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Sachgebiet: Bau & Immobilien

5422 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2010

VPRRS 2010, 0103
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bzgl. nicht geforderter Nachweise ist nur Mindeststandard einzuhalten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2009 - Verg 37/09

1. Der öffentliche Auftraggeber hat Erklärungen - wie etwa ein Tragfähigkeitsnachweis von Rammpfählen -, welche die Bieter mit dem Angebot vorlegen sollen, in den (mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übermittelten) Vergabeunterlagen eindeutig und unmissverständlich anzugeben, so dass sie aus der maßgebenden Sicht eines fachkundigen, verständigen Bieters als solche einwandfrei zu erkennen sind.

2. Verlangt der Auftraggeber solche Nachweise nicht, so werden eingehenden Angebote zwar auf die Einhaltung der Mindestanforderungen überprüft; dies ist jedoch nicht mit einer an die Bieter gerichteten Aufforderung gleichzusetzen, deren Einhaltung bereits mit dem Angebot nachzuweisen ist.

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VPRRS 2010, 0097
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Substantiierte Rüge bei Vergaberechtsverstoß

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2009 - VK 2-51/09

1. In Fällen, in denen der Bieter ein unverschuldetes Informationsdefizit hat, muss es genügen, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die den hinreichenden Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes begründen. Jedoch reicht die bloße Negierung der Vollständigkeit der Angebote ohne weiteren Tatsachenvortrag für eine substantiierte Rüge nicht aus.

2. Die Voraussetzungen der Antragsbefugnis unter dem Gesichtspunkt der Schadensdarlegungslast sind erfüllt, sofern insoweit die schlüssige Behauptung des Bieters vorliegt, dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Zuschlagserteilung hätte.

3. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig, dass eine bestimmte Erklärung schon mit dem Angebot vorliegen muss, so kann deren Fehlen bei Angebotsabgabe den Ausschluss nicht rechtfertigen.

4. Bei der Prüfung der Eignung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei der der Vergabestelle ein Bewertungsspielraum zusteht. Die Nachprüfungsbehörden haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Prognose eine hinreichende Tatsachengrundlage hat und sich innerhalb des der Vergabestelle im Einzelfall zustehenden Spielraums bewegt.

5. Bei Dienstleistungen mit mehrjähriger Vertragslaufzeit setzt die Eignung nicht voraus, dass ein Bieter, der sich um einen Auftrag bemüht, bereits bei der Angebotsabgabe "auf Vorrat" über sämtliche sachlichen und personellen Ressourcen verfüg, die im Falle der Auftragserteilung benötigt werden.

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VPRRS 2010, 0096
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschreibungspflicht von Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand?

EuGH, Urteil vom 25.03.2010 - Rs. C-451/08

1. Der Begriff "öffentliche Bauaufträge" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG setzt nicht voraus, dass die Bauleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, in einem gegenständlichen oder körperlich zu verstehenden Sinn für den öffentlichen Auftraggeber beschafft wird, wenn sie diesem unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt. Die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um diese letztgenannte Voraussetzung zu erfüllen.*)

2. Der Begriff "öffentliche Bauaufträge" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG erfordert, dass der Auftragnehmer direkt oder indirekt die Verpflichtung zur Erbringung der Bauleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, übernimmt und dass es sich um eine nach den im nationalen Recht geregelten Modalitäten einklagbare Verpflichtung handelt.*)

3. Die "vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernisse" im Sinne der dritten in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG genannten Fallgestaltung können nicht in dem bloßen Umstand bestehen, dass eine Behörde bestimmte, ihr vorgelegte Baupläne prüft oder in Ausübung ihrer städtebaulichen Regelungszuständigkeiten eine Entscheidung trifft.*)

4. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist eine öffentliche Baukonzession im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG abzulehnen.*)

5. Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 finden unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine Anwendung auf eine Situation, in der eine öffentliche Stelle ein Grundstück an ein Unternehmen veräußert, während eine andere öffentliche Stelle beabsichtigt, einen öffentlichen Bauauftrag in Bezug auf dieses Grundstück zu vergeben, auch wenn sie noch nicht formell beschlossen hat, den entsprechenden Auftrag zu erteilen.*)

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VPRRS 2010, 0095
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachträglich unzulässiger Rechtsweg?

VK Köln, Beschluss vom 03.08.2009 - VK VOB 13/2009

Der einmal zulässige Rechtsweg kann nicht im Nachhinein für unzulässig erklärt werden. Der Rechtsweg kann nur von Anfang an nicht zulässig sein.

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VPRRS 2010, 0094
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unzulässige Mischkalkulation

VK Nordbayern, Beschluss vom 25.02.2010 - 21.VK-3194-04/10

1. Eine unzulässige Mischkalkulation erfordert ein "Abpreisen" bestimmter Leistungen auf einen offensichtlich zu niedrigen Einheitspreis, wie z.B. einen kalkulatorisch nicht nachvollziehbaren Cent-Betrag, das durch eine "Aufpreisung" im Sinne einer bewussten "Verteuerung" einzelner Leistungspositionen ausgeglichen wird.*)

2. Der Vorwurf einer unzulässigen Preiszuordnung in einer Position erfordert ein eindeutiges und unmissverständliches Leistungsverzeichnis. Eine Leistung kann erst dann als positionsfremd angesehen werden, wenn die Angabe des Preises für eine Leistung unter einer Position erfolgt, obwohl die Angabe des Preises klar und objektiv erkennbar in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses gefordert worden war. Fehlt es an einer Anforderung, bestimmte Kosten in einer bestimmten Position einzustellen, ist der Bieter in seiner Zuordnung frei.*)

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VPRRS 2010, 0091
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Umdeutung eines Hauptangebotes in ein Nebenangebot?

VK Bund, Beschluss vom 11.03.2010 - VK 3-18/10

1. Findet sich an keiner Stelle des Angebots ein Hinweis des Bieters, dass er ein Nebenangebot abgegeben wollte, ist die Umdeutung eines Haupt- in ein Nebenangebot unzulässig.

2. Werden die technische Vorgaben - hier: Modulabstände und Betriebsgewicht einer Kühldecke - überschritten, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.

3. Ein Angebot lässt sich nicht nach § 25 Nr. 4 VOB/A wie ein Hauptangebot werten, wenn eine eindeutige Bezeichnung der Abweichung und der Nachweis der Gleichwertigkeit fehlen.

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VPRRS 2010, 0085
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Fehlende Preisangabe = 0 Euro?

