Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5448 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0574
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2014 - 3 VK LSA 02/14
1. Fordert der Auftraggeber das fehlende Formblatt "Erklärung der Bietergemeinschaft" nach und erklärt der Bieter daraufhin, dass keine Bietergemeinschaft mit einem anderen Bieter vorliegt, hat er eine insoweit eindeutige Erklärung abgegeben. Es ist daher unschädlich, wenn er nicht das hierfür vorgesehene Formblatt eingereicht hat.
2. Will der Bieter einen Nachunternehmer beauftragen, hat er aber kein Nachunternehmerverzeichnis abgegeben und somit keine Angaben über den Namen sowie die Art und den Umfang des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes gemacht, führt dies zum zwingenden Ausschluss seines Angebots.

VPRRS 2014, 0568

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2014 - 1 VK 41/14
1. Verlangt der Antragsgegner nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass Angaben ausschließlich in den dafür vorgesehenen Zellen zu machen sind, kann ein Angebot nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil der Bieter den zur Verfügung stehenden Platz im Vordruck durch das Hinzufügen von Angaben im Angebotsschreiben erweitert hat.
2. Ist der Wertungsbereich "Qualifikation der objektbezogenen Personen in Bezug auf Unterhaltsreinigung" in die Bereiche "Technische/r Betriebsleiter/in", "Objektleiter/in" und "Vorarbeiter/in" untergliedert, ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass der Auftraggeber jeweils eine von den Bietern zu benennende Person und deren Qualifikation bewertet. Eine Vielzahl von Personen darf daher nicht genannt werden.

VPRRS 2014, 0567

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2014 - 15 Verg 4/13
1. Die Festlegung, welche Leistungsnachweise gefordert werden, muss bereits in der Bekanntmachung benannt werden. Die Anforderungen des Auftraggebers müssen dabei eindeutig und erschöpfend formuliert sein, damit die Bieter anhand des Bekanntmachungstextes unzweideutig erkennen können, welchen Anforderungen die Eignung unterliegt; ein Verweis auf die Vergabeunterlagen genügt nicht.
2. Hat der Auftraggeber nachträglich Mindestanforderungen zur technischen Leistungsfähigkeit gestellt, kann der Ausschluss eines Bieters nicht darauf gestützt werden, er besitze nicht die notwendige technische Eignung.

VPRRS 2014, 0558

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2014 - VgK-09/2014
Ist nach den Bewerbungsbedingungen die Höhe der mittleren Abwassergebühr im Vertragszeitraum aus der Summe der Kosten von Schmutz- und Regenwasser dividiert durch die Abwassermenge zu ermitteln, sind lediglich die gebührenfähigen Kosten einzubeziehen, also gerade nicht der Anteil, der auf die Straßenentwässerung fällt. Jedes andere Verständnis ist fernliegend.

VPRRS 2014, 0708

VK Thüringen, Beschluss vom 10.10.2014 - 250-4002-6505/2014-N-006-AP
1. Wird in einem Nebenangeboten ohne Änderung des ausgeschriebenen Leistungsinhalts ("entsprechend den übergebenen Ausschreibungsunterlagen") eine andere Vergütungsart angeboten, als in der Ausschreibung verlangt, handelt es sich um ein kaufmännisches Nebenangebot (sog. Pauschalpreisnebenangebot).
2. Ein Pauschalpreisnebenangebot ist zu werten, wenn derartige Nebenangebote seitens des Auftraggebers weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen ausgeschlossen wurden.

VPRRS 2014, 0549

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2014 - 2 Verg 2/13
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist auch nach dem Abschluss seiner Eignungsprüfung (hier: durch Bekanntgabe des Ergebnisses des Teilnahmewettbewerbs) berechtigt und verpflichtet, neue tatsächliche Umstände, von denen er vor der Zuschlagserteilung Kenntnis erlangt und die - bezogen auf den zu vergebenden Auftrag - geeignet sind, nunmehr Zweifel an der Eignung eines ausgewählten Bewerbers zu begründen, zu berücksichtigen und erneut in die Eignungsprüfung einzutreten (entgegen OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2012 - 12 U 50/12, IBRRS 2012, 3790).*)
2. Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Bewerbers oder Bieters im Hinblick auf die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen in früheren Vertragsverhältnissen können nicht nur dann berücksichtigt werden, wenn sie als "schwere Verfehlung" zu charakterisieren sind.*)
3. Zum Erklärungswert einer Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers.*)

VPRRS 2014, 0546

VK Münster, Beschluss vom 05.08.2014 - VK 10/14
1. Eine Vergabestelle kann eine öffentliche Ausschreibung aufgrund von sachlichen Gründen jederzeit aufheben, da kein Kontrahierungszwang besteht*)
2. Zu einer Fortführung eines Vergabeverfahrens kann eine Vergabestelle nur "verpflichtet" werden, wenn eine Scheinaufhebung vorliegt.*)
3. In einem Nachprüfungsverfahren werden grundsätzlich nur Verstöße gegen Vergabebestimmungen geprüft. Außerhalb des Vergaberechts liegende Rechtsnormen werden inzident überprüft, wenn sich daraus Rechtsfragen ergeben, die zwingend zu klären sind, um eine vergaberechtliche Entscheidung in einem Nachprüfungsverfahren treffen zu können.*)

