Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5448 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2013, 1160
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Hessen, Beschluss vom 06.12.2012 - 69d-VK-43/2012
1. Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts, die sog. nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten von Gemeinden sowie ihren Unternehmen und Einrichtungen regeln (hier: § 121 Abs. 2 Satz 1 HGO), entfalten keine dritt- bzw. bieterschützende Wirkung.*)
2. Eine Beteiligung von Kommunen in privater Rechtsform als Bieter in Vergabeverfahren ist rechtlich möglich und verzerrt nicht von vornherein den Wettbewerb.*)
3. Ungewöhnlich niedrige Angebote aufgrund staatlicher Beihilfen dürfen nicht ohne Weiteres von der Wertung ausgeschlossen werden.*)
4. § 19 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A schreibt nicht einen zwingenden Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten vor, bei denen nicht nachgewiesen ist, dass sie auf einer rechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe beruhen, sondern begründet nur die Berechtigung dazu.*)
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VPRRS 2013, 1159
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - VgK-15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1158
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2000 - VgK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1156
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2000 - VgK-11/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1155
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - 203-VgK-15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1154
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2000 - 203-VgK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1152
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2000 - 203-VgK-11/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1151
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 07/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
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VPRRS 2013, 1150
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 7/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
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VPRRS 2013, 1146
Ausbaugewerke
VK Lüneburg, Beschluss vom 01.03.2000 - VgK-02/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1139
Ausbaugewerke
VK Hannover, Beschluss vom 12.03.2001 - VgK 1/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 5509
Bau & Immobilien
VK Niedersachsen, Beschluss vom 12.03.2001 - VgK 1/2001
Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft muss die volle Zuverlässigkeit beider Unternehmen gegeben sein.
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VPRRS 2013, 1138
Ausbaugewerke
VK Hannover, Beschluss vom 12.03.2001 - 26045-VgK 1/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1136
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 22.02.2001 - 69d-VK-01/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1135
Ausbaugewerke
VK Hannover, Beschluss vom 12.03.2001 - 26045-VgK 1/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1134
Ausbaugewerke
VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - VgK 5/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1133
Ausbaugewerke
VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - VgK 3/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1132
Ausbaugewerke
VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - VgK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1131
Ausbaugewerke
VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - VgK 5/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1127
Ausbaugewerke
VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - 26045-VgK 5/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1126
Ausbaugewerke
VK Hannover, Beschluss vom 16.01.2001 - 26045-VgK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1827
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 25.01.2013 - VK 3-2/13
1. Ein Vergabeverfahren darf aufgehoben werden, wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden kann. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt nach Lage des Falles in erster Linie davon ab, ob die Differenz zwischen den geschätzten Kosten einerseits und den Angebotspreisen andererseits einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen.
2. Die Abweichung zwischen der Kostenprognose und den nachfolgenden Ausschreibungsergebnissen darf nicht unerheblich sein. Eine Überschreitung um durchschnittlich 23% ist jedenfalls deutlich spürbar.
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VPRRS 2013, 1809
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2013 - 1 VK 10/13
1. Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Dazu gehören auch Angebote mit "unangemessen hohen Preisen".
2. Ob tatsächlich ein Angebot mit einem unangemessen hohen Preis vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Eine absolute Prozentzahl, ab der die Überschreitung der Kostenschätzung die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigt, existiert nicht. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls kann eine Abweichung von 19,3% die Vergabestelle zu einer Aufhebung der Ausschreibung berechtigen.
3. Maßgeblich für einen aussagekräftigen Vergleich zwischen der Kostenschätzung des Auftraggebers und dem Angebotspreis des Bieters ist das Leistungsverzeichnis für die konkret durchgeführte Ausschreibung.
4. Fehlende Haushaltsmittel können ausnahmsweise einen Grund für die Aufhebung einer Ausschreibung darstellen. Das setzt voraus, dass ein Gewerk sich so verteuert, dass das Projekt insgesamt in finanzielle Schwierigkeiten gerät, das heißt die Verteuerung bei einem Gewerk nicht durch Einsparungen bei einem anderen Gewerk ausgeglichen werden kann.
