Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5448 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1381
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 25.11.2003 - VK 1-115/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1380
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-131/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1378
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-127/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1821
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 01.10.2013 - VK 12/13
1. Auskömmlichkeitsprüfung nach § 10 TVgG-NW.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, Angebote mit ungewöhnlich niedrig erscheinenden "Arbeitskosten" unter dem Aspekt der Einhaltung der Tariftreue zu prüfen. Ausgangspunkt für die Prüfung sind dabei allein die Auffälligkeiten bei den Arbeitskosten.
3. Im Fall einer Prüfung der "Arbeitskosten" muss der Bieter nachweisen können, dass der Kalkulation des Angebots zumindest die Mindeststundenentgelte und -arbeitsbedingungen bzw. der vergabespezifische Mindestlohn zu Grunde gelegt worden sind.
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VPRRS 2013, 1373
Bau & Immobilien
VG Berlin, Beschluss vom 09.08.2013 - 4 L 456.13
Die Behörde muss die vorzeitige Wiederherstellung der Zuverlässigkeit dann nicht annehmen, wenn sie von einem Umstand Kenntnis hat, der einen öffentlichen Auftraggeber dazu berechtigte, das Angebot dieses Bieters auszuschließen.*)
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VPRRS 2013, 1843
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - VK 16/12
Für den Bau von Turbinen können auch Referenzen aus dem Bereich des Industriebaus verwendbar sein.*)
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VPRRS 2013, 1371
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 2-78/02
(ohne amtlichen Leisatz)
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VPRRS 2013, 1370
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.12.2002 - VK 1-91/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1369
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.09.2003 - VK 1-71/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1368
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 19.12.2002 - VK 1-95/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1366
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 14.10.2003 - VK 2-90/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1365
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.12.2002 - VK 1-93/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1363
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 02.05.2003 - VK 1-25/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1362
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2013 - VK 2-70/13
1. Nicht nur die SektVO, sondern auch die VOB/A-EG oder die VOL/A-EG lassen den Einsatz von Nachunternehmen uneingeschränkt zu. Ein Bieter darf deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil er für die Ausführung des Auftrags keine eigenen, sondern die Mittel Dritter einsetzt.
2. Der Auftraggeber darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Allerdings muss der Auftraggeber zuvor die Mindestanforderungen festgelegt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach den Bewerbungsbedingungen Nebenangebote den "Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben" entsprechen müssen.
3. Der Rügetatbestand des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB setzt "Erkennbarkeit" des Verstoßes gegen Vergabevorschriften voraus. "Erkennbarkeit" liegt vor, wenn dem Antragsteller nicht nur der Sachverhalt, sondern daneben auch der Vergabefehler im Rechtssinne erkennbar sein musste. Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist aber nicht auf Vergaberechtsexperten, sondern vielmehr auf diejenigen abzustellen, die Adressaten der Bekanntmachung sind, nämlich die fachkundigen Bieter; diese prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem heraus die Erkennbarkeit zu beurteilen ist.
