Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5432 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0194
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.09.2013 - 2 VK LSA 03/13
1. Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, müssen zumindest die wesentlichen Zwischenentscheidungen so dokumentiert sein, dass der Weg zur Vergabeentscheidung vom einzelnen Bieter und von den Nachprüfungsinstanzen nachvollzogen und damit kontrolliert werden können. Die Bieter sollen sich auch im laufenden Vergabeverfahren davon überzeugen können, dass der für den Vertragsschluss in Betracht kommende Bewerber auf Grund sachgerechter und ermessenfehlerfreier Entscheidungen bestimmt worden ist.
2. Alle Entscheidungen des Auftraggebers müssen so begründet sein, dass sie für einen mit der Sachlage des Verfahrens vertrauten Leser ohne weiteres verständlich sind. Bei der Entscheidung über den Zuschlag ist an die Darlegung der zu Grunde liegenden Tatsachen sowie ihrer Beurteilung ein hoher Maßstab anzulegen.
3. Soweit dem Auftraggeber Beurteilungs- und Ermessensspielräume zustehen, verlangt die Dokumentationspflicht über eine bloße Notiz hinaus eine besonders detaillierte Begründung.

VPRRS 2014, 0188

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2012 - VK 2-44/11
1. Änderungen des Bieters an den eigenen Angaben sind grundsätzlich zulässig, wenn diese zweifelsfrei sind. Am ehesten zweifelsfrei sind Änderungen dann, wenn sie in der Weise erfolgen, dass die nicht mehr gültigen Eintragungen deutlich durchgestrichen werden und die verbindlichen neuen Eintragungen daneben geschrieben werden.*)
2. Aus dem Gebot der Transparenz ist die konkrete Pflicht des öffentlichen Auftraggebers abzuleiten, die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten zu dokumentieren. Nur so werden die Entscheidungen der Vergabestelle nachvollziehbar und einer Überprüfung im Wege eines Nachprüfungsverfahrens zugänglich.*)
3. § 24 Abs. 1 VOL/A-EG verlangt nicht nur das Festhalten von Ergebnissen, sondern auch von deren Begründung. Nur so kann durch die Nachprüfungsbehörden überprüft werden, ob die Vergabestelle im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums geblieben ist.*)
4. Die Dokumentation muss nachvollziehbar erkennen lassen, aufgrund welcher Erwägungen die Vergabestelle zu der Bewertung und Einstufung der Bewertungsinhalte und damit zu der Punkteverteilung gelangt ist. Die kriterienbezogene Angabe erzielter Punkte und ihre Addition allein sind nicht ausreichend.*)
5. Ein Ausschluss ist grundsätzlich nicht allein deshalb angezeigt, weil ein Bieter falsch kalkuliert hat. Ist der eingetragene Preis (zu) niedrig, weil der Bieter bestimmte Kostenfaktoren nicht berücksichtigt hatte, handelt es sich trotzdem um den geforderten Preis. Eine mögliche Unangemessenheit ist erst auf der dritten Wertungsstufe zu beachten.*)

VPRRS 2014, 0184

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2013 - Verg 22/13
1. Von einer funktionalen oder nur teilweise funktionalen Ausschreibung kann nur ausgegangen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber bestimmte, wesentliche Planungsaufgaben auf den Bieter verlagert und hierüber einen Wettbewerb eröffnet.*)
2. Behält sich der öffentliche Auftraggeber bei einem Wettbewerb über Bauleistungen die Ausführungsplanung der Technischen Ausrüstung im Sinne der HOAI vor und fordert er auch im Übrigen vom Bieter keine für den Wettbewerb relevanten Planungsleistungen, liegt eine Ausschreibung mit konstruktiver Leistungsbeschreibung vor, die dem Bestimmtheitserfordernis des § 7 EG Abs. 1 VOB/A genügen muss.*)
3. Liegt dem Bieter eine im Wettbewerb auf ihn verlagerte Ausführungsplanung im Sinne der HOAI in einer Ausschreibung über Bauleistungen nicht vor, fehlt der Ausschreibung die nach § 2 EG Abs. 5 VOB/A erforderliche Ausschreibungsreife.*)
4. Die Wahl der Verfahrensart unterliegt zwar der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers. Hat er sich aber für eine bestimmte Verfahrensart entschieden, ist er bei der Durchführung des Verfahrens an die vergaberechtlichen Vorschriften, die die Art und Weise der Beschaffung regeln, gebunden.*)
5. Bei einer funktionalen oder nur teilweise funktionalen Ausschreibung von Bauleistungen ist der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium wegen der qualitativen Elemente von Planungsleistungen unzulässig.*)
VPRRS 2014, 0183

