Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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Online seit 2007
VPRRS 2007, 0288
VK Lüneburg, Beschluss vom 16.07.2007 - VgK-30/2007
1. Ein Angebot, das von vorneherein vergaberechtlich nicht zuschlagsfähig ist, darf den Zuschlag nicht erhalten, so dass dem betroffenen Bieter kein Schaden entstehen oder drohen kann; er ist dementsprechend nicht antragsbefugt.
2. Enthält das Leistungsverzeichnis keine gesonderte Position für die Baustellengemeinkosten, so dürfen die Baustellengemeinkosten in der Position „Baustelle einrichten“ nicht kalkuliert werden, wenn sie hier nicht vorgesehen sind, sondern müssen mittels einer Umlage über alle Leistungspositionen kalkuliert werden.
3. Hält sich ein Bieter nicht an eine solche Kalkulation, so ist er auszuschließen.

VPRRS 2007, 0279

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2007 - VgK-23/2007
1. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Bietergemeinschaft ist unwirksam, wenn diese es dem Beschluss der übrigen Gesellschafter überlässt, ob ein insolventer Gemeinschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen wird oder ob die Gesellschaft nach wie vor mi allen Gesellschaftern fortgesetzt wird.
2. Der Gesellschafter einer Bietergemeinschaft scheidet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend aus, die Bietergemeinschaft besteht aber weiter fort und verbleibt auch in der Wertung.
3. Die Vergabestelle muss eine erneute Eignungsprüfung vornehmen und gegebenenfalls durch Aufklärung nach § 24 VOB/A prüfen, ob die verbliebenen Mitglieder der Bietergemeinschaft in der Lage sind, auch ohne den insolventen Partner den Auftrag auszuführen.

VPRRS 2007, 0277

VK Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2006 - 2 VK 48/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2007, 0276

VK Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2006 - 2 VK 46/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2007, 0275

VK Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2006 - 2 VK 42/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2007, 0273

VK Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2007 - 2 VK 58/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2007, 0271

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2007 - Verg 8/07
1. Der Kostenschätzung kommt regelmäßig keine Bedeutung für die Bewertung der Überhöhung eines Angebots zu, wenn zwischen Kostenschätzung und Angebotsabgabe eine erhebliche Steigerung der Baupreise stattgefunden hat und/oder es zu Massenmehrungen gekommen ist.
2. Die Preis eines anderen Bieters ist für die Bewertung der Überhöhung eines Angebots ohne Relevanz, wenn es sich dabei um einen "Kampfpreis" handelt, mit dem sich der Bieter Zutritt zu einem Beschaffungsmarkt verschaffen will.

VPRRS 2007, 0270

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.03.2007 - 1 VK LVwA 03/07
1. Fordern die Bewerbungsbedingungen, dass alle Eintragungen im Angebot dokumentenecht sein müssen, so stellt dies eine Steigerung des bloßen Schriftformerfordernisses dar.
2. Erfolgt die Vorlage der Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers nicht im Original, sondern lediglich in Kopie, so ist dieses besondere Schriftformerfordernis nicht gewahrt und das Angebot deshalb auszuschließen.

VPRRS 2007, 0269

VK Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2007 - 1 VK 11/07
1. Einem Bieter, der in einem noch nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossenen Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren einleitet, kommt ein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschrift des § 13 VgV nicht mehr zu.
2. § 30 Nr. 1 VOL/A ist eine bieterschützende Vorschrift.
3. § 30 Nr. 1 VOL/A verlangt nicht nur das Festhalten der Ergebnisse, sondern auch deren Begründung. Andernfalls ist die Entscheidung des Auftraggebers weder transparent noch für die Vergabekammer und die Bieter überprüfbar. Die Möglichkeit eines Bieters, seinen Anspruch auf fehlerfreie Wertung durchsetzen zu können, hängt auch von dem Vorhandensein und der Nachvollziehbarkeit der Begründung ab.

VPRRS 2007, 0268

VK Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2007 - 1 VK 13/07
1. Schreibt der Auftraggeber eine Bauleistung mit einem Auftragswert unter einer Mio. EUR als Los im Offenen Verfahren EU-weit aus und gibt er als Nachprüfungsstelle die Vergabekammer an, legt er dadurch den rechtlichen Rahmen für die Nachprüfung fest. Die Wirkung dieser Festlegung besteht in einer Selbstbindung dahingehend, dass der Auftraggeber das Los nicht dem 20 %-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für das das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet ist.
2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein öffentlicher Auftraggeber, der nicht ausgeschlossen hat, dass Änderungsvorschläge vorgelegt werden, verpflichtet, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Änderungsvorschläge erfüllen müssen.
3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung handelt es sich bei den in den Verdingungsunterlagen aufgeführten rein formellen Vorgaben für die Abgabe von Nebenangeboten nicht um ausreichende Mindestbedingungen.
4. Ein Nebenangebot, das von der vorgeschriebenen Farbgebung abweicht, ist nicht gleichwertig.
5. Die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages als unbegründet stellt keinen Fall der wirksamen Beendigung des Nachprüfungsverfahrens im Sinne von § 114 Abs. 2 GWB dar.
6. Die Frage, ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren für den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern muss aus prognostischer Sicht (ex ante) stets anhand der Umstände des einzelnen Falles beurteilt werden.
7. Handelt es sich insgesamt im Nachprüfungsverfahren um auftragsbezogene Fragen des materiellen Vergaberechts, das vertiefte Kenntnisse im Recht des Vergabenachprüfungsverfahrens nicht erfordert, ist die Hinzuziehung eines Rechtsbestandes durch den Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig.