VPRRS 2014, 0545

OLG München, Urteil vom 12.12.2013 - 1 U 498/13
1. Der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch eines Bieters wegen einer nicht vergaberechtskonformen Aufhebung der Ausschreibung setzt voraus, dass dem Bieter bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen und der ausgeschriebene oder ein diesem wirtschaftlich gleichzusetzender Auftrag vergeben worden ist.
2. Bei der Frage, ob das Vergabeverfahren wegen einer beträchtlichen Abweichung des Angebots von einer vertretbaren Schätzung aufgehoben werden darf, kann auf die Grundsätze, ob ein den Ausschluss eines Angebotes rechtfertigendes Missverhältnis zwischen Leistung und Angebot vorliegt, zurückgegriffen werden.
3. Eine Differenz von ca. 17% zwischen dem Angebot des Bestbieters und den geschätzten Kosten ist nicht zwingend als beträchtliche Abweichung anzusehen.

VPRRS 2014, 0548

VK Nordbayern, Beschluss vom 10.07.2014 - 21.VK-3194-16/14
1. Gemäß § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, ein Zuschlag nicht erteilt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftragnehmer bei einem Unterkostenangebot Gefahr liefe, in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten und der Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht mängelfrei, zu Ende geführt wird. Hinsichtlich der Gefahr einer nicht vertragsgerechten Leistung hat die VSt eine Prognoseentscheidung zu treffen, die von der Kammer nur beschränkt überprüfbar ist.*)
2. Die Frage der preislichen Angemessenheit hat sich grundsätzlich auf die Gesamtauftragssumme zu beziehen. Nur wenn sich ergibt, dass der Wert der Leistung zum Gesamtbetrag der Gegenleistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht, kann von einer Unangemessenheit des Preises gesprochen werden. Als Aufgreifschwelle ist ein Preisabstand ab 10 % bzw. 20 % des bestplatzierten Angebots zum nächstgünstigsten Angebot relevant. Auch die Kostenschätzung des Auftraggebers ist heranzuziehen.*)
3. Der Auftraggeber darf die Ausschlussentscheidung nur aufgrund feststehender Tatsachengrundlagen treffen. Den Nachteil der Nichterweislichkeit eines ungewöhnlichen Angebots oder eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung hat im Nachprüfungsverfahren der Auftraggeber zu tragen. Der Ausschluss von Angeboten allein aufgrund von Vermutungen, Wahrscheinlichkeiten oder Empfehlungen ist nicht zulässig.*)

VPRRS 2014, 0543

OLG Köln, Urteil vom 23.07.2014 - 11 U 104/13
1. Ersatz entgangenen Gewinns kann ein grundsätzlich übergangener Bieter nur dann verlangen, wenn er ohne Verstoß und auch bei ansonsten ordnungsgemäßer Vergabe den Zuschlag hätte erhalten müssen.
2. Das Vergaberecht verpflichtet die Vergabestelle nicht dazu, Aufträge für Leistungen zu vergeben, die sie so oder so nicht haben möchte.
3. Es ist nicht willkürlich, ein Vergabeverfahren zu wiederholen, weil die ursprüngliche Leistungsbeschreibung mehrdeutig war und der günstigste Bieter die Ausschreibung nicht so verstanden hat, wie sie gemeint war.
3. § 649 Satz 3 BGB ist nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass ein Unternehmer einen Auftrag im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht erhält.
4. Ein als Vertrauensschaden ersatzfähiger Schaden bezüglich Personalkosten setzt die Darlegung und den Nachweis voraus, dass die betroffenen Mitarbeiter alternativ für einen anderen Zweck hätten eingesetzt werden können und in diesem Fall Gewinne erzielt worden wären.

VPRRS 2014, 0544

VK Südbayern, Beschluss vom 11.09.2014 - Z3-3-3194-1-34-07/14
1. Die Präqualifikation eines Bieters ist sowohl bei der formalen als auch bei der materiellen Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Aspekte, die gegen die Eignung sprechen, sind der positiven Eignungsaussage durch die Präqualifikation wertend gegenüberzustellen.*)
2. Eine Vergabestelle, die selbst keine eigenen Erfahrungen mit dem betreffenden Bieter hat, kann grundsätzlich gesicherte Erfahrungen der von ihr beauftragten Büros - wie Architekt und Projektsteuerer - heranziehen, ohne dass es dazu eines gesonderten Hinweises in der Bekanntmachung bedarf.*)
3. Ansonsten darf die materielle Prüfung der Zuverlässigkeit nicht zu einer nachträglichen Verschärfung der bekannt gemachten Eignungsanforderungen führen.*)
4. Die Vergabestelle darf die Erfahrungen der von ihr beauftragten Büros nicht ungeprüft zur Begründung der Unzuverlässigkeit eines Bieters heranziehen. Sie muss zumindest prüfen, ob ein Büro ein Eigeninteresse hat, einen bestimmten Bieter als unzuverlässig erscheinen zu lassen.*)
5. Vor einem Ausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit aufgrund der Erfahrungen der von der Vergabestelle beauftragten Büros ist dem Bieter Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dazu ist im Regelfall eine Anhörung des Bieters erforderlich.*)
6. Die Prognoseentscheidung bezüglich der Zuverlässigkeit muss jedenfalls anhand einer ausreichend ermittelten und bewerteten Tatsachengrundlage erfolgen.*)