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.01.2014 - 2 Verg 1/14
1. Zur Auslegung eines Antrags des öffentlichen Auftraggebers auf Gewährung von Eilrechtsschutz im Beschwerdeverfahren, betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses gemäß § 101b GWB.*)
2. In einem solchen Beschwerdeverfahren fehlt dem öffentlichen Auftraggeber das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Gestattung des vorläufigen weiteren Vollzugs des Vertrags.*)

VPRRS 2014, 0180

VK Sachsen, Beschluss vom 04.09.2013 - 1/SVK/022-13
1. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden dürfe, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen, während hingegen dieses Postulat in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Allerdings ist es Aufgabe der Vergabekammer, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung enthalten.*)
2. Schließt ein Auftraggeber bei einem Liefervertrag über Tausalz jegliche Abnahmeverpflichtung aus, so werden die Risiken des Vertrages in vergaberechtswidriger Weise einseitig zu Lasten des Auftragnehmers verschoben. Es kann aber ebenso wenig Verpflichtung des Auftraggebers sein, die branchentypischen Wagnisse eines solchen Liefervertrages für die Bieter vollständig zu übernehmen.*)

VPRRS 2014, 0178

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2013 - Verg 24/13
1. Pharmazeutische Unternehmer sind nicht nur Pharma-Hersteller (und ihre Vertriebsunternehmen), sondern auch Arzneimittel-Importeure. Sie sind an sich lieferfähig. Importeure sind von einer Vergabe von Rabattverträgen über Arzneimittel vom Gesetz demnach nicht, erst recht nicht generell, ausgeschlossen.
2. Ist die Festlegung des Beschaffungsgegenstands durch den Auftraggeber so zugeschnitten, dass nur ein pharmazeutischer Hersteller den gesamten Arzneimittelbedarf erfüllen und Rabattvertragspartner werden kann, ist das wettbewerbswidrig und diskriminiert namentlich Arzneimittel-Importeure.
3. Bei Überschneidung der Zuständigkeiten einer Vergabekammer des Bundes und der Vergabekammer eines Landes hat der Antragsteller ein Wahlrecht. Zuständig ist in einem solchen Fall diejenige Vergabekammer, bei welcher der Antragsteller den Nachprüfungsantrag einreicht.

VPRRS 2014, 0623

VK Bund, Beschluss vom 14.01.2014 - VK 2-118/13
1. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien Preis und Technischer Wert im Verhältnis 90:10 verstößt nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 Abs. 5 GWB.
2. Der öffentlichen Auftraggeber ist verpflichtet, als unangemessen niedrig eingestufte Angebotspreise zu überprüfen. Einen Ermessensspielraum hat der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Falle nicht. Die Prüfpflicht des öffentlichen Auftraggebers setzt aber erst bei einem Preisabstand zum nächsthöheren Angebot von rund 20% ein.
3. Der Bieter hat etwaige Nebenangebote auf besonderer Anlage zu machen und als solche deutlich zu kennzeichnen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Haupt- und Nebenangebot zwar in denselben Aktenordner abgelegt werden, durch die Verwendung von Trennblättern aber sichergestellt ist, dass der Auftraggeber zweifelsfrei erkennen kann, welches das Nebenangebot ist.
4. Ein Vergaberechtsverstoß ist "erkennbar", wenn ein sorgfältig handelndes Unternehmen, das mit den wichtigsten Regeln der öffentlichen Auftragsvergabe vertraut ist, den Vergabeverstoß ohne Hinzuziehung von Rechtsrat erkennen konnte. Der Verstoß muss sich durch bloße Lektüre der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit den Vergabeunterlagen ohne Weiteres erkennen lassen. Dabei ist der Bieter nicht verpflichtet, die Vergabeunterlagen auf etwaige Rechtsverstöße rechtlich zu überprüfen.
5. Eine Norm, aus der sich für den rechtlichen Laien unmissverständlich und zweifelsfrei ergibt, dass eine Gewichtung der Kriterien Preis zu Technischem Wert im Verhältnis 90:10 vergaberechtlich problematisch sein kann, gibt es nicht.