VK Sachsen, Beschluss vom 16.12.2009 - 1/SVK/057-09

1. Eine fehlende Preisangabe kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Bieter für diese Leistung keinen Preis beansprucht.*)

2. Der Einwand, fehlende Preisangaben müssten 0 € bedeuten, da eine Zusammenrechnung der übrigen Preisangaben die entsprechende Summe ergeben würden, geht fehl, da damit die Eindeutigkeit des Angebots nicht mit letzter Sicherheit gegeben ist. Unterstellte man, dass eine Preisangabe schlichtweg vergessen wurde, so führt eine mit einem Tabellenkalkulationsprogramm durchgeführte Addition immer zu einer richtigen Summe. Auch sind Fälle denkbar, in denen ein anderer Bearbeiter als derjenige, der die Einzelpreise errechnet, die Gesamtaddition durchführt.*)

3. Blieben fehlende Preisangaben Nachverhandlungen vorbehalten, könnte der Bieter sein Angebot nach Abgabe noch erheblich, möglicherweise entscheidend verändern. Dies ist mit dem Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 u. 2 GWB nicht vereinbar. Auch die Klärung von widersprüchlichen Preisangaben kann nicht Gegenstand einer zulässigen Nachverhandlung sein. Lässt man die Modifizierung von wesentlichen Preisangaben eines Angebots in einer Nachverhandlung zu, so eröffnet man dem jeweiligen Bieter - gegebenenfalls in Zusammenspiel mit dem Auftraggeber - einen unkontrollierbaren Spielraum zur nachträglichen Manipulation von wertungsrelevanten Positionen.*)

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VPRRS 2010, 0084
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Umgehung der Schwellenwerte

VK Sachsen, Beschluss vom 14.09.2009 - 1/SVK/042-09

1. Auch bei einem unzulässigen Vergabenachprüfungsantrag hat die Vergabekammer zunächst ihre Zuständigkeit und damit das Erreichen des Schwellenwertes zu prüfen.*)

2. Eine verbotene Umgehung der a-Paragrafen der VOB/A liegt vor, wenn eine einzige Baumaßnahme dergestalt aufgeteilt wird, dass einzelne, sich in Wirklichkeit als Los eines einzigen Bauwerkes darstellende Aufträge vergeben werden und die Aufteilung dieser einen baulichen Anlage nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.*)

3. Zur Bestimmung der geschätzten Gesamtvergütung nach § 3 Abs. 1 und 5 VgV ist die Summe aus allen Bauaufträgen für ein Bauvorhaben zu ermitteln. Erforderlich ist demnach ein funktionaler Zusammenhang der Einzelaufträge in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht.*)

4. Komplexe Bauvorhaben, die in verschiedenen Phasen realisiert werden, sind nur dann kein Gesamtbauwerk, wenn die unterschiedlichen baulichen Anlagen ohne Beeinträchtigung ihrer Vollständigkeit und Benutzbarkeit auch getrennt voneinander errichtet werden können.*)

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VPRRS 2010, 0080
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rechtsschutz unterhalb Schwellenwerte: Nicht nur bei Willkürverstößen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2010 - 27 U 1/09

1. In Vergabeverfahren, deren Auftragsgegenstand den Schwellenwert nicht erreicht, bestehen Unterlassungsansprüche des unterlegenen Bieters gegen den Auftraggeber, wenn dieser gegen Regeln, die er bei der Auftragsvergabe einzuhalten versprochen hat, verstößt und dies zu einer Beeinträchtigung der Chancen des Bieters führen kann. Auf eine willkürliche Abweichung des Auftraggebers kommt es nicht an.*)

2. Derartige Unterlassungsansprüche können auch im Wege des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.*)

3. Dazu ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller eine (echte) Chance auf den Zuschlag hat. Jedoch kann im Rahmen der gebotenen Abwägung der Verfügungsgrund fehlen, wenn unwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller den Zuschlag letztlich erhalten kann.*)

4. Bei der Verfahrensgestaltung sind die Besonderheiten des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Es kann für das Gericht geboten sein, dem Auftraggeber im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, befristet bis zur Entscheidung in erster Instanz eine Auftragsvergabe zu unterlassen sowie das Unterneh-men, dem der Auftraggeber den Zuschlag erteilen will, von dem Verfahren zu benachrichtigen. Einer lückenhaften Tatsachenkenntnis des Antragstellers ist durch eine sachgerechte Handhabung der sekundären Darlegungslast und der Glaubhaftmachungslast Rechnung zu tragen.*)

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VPRRS 2010, 0078
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Reinigung von Erdreich als Bauleistung im Sinne von § 1 VOB/A

KG, Beschluss vom 21.12.2009 - 2 Verg 11/09

1. Die Reinigung des Erdreichs eines Grundstücks ist jedenfalls dann eine Arbeit im Sinne von § 1 VOB/A, wenn hierdurch die Bebauung des Grundstücks vorbereitet werden soll.*)

2. Die Nichtvorlage eines in den Verdingungsunterlagen erforderten Zertifikates durch einen Bieter kann ein anderer Bieter gemäß § 107 Abs. 2 GWB im Vergabenachprüfungsverfahren beanstanden.*)

3. Wird in den Verdingungsunterlagen die Vorlage eines Zertifikates des Bieters erfordert, so hat eine Bietergemeinschaft für jedes einzelne ihrer Mitglieder ein aktuell gültiges Zertifikat vorzulegen.*)

4. Die Nichtvorlage eines in den Verdingungsunterlagen erforderten Zertifikates wird nicht dadurch geheilt, dass der zu zertifizierende Sachverhalt tatsächlich gegeben ist und die Vergabestelle sich durch eigene Nachforschung Kenntnis von diesem Sachverhalt verschafft.*)

5. Zur Frage der ausnahmsweisen Nichtgeltendmachbarkeit des Ausschlusses eines mangelbehafteten Angebots des Beigeladenen im Vergabenachprüfungsverfahren wegen schwerwiegenden vergaberechtlichen Mangels des Angebots des Antragstellers.*)

6. Angebote von Bietergemeinschaften sind gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe c) VOB/A vom Vergabeverfahren im Regelfall auszuschließen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft zusammen einen nur unerheblichen Marktanteil haben oder wenn sie erst durch das Eingehen der Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, ein Angebot abzugeben.*)

7. Bei der vergaberechtlichen Angebotswertung ist der wortlautgetreuen Auslegung des Leistungsverzeichnisses im Zweifel der Vorzug zu geben.*)