VPRRS 2014, 0541

VK Südbayern, Beschluss vom 09.09.2014 - Z3-3-3194-1-35-08/14
1. Hat der Auftraggeber nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs die Eignung eines Bewerbers ermessensfehlerfrei bejaht und ihn zur Verhandlung aufgefordert, so ist er daran grundsätzlich gebunden.*)
2. Die Vergabestelle als Herrin des Vergabeverfahrens ist nicht immer frei, das Verfahren nach ihren Vorstellungen beliebig weit zurückzuversetzen, jedenfalls dann nicht, wenn dadurch bereits in einem fehlerfrei durchgeführten Verfahrensabschnitt von einem Bieter erworbene geschützte Rechtspositionen entzogen würden.*)
3. Daher ist die Vergabestelle nach einer Rückversetzung des Vergabeverfahrens zur Behebung eines ganz anderen Vergabeverstoßes (unangemessen kurze Angebotsfrist) nach fehlerfrei erfolgter Bewerberauswahl daran gehindert, ihre Bewerberauswahl erneut zu treffen.*)
4. Die Teilnahme an Verhandlungsterminen im Verhandlungsverfahren steht nicht im Belieben eines Bieters. Ist ein Bieter an einem von der Vergabestelle festgesetzten Termin - aus welchen Gründen auch immer - an der Teilnahme verhindert, bleibt ihm nur der Weg, die Vergabestelle zu bitten, einen anderen Termin festzusetzen oder - sollte sich der gesetzte Termin als vergaberechtswidrig darstellen - die Terminierung zu rügen. Sagt ein Bieter dagegen eigenmächtig und rügelos die Teilnahme an einem von der Vergabestelle festgesetzten Verhandlungstermin ab, scheidet er aus dem gesamten Verhandlungsverfahren aus, ohne dass er dies explizit so erklären muss (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 20.03.2013 - Verg 5/13,IBRRS 2013, 1284).*)
5. Das Merkmal der Unverzüglichkeit der Rüge in § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB kann derzeit wegen der Unvereinbarkeit mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG vom 11.12.2007) nicht zur Anwendung kommen.
VPRRS 2014, 0537

VG Ansbach, Urteil vom 13.08.2014 - 4 K 13.00577
Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Auflage, 80% der Leistung in einem EU-weiten Verfahren auszuschreiben, indem er nur das Gewerk Rohbau mit ca. 37% Kostenanteil EU-weit ausgeschrieben hat, stellt dies einen schweren Vergaberechtsverstoß dar, der den Zuwendungsgeber zur Rückforderung der Subventionen berechtigt.

VPRRS 2014, 0535

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.09.2014 - VgK-30/2014
1. Eine freihändige Vergabe zulässig, wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Die freihändige Vergabe ermöglicht die weitestgehende Reduktion der Förmlichkeit des Verfahrens. Die Anforderungen an die Dringlichkeit sind dementsprechend am höchsten.
3. Die Feststellung der besonderen Dringlichkeit erfordert eine Abwägung im Einzelfall. In die Abwägung einzustellen sind die grundsätzliche Pflicht des Auftraggebers zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens und die durch das Ereignis bedrohten Rechtsgüter.
4. Die Anforderungen an die besondere Dringlichkeit sind im Wesentlichen dieselben, wie jene, die an die „zwingende“ Dringlichkeit oberhalb der Schwellenwerte gestellt werden. Die besondere Dringlichkeit muss objektiv nachweisbar vorliegen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bedeutende Rechtsgüter, wie etwa Leib und Leben und hohe Vermögenswerte, unmittelbar gefährdet sind.