5. Ein gegen den falschen Auftraggeber gerichteter Nachprüfungsantrag ist gleichwohl zulässig, wenn der vermeintliche Auftraggeber von den gleichen Rechtsanwälten wie der tatsächliche Auftraggeber vertreten wird, keine expliziten Einwendungen vorgebracht werden und der Lebenssachverhalt sowie die beteiligten Personen sich nicht ändern. In einem solchen Fall ist auf Antrag eine Rubrumsberichtigung möglich.
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VPRRS 2013, 1121
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2001 - VK-19/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1120
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2001 - VK-19/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1119
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2001 - VK-19/2001-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1115
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2001 - VK-19/01-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1113
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2001 - VK-13/01
1. Nebenvorschläge müssen bereits bei Angebotsabgabe erkennen lassen, was der Bieter statt der von der Vergabestelle beabsichtigten Ausführung anbieten will, damit die Vergabestelle über die - mögliche - Annehmbarkeit eines solchen Vorschlages zunächst ohne weitere Aufklärung entscheiden kann. Die Formulierung "Ausführung nach Wahl des Auftragnehmers" enthält keine Leistungsbeschreibung und darf nicht aufgeklärt werden.*)
2. Wenn die Vergabestelle unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter im Rahmen unerlaubter Aufklärung dennoch weitere Informationen des Bieters entgegennimmt, erwächst daraus kein Anspruch dieses Bieters, dass die so gewonnenen Informationen bei der Wertung berücksichtigt werden.*)
3. Die Vergabestelle kann die Bewertung der Angemessenheit der Angebotes nicht ausschließlich einem sie beratenden Dritten überlassen und die Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewertung unterstellen. Sie muss mindestens die von einem Dritten aufgestellten Erwägungen zur Kenntnis nehmen und die daraus gefolgerten Ergebnisse für sich selbst bewußt nachvollziehen und billigen.*)
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VPRRS 2013, 1112
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2001 - VK-13/2001
1. Nebenvorschläge müssen bereits bei Angebotsabgabe erkennen lassen, was der Bieter statt der von der Vergabestelle beabsichtigten Ausführung anbieten will, damit die Vergabestelle über die - mögliche - Annehmbarkeit eines solchen Vorschlages zunächst ohne weitere Aufklärung entscheiden kann. Die Formulierung "Ausführung nach Wahl des Auftragnehmers" enthält keine Leistungsbeschreibung und darf nicht aufgeklärt werden.*)
2. Wenn die Vergabestelle unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter im Rahmen unerlaubter Aufklärung dennoch weitere Informationen des Bieters entgegennimmt, erwächst daraus kein Anspruch dieses Bieters, dass die so gewonnenen Informationen bei der Wertung berücksichtigt werden.*)
3. Die Vergabestelle kann die Bewertung der Angemessenheit der Angebotes nicht ausschließlich einem sie beratenden Dritten überlassen und die Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewertung unterstellen. Sie muss mindestens die von einem Dritten aufgestellten Erwägungen zur Kenntnis nehmen und die daraus gefolgerten Ergebnisse für sich selbst bewußt nachvollziehen und billigen.*)
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VPRRS 2013, 1111
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2001 - VK-13/2001-B
1. Nebenvorschläge müssen bereits bei Angebotsabgabe erkennen lassen, was der Bieter statt der von der Vergabestelle beabsichtigten Ausführung anbieten will, damit die Vergabestelle über die - mögliche - Annehmbarkeit eines solchen Vorschlages zunächst ohne weitere Aufklärung entscheiden kann. Die Formulierung "Ausführung nach Wahl des Auftragnehmers" enthält keine Leistungsbeschreibung und darf nicht aufgeklärt werden.*)
2. Wenn die Vergabestelle unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter im Rahmen unerlaubter Aufklärung dennoch weitere Informationen des Bieters entgegennimmt, erwächst daraus kein Anspruch dieses Bieters, dass die so gewonnenen Informationen bei der Wertung berücksichtigt werden.*)
3. Die Vergabestelle kann die Bewertung der Angemessenheit der Angebotes nicht ausschließlich einem sie beratenden Dritten überlassen und die Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewertung unterstellen. Sie muss mindestens die von einem Dritten aufgestellten Erwägungen zur Kenntnis nehmen und die daraus gefolgerten Ergebnisse für sich selbst bewußt nachvollziehen und billigen.*)
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VPRRS 2013, 1110
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 24.04.2007 - VK 2-21/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1109
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2001 - VK-13/01-B