VPRRS 2014, 0176

VK Hessen, Beschluss vom 16.02.2010 - 69d-VK-59/2009
1. Zur Wirksamkeit und Berücksichtigungsfähigkeit von Rüge und/oder Vortrag im Nachprüfungsantrag ist ein Mindestmaß an Substantiierung notwendig; eine auf bloße Vermutungen und Spekulationen gestützte Sachdarstellung oder behauptete Rechtsverletzung ist unbeachtlich.*)
2. Vergaberechtsverstöße, die erst im Nachprüfungsverfahren bekannt werden, können sofort in das anhängige Verfahren eingebracht werden; einer vorherigen Rüge und Wartefrist bedarf es nicht (wie z.B. OLG Frankfurt, B. v. 08.12.2009 - 11 Verg 6/09).*)

VPRRS 2014, 0174

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2014 - 1 Verg 14/13
1. Der Auftraggeber von Planungsleistungen ist nicht verpflichtet - und wegen der Unanwendbarkeit der HOAI auf Planer mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Union wohl auch nicht berechtigt -, den Bietern die anzuwendende Honorarzone verbindlich vorzugeben.*)
2. Jeder Angebotsausschluss ist eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme, für die es einen triftigen Grund geben muss.*)
3. Ein Angebotsausschluss wegen einer - wie auch immer rechtlich zu qualifizierenden - Diskrepanz zwischen Vergabeunterlagen und Angebot setzt eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe des Auftraggebers voraus.*)
VPRRS 2014, 0172

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2013 - Verg 25/13
1. Ein Verhandlungsverfahren ohne einen Teilnahmewettbewerb ist nur zulässig, wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (z.B. Patent, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Der Patentschutz für ein bestimmtes Arzneimittel und das exklusive Vertriebsrecht eines Bieters rechtfertigen grundsätzlich kein Absehen vom Wettbewerb.
2. Importeure sind von einer Vergabe von Rabattverträgen über Arzneimittel nicht ausgeschlossen.
3. Bei Überschneidung der Zuständigkeiten einer Vergabekammer des Bundes und der Vergabekammer eines Landes hat der Antragsteller ein Wahlrecht. Zuständig ist in einem solchen Fall die Vergabekammer, bei der der Antragsteller den Nachprüfungsantrag einreicht.

VPRRS 2014, 0171

VK Nordbayern, Beschluss vom 19.11.2013 - 21.VK-3194-49/13
Angebote müssen die Identität des Bieters erkennen lassen. Dabei ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln, wer das Angebot abgegeben hat. Nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont ist hierbei zu beurteilen, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste oder durfte. Ein entscheidender Punkt bei der Auslegung ist, wer das Angebot unterschrieben hat.*)

VPRRS 2014, 0168

VK Thüringen, Beschluss vom 06.09.2002 - 216-4002.20-021/02-GRZ
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0167

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.10.2002 - 33-32571/07 VK MD 12/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0159

VK Bremen, Beschluss vom 11.11.2002 - 810-VK 4/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0154

VK Bund, Beschluss vom 15.07.2003 - VK 1-53/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0152

VK Bund, Beschluss vom 22.05.2003 - VK 2-12/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0150

VK Bund, Beschluss vom 11.11.2002 - VK 2-82/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0147

VK Thüringen, Beschluss vom 06.05.2013 - 250-4002-391/2013-E-001-J
1. Die DEGES ist mit ihren Kernaufgaben, zu denen unter anderem auch die Aufgaben die Planung und der Bau von Bundesfernstraßen im Rahmen der Deutschen Einheit gehören, ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Der öffentliche Auftraggeber bestimmt, welche Leistung und - zumindest im vorliegenden Fall - welches Produkt (hier: DLS-Brandbekämpfungsanlage) er mit seinen weiteren Inhalten und den ausgewählten Eigenschaften zum Leistungsgegenstand ihrer Ausschreibung macht. Ob dieser Gegenstand der Ausschreibung als solcher geeignet und funktionsfähig ist, das mit ihm verfolgte Ziel erreichen zu können, entzieht sich einer Entscheidung oder auch nur einer Beurteilung durch die Vergabekammer.
3. Der Begriff der Erklärungen und Nachweise in § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist weit auszulegen. Er bezieht sich sowohl auf bieterbezogene Eigen- und Fremderklärungen als auch auf leistungsbezogene Angaben und Unterlagen.