VPRRS 2014, 0530

VK Bund, Beschluss vom 26.01.2006 - VK 2-165/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0521

VK Sachsen, Beschluss vom 08.07.2014 - 1/SVK/020-14
1. Gemäß § 19 EG Abs. 3 lit d) VOL/A müssen solche Angebote von der Wertung ausgeschlossen werden, die Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen enthalten. Der aus diesen Änderungen folgende Ausschluss ist zwingend, dem Auftraggeber steht keinerlei Ermessenspielraum zu.*)
2. Die Pflicht der Beteiligten zur Verfahrensförderung und die Verpflichtung der Nachprüfungsinstanzen, den relevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, stehen in einer Wechselwirkung. Kommt ein Verfahrensbeteiligter seiner Förderungspflicht nicht nach, reduziert sich zu seinen Lasten die Aufklärungspflicht der Kontrollinstanzen. Müssten, um auf ein erstmaliges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung angemessen reagieren zu können, weitere Bieter zum Vergabenachprüfungsverfahren zusätzlich beigeladen und ihnen rechtliches Gehör gewährt werden, würde dies zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, weshalb ein solcher Vortrag als verspätet anzusehen und zurückzuweisen ist.*)

VPRRS 2014, 0517

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.06.2014 - 1 U 4/13
1. Die Vernachlässigung der Prüfung der Durchführbarkeit einer Straßenbaumaßnahme (hier: Baudurchführungsvereinbarung mit der DB-Netz AG vergessen) stellt eine Verletzung des durch das Ausschreibungsverfahrens begründeten Vertrauenstatbestands und eine Verletzung der Vorschriften des Vergaberechts dar.
2. Dies führt, wenn der Auftragnehmer bei ordnungsgemäßem Verfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Auftrag erhalten hätte und die Maßnahme im Wesentlichen unverändert erneut ausgeschrieben und ausgeführt worden ist, zu einem auf das positive Interesse gerichteten, die Deckungskostenbeiträge für Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten umfassenden Schadensersatzanspruch.

VPRRS 2014, 0518

VK Sachsen, Beschluss vom 25.07.2014 - 1/SVK/024-14
1. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn kein Aufhebungsgrund nach § 17 EG Abs. 1 VOB/A vorliegt.*)
2. Änderungen des Beschaffungsbedarfes oder Unklarheiten in den Vergabeunterlagen, die dazu führen, dass nicht miteinander vergleichbare Angebote eingehen, stellen grundsätzlich keine zur Aufhebung berechtigenden Gründe i. S. d. § 17 EG Abs. 1 VOB/A dar.*)
3. Geht aus der Kalkulation eines Bieters hervor, dass dieser tatsächlich eine vom Leistungsverzeichnis abweichende technische Variante auszuführen gedenkt, kann das Angebot im Ergebnis nicht weiter gewertet werden.*)

VPRRS 2014, 0514

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2014 - 1 VK 24/14
1. Für die Substantiiertheit der Rüge ist es ausreichend, wenn der Bieter aufgrund seiner Marktkenntnisse zu der Annahme gelangt, dass ein Vergabefehler vorliegt, indem er etwa annimmt, dass Vorgaben des Auftraggebers nicht eingehalten wurden, weil der von den Mitbietern angebotene Preis zumindest auf den ersten Blick als zu niedrig erscheint. Der Bieter darf das behaupten, was er aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält.
2. Der Nachprüfungsantrag ist auch dann als zulässig anzusehen, wenn der Antragsteller erst durch im Nachprüfungsverfahren neu gewonnene Erkenntnisse von einem Sachverhalt erfährt, aufgrund dessen sich die behauptete Rechtsverletzung erstmals schlüssig darstellen lässt.
3. Es liegt kein Vergabeverstoß vor, wenn der Auftraggeber sich bei der Angebotswertung auf das Angebot eines Bieters konzentriert, wenn das Angebot das niedrigste ist und der Preis das alleinige Zuschlagskriterium bildet. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, alle eingegangenen Angebote abschließend zu werten.
4. Die Prüfung der Auskömmlichkeit eines Angebotspreises geht nicht mit der Prüfung einher, ob die Konkurrenzangebote einen angemessenen Preis zum Gegenstand haben. Ob der Preis, den ein Mitbieter geboten hat, angemessen ist oder nicht, ist eine eigenständig zu beurteilende Frage, ganz abgesehen von der Frage, ob sich der Antragsteller überhaupt darauf berufen kann, dass der Preis eines Konkurrenten unangemessen niedrig ist.
5. Der Ausschluss eines Angebots wegen fehlender geforderter Erklärungen und Nachweise ist nur vergaberechtskonform, wenn diese klar und eindeutig gefordert wurden. Unklare und missverständliche Vergabeunterlagen, die von Bietern unterschiedlich ausgelegt wurden, können einen Ausschluss nicht rechtfertigen.

VPRRS 2014, 0511

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2014 - 1 VK 25/14
Die Weitergabe der Angebotspreise aus bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren stellt zwar einen Fehler im Vergabeverfahren dar. Dieser ist allerdings nicht so gewichtig, dass er einen schwerwiegenden Grund für eine Aufhebung darstellt.

