Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2009, 0126
VK Südbayern, Beschluss vom 21.04.2009 - Z3-3-3194-1-09-02/09
1. Weder aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 GWB noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass die Rüge immer schriftlich erfolgen muss. Wenn sie unbestritten mündlich gegenüber Vertretern des Auftraggebers erfolgt, die in der Lage sind, die Beanstandungen auszuräumen, ist das ausreichend.*)
2. Das Vergaberecht sieht eine "vorsorgliche Rüge" künftigen fehlerhaften Handelns des Auftraggebers nicht vor.*)
3. Im Rahmen des Vergabeverfahrens ist die Vorlage von Referenzen erforderlich aber auch ausreichend, die den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass der betreffende Bieter über die für eine ordnungsgemäße Durchführung des ausgeschriebenen Auftrags erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügt. Alle Referenzen, die diese Anforderung erfüllen, sind Referenzen zu vergleichbaren Aufträgen im Sinne der Referenzanforderung.*)
4. Vergleichbarkeit bedeutet nicht Gleichheit, sondern dass ein Bewerber bereits Aufgaben ausgeführt hat, die im technischen Bereich und hinsichtlich der Organisation der nachgefragten Leistung einen etwa gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen.*)
5. Der Auftraggeberin kann im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung der Bieter kein Ermessen dahingehend zugestanden werden, von den bekannt gemachten Eignungsanforderungen abzuweichen und auch bei Fehlen geforderter Eignungsnachweise die Eignung aus anderen Gründen anzunehmen.*)
6. Handelt es sich nicht lediglich um eine Konkretisierung einer Referenzanforderung gemäß Bekanntmachung, sondern um eine Festlegung einer darüber hinausgehenden Referenzanforderung darf diese nicht gewertet werden.*)
7. Lässt der Auftraggeber die Abgabe von losweisen Angeboten zu, verlangt aber darüber hinaus von allen Bietern Komplettangebote für alle Lose, kann daraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass er die Lose nur insgesamt vergeben will. Hinsichtlich der Wertung sind deshalb auch die Angebote in die Wertung aufzunehmen, in denen nur für einzelne Lose ein Angebot unterbreitet wurde.*)
8. Hat der Auftraggeber keine Zuschlagskriterien benannt, darf nur der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium angewendet werden.*)

VPRRS 2009, 0125

VK Südbayern, Beschluss vom 29.04.2009 - Z3-3-3194-1-11-03/09
1. Positive Kenntnis gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ist erst gegeben, wenn die Antragstellerin nachweislich Kenntnis von dem Rechtsverstoß hat. Die vermeintlich fehlerhafte Wertung eines Nebenangebotes, da Mindestbedingungen für Nebenangebote nicht in Verdingungsunterlagen genannt sind, kann nicht allein durch Kenntnis der Verdingungsunterlagen als bewiesen angesehen werden.*)
2. Der Bieter muss erkennen können, welche inhaltlichen Mindestanforderungen für Nebenangebote der Auftraggeber fordert. Die Angabe von Anforderungen für Nebenangebote ist dort erforderlich, wo Nebenangebote eine Anforderung betreffen, die nicht aus dem Kontext der Verdingungsunterlagen heraus klar bestimmbar ist.*)
3. Der Verzicht auf eine Gewichtung der Zuschlagskriterien ist nur aus nachvollziehbaren Gründen zugelassen.*)
4. Sind in den Ausschreibungsunterlagen Zuschlagskriterien bekannt gemacht worden, kann hiervon im nach hinein nicht mehr abgewichen werden. Lediglich eine Bewertung des Preises genügt nicht.*)
5. Eine mangelhafte Dokumentation des Vergabevermerks verletzt die Antragstellerin regelmäßig in ihren Rechten, da sich entsprechende Mängel gerade auf die Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig auswirken. Es gehört zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens und die Begründungen in den Vergabeakten zeitnah, lückenlos, laufend und nachvollziehbar dokumentiert.*)

VPRRS 2009, 0122

VK Südbayern, Beschluss vom 19.01.2009 - Z3-3-3194-1-41-11/08
1. Grundsätzlich führt eine fehlende Dokumentation aufgrund eines mangelhaften Vergabevermerks nicht zwangsläufig zu einem zu Gunsten eines Antragstellers wirkenden Rechtsverstoß mit Auswirkungen auf das Vergabeverfahren. Es gehört jedoch zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten nachvollziehbar und zeitnah dokumentiert.*)
2. Durch eine nicht ordnungsgemäße Dokumentation wird das Transparenzprinzip besonders schwerwiegend verletzt. Der Vergabevermerk muss daher einen erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen. Eine ungenügende Dokumentation führt im Regelfall dazu, dass das Verfahren wiederholt werden muss.*)
3. Außerdem muss der Vergabevermerk die Anforderungen erfüllen, die im Rechtsverkehr an einen Aktenvermerk gestellt werden. Dazu gehören Datum und Unterschrift des Ausstellers. Bedient sich die Vergabestelle bei der Fertigung des Vergabevermerks der Hilfe eines Dritten, muss zudem deutlich werden, inwieweit die Vergabestelle dem Vergabevorschlag des Dritten folgt.*)
4. Grundsätzlich ist die Vergabestelle an die Bewerbungskriterien, die sie in der Vergabebekanntmachung genannt hat, nach § 17 VOB/A gebunden. Es widerspricht dem Grundsatz der Transparenz, wenn die Vergabestelle ihrer Wertungsentscheidung andere Kriterien zu Grunde legt, als sie in der Bekanntmachung veröffentlicht hat.*)
5. Der Wortlaut des Absageschreibens nach § 13 VgV spricht lediglich von der Verpflichtung, den Grund für die Nichtberücksichtigung anzugeben, und nicht von Gründen oder gar einer Begründung. Daraus muss gefolgert werden, dass der Auftraggeber sich kurz fassen und im Wege der Verwaltungsvereinfachung auch zu vorformulierten Schreiben greifen darf.*)

