Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5448 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1286
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2000 - 1/SVK/36-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1284
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 08.08.2000 - 1/SVK/69-00 g
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1283
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 06.10.2000 - 1/SVK/80-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1282
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 07.07.2000 - 1/SVK/43-II-00
1. Trotz einer Erledigungserklärung durch den Antragsteller ist der Auftraggeber kostenpflichtig, wenn dieser als Unterliegender gemäß § 128 Abs. 3 S. 1 GWB zu gelten hat. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber ein erledigendes Ereignis (hier beabsichtigte Zuschlagserteilung an den Antragsteller) aus erkennbar nachprüfungsantragsbezogenen Gründen herbeiführt.*)
2. Ein Ausschluss eines Angebotes gemäß § 25 Nr. 3 VOB/A darf vom Auftraggeber nicht (allein) auf einzelne Pfennig- oder Minuspositionen im Angebot eines Bieters gestützt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn sich für solche signifikanten Einzelpositionen aus anderen Preispositionen ein Ausgleich ergibt.*)
3. Eine Verlagerung von Kosten in die Pauschalposition "Baustelleneinrichtung" ist vergaberechtlich unschädlich, wenn die Abrechnung dieser Position vom Bieter von vornherein auf den jeweiligen Baufortschritt beschränkt wurde.*)
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VPRRS 2013, 1281
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 13.06.2000 - 1/SVK/39-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1280
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 17.05.2000 - 1/SVK/33-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1279
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2000 - 1/SVK/26-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1275
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2000 - 1/SVK/25-00
1. Mangels einer die Zuständigkeit regelnden Rechtsverordnung des Bundes bestimmt sich die Zuständigkeit der Vergabekammer entsprechend § 104 Abs. 1 GWB nach dem Sitz des Auftraggebers.*)
2. Der für die Zuständigkeit der Vergabekammer relevante Schwellenwert ist mangels einer entsprechenden Rechtsverordnung des Bundes direkt aus den jeweils relevanten Koordinierungsrichtlinien der EU (hier Art. 6 Abs. 1 b Baukoordinierungsrichtlinie) zu entnehmen.*)
3. Die Verwendung eines Leitfabrikats durch den Auftraggeber sowohl in dem bekanntgemachten Ausschreibungstext als auch dem Leistungsverzeichnis darf von der Vergabekammer nicht mehr in zulässiger Weise als Verstoß gegen § 9 Nr. 5 VOB/A oder vergleichbare Regelungen geprüft werden, wenn sich dieser angebliche Vergabeverstoß schon aus der Bekanntmachung ergab und der Antragsteller dies im Offenen Verfahren nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung angegebenen Angebotsabgabefrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hatte, § 107 Abs. 3 S. 2 GWB.*)
4. Eine verspätete Zusendung von Teilen der Verdingungsunterlagen an die Bewerber kann vom Auftraggeber zulässigerweise dadurch ausgeglichen werden, dass er den Zeitraum zwischen der Übersendung noch unvollständiger Verdingungsunterlagen und der Zustellung ehedem fehlender Unterlagen durch Verschiebung des Submissionstermins zeitlich nach hinten nahezu ausgleicht.*)
5. Der Auftraggeber hat einen weiten Beurteilungsspielraum, soweit es darum geht, welche Leistung er fordern will und welche technischen Parameter zu erfüllen sind, solange nicht gegen EU-Vorgaben (§§ 9 Nr. 4, 9 a, 9 b VOB/A) verstoßen wird.*)
6. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB und das Diskriminierungsverbots gemäß § 97 Abs. 2 GWB vor, wenn ein spezifisches Tor (siebenflügelig) in einem Leistungsverzeichnis zu einem Busbahnhof vom Auftraggeber zuvörderst aus fachtechnischen Restriktionen (Regelungen der Arbeitsstättenverordnung zur Breite des Durchgangs) heraus vorgesehen wurde und die vorherige Einflussnahme eines späteren Bieters auf das Leistungsverzeichnis nicht im Sinne zu fordernder greifbarer Anhaltspunkte (Bestätigung des Beschlusses der Vergabekammer v. 17.08.1999, 1 VÜA 18/97) nachgewiesen ist, sondern auf bloßen Mutmaßungen des Antragstellers beruhen, die sich durch von der Vergabekammer durchgeführte Zeugenvernehmungen nicht bestätigt haben.*)
