Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5448 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2013, 0595
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.03.2013 - 21.VK-3194-08/13
1. Nach § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Ob die Eignung für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung in ausreichendem Maße vorhanden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Eignungsprüfung endet nicht mit einem "richtigen" oder "falschen" Ergebnis, sondern mit einer Prognose. Dem Auftraggeber steht deshalb ein angemessener Beurteilungsspielraum zu, der nur in Grenzen überprüft werden kann.*)
2. Ein Eingreifen ist unter anderem nur dann geboten, wenn die Vergabestelle ihre eigenen Vorgaben für die Eignungsprüfung missachtet hat oder die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen oder Mutmaßungen beruht oder die Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu dürftig ist.*)
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VPRRS 2013, 0593
Bau & Immobilien
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2013 - 1 Verg 1/13
1. Legt der Bieter seinem Angebot eine Erklärung vor, wonach er zur Durchführung der Arbeiten auf die Ressourcen des Mutterkonzerns und auf sämtliche zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Geräte zugreifen kann, ist in Bezug auf die zur Auftragsausführung erforderlichen Maschinen ein ausreichender Eignungsnachweis geführt.
2. Die Nutzung von Maschinen des Mutterkonzerns ist kein Nachunternehmereinsatz. Denn ein Nachunternehmer wird im Pflichtenkreis des Auftragnehmers tätig und erbringt einen Teil der ausgeschriebenen Leistungen für diesen. Demgegenüber führt der Auftragnehmer beim Einsatz von Fremdgeräten die ihm in Auftrag gegebenen Leistungen selbst aus.
3. Im Rahmen der Eignungsprüfung hat der Auftraggeber allein darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut. Bei dieser Prognoseentscheidung steht ihm ein Bewertungsspielraum zu. Werden zur Eignungsprüfung allerdings Mindestbedingungen vorgegeben, die ein Bieter nicht erfüllt, ist ein Ausschluss zwingend. In diesem Fall wird die fehlende Eignung unwiderlegbar vermutet.
4. Ein Bieter, der naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten -Informationsstands redlicher Weise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergabeverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen. Lediglich die völlig vage und pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung in der Erwartung, die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen, ist für eine ordnungsgemäße Rüge nicht ausreichend.
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VPRRS 2013, 0592
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 25.03.2013 - Z3-3-3194-1-06-03/13
1. Die Einsicht in die Vergabeunterlagen ist zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Abzuwägen sind das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör gegen das Recht des Mitbieters auf Schutz seines Eigentums und seiner Berufsfreiheit.*)
2. Anforderungen bzw. Kriterien des Auftraggebers sind grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines sach- und fachkundigen - mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten - Bieters gemäß § 133 BGB auszulegen. Insoweit ist eine Auslegung der bekannt gemachten Informationen bzw. Kriterien - Vergabebekanntmachung, Vergabeunterlagen, nachfolgenden Bieterinformationen - vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der letzten Frist zur Überarbeitung der Angebote vorzunehmen. Die Bewertungsmatrix darf vom Auftragnehmer nicht separat und losgelöst von allen weiteren Vergabeunterlagen betrachten werden.*)
3. Gemäß § 20 Abs. 3 VOF sind die Lösungsvorschläge der Bieter nach den Honorarbestimmungen der HOAI zu vergüten, wenn der Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbes Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt. Hat der Auftraggeber keine konkreten Lösungsvorschläge verlangt, sondern lediglich eine projektbezogene Präsentation des Angebots, hat dies nichts mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu tun, so dass hier eine Vergütung nicht in Betracht kommt.*)
4. Bei der Wertung von Kriterien im VOF-Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien einen Beurteilungsspielraum eröffnen, dessen Ausfüllung der Überprüfung durch die Kammer weitgehend entzogen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vergabekammer insbesondere die Eindrücke der Vergabestelle aus der Präsentation eines Angebots durch den Bieter, die naturgemäß und für alle Bieter ersichtlich, subjektiv geprägt sind, zu akzeptieren.*)
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VPRRS 2013, 0589