VPRRS 2009, 0121

VK Südbayern, Beschluss vom 19.01.2009 - Z3-3-3194-1-39-11/08
1. Grundsätzlich führt eine fehlende Dokumentation aufgrund eines mangelhaften Vergabevermerks nicht zwangsläufig zu einem zu Gunsten eines Antragstellers wirkenden Rechtsverstoß mit Auswirkungen auf das Vergabeverfahren. Es gehört jedoch zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten nachvollziehbar und zeitnah dokumentiert.*)
2. Durch eine nicht ordnungsgemäße Dokumentation wird das Transparenzprinzip besonders schwerwiegend verletzt. Der Vergabevermerk muss daher einen erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen. Eine ungenügende Dokumentation führt im Regelfall dazu, dass das Verfahren wiederholt werden muss.*)
3. Außerdem muss der Vergabevermerk die Anforderungen erfüllen, die im Rechtsverkehr an einen Aktenvermerk gestellt werden. Dazu gehören Datum und Unterschrift des Ausstellers. Bedient sich die Vergabestelle bei der Fertigung des Vergabevermerks der Hilfe eines Dritten, muss zudem deutlich werden, inwieweit die Vergabestelle dem Vergabevorschlag des Dritten folgt.*)
4. Grundsätzlich ist die Vergabestelle an die Bewerbungskriterien, die sie in der Vergabebekanntmachung genannt hat, nach § 17 VOB/A gebunden. Es widerspricht dem Grundsatz der Transparenz, wenn die Vergabestelle ihrer Wertungsentscheidung andere Kriterien zu Grunde legt, als sie in der Bekanntmachung veröffentlicht hat.*)
5. § 28 Nr.2 Abs.2 VOB/A sieht ausdrücklich vor, dass auch nach Ablauf der Bindefrist auf ein Angebot noch der Zuschlag erfolgen kann. Ein Angebot ist nicht allein deshalb auszuschließen, weil die Bindefrist zwischenzeitlich - ohne eine lückenlose Verlängerung - verstrichen ist.*)

VPRRS 2009, 0120

BVerfG, Beschluss vom 02.04.2009 - 2 BvR 1468/08
1. Zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (Begriff des Angebots).
2. Zum Anspruch auf ein faires Verfahren (Beweiswürdigung).
3. Zur Beweiskraft des Protokolls (Auslegung mehrdeutiger Vermerke).

VPRRS 2009, 0119

VK Nordbayern, Beschluss vom 21.04.2009 - 21.VK-3194-10/09
Das Prinzip der Gleichbehandlung erfordert, Unklarheiten der Ausschreibungsunterlagen nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen zu lassen.*)

VPRRS 2009, 0118

VK Nordbayern, Beschluss vom 19.03.2009 - 21.VK-3194-08/09
Die Beifügung eigener AGB, die von den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen abweichen, auf der Rückseite des dem Angebot beigefügten Begleitschreibens führt zum Angebotsausschluss.*)

VPRRS 2009, 0116

BGH, Urteil vom 11.05.2009 - VII ZR 11/08
1. Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können.*)
2. Der so zustande gekommene Bauvertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass die Bauzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der vertragliche Vergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen sind.*)
VPRRS 2009, 0113

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2007 - 4 BS 243/07
Gestützt auf § 115 SächsGemO kann die Rechtsaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen einschreiten, wenn eine Gemeinde mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Verzug geraten ist (im Anschluss an SächsOVG, Beschl. v. 12.9.2005 - 4 BS 449/04 -, SächsVBl. 2006, 45 = JbSächsOVG 13, 294).*)

VPRRS 2009, 0112

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2009 - Verg 67/08
1. Auch wenn der Begriff des "Vertrags" i.S.d. § 99 GWB auf Grund seiner Verankerung im EU-Recht nicht im Sinne der §§ 145 ff. BGB auszulegen sein sollte, so setzt er doch das Einvernehmen zumindest zweier Personen über - hier - die Erbringung von Bauleistungen voraus.
2. Der Erlass eines Bebauungsplans ist - auch bei weitestgehender Auslegung - kein Vertrag i.S.d. § 99 GWB. Der Bebauungsplan ergeht als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Ob und mit welchem Inhalt ein Bebauungsplan aufgestellt wird, kann nicht Gegenstand eines Vertrages oder sonstiger Abreden sein (§ 1 Abs. 3 BauGB).
3. Der Bebauungsplan wird nicht dadurch zu einem "Vertrag", dass er den Rahmen für einen möglicherweise abzuschließenden Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB) setzt.
4. Nach § 111 Abs. 4 GWB kann die Entscheidung über die Versagung der Akteneinsicht als solche nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Vielmehr kann der betreffende Verfahrensbeteiligte im Rahmen eines aus anderen Gründen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens beim Vergabesenat weitergehende Akteneinsicht beantragen (§ 120 Abs. 2 i.V.m. §§ 72, 111 GWB).

VPRRS 2009, 0111

VK Bund, Beschluss vom 06.05.2009 - VK 1-74/09
1. Sehen die Verdingungsunterlagen in einer Leistungsposition einen Radial-Ventilator mit rückwärtsgekrümmten Schaufeln vor und bietet der Bieter an dieser Position einen Ventilator mit vorwärtsgekrümmter Schaufel an, in dem er bei der entsprechenden Position im Leistungsverzeichnis ein Fabrikat mit dieser Eigenschaft einträgt, so ändert er die Verdingungsunterlagen ab und ist deshalb zwingend auszuschließen.
2. Zwar lässt § 21 Nr. 2 VOB/A eine Abweichung von vorgegebenen technischen Spezifikationen ausnahmsweise zu; Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Abweichung im Angebot eindeutig bezeichnet und die Gleichwertigkeit bereits mit dem Angebot nachgewiesen wird.

