Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5448 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1776
Bau & Immobilien
VK Hannover, Beschluss vom 05.07.2002 - 26045-VgK-4/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1775
Bau & Immobilien
VK Hannover, Beschluss vom 05.07.2002 - 26045-VgK-3/2002
Wird statt einer Drehtür eine Schiebetür angeboten, so übersteigt dies § 21 Nr. 2 VOB/A. Wird statt einer einflügligen Drehtür eine zweiflüglige angeboten, ist dies ein Fall für § 21 Nr. 2 VOB/A.*)
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VPRRS 2013, 1774
Bau & Immobilien
VK Hannover, Beschluss vom 22.01.2002 - 26045-VgK 9/2001
Setzt der Auftraggeber durch eine unzureichende Information des Bieters die Ursache für ein Nachprüfungsverfahren, muss er die Kosten des Verfahrens tragen, auch wenn der Bieter den Nachprüfungsantrag nach später erfolgter Unterrichtung zurücknimmt.
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VPRRS 2013, 1773
Bau & Immobilien
VK Hannover, Beschluss vom 22.11.2001 - 26045-VgK 6/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1772
Bau & Immobilien
VK Hamburg, Beschluss vom 28.10.2002 - VgK 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1771
Bau & Immobilien
VK Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2006 - VK-22/2006-L
1. Die Forderung in den Verdingungsunterlagen, wonach mit dem Angebot die Tätigkeit in bestimmten Referenzprojekten "anzugeben ist", stellt eine Mindestanforderung in dem Sinne dar, dass sämtliche Angebote, bei denen diese Angaben fehlen, zwangsläufig auszuschließen sind. Fehlende Angaben können nicht nachgefordert werden.*)
2. Die Vorlage von Bescheinigungen der Auftraggeber für Referenzen ist entbehrlich, soweit die Bescheinigungen vom Antragsgegner als Referenzauftraggeber selbst stammen.*)
3. Stellt ein Bieter Nachforschungen über die Mitarbeiterentwicklung eines Mitbieters an, rechtfertigt dies für sich allein genommen noch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb. Es bedarf besonderer Umstände, um die Nachforschungen als wettbewerbswidrig erscheinen zu lassen.*)
4. Ein "Mehr" an Eignung gibt es nicht, eine "bessere" Eignung kann auch nicht im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt werden, d.h. die Eignung kann nicht als Zuschlagskriterium dienen. Entweder ist ein Bieter geeignet, oder er ist es nicht. Eignung und Wertung sind unterschiedliche Vorgänge, die unterschiedlichen Regeln unterliegen.*)
5. Unter den Ziffern III.2.2 und III.2.3 des neuen Bekanntmachungsformulars können Angaben zu Mindeststandards gemacht werden, die ein Bieter im Hinblick auf die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit erfüllen muss, um als geeignet eingestuft zu werden; es handelt sich für die Bieter dann also um Mindestkriterien, die zwingend zu erbringen sind.*)
6. Der Anwendungsbereich des § 7a Nr.5 VOL/A ist durch allgemeine vergaberechtliche Prinzipien beschränkt. Es muss u.a. berücksichtigt werden, dass die gewissenhaft und sorgfältig handelnden Bieter, die rechtzeitig ein vollständiges Angebot einreichen, nicht benachteiligt werden. Der Anwendungsbereich des § 7a Nr.5 VOL/A wird z.B. durch das Verbot der Diskriminierung von Mitbewerbern begrenzt.*)
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VPRRS 2013, 1766
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2013 - VgK-21/2013
1. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind die Nachweise zu bezeichnen, deren Vorlagen mit dem Angebot verlangt oder deren spätere Anforderung ausdrücklich vorbehalten wird. Zur entsprechenden Vorlage dieser Nachweise ist der Bieter auch für den Fall und für die Teilleistungen verpflichtet, für die er sich der Fähigkeiten anderer bedienen will.
2. Beabsichtigt ein Bieter, Teile der Leistung an Nachunternehmer weiterzuvergeben oder durch andere Unternehmer ausführen zu lassen, so ist auch deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit in die Gesamtbeurteilung der Eignung des Bieters einzubeziehen
3. Ein Bieter benennt nicht die von ihm geforderten Preise, wenn er in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für bestimmte Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt.
