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Sachgebiet: Bau & Immobilien

5422 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2011

VPRRS 2011, 0212
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Europaweite Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.06.2011 - VgK-21/2011

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2011, 0210
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergaberechtsschutz unterhalb des Schwellenwerts

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2011 - 1 W 35/11

1. Es kann offenbleiben, ob ein Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte besteht.

2. Der Vergabestelle steht es im Rahmen eines Beurteilungsspielraums frei, einen Bieter wegen Spekulation der Angebotspreise auszuschließen.

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VPRRS 2011, 0206
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Produktbeschränkungen im Leistungsverzeichnis?

VK Sachsen, Beschluss vom 04.05.2011 - 1/SVK/010-11

1. Dem Auftraggeber ist es gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 2 VOB/A vergaberechtlich untersagt, nur solche Produkte zum Wettbewerb zuzulassen, für die die Einsatzfreigabe durch Aufnahme in die Einsatzfreigabeliste eines ganz konkreten, nationalen Prüfinstitutes bestätigt wurde.

2. Entsprechend § 7 Abs. 4 Nr. 1 hat der Auftraggeber bei Bezugnahme auf ausschließlich nationale, technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen den Zusatz "oder gleichwertig" anzubringen.

3. Der Auftraggeber hat in dem Vergabevermerk nachvollziehbar seine Erwägungsgründe zu dokumentieren, warum neben der Anwendung technischer (nationaler) Spezifikationen, weitere, individuell auf das konkrete Bauvorhaben bezogene Produkteinschränkungen in die Vergabeunterlagen aufgenommen wurden.

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VPRRS 2011, 0203
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zulässigkeit der elektronischen Auktion für VOL-Vergaben!

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2011 - VgK-11/2011

1. § 101 Abs. 6 Satz 1 GWB ist eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Auftragsvergabe in Form der elektronischen Auktion.

2. Bei der elektronischen Auktion wird in einem mehrstufigen Verfahren auf den niedrigsten Preis und/oder die besten Konditionen geboten.

3. Die elektronische Auktion kann für offene und nicht offene Verfahren sowie für Verhandlungsverfahren eingesetzt werden.

4. Bei einer elektronischen Auktion ist der Auftraggeber an sämtliche Vorgaben des Art. 54 Richtlinie 2004/18/EG gebunden, die insoweit die Regelungen der VOL/A EG modifizieren.

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VPRRS 2011, 0199
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachträglich Eignungskriterien geändert: Ausschluss darauf möglich?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2011 - Verg 44/11

1. Zu der Frage, ob das Angebot des Bieters wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen werden kann, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich der Eignungskriterien nachträglich korrigiert wurde und nicht ganz stimmig war.

2. Ein Ausschluss wegen fehlender Eignung kommt in Betracht, wenn die erst in einer nachträglichen Berichtigungsbekanntmachung geforderten Eignungsnachweise im Wege der Auslegung hinreichend klar bestimmt werden können.

3. Eine Bekanntmachung ist so auszulegen, dass Verweise nicht ins Leere laufen.

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VPRRS 2011, 0198
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nachträglich Eignungskriterien geändert: Ausschluss darauf möglich?

VK Bund, Beschluss vom 21.04.2011 - VK 2-17/11

Zu der Frage, ob das Angebot des Bieters wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen werden kann, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich der Eignungskriterien nachträglich korrigiert wurde und nicht ganz stimmig war.

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VPRRS 2011, 0194
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Beteiligung von Projektanten auf Bieterseite

VK Sachsen, Beschluss vom 15.02.2011 - 1/SVK/052-10

1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf die Wertungsmatrix nicht erst nach Öffnung der Angebote festlegen.*)

2. Eine Konzernzugehörigkeit bzw. gesellschaftsrechtliche Verbundenheit eines Bieters mit dem Auftraggeber impliziert noch nicht zwangsläufig wettbewerbsverletzende Verhaltensweisen. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Diskriminierungsverbotes greifbar ist.*)

3. Die VOF kennt keine Norm, die dem § 8 Nr. 6 VOB/A a.F. oder dem § 7 Nr. 6 VOL/A a.F. ähnlich ist, die Gebietskörperschaften die Teilnahme am Vergabeverfahren verwehrt. Insoweit ist zu beachten, dass das europäische Vergaberecht vergaberechtliche Ausschlussgründe regelmäßig nicht an die staatliche Eigentümerstellung des Unternehmens knüpft, sondern daran, ob die Teilnahme des Bieters geeignet sein könnte, den Wettbewerb zu verzerren, was dann der Fall sein dürfte, wenn der Bieter staatliche Beihilfen erhält und somit faktisch kein Insolvenzrisiko trägt.*)

4. Die Beteiligung von Projektanten auf Bieterseite im Vergabeverfahren ist grundsätzlich geeignet, den ordnungsgemäßen Vergabewettbewerb zu gefährden. Allerdings sind öffentliche Auftraggeber wie Nachprüfungsbehörden gehalten, in jedem Einzelfall zu hinterfragen, ob die Beteiligung im Vorfeld den Vergabewettbewerb tatsächlich negativ beeinflussen konnte.*)

5. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es allerdings, die Verantwortung für die Vergabe an diese vollständig zu übertragen. Der Auftraggeber muss eigenverantwortlich die wesentlichen Schritte des Vergabeverfahrens durchführen oder nachvollziehen. Das beinhaltet insbesondere, dass sich der Auftraggeber im Verhandlungsverfahren an Vertragsverhandlungen beteiligt, mögliche Ausschlussgründe nachvollzieht und über den Zuschlag in Kenntnis der gesamten Aktenlage entscheidet und nicht die Mitwirkung an dem Vergabeverfahren auf ein bloßes "Abnicken" beschränkt.*)

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VPRRS 2011, 0193
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Abweichen v. bekannt gegebenen techn. Mindestbedingungen möglich

VK Sachsen, Beschluss vom 31.01.2011 - 1/SVK/051-10

1. Eine nachträgliche Festlegung und Gewichtung von Unterkriterien zu einem Wertungskriterium wie bspw. "Funktionalität" stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.*)

2. Durch die Angabe von technischen Mindestbedingungen bindet sich der Auftraggeber dahingehend selbst, dass er lediglich solche Produkte als ausschreibungskonform akzeptieren darf, die mindestens die vorgegebenen Parameter erfüllen oder besser als diese sind. Denn ein Auftraggeber hat kein Recht, den für alle Bieter gleichermaßen verbindlich vorgegebenen Vorgaben nachträglich einen von den Verdingungsunterlagen abweichenden Inhalt beizumessen. Die Vorschriften § 19 EG Abs. 3 d i.V.m. § 16 EG Abs. 4 VOL/A 2009 sollen sicherstellen, dass das Angebot den Verdingungsunterlagen entspricht und damit im Wettbewerb vergleichbar ist.*)

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VPRRS 2011, 0191
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nur Produkte mit bestimmter Zulassung erlaubt: Unzulässig!