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VPRRS 2013, 1274
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 31.03.2000 - 1/SVK/22-00
1. Etwaige Rechenfehler oder Übertragungsfehler im Angebot hat der Auftraggeber aufzudecken und gemäß § 23 Nr. 2 VOB/A zu berichtigen.*)
2. Ein "Skontoabzug von 3 % bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen" kann wegen Unklarheit und Unvollständigkeit nicht in die Wertung einbezogen werden, wenn der Beginn der Zahlungsfristen unklar und lückenhaft bleibt. Ein Skontoabzug sowohl auf die Abschlagszahlungen als auch auf die Schlussrechnung darf nur angenommen, d. h. in die Wertung einbezogen, werden, wenn das Skontoangebot klar und vollständig ist, für alle Rechnungen (also für alle Abschlags- und Schlussrechnungen) unabhängig voneinander gelten soll und die Zahlungsfristen angemessen sind.*)
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VPRRS 2013, 1271
Ausbaugewerke
VK Sachsen, Beschluss vom 24.03.2000 - 1/SVK/17-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1268
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 01.03.2000 - 1/SVK/10-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1818
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.08.2013 - 21.VK-3194-23/13
1. Bereits aus der Leistungsbeschreibung ist erkennbar, welche Leistung die VSt im Einzelnen fordert. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die ASt erkennen können, inwieweit die Ausschreibung gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung verstößt. Ist eine Rüge der ASt diesbezüglich jedoch nicht bis zum Ende der Angebotsfrist erfolgt, so ist die ASt mit diesem Vorbringen präkludiert.*)
2. Ist im Angebot der ASt keine Abweichung vom Leistungsverzeichnis vermerkt, muss die VSt das Angebot nach dem objektiven Erklärungswert dahingehend verstehen, dass die ASt entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses angeboten hat. Ein Ausschluss des Angebots gem. §§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b), 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ist dann nicht gerechtfertigt.*)
3. Hat sich im Zuge der Aufklärung nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A herausgestellt, dass die ASt zu einer mit dem Leistungsverzeichnis vollständig konformen Leistung nicht willens ist, so ist ihr Ausschluss wegen fehlender Eignung gem. § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A rechtmäßig.*)
4. Die VSt kann nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter verhandeln, um sich über seine Eignung, das Angebot selbst oder die geplante Ausführung zu unterrichten. Die Aufklärung bestimmter technischer Daten wie Materialien oder Verfahrenstechniken nach Angebotsabgabe und vor Zuschlagserteilung sind gleichermaßen zulässig wie eine Abfrage dieser Daten im Leistungsverzeichnis selbst.*)
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VPRRS 2013, 1265
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 22.02.2000 - 1/SVK/4-00
1. Mangels Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 127 Nr. 1 GWB zur Umsetzung der EU-Schwellenwerte sind die jeweiligen Schwellenwerte in den EU-Richtlinien heran zu ziehen.*)
2. Eine Industrie- und Handelskammer ist öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB, da sie als juristische Person zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen und der Rechtsaufsicht eines klassischen Auftraggebers nach § 98 Nr. 1 GWB untersteht.*)
3. Die Rüge eines Vergabeverstoßes gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB kann auch gegenüber einem beauftragten Dritten des Auftraggebers (Verhandlungsleiter der Submission) erfolgen, wenn diese nicht zur Unzeit erfolgt und mit einer Kenntnisnahme des Auftraggebers unter normalen Umständen zu rechnen ist.*)
