Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5448 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2013, 1482
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-24-08/13
1. Angebote der Bieter sind als Willenserklärungen auszulegen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte.*)
2. Ein Angebot ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil ein veraltetes Formblatt verwendet wurde, wenn die Auslegung des abgegebenen Angebots eindeutig ergibt, dass sich durch die Verwendung des veralteten Formblatts keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu den aktuellen Vergabeunterlagen ergibt. Bei der Auslegung sind bei Bedarf alle weiteren Bestandteile des Angebots heranziehen.*)
3. Eine derartige Auslegung ist insbesondere dann möglich, wenn sich dadurch aufgrund der Besonderheiten der konkreten Vergabe keine Benachteiligung konkurrierender Bieter noch irgendwelche Manipulationsmöglichkeiten ergeben.*)
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VPRRS 2013, 1481
Bau & Immobilien
OLG Rostock, Beschluss vom 09.10.2013 - 17 Verg 6/13
Versieht ein Bieter Einheitspreise in Urkalkulation und Aufklärung mit dem Hinweis "Materialbonus bei Abschluss bis zum 05.07.2013", liegt darin kein Preisvorbehalt, sondern nur ein zulässiger Hinweis auf Kalkulationsannahmen.
VPRRS 2013, 1476
Bau & Immobilien
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 15.06.2006 - Rs. C-220/05
1. Es handelt sich um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, wenn ein erster öffentlicher Auftraggeber einen zweiten öffentlichen Auftraggeber als Maßnahme der Stadtentwicklung mit der Planung und Verwirklichung eines Freizeitzentrums beauftragt, von dem nur einzelne Teile nach seiner Errichtung für den ersten öffentlichen Auftraggeber bestimmt sind, während andere Teile vom zweiten öffentlichen Auftraggeber direkt an Dritte veräußert werden sollen, wobei allerdings der erste öffentliche Auftraggeber die bei Projektende nicht veräußerten Teile übernimmt und insgesamt das Verlustrisiko trägt.*)
2. Für die Bestimmung des Auftragswerts im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 93/37 in seiner durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung ist das Gesamtvolumen des Auftrags zugrunde zu legen, wie es sich aus der Sicht des Unternehmers darstellt. Nicht ausreichend ist es, lediglich den Preis einzelner dem öffentlichen Auftraggeber überlassener Teile eines Bauwerks und den Umfang eines von ihm übernommenen Finanzierungsbeitrags sowie etwaiger von ihm eingegangener Haftungsrisiken in Ansatz zu bringen.*)
3. Von einem Vergabeverfahren nach der Richtlinie 93/37 kann nicht allein deshalb abgesehen werden, weil die in Frage stehende Vereinbarung nach nationalem Recht überhaupt nur mit bestimmten juristischen Personen geschlossen werden darf und diese ihrerseits im Fall der Vergabe etwaiger Folgeaufträge Vergabeverfahren durchführen müssten.*)
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VPRRS 2013, 1815
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2013 - VK 1-54/13
1. Auch im Anwendungsbereich der SektVO muss die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend sein. Zudem müssen die Anforderungen an die Bieter bzw. die zu beschaffende Leistung erfüllbar bzw. objektiv möglich sein.
2. Das Erfordernis des Vorliegens öffentlich-rechtlicher Zulassungen (hier: eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses) bereits zu Beginn eines Vergabeverfahrens ist vergaberechtlich nicht geboten.
3. Der Vorschrift des § 27 Abs. 2 SektVO kommt - wie auch den Parallelvorschriften in § 16 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A und § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 - nur eingeschränkt bieterschützender Charakter zu.
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VPRRS 2013, 1472
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2013 - 2 VK LSA 2/13
1. Ein Bieter, der zum Nachweis der Eignung Nachweise einreicht, die auf ein anderes Unternehmen ausgestellt sind, ist von der Wertung auszuschließen.
2. Legt ein Bieter geforderte Unterlagen vor, die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht mehr gültig sind, ist das als Nichtvorlage der Nachweise zu werten.
3. Die Nachforderung einer Erklärung kommt nur in Betracht, wenn sie formale Mängel aufweist, nicht, wenn sie in inhaltlicher Hinsicht fehlerhaft ist.