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 13.05.2013 - Verg 10/12
1. Zur Behandlung mehrerer selbständig vergebener Aufträge als "Lose" im Rahmen der Schwellenwertberechnung gem. §§ 2 Nr. 6, 3 Abs. 2 VgV (Fortsetzung des Senatsbeschlusses vom 28.09.2012 - Verg 10/12).*)
2. Fordert die Vergabestelle zu Preisangaben für Eventualpositionen auf, ist auf diese Preise § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A anzuwenden, selbst wenn der abgefragte Preis für die Wertung der Angebote unerheblich ist und die Vergabestelle nach den Bedingungen des zu vergebenden Auftrages völlig frei in der Entscheidung darüber sein soll, ob und ggfl. bei wem sie die Eventualpositionen später in Auftrag gibt.*)
3. Ein Angebot ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) VOB/A bei mehr als einer fehlenden Preisangabe (hier: sechs Preisangaben) auszuschließen.*)
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IBRRS 2013, 2042
Bauvertrag
KG, Urteil vom 23.04.2013 - 21 U 186/11
Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung über den Verbleib von Behelfsbrücken ist weder davon auszugehen, dass der Auftragnehmer diese zeitlich unbegrenzt vorzuhalten, noch dass er sie nach Beendigung seiner Bauleistung kostenlos Dritten zur Verfügung zu stellen hat.
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VPRRS 2013, 0585
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 04.06.2010 - VK 3-48/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0583
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 28.01.2013 - 1/SVK/042-12
1. Weist die im Formblatt 222 EG, in der dortigen Zeile 2.5 Nachunterleistungen angegebene Summe eine Differenz von über 40.000 Euro zu der Summe im Formblatt 235 EG aus, die sich aus der Addition der Preisangaben für diejenigen Leistungen ergibt, die an einen Nachunternehmer vergeben werden sollen, ist ein Angebot in sich widersprüchlich.*)
2. Benennt der Bieter für dieselbe Leistungsposition (hier: Baustelleneinrichtung) mehrere Nachunternehmer, ergibt sich aber aus der betreffenden Leistungsposition keine zweifelsfreie Leistungszuordnung, ist das Angebot zwingend wegen Unklarheit der Nachunternehmererklärung auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn der Bieter für die auszuführende Nachunternehmerarbeiten Schlagworte angibt (hier: "Pflanzarbeiten", "Spundwand"), die keiner konkreten Aufgabe der LV-Position "Baustelle einrichten" entsprechen.*)
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VPRRS 2013, 1813
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 05.06.2012 - 1/SVK/012-12
1. Die Überprüfung einer Aufhebungsentscheidung eines Vergabefahrens nach der SektVO richtet sich nach § 30 SektVO. Danach kann ein Vergabeverfahren ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden. Im Gegensatz zu § 17 VOB/A und § 20 EG VOL/A enthält die SektVO in § 30 keine Aufzählung von Gründen, aus denen heraus der öffentliche Auftraggeber ein Vergabeverfahren aufheben oder einstellen kann, ohne Schadenersatzansprüche befürchten zu müssen. Deshalb darf eine Nachprüfungsinstanz nicht darauf verfallen, denselben Prüfungsmaßstab an die Aufhebung eines Vergabeverfahrens im Sektorenbereich anlegen zu wollen, wie er im Bereich der VOL/A EG oder VOB/A zu gelten hat. Eine Aufhebung darf jedenfalls nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und muss dem Transparenzgebot genügen.*)
2. Eine Beendigung eines Vergabeverfahrens im Sektorenbereich ist dann möglich, wenn solche Aufhebungsumstände in Betracht kommen, die auch bei rein privaten Auftraggebern einen Abbruch von Vertragsverhandlungen zulassen, ohne dass dadurch schuldhaft das zwischen den Verhandlungsparteien bestehende vorvertragliche Vertrauensverhältnis verletzt wird. Ein uneingeschränkter und willkürlicher Entschluss zur Aufhebung ist damit ebenso wenig zulässig wie eine nur zum Schein erfolgte Aufhebung.*)
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VPRRS 2013, 0577
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 17.06.2009 - VK 1-95/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0576
Bau & Immobilien
OLG Rostock, Beschluss vom 03.05.2002 - 17 Verg 4/02
Die Tatsache, dass der Bewerber mit einem künftigen potentiellen Lieferanten oder Bauunternehmen kapitalmäßig verflochten war oder ist, berechtigt nicht zu einer negativen Prognose. Die Regel des § 4 Abs. 4 VOF meint nicht die Unabhängigkeit der Person, sondern die Neutralität der Leistung. Ein genereller Ausschluss gesellschaftsrechtlich verbundener Bewerber ist nicht zulässig; gegebenenfalls sind andere Möglichkeiten der Sicherung der Unabhängigkeit in Betracht zu ziehen.