VPRRS 2014, 0625

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2013 - VK 1-19/13
1. Wird das Zuschlagskriterium "Honorar" im Nachhinein lediglich durch ein Kommissionsmitglied gewertet, obwohl vorab verbindlich festgelegt wurde, dass dies durch alle Mitglieder geschehen soll, stellt dies einen Verstoß gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot dar.
2. Wird die Wertungsmatrix geändert, ist dies den Bietern so rechtzeitig bekannt zu machen, dass diese die Änderung vor Abgabe ihres Angebots berücksichtigen können.

VPRRS 2014, 0145

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.05.2004 - 320.VK-3194-12/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0144

VK Arnsberg, Beschluss vom 28.01.2004 - VK 2-30/2003
Ein Übermaß an Alternativpositionen - hier fehlerhaft als Bedarfspositionen bezeichnet - führt wegen der zugrundeliegenden Mängel der Planung zur Aufhebung der Ausschreibung.*)

VPRRS 2014, 0143

VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-123/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0141

VK Bund, Beschluss vom 17.09.2003 - VK 1-75/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0138

BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - X ZB 15/13
1. Ist in einem in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallenden Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden.*)
2. Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss.*)
3. Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, die es ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technisch-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen.*)
4. Im offenen Verfahren ist die Vergabestelle nicht an die einmal bejahte Eignung eines Bieters gebunden; verneint sie dessen Eignung nachträglich, insbesondere erst, nachdem dieser einen Nachprüfungsantrag gestellt hat, kann dies lediglich Anlass geben, besonders kritisch zu prüfen, ob die Entscheidung die im Interesse eines verantwortungsvollen Einsatzes öffentlicher Mittel gebotene Korrektur einer Fehleinschätzung darstellt oder von sachfremden Erwägungen getragen ist.*)
VPRRS 2014, 0130

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2006 - VK 2 LVwA LSA-02/06
Nach § 10 Abs. 2 VOF darf die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen. Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass diese Zahl auch unterschritten werden darf, wenn es an einer entsprechenden Anzahl von Bewerbern fehlt, die ihre Eignung im Sinne des § 10 Abs. 1 VOF nachgewiesen haben.

VPRRS 2014, 0129

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-40/13
1. Angebote sind mit dem Erklärungsinhalt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu werten.
2. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf, weil mit der Eintragungsvoraussetzung keine Erklärung seitens des Bieters, sondern ein objektives Datum in Bezug auf das Produkt gefordert wird.
3. Ist ein Hilfsmittel zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen, sind nachgereichte Bestätigungen unbeachtlich, wenn deren Vorlage nicht vom Auftraggeber nachgefordert wurde. Denn unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen bei einer VOL/A-Vergabe nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots.

VPRRS 2014, 0127

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2006 - VK 45/05
1. Handelt es sich bei einer ausgeschriebenen Leistung um ein hochspezialisiertes Marktsegment, das sowohl auf Vergabestelle- als auch auf Bieterseite außergewöhnliches fachspezifisches Know-how voraussetzt, dann kann vermutet werden, das einem solchen Bieter Mängel der Leistungsbeschreibungen, die er im Nachprüfungsverfahren rügt, bereits mit Durchsicht der Vergabeunterlagen bekannt waren, mit der Folge, dass er seine Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht genügte.*)
2. Ist ein Bieter bei der Auslegung möglicherweise angreifbarer Ausschreibungsinhalte der Vergabestelle "nachsichtig" vorgegangen, kann er nicht verlangen, dass die Vergabestelle sein Angebot ebenso "nachsichtig" behandelt; die Anwendung der Vergabevorschriften steht nicht zur Disposition der Beteiligten.*)
3. Ein Bieter, der selbst mit der Abgabe eines unvollständigen Angebots ein zwingendes Erfordernis für die Teilnahme an einem ordnungsgemäßen und fairen Vergabeverfahren nicht eingehalten hat, besitzt, da er für die Zuschlagserteilung nicht mehr in Betracht kommt, im weiteren Verfahren keine schützenswerten Interessen mehr.*)
4. Ein offensichtlich unbegründeter Antrag gemäß §112 Abs. 1 Satz 3 GWB liegt vor, wenn der Vergabekammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Abweisung des Antrags unzweifelhaft erscheint, wenn also an der Unbegründetheit des Antrags keine vernünftigen Zweifel bestehen.*)