4. Die Frist zur unverzüglichen einer Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB kann nicht pauschal, sondern immer nur einzelfallbezogen bestimmt werden.*)
5. Voraussetzung dafür, dass der Antragsteller einen tatsächlichen Vergabeverstoß erkannt hat im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ist zum einen die Realisierung als Vergaberechtsverstoß, zum zweiten das Erfordernis einer auch rechtlichen Bewertung. Dazu ist dem Antragsteller eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, innerhalb derer er die Relevanz des Vergabeverstoßes abschätzen und die Entscheidung zu treffen hat, ob er gegen den Verstoß Einwände erhebt oder dies aus verschiedensten Motiven unterlässt.*)
6. Eine Rüge ist gemäß § 107 Abs. 3 S. 2 GWB verfristet, wenn das (vergaberechtswidrige) Auseinanderfallen von Angebotsfrist gemäß § 18 Nr. 2 VOB/A und einem einen Tag vorgelagerten "Einreichungstermin" schon aus der Bekanntmachung ersichtlich war und nicht spätestens bis zur Angebotsfrist im Offenen Verfahren gerügt wurde.*)
7. Es liegt eine Ungleichbehandlung gemäß § 97 Abs. 2 GWB vor, wenn u. a. der Antragsteller gegenüber anderen Bietern tatsächlich eine um 22 Stunden kürzere Frist für die Abgabe eines Angebotes gehabt hat und sich erst unter diesen späteren Bietern derjenige befindet, der den Antragsteller in der späteren Wertungsphase von einem vorderen Wertungsplatz verdrängen würde.*)
8. (Nur) die Aufhebung der Ausschreibung kommt als Maßnahme nach § 114 Abs. 1 GWB in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen zu neuen Vergaberechtsverstößen, u. a. auch bisher unbeteiligter Bieter, führen würden.*)
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VPRRS 2013, 1264
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 14.02.2000 - 1/SVK/4-00g
1. In die Interessenabwägung bei einem Antrag des Auftraggebers auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 GWB sind die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages in der Hauptsache nicht mit einzustellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm und aus einem Vergleich mit der Parallelregelung in § 121 Abs. 1 GWB für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht.*)
2. Das Primärrechtsschutzinteresse des Antragstellers können angesichts der Gesetzessystematik (Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 115 Abs. 1 und 2 GWB) nur solche Gründe aufwiegen, die den zu vergebenden Auftrag so streng fristgebunden erscheinen lassen, dass eine Überschreitung der vorgesehenen Zuschlagsfrist seine Durchführung unmöglich machen oder in unzumutbarer Weise verzögern würde. Dasselbe muss gelten, wenn die drohende Verzögerung geeignet ist, die Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Auftraggebers spürbar zu beeinträchtigen, wobei die Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss.*)
3. Die - theoretische - Möglichkeit einer weiteren Verzögerung der Zuschlagserteilung aufgrund eines denkbaren Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 115 Abs. 2 GWB grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Beschwerdeerhebung hypothetischer Natur ist und es dort ein gesondertes Gestattungsverfahren nach § 121 Abs. 1 GWB gibt.*)
4. Eine kurzfristige Bauverzögerung durch ein Nachprüfungsverfahren muss der Auftraggeber bei einer geplanten Bauzeit von einem halben Jahr in Kauf nehmen, zumal, wenn er die Ausführungszeiten auf "etwa (Monat/Jahr)" und "jedoch nach Bauablauf" festgelegt hatte. Rein immaterielle Schäden (Ansehensverlust als öffentlich-rechtliche Körperschaft) sind bei der Interessenabwägung nach § 115 Abs. 2 GWB nicht zu berücksichtigen.*)
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VPRRS 2013, 1810
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2013 - Verg 2/13
1. Der Wegfall haushaltsrechtlich notwendiger Grundlagen einer Vergabe rechtfertigt die Aufhebung der Ausschreibung.
2. Wird dem Auftraggeber ungeachtet der fehlenden Verabschiedung des Haushaltsplans die Sicherheit der Finanzierung von der zuständigen Stelle zugesagt, darf er sich hierauf verlassen.