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VPRRS 2013, 1469
Bau & Immobilien
BayObLG, Beschluss vom 23.03.2004 - Verg 03/04
1. Gestattung des weiteren Fortgangs des Vergabeverfahrens und des Zuschlags wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags.*)
2. Gibt die Vergabestelle im Verhandlungsverfahren zu erkennen, dass sie ein Nebenangebot trotz konstruktiv-gestalterischer Abweichungen von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses als zuschlagsfähig einstuft, so hindert das nicht, diese Abweichungen in der abschließenden Wertung unter dem Gesichtspunkt der Zuschlagskriterien Konstruktion und Gestaltung als nachteilig zu berücksichtigen.*)
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VPRRS 2013, 1454
Bau & Immobilien
OLG Rostock, Beschluss vom 25.09.2013 - 17 Verg 3/13
1. Mit Ablauf der Bindefrist erlischt das Angebot und ist damit für das Ausschreibungsverfahren nicht mehr existent. Das gilt auch dann, wenn die Bindefrist nach ihrem Ablauf durch den Bieter "verlängert" wird.
2. Leitet der Bieter vor Ablauf der Bindefrist ein Nachprüfungsverfahren ein, liegt darin zugleich die Erklärung, an seinem Angebot auch nach Ablauf der Bindefrist festhalten zu wollen.
3. Der Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle kommt - anders als einem Zuschlag - nicht die Wirkung einer unwiderruflichen Beendigung des Vergabeverfahrens zu. Wird ein zulässiger Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung des Verfahrens eingereicht und kommt deshalb eine "Aufhebung der Aufhebung" durch die Vergabekammer in Betracht, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Vergabestelle die Aufhebung wieder rückgängig macht.
4. Die Vergabekammer und der Vergabesenat haben auf einen entsprechenden Nachprüfungsantrag hin die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Aufhebung eines Vergabeverfahrens auszusprechen und die Vergabestelle zu verpflichten, die Aufhebung des Verfahrens rückgängig zu machen.
5. Vereinbart die Vergabestelle mit dem einzigen Bieter, dass unmittelbar nach Zuschlagserteilung Vertragsänderungen vorgenommen werden, stellt dies keine zur Unwirksamkeit des Vertrags führende de-facto-Vergabe dar, wenn der Auftrag nicht vor anderen Bietern verheimlicht wurde, die Vergabestelle andere Bieter nicht durch bewusste Umgehung des Vergaberechts "ausbooten" will und die Änderungen nicht als wesentlich anzusehen sind.
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VPRRS 2013, 1453
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2013 - VgK-55/2012
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1449
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 24.08.2004 - VK 2-115/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1447
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 11.11.2004 - VK 1-207/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1441
Bau & Immobilien
EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - Rs. C-115/12
1. "Subventionieren" bedeutet in seinem gewöhnlichen Sinn ganz einfach, eine Begünstigung zu gewähren. Infolgedessen beschränkt sich dieser Begriff im Allgemeinen nicht auf positive Leistungen. Auch Steuernachlässe können als Subventionen eingestuft werden.
2. Der Begriff "direkte Subvention" in Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 93/37/EWG bezieht sich nicht auf Personen, sondern auf das betreffende Bauwerk.
3. Der Begriff "Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 93/37/EWG ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, die den kollektiven Bedarf der Nutzer erfüllen sollen, die also für jedermann zugänglich und nicht nur Privatkunden vorbehalten sind.
4. Aus der Definition des Begriffs der öffentlichen Bauaufträge in Art. 1 a der Richtlinie 93/37 ergibt sich keine auf den "herkömmlichen Bedarf öffentlicher Körperschaften" abstellende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 2 Richtlinie 93/37/EWG.
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VPRRS 2013, 1439
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 13.09.2001 - 216-4002.20-046/01-WE-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1438
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 29.08.2001 - 216-4002.20-036/01-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1824
Bau & Immobilien
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 Verg 4/12
1. Streiten die Parteien über das Vorliegen einer (im Ergebnis verneinten) de-facto-Vergabe, entspricht das Verfahren zum Zustandekommen der angegriffenen Verträge kostenrechtlich einem Vergabeverfahren. Der in diesem Fall bereits bevollmächtigte Rechtsanwalt kann daher für seine Tätigkeit im späteren Nachprüfungsverfahren nur eine Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG (a.F.) beanspruchen.
2. Für die Anwendung des Nr. 2301 VV RVG (a.F.) ist irrelevant, ob die Ausgangstätigkeit ggf. pauschal bzw. über Stundenhonorar abgerechnet wird.