VK Sachsen, Beschluss vom 19.04.2011 - 1/SVK/010-11

1. Dem Auftraggeber ist es gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 2 VOB/A vergaberechtlich untersagt, nur solche Produkte zum Wettbewerb zuzulassen, für die die Einsatzfreigabe durch Aufnahme in die Einsatzfreigabeliste eines ganz konkreten, nationalen Prüfinstitutes bestätigt wurde.*)

2. Entsprechend § 7 Abs. 4 Nr. 1 hat der Auftraggeber bei Bezugnahme auf ausschließlich nationale, technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen den Zusatz "oder gleichwertig" anzubringen.*)

3. Der Auftraggeber hat in dem Vergabevermerk nachvollziehbar seine Erwägungsgründe zu dokumentieren, warum neben der Anwendung technischer (nationaler) Spezifikationen, weitere, individuell auf das konkrete Bauvorhaben bezogene Produkteinschränkungen in die Vergabeunterlagen aufgenommen wurden.*)

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VPRRS 2011, 0188
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
VOF-Verfahren: Ausschluss bei fehlenden Nachweisen!

VK Sachsen, Beschluss vom 11.03.2011 - 1/SVK/001-11

1. Im Anwendungsbereich der VOF existiert grundsätzlich keine dem § 16 Abs. 3 VOL/A vergleichbare Regelung, nach der Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, ausgeschlossen werden müssen. Allerdings ergibt sich aus den übergeordneten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass unvollständige Angebote vom weiteren Wettbewerb auszuschließen sind. Diese Grundsätze sind Ausdruck des Art. 2 Richtlinie 2004/18/EG und des § 97 Abs. 1, Abs. 2 GWB. Diese Regelungen gehen als höherrangiges Recht den Vorschriften der VOF vor und beanspruchen damit unmittelbare Geltung auch im Anwendungsbereich der VOF.*)

2. § 11 Abs. 3 VOF räumt dem Auftraggeber die Möglichkeit ein, bei Verfahren im Anwendungsbereich der VOF fehlende Unterlagen und Erklärungen nachzureichen. Die Nachforderung von Unterlagen steht damit zunächst im Ermessen des Auftraggebers. Dieser entscheidet, ob von der Möglichkeit überhaupt Gebrauch gemacht werden soll. Hat allerdings der Auftraggeber mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bereits sein Ermessen ausgeübt und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe in eindeutiger Weise formuliert, dass eine Nachforderung von Unterlagen nach dem Ende der Angebotsfrist nicht vorgesehen ist und fehlende Unterlagen zum Ausschluss aus dem Verfahren führen werden, so muss er sich daran festhalten lassen. Eine Nachforderung fehlender Unterlagen ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.*)

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VPRRS 2011, 0186
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Antragsgegner bei Bundesauftragsangelegenheit: Bund oder Land?

OLG Celle, Beschluss vom 06.06.2011 - 13 Verg 2/11

1. Zur Frage, ob § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB im Verfahren vor der Vergabekammer im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung des Nachprüfungsantrags die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung hinsichtlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen eröffnet.*)

2. Antragsgegner in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, das eine Bundesauftragsangelegenheit i. S. von Art. 85, 90 Abs. 2 GG zum Gegenstand hat, ist das Land, nicht der Bund.*)

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VPRRS 2011, 0185
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vertragsschluss oder nicht?

KG, Urteil vom 20.05.2011 - 7 U 125/10

1. Ändert das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers das Angebot des Auftragnehmers, ist dieses als neues Angebot zu werten.

2. Nimmt der Auftragnehmer dieses neue Angebot nicht an und beginnt er trotz Aufforderung nicht mit der Bauausführung, geht eine "Kündigung" des Auftraggebers ins Leere.

3. Aufgrund der ins Leere gegangenen Kündigung kann der Auftraggeber keinen Schadensersatz geltend machen.

4. Die Bindungswirkung des § 124 Abs. 1 GWB soll die doppelte Prüfung derselben Sach- und Rechtsfragen zum Vergaberecht und der sich darauf gründenden Schadensersatzansprüche des Antragstellers vermeiden.

5. Vertragsrechtliche Ausführungen der Nachprüfungsinstanzen entfalten keine Bindungswirkung im nachfolgenden Schadensersatzprozess vor den ordentlichen Gerichten.

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VPRRS 2011, 0184
ArzneimittelArzneimittel
Zur Formbedürftigkeit der Angebotsunterlagen; Zuschlagsverbot

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 42/11

1. Das Beschwerdegericht entscheidet unabhängig und selbstständig von der Vergabekammer darüber, ob ein vorzeitiger Zuschlag zu gestatten ist oder nicht. Über den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

2. Soweit § 115 Abs. 2 S. 4 GWB der Vergabekammer die Möglichkeit einräumt, ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages zu entscheiden, ist dies auf Fallkonstellationen begrenzt, bei denen einerseits eine Klärung der Erfolgsaussichten noch Zeit in Anspruch nimmt und zum anderen der Auftraggeber besonders dringlich auf die Leistung angewiesen ist.

3. Bei der Vergabe von Pharma-Rabattverträgen ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Aufschub mit erheblichen Zusatzausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist und das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hohes Gewicht beigemessen hat und zum anderen die Auswirkungen für das nicht bezuschlagte Unternehmen erheblich sein können.

4. Weder Art. 42 Richtlinie 2004/18/EG noch §§ 13 EG, 16 EG VOL/A noch die Richtlinie 1999/93/EG noch das Signaturgesetz schließen eine Anforderung der Vergabestelle, dass Angebote als Ganzes oder auch nur bestimmte Unterlagen auf einer CD/ROM (oder DVD) als Datei abzuspeichern und - je nach Wahl der Vergabestelle - mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur zu versehen sind und der Datenträge so dann auf "klassischem" Wege zu übersenden ist, aus. Aus einer Zusammenschau der §§ 13 EG, 16 EG VOL/A, des Signaturgesetzes und der gesetzlichen Vorschriften über die Form (§ 36a SGB I, § 126a BGB) ergibt sich eindeutig, dass dies zulässig ist.

5. § 19 EG Abs. 2 VOL/A greift bei Erklärungen nicht nur dann ein, wenn diese vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß sind, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben oder signiert sind.

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VPRRS 2011, 0183
ArzneimittelArzneimittel
Zur Formbedürftigkeit der Angebotsunterlagen; Zuschlagsverbot

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 41/11

1. Das Beschwerdegericht entscheidet unabhängig und selbstständig von der Vergabekammer darüber, ob ein vorzeitiger Zuschlag zu gestatten ist oder nicht. Über den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

2. Soweit § 115 Abs. 2 S. 4 GWB der Vergabekammer die Möglichkeit einräumt, ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages zu entscheiden, ist dies auf Fallkonstellationen begrenzt, bei denen einerseits eine Klärung der Erfolgsaussichten noch Zeit in Anspruch nimmt und zum anderen der Auftraggeber besonders dringlich auf die Leistung angewiesen ist.

3. Bei der Vergabe von Pharma-Rabattverträgen ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Aufschub mit erheblichen Zusatzausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist und das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hohes Gewicht beigemessen hat und zum anderen die Auswirkungen für das nicht bezuschlagte Unternehmen erheblich sein können.

4. Weder Art. 42 Richtlinie 2004/18/EG noch §§ 13 EG, 16 EG VOL/A noch die Richtlinie 1999/93/EG noch das Signaturgesetz schließen eine Anforderung der Vergabestelle, dass Angebote als Ganzes oder auch nur bestimmte Unterlagen auf einer CD/ROM (oder DVD) als Datei abzuspeichern und - je nach Wahl der Vergabestelle - mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur zu versehen sind und der Datenträge so dann auf "klassischem" Wege zu übersenden ist, aus. Aus einer Zusammenschau der §§ 13 EG, 16 EG VOL/A, des Signaturgesetzes und der gesetzlichen Vorschriften über die Form (§ 36a SGB I, § 126a BGB) ergibt sich eindeutig, dass dies zulässig ist.