VPRRS 2014, 0126

VK Münster, Beschluss vom 26.06.2009 - VK 7/09
1. Zur Wirksamkeit von Grundstückskaufverträgen mit Bauverpflichtungen, die von Bevollmächtigten iSv § 64 Abs. 3 GO NW geschlossen wurden.*)
2. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen bei einem Vertragspartner nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages mit Bauverpflichtungen, aber vor Abschluss des städtebaulichen Vertrages.*)

VPRRS 2014, 0125

VK Münster, Beschluss vom 17.06.2005 - VK 12/05
Der Begriff "technische Spezifikationen" in § 21 Nr. 2 VOB/A bezieht sich auf Leistungen, die anhand von allgemein formulierten und standardisierten technischen Vorgaben beschrieben werden.*)

VPRRS 2014, 0122

VK Südbayern, Beschluss vom 08.10.2013 - Z3-3-3194-1-26-08/13
1. Wird in der Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der VOF die der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, auf eine bestimmte Anzahl beschränkt, hat die Vergabestelle sich selbst gebunden und es stellt einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Transparenzgebot eines Vergabeverfahrens dar, wenn die Vergabestelle darüber hinaus einen weiteren Bieter zulässt.*)
2. Stützt sich die Bewertung der Angebote im Verhandlungsverfahren ausschließlich auf die Eindrücke einer Präsentation, die so nicht widerhol- und überprüfbar ist, sind erhöhte Anforderungen an eine zeitnahe und umfassende Dokumentation zu stellen. Bei einer Wertung durch ein Gremium muss jedes Mitglied des Wertungsgremiums im Regelfall seine individuelle Punkteverteilung - wenigstens kurz und stichwortartig - schriftlich begründen.*)
3. Die maßgeblichen Erwägungen bzw. deren Dokumentation können grundsätzlich - in Anlehnung an § 114 Satz 2 VwGO - auch noch im Verlaufe der Nachprüfungsverfahrens nachgeholt werden (Anschluss an OLG Düsseldorf B. v. 08.09.2011 Az.: VII-Verg 48/11, OLG Düsseldorf B. v. 23.03.2011 Az.: VII-Verg 63/10).*)
4. Eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln ist dort möglich, wo die getroffene Entscheidung der Vergabestelle inhaltlich richtig ist und die Vergabestelle ihre entsprechend nicht zu beanstandenden Ermessens- oder Gestaltungserwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt oder präzisiert und eine Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine Anordnung der Vergabekammer eine reine Förmelei darstellen würde.*)
5. Nicht unterschriebene Notizen der Vergabestelle über ein Verhandlungsgespräch, deren Rückdatierung in der Absicht, die getroffene Vergabeentscheidung verteidigen zu können, nicht auszuschließen ist, können nicht als nachträgliche Ergänzung der Dokumentation anerkannt werden.*)
6. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 VOF umfasst jede Tätigkeit im Vorfeld eines Vergabeverfahrens, die einen Bezug zum konkreten Vergabeverfahren aufweist (Anschluss an OLG München B. v. 25.07.2013 Verg 7/13).*)
7. Ein vorbefasster Bieter kann nur dann vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn durch seine Teilnahme der Wettbewerb verfälscht wird. Ein in der Wertung im Rang vor dem vorbefassten Bieter liegender Bieter kann grundsätzlich nicht den Ausschluss des vorbefassten Bieters verlangen, da zumindest ihm gegenüber der Wettbewerb nicht verfälscht wurde.*)

VPRRS 2014, 0121

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2013 - 3 VK LSA 33/13
1. Nimmt der öffentliche Auftraggeber durch seine Organisationsabläufe selbst Einfluss darauf, wann er die Post von der Deutschen Post AG durch seine Mitarbeiter abholen lässt, gelangt ein Angebot in seinen Machtbereich und ist zugegangen, sobald es durch die Deutsche Post AG in die für die Post des Auftraggebers bestimmte Postkiste eingelegt wird.
2. Ein nicht unterschriebenes Angebot ist zwingend auszuschließen.
3. Wird bei der Prüfung der Angebote mittels Einzelbieterprüfblättern festgestellt, dass zu prüfen ist, ob es sich bei Anmerkungen im Anschreiben zum Angebot um eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen handelt, ist das Ergebnis dieser Prüfung durch den Antragsgegner zu dokumentieren.