4. Bei einem Nachlass handelt es sich um die vertraglich eingeräumte prozentuale oder in einer konkreten Summe ausgedrückte unbedingte Kürzung des Vertragspreises bei unverändert bleibender Leistung des Auftragnehmers; sie ist eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Wird der prozentuale Nachlass auf die Angebotsgesamtsumme gewährt, betrifft er alle Preispositionen im gleichen Maße und stellt daher kein Anhaltspunkt für eine Mischkalkulation.
5. Auf Angebote, deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Frage, ab welchem Preisabstand der Auftraggeber Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben muss, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht verallgemeinern. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht per se gehindert, den Zuschlag sogar auf ein Unterkostenangebot (unauskömmliches Angebot) zu erteilen.
6. Ein motiviertes, äußerst knapp kalkuliertes Angebot, dass die Selbstkosten gerade noch abdeckt, ist nicht als unangemessen niedriges Angebot zu bewerten, auch wenn der Abstand zum Nächstplatzierten über 20% des Angebotspreises beträgt, solange es nach eingehender Prüfung durch den Auftraggeber keine Anzeichen für Unregelmäßigkeiten bei der Preiskalkulation zu finden sind.
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VPRRS 2013, 1764
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002 - VK 2-42-02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1763
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.08.2005 - 11 Verg 8/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1762
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 30.04.2002 - VK 2-10/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1760
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 VK 73/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1759
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 28.11.2001 - VK 2-42/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1757
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 15.10.2001 - VK 2-36/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1756
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2013 - 1 VK 35/13
1. Der Auftraggeber kann von den Bietern verlangen, dass sie von den zum Nachweis der Eignung vorzulegenden Referenzen drei priorisieren.
2. Fordert der Auftraggeber über drei zu priorisierende Referenzen hinaus weitere Referenzen, muss er auch diese bewerten. Andernfalls ist die Eignungsprüfung fehlerhaft.
3. Angaben im Anforderungsprofil, denen es im entscheidenden Punkt für einen verständigen Bieter an Klarheit und Unmissverständlichkeit mangelt, sind prinzipiell nicht geeignet, einen Ausschluss von Bieterangeboten zu rechtfertigen.
4. Ein vom Auftraggeber vorformulierter Text in einem Schreiben über den Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren, wonach der Bieter sein Einverständnis mit dem Inhalt des Schreibens und mit der Vorgehensweise des Auftraggebers erklärt, beschränkt den Bieter in unangemessener Weise in seinen gesetzlich verankerten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Fehler im Vergabeverfahren. Eine solche Erklärung muss der Bieter, auch wenn er sie abgegeben hat, nicht gegen sich gelten lassen.
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VPRRS 2013, 1755
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2013 - VgK-33/2013
1. Die Vergabe eines Auftrags von einem öffentlichen Auftraggeber an ein Unternehmen unterliegt dann nicht dem förmlichen Vergaberecht, wenn sich die Beauftragung funktionell als organisationsinterne Maßnahme und nicht als Vertrag zwischen verschiedenen Personen darstellt. Eine organisationsinterne Maßnahme in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber verrichtet. Das ist der Fall, wenn das beauftragte Unternehmen seine Tätigkeit zu 90 % für den oder die öffentlichen Träger ausübt.
2. Als vergaberechtlich interne Umsätze und damit als Tätigkeiten, die im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber erbracht werden, sind auch solche Umsätze zu qualifizieren, die der Auftragnehmer zwar nicht für den Auftraggeber selbst erbringt, jedoch für andere Einrichtungen, die ebenfalls in seinem Eigentum stehen.
3. Ist der Hauptzweck des Auftragnehmers die Reinigung von Kliniken und Gebäuden jeder Art sowie der Gebäude-Service, stellt der Betrieb eines Bistros durch ihn keine dem Hauptzweck vergleichbare Tätigkeit ähnlicher Art dar. Ein Innengeschäft liegt nur dann vor, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer für seine Leistung bezahlen würde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer ein Bistro auf eigene Rechnung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko betreibt.