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VPRRS 2013, 0573
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 19.12.2012 - Z3-3-3194-1-53-10/12
Eine kompetente Fachfirma kann sich nicht darauf berufen, dass die Vergabeunterlagen unklar gewesen sind, wenn vom Bieter in ein Formblatt Angaben zum CO2-Äquivalent für Biogas eingetragen werden sollen, wobei in den Erläuterungen zur Tabelle für die Äquivalente ausgeführt ist, dass die Spalte D dieses Formblatts die für die weitere Berechnung zu verwendenden CO2-Äquivalente durch die Vergabestelle für alle Bieter vorgibt und sich der Wert an den mit GEMIS 4.5 ermittelten Summen aller, auf CO2-Emission umgerechneten Treibhausgase orientiert. Die Anmerkung 1 in den Spalten, wo es keine Vorgaben der Vergabestelle nach GEMIS gibt, besagt eindeutig und unzweifelhaft, dass diese Zellen individuell vom Bieter auszufüllen sind. Die Erläuterungen zur Handhabung der Tabelle weisen zudem darauf hin, dass Felder für individuelle Eingaben durch den Bieter vorgesehen sind.*)
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VPRRS 2013, 0572
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2013 - VK 46/12
1. Ein Dokumentationsmangel allein bildet keinen Grund, das Vergabeverfahren zu beanstanden und den beabsichtigten Zuschlag zu untersagen. Dokumentationsmängel können allenfalls dann zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind.
2. Die sich widersprechende Behandlung eines Auftrags als Bau-/ Dienstleistungsauftrag ist für den Bieter spätestens aus den Vergabeunterlagen erkennbar, wenn der Auftraggeber den Auftrag darin als Dienstleistung bezeichnet, Eignungsnachweise jedoch auf der Grundlage der VOB/A fordert und die Vergabeunterlagen nach den Vorschriften der VOB/A ausgestaltet sind.
3. Angebote sind ausschließlich nach den Kriterien zu werten, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. Unterkriterien, die den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht wurden, dürfen nicht herangezogen werden.
4. Die Prüfung der Eignung und der Zuschlag unterliegen verschiedenen Regeln. Sie sind als unterschiedliche Vorgänge auch in ihrer zeitlichen Abfolge klar voneinander zu trennen. Bei der den Zuschlag betreffenden Entscheidung dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Das bedeutet, dass prinzipiell nur Faktoren berücksichtigt werden dürfen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet. Infolge dessen ist eine nochmalige Anwendung von Eignungskriterien im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeschlossen.
5. Fachkunde und Zuverlässigkeit sind Eignungs-, keine Zuschlagskriterien.
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VPRRS 2013, 0570
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 31.05.2002 - VgK-09/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0569
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2002 - 1 VK 47/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0566
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 05.04.2013 - VK 3-14/13
1. Der öffentliche Auftraggeber hat den Zuschlag an ein fachkundiges, leistungsfähiges, gesetzestreues und zuverlässiges Unternehmen zu erteilen. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen, ist das Ergebnis einer Prognose, welche die Vergabestelle im Rahmen eines von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums trifft.
2. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines Bieters ist der Frage nachzugehen, ob dieser über die erforderlichen Mittel und Kapazitäten verfügt, die er zur ordnungsgemäßen Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags benötigt. Darüber hinaus umfasst die Prüfung der Leistungsfähigkeit auch die Frage, ob ein Bieter in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen, wobei die Leistungserbringung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen hat.