VPRRS 2009, 0105

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.01.2009 - VgK-51/2008
Zur Problematik der rechtzeitigen Rüge von Vergabeverstößen.

VPRRS 2009, 0099

OLG Jena, Beschluss vom 30.03.2009 - 9 Verg 12/08
1. Nach § 9 Nr. 10 VOB/A darf in technischen Spezifikationen nur in Ausnahmefällen auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken oder Patente, Typen, eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, und auch nur dann, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte nicht begünstigt oder ausgeschlossen werden. Sind solche Verweise zulässig, sind sie mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
2. Zur Auslegung einer Leistungsbeschreibung, ob ein Leitfabrikat vorgegeben wurde.
3. In der Regel ist ein Bieter, der einen Vergaberechtsverstoß vermutet, genauso wenig gehalten, seine in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht ungenügenden Kenntnisse zu vervollständigen, insbesondere rechtlichen Rat einzuholen. Von diesen Grundsätzen ist aber dann eine Ausnahme geboten, wenn der Kenntnisstand des Bieters in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass seine Unkenntnis vom Vergaberechtsverstoß nur als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis dieses Rechtsverstoßes verstanden werden kann.

VPRRS 2009, 0463

VK Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2009 - VgK-58/2008
Der niedrigste Angebotspreis kann nur dann einziges Zuschlagskriterium sein, wenn ein Auftraggeber dies so bekannt gegeben hat.

VPRRS 2009, 0097

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2009 - VK 9/09
1. Die Vergabenachprüfungsinstanzen können die Eignungsprüfung der Vergabestelle nur in beschränktem Umfang kontrollieren. Die Vergabestelle hat bei der Entscheidung, ob das betroffene Unternehmen genügend fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig ist, einen Beurteilungsspielraum, da eine prognostische, in die Zukunft gerichtete Entscheidung zu treffen ist.
2. Der Umstand, dass drei als Referenz angegebene Auftraggeber aus bestimmten Gründen mit der erbrachten Leistung übereinstimmend unzufrieden waren, reicht aus, um eine negative Prognoseentscheidung zu rechtfertigen.
3. Die Transparenz des Vergabeverfahrens erfordert, dass die telefonische Überprüfung der Referenzen zumindest stichwortartig mit Angaben zum Gesprächszeitpunkt, Gesprächspartner und Gesprächsgegenstand schriftlich nieder gelegt werden.

VPRRS 2009, 0094

OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2009 - 13 Verg 7/08
1. Zur Prüfung eines Verstoßes gegen § 108 NGO im Vergabeverfahren.*)
2. § 16 VgV ist auf Mitglieder eines Beirates oder Aufsichtsrates einer Gesellschafterin entsprechend anzuwenden, wenn diese Gesellschafterin einen erheblichen Anteil (hier 49 bzw. 51 %) des Bieters hält, sich der Bieter im Vergabeverfahren für den Nachweis seiner Eignung auf die Eignung (zumindest auch) dieser Gesellschafterin stützt und auch die Abwicklung der ausgeschriebenen Dienstleistung in nicht unerheblichem Umfang über deren Personal, Organisation und Ressourcen erfolgen soll.*)

VPRRS 2009, 0093

VK Arnsberg, Beschluss vom 25.03.2009 - VK 4/09
Der Bieter hat, soweit nicht anders gefordert, keine Verpflichtungserklärungen von Baustofflieferanten vorzulegen.

VPRRS 2009, 0090

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2009 - 23 U 47/08
1. Eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung des Auftraggebers mit dem Inhalt einer Änderung des Bauentwurfs i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B i.V.m. § 1 Nr. 3 VOB/B oder eine andere Anordnung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B setzt eine rechtsgeschäftliche Erklärung voraus, für deren Wirksamkeit die Regeln einer Willenserklärung gelten.*)
2. Die Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Anspruchsgrund und Anspruchshöhe im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 6 Nr. 6 VOB/ und der entsprechenden Bemessung der Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers gemäß § 286 ZPO bzw. § 287 ZPO (vgl. Urteile vom 24.02.2005, VII ZR 222/03, BauR 2005, 861 sowie VII ZR 141/03, BauR 2005, 857) ist im Rahmen eines vertraglichen Anspruchs auf Anpassung der Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.*)
3. Für den Grund eines Anspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B trifft den Auftragnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast, dass seine Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren.*)

VPRRS 2009, 0089

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2009 - Verg 59/08
1. Bei den Kriterien "Plausibilität des Angebots" und "Machbarkeit der Leistung" handelt es sich nicht um zulässige Zuschlagskriterien im Sinne des § 25a VOL/A.
2. Keinesfalls kann die Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen über die eindeutig in der Vergabebekanntmachung verlangten Nachweise hinausgehen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Zur Wirksamkeit einzelner Klauseln in den Verdingungsunterlagen.

VPRRS 2009, 0088

VK Köln, Beschluss vom 10.02.2009 - VK VOB 39/2008
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist grundsätzlich der Tag der Absendung der Vergabebekanntmachung.
2. Rügt ein Bieter eine Entscheidung der Vergabestelle als vergaberechtswidrig, unterwirft sich später aber genau dieser Entscheidung, enthält dies die Zusage, nicht mehr gegen die zuvor als vergaberechtswidrig gerügte Entscheidung der Vergabestelle vorzugehen. Ein dennoch eingeleitetes Nachprüfungsverfahren ist wegen Verwirkung des Antragsrechts unzulässig.