VPRRS 2014, 0120

VK Bund, Beschluss vom 20.06.2013 - VK 2-43/13
1. Angebote sind mit dem Erklärungsinhalt zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zu werten.
2. Die Forderung, ausschließlich im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte anzubieten, stellt eine Produkt- und keine Nachweisanforderung auf, weil mit der Eintragungsvoraussetzung keine Erklärung seitens des Bieters, sondern ein objektives Datum in Bezug auf das Produkt gefordert wird.
3. Ist ein Hilfsmittel zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen, sind nachgereichte Bestätigungen unbeachtlich, wenn deren Vorlage nicht vom Auftraggeber nachgefordert wurde. Denn unverlangt nachgereichte Erklärungen und Nachweise führen bei einer VOL/A-Vergabe nicht zur Vervollständigung eines ursprünglich unvollständigen Angebots.

VPRRS 2014, 0112

VK Südbayern, Beschluss vom 11.08.2005 - Z3-3-3194-1-35-07/05
1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A sind diejenigen Angebote ohne nähere Wertung ihres Inhalts von der Vergabe auszuschließen, die von Bietern stammen, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben. Diese Ausschlussbestimmung steht in engem Zusammenhang mit dem gesetzlich verankerten Wettbewerbsprinzip in § 97 Abs. 1 GWB und dem Wettbewerbsgrundsatz in § 2 Nr. 1 VOL/A, nach dessen Abs. 2 wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen sind.*)
2. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.*)
3. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 g VOL/A sind Nebenangebote ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A ausgeschlossen hat.*)
4. Eine Vergabestelle ist auch weder gehalten noch berechtigt, die fehlenden Erläuterungen und Angaben von einem Bieter im Wege der Aufklärungsverhandlungen gem. § 24 VOL/A nachzufordern. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung. Die restriktive Regelung des § 24 Nr. 1 VOL/A gestattet es dem Auftraggeber - ebenso wie die entsprechende Regelung des § 24 Nr. 1 VOB/A - lediglich, nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit den Bietern über ihre Angebote zu verhandeln, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.*)

VPRRS 2014, 0111

VK Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2013 - 3 VK LSA 01/13
1. Ein Anspruch auf Bewertung eines Nebenangebots besteht nur, wenn Nebenangebote zugelassen sind und sie die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllen. Die Bieter sind deshalb bereits bei Angebotsabgabe dazu verpflichtet, die in ihren Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.
2. Es ist nicht Aufgabe des Auftraggebers, eventuelle Defizite des Bieters durch eigene ergänzende Untersuchungen auszugleichen. Ebenso wenig darf sich der Auftraggeber auf die bloßen Beteuerungen des Bieters hinsichtlich der nach dessen Meinung gegebenen Gleichwertigkeit verlassen. Den Auftraggeber trifft vielmehr die Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gleichwertigkeit.

VPRRS 2014, 0622

VK Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2013 - 3 VK LSA 1/13
1. Ein Anspruch auf Bewertung eines Nebenangebots besteht nur, wenn Nebenangebote zugelassen sind und sie die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllen. Die Bieter sind deshalb bereits bei Angebotsabgabe dazu verpflichtet, die in ihren Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.
2. Es ist nicht Aufgabe des Auftraggebers, eventuelle Defizite des Bieters durch eigene ergänzende Untersuchungen auszugleichen. Ebenso wenig darf sich der Auftraggeber auf die bloßen Beteuerungen des Bieters hinsichtlich der nach dessen Meinung gegebenen Gleichwertigkeit verlassen. Den Auftraggeber trifft vielmehr die Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gleichwertigkeit.