5. § 19 EG Abs. 2 VOL/A greift bei Erklärungen nicht nur dann ein, wenn diese vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß sind, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben oder signiert sind.

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VPRRS 2011, 0182
ArzneimittelArzneimittel
Zur Formbedürftigkeit der Angebotsunterlagen; Zuschlagsverbot

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 40/11

1. Das Beschwerdegericht entscheidet unabhängig und selbstständig von der Vergabekammer darüber, ob ein vorzeitiger Zuschlag zu gestatten ist oder nicht. Über den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

2. Soweit § 115 Abs. 2 S. 4 GWB der Vergabekammer die Möglichkeit einräumt, ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages zu entscheiden, ist dies auf Fallkonstellationen begrenzt, bei denen einerseits eine Klärung der Erfolgsaussichten noch Zeit in Anspruch nimmt und zum anderen der Auftraggeber besonders dringlich auf die Leistung angewiesen ist.

3. Bei der Vergabe von Pharma-Rabattverträgen ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Aufschub mit erheblichen Zusatzausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist und das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hohes Gewicht beigemessen hat und zum anderen die Auswirkungen für das nicht bezuschlagte Unternehmen erheblich sein können.

4. Weder Art. 42 Richtlinie 2004/18/EG noch §§ 13 EG, 16 EG VOL/A noch die Richtlinie 1999/93/EG noch das Signaturgesetz schließen eine Anforderung der Vergabestelle, dass Angebote als Ganzes oder auch nur bestimmte Unterlagen auf einer CD/ROM (oder DVD) als Datei abzuspeichern und - je nach Wahl der Vergabestelle - mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur zu versehen sind und der Datenträge so dann auf "klassischem" Wege zu übersenden ist, aus. Aus einer Zusammenschau der §§ 13 EG, 16 EG VOL/A, des Signaturgesetzes und der gesetzlichen Vorschriften über die Form (§ 36a SGB I, § 126a BGB) ergibt sich eindeutig, dass dies zulässig ist.

5. § 19 EG Abs. 2 VOL/A greift bei Erklärungen nicht nur dann ein, wenn diese vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß sind, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben oder signiert sind.

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VPRRS 2011, 0179
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann liegt ein öffentlicher Bauauftrag vor?

EuGH, Urteil vom 26.05.2011 - Rs. C-306/08

1. Bauleistungen, soweit sie lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und somit nicht den Inhalt des Vertrags ausmachen, können nicht zu einer Einordnung des Vertrags als öffentlicher Bauauftrag führen.

2. Wenn ein Vertrag zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente eines öffentlichen Auftrags anderer Art aufweist, bestimmt der Hauptgegenstand des Vertrags, welche Rechtsvorschriften der Union über öffentliche Aufträge grundsätzlich Anwendung finden.

3. Dabei ist auf die wesentlichen, vorrangigen Verpflichtungen abzustellen, die den Auftrag als solche prägen, und nicht auf die Verpflichtungen bloß untergeordneter oder ergänzender Art, die zwingend aus dem eigentlichen Gegenstand des Vertrags folgen.

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VPRRS 2011, 0178
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung von Nebenangeboten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2011 - Verg W 16/10

Bei der Wertung von Nebenangeboten ist eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen, auch wenn ein Nebenangebot den Mindestanforderungen entspricht. Die Erfüllung der Mindestanforderungen ist kein Äquivalent der Gleichwertigkeit. Bei dieser Gleichwertigkeitsprüfung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.

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VPRRS 2011, 0177
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Schadensersatzprozess: Beurteilung des Nachweises der Gleichwertigkeit

BGH, Urteil vom 23.03.2011 - X ZR 92/09

1. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Hauptangebots deckt regelmäßig auch mit eingereichte Nebenangebote, wenn die vom Auftraggeber festgelegten und von der einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnung hierfür vorgesehenen Anforderungen eingehalten sind.*)

2. Die Beurteilung des Nachweises der Gleichwertigkeit einer angebotenen Variante durch die Vergabestelle ist im Schadensersatzprozess nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie sich in Anbetracht der auf eine transparente Vergabe im Wettbewerb gerichteten Zielsetzung des Gesetzes und der Vergabe- und Vertragsordnungen als vertretbar erweist.*)

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VPRRS 2011, 0176
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Erledigung nach Abhilfe durch Vergabestelle: Kostenentscheidung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2011 - 1 VK 75/10

1. Hilft die Vergabestelle dem Begehren des Antragstellers nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ab, werden die Kosten der Vergabekammer gemäß § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nach billigem Ermessen verteilt.*)

2. Die Kosten sind der Vergabestelle aufzuerlegen, wenn sie eine im Rügeschreiben gesetzte angemessene Frist ungenutzt verstreichen ließ.*)

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VPRRS 2011, 0174
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ortsansässigkeit als Vergabekriterium

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2011 - 1 VK 69/10

1. Die Zuschlagskriterien sind vom Auftraggeber bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzugeben.

2. Es handelt sich bei der Bewertung "schnellere Umsetzung" um kein zusätzliches Unterkriterium, sondern um einen Ausfluss der Fortschreibung des Unterkriteriums "Kosten und Termine".

3. Die unverzügliche Rüge als Zugangsvoraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ist auch mit Europarecht vereinbar.

4. Es verstößt nicht gegen das Vergaberecht, wenn die Umrechnungsformel nicht schon mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gemacht wird.

5. Es ist als zulässig anzusehen, im VOF-Bereich Eignungskriterien auf der zweiten Stufe erneut zu aktivieren und beispielsweise Referenzen, etwa im Rahmen von Verhandlungen einer vertiefenden Bewertung zu unterziehen.

6. Es ist unzulässig, die Ortsansässigkeit als Vergabekriterium zu verwenden. Ist hingegen die Anwesenheit des Ausführenden vor Ort für die Ausführung des Auftrags erforderlich, kann die örtliche Präsenz gefordert werden.

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VPRRS 2011, 0173
AußenanlagenAußenanlagen
Vergabe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2001 - Verg 20/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2011, 0172
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wertung von Angeboten mit unterschiedlichen Ausführungsfristen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2011 - Verg 26/11

Zur Wertung von Angeboten mit unterschiedlichen Ausführungsfristen nach VOB/A 2009, wenn als Wertungskriterien Preis (95 %) und Ausführung (5 %) angegeben sind.

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VPRRS 2011, 0171
BauvertragBauvertrag
Sicherung in Höhe von 10% der Auftragssumme unangemessen!

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10

1. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltenes Klauselwerk, wonach Gewährleistungsansprüche und Überzahlungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 10 % der Auftrags-, bzw. Abrechnungssumme gesichert sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.*)

2. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage des Sicherungsnehmers gegen den Bürgen über die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Sicherungsnehmer vom Sicherungszweck umfasste Forderungen gegen den Sicherungsgeber zustehen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens in der Hauptsache sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37).*)

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VPRRS 2011, 0168
BauvertragBauvertrag
Extrem hoher Einheitspreis und extreme Mengenmehrung

OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2008 - 17 U 6/08

1. Auch wenn der angebotene Einheitspreis für eine einzelne Position um ein Vielfaches (hier: 40-fach) höher liegt als die tatsächlichen Subunternehmerkosten, führt dies allein noch nicht zur Sittenwidrigkeit. Denn bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Angebots ist stets dessen Gesamtgefüge in den Blick zu nehmen. Ist insoweit ein auffälliges Missverhältnis nicht erkennbar - etwa weil das Angebot günstiger ist als diejenigen der Mitbieter - kann von einer Sittenwidrigkeit nicht ausgegangen werden.