4. Die strenge Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.
VPRRS 2013, 1361
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 28.08.2013 - Z3-3-3194-1-19-07/13
1. Angebote der Bieter sind als Willenserklärungen auszulegen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
2. Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil ein veraltetes Formblatt verwendet wurde, wenn die Auslegung des abgegebenen Angebots eindeutig ergibt, dass sich durch die Verwendung des veralteten Formblatts keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu den aktuellen Vergabeunterlagen ergibt. Bei der Auslegung sind bei Bedarf alle weiteren Bestandteile des Angebots heranziehen.*)
3. Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann möglich, wenn sich dadurch aufgrund der Besonderheiten der konkreten Vergabe keine Benachteiligung konkurrierender Bieter noch irgendwelche Manipulationsmöglichkeiten ergeben.*)
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VPRRS 2013, 1799
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 12.11.2012 - Z3-3-3194-1-36-07/12
1. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswertes zum maßgeblichen Zeitpunkt, hat die Nachprüfungsinstanz den Auftragswert zu schätzen.*)
2. Bei der Ermittlung des Schwellenwertes müssen bei einem als Einheit zu betrachtenden Beschaffungsvorhaben die Auftragswerte der Lose/Einzelaufträge addiert werden.*)
3. Ein Bieter, der aufgrund einer vorgenommenen nationalen anstatt einer europaweiten Vergabe ein Angebot abgeben konnte, ist verpflichtet, die Wahl der falschen Vergabeart rechtzeitig zu rügen. Er kann nicht erwarten, dass der Auftraggeber ihm ansonsten eine Vorinformation nach § 101a GWB erteilt.*)
4. Der Feststellung der Unwirksamkeit bereits geschlossener Verträge gemäß § 101b GWB kann nicht ausgesprochen werden, wenn ein Bieter seiner Rügeobliegenheit in Bezug auf die Wahl der falschen Vergabeart nicht rechtzeitig nachgekommen ist.*)
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VPRRS 2013, 1353
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2002 - VK 2-86/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1352
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 15.10.2002 - VK 2-64/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1344
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 08.08.2002 - VK 2-54/02
(ohne amtlichen Leisatz)
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VPRRS 2013, 1343
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 18.07.2002 - VK 2-40/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1340
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2002 - VK 2-60/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1339
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002 - VK 2-42/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1335
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 29.09.2000 - 18-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1333
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 25.07.2000 - 13-06/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1332
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 20.09.2000 - 17-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1330
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.10.2002 - VK Hal 24/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1329
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2013 - Verg W 13/12
1. Die Rügeobliegenheit besteht auch dann, wenn der Vergaberechtsverstoß - aus Sicht des Bieters - offensichtlich ist und die Erhebung einer Rüge deshalb eine "unnötige Förmelei" darstellt. Im Hinblick auf den Zweck der Rügepflichten, es dem Auftraggeber zu ermöglichen, etwaige Vergaberechtsfehler schnellstmöglich selbst zu beheben, ohne dass ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden muss, ist auf die Rüge grundsätzlich nicht zu verzichten.
2. Ausnahmsweise kann die Rügeobliegenheit entfallen, wenn der Aufraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhalten wird, von ihr also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines Bieters hin, abrückt.
3. Das Verbot der Zuschlagserteilung auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, hat nur dann bieterschützende Wirkung, wenn es für den Auftraggeber geboten ist, Angebote wegen wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen auszuschließen. Das ist dann der Fall, wenn ein Niedrigpreisangebot in der zielgerichteten Absicht der Marktverdrängung abgegeben oder zumindest die Gefahr begründet wird, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden, oder der Auftragnehmer durch die niedrige Preisgestaltung in so erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht zu Ende bringen kann.
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VPRRS 2013, 1328
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 VK 29/13
1. Zur Rechtsverletzung der Antragstellerin in einem Vergabenachprüfungsverfahren durch eine Ausschlussentscheidung, weil die Vergabestelle die von ihr erkannte Gefahr einer unzulässigen Mischkalkulation nicht mit den von der Rechtsprechung geforderten strengen Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis hat belegen können.*)
2. Eine Leistung kann nur dann als positionsfremd angesehen werden, wenn die Angabe des Preises für eine Leistung unter einer Position erfolgt, obwohl die Angabe des Preises klar und objektiv erkennbar in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses gefordert war.*)
3. Eine genaue und abschließende Definition manipulationsgefährdeter Positionen des Leistungsverzeichnisses - wie der Baustelleneinrichtung und den damit im inhaltlichen Zusammenhang stehenden Leistungspositionen - beugt der Gefahr vor, dass z.B. durch eine künstliche Aufwertung dieser Leistungspositionen ein nicht sachlich begründetes Wettbewerbsergebnis entsteht und dadurch die strenge Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr gewährleistet ist.*)
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VPRRS 2013, 1324
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2011 - 1 VK 54/11
1. Die Forderung nach Benennung „vergleichbare“ Leistungen steht nicht im Widerspruch zu § 7 EG Abs. 3 a VOL/A 2009, wonach die Leistungsfähigkeit durch eine Liste der „wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen“ nachgewiesen werden kann. Was „wesentlich“ ist, kann immer nur bezogen auf die jeweilige Ausschreibung beurteilt werden.