VPRRS 2014, 0510

VK Bund, Beschluss vom 13.06.2014 - VK 1-34/14
1. Sieht ein Formblatt lediglich die Vornahme von getrennten Angaben für die letzten drei Geschäftsjahre vor, ohne dass eine Mindestmenge bzw. -anzahl erwähnt wird, ist auch die Eintragung einer Null möglich und für die Erfüllung der geforderten Angaben ausreichend.
2. Ruht ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eines Bieters aufgrund eines zivilgerichtliches Verfahrens, hat aus strafrechtlicher Sicht die Unschuldsvermutung zu gelten. Das Strafverfahren darf bei der Bewertung der Eignung des Bieters daher nicht berücksichtigt werden.
3. Die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bzw. die Berücksichtigung eines "Mehr an Eignung" im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist grundsätzlich unzulässig. Ob ein Wertungskriterium Eignungs- oder Zuschlagskriterium ist, bestimmt sich danach, ob es schwerpunktmäßig mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zusammenhängt.
4. Mit der Bewertung bereits erbrachter Leistungen, auch als Referenzen bezeichnet, handelt es sich grundsätzlich um ein typisches Eignungskriterium.
VPRRS 2014, 0508

VK Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2014 - VK 7/14
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu gestalten, dass die Bieter ihnen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens abzugeben sind. Genügen die Vergabeunterlagen dem nicht, darf der Auftraggeber ein Angebot nicht ohne weiteres wegen Fehlens einer entsprechenden Erklärung aus der Wertung nehmen, sondern muss den Bietern Gelegenheit geben, die fraglichen Erklärungen nachzureichen.
2. Die Vergabeunterlagen sind nicht eindeutig gestaltet, wenn der Auftraggeber die Vorlage einer Bescheinigung unter den Vorbehalt einer Bestätigung von Eigenerklärungen durch zuständige Stellen stellt, ohne diese Stellen zu benennen und entsprechende Eigenerklärungen von den Bietern zu fordern.
3. Ein Bieter muss seinem Angebot alle geforderten Erklärungen und Nachweise beifügen, und zwar vollständig und widerspruchsfrei. Ist aus der Erklärung des Bieters nicht ersichtlich, welcher Nachunternehmer für welchen Leistungsbereich eingesetzt werden soll, ist das Angebot zwingend auszuschließen.

VPRRS 2014, 0487

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2014 - 2 VK LSA 02/14
1. Versieht der Nachunternehmer eines Bieters ein gefordertes Formblatt, das Verpflichtungen zur Einhaltung staatlicher Sicherheitsvorschriften, den Mindestentgeltregelungen des AEntG sowie weitere Zahlungsverpflichtungen enthält, mit dem Stempelaufdruck "Gilt nur für Bauhauptgewerbe", liegt darin eine Änderung der Vergabeunterlagen, die auch im Rahmen einer Sektorenvergabe zum zwingenden Ausschluss des Angebots führt.
2. Werden zwei Einzelunternehmen vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert und geben sie als Bietergemeinschaft ein Angebot ab, darf der Auftraggeber dieses Angebot bei der Wertung nicht berücksichtigen.
VPRRS 2014, 0507

VK Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2013 - VK 25/13
Wird in den Vergabeunterlagen ein DC/AC-Wandler mit einem Wirkungsgrad von > 90% gefordert und wird ein Wandler mit dem Wirkungsgrad von 90% angeboten, genügt das Angebot nicht den Ausschreibungsbedingungen und ist auszuschließen.

VPRRS 2014, 0502

VK Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2013 - VK 23/13
1. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bieters steht dessen Ausschluss vom Wettbewerb im Ermessen des Auftraggebers. Der öffentliche Auftraggeber hat dabei in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob das von der Insolvenz betroffene Unternehmen genügend fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig ist, das heißt es ist zu prüfen, ob der Bieter mit seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung die Gewähr für eine fachgerechte und reibungslose Abwicklung des Auftrags bietet und ob man sich auf ihn verlassen kann.
2. Die Prüfung der Eignung eines Unternehmens ist ein wertender Vorgang, in den zahlreiche Einzelumstände einfließen. Bei der Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale hat der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, da eine prognostische, in die Zukunft gerichtete Entscheidung zu treffen ist.

VPRRS 2014, 0491

VK Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2014 - VK 27/13
1. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 101a GWB eröffnet zwar das Nachprüfungsverfahren, ist aber nicht geeignet, einen Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB zu begründen oder die Zuschlagschancen oder sonstige Erfolgsaussichten des Bieters zu verbessern.
2. An die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Rüge ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Allerdings reichen pauschale und unsubstantiiert "ins Blaue hinein" erhobene Behauptungen in der Erwartung, die Aufklärungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen, nicht aus. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen genügen nicht.
3. Zwar findet sich in der Sektorenverordnung - anders als in der VOB/A und VOL/A - keine Vorschrift, wonach wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen und Angebote von Bietern zwingend auszuschließen sind, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben. Aus dem Gebot eines fairen und unverfälschten Wettbewerbs folgt jedoch die Verpflichtung auch des Sektorenauftraggebers, derartige Angebote von der Wertung auszuschließen.
VPRRS 2014, 0504