8. Die Prognose ausbleibender Vertragserfüllung durch den Bieter ist nicht gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A auf der ersten Stufe der Angebotswertung zu berücksichtigen, sondern gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A auf der vierten Stufe und dort im Rahmen der Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Angebotes. Hat die Vergabestelle sich hinsichtlich der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote selbst eingeschränkt, indem sie in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich als alleiniges Zuschlagskriterium den "Preis" angegeben hat, ist die Berücksichtigung der Prognose ausbleibender Vertragserfüllung bei der Angebotsbewertung ausgeschlossen. Allenfalls dann, wenn die Vertragserfüllung offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen ist, kann ein Angebotsausschluss wegen der Abgabe eines "faktischen" Nebenangebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe d) VOB/A in Betracht zu ziehen sein. Dabei ist der negativen Vertragserfüllungsprognose der Vergabestelle kein besonderes Gewicht zuzumessen.*)

9. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens nach § 26 Nr. 1 Buchstabe c) VOB/A ist in das Ermessen der Vergabestelle gestellt; die Ermessensausübung ist durch die Nachprüfungsinstanz nicht zu ersetzten. Allenfalls dann, wenn der Mangel des Vergabeverfahrens derart gravierend und grundsätzlich ist, dass eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, kommt eine Aufhebung durch die Nachprüfungsinstanz bzw. auf deren Anordnung in Betracht.*)

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VPRRS 2010, 0077
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Spekulativen Preisbildung für Mengenmehrungen in VOB/B-Bauverträgen

OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2009 - 4 U 1070/09

Auch dann ist spekulatives Bieterverhalten (420- bis 560- fache Überschreitung des durchschnittlichen Preises für eine Einzelposition in einem Einheitspreisvertrag) nicht schützenswert, wenn durch die anstößig überhöhte Position der Auftragnehmer Verluste bei anderen Positionen ausgleichen will. (Anschluss an Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2008, VII ZR 201/06)*)

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VPRRS 2010, 0075
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Antragsbefugnis bei zwingendem Ausschluss

VK Südbayern, Beschluss vom 03.09.2009 - Z3-3-3194-1-26-05/09

1. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht allein deswegen unzulässig, weil die Antragsgegnerin den Zuschlag für das streitgegenständliche Vergabeverfahren bereits erteilt hat.*)

2. Ein wirksamer Vertrag ist dann als nichtig einzustufen, wenn die Antragsgegnerin weder der Antragstellerin noch den anderen Bietern vor der Auftragserteilung eine zwingend notwendige Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und den Namen des Bieters der den Zuschlag erhalten soll zukommen hat lassen.*)

3. Bei einer Vermischung von Liefer- und Bauleistungen ist der Grundsatz anzuwenden, dass die vergaberechtliche Einordnung grundsätzlich danach bestimmt wird, bei welchen Leistungsanteilen der Wert übersteigt. Hierbei kommt der Bauleistung zwar grundsätzlich ein höheres Gewicht zu, dies darf aber nicht dazu führen, dass der Bauleistung der Vorzug gegeben wird, insbesondere dann, wenn diese gemessen am Gesamtauftrag einen weitaus geringen Anteil als die Lieferleistung ausmacht.*)

4. Bei der Beurteilung danach ob ein Bauauftrag vorliegt ist unter anderem von entscheidender Bedeutung, ob ein Baueingriff in die Bausubstanz vorliegt oder es sich um eine technische Erneuerung einer bereits bestehenden elektrischen Anlage handelt.*)

5. Die Antragsbefugnis liegt dann nicht vor, wenn das Angebot des Antragstellers aus vergaberechtlichen Gründen zwingend ausgeschlossen werden muss und den Zuschlag nicht erhalten darf, so dass dem betroffenen Bieter kein Schaden entstehen oder drohen kann. Die vergaberechtliche Prüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens ist dann bereits mit der Feststellung des Ausschlussgrundes beendet.*)

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VPRRS 2010, 0074
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verletzung der Rügeobliegenheit

VK Südbayern, Beschluss vom 06.05.2009 - Z3-3-3194-1-14-04/09

1. Eine Verletzung der Rügeobliegenheit kann dem Antragsteller aufgrund seines Vortrag, dass er das Informationsschreiben gem. § 13 VgV nicht erhalten hat, grundsätzlich nicht angelastet werden.*)

2. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Kenntnis setzt positive Kenntnis des Antragstellers von den vergaberechtswidrigen Tatsachen voraus und seine laienhafte rechtliche Wertung, dass das Handeln des Auftraggebers einen Vergaberechtsverstoß darstellt, wobei er die Augen nicht mutwillig vor der Erkenntnis verschließen darf.*)

3. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller weder auf das ihm übersandte Ergebnis der Submission - aus dem erkennbar ist, dass er Mindestbieter war - noch auf den Ablauf der Bindefrist reagiert.*)

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VPRRS 2010, 0072
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kein Hinweis - Keine Präklusion

VK Südbayern, Beschluss vom 05.02.2010 - Z3-3-3194-1-66-12/09

1. § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB stellt eine Rechtsbehelfsfrist dar.

2. Auf die Frist des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist in der Vergabebekanntmachung hinzuweisen.

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VPRRS 2010, 0071
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen fehlender Nachunternehmerverpflichtungserklärungen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.07.2009 - VK-SH 05/09

1. Liegt das Angebot des Antragstellers auf einem aussichtslosen Rang in der Bieterreihenfolge, so fehlt es an der Antragsbefugnis, es sei denn, der Antragsteller legt substantiiert dar, dass nicht nur der für den Zuschlag vorgesehene, sondern sämtliche vor ihm platzierten Bieter auszuschließen sind.*)

2. Um einen Ausschluss auf fehlende Nachunternehmerverpflichtungserklärungen stützen zu können, muss der öffentliche Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen hinreichend deutlich machen, dass gerade auch für Untersuchungsleistungen von einer staatlich anerkannten Materialprüfanstalt eine entsprechende Verpflichtungserklärung gefordert ist.*)

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VPRRS 2010, 0069
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggeber darf Form der zu verwenden Posten vorgeben!