VPRRS 2009, 0086

OLG Schleswig, Urteil vom 25.04.2008 - 1 U 77/07
Der Architekt, der bei der Auftragsvergabe eingeschaltet ist, hat die Pflicht, Angebote eingehend zu prüfen und zu werten. Überschreitet der Angebotspreis eines Unternehmers, mit dem der Auftraggeber den Bauvertrag abschließt, den tatsächlichen Wert der Arbeiten (beurteilt nach ortsüblicher Vergütung eine Überschreitung um 35%), haftet der Architekt auf Schadensersatz unter Abzug eines 10%-igen Risikozuschlags auf die übliche Vergütung.*)

IBRRS 2009, 1098

OVG Thüringen, Urteil vom 19.11.2008 - 1 KO 983/06
1. Die Gemeinde kann die Höhe des Kostenerstattungsbetrags und dessen Berechnung in einer Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung nach dem Städtebauförderungsrecht als Pauschale vereinbaren (wie BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 4 B 57/05 -).*)
2. Zur Einrede eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages.*)

VPRRS 2009, 0083

VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2009 - VK-43/2008-L
1. Von den Bietern geforderte Nachweise (hier: in der Vergangenheit für andere Auftraggeber erbrachte Gutachten / Laboruntersuchungen) können aus Gründen der Transparenz, Rechtsicherheit und Gleichbehandlung nicht gleichzeitig als Eignungsnachweise und als "Angaben und Erklärungen" im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 2 lit) a VOL/A gelten.*)
2. Wenn diese Nachweise nach dem Wortlaut der Verdingungsunterlagen zum Beleg für die Kompetenz des Bieters gefordert wurden, darf ein verständiger Bieter davon ausgehen, dass sie der Eignungsprüfung dienen sollen und nicht als Arbeitsproben Teil des Angebotes sein sollen.*)
3. Auch wenn in der Bekanntmachung keinerlei Eignungsnachweise aufgeführt werden und der Antragstellerin dies nicht innerhalb der Angebotsfrist beanstandet, ist er nicht mit der Beanstandung präkludiert, dass der Auftraggeber kein Angebot ausschließen darf, welches Eignungsnachweise nicht enthält, die erstmalig in den Verdingungsunterlagen gefordert wurden. Der Antragsteller muss dann zwar den Zustand hinnehmen, welcher sich aufgrund einer nicht ausgesprochenen Rüge ergibt, kann sich im Gegenzug aber darauf berufen, dass diese Umstände im Vergabeverfahren in dem ungerügten Zustand Bestand und Geltung haben. Für die Anforderung von Eignungsnachweisen bedeutet dies dass sie so zu behandeln sind, wie sie bekanntgemacht wurden, nämlich gar nicht.*)

VPRRS 2009, 0081

VK Berlin, Beschluss vom 25.07.2008 - VK-B2-07/08
1. Es liegt nach § 114 Abs. 1 GWB nicht in der Kompetenz der Vergabekammer, den Auftraggeber zur Beseitigung einer Rechtsverletzung zu verpflichten, wenn dadurch ein mittelbarer Zwang zur Vergabe des Auftrags entstünde, obwohl der Auftraggeber von der Auftragvergabe endgültig Abstand genommen hat. Auf die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung kommt es dabei nicht an.*)
2. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist allein auf die Gewährung von Primärrechtsschutz ausgerichtet und bietet daher keine Rechtsgrundlage für einen isolierten Feststellungsantrag.*)
3. Bei dem Zeitpunkt der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Wegfall des Vergabewillens kommt es nicht auf den Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe des Beschaffungswillens an, sondern auf den Zeitpunkt seiner Feststellung durch eine Nachprüfungsinstanz.*)
4. Der Detaillierungsgrad einer Kostenprognose hängt von der Art des Auftrages und dem Stand des Verfahrens ab. Ein Kostenansatz entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kostenprognose, wenn der Auftraggeber die zwischenzeitlich eingetretene Baupreisentwicklung und Konkretisierung Leistungsanforderungen nicht berücksichtigt.*)
5. Soll die Einhaltung eines bestimmten Kostenrahmens als Vergabekriterium herangezogen werden, muss der Auftraggeber dies mit der Ausschreibung deutlich zum Ausdruck bringen. Begründet der Auftraggeber die Aufhebung mit dem Überschreiten des - vorab nicht mitgeteilten - Kostenrahmens, wird er damit den Anforderungen des § 97 GWB an ein transparentes Vergabeverfahren gerecht, insbesondere wenn die geforderten Leistungen mit denen der Kostenprognose nicht übereinstimmen.*)
6. Im Verfahren gegen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist nicht der gleiche strenge Maßstab an die Rügepflicht anzulegen, der während des Vergabeverfahrens besteht. Denn zu einer unmittelbaren Verzögerung der Auftragserteilung und daraus resultierender Kostenfolgen kann es nach der Aufhebung nicht mehr kommen.*)

VPRRS 2009, 0080

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - X ZR 22/08
Informiert die Vergabestelle einen Bieter pflichtwidrig nicht über die begründete Vergaberüge eines Dritten und die dadurch drohende Aufhebung eines Vergabeverfahrens, kann sie auf Aufwendungsersatz haften.

VPRRS 2009, 0079

OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2008 - 20 U 1697/03
Informiert die Vergabestelle einen Bieter pflichtwidrig nicht über die begründete Vergaberüge eines Dritten und die dadurch drohende Aufhebung eines Vergabeverfahrens, kann sie auf Aufwendungsersatz haften.