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VPRRS 2013, 1262
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 29.02.2000 - 1/SVK/8-00
1. Der Zuschlag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Wird der Zuschlag zusätzlich unter einer Bedingung erteilt, stellt dies ein neues Angebot des Auftraggebers an den Bieter dar. Erst der Zugang der Annahmeerklärung des Bieters beim Auftraggeber bewirkt den endgültigen Vertragsschluss (§ 150 Abs. 2 BGB/§ 28 Nr. 2 VOB/A). Die Beweislast für den Zugang trägt der Auftraggeber.*)
2. Wenn eine im Zuschlagsschreiben gesetzte Bedingung (Nachweis der Zertifizierung) darüber hinaus nicht termingemäß erfüllt worden ist, spricht dies ebenfalls gegen einen Zuschlag.*)
3. Auf bundesdeutsche DIN-Normen darf in einer EU-weiten Vergabe nur dann Bezug genommen werden, wenn es keine einschlägigen EU-Normen gibt (§ 9 Nr. 4 VOB/A).*)
4. Die Vorverlegung des Zeitpunktes für die Vorlage von Zertifikaten (ursprünglich: bei Abnahme) durch den Auftraggeber ist unzulässig (§ 8 Nr. 3 VOB/A).*)
5. Wenn Zertifikate vom Auftraggeber gefordert werden, dann hat er sie von allen Bewerbern anzufordern und nicht nur von einem. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB vor. *)
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VPRRS 2013, 1261
Bau & Immobilien
VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1258
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 28.01.2000 - 1/SVK/3-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1257
Bau & Immobilien
VK Saarland, Beschluss vom 08.11.2000 - 3 VK 06/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1256
Bau & Immobilien
VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 07/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1251
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2001 - VK 7/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1250
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2000 - VK 1/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1249
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2000 - VK 1/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1246
Bau & Immobilien
VK Köln, Beschluss vom 06.02.2013 - VK VOB 34/2012
1. Ein Bieter, der nach eigenen Umsätzen gefragt unkommentiert Umsatzzahlen eines anderen Unternehmens nennt, gibt vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit ab. Sein Angebot ist deshalb zwingend auszuschließen.
2. Der Rüge muss eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Maßstab für die Konkretheit ist dabei, dass der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit haben soll, sich selbst zu korrigieren. Das setzt voraus, dass er erkennen kann, welchen vermeintlichen Fehler er abstellen soll.
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VPRRS 2013, 1245
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.09.2000 - 320 VK-3194-24/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1243
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.05.2001 - 320.VK-3194-07/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1240
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 13.11.2000 - 320.VK-3194-29/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1239
Ausbaugewerke
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.11.2000 - 320.VK-3194-28/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1237
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.09.2000 - 320.VK-3194-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1236
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.08.2000 - 320.VK-3194-18/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1235
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 04.05.2000 - 320.VK-3194-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1232
Ausbaugewerke
VK Nordbayern, Beschluss vom 23.08.1999 - 320.VK-3194-15/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1230
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 02.07.1999 - 320.VK-3194-11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1812
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.08.2013 - 2 VK 10/13
1. Die Bieter haben einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Hierzu gehört auch die Pflicht, alle Bieter gleich zu behandeln.
2. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, Angebote, die den Anforderungen der Ausschreibung nicht entsprechen, von der weiteren Wertung auszuschließen. Es ist ihm demnach untersagt, nur Angebote einzelner Bieter wegen Nichterfüllung der Ausschreibungskriterien auszuschließen und bei anderen über relevante Angebotsmängel hinwegzusehen.