2. Jedoch ist die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich, wenn die Parteien einer Einheitspreisvereinbarung ausnahmsweise eine bestimmte Menge zugrundegelegt haben und diese Menge überschritten wird. Das gilt nicht nur im Hinblick auf den gesamten Auftrag, sondern auch im auf eine Einzelposition.

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VPRRS 2011, 0166
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2010 - 1 VK 29/10

Eine aus Sicht des Bieters unzureichende Frist für die Vorlage von Unterlagen oder die nach seiner Auffassung unsinnige Forderung zur Vorlage dieser Unterlagen sind bereits bei der Angebotserstellung erkennbar und spätestens mit Angebotsabgabe zu rügen.

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IBRRS 2011, 1792; IMRRS 2011, 1283
BauvertragBauvertrag
Haftung beim Abtransport von Abrissmaterial

KG, Urteil vom 11.01.2011 - 6 U 177/09

1. Auf einen Vertrag über den Abtransport von Abrissmaterial (nicht mehr benötigte Teile des Baugrubenverbaus) von der Baustelle und dessen Entsorgung durch den Auftragnehmer finden die Vorschriften des Frachtrechts keine Anwendung. Denn ein Beförderungsvertrag gemäß § 407 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das zu transportierende Gut bei einem Dritten abgeliefert wird. Die Übernahme des Gutes und die Entsorgung durch den Beförderer in eigener Verantwortung fällt nicht darunter.*)

2. Die Haftungsbeschränkungen des Frachtrechtes gemäß §§ 426 ff. HGB kommen nicht zur Anwendung, wenn der Auftragnehmer bei dem Abtransport des Abrissgutes von der Baustelle bereits erbrachte Teilbauleistungen oder sonstige Rechtsgüter Dritter durch einen umstürzenden Kran und herabfallendes Transportgut beschädigt; denn die Haftungsbefreiungen und -erleichterungen betreffen Ansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist (§ 434 Abs. 1 HGB) und nicht Schäden, die bei dem Transport an Rechtsgütern Dritter verursacht werden.*)

3. Zum Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers aus einer kombinierten Bauleistungs-/haftpflichtversicherung gegenüber dem mit dem Rückbau zweier Schlitzwände beauftragten mitversicherten Subunternehmer wegen der durch die Kranhavarie verursachten unterschiedlichen Sach- und Vermögensschäden.*)

4. Der Versicherer kann sich bei der Mitversicherung aller gegenseitiger Ansprüche der vom Bauherrn beauftragten General-, Haupt- und Subunternehmer nicht auf den Ausschluss von Bauleistungsschäden in der Haftpflichtversicherung berufen, wenn er von einem nachgeordneten Unternehmer aus der Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen wird, und dessen Haftung ein mitversicherter, nicht regulierter Bauleistungsschaden eines übergeordneten Unternehmers zugrunde liegt.*)

5. Das Herausheben nicht mehr benötigter Teile des Baugrubenverbaus aus der Baugrube mittels eines Krans stellt eine in der Bauhaftpflichtversicherung versicherte "Leistung von Arbeit" dar.*)

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VPRRS 2011, 0163
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verzicht auf Nachweis der Gleichwertigkeit möglich?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2011 - 1 Verg 5/10

1. Auch bei eigener Sachkunde der Vergabestelle kann auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nach § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A 2006 nicht verzichtet werden.*)

2. Insbesondere ersetzt die bloße Bezeichnung der Abweichung nicht den Nachweis.*)

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VPRRS 2011, 0162
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Leistungsbeschreibung: Bevorzugung einzelner Unternehmen bzw. Produkte

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.03.2011 - VgK-65/2010

1. Die Beschreibung technischer Merkmale und damit auch die Wahl eines bestimmten technischen Verfahrens oder einer bestimmten Technologie darf grundsätzlich nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Produkte bevorzugt (begünstigt) oder ausgeschlossen werden, es sei denn, die gewählte Beschreibung ist durch die Art der zu vergebenden Leistung bzw. durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.

2. Eine Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand liegt vor, wenn auftrags- und sachbezogene Gründe zu der bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugenden Leistungsbestimmung führen. Derartige Gründe könnten sich zum Beispiel aus der besonderen Aufgabenstellung, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben.

3. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur solche Anforderungen gemäß § 97 Abs. 4 S. 2 GWB berücksichtigungsfähig sein, die sich auf die Ausführung des konkreten Auftrags beziehen. Dies muss auch für die Festlegung von Zuschlagskriterien gelten.

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VPRRS 2011, 0161
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufhebung wegen unzureichender Finanzmittel

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2010 - VgK-37/2010

1. Die Unternehmen, die sich an einer Ausschreibung beteiligen, für die der Ausschreibende die Einhaltung der Regeln der VOB/A bzw. VOL/A zugesagt hat, können zu Recht die Erwartung hegen, dass der Ausschreibende sich im Hinblick darauf bereits im Vorfeld der Ausschreibung entsprechend verhalten hat.

2. Die Bieter dürfen davon ausgehen, dass nur Leistungen ausgeschrieben sind, von denen der Ausschreibende bei pflichtgemäßer Ermittlung ihrer voraussichtlichen Kosten annehmen kann, sie mit den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln auch bezahlen zu können.

3. Bei dem gebotenen strengen Maßstab, der insoweit anzulegen ist, ist demgemäß eine Aufhebung der Ausschreibung regelmäßig dann nicht nach § 26 Nr. 1 c VOB/A gerechtfertigt, wenn die fehlende Finanzierung bei einer mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführten Ermittlung des Kostenbedarfs bereits vor der Ausschreibung dem Ausschreibenden hätte bekannt sein müssen.

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VPRRS 2011, 0160
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine nachträgliche Dokumentation!

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2010 - VgK-54/2010

1. Gemäß § 32 Abs. 1 SektVO sind Auftraggeber verpflichtet, sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe zeitnah zu erstellen und die Entscheidungen über die Auswahl der Unternehmen und der Auftragsvergabe, die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung und die Nichtanwendung der Vergabevorschriften nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Pflicht zur zeitnahen Erstellung sachdienlicher Unterlagen über jede Auftragsvergabe entspricht dem Grundsatz der Transparenz des § 97 Abs. 1 GWB, der für den Nicht-Sektorenbereich in den Dokumentationspflichten des § 20 VOL/A 2009 geregelt ist.

2. Ein Verstoß gegen diese Transparenzanforderungen resultiert daher stets auch in einem Verstoß gegen § 97 Abs. 1 GWB.

3. Die Dokumentation dient der Überprüfbarkeit der Entscheidung durch Nachprüfungsinstanzen.

4. Alle Entscheidungsschritte sind grundsätzlich zu dokumentieren und dürfen nicht erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens vorliegen. Der Anwendungsbereich des § 32 SektVO erstreckt sich dabei ebenso wie im Falle des § 20 VOL/A 2009 sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen. Die Dokumentation muss gemäß § 32 SektVO ausdrücklich zeitnah erstellt und darum laufend fortgeschrieben werden. Die einzelnen Maßnahmen, Entscheidungen und deren Gründe sind jeweils zeitnah zu dokumentieren. Nicht ausreichend ist es daher, wenn der Vermerk z. B. erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung oder gar erst anlässlich eines Nachprüfungsantrags angefertigt wird.