VPRRS 2009, 0078

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.10.2008 - VgK-35/2008
1. Gegen eine Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers ist Vergaberechtsschutz möglich.
2. Eine "Aufhebung der Aufhebung" kommt nur bei fortbestehendem Vergabewillen des Auftraggebers in Betracht.
3. Das Ermessen des Auftraggebers zur Führung von Aufklärungsgesprächen kann sich ausnahmsweise zur Aufklärungspflicht verdichten, wenn etwaige Unklarheiten im Angebot ihrerseits auf einer unklaren Leistungsbeschreibung beruhen. Dann ist der Auftraggeber verpflichtet, die Unklarheiten im Rahmen eines Aufklärungsgespräches zu beseitigen, bevor er das Angebot ausschließt.
4. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gem. § 26 Nr.1 lit. a VOL/A ist ausdrücklich nur dann zulässig, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Aus diesem insoweit eindeutigen Wortlaut folgt, dass die Aufhebung nach dieser Fallgruppe dann nicht möglich ist, wenn zumindest ein wertbares Angebot vorliegt.
5. Eine Aufhebung wegen des Vorliegens nur eines wertbaren Angebotes kann auch gemäß § 26 Nr. 1 lit. d VOL/A angesichts der hieran zu stellenden strengen Anforderungen dann nicht mehr rechtmäßig erfolgen, wenn mehrere Angebote eingegangen sind und lediglich nach der Prüfung der Angebote nur eines in der Wertung verbleibt.

VPRRS 2009, 0077

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2008 - Verg 17/08
1. Der öffentliche Auftraggeber ist aus haushaltsrechtlichen Gründen gehalten, auch auf ein gemäß § 146 BGB erloschenes Angebot eines Bieters gemäß § 150 Abs. 1 BGB beim Bieter nachzufragen, ob ein Vertragsschluss nach Maßgabe des sachlichen Inhalts des erloschenen Angebots noch möglich sei und dem Bieter den Abschluss eines Vertrags mit diesem Inhalt anzubieten. Die übrigen Bieter können nicht darauf vertrauen, dass ein Vertragsschluss wegen des Ablaufs der Bindefrist unterbleibt.
2. Für die Wirksamkeit eines solchen Vertragsschlusses ist die Mitteilung nach § 13 VgV zur Annahme des erloschenen Angebots entscheidend.
3. § 28 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOL/A stellt eine Ordnungsvorschrift dar. Ein mündlich erteilter Zuschlag ist nach dem zweiten Halbsatz des § 28 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOL/A allein zu Dokumentations- und Beweiszwecken schriftlich zu bestätigen. Satz 2 setzt aber voraus, dass der Zuschlag ("ausnahmsweise") auch mündlich wirksam erteilt werden kann.

VPRRS 2009, 0075

VK Berlin, Beschluss vom 06.03.2009 - VK-B2-32/08
1. Auch geforderte Angaben, die nicht unbedingt wettbewerbserheblich sind oder nachrangig erscheinen, müssen beigefügt werden, sonst ist das Angebot auszuschließen.
2. Auch solche Angaben und Erklärungen, deren Fehlen den (End-)Preis nicht berührt, sind wettbewerbsrelevant.
3. Der Gleichheitsgrundsatz ist auch dann verletzt, wenn die Angebote aller weiteren Bieter aufgrund unterschiedlicher gleichwertiger Mängel zwingend ausgeschlossen werden müssen.
4. Der Ausschluss des Angebots eines Bieters verstößt gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn er selbst zu seinem Referenzobjekt keine näheren Angaben mehr machen darf, einem anderen Bieter hingegen Gelegenheit gegeben wird, zu dessen Referenzobjekt nähere Angaben zu machen.
5. Sind alle Angebote unvollständig und entsprechen damit nicht den Ausschreibungsbedingungen, kommt auch eine Aufhebung gemäß § 26 Nr. 1 a VOB/A in Betracht.

VPRRS 2009, 0074

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2009 - 11 Verg 19/08
Vorangegangene schlechte Erfahrungen mit einem sich erneut beteiligenden Bieter berechtigen keinesfalls zu einer stereotypen, nicht substantiell begründeten Ablehnung. Vielmehr ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, weil der Unternehmer Anspruch auf eine ordnungsgemäße Prüfung seiner Eignung hat.*)

VPRRS 2009, 0073

VK Sachsen, Beschluss vom 09.02.2009 - 1/SVK/071-08
1. Lässt der Auftraggeber mit der Formulierung „Bei den in Rede stehenden Angaben handelt es sich um keine Mindestbedingungen für den Nachweis der Eignung.“, in der Vergabebekanntmachung offen, welches Anforderungsprofil ein Teilnehmer hinsichtlich vorzulegender Eignungsunterlagen im Teilnahmewettbewerb zu erfüllen hat, so kann diese Unklarheit nicht dazu führen, dass der Teilnahmeantrag eines Teilnehmers im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleibt, sofern dieser anstelle von Referenzen im SPNV lediglich Referenzen im Reisezugsonderverkehr und im Güterverkehr vorlegt.*)
2. Grundsätzlich muss nach Auffassung der erkennenden Vergabekammer die Entscheidung des Auftraggebers, wie viele und welche Bewerber er zur Angebotsabgabe auffordert, auf sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Sind solche Gründe nicht ersichtlich, insbesondere weder im Rahmen eines Vergabevermerks dokumentiert noch im Verfahren dargelegt, hat der Auftraggeber sein Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.*)
3. Auch wenn die Methodik der Bewertung der Eignung im Beurteilungsspielraum des Auftraggebers steht, ist zu fordern, dass ein Bewertungsmaßstab entwickelt wird, der es im Nachgang ermöglicht, schlüssig nachzuvollziehen, anhand welcher Kriterien – und nicht ausschließlich anhand welcher durch den Teilnehmer vorgelegten Fakten- die Eignung festzustellen war. Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers darf mangels bestimmten oder bestimmbaren Beurteilungsmaßstabes nicht dazu führen, dass die vorgelegten Daten und Fakten eine Begründung in die eine oder andere Richtung erlauben.*)

VPRRS 2009, 0070

VK Saarland, Beschluss vom 02.02.2009 - 1 VK 10/08
1. Trägt ein Bieter irrtümlich für zwei LV-Positionen die gleichen Werte ein, obwohl er unterschiedliche Einheitspreise kalkuliert hat und ist dieser Übertragungsfehler für den Auftraggeber klar und eindeutig erkennbar, so lässt sich die Differenz zwischen erklärtem und gewolltem Einheitspreis/Gesamtpreis nicht mit der Auslegungsregel des § 23 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/A lösen.
2. Für den Fall eines derart offensichtlichen Erklärungsfehlers ist die Auslegungsregel des § 23 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/A nicht einschlägig; in Anbetracht eines derart eklatanten Erklärungs-/Übertragungsfehlers ist für Auslegung kein Raum mehr.
3. Es liegt dann einer der ganz wenigen Ausnahmefälle von § 23 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/A vor, der eine Abänderung des falschen Einheitspreises entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB zulässt.