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2014 - 1 VK 15/14
1. Bietergemeinschaften sind in der Regel zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig.
2. Es gibt keinen "Königsweg", wie eine Dokumentation zu erfolgen hat. Ob der öffentliche Auftraggeber ein Schulnotensystem nutzt und dann eine Umrechnung in eine Punktetabelle vornimmt, ist grundsätzlich dem Auftraggeber selbst überlassen.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Auswahl der Wertungskriterien und der Gewichtung für sich ein weites Ermessen in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, dass das Wertungsverfahren für alle Bieter transparent ist und das Gleichbehandlungsgebot berücksichtigt wird.
4. Einen Verstoß gegen das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien muss ein durchschnittliches Unternehmen, das mit öffentlichen Aufträgen erfahren ist, erkennen und diesen rechtzeitig rügen.
VPRRS 2014, 0500

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2014 - 2 VK LSA 04/14
1. Bei der Ermittlung des Auftragswerts ist der geschätzte Wert aller Liefer- und Dienstleistungen (und damit auch der Wert der Planungsleistungen) zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistung erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden nach (SektVO § 2 Abs. 5).
2. Bei der Vorgabe einer bestimmten Stahlsorte handelt es sich um eine technische Spezifikation. Der Auftraggeber muss deshalb in die Beschreibung der entsprechenden Leistungsposition den Zusatz "oder gleichwertig" aufnehmen.
3. Eine Nichtabhilfenachricht setzt die 15-Tages-Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nicht in Gang, wenn es an einem ausreichenden Hinweis auf diese Frist fehlt.

VPRRS 2014, 0710

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2014 - Verg 1/14
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0501

VK Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2013 - VK 11/13
Der Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht die Rechtsprechung des EuGH (IBR 2010, 159) entgegen. Anders als die britische Präklusionsvorschrift, die der EuGH für nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt hat, regelt § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht die Ausschlussfrist für das Nachprüfungsverfahren, sondern nur die Anforderungen an die Rügeobliegenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag.

VPRRS 2014, 0498

VK Südbayern, Beschluss vom 11.08.2014 - Z3-3-3194-1-29-06/14
1. Das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verstößt gegen europäisches Recht (EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-406/08 und Rs. C-456/08; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2013 - 1 Verg 5/13) und ist bis zu einer europarechtskonformen Neuregelung mit einer konkret in Tagen bemessenen Frist nicht anzuwenden.*)
2. Ein Bieter dessen Angebot aller Voraussicht nach selbst zwingend auszuschließen ist, kann den Ausschluss des Angebots eines Konkurrenten zumindest dann verlangen, wenn dadurch kein wertbares Angebot im Verfahren mehr verbleibt und er so eine zweite Chance zur Angebotsabgabe erhält.*)
3. Nimmt die Vergabestelle Merkmale für die anzubietenden Produkte ins Leistungsverzeichnis auf, sind diese für Bieter, die das Leistungsverzeichnis insoweit nicht gerügt haben, auch dann bindend, wenn eine technische Notwendigkeit für die Aufnahme dieser Merkmale nicht ersichtlich ist.*)
4. Vom Leistungsverzeichnis abweichende Angebote hat die Vergabestelle auch dann zwingend auszuschließen, wenn das angebotene, nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entsprechende Produkt, technisch gegenüber einem dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Produkt keine Nachteile aufweist.*)
IBRRS 2014, 2381

OLG Dresden, Urteil vom 02.08.2012 - 9 U 402/12
1. Der Auftragnehmer kann seine Leistung nicht mit der Begründung einstellen, das geborgene Baggergut bestehe zu fast 95% aus feinen organischen Stoffen, weshalb wasserdichte und verschlossene Containerfahrzeuge eingesetzt werden müssten, wenn aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht, dass ein hoher Anteil von Feinschlamm zu transportieren ist.
2. Ob die in der Leistungsbeschreibung getroffenen Aussagen (hier: in Bezug auf die Konsistenz zu transportierender Sedimente) eindeutig sind, ist eine Rechtsfrage, zu deren Beantwortung kein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
3. Stellt der Auftragnehmer seine Leistungen unberechtigter Weise ein, kann der Auftraggeber den Vertrag nach § 8 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B kündigen.

VPRRS 2014, 0552

VK Arnsberg, Beschluss vom 30.06.2014 - VK 10/14
1. Doppel- oder Mehrfachangebote sind unzulässig, wenn sie sich lediglich preislich unterscheiden und damit die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen bergen. Die Abgabe mehrerer Hauptangebote, die sich in Hinblick auf nichtpreisliche Kriterien unterscheiden, ist demgegenüber als zulässig anzusehen.
2. Wird ein Vergabeverfahren wegen fehlender Haushaltsmittel aufgehoben, kann dieser Aufhebungsgrund im Vergabenachprüfungsverfahren nicht herangezogen werden, wenn der Auftraggeber die haushaltsrechtliche Situation nicht als Aufhebungsgrund in der Vergabeakte dokumentiert hat. Sie kann auch nicht im Wege des Nachschiebens von Ermessensgründen in das Vergabenachprüfungsverfahren eingeführt werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann von einem Beschaffungsvorhaben grundsätzlich auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Eine solche Aufhebung ist zwar rechtswidrig, aber dennoch wirksam.