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VPRRS 2013, 1432
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 07.08.2001 - 216-4002.20-046/01-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1431
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 31.07.2001 - 216-4002.20-027/01-NDH
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1430
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 19.07.2001 - 216-4003.20-010/01-NDH
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1429
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 16.07.2001 - 216-4002.20-026/01-SHL-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1428
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 09.07.2001 - 216-4002.20-084/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1427
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 09.07.2001 - 216-4002.20-037/01-J-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1426
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 06.07.2001 - 216-4002.20-020/01-NDH
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1425
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 21.06.2001 - 216-4002.20-082/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1424
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - VK 1-34/12
1. Die Prüfung der Eignung obliegt allein dem Auftraggeber. Er hat darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut. Bei dieser Prognoseentscheidung hat er einen Bewertungsspielraum.
2. Die Nachprüfungsbehörden dürfen die Eignungsbewertung des Auftraggebers nicht durch eine eigene ersetzen. Sie haben sich vielmehr auf die Prüfung zu beschränken, ob die Prognose eine hinreichende Tatsachengrundlage hat und sich innerhalb des der Vergabestelle im Einzelfall zustehenden Spielraums bewegt. Prüfungsgrundlage ist einzig und allein der Vergabevermerk.
3. Der Auftraggeber verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn er seiner Verpflichtung, das Vergabeverfahren fortlaufend zu dokumentieren, nicht ausreichend entsprochen hat. Im Vergabevermerk müssen alle wesentlichen Vorgänge sowie die einzelnen Entscheidungen des Auftraggebers mit Begründungen schriftlich festgehalten werden. Notwendig ist eine fortlaufende und zeitnahe Dokumentation aller getroffenen Entscheidungen sowie ihrer Gründe.
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VPRRS 2013, 1423
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 18.06.2001 - 216-4002.20-084/01-EF-S-G
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1422
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 14.06.2001 - 216-4002.20-020/01-NDH-G
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1420
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 01.06.2001 - 216-4002.20-067/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1417
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.06.2007 - VK 22/07
Ein Sachverständiger kann beauftragt werden, alle anstehenden technischen, kaufmännischen oder juristischen Fragen des laufenden Vergabeverfahrens zu bearbeiten. Lediglich die Wertungsentscheidung darf der Sachverständige nicht selber treffen.*)
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VPRRS 2013, 1416
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 28.05.2001 - 216-4002.20-028/01-GTH
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1414
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 10.09.2013 - Z3-3-3194-1-22-08/13
1. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Verlangt der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung, dass ein Bieter entweder präqualifiziert ist oder eine Eigenerklärungen zur Eignung auf einem Formblatt vorlegen muss, welches erst den Vergabeunterlagen beigefügt wird, ist der Verweis in der Bekanntmachung auf die dann aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen nicht hinreichend transparent und somit unwirksam.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um ein Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Eignungsanforderungen sind entweder direkt im der Bekanntmachungstext zu nennen oder so mit dem Bekanntmachungstext zu verbinden (z.B. durch einen Direktlink), dass ein Bieter, der die Bekanntmachung durchsieht, ohne Mitwirkung der Vergabestelle Kenntnis von den Anforderungen nehmen kann. Die Vergabestelle trifft bei der Veröffentlichung der Vorgaben an die Eignung von Bietern in der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften quasi eine Bringschuld, dem Bieter obliegt insoweit keine Holschuld.*)
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VPRRS 2013, 1411
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 15.11.2000 - 216-4002.20-041/00-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1410
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 26.10.2000 - 216-4002.20-117/00-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1409
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 12.10.2000 - 216-4002.20-091/00-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1408
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.07.2013 - 2 VK 8/13
1. Verlangt die Vergabestelle, dass der Bieter eine Preiskalkulation beizufügen hat, wird die abgegebene Kalkulation zum Bestandteil des Angebots.
2. Enthält die eingereichte Kalkulation bei unbedingten Angebotspreisen den unter einer Bedingung stehenden Nachlass eines Vorlieferanten, sind die entsprechenden Preisangaben insoweit widersprüchlich und können grundsätzlich nicht gewertet werden.
3. Widersprüchliche Preisangaben dürfen einer Aufklärung nicht zugeführt werden.
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VPRRS 2013, 1407
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.07.2013 - 2 VK 08/13
1. Verlangt die Vergabestelle, dass der Bieter eine Preiskalkulation beizufügen hat, wird die abgegebene Kalkulation zum Bestandteil des Angebots.