3. Zuverlässig ist ein Bieter, der erwarten lässt, im Rahmen der Auftragserfüllung seinen gesamten hierfür geltenden gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung des Auftrags einschließlich der Erbringung von Gewährleistungen erwarten lässt.
4. Hat die Vergabestelle gesicherte Kenntnisse, dass der Bieter nicht seinen gesamten gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen wird, kann die Vergabestelle die Angebote des Bieters wegen mangelnder Eignung/Leistungsfähigkeit vom Vergabeverfahren ausschließen.
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VPRRS 2013, 0565
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 17.04.2013 - Z3-3-3194-1-07-03/13
1. Das Signaturgesetz trifft prinzipiell nur Regelungen zu qualifizierten Signaturen im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG, insbesondere ist gesetzlich nicht geregelt, nach welchem Modell bei der Prüfung einer nur fortgeschrittenen Signatur vorzugehen ist.*)
2. Von der üblichen, aber gesetzlich nicht verankerten Prüfung nur fortgeschrittener Signaturen nach dem sog. Schalenmodell sind vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Rechtsfolge des zwingenden Ausschlusses des Bieters bei einer ungültigen Signatur gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1b i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A im Einzelfall Ausnahmen möglich. Eine ungeprüfte Übernahme der Ergebnisse der Signaturprüfsoftware ist nicht angebracht.*)
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VPRRS 2013, 0559
Bau & Immobilien
EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - Rs. C-203/11
1. Die Art. 21 AEUV, 45 AEUV, 49 AEUV, 56 AEUV und 63 AEUV sowie die Art. 22 und 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG stehen einer Regelung wie der in Buch 5 des Dekrets der Flämischen Region vom 27. März 2009 über die Grundstücks- und Immobilienpolitik vorgesehenen entgegen, die die Übertragung von Liegenschaften, die in bestimmten, von der flämischen Regierung bezeichneten Gemeinden belegen sind, der Überprüfung des Bestehens einer "ausreichenden Bindung" des potenziellen Erwerbers oder Mieters zu diesen Gemeinden durch eine provinziale Bewertungskommission unterwirft.*)
2. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der in Buch 4 dieses Dekrets der Flämischen Region erlassenen, nach der bestimmten Wirtschaftsteilnehmern mit der Erteilung einer Bau- oder Parzellierungsgenehmigung eine "soziale Auflage" erteilt wird, nicht entgegensteht, sofern das vorlegende Gericht die Feststellung trifft, dass diese Regelung für die Erreichung des Ziels, ein ausreichendes Wohnangebot für einkommensschwache Personen oder andere benachteiligte Gruppen der örtlichen Bevölkerung sicherzustellen, erforderlich und angemessen ist.*)
3. Die in dem besagten Dekret der Flämischen Region vorgesehenen Steueranreize und Subventionsmechanismen können als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind, und bejahendenfalls in Bezug auf die in Buch 4 dieses Dekrets vorgesehenen Maßnahmen, mit denen die soziale Auflage für die Bauherren und Parzellierer ausgeglichen werden soll, zu überprüfen, ob aber auf solche Maßnahmen die Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 [EG] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, Anwendung findet.*)
4. Die Errichtung von Sozialwohnungen, die anschließend mit einer Preisdeckelung an eine öffentliche Einrichtung des sozialen Wohnungsbaus oder im Wege der Substitution des Dienstleistungserbringers, der die Wohnungen verwirklicht hat, durch diese Einrichtung verkauft werden müssen, fällt unter den Begriff des öffentlichen Bauauftrags in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
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VPRRS 2013, 0558
Bau & Immobilien
EuGH, Urteil vom 08.05.2013 - Rs. C-197/11
Die Errichtung von Sozialwohnungen, die anschließend mit einer Preisdeckelung an eine öffentliche Einrichtung des sozialen Wohnungsbaus oder im Wege der Substitution des Dienstleistungserbringers, der die Wohnungen verwirklicht hat, durch diese Einrichtung verkauft werden müssen, fällt unter den Begriff des öffentlichen Bauauftrags in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
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VPRRS 2013, 0550
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 - Verg 24/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0548
Bau & Immobilien
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2013 - 6 B 34.12