VPRRS 2014, 0482

VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2014 - 1/SVK/007-14
1. Die permanente Verfolgung der aktuellen Rechtsprechung gehört nicht zu den Aufgaben eines Bieters. Damit muss ein Bieter eine, im Laufe des Vergabeverfahrens ergangene, höchstrichterliche Entscheidung nicht binnen drei Wochen zur Kenntnis nehmen und zum Gegenstand einer Rüge machen.*)
2. Nach § 14 EG Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 VOB/A 2012 sind die Angebote in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin zu kennzeichnen. Damit sind alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen, entweder einheitlich zu kennzeichnen oder aber durch eine Siegelung zu verbinden, um einen nachträglichen versehentlichen oder bewussten Austausch einzelner Bestandteile des Angebots oder deren Entfernung zu verhindern. Nebenangebote sind wesentliche Angebotsbestandteile.*)
3. Hat der Bieter das Nebenangebot als solches bezeichnet und weicht es inhaltlich von der vom Auftraggeber nachgefragten Leistung ab, besteht keine Möglichkeit, es in ein Hauptangebot umzudeuten. Nur wenn sich das Angebot im Rahmen der Leistungsbeschreibung bewegt, kann es als (zweites) Hauptangebot angesehen werden.*)
4. Die Zulassung von Nebenangeboten ist nicht gestattet, wenn der Zuschlag nur auf das zu ermittelnde niedrigste Angebot erteilt werden soll.

VPRRS 2014, 0479

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2014 - VgK-19/2014
Es ist dem Antragsteller im Vergabenachprüfungsverfahren verwehrt, gewissermaßen vorbeugend Ansprüche zu stellen, die ein erst künftig einzuleitendes Vergabeverfahren, die Verfahrensart oder Form oder den Zeitpunkt des Beginns betreffen.

VPRRS 2014, 0471

VK Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2014 - VK 29/13
1. Der Auftraggeber ist nicht daran gehindert, den Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen, dessen Bindefrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen ist. Ein Angebot kann demgemäß nicht mit der Begründung aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, es sei wegen Ablaufs der Bindefrist erloschen.
2. Fällt dem Auftraggeber aufgrund einer Bieterfrage oder Rüge ein Versäumnis auf, kann er dies vor Angebotsabgabe im Wege der Korrektur der Vergabeunterlagen kompensieren. Fällt ihm aufgrund einer nach Angebotsabgabe eingehenden Rüge ein Versäumnis auf, verstößt er gegen grundlegende Wettbewerbsprinzipien, wenn er unter dem Eindruck der fraglichen Rüge die erkannte Beschaffungslücke zu beseitigen beginnt, indem er die Vergabeunterlagen neu interpretiert und die "neuen" Erkenntnisse dazu führen, sämtliche bei Angebotsabgabe und im Rahmen der Erstwertung nach den Vorstellungen des Auftraggebers LV-konforme Angebote nunmehr wegen vermeintlich unzulässiger Abweichungen von den Vergabeunterlagen auszuschließen.

VPRRS 2014, 0467

VK Südbayern, Beschluss vom 07.07.2014 - Z3-3-3194-1-24-05/14
1. Die nicht rechtzeitige Vorlage des Teilnahmeantrags bei der Vergabestelle hat auch in einem Vergabeverfahren nach der VOF die zwingende Nichtberücksichtigung zur Folge. Dies folgt aus der mit der Festlegung der Bewerbungsfrist durch den Auftraggeber ausgelösten Selbstbindung.*)
2. Verspätungen, die etwa aus einer ungewöhnlich langen Postlaufzeit resultieren, betreffen das dem Bewerber auferlegte Übersendungsrisiko. Davon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn die Vergabestelle die Übermittlung auf dem Postweg vorgeschrieben hatte und die Verspätung durch Verschulden des Postdienstleisters verursacht wurde.*)
3. Es besteht kein Anlass, verspätet eingereichte Teilnahmeanträge anders zu behandeln als verspätet eingereichte Angebote.*)

VPRRS 2014, 0641

VK Südbayern, Beschluss vom 21.10.2013 - Z3-3-3194-1-29-08/13
1. Nach § 6 Abs. 7 EG VOL/A hat ein Auftraggeber dann, wenn Bewerber oder Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt haben, sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieser Bewerber oder Bieter nicht verfälscht wird.*)
2. Die Vorschrift des § 6 Abs. 7 EG VOL/A umfasst jede Tätigkeit im Vorfeld eines Vergabeverfahrens, die einen Bezug zum konkreten Vergabeverfahren aufweist.*)
3. Der Ausschluss der vorfassten Bieters kann nur das letzte Mittel sein, wenn keine anderen Ausgleichsmöglichkeiten des Wissensvorsprungs durch den Auftraggeber denkbar sind.*)