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VPRRS 2013, 1754
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 29.08.2002 - 216-4002.20-036/02-J-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1753
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 28.08.2002 - 216-4002.20-024/02-MGN
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1751
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 27.06.2002 - 216-4005.20-017/02-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1749
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 09.04.2002 - 216-4002-20.009/02-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1748
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 21.11.2013 - Verg 9/13
1. Wurde in der Bekanntmachung eine Höchstzahl von Bewerbern genannt, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden und zugleich darauf verwiesen, dass die Auswahl der Bewerber zur Angebotsabgabe und Aufforderung zur Verhandlung entsprechend § 10 VOF (2009) erfolgen werde, ist es grundsätzlich nicht zulässig, mehr Bewerber zur Verhandlung aufzufordern, als ursprünglich vorgesehen.*)
2. Auch im VOF-Verfahren ist - jedenfalls derzeit - streng zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu unterscheiden; fragt die Vergabestelle bereits im Zuge der Eignungsprüfung konkret die Erfahrung und Qualifikation einzelner Mitarbeiter des Bewerbers mit vergleichbaren Projekten ab, kann dieser Aspekt nicht nochmals als Zuschlagskriterium herangezogen werden.*)
3. Die Bewertung einer Präsentation durch Jurymitglieder darf sich nicht in Widerspruch zur Bekanntmachung und zu vorangegangenen Hinweisen der Vergabestelle setzen (hier: laufende Präsenz der Projektleitung in einem ortsnahen Büro während der Planungsphase).*)
VPRRS 2013, 1747
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2013 - VgK-34/2013
1. Angebote für den Bau von Autobahnen, in denen das gewählte Verfahren nach den in den Vergabeunterlagen vorgegebenen technischen Regelwerken für den anstehenden Untergrund nicht geeignet ist und die in ihrer Vorstatik von verbindlichen Vorgaben der Baubeschreibung abweichen, sind auszuschließen.
2. Wertet der öffentliche Auftraggeber ein Angebot wegen Unvollständigkeit nicht, muss er auch diejenigen Angebote anderer Anbieter ausschließen, die ebenfalls an dem beanstandeten oder an einem gleichartigen Mangel leiden.
3. Die nachträgliche Verbesserung bzw. Veränderung eines bereits unterbreiteten Angebots führt zu einer Beeinflussung des Wettbewerbs zum Nachteil weiterer Bieter und ist unzulässig.
4. Die in § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A geregelte Nachforderungspflicht des Auftraggebers dient ausschließlich dazu, einzelne fehlende Erklärungen oder Nachweise nachliefern zu können, nicht jedoch dazu, fehlerhafte Nachweise durch verbesserte Ausführungen ersetzen zu können.
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VPRRS 2013, 1744
Bau & Immobilien
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.2013 - 2 Verg 3/13
1. Hat ein Bieter zeitlich vor dem Erlass einer Entscheidung der Vergabestelle, die er für rechtswidrig erachtet, konkrete Beanstandungen in Form einer Rüge erhoben, so stellt dies noch keine wirksame Rüge i.S. von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB dar, kann aber dazu führen, dass jede seiner Äußerungen nach Erlass der Entscheidung, die als Aufrechterhaltung der vorher erhobenen Beanstandungen und Bekräftigung des ultimativen Charakters seines Hinweises auf vermeintliche Vergaberechtsverstöße erscheinen, für eine ordnungsgemäße Rüge genügt.*)
2. Beschränkt sich die von der Vergabestelle verwendete Bezeichnung des von den Bietern mit dem Angebot vorzulegenden Eignungsnachweises in der Vergabebekanntmachung auf "Zertifizierung DVGW-Arbeitsblatt GW 302 in der Gruppe GN2 "Steuerbare horizontale Spülbohrverfahren", obwohl nach dem Arbeitsblatt in dieser Gruppe Zertifizierungen mit den unterschiedlichen Belastungsgraden A (bis zu 400 kN Rückzugskraft) und B (über 400 kN) erfolgen, so ist durch Auslegung der Vergabebekanntmachung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters, der die Gepflogenheiten des konkreten Auftraggebers nicht kennt, zu ermitteln, welcher Eignungsnachweis - Gruppe GN2 A oder Gruppe GN2 B - gefordert worden ist. Der wirkliche Wille des Auftraggebers und der Inhalt der Vergabeunterlagen sind insoweit unerheblich.*)