VPRRS 2014, 0709

OLG München, Beschluss vom 02.12.2013 - Verg 14/13
1. Hat ein Bieter oder Bewerber den öffentlichen Auftraggeber vor der Einleitung des Vergabeverfahrens beraten oder sonst unterstützt, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. Die Beteiligung von Projektanten ist grundsätzlich als Gefährdung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs anzusehen.
2. Ein vorbefasster Bieter kann aber nur dann vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn durch seine Teilnahme der Wettbewerb verfälscht wird.
3. Ein Unternehmen, das den Auftraggeber bei der Vorbereitung der Ausschreibung z.B. bei Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten beraten oder unterstützt hat, ist als vorbefasst anzusehen. Auch ein Bieter, der die Entwurfsplanung ausgeführt hat, ist bei der Vergabe von Bauüberwachungsleistungen generell als vorbefasst anzusehen, ebenso ein Zielplaner für die anschließend ausgeschriebene Projektsteuerung.
4. Erscheint eine konkrete Wettbewerbsverfälschung bei objektiver Betrachtung der Leistung möglich, obliegt dem betreffenden Unternehmen der Nachweis, dass ihm durch die Vorbefassung kein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen ist. Dem Auftraggeber obliegt die Verpflichtung, den Wissensvorsprung des einen Bieters durch Information aller anderen Bieter auszugleichen.

VPRRS 2014, 0107

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2006 - 2 VK LVwA 2/06
Nach § 10 Abs. 2 VOF darf die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen. Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass diese Zahl auch unterschritten werden darf, wenn es an einer entsprechenden Anzahl von Bewerbern fehlt, die ihre Eignung im Sinne des § 10 Abs. 1 VOF nachgewiesen haben.

VPRRS 2014, 0106

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2008 - VK 2/08
1. Der in den Verdingungsunterlagen geforderte Produktnachweis der herstellerbezogenen Gebrauchserwartung von mindestens 25 Jahren durch eine neutrale Prüfanstalt wird durch ein Sachverständigengutachten nicht erbracht. Auch die Vorlage von Produktinfoblättern, Herstellerinformationen und Presseartikeln ist ungeeignet.*)
2. Legt der Bieter andere als die geforderten Produktnachweise vor, so bewirkt er eine Änderung der Verdingungsunterlagen, die zwingend zum Angebotsausschluss führt.*)
3. Hält der Bieter geforderte Leistungsmerkmale und damit verbundene Nachweispflichten für unverhältnismäßig oder unzumutbar, so kann er durch Rügen auf eine Änderung in den Verdingungsunterlagen hinwirken. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so führt sein Versäumnis zur Rügepräklusion mit der Folge, dass die Forderung im weiteren Verfahren als vergaberechtskonform zu fingieren ist.*)
4. Aus einem vergaberechtswidrigen Handeln in der Vergangenheit kann grundsätzlich kein Vertrauenstatbestand begründet werden.*)

VPRRS 2014, 0104

VK Nordbayern, Beschluss vom 27.06.2008 - 21.VK-3194-23/08
1. Eine Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 VOL/A setzt voraus, dass kein wirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung erzielt wurde. Eine Aufhebung der Ausschreibung und Neuausschreibung kommt nach § 26 Nr. 1 lit. c VOL/A daher in Betracht, wenn der VSt die Annahme der verbliebenen Angebote unzumutbar wäre, weil die verbliebenen Angebote nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen.*)
2. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der VSt, bei welcher der VSt ein erheblicher Ermessensspielraum eröffnet ist. Die Vergabekammer kann nur überprüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt.*)

VPRRS 2014, 0103

VK Nordbayern, Beschluss vom 02.07.2004 - 320.VK-3194-21/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0099

VK Bremen, Beschluss vom 06.01.2006 - VK 13/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0096

VK Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - 1 VK 81/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0642

VK Lüneburg, Beschluss vom 22.11.2013 - VgK-37/2013
1. Bietet ein Bewerber in seinem indikativen Angebot anstelle der von dem Auftraggeber vorgegebenen Mindestlieferquote von 96 % nur eine Mindestlieferquote von 85 % an, stellt dies eine unzulässige Änderung der Vertragsunterlagen dar. Das Angebot ist deswegen zwingend auszuschließen.
2. Ein Bieter, dessen Angebot zwingend auszuschließen war, kann sich nicht darauf berufen, dass das weitere Verfahren vom Auftraggeber unzureichend dokumentiert worden ist.