VPRRS 2009, 0069

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008 - Verg W 15/08
1. Von einem Bieter, der die unterbliebene Aufteilung des Auftrages in Lose rügt, kann nicht die Darlegung eines beabsichtigten Angebotes auf einen Auftrag oder ein Los verlangt werden, das der Auftraggeber nicht ausgeschrieben hat, sondern erst noch ausschreiben soll. Er muss jedoch schlüssig darlegen, dass er in der Lage ist, den Auftrag auszuführen, den der Auftraggeber ausschreiben soll und um den sich der Bieter bewerben will.*)
2. Der Auftraggeber darf einen Auftrag zur Errichtung sicherheitstechnischer Anlagen wegen des legitimen Interesses, Sicherheitsrisiken zu vermeiden, einheitlich ohne weitere Unterteilung in Lose vergeben.*)
3. Der Auftraggeber kann mittelständische Interessen auch durch die Einräumung der Möglichkeit zur Bildung von Bietergemeinschaften und die Einbeziehung interessierter Unternehmen als Nachunternehmer fördern.*)

VPRRS 2009, 0067

VK Saarland, Beschluss vom 02.02.2009 - 1 VK 10/2008
1. Trägt ein Bieter irrtümlich für zwei LV-Positionen die gleichen Werte ein, obwohl er unterschiedliche Einheitspreise kalkuliert hat und ist dieser Übertragungsfehler für den Auftraggeber klar und eindeutig erkennbar, so lässt sich die Differenz zwischen erklärtem und gewolltem Einheitspreis/Gesamtpreis nicht mit der Auslegungsregel des § 23 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/A lösen.
2. Für den Fall eines derart offensichtlichen Erklärungsfehlers ist die Auslegungsregel des § 23 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/A nicht einschlägig; in Anbetracht eines derart eklatanten Erklärungs-/Übertragungsfehlers ist für Auslegung kein Raum mehr.
3. Es liegt dann einer der ganz wenigen Ausnahmefälle von § 23 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/A vor, der eine Abänderung des falschen Einheitspreises entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB zulässt.

VPRRS 2009, 0061

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2009 - 1 VK 69/08
1. Das Verbot der Änderung von Verdingungsunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer Wettbewerb vergleichbare Angebote verlangt. Eine Veränderung im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A liegt deshalb immer nur dann vor, wenn die angebotene Leistung infolge der Veränderungen nicht mehr der Leistungsbeschreibung des öffentlichen Auftraggebers entspricht, also eine andere Leistung angeboten wird.
2. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Bieter neben dem Einzelpreis zusätzlich noch die Gesamtsumme aus der vorgegebenen Menge und dem Einzelpreis angibt. Damit werden die Verdingungsunterlagen nicht geändert, sie enthalten lediglich eine zusätzliche Information.

VPRRS 2009, 0059

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2008 - VK 38/08
1. Ist (noch) kein Grundstücksüberlassungsvertrag geschlossen, obliegen dem Investor keine Bau- oder Betriebspflichten. Es liegt kein Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen gemäß § 98 Nr. 6 GWB vor.
2. Der Investor kann ohne Ausschreibung Bauleistungen auf dem kommunalen Grundstück vergeben, auch wenn (noch) kein Grundstücksüberlassungsvertrag abgeschlossen ist.

VPRRS 2009, 0058

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2009 - 1 Verg 1/09
1. Die Ausnahmevorschrift des § 22 Nr. 6 VOB/A findet angesichts ihres Wortlauts (nachweislich ... zugegangen) und ihres Normzwecks nur Anwendung, wenn das Angebot auch tatsächlich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen ist und damit den Herrschaftsbereich des Bieters verlassen hat.*)
2. Eine entsprechende Anwendung des § 22 Nr. 6 VOB/A unter Heranziehung der aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur Zugangsfiktion infolge unberechtigter Annahmeverweigerung ist mit den Grundprinzipien des Vergaberechts wie Transparenz und Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren.*)
3. Eine unberechtigte Annahmeverweigerung kann allenfalls dann als schadenskausaler Vergaberechtsverstoß im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB angesehen werden, wenn sie auch ursächlich dafür war, dass das Angebot dem Verhandlungsleiter nicht (rechtzeitig) vorgelegen hatte und deshalb aus der Wertung genommen werden musste.*)

VPRRS 2009, 0056

BGH, Urteil vom 20.01.2009 - X ZR 113/07
Preisnachlässe, die nicht an der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Stelle aufgeführt sind, sind gemäß § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A auch dann von der Wertung auszuschließen, wenn sie inhaltlich den gestellten Anforderungen entsprechen und für den Ausschreibenden und die Konkurrenten des Bieters zu erkennen sind.*)

VPRRS 2009, 0050

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.01.2009 - 1 VK LVwA 31/08
1. Enthalten die Angebotsunterlagen nicht alle im Leistungsverzeichnis geforderten Preisangaben, führt das zwingend zum Angebotsausschluss.
2. Der Auftraggeber kann die Herstellung des Mengenbezugs zu den angegebenen Preisen den Bietern überlassen.
3. Fehlt der Mengenbezug im Angebot, führt auch dies zum Ausschluss.