Eine Verwaltungspraxis, der zufolge eine Zuwendung wegen Vergabeverstößen abgelehnt wird, ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verstöße geeignet sind, sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung der Zuwendung auszuwirken; ein konkreter Nachweis hierfür ist nicht erforderlich.*)
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VPRRS 2013, 0546
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 23.04.2013 - VK 7/13
Die Vereinbarung des Austausches von angebotenen Produkten, die die technischen Parameter der Leistungsbeschreibung nicht erfüllen mit solchen, die der Auftraggeber erwartet, stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Die Angebote sind im Offenen Verfahren wegen Abänderung der Verdingungsunterlagen auszuschließen.*)
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VPRRS 2013, 0545
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 23.04.2013 - VK 07/13
Die Vereinbarung des Austausches von angebotenen Produkten, die die technischen Parameter der Leistungsbeschreibung nicht erfüllen mit solchen, die der Auftraggeber erwartet, stellt eine unzulässige Nachverhandlung dar. Die Angebote sind im Offenen Verfahren wegen Abänderung der Verdingungsunterlagen auszuschließen.*)
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VPRRS 2013, 0542
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2013 - 1 VK 5/13
1. Die Vergabestelle entscheidet, welche Anforderungen sie an die ausgeschriebene Leistung stellt, wie sie diese definiert und durch konkrete technische Angaben festlegt.
2. Angebote, die den Anforderungen der Ausschreibung nicht entsprechen, dürfen aus Gründen des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Bieter selbst dann nicht gewertet werden, wenn sie mit der ausgeschriebenen Leistung gleichwertig oder sogar höherwertiger sind.
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VPRRS 2013, 0541
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 - Verg 27/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0540
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2005 - Verg 101/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0539
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 - Verg 26/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0538
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 1 VK 02/13
1. Die pflichtgemäße Schätzung des Auftragswerts muss nach rein objektiven Kriterien erfolgen und jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde.
2. Der Gesamtauftragswert einer Baumaßnahme errechnet sich aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer, wobei zum Gesamtauftragswert unter anderem nicht die Baunebenkosten sowie der Wert des Grundstücks als auch dessen öffentliche Erschließungskosten gehören.
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VPRRS 2013, 0537
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 1 VK 2/13
1. Die pflichtgemäße Schätzung des Auftragswerts muss nach rein objektiven Kriterien erfolgen und jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde.
2. Der Gesamtauftragswert einer Baumaßnahme errechnet sich aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer, wobei zum Gesamtauftragswert unter anderem nicht die Baunebenkosten sowie der Wert des Grundstücks und dessen öffentliche Erschließungskosten gehören.
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VPRRS 2013, 0533
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 22.05.2003 - VK 1-29/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0531
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - VK 30/12
1. Die Rügeobliegenheit verlangt, dass jeder einzelne geltend gemachte Vergaberechtsverstoß, den der Antragsteller zum Gegenstand der Nachprüfung machen will, gerügt werden muss. Die Rüge muss eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung enthalten, damit der öffentliche Auftraggeber erkennen kann, um welchen Mangel es sich handelt und diesen abstellen kann.
2. Wird ein Zuschlagskriterium "Struktur des vorgeschlagenen Personaleinsatzes" den Bewerbern mit Übersendung der Bewerbungsbedingungen als Anlage der Aufforderung zur Abgabe eines ersten indikativen Angebotes zur Kenntnis gegeben worden und rügt ein Bieter diesen Umstand bis zur Abgabe seines indikativen Angebotes nicht, ist er nach Angebotsabgabe mit dieser Rüge präkludiert. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist auf Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmeverfahren, in dem regelmäßig in der Bekanntmachung noch keine Frist zur Angebotsabgabe benannt ist, entsprechend anzuwenden.