VPRRS 2007, 0266

VK Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2007 - 1 VK 15/07
1. Bei Neubauvorhaben wird - in Abgrenzung zu Lieferaufträgen - der Kreis der Leistungen, die unter Bauleistungen i.S.d. § 1 VOB/A subsumiert werden können, regelmäßig weit gezogen und alles, was der Herstellung und späteren bestimmungsgemäßen Nutzung (Funktion) des Gebäudes dient, als Bauleistung angesehen und dementsprechend ausgeschrieben.
2. Die Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB kann nicht dadurch hergestellt werden, dass der Auftraggeber das streitige Gewerk parallel zur nationalen Öffentlichen Ausschreibung auch europaweit im Offenen Verfahren ausschreibt, obwohl er das Gewerk schon vor der Ausschreibung dem 20%-Kontingent zugeordnet hat.
3. Bei Nichterreichen des Schwellenwertes kann durch die Wahl der Bekanntmachungsform (europaweit oder national) eine Selbstbindung des öffentlichen Auftraggebers allenfalls in Bezug auf sein eigenes Verhalten eintreten; d.h. der Auftraggeber mag gehalten sein, sich an die für europaweite Ausschreibungen geltenden Verfahrensvorschriften zu halten, zu denen beispielsweise auch die Mitteilung gemäß § 13 VgV an nicht berücksichtigte Bieter gehört. Der vom Gesetzgeber für Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte nicht vorgesehene Rechtsweg, gemäß §§ 102 ff. GWB ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu betreiben, wird dadurch nicht begründet.

VPRRS 2007, 0264

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2007 - 17 Verg 5/07
Angebote, denen die in den Verdingungsunterlagen verlangte Urkalkulation bei Ablauf der Angebotsfrist nicht beigefügt ist, sind gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen.

VPRRS 2007, 0263

VK Sachsen, Beschluss vom 13.06.2007 - 1/SVK/039-07
Es ist grundsätzlich zulässig, nach Aufforderung zur Angebotsabgabe, jedoch vor Öffnung der Angebote, Unterkriterien zu Zuschlagskriterien zu bilden. Der Auftraggeber ist dabei an die bereits bekanntgegebenen Zuschlagskriterien gebunden, er kann weder zusätzliche neue Kriterien hinzufügen, noch bereits angegebene Kriterien weglassen, er kann allenfalls "Unterkriterien" zu bereits bestehenden Kriterien bilden. Entscheidend ist hierbei, dass die gebildeten Unterkriterien von den Anforderungen des in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen bekanntgegebenen Zuschlagskriteriums noch gedeckt sind bzw. sich unter dieses subsumieren lassen.*)

VPRRS 2007, 0260

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2007 - VgK-29/2007
1. Eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in sonstiger Weise liegt - ebenso wie bei den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen - dann vor, wenn das Nachprüfungsverfahren gegenstandslos wird. Dies kommt vor allem bei einer Nachbesserung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens in Betracht, durch die dem Antragsteller seine Beschwer genommen wird.
2. Hilft also die Vergabestelle einer Rüge ab, so erledigt sich das gleichzeitig eingeleitete Nachprüfungsverfahren entsprechend.
3. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt nach überwiegender Auffassung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Hierfür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
4. Das in diesem Sinne anzuerkennende wirtschaftliche Interesse ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller durch die Erledigung des Nachprüfungsverfahrens aufgrund des Regelungsgehalts des § 128 GWB und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BGH seine eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen müsste, sofern er keinen Fortsetzungsfeststellungsbeschluss der Vergabekammer herbeiführt.
5. Soll ein Angebot wegen Nichteinhaltung der Tariftreuverpflichtung ausgeschlossen werden, so muss dieser Umstand nachvollziehbar sein und auch der Vergabeakte zu entnehmen sein.

VPRRS 2007, 0445

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.05.2007 - VK 20/07
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, Verpflichtungserklärungen der Subunternehmer mit Angebotsabgabe zu fordern.*)
2. Bei reinen Hilfsfunktionen wie Speditionsleistungen, Baugerätevermietungen oder Baustoffzulieferungen handelt es sich grundsätzlich nicht um Nachunternehmerleistungen. Der Bauteilelieferant wird erst dann zum Nachunternehmer, wenn er "vor Ort" eine Montageleistung erbringt.*)
3. Der Auftraggeber kann sich über den Ursprungsort oder die Bezugsquelle der Bauteile im Rahmen von Aufklärungsgesprächen informieren.*)

VPRRS 2007, 0259

VK Nordbayern, Beschluss vom 21.06.2007 - 21.VK-3194-23/07
1. Bei Fehlen einer geforderten Erklärung hat der öffentliche Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen.*)
2. Hieran ändert auch nichts, dass § 21 Nr. 1 Satz 2 VOB/A nur als Sollvorschrift formuliert ist. Die Gleichbehandlung aller Bieter ( § 97 Abs. 2 GWB ) ist nur gewährleistet, soweit nur solche Angebote gewertet werden, welche die geforderten Erklärungen enthalten. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich vergleichbare Angebote - in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht - gewertet werden. Dies erfordert, dass alle zur Kennzeichnung der insoweit angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert waren, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen.*)
3. Bei Fehlen geforderter Erklärungen ist demnach ein Angebotsausschluss zwingend, wenn die Erklärung zumutbar gefordert, klar verlangt und nicht unbedeutend war.*)

VPRRS 2007, 0258

VK Hessen, Beschluss vom 26.04.2007 - 69d-VK-08/2007
1. Zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einer Funktionalausschreibung.
2. Lassen Bieterfragen erkennen, dass bestimmte Umstände kalkulationserheblich sind bzw. sein können, und beantwortet die Vergabestelle eine entsprechende Frage, darf sie an die Beurteilung der "Wichtigkeit" dieser Informationen im Übrigen keine hohen Anforderungen stellen.

