleichbehandlung aller Bieter gerichtetes Vergabeverfahren sei nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden können. Dies erfordere, dass bezüglich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter (entsprechend der Abforderung) bekannt seien. In jedem Falle müsse die Möglichkeit einer nachträglichen Manipulation ausgeschlossen werden.

VPRRS 2005, 0409

VK Halle, Beschluss vom 10.11.2003 - VK Hal 20/03
1. Ein drohender Schaden liegt nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde. Dann kann dahinstehen, ob seitens des Antragstellers ein Interesse am Auftrag gegeben ist und eine Verletzung seiner Rechte vorliegt, da es hier an einem bereits eingetretenen oder drohenden Schaden mangelt.
2. Der Auftraggeber kann von der in der Verdingungsordnung verankerten Ermächtigung (vgl. § 7 Nr. 4 VOL/A), Nachweise von den Bietern zur Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu verlangen, Gebrauch machen, in dem er mit der europaweiten Vergabebekanntmachung bestimmte Eignungsnachweise fordert. Der Auftraggeber kann Referenzen fordern. Unter dem Begriff der Referenz ist bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Empfehlung eines Dritten zu verstehen. Eine ledigliche Benennung von Vertragspartnern ermöglicht es zwar dem Auftraggeber mit diesen Kontakt aufzunehmen und sich entsprechende Referenzen ausstellen zu lassen, der Pflicht zur Vorlage von Referenzen wird jedoch damit nicht genügt. Das Erfordernis der Vorlage geforderter Nachweise mit dem Angebot folgt auch schon aus den Regelungen des § 21 VOL/A und der Ermächtigung aus § 7 a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A in Verbindung mit §§ 17 Nr. 1 Abs. 2 m) und 17 a VOL/A.

VPRRS 2005, 0408

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2005 - 1 Verg 3/05
Die Annahme einer Mischkalkulation kann durch die Erklärung des Bieters entkräftet werden, dass die in den fraglichen Positionen abgegebenen Preise der tatsächlichen Kalkulation entsprechen und konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme nicht vorliegen.

VPRRS 2005, 0407

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2004 - 1 VK LVwA 07/04
§ 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A legt als Grundsatz zwingend fest, dass in den Verdingungsunterlagen eine Aussage darüber enthalten sein muss, welche Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Selbst wenn die Originalunterlagen seitens des Antragstellers unverzüglich nachgereicht worden wären, so könnten die vollständig abgegebenen Bewerbererklärungen der Nachauftragnehmer dennoch nicht als vorgelegt gelten, da der Antragsgegner unter Ausübung des ihm zustehenden Ermessens durch das Erfordernis der Dokumentenechtheit eine erhöhte Anforderung an die einzureichenden Unterlagen gestellt hat.*)

VPRRS 2005, 0406

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2005 - VK 17/05
1. Das GWB sieht die in Form einer Zwischenentscheidung ergehende prozessuale Feststellung einer Hauptsachenerledigung zwar nicht ausdrücklich vor; im Interesse einer zügigen Vorabklärung der Zulässigkeit des Primärrechtsschutzweges ist sie aber sachdienlich, wenn die Beteiligten über die Wirksamkeit eines erteilten Zuschlags streiten.
2. Ein auf Primärrechtsschutz gerichteter Nachprüfungsantrag ist unzulässig, sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter sein Ende gefunden hat.
3. Bei dem Zuschlag handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung der Vergabestelle, mit der das Angebot eines Bieters rechtzeitig und ohne Abänderungen angenommen wird. Wenn diese Willenserklärung den Anforderungen der §§ 145 ff. BGB und unter Beachtung des § 13 VgV ausgesprochen wird, ist ein wirksamer und verbindlicher Vertrag zustande gekommen.
4. Ob die Annahmeerklärung Änderungen bzw. eine von § 150 Abs. 2 BGB erfasste Abweichung enthält, ist durch Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermitteln. Ob unbeschränkte oder beschränkte Annahme vorliegt, hängt somit vom Einzelfall ab.