3. Die Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich so auszulegen, wie sie der mit einem grundlegenden Fachwissen ausgestattete Empfängerkreis verstehen muss. Die Formulierung, wonach die zu verwendenden Ziegel eine Druckfestigkeit von "max. 12-15 N/mm²" aufweisen müssen, ist deshalb dahingehend zu verstehen, dass für die Ziegel eine Druckfestigkeit von mindestens 12 und höchstens 15 N/mm² gefordert wird.
4. Widersprüche und Unklarheiten im Leistungsverzeichnis gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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VPRRS 2013, 1225
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2013 - 2 VK LSA 4/13
1. Auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung.
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Nutzung dieser Dienste auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht.
3. Die Vergabekammer ist nicht befugt, einen Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen, da die Vergabekammer als Behörde anzusehen ist, die durch Verwaltungsakt entscheidet.
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VPRRS 2013, 1219
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 05.10.2001 - VK 20/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1217
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 09.08.2001 - VK 19/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1212
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 06.08.2013 - VK 11/13
1. Die Überprüfung von Referenzen ist das übliche und bewährte Mittel zur Prüfung der Eignung eines Unternehmens. Dabei müssen die Referenzen vergleichbare Leistungen zum Gegenstand haben.
2. Ein Planungsbüro verfügt auch dann über die erforderliche Eignung zur Planung eines Feuerwehrzentrums, wenn es vergleichbare Leistungen für einen Generalunternehmer erbracht hat, der ein solches Objekt im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers errichtet hat.
3. Die gesellschaftsrechtliche Verknüpfung zwischen einem Planungsbüro und einem Bauunternehmen führt nicht dazu, dass das Planungsbüro keine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
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VPRRS 2013, 1204
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 21.03.2001 - VK 10/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1200
Ausbaugewerke
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2000 - 2 VK 09/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1196
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1195
Ausbaugewerke
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2000 - 2 VK 9/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1181
Bau & Immobilien
OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2013 - Verg 2/13
1. Die VOB/A sieht die Möglichkeit einer Änderung des Ausschreibungsinhalts nicht und schon gar nicht nach Submission vor. Sie eröffnet lediglich den Weg einer Aufhebung der Ausschreibung. Anerkannt ist jedoch, dass eine Aufhebung der Ausschreibung auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn keiner der normierten Aufhebungsgründe gegeben ist.
2. Stellt die Vergabestelle nach Offenlegung des Wertungsergebnisses in der Submission fest, dass die Angebote aus Gründen, die auf dem Text der Ausschreibung beruhen, einen unterschiedlichen Inhalt haben, kann sie im Einzelfall berechtigt sein, den Bietern die Möglichkeit zu geben, nach Klarstellung des Ausschreibungsinhalts geänderte Angebote zu den geänderten Positionen zu unterbreiten.
3. Der in der VOB/A nicht vorgesehene Weg einer partiellen Änderung der Ausschreibungsvorgaben nach Submission - als ein im Verhältnis zu einer Aufhebung der Ausschreibung milderes Mittel - darf nicht in der Weise vollzogen werden, dass lediglich eine Neubepreisung der von den Änderungen unmittelbar betroffenen Positionen ermöglicht wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die von der Änderung betroffenen Positionen die Preisstruktur der Angebote insgesamt mitbestimmt haben können . Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Anteil dieser Positionen ca. 15% der Angebotssumme beträgt.
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VPRRS 2013, 1179
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2000 - 2 VK 7/00
1. Ein eingetragener Verein ist kein Öffentlicher Auftraggeber, wenn er weder finanziell noch personell von der öffentlichen Hand beherrscht wird.
2. Wohnanlagen fallen nicht unter § 98 Nr. 5 GWB.
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VPRRS 2013, 1177
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.02.2000 - 2 VK 2/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1176
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.09.1999 - 2 VK 11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1175
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 21/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1172
Arzneimittel
VK Bund, Beschluss vom 20.03.2009 - VK 3-22/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1167
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.05.2001 - 2 VK 3/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1163
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.02.2000 - 1 VK 16/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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