VPRRS 2009, 0049

VK Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008 - VK 35/08
1. Aus der Zielsetzung des § 13 VgV folgt, dass einem Bieter, der in einem noch nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossenen Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren einleitet, ein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschrift des § 13 VgV nicht mehr zukommt.
2. Für das Verständnis der Auftragskriterien ist auf den nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden objektiven Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen Bieters, der mit Leistungen der vorliegenden Art vertraut ist, abzustellen. Danach kommt es in erster Linie auf den Wortlaut, daneben aber auch auf die konkreten Verhältnisse der Leistung an, wie sie in den Vergabeunterlagen ihren Ausdruck gefunden haben.
3. Eine Gewichtung des Kriteriums „Honorarangebot“ mit 15 % verstößt nicht gegen § 97 Abs. 5 GWB.
4. Eine Punktbewertung von 1 – 5 (Wertungsschlüssel) bezüglich der einzelnen Zuschlagskriterien ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die Zahlen 1 – 5 nicht mit einer Erläuterung des Auftraggebers unterlegt sind. Das Punktesystem ist vergleichbar mit einer Notenskala, die schlüssige und nachvollziehbare Abstufungen enthält und eine differenzierende Beurteilung der Stellungnahmen der Bieter im Verhandlungsgespräch durch die Mitarbeiter der Bewertungskommission zulässt. Einer weiteren Konkretisierung des Punktesystems bedarf es nicht.
5. Hat der Auftraggeber seine Wertungsentscheidung durch ein mit der Wertung beauftragtes Gremium getroffen, genügt es, wenn sich in der Akte die Bewertungsbögen der einzelnen Mitglieder befinden, aus denen sich ergibt, mit welcher Punktzahl jedes einzelne Leistungsmerkmal bewertet worden ist.

VPRRS 2009, 0047

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008 - 23 U 48/08
1. Bei Schriftformregelungen in Satzungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und in mit ihnen geschlossenen Verträgen handelt es sich um materielle Kompetenzvorschriften, die Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen gewähren, vor den Bindungswirkungen unbedachter und übereilter Verpflichtungserklärungen bewahren und nicht durch die Regeln der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sowie der unzulässigen Rechtsausübung außer Kraft gesetzt werden können.*)
2. Ein Bundesministerialerlass, in dem es ausdrücklich heißt, dass nach Eröffnungstermin die dortigen Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln für neue Ausschreibungen nicht gelten, enthält keine planwidrige zeitliche Lücke, so dass seine entsprechende Anwendung auf bereits eröffnete Angebote nicht in Betracht kommt.*)
3. In der Vereinbarung eines Festpreises liegt eine stillschweigende Übernahme des Risikos von Leistungserschwerungen durch Erhöhungen der Selbstkosten im Sinne einer Preisgarantie, die einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 313 Abs. 1 BGB auf Anpassung des Vertrages regelmäßig ausschließt.*)
4. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Erstattung erhöhter Selbstkosten aus §§ 280, 249 ff. BGB bzw. wegen Verletzung einer bauvertraglicher Kooperationspflicht scheidet aus, wenn der Auftraggeber bei einer überwiegend öffentlich finanzierten Baumaßnahme lediglich zusichert, sich um eine Refinanzierung der Mehrkosten zu bemühen, und er den Auftragnehmer über den Stand dieser Bemühungen zeitnah und inhaltlich zutreffend informiert.*)

IBRRS 2009, 0767

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2008 - 14c O 264/08
Zu der Frage, ob bei einer Unterschwellenvergabe ein Unterlassungsanspruch gegen eine Aufhebung der Vergabe besteht.

VPRRS 2009, 0045

VK Arnsberg, Beschluss vom 29.01.2009 - VK 34/08
Die fehlerhafte Angabe eines gesetzlich vorgegebenen, für den Bieter nicht beeinflussbaren Steuerprozentsatzes ist als Rechenfehler nach §23 Nr.2 VOL/A zu korrigieren.*)

VPRRS 2009, 0044

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2008 - 27 W 2/08
1. Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens unterhalb der Schwellenwerte nach der VOB/A, mit welchem sich der öffentliche Auftraggeber den Vorgaben der VOB/A unterwirft, hat der Bieter aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis Anspruch darauf, dass diese Vorgaben auch beachtet werden.
2. Einen solchen Anspruch kann der Bieter vor Zuschlagserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen und durchsetzen.
3. Dieser Rechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Überprüfung von Willkürmaßnahmen.
4. Das Beschwerdegericht kann gemäß § 570 Abs. 3 ZPO einstweilige Maßnahmen ergreifen und dem öffentlichen Auftraggeber aufgeben, bis zur endgültigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde einen Zuschlag nicht zu erteilen.
5. Der Streitwert beträgt 5% der Bruttoangebotssumme.

VPRRS 2009, 0043

OLG München, Beschluss vom 09.02.2009 - Verg 27/08
1. Im Regelfall keine analoge Anwendung der §§ 25 Nr. 3 Abs.1 VOB/A, 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A in einem der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) unterliegenden Verfahren.*)
2. Im Rahmen eines Verfahrens nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) bestimmt die Vergabestelle das wirtschaftlichste Angebot im Sinne von § 97 Abs. 5 GWB, Artikel 34 Abs. 2 Satz 1 BayHO dadurch, dass sie (insbesondere) die in § 16 Abs. 3 VOF genannten Kriterien in einer ihr geeignet erscheinenden Weise in den Verdingungsunterlagen gewichtet.*)
3. Der Senat hält an seiner Auffassung aus dem Beschluss vom 17.01.2008 (Verg 15/07) fest, dass im Regelfall eine Verpflichtung der Vergabestelle zur Bekanntgabe von Unterkriterien und auch einer Bewertungsmatrix jedenfalls dann besteht, wenn sich deren Kenntnis auf den Angebotsinhalt auswirken kann.*)