VPRRS 2007, 0257

VK Hessen, Beschluss vom 15.06.2007 - 69d-VK-17/2007
Verlangt der Auftraggeber im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens zur Aufklärung des Angebotsinhalts von einem Bieter die Abgabe von Erklärungen und werden diese Erklärungen nicht oder nicht ausreichend beigebracht, kann die Frage, ob das Angebot gemäß § 24 Nr. 2 VOB/A ausgeschlossen werden kann, dahinstehen. Zumindest bleibt dem Auftraggeber unter Berücksichtigung des aus § 24 Nr. 2 VOB/A abgeleiteten Grundgedankens keine andere Wahl als vom Angebot Abstand zu nehmen, wenn der Bieter als Folge der fehlenden oder nicht zureichenden Erklärungen unter Berücksichtigung der daraus für den Auftraggeber entstehenden vertraglichen und finanziellen Risiken die Zuschlagserteilung im Ergebnis verhindert.*)

VPRRS 2007, 0255

VK Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2006 - 2 VK 36/06
1. Im Beschwerdeverfahren kann die Vergabestelle nicht mehr wirksam bestimmen, die Vergabe des Auftrages werde dem 20 %-Kontingent zugeordnet.
2. Vorschriften über Form und Inhalt der Rüge enthält § 107 Abs. 3 GWB nicht. Insbesondere ist keine Schriftform erforderlich.
3. Der Auftraggeber ist an die Zuschlagskriterien gebunden, die er in den Verdingungsunterlagen genannt hat.
4. Es stellt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, wenn im Rahmen einer Probestellung Leuchten verschiedener „Generationen“ miteinander verglichen werden, obwohl die Bieter jeweils auch die neuere Technik angeboten haben.
5. Vor allem die Wertungsentscheidung als die zentrale Entscheidung im gesamten Vergabeverfahren ist besonders sorgfältig zu dokumentieren.
6. Gravierende Dokumentationsmängel (insbesondere hinsichtlich der Angebotswertung) führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und insoweit zu wiederholen ist.

VPRRS 2007, 0254

VK Arnsberg, Beschluss vom 22.06.2007 - VK 20/07
1. Eine Leistung darf grundsätzlich auch durch Generalübernehmer, also ausschließlich durch Fremdunternehmen erbracht werden; Forderungen nach Eigenanteilen sind nicht zulässig.
2. In sich widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz führen ebenso wie fehlende Angaben hierzu zum zwingenden Ausschluss eines Angebots, da die Vergleichbarkeit der Angebote dann nicht mehr gewährleistet ist.

VPRRS 2007, 0253

VK Nordbayern, Beschluss vom 15.03.2007 - 21.VK-3194-06/07
1. Hat der Bieter mit dem Angebot einen Bauzeiten- und Bauablaufplan vorzulegen, der einen Überblick über den Ablauf der Bauarbeiten geben soll, so entspricht ein Bauzeitenplan, der Beginn und Ende der Bauarbeiten darstellt und zudem sind die Reihenfolge und die Ab-wicklung der Arbeiten, gegliedert in einzelnen Leistungspositionen, aufführt, diesen Anforderungen.
2. Zu der Frage, ob der Bauzeitenplan nicht den Vorgaben in den Verdingungsunterlagen entspricht.

VPRRS 2007, 0252

OLG Dresden, Urteil vom 06.12.2005 - 14 U 1523/05
1. Ist in der Leistungsbeschreibung eines öffentlichen Auftraggebers ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, ohne dass die Nennung eines bestimmten Fabrikats abgefragt wird, ist der Auftragnehmer bis zur Ausführung frei, ein mit dem Leitfabrikat gleichwertiges Produkt auszuwählen.
2. Ordnet der Auftraggeber gleichwohl die Verwendung des Leitfabrikats an, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten gegenüber dem von ihm vorgesehenen gleichwertigen Fabrikat.

VPRRS 2007, 0462

VK Bund, Beschluss vom 13.06.2007 - VK 2-51/07
1. Ein Angebot darf nur dann gewertet werden, wenn ihm sämtliche geforderten Eignungsbelege beigefügt gewesen sind.
2. Unterlässt es ein Bieter wie hier, seinem Angebot geforderte Eignungsnachweise beizufügen, kann sein Angebot nicht in der Wertung berücksichtigt werden.
3. Ein Nachfordern fehlender Eignungsnachweise kommt nicht in Betracht.