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2009 - VK-SH 06/09

1. Im Rahmen eines auf die Montage von Schutzplanken gerichteten Auftrags steht es dem Auftraggeber frei, scharfkantige Pfosten mit I-Profil grundsätzlich nicht zuzulassen und damit ausschließlich abgerundete Pfosten zu verlangen.*)

2. In Ergänzung zur Rechtsprechung des BGH vom 26.09.2006 - X ZB 14/06 kann der mit seinem Angebot von der Wertung ausgeschlossene Antragsteller nur dann wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in seinen Rechten verletzt sein, wenn alle anderen der Wertung verbliebenen Angebote ebenfalls an einem Mangel leiden.*)

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VPRRS 2010, 0068
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
IHK ist kein öffentlicher Auftraggeber!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.05.2007 - 3 VK 4/07

Eine Industrie- und Handelskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber.

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VPRRS 2010, 0067
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Neubau eines Gebäudes im Rahmen des ÖPP-Modells

VK Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2008 - VK 19/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2010, 0065
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln!

OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2010 - 13 Verg 16/09

1. Die Präklusion der Rüge der fehlenden Mindestanforderungen für Nebenangebote (§ 10a lit. f. VOB/A 2006) gemäß § 107 Abs. 3 GWB erfasst auch deren Wertbarkeit. Die mangelnde Zuschlagsfähigkeit von Nebenangeboten, für die keine Mindestbedingungen benannt wurden, ist die zwangsläufige Folge des zuvor begangenen Vergaberechtsverstoßes in Form der unterbliebenen Festlegung und Bekanntgabe von Mindestbedingungen, den der Antragsteller gemäß § 107 Abs. 3 GWB nicht mehr in zulässiger Weise zur Nachprüfung stellen kann.*)

2. Um ein in jeder Hinsicht transparentes Vergabeverfahren zu gewährleisten und zugleich etwaigen Manipulationsversuchen vorzubeugen, kommt eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln nicht in Betracht. Ist der öffentliche Auftraggeber seiner Dokumentationspflicht nicht ordnungsgemäß und zeitnah nachgekommen, ist deren spätere Erstellung ohne Wiederholung des nicht dokumentierten Vorgangs im Vergabeverfahren nicht möglich.*)

3. Der für die Vergabekammer in § 110 Abs.1 GWB geregelte, für den Vergabesenat aus § 120 Abs.2 GWB i. V. m. § 70 Abs.1 GWB folgende Untersuchungsgrundsatz kann nur innerhalb des vom Antragsteller durch seine - nicht durch Verstoß gegen § 107 Abs. 3 GWB ausgeschlossenen - Rügen definierten Nachprüfungsverfahrens Geltung beanspruchen. Bei einem fehlerhaft nicht gerügten und damit präkludierten Verstoß kommt ein Einschreiten der Vergabekammer und somit auch des Beschwerdegerichts von Amts wegen regelmäßig nicht in Betracht.*)

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VPRRS 2010, 0064
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Keine nachträgliche Änderung des Angebots!

VK Nordbayern, Beschluss vom 14.01.2010 - 21.VK-3194-64/09

1. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Schaden droht einem Antragsteller dann nicht, wenn er ohnehin keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat, weil sein Angebot unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen nicht zum Zuge kommen kann. An der Überprüfung dieser Verfahrensverstöße fehlt das Rechtsschutzinteresse.*)

2. Eine nachträgliche Änderung des Angebots ist aus Gleichbehandlungsgründen nicht möglich. § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A bestimmt, dass Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, unstatthaft sind. Damit soll sichergestellt werden, dass der Wettbewerb ordnungsgemäß abläuft, die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet ist und das Transparenzgebot gewahrt wird. Mit der Abgabe der Angebote durch die Bieter sind diese an ihr Angebot gebunden. Eine nachträgliche Änderung würde gegen die Gleichbehandlung der Bieter und die Transparenz des Wettbewerbs verstoßen. Jeder Bieter muss sich darauf verlassen können, dass nicht nur für ihn, sondern für alle anderen Bieter die Unabänderbarkeit des einmal abgegebenen Angebotes gilt. Verhandlungen dürfen nicht dazu führen, dass der eindeutige Inhalt eines Angebotes verändert wird. Keinesfalls darf einem nicht annahmefähigen Angebot nachträglich zur Annahmefähigkeit verholfen werden.*)

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VPRRS 2010, 0060
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rüge der unzureichenden Vorabinformation innerhalb eines Tages!

VK Hessen, Beschluss vom 09.10.2009 - 69d-VK-36/2009

1. Die Beanstandung, die Vorabinformation nach § 101 a GWB sei unzureichend, erfordert keine näheren Erkundigungen oder rechtliche Ausführungen, die für Rügen üblicherweise eingeräumten Fristen von bis zu einer Woche sind insoweit also nicht erforderlich. Eine solche Beanstandung muss vielmehr noch am Tage deren Zugangs, spätestens jedoch am Folgetag erfolgen, damit die jeweilige Vergabestelle schnellstmöglich die Gelegenheit erhält, die als unzureichend gerügten Informationen noch vervollständigen zu können. Eine spätere Rüge (vier Tage nach Zugang der Vorabinformation) ist daher nicht mehr unverzüglich (vgl. VK Nordbayern, Beschl. v. 26.8.2009; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.08.2004 - Verg 54/04).*)

2. Die Bezeichnung der "bekannt gegebenen Vergabeentscheidung als vergaberechtswidrig" ist unsubstantiiert, wenn kein Sachverhalt bezeichnet wird, aus dem sich die Rechtswidrigkeit ergeben oder der den Vergabeverstoß begründen soll. Eine Rüge muss objektiv und vor allem auch gegenüber dem Auftraggeber deutlich machen und von diesem so verstanden werden können, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als Verstoß angesehen wird und dass es sich nicht nur um die Klärung etwaiger Fragen, um einen Hinweis, eine Bekundung des Unverständnisses oder der Kritik z. B. der Verfahrensabläufe und Entscheidungen o. ä. handelt. Der behauptete Vergabeverstoß muss so eindeutig benannt werden, dass für die Vergabestelle erkennbar ist, was der Bieter von der Vergabestelle erwartet und bei ihr erreichen will (vgl. Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 24.04.2009, § 107 GWB, Rz.1982).*)

3. Enthält die Antwort der Vergabestelle auf eine Rüge nach Auffassung des Antragstellers weitere Vergabeverstöße, müssen diese ebenfalls gerügt werden, falls hierauf der Nachprüfungsantrag gestützt werden soll. Da im Gesetz eine Wartefrist zwischen Rüge und Nachprüfungsantrag nicht vorgesehen ist, kann die Rüge unmittelbar vor oder gleichzeitig mit Einreichung des Nachprüfungsantrages erhoben werden. Die Antragsgegnerin muss auch insoweit noch Gelegenheit zur Reaktion bzw. zur Abhilfe der Rüge erhalten. Die Rüge wird auch durch eine unmittelbar drohende Zuschlagserteilung nicht entbehrlich.*)

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VPRRS 2010, 0054
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Lärmschutzwandarbeiten: Abweichung von der Fachlosvergabe möglich?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2009 - Verg 27/09

1. Lärmschutzwandarbeiten einschließlich der Gründung bilden im Straßenbau ein abgrenzbares Gewerk und unterliegen damit der Fachlosvergabe.