2. In einem VOL-Verfahren „kann“ die Vergabestelle fehlenden Nachweise anfordern (VOL/A 2009 § 19 EG Abs. 2). Der öffentliche Auftraggeber ist deshalb nicht verpflichtet, fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern; etwas anderes gilt nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, wonach der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nachverlangt.
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VPRRS 2013, 1323
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 27.09.2001 - 1/SVK/92-01
1. Die Frage der Bedienbarkeit einer Leistungsposition ist nur dann Prüfungsgegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens, wenn vor Angebotsabgabe gerügt.*)
2. Angebote, die nicht die geforderten Preisangaben enthalten sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A wegen fehlender Vergleichbarkeit des Leistungsumfanges auszuschließen, sofern der fehlende Einheits- bzw. Gesamtpreis nicht in der Gesamtsumme als auch in einer deckungsgleichen Position enthalten ist und sich somit eindeutig bestimmen lässt. Dies gilt auch für Angebote, die zusätzliche als die geforderten Erklärungen im Leistungsverzeichnis enthalten.*)
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VPRRS 2013, 1321
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2001 - 1/SVK/30-01
1. Die Rüge unterfällt keinem Formerfordernis und kann auch mündlich ergehen. Der Antragsteller muss jedoch zum Ausdruck bringen, dass er dem Auftraggeber eine letzte Chance zur Korrektur bietet.*)
2. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung, ob er ein Angebot trotz verspäteter Nachweisführung der Gleichwertigkeit in die Wertung mit ein beziehen möchte ein Ermessensspielraum zu. § 21 Nr. 2 S. 3 VOB/A ist insoweit nicht zwingend.*)
3. Bei der Einschätzung der Gleichwertigkeit ist die Vergabekammer darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Auftraggeber seinen objektiven und subjektiven Beurteilungsspielraum eingehalten hat.*)
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VPRRS 2013, 1320
Bau & Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 16.09.2013 - 9 Verg 3/13
1. Die Zulassung und Wertung von Nebenangeboten scheidet aus, wenn Zuschlagskriterium allein der günstigste Preis ist (entgegen OLG Schleswig, IBR 2011, 351).
2. Alle geforderten Nachweise sind bereits in der Bekanntmachung konkret zu bezeichnen. Denn die scharfe Sanktion des Angebotsausschlusses erfordert eindeutige und unmissverständliche Festlegungen in der Bekanntmachung. Dies betrifft sowohl die Frage, welche Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise ein Bieter abgeben muss, als auch die Frage, wann und auf wessen Initiative hin er diese vorzulegen hat. Für den verständigen Bieter muss sich eindeutig ergeben, dass der Ausschluss seines Angebots droht, wenn er bestimmte Nachweise, Erklärungen oder Unterlagen nicht zu einem konkreten Zeitpunkt oder einer vorgegebenen Frist vorgelegt hat.
3. Die einzelnen Wertungsstufen (formale Prüfung, Eignung, Angemessenheit des Preises, engere Auswahl) sind grundsätzlich nacheinander und getrennt voneinander abzuarbeiten.
4. Hat ein öffentlicher Auftraggeber die Eignung eines Bieters bejaht, ist er daran grundsätzlich gebunden und bei unveränderter Sachlage im Allgemeinen gehindert, von seiner ursprünglichen Beurteilung abzurücken und die Eignung nunmehr zu verneinen. Nur neu auftretende oder bekannt werdende Umstände, die seine Entscheidung in Frage stellen könnten, hat er auch nach bereits positiv abgeschlossener Wertung der Eignung eines Bieters in jeder Phase des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.
5. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Änderungen können den Inhalt der nachgefragten Leistung oder die Vertragskonditionen und Preise betreffen.
6. Änderungen sind alle unmittelbaren Eingriffe mit verfälschender Absicht, wie Streichungen, Hinzufügungen, jede Abänderung einer Position, Herausnahme von einzelnen Blättern etc. Unzulässig sind aber nur inhaltliche Änderungen. Marginale formale Änderungen sind nicht unzulässig.
7. Erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB sind nur solche Vergaberechtsverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen des von der Ausschreibung angesprochenen Verkehrskreises erkannt werden. Hierbei ist ein realistischer Maßstab anzulegen. Ein Verstoß ist nicht schon dann erkennbar, wenn nur ein Fachmann nach genauerem Studium den Verstoß feststellen könnte, sondern nur, wenn die Nichtfeststellung dem Bieter vorwerfbar ist.
8. Es kann erwartet werden, dass Bieter, die an Ausschreibungen mit hohen Auftragswerten teilnehmen, zumindest über einen aktuellen Text der einschlägigen Vergabeordnung verfügen und auch wissen, welchen Mindestanforderungen die Vergabeunterlagen genügen müssen. Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlagen ohne weiteres feststellen lässt, ist erkennbar.
9. Dem durchschnittlichen Bieter ist es nicht abzuverlangen, Rechtsfragen, die sich nicht unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen ergeben und die im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen auch nicht regelmäßig diskutiert werden, zu kennen. Schließlich kann auch nicht erwartet werden, dass der Bieter vor Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung stets einen auf Vergabesachen spezialisierten Fachmann zu Rate zieht.
VPRRS 2013, 1317
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 25.10.2010 - 69d-VK-24/2010
1. Ein Bieter darf im Vergabenachprüfungsverfahren auch das behaupten, was er aus seiner Sicht der Dinge nur für wahrscheinlich oder möglich hält. Unzulässig und damit unbeachtlich sind demnach lediglich willkürliche, aufs Geratewohl oder eben „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptungen. In Fällen eines unverschuldeten Informationsdefizits muss es genügen, dass ein Bieter konkrete Tatsachen vorträgt, die den hinreichenden Verdacht eines Vergaberechtsstoßes begründen.*)
2. § 25 Abs. 2 VOL/A a.F. (sowie dessen Nachfolgevorschrift) entfalten nur ausnahmsweise drittschützende Wirkung.*)
3. Ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn die Angebotspreise insgesamt erheblich voneinander abweichen. Es bleibt offen, ob ausnahmsweise auch ein erheblicher Unterschied bei einzelnen Preispositionen beachtlich wird, wenn diese Preise einen erheblichen Teil der Gesamtleistung ausmachen oder einen in sich abgeschlossenen Teil der Gesamtleistung darstellen.*)
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VPRRS 2013, 1316
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 05.02.2013 - 69d-VK-54/2012
1. Ob eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, weil der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, ist anhand einer Auslegung der Leistungsbeschreibung einerseits und des Angebotes andererseits aus objektiver Sicht eines branchenkundigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Empfängers festzustellen.
2. Auch wenn der Bieter der Meinung sein sollte, dass die von ihm angebotene Leistung die technisch bessere sei, berechtigt dies nicht dazu, die Vergabeunterlagen abzuändern.
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VPRRS 2013, 1315
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 05.02.2013 - 69d-VK-54/12
1. Ob eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, weil der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, ist anhand einer Auslegung der Leistungsbeschreibung einerseits und des Angebotes andererseits aus objektiver Sicht eines branchenkundigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Empfängers festzustellen.
2. Auch wenn der Bieter der Meinung sein sollte, dass die von ihm angebotene Leistung die technisch bessere sei, berechtigt dies nicht dazu, die Vergabeunterlagen abzuändern.