VPRRS 2014, 0081

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2013 - VgK-36/2013
1. Das Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Diese sukzessive Beschränkung auf immer weniger Verhandlungspartner ist keine Diskriminierung.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Frage der korrekten Verfahrenswahl und die grundsätzliche Verpflichtung zur Beachtung des Vorrangs des offenen Verfahrens gehört dabei zu den Umständen, die für einen fachkundigen Bieter erkennbar sind.

VPRRS 2014, 0079

VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2010 - 69d-VK-15/2010
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0077

OLG München, Beschluss vom 25.11.2013 - Verg 13/13
Legt sich ein Bieter im Rahmen eines Aufklärungsgespräches auf ein bestimmtes Produkt fest, welches nicht in allen Punkten den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht, ist sein Angebot zwingend auszuschließen, auch wenn der öffentliche Auftraggeber im Leistungsverzeichnis weder Fabrikats- noch Typangaben verlangt hat.*)

VPRRS 2014, 0076

VK Südbayern, Beschluss vom 05.12.2013 - Z3-3-3194-1-38-10/13
1. Der Anwendungsbereich von § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ist dann nicht mehr eröffnet, wenn die geforderten Eignungsnachweise mit dem Angebot vorgelegt worden sind, aber nicht ausreichen, um die Eignung zu belegen. Eine Nachforderung ausreichender Unterlagen scheidet damit aus.*)
2. Aus Gründen der Transparenz der von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen verlangt § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A i.V.m. Ziffer III.2 des EU-Standardformulars für Bekanntmachungen (Anhang II der Verordnung EU Nr. 842/2011), dass Vorgaben an die Eignung bereits in der Bekanntmachung genannt werden.*)
3. Befindet sich in der Bekanntmachung lediglich ein Verweis auf die dann auf einem Formblatt in den Vergabeunterlagen ersichtlichen Eignungsanforderungen, sind diese nicht hinreichend transparent und somit nicht wirksam erhoben.*)
4. Die Transparenzanforderungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn es sich beim in der Bekanntmachung genannten Formblatt um Standardformular aus dem Vergabehandbuch des Bundes (VHB) handelt, das regelmäßig öffentlichen Ausschreibungen zugrunde gelegt wird.*)
5. Ein Vergabeverstoß durch die Forderung weiterer in der Bekanntmachung nicht genannter Eignungsnachweise in den Vergabeunterlagen, ist für einen durchschnittlichen Bieter im Normalfall nicht erkennbar, so dass keine Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Frist zur Angebotsabgabe besteht. Die eine Rügeobliegenheit auslösende rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Eignungsanforderung nur dann wirksam und vergaberechtskonform gestellt ist, wenn diese bereits in der Bekanntmachung aufgestellt wurde, ist für einen durchschnittlichen, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieter nicht erkennbar.*)
6. Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine oder praktisch keine Eignungsanforderungen wirksam erhoben, leidet das Vergabeverfahren an einem schwerwiegenden Mangel. Die Vergabestelle hat in einem solchen Fall eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie im betroffenen Vergabeverfahren den Zuschlag erteilen kann, oder den Fehler der unzureichenden Bekanntmachung der Eignungsanforderungen durch eine Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Vergabebekanntmachung und der Erstellung einer überarbeiteten Bekanntmachung korrigieren muss. Eine derartige Rückversetzung kommt einer Aufhebung gleich.*)

VPRRS 2014, 0067

VK Detmold, Beschluss vom 27.02.2003 - VK 11-48/02
1. Auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens hat der Auftraggeber die allgemeinen Vergabegrundsätze wie Gleichbehandlungsgebot, Verbot der Wettbewerbsverzerrung, Transparenzgebot etc. zu beachten. Ausfluss dieser Grundsätze ist u.a., dass der Auftraggeber auch im Rahmen des Verhandlungsverfahrens festzulegen hat, in welchem zeitlichen Rahmen die Verhandlungen mit den Bietern geführt werden und zu welchem Zeitpunkt eine abschließende vergleichende Bewertung der bis dahin abschließend vorzulegenden Angebote erfolgt.*)
2. Ein zum Zeitpunkt der Angebotswertung nicht gleichwertiges Nebenangebot darf auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nicht durch unzulässige Nachverhandlungen gleichwertig gemacht werden.*)

VPRRS 2014, 0064

VK Bremen, Beschluss vom 06.02.2003 - VK 1/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0063

VK Bremen, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 7/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