VPRRS 2005, 0403

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2004 - 1 VK LVwA 06/04
1. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen.*)
2. § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A legt als Grundsatz zwingend fest, dass in den Verdingungsunterlagen eine Aussage darüber enthalten sein muss, welche Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Beabsichtigt der Bieter entsprechend der Bewerbungsbedingungen, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss der Bieter in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Vergibt er gesamten Leistungsumfang an NAN ist auf Verlangen die Kopie der Handwerkskarte vorzulegen.*)
3. Kopie der Bewerbererklärung genügt nicht den Anforderungen.*)

VPRRS 2005, 0399

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2005 - VK 08/05
Ein "offenbares Missverhältnis" zwischen Preis und Leistung im Sinn von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist dann gegeben, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt.

VPRRS 2005, 0398

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2005 - VK 8/05
Ein "offenbares Missverhältnis" zwischen Preis und Leistung im Sinn von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist dann gegeben, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt.

VPRRS 2005, 0397

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2005 - VK 5/05
1. Der Auftraggeber kann den Bietern vorgeben, in dem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie beabsichtigen, an Nachunternehmer zu vergeben.
2. Die Angabe der Ordnungsziffer ist grundsätzlich für die eindeutige Bestimmung des Nachunternehmereinsatzes notwendig. Nur ausnahmsweise kann die fehlende Angabe von Ordnungsziffern in der Nachunternehmererklärung nicht zum Angebotsausschluss führen und zwar in den Fällen, in denen sich aus der schlagwortartigen Bezeichnung der Leistung eindeutig ergibt, welche Arbeiten an Nachunternehmer übertragen werden sollen.
3. Es ist weder Aufgabe der Vergabestelle, noch ist es für sie zumut bar, erst durch intensive Durchsicht der Angebotsunterlagen herauszufinden, in welchem Umfang der Bieter den Einsatz von Nachunternehmern angeboten hat.

VPRRS 2005, 0395

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.04.2005 - VK 9/05
1. Bei Bauvorhaben ist nach einer sachgerechten Abwägung im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob es sich um ein zusammengehöriges Bauvorhaben handelt, bei dem sämtliche Einzelleistungen zusammenzurechnen sind.
2. Erklärungen von Bietern, dass ihre Preisangaben wahr und ernst gemeint sind und die Kosten der Leistungserbringung nicht in andere Positionen des Leistungsverzeichnisses eingeflossen sind, werden im Regelfall kaum zu widerlegen sein. In derartigen Fällen ist vielmehr grundsätzlich zu Gunsten der jeweils betroffenen Bieter zu vermuten, dass sie die tatsächlich kalkulierten Kosten auch ausgepreist haben; trotz mitunter erheblich unterpreister Positionen scheidet dann ein Ausschluss wegen des Fehlens der geforderten Angaben dem Grunde nach aus.
3. Von einem unangemessen niedrigen Preis ist dann auszugehen, wenn der angebotene (Gesamt-)Preis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genaure Überprüfung nicht im einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt.

VPRRS 2005, 0394

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2004 - VK 23/04
Die Änderung der Zuschlags- und Bindefrist durch den Bieter beinhaltet eine Änderung an den Verdingungsunterlagen und führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots.

VPRRS 2005, 0393

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.11.2004 - VK 20/04
1. Die Ausschreibung eines Loses im „Offenen Verfahren“ und die Mitteilung nach § 13 VgV indizieren die Zuordnung zum 80%-Kontingent, weshalb der 4. Teil des GWB anwendbar ist.
2. Gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A kann der Auftraggeber die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.
3. Ein wertbares Angebot verlangt eindeutige Angaben zu Art und Umfang des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes, insbesondere die Angabe der Ordnungsziffer. Die namentliche Beschreibung einer Teilleistung allein reicht nicht aus, erst recht nicht, wenn sie nicht mit den Beschreibungen der Teilleistungen im Leistungsverzeichnis übereinstimmt.