2. Zu den Voraussetzungen einer im Einzelfall vergaberechtlich zulässigen Gesamtvergabe gemäß § 4 Nr. 3 VOB/A.

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VPRRS 2010, 0051
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nichtberücksichtigung der Angebote

VK Arnsberg, Beschluss vom 13.08.2009 - VK 18/09

1. Der Umstand, dass es bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor einer Sachentscheidung der Vergabekammer für die Kostenentscheidung auf die Er folgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht ankommt, kann kein eigenes Feststellungsinteresse begründen.

2. Richtet sich das Vorbringen des Antragstellers direkt gegen die Beigeladene, etwa gegen deren Eignung oder die Bewertung der von diesem angebotenen Leistung, hat der Antragsteller im Unterliegensfall im Allgemeinen nach Billigkeit auch die Kosten der Beigeladenen zu übernehmen, sofern diese sich am Verfahren beteiligt hat etwa durch die Stellung von Anträgen.

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VPRRS 2010, 0050
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Festlegungen auch im VOF-Verfahren bindend

VK Arnsberg, Beschluss vom 03.09.2009 - VK 19/09

Festlegungen zum Verfahrensablauf sind auch im VOF-Verfahren für den Auftraggeber bindend Beschwerde eingelegt.*)

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VPRRS 2010, 0048
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen fehlendem Formblatt

VK Arnsberg, Beschluss vom 07.10.2009 - VK 23/09

Ausschluss wegen fehlendem Formblatt.*)

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VPRRS 2010, 0047
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Fehlerhafte Bewertung eines Angebotes

VK Arnsberg, Beschluss vom 13.11.2009 - VK 26/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2010, 0045
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Fehlerhafte Ausschreibung von Abschleppleistungen

VK Arnsberg, Beschluss vom 25.11.2009 - VK 29/09

Rückversetzung des Verfahrens wegen fehlerhafter Ausschreibungsunterlagen in den Stand nach Bekanntmachung.*)

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VPRRS 2010, 0042
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss aller Angebote wegen fehlender Erklärung

VK Arnsberg, Beschluss vom 30.11.2009 - VK 32/09

Zwingender Ausschluss aller Angebote wegen fehlender Erklärungen.*)

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VPRRS 2010, 0041
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggeber hat die Auswahlentscheidung zu dokumentieren!

VK Arnsberg, Beschluss vom 22.04.2009 - VK 06/09

Es ist eine nach § 18 VOF zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bewerber die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung.*)

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VPRRS 2010, 0039
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bieter will lediglich Projekt verhindern: Keine Antragsbefugnis!

VK Münster, Beschluss vom 27.01.2010 - VK 25/09

Im Rahmen der Vergabe eines Grundstückskaufvertrags mit Bauverpflichtungen für ein Einzelhandelsprojekt fehlt einem Bieter, der keine tatsächliche Realisierungsabsicht hat, sondern lediglich die Errichtung eines konkurrierenden Einkaufszentrums verhindern will, die Antragsbefugnis.

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VPRRS 2010, 0037
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Immobilienverkauf: Auch nach GWB-Reform ausschreibungspflichtig!

VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2010 - VK-37/2009-B

1. Auch nach der Neufassung des § 99 GWB erfüllt die Ausschreibung eines Einzelhandelsprojekts den Tatbestand des öffentlichen Auftrags, weil das wirtschaftliche Interesse der Stadt dadurch belegt wird, dass die Übereignung der angebotenen städtischen Grundstücke deutlich unter dem Verkehrswert liegt und damit auch eine Entgeltfunktion hat.

2. Die Stadt muss zunächst die Ausschreibungsreife herstellen, bevor sie ein Vergabeverfahren einleitet. Dem Bewerber wird ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet, wenn für ein erfolgversprechendes Angebot zwingend die Einbeziehung privater Flächen, auf die die Stadt keinen Zugriff hat, zur Voraussetzung gemacht wird.

3. Zu der Frage, wann eine Ausschreibung aufzuheben und anschließend in ein formloses Verhandlungsverfahren - unter Einbeziehung weiterer Bieter - überzuleiten ist.

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VPRRS 2010, 0034
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Absendung der Vorinformation ist kein Beginn des Vergabeverfahrens

VK Sachsen, Beschluss vom 11.12.2009 - 1/SVK/054-09

1. Die Absendung der Vorinformation i. S. d. § 17 a Nr. 1 VOB/A stellt noch keinen Beginn des Vergabeverfahrens dar, da der Beginn des Vergabeverfahrens ein Zeitpunkt sein muss, der in dem Sinne eine Zäsur darstellt, dass die Vergabestelle ab diesem Zeitpunkt an den objektiven Erklärungswert ihrer Handlungen selbst gebunden ist und von diesen nicht mehr ohne Weiteres abweichen kann. Hiervon kann vor Absendung der Vergabebekanntmachung nicht gesprochen werden.*)

2. Die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB beginnt nur, wenn die Vergabebekanntmachung genaue Hinweise, in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Auskünfte eingeholt werden können, enthält. Dies sieht die RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 unter Anhang VII Teil A vor.*)

3. Wenn der Antragsteller eine Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung einer Ausschreibung richtet, so fehlt diesem nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beanstandung eines neuen auf die Fortführung des aufgehobenen Verfahrens gerichteten Vergabeverfahrens, auch wenn bereits vor Antragstellung die Vergabestelle den Auftrag neu ausgeschrieben hat, der Antragsteller die Neuausschreibung nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt und dementsprechend auch nicht mit einem Nachprüfungsantrag beanstandet hat. Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags kommt es nicht darauf an, ob die Art und Weise der Rechtsverfolgung von der Nachprüfungsinstanz als zweckmäßig oder konsequent angesehen wird. Insbesondere ist nicht maßgeblich, ob das Unternehmen, das die Aufhebung einer Ausschreibung angreift, die Neuausschreibung desselben Auftrages gerügt und ebenfalls zur Nachprüfung gestellt hat.*)