VPRRS 2007, 0249

OLG Bremen, Beschluss vom 03.04.2007 - Verg 2/07
1. Voraussetzung für eine Verletzung der Rügeobliegenheit aus § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, die einen Verstoß gegen das Vergabeverfahren bedeuten könnten, sondern auch die Kenntnis der rechtlichen Relevanz dieser Tatsachen. An dieser fehlt es auch bei Großunternehmen insbesondere dann, wenn die Rechtslage schwierig ist.
2. Im Falle nicht rechtzeitiger bzw. nicht hinreichender Umsetzung einer Richtlinie kann sich der Einzelne gegenüber dem Staat unmittelbar auf die Richtlinie berufen, wenn die Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind.
3. In einem Rechtsstreit zwischen Privaten ist zwar eine direkte Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG nicht möglich, jedoch ist es unter Berücksichtigung der Art. 10 und Art. 249 Abs.3 EG-Vertrag Aufgabe der Gerichte, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, durch geeignete Maßnahmen zu erfüllen. Deshalb müssen die Gerichte innerstaatliches Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen.
4. Nach dem Gebot der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung inländischen Rechts muss die Vorschrift des § 3a Nr. 5 a VOB/A - jedenfalls nach der Umsetzungsfrist - dahingehend ausgelegt werden, dass auch nach deutschem Recht in einem Verhandlungsverfahren im Anschluss an ein vorhergehendes - aufgehobenes - Vergabeverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung nur die Bieter einbezogen werden dürfen, die geeignet sind und die in dem vorangegangenen Verfahren Angebote abgegeben haben, die nicht aus formalen Gründen ausgeschlossen worden sind.

VPRRS 2007, 0247

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2006 - Verg 54/06
1. Für die Behauptung, die vom öffentlichen Auftraggeber genannten Anforderungen hinsichtlich Standsicherheit und Ersatzreibungswinkel ließen sich nur erreichen, wenn ausschließlich höherwertiges Material zum Einsatz komme, trägt der Bieter die Darlegungs- und Beweislast.
2. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachzugehen, wenn er auf die Bestätigung einer rechtlich unerheblichen, da nicht in prozessual gebotener Weise konkretisierten, Tatsachenbehauptung gerichtet ist.
3. Die Aufhebungsentscheidung ist stets von einer Abwägung der im Einzelfall beteiligten Interessen abhängig zu machen, aus der sich ergeben muss, dass wegen des Gewichts des Aufhebungsgrundes eine Bindung des Auftraggebers an die Ausschreibung von den Teilnehmern am Vergabeverfahren trotz schutzwürdigen Vertrauens auf eine planmäßige Beendigung des Verfahrens nicht erwartet werden kann.
4. An diesem Vorverständnis gemessen können auch wirtschaftliche Überlegungen eine Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigen, etwa dann, wenn die Ausschreibung zu keinem wirtschaftlich akzeptablen Ergebnis geführt hat, z. B. nur beträchtlich überteuerte Angebote gewertet werden können oder feststeht, dass die ausgeschriebene Leistung in anderer als der angebotenen Weise erheblich kostengünstiger ausgeführt werden kann. In derartigen Fällen ist dem öffentlichen Auftraggeber eine Aufhebung der Ausschreibung aus dem Grund des § 26 Nr. 1 c VOB/A vor allem mit Rücksicht auf das Gebot zu sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung der Haushaltsmittel jedenfalls dann nicht zu verwehren, wenn solche Wirtschaftlichkeitsüberlegungen auf von ihm zutreffend ermittelten Kosten beruhen.
5. Die Entscheidungsbegründung genügt den in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie insbesondere die Ermessenerwägungen, die für die Entscheidung ausschlaggebend waren, erkennen lässt.

VPRRS 2007, 0246

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2007 - Verg 2/07
1. Als Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB sind in richtlinienkonformer Auslegung auch die in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannten Baukonzessionen anzusehen.
2. Für die Annahme eines Bauauftrages (oder einer Baukonzession) ist es unerheblich, ob der öffentliche Auftraggeber die zu errichtenden Bauwerke selber erwerben oder nutzen will. Es reicht vielmehr aus, dass die Bauwerke entsprechend den Erfordernissen des Auftraggebers erstellt werden, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die Bauwerke sodann an einen - bestimmten oder beliebigen - Dritten veräußern soll.
3. Für die Entgeltlichkeit eines Bauauftrages kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt vom Auftraggeber stammt oder nicht. Als Entgelt sind auch die Einnahmen anzusehen, die der Auftragnehmer durch die Veräußerung der errichteten Bauwerke erzielen wird.
4. Die Besonderheit der Baukonzession gegenüber einem "echten" Bauauftrag besteht nur darin, dass der Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers das wirtschaftliche Risiko des Geschäfts trägt.
5. Bei der Prüfung, ob ein vergabepflichtiger Auftrag erteilt werden soll, ist nicht nur auf den formell gerade zur Vergabe anzustehenden Vertrag abzustellen, vielmehr muss eine Zusammenschau verschiedener, aber zusammenhängender Verträge stattfinden. Andernfalls könnten durch eine geschickte Gestaltung bestimmte Verträge sachwidrig aus der Geltung des Vergaberegimes ausgeschlossen und dessen Geltung leicht umgangen werden.
6. Wird die Absicht, eine Baukonzession zu erteilen, entgegen § 32a Nr. 1 Abs. 2 VOB/A nicht öffentlich bekannt gemacht, so sind bereits hierdurch die Bieter in ihren Rechten verletzt.
7. Ein Bieterwechsel nach Ablauf der Angebotsfrist ist unzulässig.