1. Nebenvorschläge müssen bereits bei Angebotsabgabe erkennen lassen, was der Bieter statt der von der Vergabestelle beabsichtigten Ausführung anbieten will, damit die Vergabestelle über die - mögliche - Annehmbarkeit eines solchen Vorschlages zunächst ohne weitere Aufklärung entscheiden kann. Die Formulierung "Ausführung nach Wahl des Auftragnehmers" enthält keine Leistungsbeschreibung und darf nicht aufgeklärt werden.*)
2. Wenn die Vergabestelle unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter im Rahmen unerlaubter Aufklärung dennoch weitere Informationen des Bieters entgegennimmt, erwächst daraus kein Anspruch dieses Bieters, dass die so gewonnenen Informationen bei der Wertung berücksichtigt werden.*)
3. Die Vergabestelle kann die Bewertung der Angemessenheit der Angebotes nicht ausschließlich einem sie beratenden Dritten überlassen und die Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewertung unterstellen. Sie muss mindestens die von einem Dritten aufgestellten Erwägungen zur Kenntnis nehmen und die daraus gefolgerten Ergebnisse für sich selbst bewußt nachvollziehen und billigen.*)
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VPRRS 2013, 1105
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2001 - VK-1/2001
Das Recht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn nach den Verdingungsunterlagen Produkte gleichwertiger Art zwar angeboten werden können, die Vergabestelle aber nach einer früheren Systementscheidung (hier: Einsatzleitzentrale für Mess- und Regeltechnik ) nicht gewillt ist, die Einsatzmöglichkeiten und Kompatibilität eines "fremden" Systems ernsthaft zu prüfen, sondern bereits den befürchteten Aufwand zum Ablehnungsgrund macht.*)
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VPRRS 2013, 1104
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2001 - VK-1/01
Das Recht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn nach den Verdingungsunterlagen Produkte gleichwertiger Art zwar angeboten werden können, die Vergabestelle aber nach einer früheren Systementscheidung (hier: Einsatzleitzentrale für Mess- und Regeltechnik ) nicht gewillt ist, die Einsatzmöglichkeiten und Kompatibilität eines "fremden" Systems ernsthaft zu prüfen, sondern bereits den befürchteten Aufwand zum Ablehnungsgrund macht.*)
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VPRRS 2013, 1103
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2001 - VK-1/01-B
Das Recht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn nach den Verdingungsunterlagen Produkte gleichwertiger Art zwar angeboten werden können, die Vergabestelle aber nach einer früheren Systementscheidung (hier: Einsatzleitzentrale für Mess- und Regeltechnik ) nicht gewillt ist, die Einsatzmöglichkeiten und Kompatibilität eines "fremden" Systems ernsthaft zu prüfen, sondern bereits den befürchteten Aufwand zum Ablehnungsgrund macht.*)
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VPRRS 2013, 1096
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2000 - VK-25/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1095
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2000 - VK-25/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1094
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2000 - VK-25/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2013, 5513
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2001 - VK-2/01-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1092
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2001 - VK-1/2001-B
Das Recht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn nach den Verdingungsunterlagen Produkte gleichwertiger Art zwar angeboten werden können, die Vergabestelle aber nach einer früheren Systementscheidung (hier: Einsatzleitzentrale für Mess- und Regeltechnik ) nicht gewillt ist, die Einsatzmöglichkeiten und Kompatibilität eines "fremden" Systems ernsthaft zu prüfen, sondern bereits den befürchteten Aufwand zum Ablehnungsgrund macht.*)
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VPRRS 2013, 1086
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2000 - VK-25/00-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1078
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1077
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1076
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1074
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1069
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2000 - VK-17/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1068
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2000 - VK-17/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1067
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2000 - VK-17/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1057
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/00
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.
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VPRRS 2013, 1056
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/2000
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.
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