3. Trifft der Auftraggeber seine Wertungsentscheidung in einer gemeinsamen Sitzung mit den durch ihn Beauftragten bzw. Sachverständigen der Vergabestelle, ist kein Grund ersichtlich, ihn im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Vergabeentscheidung anders zu behandeln, als Auftraggeber, die sich (zulässigerweise) nachträglich die Entscheidung der Vergabestelle erkennbar zu eigen machen.
4. Ein Dokumentationsmangel allein bildet keinen Grund, das Vergabeverfahren zu beanstanden und den beabsichtigten Zuschlag zu untersagen. Dokumentationsmängel können allenfalls dann zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind.
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VPRRS 2013, 0530
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012 - 6 U 172/12
1. Für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil sieht das Gesetz keinen Eilrechtsschutz in zweiter Instanz vor, wonach eine vorläufige Anordnung getroffen werden könnte, die inhaltlich dem Erlass der mit dem Berufungsantrag begehrten einstweiligen Verfügung entspricht.*)
2. Gegen die Anerkennung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte spricht, dass dadurch Primärrechtsschutz möglicherweise in weitergehendem Umfang möglich wäre als in Oberschwellenverfahren.*)
3. Ein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch mit dem Ziel der Rückgängigmachung der Aufhebung der Ausschreibung wegen enttäuschten Vertrauens des betroffenen Bieters darauf, dass das Vergabeverfahren nach den Vorschriften des Vergaberechts abgewickelt wird, kommt nur für den Bieter in Betracht, der ohne den jeweiligen Vergabefehler den Auftrag hätte erhalten müssen. Ein solcher Anspruch scheidet aus, wenn das aufgehobene Verfahren nicht unmittelbar mit einem Zuschlag beendet werden konnte.*)
4. Enthält die Ausschreibung einen nicht unerheblichen Mengenfehler, der dazu führen würde, dass das letztlich beauftragte Unternehmen eine Erhöhung des Einheitspreises für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung verlangen könnte, sind die Angebote hinsichtlich der gebotenen Preise nicht miteinander vergleichbar. Bei einer solchen Sachlage hat ein Bieter keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber vor Erteilung des Zuschlags an dem als fehlerhaft erkannten Leistungsverzeichnis festgehalten wird.*)
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VPRRS 2013, 0528
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2012 - VK 20/12
1. Eine Annahme und keine modifizierte Annahme liegt vor, wenn der Annehmende - für den Vertragspartner erkennbar - zwar Ergänzungen vorschlägt, aber klar zum Ausdruck bringt, dass er bei einem Beharren des Antragenden auf dem ursprünglichen Angebot dieses Angebot in der ursprünglichen Form auf jeden Fall annimmt und nicht auf seinen Änderungswünschen beharrt. Es handelt sich dann um eine uneingeschränkte Annahme verbunden mit einem Ergänzungs- oder Änderungsangebot. Ob eine derartige Erklärung des Annehmenden so zu verstehen ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
2. Werden in einem Auftragsschreiben enthaltene - zunächst als verbindlich bezeichnete - Ausführungs- und Einzelfristen gleichzeitig durch den Hinweis relativiert, dass bei nicht gegebenem Einverständnis des Auftragnehmers mit den Terminen und Fristen derjenige um die Angabe neuer Termine und Fristen gebeten wird, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass der Auftraggeber an seinen Ausführungsfristen nicht festhält, sondern bereit ist, diese neu zu vereinbaren.
3. Ein Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung ist nicht zulässig.
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VPRRS 2013, 0526
Bauvertrag
OLG Oldenburg, Urteil vom 25.01.2011 - 12 U 76/08
1. Verzögert sich die Erteilung des Zuschlags aufgrund eines Vergabenachprüfungsverfahrens und stimmt der (spätere) Auftragnehmer der Bindefristverlängerung nur unter dem Hinweis zu, dass "eine Anpassung des Vertrags nach den Regeln der VOB/B auf der kalkulatorischen Grundlage des Ausgangsangebots herbeigeführt werde", steht dem Auftragnehmer für stahlpreisbedingt erhöhte Beschaffungskosten ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu.