5. Preisnachlässe mit Bedingungen können nur als (kaufmännisches) Nebenangebot angeboten werden. Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit derartiger kaufmännischer Nebenangebote in Form von unter Bedingung angebotenen Nachlässen ist jedoch, dass der Auftraggeber überhaupt Nebenangebote zugelassen hat.

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VPRRS 2011, 0158
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auslober bestimmt die Teilnehmer aus dem Kreis der Bewerber

VK Berlin, Beschluss vom 15.04.2011 - VK-B2-12/11

1. Für eine von der Antragsgegnerin begehrte Rubrumsberichtigung besteht kein Anlass, wenn sie mit der Wettbewerbsbekanntmachung einen verbindlichen, zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat, indem sie sich selbst als Auftraggeber bezeichnet hat.*)

2. Die Auswahl der Teilnehmer aus dem Kreis der Bewerber gemäß RPW 2008 ist Sache des Auslobers.*)

3. Ist aus der Wettbewerbsbekanntmachung erkennbar, dass die Teilnehmer nicht der Auslober, sondern ein mit Dritten besetztes Gremium auswählt, ist dies bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Anträge auf Teilnahme zu rügen.*)

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VPRRS 2011, 0157
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Sollvorschriften ermöglichen abweichende Lösung!

OLG München, Beschluss vom 07.04.2011 - Verg 5/11

1. Enthält ein technisches Regelwerk (hier die RAS-Ew) Sollvorschriften, weicht ein Bieter nicht von technischen Spezifikationen im Sinn des § 21 Nr. 2 VOB/A 2006 mit der Folge der Pflicht zur Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises ab, wenn er unter Ausnutzung dieser Sollvorschriften eine von der Referenzplanung abweichende Lösung anbietet.*)

2. Bei der Wertung der einzelnen Kriterien und Unterkriterien steht der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu, welcher von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prüfung bezieht sich darauf, ob der öffentliche Auftraggeber den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er von unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachfremde Erwägungen anstellt oder sich nicht an den von ihm aufgestellten Beurteilungsspielraum hält.*)

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VPRRS 2011, 0156
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bewusste und vorsätzliche falsche Angabe: Bieter unzuverlässig!

VK Nordbayern, Beschluss vom 24.03.2011 - 21.VK-3194-03/11

1. Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers ist dann in Frage gestellt, wenn ihm eine schwere Verfehlung nachgewiesen werden kann (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g VOB/A). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Bieter von Anfang an nicht willens ist, ein dem Leistungsverzeichnis entsprechendes Produkt zu liefern. Ein Bieter besitzt dann nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er bewusst und vorsätzlich falsche Angaben macht.*)

2. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte Frist unbeantwortet verstreichen, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben (§ 15 Abs. 2 VOB/A). Diese Ermessensentscheidung der VSt kann durch ein gegenteiliges Ermessen der Vergabekammer nicht ersetzt werden. Dies wäre nur möglich, wenn das Ermessen der VSt in dieser Frage auf Null reduziert gewesen wäre.*)

3. Es ist Aufgabe der ausschreibenden Stelle, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung dürfen nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen.*)

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IBRRS 2011, 1623
BauvertragBauvertrag
Bestimmung des Leistungssolls

OLG München, Urteil vom 14.04.2011 - 9 U 2907/10

1. Der Wortlaut ist lediglich als ein wichtiger Gesichtspunkt neben anderen Gesichtspunkten bei der Auslegung und Ermittlung des Leistungssolls heranzuziehen. Nach der anerkannten Rechtsprechung sind stets auch die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

2. Der Inhalt der Leistungsbeschreibung muss aufgrund des gesamten Vertragswerks ausgelegt werden. Hierzu gehören auch die Vorgaben der VOB/C, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben.

3. Der Auftragnehmer darf die Vergabeunterlagen nicht in dem für ihn günstigsten Verständnis auslegen. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont eines potenziellen Bieters, der mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut ist.

4. Bei Kanal- und Wasserleitungsarbeiten, d. h. bei Ausführungen von Arbeiten im Erdreich, muss der Auftragnehmer mit dem Antreffen von Sparten rechnen. Als Fachunternehmen muss ihm dies bekannt sein. Umstände, die den Bietern als Fachfirmen aber als selbstverständlich bekannt sein müssen, müssen nicht mehr gesondert aufgeführt werden.

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VPRRS 2011, 0436
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Grundstücksgeschäfte: Unmittelbares wirtschaftliches Interesse bei öffentlichen

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2011 - 1 VK 67/10

1. Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse ergibt sich nicht aus gestalterischen Anforderungen an ein Bauwerk, welche über die städtebaulichen Regelzuständigkeiten hinausgehen.

2. Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse folgt bei wertender Beurteilung nicht aus der Forderung nach der Errichtung eines Gehwegs und eines öffentlich genutzten Parkplatzes, wenn die Kosten hierfür lediglich 0,55% des im privaten Interesse liegenden Hauptbauwerks ausmachen ("gemischte Interessen").

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VPRRS 2011, 0154
BauvertragBauvertrag
Bauablaufstörung durch Auftraggeber - Ansprüche des Auftragsnehmers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009 - 11 W 25/08

1. Will der Auftragnehmer nach einem verzögerten Zuschlag in einem offenen Vergabeverfahren Mehrkosten wegen einer hierdurch verursachten Verlängerung der Bauzeit in Anlehnung an § 2 Abs. 5 VOB/B geltend machen, muss er die tatsächlichen Auswirkungen dieser Behinderung auf den Bauablauf konkret darlegen. Zu pauschal und allgemein gehaltene Darlegungen schließen eine Schätzung nach § 287 ZPO aus.

2. Mit Abschluss einer Nachtragsvereinbarung sind bauzeitbezogene Mehrkostenansprüche als Folge der Nachtragsleistung abgegolten, wenn sich der Auftragnehmer diesen Anspruch nicht vorbehalten hat.

3. Der Hinweis im Nachtragsangebot, es werde sich eine Veränderung der Ausführungsfristen ergeben, stellt nicht den gebotenen Vorbehalt dar.

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IBRRS 2011, 1538
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2010 - 21 U 54/09

1. Erbringt der Ingenieur geschuldete Leistungspflichten nicht ordnungsgemäß, so kann der Bauherr verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.

2. Hat sich die vertraglich geschuldete Leistung bereits verwirklicht, so kann der Bauherr Schadensersatz in Geld, gerichtet auf vollständigen Ausgleich der durch die mangelhafte Leistung entstandenen Schäden verlangen, d. h. Ersatz der gesamten Kosten, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, ohne dass es der vorausgegangenen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurft hätte.

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VPRRS 2011, 0153
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschreibung aufgehoben: Schadensersatz auf positives Interesse?

OLG Köln, Urteil vom 18.06.2010 - 19 U 98/09

1. Der öffentliche Auftraggeber schafft mit den VOB/A und deren Veröffentlichung eine gewisse Selbstbindung. Dies begründet bei den Bietern ein festes Vertrauen darauf, dass sie korrekt eingehalten wird und dass das wirtschaftlichste Angebot zwangsläufig zum Zuge kommt. Kommt ein Bieter nicht zum Zuge, obwohl er das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, kann er vom Auftraggeber Schadensersatz verlangen.