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VPRRS 2010, 0032
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabe von Projektsteuerungsleistungen - Auslegung unklarer Bekanntmachung

VK Sachsen, Beschluss vom 24.09.2009 - 1/SVK/040-09

Es ist einem Auftraggeber verwehrt, Unklarheiten in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen zu Lasten eines Bewerbers oder Bieters auszulegen.*)

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IBRRS 2010, 0228
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Gemeinsame Vergabe nur bei wirtschaftlicher Erforderlichkeit

VK Sachsen, Beschluss vom 25.09.2009 - 1/SVK/038-09

1. Mit der Neuregelung des § 97 Absatz 3 Satz 2 GWB ist die Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose als Regelfall vorgeschrieben, nur in dem Ausnahmefall der wirtschaftlichen oder technischen Erforderlichkeit ist die gemeinsame Vergabe zulässig.*)

2. Bei dem Absehen von einer Losvergabe darf sich der Auftraggeber nicht nur an der zur Vermeidung von mit der Fachlosvergabe typischerweise verbundenen Belastungen und Schwierigkeiten orientieren. Auch können aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen bestehende Schwierigkeiten, die nach Art und Ausmaß typischerweise mit der Vergabe von Fachlosen verbunden sind, eine Gesamtvergabe nicht rechtfertigen. Würde aber durch eine Aufteilung des Auftrags in Lose die Überwachung und Verfolgung von Mängelansprüchen ungewöhnlich erschwert, weil Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Verantwortlichkeit der beteiligten Unternehmen für einen Mangel an einem integralen Bauwerk auftreten können, muss der Auftraggeber dies im Interesse seiner Pflicht zur Mittelstandsförderung nicht hinnehmen.*)

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VPRRS 2010, 0029
BauvertragBauvertrag
Bindefristverlängerung: Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers?

BGH, Urteil vom 26.11.2009 - VII ZR 131/08

1. Die einfache Bindefristverlängerung durch einen Bieter hat nur die Bedeutung, dass das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechtsgeschäftliche Bindungsfrist an das Angebot verlängert werden soll.

2. Die Zuschlagserklärung hat keinen anderen Inhalt als bereits die Ausschreibung und das Angebot des Bieters, wenn nicht etwas anderes klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird.

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VPRRS 2010, 0026
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss nur bei Fehlen geforderter Nachweise

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 VK 41/09

1. Ein Angebotsausschluss kann nur dann erfolgen, soweit Art, Inhalt und Zeitpunkt der vorzulegenden Unterlagen eindeutig und wirksam gefordert worden sind und ein Bieter dem nicht entsprochen hat.

2. Es steht einem öffentlichen Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen.

3. Ein Bieter muss bei Angebotsabgabe nicht unbedingt über alle technischen und personellen Kräfte verfügen, die er für die Ausführung des Auftrags benötigt, sondern es genügt, dass er in der Lage ist, sich bis zur Auftragsausführung die erforderlichen Mittel zu beschaffen.

4. Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass geben, an der rechtlichen Leistungsfähigkeit eines Bieters zu zweifeln, kann es auch nicht grundsätzlich Aufgabe der Vergabestelle sein, die generelle Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zu überprüfen.

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VPRRS 2010, 0023
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Korrekturpflicht des Bieters bei Kenntnis von Vergabeverstößen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 VK 21/09

1. Der Bieter hat nach erkanntem (vermeintlichen) Vergabeverstoß alles zu unternehmen, dass eine schnellstmögliche Korrektur dieses Mangels durch die Vergabestelle erfolgen kann. Dies kann bereits deutlich vor Ablauf der Angebotsfrist der Fall sein.

2. Lässt die objektive Tatsachenlage bei lebensnaher Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß bereits zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt erkannt oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen hatte, so obliegt es ihm, diesen „Anschein“ zu entkräften. Für die dem zugrunde liegenden Tatsachen trägt er die Darlegungs- und Beweislast.

3. Werden bei einem Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt positive Kenntnis vor.

4. Die Positionierung gegenüber dem Auftraggeber z.B. dadurch, dass der Vorwurf einer Rechtsverletzung erhoben wird, ist notwendiger Bestandteil der Rüge.

Dies erfordert vom rügenden Bieter, den Bereich bloß höflicher Nachfrage zu verlassen und möglicherweise die Beziehung zum Auftraggeber zu belasten.

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VPRRS 2010, 0022
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Antragsbefugnis trotz Aufhebung der Ausschreibung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2009 - 1 VK 27/09

1. Legt ein Bieter die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften dar und kommt danach als vergaberechtsgemäße Maßnahme die Aufhebung der Ausschreibung in Betracht, weil alle anderen Angebote unvollständig sind, ist der Bieter regelmäßig unabhängig davon im Nachprüfungsverfahren antragsbefugt, ob auch sein Angebot an einem Ausschlussgrund leidet

2. Das Angebot der Antragstellerin ist auch noch nach Ablauf der Bindefrist rechtlich existent.

3. Die Einreichung eines Nachprüfungsantrags vor Ablauf der Bindefrist ist als stillschweigende Verlängerung der Bindefrist bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens zu werten.

4. Für die Beanstandung eines Bieters, ihm würden mit den Vergabeunterlagen Angaben abverlangt, die objektiv nicht möglich und deshalb vergabewidrig seien, beginnt die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB spätestens mit dem Beginn der Ausarbeitung des eigenen Angebots.

5. Grundsätzlich sind auch telefonische Rügen ausreichend.

6. War eine Vorgabe der Ausschreibung objektiv nicht erfüllbar, ist sie für den Bieter unzumutbar mit der Folge, dass Angebote, die sie nicht einhalten, nicht ausgeschlossen werden dürfen.

7. Allein aus der Zahl der Mitarbeiter kann der Auftraggeber nicht zwingend auf die mangelnde Eignung für die Ausführung der Leistung schließen. Entscheidend kommt es darauf an, ob der betreffende Bieter die Fähigkeit besitzt, Personal einzustellen, um dann bei Leistungsbeginn die erforderliche Anzahl an qualifiziertem Personal bieten zu können.

8. Eigene Korrekturen vor Abgabe des Angebots sind zulässig und nicht zu beanstanden, sofern sie zweifelsfrei sind. Sie sind nicht geeignet für Rückschlüsse auf die Eignung des Bieters.