2. Enthält die eingereichte Kalkulation bei unbedingten Angebotspreisen den unter einer Bedingung stehenden Nachlass eines Vorlieferanten, sind die entsprechenden Preisangaben insoweit widersprüchlich und können grundsätzlich nicht gewertet werden.
3. Widersprüchliche Preisangaben dürfen einer Aufklärung nicht zugeführt werden.
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VPRRS 2013, 1405
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 25.05.2000 - 216-4002.20-056/00-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1404
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 11.05.2000 - 216-4002.20-051/00-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1403
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 04.10.2001 - 31-09/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1402
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 01.08.2001 - 24-07/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1401
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 17.07.2001 - 23-06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1400
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 12.07.2001 - 20-06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1399
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 11.07.2001 - 21-06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1398
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2001 - 16-05/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1396
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 20.06.2001 - 15-05/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1394
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 28.05.2001 - 09-04/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1393
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 15.03.2001 - 120.3-3194.1-04-02/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1389
Bau & Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2013 - 2 U 522/12
1. Dem an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmenden Bieter steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften zu, wenn der Auftraggeber ihn unter Verletzung von Vergabevorschriften vom Verfahren ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2011 - X ZR 143/10, ibr-/vpr-online, BGHZ 190, 89 ff). Zur Geltendmachung dieses Anspruchs bedarf es nicht der vorherigen Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren gemäß §§ 102 ff GWB.*)
2. Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt allerdings nicht in Betracht, wenn das Angebot des Bieters zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen war (wie BGH, Urteil vom 07.06.2005 - X ZR 19/02,ibr-/vpr-online, NZBau 2005, 709).
Das Verbot von Änderungen an den Vergabeunterlagen gem. VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 soll sicherstellen, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Verdingungsunterlagen entspricht, damit die übrigen Teilnehmer der Ausschreibung nicht durch eine Änderung der Verdingungsunterlagen seitens eines Mitbieters einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Der Begriff der Änderungen ist dabei weit auszulegen.
Lautet die Ausschreibung auf ein ausdrücklich benanntes Leitfabrikat "oder gleichwertig", muss der Bieter entweder das Leitfabrikat oder ein vergleichbares Produkt anbieten. Ein alternatives Angebot mehrerer Produkte ist - unabhängig davon, ob die Auswahl letztlich dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber zufallen soll - unzulässig. Will oder kann der Bieter die geforderte Leistung nicht anbieten, so bleibt ihm - soweit dies nach den Bieterbedingungen zulässig ist - nur die Wahl, ein Nebenangebot oder auch einen Änderungsvorschlag abzugeben, wobei er allerdings die dafür geltenden Formvorschriften beachten muss.*)
3. Soweit nach den Angebotsbedingungen bei einer Produktangabe "oder gleichwertig" und Fehlen einer Bieterangabe das im Leistungsverzeichnis genannte Leitfabrikat als vereinbart gilt, greift das nur in solchen Fällen, in denen der Bieter keinen dem Leitfabrikat entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, nicht jedoch dann, wenn er ein anderes Fabrikat benannt hat, die Benennung jedoch unvollständig oder mehrdeutig ist.*)
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VPRRS 2013, 1388
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 12.09.2013 - VII ZR 227/11
1. Kann ein Bieter der Ausschreibung entnehmen, dass eine für den verkehrsüblichen Einsatz eines Kranes hinderliche Hochspannungsleitung vom Auftraggeber wegen der vorgesehenen Bohrpfahlarbeiten ohnehin zum Beginn der Arbeiten abgebaut werden muss, so muss er ohne einen entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung nicht annehmen, dass die Hochspannungsleitung nur für die Dauer der Bohrpfahlarbeiten entfernt bleibt. Ein solcher Hinweis wäre nach § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A a.F. geboten gewesen.*)
2. Das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrages aufgrund öffentlicher Ausschreibung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. März 2008 - VII ZR 194/06, BGHZ 176, 23 Rn. 38).*)
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VPRRS 2013, 1385
Bau & Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2013 - 15 Verg 3/13
Die Aufhebung einer Ausschreibung aus wirtschaftlichen Gründen ist ermessensfehlerhaft, falls das einzige Angebot 19,3% über der Kostenberechnung liegt und die Auftraggeberin das Angebot nicht aufklärt.
VPRRS 2013, 1383
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-129/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1382
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-125/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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