2. Eine Ausschreibung kann rechtmäßig nur aus den in § 26 VOB/A 2006 genannten Gründen aufgehoben werden. Zwar trifft den Auftraggeber auch im Übrigen kein Kontrahierungszwang, jedoch macht er sich bei der Aufhebung der Ausschreibung aus anderen Gründen als den in § 26 VOB/A angeführten schadensersatzpflichtig gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.

3. Ein Aufhebungsgrund gem. § 26 Nr. 1 b) VOB/A 2006, wonach die Ausschreibung aufgehoben werden kann, wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen, kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Versendung der Verdingungsunterlagen eingetreten oder dem Auftraggeber bekannt geworden sind, ohne dass eine vorherige Unkenntnis auf mangelhafter Vorbereitung (Fahrlässigkeit) beruhte.

4. Änderungen einzelner LV-Positionen, die sich im Rahmen des Zumutbaren halten, oder geringfügige zusätzliche Leistungen begründen noch eine grundlegende Änderung der Verdingungsunterlagen.

5. Grundsätzlich ist bei einer Verletzung von vorvertraglichen Pflichten im Sinne der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB der Schadensersatz auf den Ersatz des Vertrauensschadens oder negativen Interesses beschränkt, d. h. der Berechtigte ist so zu stellen, als habe er am Ausschreibungsverfahren nicht teilgenommen und alle hierdurch veranlassten Aufwendungen erspart. In Ausnahmefällen kann aber das Erfüllungsinteresse Maßstab für die Schadensberechnung sein. Danach ist der Geschädigte so zu stellen, als habe er den Auftrag erhalten und erfolgreich, also mit Gewinn, zu Ende geführt. Die Zuerkennung des Erfüllungsinteresses setzt den substantiierten Beweis voraus, dass der Bieter den Auftrag bekommen hätte und der Auftraggeber sich nicht auf das Vorliegen eines Ausschließungs- oder Aufhebungsgrundes berufen könnte.

6. Wegen der Schwierigkeiten, dies nachzuweisen, genügt es in der Regel darzutun, dass er den Auftrag bei genauer Beachtung der VOB/A mit großer Wahrscheinlichkeit bekommen hätte.

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VPRRS 2011, 0152
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Preis einziges Zuschlagskriterium: Nebenangebote zulässig!

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2011 - 1 Verg 10/10

1. Im Rahmen ihres Entscheidungsermessens kann die Vergabekammer die Vergabestelle unabhängig von den Anträgen zur Aufhebung der Ausschreibung verpflichten, wenn (insoweit) keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um einen festgestellten Vergabefehler zu beseitigen und auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken.

2. Die Möglichkeit des Einwirkens auf ein rechtmäßiges Vergabeverfahren schließt die Berücksichtigung von Umständen ein, die die Verfahrensbeteiligten infolge der Präklusion gemäß § 107 Abs. 3 GWB nicht mehr geltend machen könne.

3. Zugelassene Nebenangebote sind auch dann zu werten, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist.

4. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Aufhebung der Ausschreibung nur als "ultima ratio" in Betracht kommt, wenn das konkret durchgeführte Vergabeverfahren mit derart schwerwiegenden Mängeln behaftet ist, dass diese innerhalb des Verfahrens nicht mehr heilbar sind. Das schließt es aus, bereits "abstrakt" in einem Verstoß gegen Einzelbestimmungen der europäischen Vergabekoordinierungsrichtlinie einen "schwerwiegenden" Grund für eine Aufhebung der Ausschreibung zu sehen.

5. Eine Vorgabe expressis verbis, die die Zulassung von Nebenangeboten beim alleinigen Zuschlagkriterium "Preis" verbietet, ist der Richtlinie 2004/18/EG an keiner Stelle zu entnehmen.

6. Der Begriff des "wirtschaftlichsten Angebots" in § 97 Abs. 5 GWB ist als Oberbegriff für die beiden in Art. 53 Richtlinie 2004/18/EG genannten Kriterien anzusehen. In § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A 2006 wird - als Soll-Bestimmung - die in Art. 53 Abs. 1 a Richtlinie 2004/18/EG bestimmte Formulierung als Zuschlagskriterium übernommen, ohne damit allerdings der Vergabestelle die Möglichkeit zu nehmen, den niedrigsten Preis als ausschließliches Vergabekriterium zu bestimmen. Ein Umsetzungsdefizit, das einen direkten "Rückgriff" auf die Regelungen in der europäischen Vergabekoordinierungsrichtlinie erlauben würde, ist nach alledem nicht festzustellen.

7. Zwar lässt Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG seinem Wortlaut gemäß Varianten nur bei solchen Aufträgen zu, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden. Daraus ist indes nicht abzuleiten, dass Varianten bei der Zuschlagsalternative "niedrigster Preis" nicht zugelassen werden dürfen. Die beiden Zuschlagsalternativen "wirtschaftlich günstigstes Angebot" und "niedrigster Preis" stehen nicht in einem konträren Verhältnis zueinander.

8. Der Zulassung von Nebenangeboten und der damit erforderlichen Prüfung ihrer Gleichwertigkeit steht auch nicht entgegen, dass hierdurch die Ausschließlichkeit des Zuschlagskriteriums Preis beseitigt würde, da die Gleichwertigkeitsprüfung auf einer der Zuschlagsentscheidung weit vorgelagerten Wertungsstufe erfolgt, so dass Haupt- und Nebenangebote dann am Zuschlagskriterium - hier der Preis - noch zu messen sind.

9. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 124 Abs. 2 GWB oder an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst.

10. Eine für fachkundige Bieter nicht ohne Weiteres erkennbare Unklarheit in der Leistungsbeschreibung oder in den angegebenen Mindestanforderungen für Nebenangebote führt dazu, dass diese ihrem Angebot ein fachlich vertretbares Verständnis der Ausschreibungsunterlagen zu Grunde legen dürfen, ohne sich der Gefahr eines Angebotsausschlusses gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A 2006 auszusetzen.

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VPRRS 2011, 0151
ArzneimittelArzneimittel
Wettbewerbsbeschränkende Abrede bei verbundenen Unternehmen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - Verg 4/11

1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweise eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot Unvereinbar sind.

2. Das Zustandekommen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache erfordert nicht eine ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Sie ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen des Konkurrenzangebots erstellt wird.

3. Dem Vertraulichkeitsgrundsatz kommt wegen seiner Wettbewerbsbezogenheit auch eine dritt- und damit bieterschützende Funktion und Wirkung zu.

4. Die bloße Feststellung der Verbundenheit zweier oder mehrerer sich um den Auftrag bewerbender Unternehmen berechtigt und verpflichtet die Vergabestelle noch nicht dazu, diese Unternehmen von dem Vergabeverfahren auszuschließen. Vielmehr hat die Vergabestelle, nachdem sie Kenntnis von der Verbundenheit erlangt hat, zu prüfen und zu würdigen, ob der Inhalt der von den verbundenen Unternehmen abgegebenen Angebote durch die sich aus der Verbundenheit ergebenden Verflechtungen und Abhängigkeiten beeinflusst worden ist, wobei die Feststellung eines wie auch immer gearteten Einflusses für den Ausschluss dieser Unternehmen genügt.