9. Die Tatsache, dass es einen Gerichtsstreit gibt oder gab, ist für sich genommen nicht geeignet, eine fehlende Eignung zu belegen.

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VPRRS 2010, 0021
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zugang von Willenserklärungen bei Empfangsboten

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2009 - 1 VK 35/09

1. Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

2. Die Erklärungen an einen Empfangsboten gehen in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten ist.

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VPRRS 2010, 0018
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Konkrete Sachverhaltsdarstellung im Nachprüfungsverfahren

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2009 - 1 VK 40/09

1. Die Sachverhaltsdarstellung in einem Nachprüfungsantrag hat so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert eine Verletzung von Vergabevorschriften ergibt.

2. § 25 Nr.3 Abs. 1 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient lediglich dem Schutz der Vergabestelle, nicht der Konkurrenten, so dass dieser sich grundsätzliich nicht auf deren Verletzung berufen können.

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VPRRS 2010, 0016
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebotsausschluss bei Fehlen geforderter Erklärungen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 1 VK 43/09

1. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen fehlen, sind zwingend auszuschließen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf die Preise, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.

2. Die Ermessensentscheidung im Rahmen eines ist Nachprüfungsverfahrens nur eingeschränkt nachprüfbar. Den ihr zustehenden Spielraum hat eine Vergabestelle nur dann verletzt, wenn ein schwerer offenkundiger Fehler vorliegt, was nicht der Fall ist, wenn eine Verfahrensweise nicht von vornherein als unvernünftig erscheint.

3. Die Zulassung eines verspäteten Antrags ist ausgeschlossen, wenn den Bieter ein Mitverschulden daran trifft, dass der Teilnahmeantrag nicht rechtzeitig eingeht.

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VPRRS 2010, 0015
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rüge innerhalb von fünf Tagen ist noch unverzüglich!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2009 - 1 VK 18/09

1. Veräußert ein Bieter nach Abgabe des Teilnahmeantrages und innerhalb des laufenden Vergabeverfahrens seinen Geschäftsbetrieb und will er weiterhin den Bauauftrag ausführen, indem er auf die vom Käufer zur Verfügung gestellten sachlichen Gerätschaften und personellen Ressourcen dieses Geschäftsbetriebes zurückgreift, so bestehen aus Sicht der Vergabestelle ganz erhebliche Zweifel an der fortbestehenden Leistungsfähigkeit dieses Bieters.

2. In einem solchen Fall hat der Bieter die Obliegenheit, die Vergabestelle zeitnah über den Verkauf des aktiven Baugeschäfts zu unterrichten und etwaige Zweifel an der fortbestehenden Leistungsfähigkeit durch die Offenlegung der genaueren Umstände und durch Vorlage entsprechender Nachweise auszuräumen.

3. Eine Rüge innerhalb von fünf Kalendertagen nach Kenntnis des Vergabverstoßes ist noch unverzüglich, insbesondere wenn in diesem Zeitraum ein Wochenende liegt.

4. Die Rügefrist gemäß § 107 Abs. 3 GWB knüpft an die Kenntnis als solche, unabhängig von der Art und Weise der Kenntniserlangung an. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kenntnis aus einem vertraulichen Gespräch im Vorfeld der offiziellen Mitteilung nach § 13 VgV gewonnen wurde.

5. Zur Kenntnis gehört zum einen das Wissen von denjenigen Tatsachen, aus denen sich der Vergabefehler ergibt. Notwendig ist außerdem die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich insoweit um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Das Vermuten bzw. das Für-Wahrscheinlich-Halten des Vergaberechtsverstoßes reicht in diesem Sinne aus.

6. Entscheidend ist die Kenntnis der natürlichen Personen in dem Bieter-Unternehmen, die befugt sind, verbindliche Erklärungen in konkreten Vergabeverfahren abzugeben, also insbesondere ein Angebot rechtsverbindlich unterschreiben können.

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VPRRS 2010, 0014
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anforderungen an eine Verfahrensrüge

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2009 - 1 VK 37/09

1. Im Rahmen einer Verfahrensrüge muss die Vergabestelle vom Bieter ausdrücklich aufgefordert werden, den gerügten Verstoß abzustellen bzw. der Bieter muss erkennen lassen, dass er von seinen Rechten Gebrauch machen werde, die sich aus der Nichtbeseitigung des Fehlers ergeben würden.

2. Es ist nicht ausreichend, dass ein Vergabefehler erkannt wird, dessen Beseitigung muss ernsthaft gefordert werden.

3. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, so trifft ihn die Pflicht, für diese Mindestanforderungen verbindlich festzulegen. Versäumt dies der Auftraggeber, so ist es ihm nicht erlaubt, eingegangene Nebenangebote zu prüfen und zu werten.

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VPRRS 2010, 0013
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Geforderte Nachweise dürfen auch der aktuellen Normenlage entsprechen!

VK Bund, Beschluss vom 21.09.2009 - VK 2-126/09

1. Der Bieter ist zur Vorlage von Eignungsnachweisen, die erst im Leistungsverzeichnis, nicht aber bereits in der Vergabebekanntmachung gefordert wurden, nicht verpflichtet.

2. Verlangt die Vergabestelle Nachweise oder Zertifikate, die wegen einer Änderung der Normenlage nicht (mehr) eingeholt werden können, ist die Forderung der Vergabestelle eine falsa demonstratio. Der Bieter kann zur Erfüllung der Forderung der Vergabestelle auch gleichwertige Nachweise nach aktueller Normenlage vorlegen.

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VPRRS 2010, 0012
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verhandlungsverfahren und verspätete Abgabe des endgültigen Angebots

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2009 - 1 VK 30/09

Wenn das aktuellste Angebot vom Verhandlungsverfahren ausgeschlossen werden muss, gibt es im vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren keine Möglichkeit mehr, auf vorangegangene, später überarbeitete Angebote zurückzugreifen.