VPRRS 2005, 0392

OLG Jena, Beschluss vom 20.06.2005 - 9 Verg 3/05
1. Die Antragsbefugnis hängt nicht davon ab, ob ein Antragstellerangebot zu Recht ausgeschlossen worden ist. Der Zugang zum Vergabeprüfungsverfahren wird eröffnet mit der schlüssigen Behauptung, im Verlauf der Auftragsvergabe in einem Bieterrecht so verletzt worden zu sein, dass eine Zuschlagschance vereitelt worden ist.*)
2. Der rechtmäßige Ausschluss eines Angebots lässt das mit der Bewerbung des betreffenden Bieters begründete vergaberechtliche Sonderrechtsverhältnis zum Auftraggeber als rechtliche Grundlage für einen Anspruch nach § 97 Abs. 2 GWB auf Gleichbehandlung mit den im Vergabeverfahren verbleibenden Bietern entfallen. Der Vergabeprüfungsantrag eines zurecht ausgeschlossenen Antragstellers kann deshalb - entgegen der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf - nicht darauf gestützt werden, dass sämtlichen übrigen teilnehmenden Angeboten ein gleichartiger Mangel anhafte und der Auftraggeber mit der Zuschlagserteilung das Gleichbehandlungsgebot verletze.*)

VPRRS 2005, 0390

OLG Jena, Urteil vom 22.03.2005 - 8 U 318/04
1. Das sich aus einem Vergabenachprüfungsverfahren für den Bieter ergebende Verzögerungsrisiko (sog. Vergabeverfahrensrisiko) trägt grundsätzlich der Auftraggeber.
2. Wird der Zuschlag in einer öffentlichen Bauvergabe aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens mit Verzögerung erteilt und kommt ein Vertrag zustande, ist die Leistungszeit in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 2 VOB/B, die Vergütung in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.
3. Lehnt der Auftraggeber eine solche vom Auftragnehmer verlangte Anpassung bereits dem Grunde nach ab, hat der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht und ist daher nicht verpflichtet, mit den Bauarbeiten zu beginnen.
4. Eine darauf gestützte Auftragsentziehung stellt eine sog. freie Kündigung mit der Folge dar, dass der Auftragnehmer volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.

VPRRS 2005, 0389

OLG Braunschweig, Urteil vom 11.11.2004 - 8 U 189/99
Vereinbart der Bieter mit dem Auftraggeber zwischen Angebotseröffnung und Zuschlag einen Preisnachlass, so ist eine spätere Berufung des Bieters auf Unwirksamkeit oder Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Verhandlungsverbot des § 24 Nr. 3 VOB/A oder gegen § 134 BGB erfolglos.

VPRRS 2005, 0388

VK Bund, Beschluss vom 22.03.2005 - VK 3-13/05
Die Tatsache, dass ein Bieter für verschiedene Positionen wesentlich günstigere Preise anbietet als die anderen Bieter, indiziert nicht, dass eine unzulässige Mischkalkulation vorliegt. Von Bedeutung ist insoweit, ob der Bieter die Richtigkeit seiner Kalkulation bestätigt.

VPRRS 2005, 0386

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2004 - 11 U 184/03
1. Der Auftraggeber darf eine Gewährleistungsbürgschaft auch dann zurückhalten und verwerten, wenn die zu Grunde liegenden Gewährleistungsansprüche verjährt sind, er jedoch die abgesicherten Mängel in unverjährter Zeit gegenüber dem Auftragnehmer gerügt hat.
2. Dies gilt jedoch nicht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer ohne Mitwirkung des Bürgen die Gewährleistungsfrist nachträglich verlängern und die Mängel erst in der verlängerten Gewährleistungsfrist gerügt werden.

VPRRS 2005, 0385

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2004 - W (Kart) 24/04
Der Geheimwettbewerb ist grundsätzlich nicht gewahrt, wenn sich ein Bieter sowohl mit einem eigenen Angebot als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den ausgeschriebenen Auftrag bemüht. Die Vergabestelle trifft keine Verpflichtung, dem Bieter bei Abgabe eines Parallelangebots vor seinem Ausschluss eine Gelegenheit einzuräumen nachzuweisen, dass der Geheimwettbewerb ausnahmsweise gewährleistet ist.