5. Für die Beteiligung verbundener Unternehmen an Rabattausschreibungen mit "Mehr-Partner-Modell" gelten keine anderen Maßstäbe.

6. Beteiligen sich mehrere konzernverbundene Unternehmen mit eigenen Angeboten an einem Vergabeverfahren, besteht grundsätzlich eine - widerlegbare Vermutung dafür, dass der Geheimwettbewerb zwischen ihnen nicht gewahrt ist.

7. Eine Obliegenheit, bereits mit dem Angebot diejenigen besonderen Umstände und Vorkehrungen bei der Angebotserstellung aufzuzeigen, kann verbundene Unternehmen nur dann treffen, wenn ihnen der den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb auslösende tatsächliche Umstand. Angebotsabgabe auch durch verbundenes Unternehmen - bewusst und bekannt war. Das ist aber gerade dann nicht der Fall, wenn die Unternehmen effektive Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Angebotserstellung getroffen haben.

8. Erkennt der Auftraggeber somit bei der Sichtung der Angebote oder durch entsprechende Rüge eines Bieters, dass sich verbundene Unternehmen mit Angeboten an der Ausschreibung beteiligt haben, so kann ein Ausschluss der Angebote nicht allein darauf gestützt werden, dass in den Angeboten Darlegungen zu den Umständen und Maßnahmen, die die Einhaltung des Geheimwettbewerbs sicherstellen sollen, fehlen.

9. Zur Widerlegung des Vermutungstatbestands reicht es nicht, dass die verbundenen Unternehmen versichern, sich im Rahmen der konkreten Ausschreibung wettbewerbskonform verhalten zu haben. Vielmehr obliegt ihnen die Darstellung derjenigen strukturellen Umstände, die einen Wettbewerbsverstoß bereits im Ansatz effektiv verhindern.

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VPRRS 2011, 0149
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Besonderheiten bei mittelständischen Unternehmen - Losaufteilung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2011 - 1 VK 2/11

1. Ein begründeter Ausnahmefall von Grundsatz der Losaufteilung liegt nur dann vor, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe ein Abweichen von der Losaufteilung erfordern und dies nachvollziehbar aktenkundig begründet wird. Es genügt nicht, dass es unter Umständen zweckmäßig für die Vergabestelle ist, Leistungen als Gesamtpaket zu vergeben und damit gewisse Synergieeffekte zu erzielen sind.

2. Die Dokumentation muss zeitnah erfolgen und laufend fortgeschrieben werden. Tatsachen und Überlegungen, die die in Aussicht genommene Zuschlagsentscheidung tragen, müssen vollständig, wahrheitsgemäß und verständlich mitgeteilt werden. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die in ihm mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie von einem mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind.

3. Eine schon anfänglich fehlerhafte Dokumentation des Vergabeverfahrens kann nicht im Nachhinein geheilt werden.

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VPRRS 2011, 0147
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabeverfahren und Urheberrecht

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2007 - 1 VK 24/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2011, 0146
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Aufklärungspflicht bei offenkundigem Versehen des Bieters

VK Südbayern, Beschluss vom 08.02.2011 - Z3-3-3194-1-01-01/11

Eine Aufklärung seitens des Zuschlaggebers bei einem offenkundigen Versehen eines Bieters würde dem auch im Verhandlungsverfahren geltenden Wettbewerbsgrundsatz zuwider laufen. Es wäre mit den Zielen eines Verhandlungsverfahrens nicht vereinbar, wenn es dem Konkurrenten durch einen Hinweis des Zuschlaggebers ermöglicht würde, sein Angebot in einem Bereich zu optimieren.

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VPRRS 2011, 0144
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vorgaben bzgl. inhaltlicher Mindestanforderungen für Nebenangebote

VK Lüneburg, Beschluss vom 25.02.2011 - VgK-72/2010

1. Art. 24 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/18/EG schreibt dem öffentlichen Auftraggeber, der Nebenangebote - ausdrücklich - zulassen und den Auftrag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben will, vor, in den Verdingungsunterlagen die inhaltlichen Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Nebenangebote erfüllen müssen.

2. Die Mindestanforderungen können grundsätzlich nicht auf die Beschreibung rein formaler Kriterien beschränkt werden, sondern müssen leistungsbezogene, sachlich-technische Vorgaben enthalten, wobei allerdings die Bezugnahme auf Regelwerke als ausreichende Angabe sachlich-technischer Mindestbedingungen anzusehen ist, wenn diese einen für jeden vergleichbaren Auftrag geltenden Qualitätsstandard darstellen.

3. Werden sachlich-technische Mindestanforderungen formuliert, ist z. B. auch eine rein negative Abgrenzung jedenfalls dann ausreichend, wenn dadurch inhaltliche Anforderungen gestellt worden sind.

4. Der Auftraggeber muß aber Nebenangebote ausschließen, wenn er keine Mindestanforderungen formuliert hat.

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VPRRS 2011, 0143
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anforderung an die Formulierung einer Rüge im Vergabeverfahren

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.03.2010 - VgK-74/2010

1. Eine Rüge muss zwar nicht den Begriff "Rüge" enthalten, inhaltlich aber so klar formuliert sein, dass der Auftraggeber erkennen kann, welche konkreten Abhilfemaßnahmen er ergreifen soll.

2. Rügen sind jedenfalls dann unzureichend, wenn sie nur "ins Blaue hinein" erhobene Vorwürfe enthalten, denen keinerlei konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen möglichen Vergaberechtsverstoß zugrunde liegen.

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VPRRS 2011, 0142
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung

VK Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2011 - VgK-73/2010

1. Die Leistungsbeschreibung bildet das Kernstück der Vergabeunterlagen. Die Leistungsbeschreibung darf daher im Interesse vergleichbarer Ergebnisse keinen Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung er in welcher Form und zu welchen Bedingungen anbieten soll. Sie soll auch den Vergabegegenstand umfassend beschreiben, ohne dass Restbereiche verbleiben, für die die Leistungspflichten nicht klar definiert sind. Wenn die Vergabestelle diese allgemeinen Anforderungen bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung nicht beachtet, kann nicht von einer VOL/A-gemäßen Leistungsbeschreibung als Grundlage des Vergabeverfahrens gesprochen werden. Das Vergabeverfahren leidet in diesem Fall schon von Beginn an unter einem erheblichen Mangel.

2. Der Grundsatz, dass der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen so eindeutig und erschöpfend zu gestalten haben, dass sie eine einwandfreie Preisermittlung ermöglichen bzw. die Bieter die Preise exakt ermitteln können, findet seine Grenze im Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Pflicht des Auftraggebers, alle kalkulationsrelevanten Parameter zu ermitteln und zusammenzustellen und damit über den genauen Leistungsgegenstand und -umfang vor Erstellung der Leistungsbeschreibung aufzuklären, unterliegt daher der Grenze des Mach- und Zumutbaren. Er ist daher einerseits verpflichtet, zumutbaren finanziellen Aufwand zu betreiben, um die kalkulationsrelevanten Grundlagen der Leistungsbeschreibung zu ermitteln. Diese Pflicht des Auftraggeber endet erst dort, wo eine in allen Punkten eindeutige Leistungsbeschreibung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich wäre. Eine eindeutige Leistungsbeschreibung setzt voraus, dass Art und Umfang der geforderten Leistung mit allen dafür maßgebenden Bedingungen und etwa notwendige Regelungen zur Ermittlung des Leistungsumfangs zweifelsfrei erkennbar und keine Widersprüche in sich oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthalten sind.