3. Nachprüfung der - nach ergänzender Sachaufklärung vom Auftraggeber vorgenommenen - formellen und inhaltlichen Bewertung eines vom Bieter vorgelegten Eignungsnachweises (hier: Gütezeichen RAL 961 Gruppe AK1), der nach seinem Wortlaut lediglich ein rechtlich selbständiges konzernverbundenes Unternehmen des Bieters als zertifiziertes Unternehmen ausweist.*)
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IBRRS 2013, 5141
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - 22 U 21/13
1. Eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftlichen Erklärung. Allein die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, es lägen veränderte Umstände vor, genügt nicht. Selbst wenn die Veränderung der Bauumstände - wie z.B. durch ein unzureichendes Leistungsverzeichnis - aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt, rechtfertigt allein eine Bauablaufstörung nicht ohne weiteres die Annahme einer Anordnung.*)
2. Diese strengen Anforderungen an eine Anordnung benachteiligen den Auftragnehmer nicht unzumutbar, da ihm während des Bauablaufs die Möglichkeit offen steht, ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich nicht vom Vertrag umfasster Leistungen geltend zu machen und auf eine Anordnung bzw. eine Einigung zu bestehen. Stellt sich heraus, dass der Auftraggeber eine Anordnung hätte treffen müssen, diese jedoch unterlassen hat und es dadurch zu einer Behinderung oder Unterbrechung der Bauausführung gekommen ist, ist der Auftragnehmer durch Ansprüche aus § 6 Nr. 2 bzw. Nr. 6 VOB/B regelmäßig hinreichend abgesichert.*)
3. Bei der Vereinbarung eines "neuen Preises" unter Berücksichtigung der Mehr- bzw. Minderkosten i.S.v. § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B handelt es sich lediglich um eine Sollbestimmung und nicht um eine Anspruchsvoraussetzung.*)
4. Grundlage für die Festlegung des neuen Preises ist stets der zuvor vereinbarte Preis. Diesem werden die vorauskalkulierten bzw. im Voraus zu kalkulierenden Mehrkosten im Zeitpunkt der Kalkulation des Nachtragsangebots nach erfolgter Bauentwurfsänderung hinzugerechnet bzw. von diesem werden die entsprechenden Minderkosten abgezogen. Dies erfordert die Vorlage der ursprünglichen Angebotskalkulation. Fehlt diese, ist vom Auftragnehmer nachträglich eine plausible Kalkulation für die vereinbarten Vertragspreise zu erstellen und der neuen Kalkulation für den geforderten Nachtragspreis nachvollziehbar gegenüberzustellen. Andernfalls ist ein dazu geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen unschlüssig und die Klage nicht nur als derzeit, sondern als endgültig unbegründet abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist insoweit kein Raum. Ohne hinreichende Anschlusstatsachen bzw. Schätzungsgrundlagen verbietet sich auch eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO.*)
5. Maßgeblich im Rahmen von § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist in erster Linie das nach außen erkennbar gewordene Verhalten des Auftraggebers, welches der Auftragnehmer mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten muss, wenn es ihm als unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint. § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist die abschließende Formulierung eines Ausnahmetatbestandes und nicht dazu geeignet, im Sinne einer unzureichend reflektierten Generalklausel bzw. Auffangvorschrift dem Auftragnehmer zusätzliches Entgelt zu verschaffen.*)
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VPRRS 2013, 1833
Bau & Immobilien
EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - Rs. C-327/12
1. Die Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die für die Gesellschaften, die Zertifizierungseinrichtungen (Società Organismi di Attestazione) sind, eine Regelung über die Erhebung von Mindestgebühren für die Zertifizierungsdienste vorschreibt, die sie Unternehmen erbringen, die an Ausschreibungen über öffentliche Bauaufträge teilnehmen wollen.*)
2. Eine solche nationale Regelung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV dar, ist jedoch geeignet, die Verwirklichung des Ziels des Schutzes der Empfänger dieser Dienste sicherzustellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob diese nationale Regelung unter Berücksichtigung insbesondere der Art der Berechnung der Mindestgebühren, u. a. in Abhängigkeit von der Anzahl der Kategorien von Arbeiten, für die die Bescheinigung erteilt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.*)
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VPRRS 2013, 1743
Ausbaugewerke
VK Thüringen, Beschluss vom 20.03.2002 - 216-4002.20-004/02-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1742