VPRRS 2005, 0381

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2005 - Verg 19/05
1. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als ausgeschriebene Leistung anbietet.
2. Die Feststellung der Abweichung eines Bieterangebots von den in den Verdingungsunterlagen gemachten Vorgaben setzt voraus, dass der Gegenstand und Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind und die am Auftrag interessierten Unternehmen daran klar erkennen können, wann jeweils die Grenze zu einer inhaltlichen Änderung der Leistungsanforderungen des Auftraggebers überschritten ist.

VPRRS 2005, 0378

VK Halle, Beschluss vom 18.09.2003 - VK Hal 17/03
1. Ein nachträgliches Einholen fehlender Preise bzw. Ändern der Preise ist nicht statthaft, da dieses Vorgehen einen Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A darstellen würde.*)
2. Ein nachträgliches Einholen fehlender Preise bzw. Ändern der Preise ist nicht statthaft, da dieses Vorgehen einen Verstoß gegen § 24 Nr. 3 VOB/A darstellen würde. Das Verbot der Verhandlung über das Angebot bzw. die Preise beinhaltet das Verbot des nachträglichen Verschaffens fehlender Preise.*)
3. Die Bieter dürfen zwar an ihren eigenen Eintragungen in den Angebotsunterlagen Änderungen vornehmen, jedoch muss nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A zweifelsfrei erkennbar sein, was gemeint ist. Ein Angebot mit zweifelhaften Änderungen darf in die Wertung nicht einbezogen werden, sondern muss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A ausgeschieden werden.*)
4. Von besonderer Bedeutung ist, dass eine vergaberechtskonforme Anerkennung der Gleichwertigkeit eines niedrigeren Angebotsniveaus durch den Auftraggeber stets als gesichert voraussetzt, dass nicht ein anderer Anbieter in Kenntnis des Umstandes des abänderbaren Leistungsstandards, ein noch günstigeres Angebot abgegeben hätte. Ansonsten wären die Bieter der Willkür des Auftraggebers ausgeliefert, wenn dieser nachträglich die als bindend festgelegten Anforderungen des Leistungsverzeichnisses ändern könnte.*)

VPRRS 2005, 0377

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2004 - 1 VK LVwA 14/04
1. Ein Bieter ist wegen fehlender geforderter Erklärungen gem. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A auszuschließen.*)
2. Bereits das Fehlen der Eignungsnachweise bzw. nicht differenzierte Angaben gem. § 8 Nr. 3 (1) a-g VOB/A führt zum Ausschluss des Angebotes des Bieters, da diese Nachweise für die Eignungsprüfung unverzichtbar sind.*)
3. Ausweislich § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 VOB/A haben die Eintragungen der Bieter eindeutig zu sein. Zweifel an der Eindeutigkeit der Preise bestehen vor allem bei Durchstreichungen, bei „berichtigten“ Zahlen (wie z. B. durch Gebrauch von „Blanko- fluid“) sowie bei Änderungen an vom Bieter geforderter Erklärungen.*)

VPRRS 2005, 0374

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2004 - 1 VK LVwA 12/04
1. Ein Angebot mit zweifelhaften Änderungen darf in die Wertung nicht einbezogen werden.*)
2. Eine vergaberechtskonforme Anerkennung der Gleichwertigkeit eines niedrigeren Angebotsniveaus würde stets als gesichert voraussetzen, dass nicht ein anderer Anbieter in Kenntnis des Umstandes des abänderbaren Leistungsstandards, ein noch günstigeres Angebot abgegeben hätte. Die Bieter wären der Willkür des Auftraggebers ausgeliefert, wenn dieser nachträglich die als bindend festgelegten Anforderungen des Leistungsverzeichnisses ändern könnte.*)
3. Ein nachträgliches Einholen fehlender Preise bzw. Ändern der Preise ist nicht statthaft.*)