VPRRS 2009, 0040

VK Nordbayern, Beschluss vom 15.10.2008 - 21.VK-3194-48/08
1. Nebenangebote sind nur wertungsfähig, wenn
- sie vom Auftraggeber ausdrücklich zugelassen wurden,
- der Auftraggeber in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Mindestanforderungen benannt hat, die Varianten erfüllen müssen und
- sie den benannten Mindestanforderungen genügen (§ 25a Nr. 3 VOB/A).
(hier: Nebenangebote mit einer Änderung des Fahrbahn-Oberbaus)*)
2. Verlangt der öffentliche Auftraggeber für die Wertung von Nebenangeboten einen gesonderten Nebenangebotsplan, ist bei Fehlen eines solchen Planes das Nebenangebot dennoch nicht auszuschließen, wenn im Nebenangebot auf eine Ausführungsrichtlinie einschließlich einer Tafel Bezug genommen wird, welche die geforderten Angaben zweifelsfrei und unmissverständlich enthält.*)

VPRRS 2009, 0038

VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1/SVK/041-08
1. Vergibt ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger in Sachsen die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an einen privaten Unternehmer, so unterliegt dies dem Vergaberecht, weil der private Unternehmer bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht hoheitlich tätig wird und deshalb eine aus Art. 45, 55 EG-Vertrag abzuleitende vergaberechtliche Bereichsausnahme nicht vorliegt.*)
2. Die Vorschriften des GWB regeln abschließend den Rechtsschutz für Vergabestreitigkeiten über öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit für die Nachprüfung der Vergabestreitigkeiten, die in den Geltungsbereich der umzusetzenden vergaberechtlichen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts fallen, im VgRÄG abschließend geregelt. Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer vor der Vergabeprüfstelle nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden (§ 104 Abs. 2 GWB).*)
3. Nach Auffassung der Vergabekammer ist der Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06) nicht zu entnehmen, dass fehlende Nachweise bei entsprechender Selbstbindung des Auftraggebers von allen Bietern nachgefordert werden dürfen. Andernfalls hätte es der Auftraggeber in der Hand, je nach Ergebnis der Submission zu entscheiden, ob eine Nachforderung oder eine Aufhebung gewählt wird und könnte damit einen Bieter bevorzugen oder benachteiligen.*)

VPRRS 2009, 0034

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 Verg 4/08
1. Das Nachprüfungsverfahren dient nicht der allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle und der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der objektiven Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens an sich. Sein einziger Zweck ist es, einem am Auftrag interessierten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, den Auftraggeber zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen, das notwendig ist, um einen wegen eines Fehlers des Auftraggebers dem Antragsteller entstandenen oder drohenden Schaden zu beseitigen bzw. zu verhindern.*)
2. Der grundsätzliche Anspruch eines Bieters auf ein fehlerfreies Vergabeverfahren wird in seiner Durchsetzbarkeit im Nachprüfungsverfahren kraft Gesetzes auf (potentiell) schadenskausale Vergaberechtsverstöße begrenzt.*)
3. Zur Darlegung der Antragsbefugnis ist ein Sachvortrag erforderlich, aus dem sich schlüssig ergibt, dass gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des Antragstellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt worden sein könnten.*)
4. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung verletzt nicht ohne weiteres auf eine (potentiell) schadenskausale Weise die Rechte eines (in- oder ausländischen) Bieters, der nicht nur durch eine andere Form der Bekanntmachung über die Vergabeabsicht informiert und deshalb die Lage versetzt wird, durch Anforderung der Verdingungsunterlagen sein Interesse an der Auftragsvergabe zu bekunden, sondern auch ein Angebot abgibt.*)
5. Die Weigerung der Vergabestelle, eine Ausschreibung aufzuheben, ist kein selbständiger Vergabeverstoß, der zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden könnte. Aus dem Blickwinkel des Bieterschutzes ist die Aufhebung vielmehr eine Rechtsfolge, die als ultima ratio in Betracht kommt, wenn dies zur Beseitigung oder Abwendung eines wegen einer Vergaberechtsverletzung dem Bieter entstandenen oder drohenden Schadens unerlässlich ist.*)
6. Ungeschriebene, weil selbstverständliche Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach §§ 114 Abs. 2 Satz 2, 123 Sätze 3 u. 4 GWB ist ein Feststellungsinteresse, dass vom Antragsteller darzulegen ist.*)
7. In der Regel genügt es, dass der Antragsteller vorträgt, er beabsichtige, Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber geltend zu machen. Allerdings ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen, wenn eine entsprechende Klage aussichtslos wäre.*)
8. Schadensersatzansprüche nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB - gleichgültig ob auf positives oder negatives Interesse gerichtet - sowie nach § 126 GWB scheiden regelmäßig aus, wenn das Angebot des Schadensersatz begehrenden Bieters zu Recht aus der Wertung genommen wurde.*)

VPRRS 2009, 0033

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2008 - VgK-39/2008
1. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich 1 bis 3 Tagen nach positiver Kenntnisnahme erfolgen. Auch bei einer ggf. notwendigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfüllt ein Rügezeitraum von mehr als einer Woche das Zeitkriterium des § 107 Abs. 3 GWB regelmäßig nicht.
2. In den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien entweder nicht bekannt gemacht hat oder zwar das Kriterium Wirtschaftlichkeit genannt, aber nicht näher definiert hat, darf nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden.
3. Ein Angebot, dass nicht alle geforderten Preisangaben enthält und deshalb nicht § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A entspricht, ist zwingend auszuschließen. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden.

VPRRS 2009, 0032

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2008 - Verg W 22/07
1. Enthält die Verpflichtungserklärung nicht eine vorgesehene Ordnungsziffer oder die Beschreibung der Teilleistung, sondern verweist auf dem Angebot beiliegende Erklärungen des Bieters, so darf dieses Angebot nicht ausgeschlossen werden.
2. Es ist ebenfalls unschädlich, wenn mehrere Nachunternehmer in ihrer Verpflichtungserklärung zur erbringung der gleichen Teilleistung verpflichtet werden.