VPRRS 2007, 0245

LG Leipzig, Urteil vom 24.01.2007 - 06HK O 1866/06
1. Der Auftraggeber wird durch § 126 Abs. 1 GWB nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher während des Vergabeverfahrens durch Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften entsteht. Deshalb begründet eine de-facto-Vergabe keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 126 Abs. 1 GWB.
2. Wenn der Auftrag an ein Unternehmen vergeben wurde, welches kurze Zeit später Insolvenz anmelden muss, dann hat ein anderer Bieter deshalb keinen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses.

VPRRS 2007, 0244

VK Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2007 - VK-9/2007-B
1. Der Zusatz „gemäß Bewerbungsbedingungen“ kann die Pflicht zur Angabe der Eignungsvoraussetzungen in der Bekanntmachung nicht relativieren und bezieht den gesamten Inhalt der Verdingungsunterlagen bzw. Bewerbungsbedingungen nicht in die Bekanntmachung ein.*)
2. Eine ungeschriebene Pflicht, für jeden Nachunternehmer jeden vom Vertragspartner geforderten Eignungsnachweis zu erbringen, kann nicht angenommen werden. Der Wortlaut der Vorschrift aus § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A benennt eindeutig den Bewerber oder Bieter als Adressat der Anforderungen von Eignungsnachweisen.*)
3. Die Obliegenheit zur Vorlage von „Verfügbarkeitsnachweisen“ ist in der vergaberechtlichen Spruchpraxis erwachsen im Zusammenhang mit der Zulassung von Angeboten durch Generalunternehmer oder Generalübernehmer. Sie erscheint dort gerechtfertigt, da der Bieter andererseits den Vorteil genießt, eine Eignungsanforderung nicht durch sein eigenes Unternehmen erfüllen zu müssen. Die Ausweitung der ungeschriebenen Obliegenheit auf sämtliche oder – wie auch immer definierte – wesentliche Leistungsbestandteile, die durch Nachunternehmer erfüllt werden sollen, ergibt jedoch einen Vorteil allein für den Auftraggeber, der ein aus seiner Sicht sicherlich gewünschtes Mehr an Sicherheit für den Nachunternehmereinsatz erhält, ohne dies überhaupt deutlich gefordert zu haben.*)

VPRRS 2007, 0243

VK Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 VK 8/07
1. Der Auftraggeber soll sich bei seiner Schätzung des Auftragswerts am Markt orientieren. Wenn er aber bei seiner Schätzung nicht in jeder Einzelposition den Marktwert trifft, aber insgesamt des Marktergebnisses widerspiegelt, reicht das für die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes aus.
2. Auch bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind Planungskosten gemäß § 17 HOAI (Freianlagen) nicht in die Berechnung des Auftragswertes einzubeziehen.
3. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte eines Antragstellers aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall.

VPRRS 2007, 0240

VK Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2007 - 2 VK 4/07
1. Zulässig ist über den Primärrechtsschutz des GWB die Nachprüfung von konkreten Auftragsvergaben, die von öffentlichen Auftraggebern außerhalb eines geregelten Vergabeverfahrens oberhalb der Schwellenwerte vorgenommen werden. Von einem derart konkreten Vergabevorhaben, nicht nur von einer Markterkundung, ist auszugehen, wenn der Auftraggeber mit einem Bieter einen Vertrag abgeschlossen hat.
2. Der Bieter hat auch dann noch einen Anspruch nach § 97 Abs. 7 GWB auf ein materiell transparentes, die Bieter gleich behandelndes Vergabeverfahren und – soweit noch möglich - den primären Rechtsschutz, der mit den Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gesetzlich garantiert ist, wenn er nicht unverzüglich, also spätestens mit der Angebotsabgabe rügt, sofern er sich an dem als vergaberechtswidrig erkannten Vergabeverfahren beteiligt.
3. Enthält der abzuschließende Vertrag einerseits die Vereinbarung über die Errichtung einer Fernwärmeerzeugungsanlage auf einem von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Grundstück, andererseits die wechselseitige Lieferung und Abnahme von Fernwärme über einen Zeitraum von 15 Jahren mit der Option einer automatischen Verlängerung des Bezugsvertrages, sollen über den Fernwärmeliefervertrag die Investitionskosten, die Primärenergie, der Betrieb und ein Gewinn für den Vertragspartner finanziert werden, überwiegt damit wertmäßig der Dienstleistungsteil dieses Auftrages, der damit als Ganzes als Dienstleistungsvertrag einzuordnen ist.
4. Der Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 lit. f) GWB zu der umfassend geltenden allgemeinen Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber, öffentliche Aufträge nach einem geregelten Vergabeverfahren zu vergeben, ist eng auszulegen und greift jedenfalls dann nicht, wenn der Auftraggeber auch Leistungen nachfragt, die im Allgemeinen einer Ausschreibungspflicht unterliegen.
5. § 13 Satz 6 gilt nicht nur bei der Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens, sondern in analoger Anwendung auch dann, wenn der Auftraggeber, etwa weil er der Auffassung war, dass der beabsichtigte öffentliche Auftrag nicht unter das Vergaberegime fällt, das Vergaberecht gar nicht angewandt hat.
6. Die Umgehung der Ausschreibungspflicht ist eine so gravierende Verletzung des Vergaberechts, dass die Berufung darauf keiner Rüge bedarf.
7. Bei einer vergaberechtswidrigen de-facto-Vergabe kann selbst im Bereich des 4. Abschnitts der VOL/A nur durch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Ausschreibung und Neuausschreibung ein Rechtsfrieden hergestellt werden und nur der Neubeginn eines derartigen Vergabeverfahrens kann den Beteiligten letztlich volle Rechtssicherheit bieten.