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VPRRS 2010, 0009
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss unvollständiger Teilnahmeanträge im VOF-Verfahren

VK Saarland, Beschluss vom 16.12.2009 - 1 VK 13/2009

1. § 11 VOF trifft für die Frage des Ausschlusses aus formalen Gründen keine abschließende Regelung. Ein formaler Ausschluss kann vielmehr auch nach § 10 VOF unter gleichzeitiger Heranziehung des in § 97 GWB kodifizierten Gleichbehandlungs- und Transparenzgebotes geboten sein, wenn Erklärungen zu (Mindest-)Bedingungen, die in der Bekanntmachung gefordert wurden, nicht vorgelegt wurden. Es würde den Grundprinzipien des Vergaberechts zuwiderlaufen, wollte man den öffentlichen Auftraggeber daran hindern, in der Bekanntmachung neben den in § 11 VOF genannten Voraussetzungen weitere Kriterien zu nennen, bei deren Nichteinhaltung ein ungeeigneter oder nicht leistungsfähiger Bewerber zwingend auszuschließen ist.*)

2. Dem durch das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot begründeten Ausschluss unvollständiger Angebote im VOF-Verfahren steht auch nicht der Grundsatz der weitgehend freien Verhandelbarkeit von Angeboten freiberuflicher Leistungen entgegen. Verhandelbar mögen zwar die freiberuflichen Leistungen sein, nicht jedoch die Eignungs- und Leistungsfähigkeitsvoraussetzungen. Der vom BGH für ein Verhandlungsverfahren nach der VOB/A aus dem Gleichheits- und Transparenzgebot abgeleitete Grundsatz der Verbindlichkeit von Eignungs- und Leistungsfähigkeitsanforderungen, der den Ausschluss von Angeboten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, zur Folge hat, beansprucht Geltung auch in einem Verhandlungsverfahren nach der VOF. Dass dort über freiberufliche Leistungen verhandelt wird, vermag unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Behandlung unvollständiger Angebote nicht zu rechtfertigen.*)

3. Der Auftraggeber ist bei der Auswertung der Angebote an die Grundsätze der Gleichbehandlung/Transparenz und daraus resultierend der Pflicht der Dokumentation gebunden. Die Berücksichtigung von mündlich gestellten Anfragen, die im Zusammenhang mit dem Angebot von Bietern thematisiert wurden, würde Willkürentscheidungen Tür und Tor öffnen.*)

4. Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist und die hieraus entstehenden Kosten im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG zu den notwendigen Auslagen gehören, ist auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ist nicht notwendig, wenn der Auftraggeber hausintern über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die relevanten Sach- und Rechtsfragen angemessen zu behandeln. Führt der Auftraggeber laufend Vergabeverfahren der gleichen Art und von ähnlichen Dimensionen durch, ist er mit den in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsproblemen vertraut, soweit es sich nicht um grundsätzliche neue oder ungeklärte Fragen handelt, oder um Problemkreise, die üblicherweise in Vergabeverfahren nicht berührt werden.*)

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VPRRS 2010, 0007
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kostenpflicht bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags

VK Münster, Beschluss vom 17.12.2009 - VK 21/09

1. Auch bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags erfolgt die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, wer die Kosten zu vertreten hat.

2. Die Rücknahme eines Nachprüfungsantrags aus Gründen, die von der Antragsgegnerin zu vertreten sind und die auch allein in ihren Verantwortungsbereich fallen, kann nicht dazu führen, dass der Antragsteller die außergerichtlichen Aufwendungen der Vergabestelle zu tragen hat.

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VPRRS 2010, 0006
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ablehnung der Rüge-Abhilfe: Verspäteter Nachprüfungsantrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2010 - 15 Verg 1/10

1. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

2. Die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB beginnt zu laufen, sobald die Vergabestelle eine Rüge als unzutreffend abtut und nicht erst dann, wenn aufgrund der Vorabinformation feststeht, dass sich die Zurückweisung der Rüge in einer Vergabeentscheidung manifestiert.

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VPRRS 2010, 0004
AusbaugewerkeAusbaugewerke
Anforderungen an die Leistungsausschreibung

VK Nordbayern, Beschluss vom 30.11.2009 - 21.VK-3194-41/09

1. Eine Rüge muss keine Begründung, insbesondere keine detaillierte rechtliche Würdigung enthalten. Zum Ausdruck kommen muss lediglich, welchen Sachverhalt das Unternehmen für vergaberechtswidrig hält und dass es dem Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur geben möchte. Dabei ist auf einem objektiven Empfängerhorizont abzustellen, und es muss zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar sein, dass es sich nicht nur um eine Anregung zur Optimierung des Leistungsverzeichnisses handeln, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll (§ 107 Abs. 3 GWB).*)

2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und einen Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Dies setzt regelmäßig ein eigenes wertbares Angebot voraus. Ohne Abgabe eines Angebots ist ein Interesse am Auftrag nur dann hinreichend nachgewiesen, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass ihm aufgrund des behaupteten Vergabeverstoßes die Einreichung eines eigenen Angebotes unmöglich war.*)

3. Die Rechtsprechung sieht darüber hinaus auch in solchen Fällen die Antragsbefugnis als gegeben an, in denen der antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde.*)

4. Nach § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Dabei ist maßgebend der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potentiellen Bieter, die mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut sind. Das mögliche Verständnis nur einzelner Empfänger kann nicht berücksichtigt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der jeweils für die Abgabe eines Angebots in Frage kommende Bieterkreis über ein erhebliches Fachwissen verfügen muss. Das bedeutet, dass selbstverständliche fachliche Zusammenhänge, die für jeden Bieter offensichtlich sind oder von ihm ohne weiteres erkannt werden können, nicht eigens dargestellt und erläutert zu werden brauchen.*)

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VPRRS 2010, 0003
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anforderungen an Rüge und Antragsbefugnis

VK Nordbayern, Beschluss vom 30.11.2009 - 21.VK-3194-40/09

1. Eine Rüge muss keine Begründung, insbesondere keine detaillierte rechtliche Würdigung enthalten. Zum Ausdruck kommen muss lediglich, welchen Sachverhalt das Unternehmen für vergaberechtswidrig hält und dass es dem Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur geben möchte. Dabei ist auf einem objektiven Empfängerhorizont abzustellen, und es muss zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar sein, dass es sich nicht nur um eine Anregung zur Optimierung des Leistungsverzeichnisses handeln, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll (§ 107 Abs. 3 GWB.*)

2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und einen Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Dies setzt regelmäßig ein eigenes wertbares Angebot voraus. Ohne Abgabe eines Angebots ist ein Interesse am Auftrag nur dann hinreichend nachgewiesen, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass ihm aufgrund des behaupteten Vergabeverstoßes die Einreichung eines eigenen Angebotes unmöglich war.*)

3. Die Rechtsprechung sieht darüber hinaus auch in solchen Fällen die Antragsbefugnis als gegeben an, in denen der antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde.*)

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