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 01.03.2002 - 216-4002.20-004/02-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1738
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 25.01.2002 - 216-4002.20-055/01-J-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1737
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 10.12.2001 - 216-4002.20-081/01-GTH
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1735
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 12.11.2001 - 216-4002.20-053/01-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1733
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2011 - 1 VK 53/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1732
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2011 - 1 VK 51/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1730
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 01.12.2004 - 120.3-3194.1-71-10/04
Erledigung gem. § 114 Abs. 2 GWB; Rücknahme*)
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VPRRS 2013, 1729
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 23.11.2004 - 120.3-3194.1-45-06/04
1. Ein Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung ist zulässig, wenn der ursprüngliche Nachprüfungsantrag zulässig war, die Voraussetzungen des § 114 Abs.2 Satz 2 GWB gegeben sind und der Antragstellerin das Feststellungsinteresse zugestanden werden kann.*)
2. Das GWB sieht in § 114 Abs. 2 Satz 2 einen Feststellungsantrag für den Fall vor, dass sich das Nachprüfungsverfahren u. a. durch Erteilung des Zuschlages oder durch Aufhebung erledigt hat.*)
3. Für den Antrag der Antragstellerin, sie sei durch die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung in ihren Rechten verletzt, ist dieser das Feststellungsinteresse zuzugestehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Schadensersatzforderungen der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden können. Denn bereits mit dem Teilnahmeantrag und der Vorlage der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde erforderlichen Unterlagen entsteht ein Sonderverhältnis zwischen Vergabestelle und Bewerber. Das begründet bei vorwerfbarer Verletzung der zumindest auch dem Schutz des Bewerbers dienenden Vergabevorschriften mögliche Schadensersatzansprüche.*)
4. Im Rahmen eines Nichtoffenen Verfahrens wählt der Auftraggeber anhand der mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Nachweise (§ 8 a Nr. 2 VOB/A) unter den Bewerbern, die seinen Anforderungen bezüglich der Eignung entsprechen, diejenigen aus, die er zur Abgabe eines Angebotes auffordern will.*)
5. Die Prüfung nach § 8 a VOB/A erfolgt in zwei Schritten. Zunächst werden die geeigneten Bewerber von den ungeeigneten Bewerbern geschieden. In der zweiten Stufe wählt der Auftraggeber unter den verbliebenen, geeigneten Bewerbern diejenigen aus, die er dann zur Angebotsabgabe auffordert.*)
Für die Auswahl der Bieter im Nichtoffenen Verfahren sehen weder das Gesetz noch die Vergabebedingungen, hier der zweite Abschnitt der VOB/A, entsprechende Auswahlkriterien vor. Der vorgeschaltete öffentliche Teilnahmewettbewerb ist nicht Bestandteil des förmlichen Vergabeverfahrens, sondern dient vorrangig der Information des Auftraggebers über die Marktsituation. Die Bewerber, darunter auch die Antragstellerin, haben keinen subjektiven Anspruch auf Beteiligung an einem dem Teilnahmewettbewerb folgenden Nichtoffenen Verfahren. Selbst bei nachgewiesener grundsätzlicher Eignung kann ein Bewerber keinen Anspruch zur Angebotsabgabe herleiten. Die Vorschriften des § 8 bzw. § 8a VOB/A verpflichten einen Auftraggeber nämlich nicht, alle Bewerber, welche die verlangten Nachweise bezüglich ihrer Eignung vollständig beigebracht haben, zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Die Vorschrift lässt dem Auftraggeber im Gegenteil einen gewissen Beurteilungsspielraum bei seiner Auswahlentscheidung. Er hat dabei aber alles zu unterlassen, was zu einer Benachteiligung bzw. Diskriminierung bestimmter Bewerber führen könnte. Bei seiner Auswahlentscheidung hat der Auftraggeber darüber hinaus die Vorgaben des § 8 a Nr. 2 Satz 1 GWB, wonach mindestens 5 geeignete Bewerber aufzufordern sind, zu beachten.*)
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VPRRS 2013, 1728
Bau & Immobilien
VG Köln, Urteil vom 21.11.2013 - 16 K 6287/11
1. Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Auflagen eines Zuwendungsbescheids, kann die zuständige Behörde den Bescheid grundsätzlich zurücknehmen und die Zuwendung zurückfordern.