VPRRS 2007, 0239

VK Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2007 - 2 VK 2/07
1. Das Fehlen eines Eignungsnachweises in der geforderten Form (Gewerbezentralregisterauszug) stellt nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A keinen zwingenden Ausschlussgrund dar, sondern eröffnet dem Auftraggeber allenfalls ein Ermessen, den Bieter auszuschließen.
2. Bei der Ausschreibung von Unterhaltsreinigungsleistungen sind die Zuschlagskriterien "Jahresarbeitsstunden" mit einer Gewichtung von 14,0 und "Quadratmeterleistung" mit einer Gewichtung von 14 % zulässig.

VPRRS 2007, 0238

LG Leipzig, Urteil vom 31.05.2007 - 6 O 2003/06
Ändert sich die Bauabsicht einer Kommune, weil infolge der Änderung der bisherigen Rechtsprechung ein Teil des Planfeststellungsbeschlusses nicht vollzogen werden kann, so rechtfertigt dies die Aufhebung der Ausschreibung.

VPRRS 2007, 0237

OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2007 - 1 U 47/06
1. Im Schadenersatzprozess entfaltet die Feststellung des schuldhaften Vergaberechtsverstoßes durch den Vergabesenat für das Prozessgericht Bindungswirkung (§ 124 Abs. 1 GWB); neues Vorbringen des öffentlichen Auftraggebers zum Themenkomplex "Pflichtverletzung" ist präkludiert.*)
2. Anforderungen an die Darlegung eines hypothetischen Nebenangebotes, auf welches der Zuschlag bei vergaberechtskonformer Entscheidung zu erteilen gewesen sein soll.*)

VPRRS 2007, 0236

VK Bund, Beschluss vom 03.05.2007 - VK 2-27/07
1. Gibt ein Bieter im Rahmen der Angebotsaufklärung an, eine Leistung nicht wie durch die Leistungsbeschreibung gefordert erbringen zu wollen, weist dies auf eine Änderung an den Verdingungsunterlagen hin.
2. An dieser Feststellung ändert nichts, dass der Bieter mit seinem Angebot die Akzeptanz der Bedingungen des Leistungsverzeichnisses unterschrieben hat.
3. Die Baustellengemeinkosten, für die das Leistungsverzeichnis eine Leistungsposition vorsieht, sind dort zu kalkulieren.
4. Alle andere Baustellengemeinkosten müssen als Umlage bzw. als Zuschlag auf die Einheitspreise kalkuliert werden.

VPRRS 2007, 0455

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2007 - VK 3/07
1. Eine Rüge muss nicht ausdrücklich "im Namen" einer Bietergemeinschaft erfolgen.*)
2. Die Vorlage eines ungültigen Nachweises führt dazu, dass dieser als nicht erbracht gilt.*)
3. Soweit § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A den Ausschluss eines unvollständigen Angebots in das Ermessen der Vergabestelle stellt, tritt bei Fehlen oder Unvollständigkeit der geforderten Angaben und Erklärungen eine Ermessensreduzierung auf Null ein. Unvollständige Angebote sind von der Wertung auszuschließen, ohne dass dem öffentlichen Auftraggeber bei Vorliegen des Ausschlusstatbestandes das Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe zusteht.*)

VPRRS 2007, 0231

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2007 - 1 VK 7/07, 8/07
1. Eine Rüge muss erkennen lassen, dass ein Vergaberechtsverstoß behauptet und seine Beseitigung ernsthaft gefordert wird.
2. Unter Erklärungen im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A fallen alle Erklärungen, die sowohl den Inhalt als auch die rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen der zu erbringenden Leistung betreffen. Hierzu gehört auch die Urkalkulation, die die Preisermittlung im Detail festhält.
3. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen (z.B. die Urkalkulation) fehlen, sind zwingend auszuschließen. Die Gleichbehandlung ist nur gewährleistet, wenn alle Angebote die geforderten Erklärungen enthalten. Darauf, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen handelt, kommt es nicht an.
4. Einem Antrag auf Gestattung des Zuschlags ist nur dann zu folgen, wenn das Interesse der Vergabestelle und der Allgemeinheit von besonderem Gewicht ist.
5. Eine Vergabestelle hat Verzögerungen, welche durch Nachprüfungsanträge eintreten können, von vornherein in ihrem Zeitplan zu berücksichtigen. Sie kann den Anspruch auf effektiven Rechtschutz nicht dadurch unterlaufen, dass sie Zeiten für Nachprüfungsanträge unberücksichtigt lässt.