2. Die Beweislast für eine Vereinbarung, wonach ein bestimmter Nachtrag solange nicht gerichtlich geltend gemacht wird, bis das Gericht über einen anderen Nachtrag entschieden hat, trägt die Vertragspartei, die ein solches Stillhalteabkommen behauptet.
Volltext
VPRRS 2013, 0525
Bau & Immobilien
OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2008 - 17 Verg 3/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 0523
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2013 - VK 2/13
1. Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung die Vorlage eines bestimmten Zertifikats und legt der Bieter nicht dieses, sondern ein anderes Zertifikat vor, ist sein Angebot unvollständig und vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn das geforderte Zertifikat nicht fristgerecht nachgereicht wird.
2. Die wiederholte Vorlage von nicht den Ausschreibungsbedingungen genügenden Unterlagen stellt keine ordnungsgemäße Rüge dar.
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VPRRS 2013, 0518
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 21.03.2013 - VII ZR 122/11
Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben. Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 67/11, IBR 2012, 65 = BGHZ 192, 172).*)
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VPRRS 2013, 1811
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 19.03.2013 - 250-4002-2952/2013-E-006-GTH
Wird ein Ausschluss wegen fehlender Zuverlässigkeit nicht rechtzeitig gerügt, führt das dazu, dass der Ausschluss Rechtswirkung entfaltet und die Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen bleiben. Die rechtzeitige Rüge in Bezug auf andere Rechtsverstöße in den Vergabeunterlagen entfaltet in einem solchen Fall keine Wirkung. Diese Vergaberechtsverstöße verletzen den Bieter nicht in seinen Rechten, weil er bereits wegen des Ausschlusses aufgrund fehlender Zuverlässigkeit an einer Angebotsabgabe gehindert ist.
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IBRRS 2013, 1710
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 14.03.2013 - VII ZR 116/12
1. Steht die nach § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 VOB/B zu bestimmende Vergütung für Mehrmengen oder geänderte Leistungen in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, kann die dieser Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein.*)
2. Beträgt die nach § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 VOB/B zu bestimmende Vergütung das 22-fache des üblichen Preises, kann ein auffälliges Missverhältnis vorliegen. Ein auffälliges Missverhältnis ist nur dann wucherähnlich, wenn der aufgrund dieses auffälligen Missverhältnisses über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers.*)
3. Hat der Auftragnehmer diese Vermutung durch den Nachweis entkräftet, ihm sei bei der Preisbildung zu seinen Gunsten ein Berechnungsfehler unterlaufen, so verstößt es gegen Treu und Glauben und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er den hierauf beruhenden, in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung stehenden Preis für Mehrmengen oder geänderte Leistungen verlangt.*)
4. Vorbehaltlich anderer Anhaltspunkte zum mutmaßlichen Parteiwillen ist in diesen Fällen entsprechend § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 68/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
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VPRRS 2013, 0504
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2004 - Verg 20/04
Befindet sich das Angebot des Antragstellers preislich abgeschlagen auf Rangstellen, die keinerlei Aussichten auf einen Zuschlag eröffnen, fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, weil er nicht darlegen kann, dass ihm durch die behaupteten Vergaberechtsverstöße ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe.
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VPRRS 2013, 0501
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005 - Verg 76/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0499
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005 - Verg 68/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0496
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2008 - Verg 57/06
Bedarfspositionen beeinträchtigen die Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung. Sie machen willfährige Vergabeentscheidungen möglich. Bedarfspositionen sind darum vergaberechtlich nur ausnahmsweise zuzulassen. Eine Zulassung von Bedarfspositionen ist davon abhängig, dass bestimmte strukturelle Anforderungen bei den Ausschreibungsbedingungen und bei der Angebotswertung beachtet werden.*)
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VPRRS 2013, 0494
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2007 - Verg 53/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0492
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2005 - Verg 49/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0491
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2005 - Verg 39/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0489
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2007 - Verg 27/07
(ohne amlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0487
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2005 - Verg 16/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0484
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2006 - Verg 2/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0481
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2005 - Verg 45/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0479
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2007 - Verg 52/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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