2. Der Widerruf eines Zuwendungsbescheid ist trotz Vorliegens eines Vergaberechtsverstoßes unzulässig, wenn der Zuwendungsgeber gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hat, mit der Auftragsvergabe einverstanden gewesen zu sein.
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VPRRS 2013, 1727
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 17.02.2004 - 03-01/04
1. Hat ein Bieter in seinem Angebot abweichend vom beiliegenden Vertrag Vorbehalte zur Preisgleitung erklärt, welche die Verdingungsunterlagen in unzulässiger Weise ändern, ist das Angebot des Bieters zwingend gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 d) i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A von der Wertung auszuschließen.*)
2. Zur Unverzüglichkeit der Rüge, § 107 Abs. 3 GWB*)
3. Zur Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB*)
4. Bei der Interpretation von Bietererklärungen muss das in § 97 Abs. 1 und 2 GWB aufgestellte Gebot der Auftragsvergabe im Rahmen eines transparenten Wettbewerbs unter Gleichbehandlung der Bieter beachtet werden.*)
5. Gemäß § 21 VOL/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betrifft. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können.*)
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VPRRS 2013, 1725
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 17.02.2004 - 3-1/04
1. Hat ein Bieter in seinem Angebot abweichend vom beiliegenden Vertrag Vorbehalte zur Preisgleitung erklärt, welche die Verdingungsunterlagen in unzulässiger Weise ändern, ist das Angebot des Bieters zwingend gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 d) i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A von der Wertung auszuschließen.*)
2. Zur Unverzüglichkeit der Rüge, § 107 Abs. 3 GWB*)
3. Zur Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB*)
4. Bei der Interpretation von Bietererklärungen muss das in § 97 Abs. 1 und 2 GWB aufgestellte Gebot der Auftragsvergabe im Rahmen eines transparenten Wettbewerbs unter Gleichbehandlung der Bieter beachtet werden.*)
5. Gemäß § 21 VOL/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vom Bieter vorgenommenen Änderungen zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungspositionen betrifft. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Abweichungen letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben können.*)
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VPRRS 2013, 1723
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 24.02.2003 - 7-2/03
Rücknahme gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB*)
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VPRRS 2013, 1721
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 25.07.2002 - 26-6/02
Erteilt ein Bieter nach Aufforderung der Vergabestelle seine Zustimmung zur Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist nicht und erklärt der Bieter, dass er sein Angebot nur in Verbindung mit einem erneuten Preisnachlass, welcher von dem Ergebnis des Wertungsverfahrens abhängig gemacht werden sollte, aufrecht erhalten will, ist der Vergabestelle die Berücksichtigung dieses nachträglich eingereichten Preisnachlasses verwehrt.*)
Auch wenn ein Bieter von sich aus anbietet, das Angebot zu ändern oder Preisnachlässe zu gewähren, darf der Auftraggeber darauf nicht eingehen.*)
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VPRRS 2013, 1820
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 13.11.2013 - VK 19/13
1. Werden Vorgaben der Leistungsbeschreibung nicht eingehalten, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.*)
2. Nachträglich vorgelegte Nachweise dürfen nicht zu einer inhaltlichen Änderung des ursprünglichen Angebots führen.*)
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VPRRS 2013, 1715
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 20.07.2002 - 27-6/02
Ist in den Vergabeunterlagen ausdrücklich und unmissverständlich gefordert, dass der Bieter bereits in seinem Angebot die Art und den Umfang der Leistungen anzugeben hat, die er durch Nachunternehmer ausführen lassen will und fehlt diese Erklärung im Angebot des Bieters, so muss dieses Angebot, weil es unklar ist, ausgeschlossen werden.*)
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VPRRS 2013, 1714
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 18.07.2002 - 24-6/02
Grundsätzlich sollen Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten.*)