VPRRS 2007, 0230

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2007 - 1 VK 6/07
1. Eine Rüge muss erkennen lassen, dass ein Vergaberechtsverstoß behauptet und seine Beseitigung ernsthaft gefordert wird.
2. Für ein Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB genügt nicht allein die Kenntnis der den Vergaberechtsverstoß tragenden tatsächlichen Gegebenheiten; es muss vielmehr zumindest die laienhafte Wertung hinzukommen, dass es sich um einen Rechtsverstoß handelt.
3. Ein Ingenieurbüro, das die Leistungsphasen 1 - 7 nach § 55 HOAI (insbesondere auch die Ausführungsplanung) für ein Ingenieurbauwerk durchgeführt hat, verfügt mit Blick auf eine Ausschreibung der Objektplanungsleistungen für dieses Ingenieurbauwerk nach § 55 HOAI Leistungsphasen 8 + 9 sowie die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI über einen Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Bietern, der ausgeglichen werden muss.
4. § 4 Abs. 5 VgV ist in VOF-Verfahren entweder unmittelbar oder jedenfalls analog anwendbar.
5. Der Nachweis des Ausgleichs des Wissensvorsprungs eines Bewerbers obliegt dem Auftraggeber. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
6. Der Auftraggeber hat den Bewerbern in einem VOF-Verfahren einen ausreichenden Zeitraum zum Ausgleich eines Wissensvorsprungs eines konkurrierenden Bewerbers einzuräumen.
7. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Fragen, die er in dem Verhandlungsgespräch zu stellen beabsichtigt, den Bietern bekannt zu geben.

VPRRS 2007, 0229

OLG Jena, Beschluss vom 06.06.2007 - 9 Verg 3/07
1. Im Ansatz steht es der Vergabestelle frei, nach ihren Vorstellungen Inhalt und Umfang der auszuschreibenden Leistung zu bestimmen. Verbietet sich bei funktionaler Betrachtung der mit dem Beschaffungsvorhaben verfolgten Ziele und Zwecke eine Zerlegung des Auftrags in Teil- bzw. Fachlose, ist für eine einzelfallorientierte Berücksichtigung mittelständischer Interessen im Sinne des § 97 Abs. 3 GWB ("angemessen zu berücksichtigen") kein Raum.*)
2. Kommt es der Vergabestelle bei der Ausschreibung von Beratungsdienstleistungen zur Planung und fachbegleitenden Durchführung eines PPP-Projekts (Public-Private-Partnership) gerade auf ein interdisziplinäres Projektmanagement des Bewerbers an, wird eine losweise Ausschreibung nach rechtlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen Beratungssegmenten dem Ziel einer Integration der einzelnen Sparten nicht gerecht.*)
3. Lässt der nach den Ausschreibungsbedingungen einheitlich zu vergebende Auftrag eine Teilung zu, ist fallbezogen abzuwägen, ob die Vergabestelle aufgrund besonderer Umstände - namentlich zur Vermeidung von Nachteilen wirtschaftlicher oder technischer Art - von einer losweisen Vergabe absehen darf oder ob insoweit dem Interesse kleiner und mittelständischer Unternehmen an einer qualitativ oder quantitativ begrenzten Bewerbung (vgl. §§ 97 Abs. 3 GWB, § 4 Abs. 5 VOF) - auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (§§ 97 Abs. 2 GWB, 4 Abs. 2 VOF) - der Vorzug gebührt.*)

VPRRS 2007, 0228

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2007 - 1 VK LVwA 4/07
1. Ausschlaggebend für die Bewertung der Angebote sind die in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen bezeichneten Nachweise und Erklärungen zur Eignungsprüfung. Es kommt hier somit ausschließlich darauf an, dass das Anforderungsprofil des Auftraggebers durch die Bekanntmachung und die Verdingungsunterlagen transparent gemacht worden ist.*)
2. Auch die Leistungsbeschreibung ist ein unverzichtbarer Erklärungsinhalt jeden Angebotes.*)
3. Im Beschluss des BGH v. 26.09.2006, X ZB 14/06 wird von einem gleichartigen Mangel ausgegangen. Eine Aufhebung ist dann geboten, wenn die Angebote sämtlicher konkurrierender Bieter auf der gleichen oder einer früheren Wertungsstufe auszuschließen sind.*)

VPRRS 2007, 0226

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 VK LVwA 41/06
Gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1, 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sind jene Angebote, die den Erfordernissen zur Feststellung des Vorliegens der zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht genügen, von der weiteren Wertung auszuschließen.*)

VPRRS 2007, 0225

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2007 - 1 VK LVwA 39/06
1. Die Reduzierung des Vergabeumfanges während des Vergabeverfahrens hat keine gebührenrechtlichen Auswirkungen.*)
2. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine mögliche Erhöhung der regelmäßigen Höchstgebühr nicht angemessen.*)
3. Keine weitere Ermäßigung der Gebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB aufgrund des Aufwandes der Vergabekammer sowie der Rückziehung des Antrages erst am Vorabend der mündlichen Verhandlung.*)

VPRRS 2007, 0224

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2006 - 1 VK LVwA 29/06
1. Eine de-facto-Vergabe liegt nicht vor, da drei Angebote in den wiederholten Wettbewerb aufgenommen wurden, so dass die erkennende Kammer hier vom Vorliegen eines Verhandlungsverfahren ausgehen musste.*)
2. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A dürfen bei der nachträglichen Eignungsprüfung nur solche Umstände herangezogen werden, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen.*)
3. Das in § 24 Nr. 3 VOB/A verankerte grundsätzliche Verbot anderer Verhandlungen dient dem Wettbewerbsgedanken und dem Gleichbehandlungsgebot. Dürften einerseits die Bieter insbesondere ihre Angebotspreise, andererseits die Auftraggeber den Leistungsinhalt durch Herausnahme von Leistungspositionen verändern, so würde das Wettbewerbsergebnis insgesamt verfälscht. Wären Preisverhandlungen generell möglich, würde dies zu unerlaubten Preisabsprachen der Bieter führen. Des Weiteren hätte der Auftraggeber die Möglichkeit, Bieter gegeneinander auszuspielen und Angebotspreise nachträglich zu drücken.*)

VPRRS 2007, 0221

OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2007 - 4 AR 24/07
Bei dem Rechtsstreit wegen fehlerhafter Vergabe von Bauleistungen handelt es sich um eine schlichte bürgerlich-rechtliche Streitigkeit und nicht um eine Kartellsache.