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VPRRS 2013, 1311
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 07.07.2010 - 250-4003.20-2249/2010-007-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1308
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 14.10.2003 - VK 2-96/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1307
Ausbaugewerke
VK Bund, Beschluss vom 21.01.2011 - VK 2-146/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1304
Ausbaugewerke
VK Sachsen, Beschluss vom 09.01.2001 - 1/SVK/95-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1303
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 21.12.2000 - 1/SVK/109-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1302
Ausbaugewerke
VK Sachsen, Beschluss vom 25.10.2000 - 1/SVK/95-00g
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1301
Öffentliches Baurecht
VG Augsburg, Urteil vom 13.06.2013 - 2 K 12.1237
Eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften (auch des Gemeindehaushaltsrechts) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Erschließungsvertrags. Der Beitragsschuldner ist darauf beschränkt, einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften (z.B. einen Verstoß gegen Ausschreibungspflichten) im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheids mit der Rüge, durch den Verstoß seien unangemessene Mehrkosten entstanden, geltend zu machen.*)
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VPRRS 2013, 1298
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 12.03.2001 - 1/SVK/9-01
1. Eine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB besteht in Ausnahmefällen auch dann, wenn ein Unternehmen kein Angebot abgegeben hat. Dieser Ausnahmefall liegt vor, wenn sich das Unternehmen gerade durch die behauptete vergaberechtswidrige Ausgestaltung des Vergabeverfahrens an einer Beteiligung am Wettbewerb gehindert sieht (Bestätigung und Fortführung der Spruchpraxis aus den Beschlüssen vom 2.11.1999, 1/SVK/19/99 und vom 16.06.2000, 1/SVK/50-00). Diese Fallkonstellation erfasst auch die Forderung des Auftraggebers bzw. seines Erfüllungsgehilfen nach einem unangemessen hohen Entgelt gemäß § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 1992, wodurch sich ein Bewerber schon gehindert sieht, die für eine Angebotsabgabe notwendigen Verdingungsunterlagen gegen Zahlung dieses (unangemessenen) Entgeltes abzufordern.*)
2. Subjektive Rechte gemäß § 97 Abs. 7 GWB umfassen auch die Verletzung von § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 1992.*)
3. Vom Bewerber zu tragende Vervielfältigungskosten im Sinne von § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 1992 sind die Stoffkosten für Papier, Toner usw. sowie anteilig die Abschreibungs- und Instandhaltungskosten für die genutzten Geräte, die Gemeinkosten und die Umsatzsteuer, wenn der Auftraggeber umsatzsteuerpflichtig ist. Die Personalkosten sind nur zu erstatten, wenn das hierfür eingesetzte Personal eigens dafür eingestellt wurde.*)
4. Als geeignete Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 GWB im Falle überhöhter Entgeltforderungen nach § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A 1992 kommt einzig die Verpflichtung des Auftraggebers zur Rückzahlung der von den Bewerbern zu Unrecht verlangten Kosten in Betracht.*)
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VPRRS 2013, 1296
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 16.10.2000 - 1/SVK/88-00g
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1295
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 11.10.2000 - 1/SVK/85-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1294
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 05.10.2000 - 1/SVK/85-00g
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1293
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 26.09.2000 - 1/SVK/77-00g
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1291
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1/SVK/72-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1289
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 03.02.2012 - 69d-VK-48/2011
§ 97 Abs. 5 GWB sowie § 21 Abs. 1 S. 2 VOL/A verbieten es dem öffentlichen Auftraggeber - jedenfalls bei europarechtskonformer Auslegung - nicht, den Zuschlag auf der Grundlage des günstigsten Preises als einzigem Zuschlagskriterium zu erteilen.*)
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VPRRS 2013, 1288
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 11.06.2013 - VK 1-33/13
1. Ein Aufhebungsgrund gemäß § 17 EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A setzt zunächst voraus, dass die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Vielzahl von Positionen des Leistungsverzeichnisses unklar ist und überarbeitet werden muss.
2. Weitere Voraussetzung für eine Aufhebung ist, dass den Auftraggeber in Bezug auf den Aufhebungsgrund kein Verschulden trifft. Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber es bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses versäumt hat, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.
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