Sollte der Bieter es für zweckmäßig halten, zu seinem Angebot zusätzliche Erläuterungen anzugeben, sollten diese Erläuterungen auf einer gesonderten Anlage gemacht werden, damit sie nicht als - nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A - unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen angesehen werden. Diese Erläuterungen dürfen allerdings nur kommentierende Angaben zum Angebot sein; sonst müssten sie nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A ausgeschlossen werden.*)
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VPRRS 2013, 1713
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 12.06.2002 - 21-05/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1712
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 28.05.2002 - 15-4/02
Gemäß § 9 Abs. 1 VOB/A ist eine Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können (§ 9 Nr. 1 VOB/A).*)
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VPRRS 2013, 1711
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 14.05.2002 - 14-4/02
Kann ein Antragsteller den geltend gemachten Schaden nicht darlegen, fehlt die Antragsbefugnis, insbesondere, wenn das im Rahmen der Ausschreibung abgegebene Angebot/ Nebenangebot des Antragstellers nach Prüfung und Wertung durch die Vergabestelle in der Rangfolge der gewerteten Angebote/ Nebenangebote an aussichtsloser Stelle liegt und auch nicht den Zuschlag erhalten kann, wenn das angefochtene Angebot/ Nebenangebot, das den Zuschlag erhalten soll, unberücksichtigt bleibt.*)
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VPRRS 2013, 1710
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Nordbayern, Beschluss vom 29.10.2013 - 21.VK-3194-42/13
1. Werden fehlende oder falsche Steuersätze, bzw. Abgabensätze durch den Bieter ausgewiesen, sind diese durch die VSt zwingend zu ergänzen bzw. abzuändern.*)
2. Wenn Zweifel bestehen, ob ein angebotener mit dem gesetzlichen Steuersatz übereinstimmt, so ist vom Bieter vor einer etwaigen Abänderung eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts zu fordern.*)
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VPRRS 2013, 1709
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Südbayern, Beschluss vom 06.05.2002 - 120.3-3194.1-12-04/02
1. Wird ein behauptetes Unterangebot einer Beigeladenen vom Antragsteller nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt, ist der Nachprüfungsantrag in diesem Punkt unzulässig. Grundlage: § 107 Abs. 3 GWB*)
2. § 25 Nr. 3 Satz 1 VOL/A spricht zwar von der "Berücksichtigung aller Umstände" bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Bei Aufträgen jedoch, welche die Schwellenwerte erreichen bzw. überschreiten und somit nach dem 2. Abschnitt der VOL/A vergeben werden müssen, sind durch die zwingende Berücksichtigung der Vorschriften des § 9 a VOL/A diese "Umstände" vorab anhand von Zuschlagskriterien bekannt zu machen.*)
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VPRRS 2013, 1707
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 25.03.2002 - 5-2/02
Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen durch den Bieter unzulässig. Angebote, die nicht der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers entsprechen, haben nach § 25 Nr. 1 lit. b) VOB/A zur Folge, dass sie von der Wertung ausgeschlossen werden (hier: Erklärungen zum Umfang von Nachunternehmerleistungen).*)
Hierbei ist es unerheblich, ob vom Bieter vorgenommene Änderungen unwesentliche Leistungspositionen betreffen oder nicht. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Abweichung letztlich irgendeinen Einfluss auf das Wettbewerbsergebnis haben kann (im Anschluss an OLG Düsseldorf Verg 21/00).*)
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VPRRS 2013, 1706
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2002 - 120.3-3194.1-06-02/02
Angebote sind grundsätzlich so zu werten, wie sie im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter vorgelegen haben. Der mögliche Widerspruch zwischen den Begriffen Eventualposition, Option und Optionen kann aber nicht durch eine Aufklärung des Angebotsinhalts gem. § 24 VOB/A geklärt werden. Denn nach § 24 Nr. 3 VOB/A sind Verhandlungen besonders über Preise unstatthaft.*)
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VPRRS 2013, 1704
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 12.03.2002 - 3-2/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1703
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 22.02.2002 - 42-11/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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