VPRRS 2007, 0220

VK Nordbayern, Beschluss vom 03.05.2007 - 21.VK-3194-19/07
1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit ein Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren, insbesondere anhand der Vergabeunterlagen, erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Mängel in den Ausschreibungsunterlagen, die spätestens beim Erstellen des Angebots erkennbar sind, sind mit einer entsprechenden Rüge unverzüglich zu beanstanden.*)
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 c VOB/A sind Angebote von Bietern auszuschließen, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Eine wettbewerbsbeschränkende Abrede kann nicht schon aus dem Umstand geschlossen werden, dass sich zwei über eine Holding verbundene Firmen jeweils am Wettbewerb beteiligt haben oder dass sich diese Bieter z.T. der gleichen Nachunternehmer bedienen. Voraussetzung für einen Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 c VOB/A ist vielmehr, dass eine wettbewerbsbeschränkende Abrede mit einem konkreten Nachweis belegt wird.*)
3. Nach § 25a Nr. 3 VOB/A kann der Auftraggeber nur Nebenangebote berücksichtigen, die die von ihm verlangten Mindestbedingungen erfüllen.*)
4. Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers ist einer nachträglichen Kontrolle durch die Vergabekammer nur eingeschränkt zugänglich. Es kann nur überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind.*)
5. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts ergibt sich aus der Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der konkurrierenden Bieter und dem Rechtsschutzinteresse des Akteneinsicht begehrenden Bieters unter Berücksichtigung des Transparenzgebots im Vergabeverfahren und des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör (§ 111 Abs. 2 GWB).*)

VPRRS 2007, 0219

VK Sachsen, Beschluss vom 24.05.2007 - 1/SVK/029-07
1. § 22 Nr. 3 b Satz 2 VOL/A fordert, dass die Angebote nach Öffnung üblicherweise durch Datierung und Lochung in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen gekennzeichnet werden. Dies soll verhindern, dass nachträglich einzelne Bestandteile der Angebote ausgetauscht oder entfernt und damit die Angebote manipuliert werden. Die im Sinne vom § 22 VOL/A unterlassene Kennzeichnung der vorgelegten Angebote stellt einen gravierenden Vergaberechtsverstoß dar, der objektiv selbst durch eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens auf den Zeitpunkt der Angebotseröffnung ein rechtmäßiges Vergabeverfahren nicht mehr erwarten lässt, denn damit können die entsprechend § 22 Nr. 3 VOL/A erforderlichen Feststellungen durch den Auftraggeber nicht mehr zweifelsfrei getroffen werden.*)
2. Nach § 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOL/A sind die Angebote und ihre Anlagen sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln. Es liegt diesbezüglich ein schwerwiegender Vergaberechtsverstoß vor, wenn ein mit der Projektsteuerung beauftragter Externer die Angebote in die Betriebsräume eines Unternehmens verbringt, für das er hauptberuflich tätig ist und das im Rahmen einer Konzernbeteiligung als potentieller Lieferant für die von den Bietern angebotenen Leistungen in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es dem Auftraggeber mangels gefertigter Kopien auch gar nicht mehr möglich ist, festzustellen, ob die vorliegenden Angebote tatsächlich den abgegebenen Angeboten entsprechen.*)

VPRRS 2007, 0217

VK Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2006 - 1 VK 51/06
1. Die Antragsbefugnis ist zu verneinen, wenn der antragstellende Bieter aus den vorgebrachten Vergaberechtsverstößen keinen Schaden erleiden kann.
2. Zwar kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen selbst bei nicht wertbaren Angeboten die Antragsbefugnis von Bieterinteressenten bejaht werden; aber nur unter der Voraussetzung, dass der gerügte Vergaberegelverstoß eine faktische Minderung der Chancen auf den Zuschlag verursacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn er die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibungsbedingungen betrifft.

VPRRS 2007, 0215

VK Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 VK 53/06
1. Bei Bestehen einer Rügeobliegenheit muss in der Begründung des Nachprüfungsantrages dargelegt werden, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist, § 108 Abs. 2 GWB. Soweit diese Darlegung im nicht enthalten ist, ist der Antrag offensichtlich unzulässig.
2. Nach § 98 Nr. 2 GWB ist öffentlicher Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts, die gegründet worden ist, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, und die eine besondere Staatsnähe aufweist. Für die Staatsnähe bedarf es einer überwiegenden Finanzierung seitens der öffentlichen Hand oder der Leitung oder Aufsicht des Staates bzw. seiner nachgeordneten Stellen.

VPRRS 2007, 0213

VK Sachsen, Beschluss vom 29.11.2005 - 1/SVK/137-05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2007, 0212

VK Sachsen, Beschluss vom 09.12.2005 - 1/SVK/141-05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2007, 0211

VK Sachsen, Beschluss vom 02.12.2005 - 1/SVK/138-05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