3. Auch aus der Neufassung des § 97 Abs. 3 GWB gibt es keinen Anspruch eines mittelständischen Auftragnehmers auf eine zwingende Losaufteilung, sondern ihm steht lediglich ein subjektives Recht auf angemessene Berücksichtigung seiner mittelständischen Interessen bzw. auf Beachtung des Grundsatzes der Losvergabe zu.

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VPRRS 2011, 0141
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vorgaben bzgl. inhaltlicher Mindestanforderungen für Nebenangebote

VK Lüneburg, Beschluss vom 25.02.2011 - VgK-70/2010

1. Art. 24 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/18/EG schreibt dem öffentlichen Auftraggeber, der Nebenangebote - ausdrücklich - zulassen und den Auftrag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben will, vor, in den Verdingungsunterlagen die inhaltlichen Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Nebenangebote erfüllen müssen.

2. Die Mindestanforderungen können grundsätzlich nicht auf die Beschreibung rein formaler Kriterien beschränkt werden, sondern müssen leistungsbezogene, sachlich-technische Vorgaben enthalten, wobei allerdings die Bezugnahme auf Regelwerke als ausreichende Angabe sachlich-technischer Mindestbedingungen anzusehen ist, wenn diese einen für jeden vergleichbaren Auftrag geltenden Qualitätsstandard darstellen.

3. Werden sachlich-technische Mindestanforderungen formuliert, ist z. B. auch eine rein negative Abgrenzung jedenfalls dann ausreichend, wenn dadurch inhaltliche Anforderungen gestellt worden sind.

4. Der Auftraggeber muß aber Nebenangebote ausschließen, wenn er keine Mindestanforderungen formuliert hat.

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VPRRS 2011, 0140
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zum Verbot von Änderungen an den Verdingungsunterlagen

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.01.2011 - VgK-63/2010

1. Das Verbot der Änderung der Vorgaben in den Vergabeunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer Wettbewerb vergleichbare Angebote verlangt. Der Regelungszweck des § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A besteht daher zunächst darin, das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags mit übereinstimmenden Willenserklärungen zu gewährleisten. Zudem soll durch diese Bestimmung die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt werden: Jeder Bieter darf nur anbieten, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat und sich nicht durch eine Abweichung von den Vergabeunterlagen einen Vorteil verschaffen.

2. Der durch eine Ausschreibung eröffnete Wettbewerb kann nur dann gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen unterbunden werden, weil andernfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet. Angebote, die gegen § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A verstoßen, müssen deshalb von der Wertung ausgeschlossen werden.

3. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen anbieten, so steht es ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen im Rahmen seines Angebotes von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A. Diesem Regelungs- und Schutzzweck entspricht dabei ein weites Verständnis des Begriffs der "Änderung". Eine solche liegt immer vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also immer dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.

4. Zur Entscheidung der Frage, ob ein Bieter im Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen ist, sind die Vergabeunterlagen ggf. aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen.

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VPRRS 2011, 0139
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zum Verbot von Verhandlungen nach Ablauf der Angebotsabgabefrist

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.01.2011 - VgK-61/2010

1. Ein Fall des "Contracting" ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine nach VOL/A-EG zu bewertende Lieferung das Preis- und Mengenverbrauchsrisiko deutlich den wertmäßigen Anteil der Bauleistungen überwiegt.

2. Eine etwaige Befugnis zur Änderung des Angebots nur einzelner Bieter nach Ablauf der Angebotsabgabefrist verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Bietern.

3. Um das Risiko der Manipulation zu reduzieren, soll die Aufklärung nach § 18 VOL/A-EG passiv erfolgen, also ohne Hinweis auf mögliche Lösungen oder gar Änderungen. Weder ist es Ziel der Regelung, einem nicht annahmefähigen Angebot zu Annahmefähigkeit zu verhelfen, noch soll dem Bieter gestattet werden, von seinem Angebot abzuweichen. § 18 VOL/A-EG verbietet daher jenseits der in § 19 Abs 2 VOL/A-EG eingeräumten Befugnisse Verhandlungen nach Ablauf der Angebotsabgabefrist.

4. Die in § 19 Abs 6 VOL/A-EG verlangte Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote findet auf der dritten Wertungsstufe statt, also eher spät in der Wertungsphase. Sie dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor Risiken, die mit der Vergabe auf Unterkostenangebote verbunden sind. Die Vorschrift entfaltet darüber hinaus jedenfalls für den Bieter Schutz, der infolge der Aufklärung darzustellen vermag, dass sein Angebot nicht unauskömmlich ist. Die Aufklärung ist nicht nur auf rechnerische Unklarheiten begrenzt, sondern erstreckt sich auf alle inhaltlichen Aspekte des Angebots, die eine direkte Auswirkung auf den Preis haben. Im Einzelfall können auch andere zuschlagsrelevante Angebotsinhalte betroffen sein. Um die Manipulationsgefahr zu reduzieren, soll die in § 19 Abs. 6 VOL/A-EG verlangte Aufklärung wie die allgemeine Aufklärung kein bestimmtes Ergebnis vorgeben, sondern auf einen ungewöhnlich niedrigen Preis hinweisen und um dessen Erläuterung bitten. Die Nachbesserung des Angebots ist ausgeschlossen.

5. Die Transparenz ist grundsätzlich ex ante herzustellen. Nur wenn die interessierten Unternehmen ausreichende Kenntnis nicht nur über den Auftragsgegenstand, sondern auch über die Zuschlagskriterien einschließlich der jeweiligen Gewichtungsregeln und Unterkriterien haben, ist die Transparenz gewährleistet.

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VPRRS 2011, 0138
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Unterlassung einer gebotenen europaweiten Ausschreibung

VK Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2011 - VgK-75/2010

1. Die Vorschrift § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen überhaupt kein Vergabeverfahren stattgefunden hat, sondern auch bei Unterlassung einer gebotenen europaweiten Ausschreibung anwendbar.

2. Eine rechtswidrige freihändige Vergabe im Sinne der novellierten Rechtsmittelrichtlinie liegt auch dann vor, wenn Wirtschaftsteilnehmern dadurch rechtswidrig Wettbewerbsmöglichkeiten vorenthalten werden, dass der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag lediglich national, trotz vorliegender Voraussetzungen aber nicht EU-weit ausgeschrieben hat.

3. Das Interesse am Auftrag ist nicht nur bei Unternehmen gegeben, die sich mit einem Angebot am Vergabeverfahren beteiligt haben, sondern umfasst auch die Fälle, in denen der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, weil von der Durchführung eines Vergabeverfahrens in rechtswidriger Weise abgesehen worden ist.

4. Die Bekanntmachung der Vergabeabsicht ist kein Selbstzweck. Sie stellt vielmehr die Publizität sicher und gewährleistet, dass potentielle Auftragnehmer von der bevorstehenden Vertragsvergabe erfahren und ihr Interesse bekunden können. Außerdem soll sichergestellt werden, dass alle Interessenten die gleichen Informationen erhalten.

5. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung verletzt nicht ohne weiteres die Rechte eines Bieters, der durch eine andere Form der Veröffentlichung über die Vergabeabsicht informiert und deshalb in die Lage versetzt wird, durch Anforderung der Verdingungsunterlagen sein Interesse an der Aufgabe zu bekunden.

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