VPRRS 2014, 0466

VK Sachsen, Beschluss vom 21.03.2013 - 1/SVK/004-13
1. Da weder die VOB/A noch die VOL/A mit § 11 Abs. 6 VOF und § 20 Abs. 1 VOF vergleichbare Regelungen enthalten, kann die Zulässigkeit eines Verzichts auf Verhandlungsgespräche für Verhandlungsverfahren nach der VOF nicht analog zu der Rechtslage nach der VOB/A und der VOL/A entschieden werden.*)
2. Einer erfolgreichen Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch den Verzicht auf Verhandlungen im Verhandlungsverfahren steht es entgegen, wenn der Auftraggeber bereits den Leistungsgegenstand eindeutig und abschließend definieren konnte und eine vergleichende Wertung der Angebote auch ohne Verhandlungsgespräche möglich war.*)
3. In einem solchen Fall liegt zwar die Vermutung nahe, dass die Wahl der Verdingungsordnung fehlerhaft war und das Verfahren nicht nach der VOF, sondern nach der VOL/A hätte durchgeführt werden müssen. Die fehlerhafte Wahl der Verdingungsordnung kann jedoch nicht von der Antragstellerin erfolgreich zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, da bei einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren nach der VOL/A kein Verhandlungsverfahren sondern ein Offenes Verfahren durchzuführen gewesen wäre. Ein Bieter hätte auch bei rechtskonformem Verhalten des Auftraggebers nicht die Möglichkeit erhalten, sein Angebot durch das Führen von Verhandlungsgesprächen zu verbessern.*)

VPRRS 2014, 0463

VK Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2014 - VK 6/14
Unwägbarkeiten darüber, ob ein Bieter Minderungsregelungen der HOAI überhaupt in Betracht zu ziehen hat, sind vom Auftraggeber für das jeweils ausgeschriebene Planungsvorhaben in den Vergabeunterlagen mitzuteilen. Die entsprechende Einschätzung des Auftraggebers hat sachlich begründeten Erwägungen Rechnung zu tragen.

VPRRS 2014, 0461

VK Bund, Beschluss vom 07.07.2014 - VK 2-47/14
1. Das Tatbestandsmerkmal "unvorhergesehenes Ereignis" in § 3 EG Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 VOB/A 2012 bezieht sich auf die Leistungen desjenigen Unternehmens, welches mit den zusätzlichen Leistungen beauftragt werden soll. Ändert der Auftraggeber freiwillig seinen Bedarf, so ist das Erfordernis der hierfür benötigten Leistungen nicht "unvorhergesehen", sondern im Gegenteil gewollt.
2. Die zusätzlichen Leistungen müssen Voraussetzung für die Aus- und Fortführung der ursprünglich vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sein.

VPRRS 2014, 0460

OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2010 - 13 Verg 8/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2014, 0454

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.04.2014 - 2 Verg 2/14
1. Eine im Vergabeverfahren verwendete Bekanntmachung ist dahin auszulegen, wie der Text von einem fachkundigen Unternehmen, welches die Gepflogenheiten des konkreten Auftraggebers nicht kennt, verstanden werden muss (hier: bezüglich der Forderung nach Vorlage von fünf Referenzen).*)
2. Die wirksame Heilung eines Fehlers im Bekanntmachungstext setzt eine Veröffentlichung der Berichtigung in dem Pflichtmedium, d.h. hier im Supplement des Amtsblatts der EU, voraus.*)
3. Für die Angemessenheit einer (verbleibenden) Bewerbungsfrist nach der gebotenen Herstellung der Transparenz der Bewerbungsbedingungen kommt es nicht allein darauf an, ob in dieser Zeit die Erstellung eines Teilnahmeantrags und dessen Übermittlung an die Vergabestelle in rein "technischer" Hinsicht noch möglich gewesen wäre, sondern darauf, ob die verbleibende Zeit auch genügt, einen Teilnahmeantrag in hoher Qualität mit echten Auswahlchancen im Teilnahmewettbewerb zu erstellen.*)

VPRRS 2014, 0457

VK Nordbayern, Beschluss vom 25.06.2014 - 21.VK-3194-15/14
1. Zwar sind fehlerhafte Angaben nicht mit fehlenden Erklärungen gleich zu setzen. Sie können weder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 ergänzt noch im Wege von Aufklärungsverhandlungen nachgefordert werden. Dies gilt jedoch nicht bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Sinn des Vergabeverfahrens ist es nämlich auch, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen und ein solches nicht an formalistischen Gesichtspunkten scheitern zu lassen. Liegen demnach offensichtliche Denkfehler vor, die für den Auftraggeber erkennbar sind, dürfen solche Fehler korrigiert werden.*)
2. Der Begriff der Erklärungen und Nachweise ist weit auszulegen. Er bezieht sich sowohl auf bieterbezogene Eigen- oder Fremderklärungen als auch auf leistungsbezogene Angaben und Unterlagen.*)
3. Werden zwei Fabrikate gleichermaßen im Angebot benannt und damit angeboten, kann in einem Aufklärungsgespräch ohne Änderung des Angebots bestimmt werden, welches von den angebotenen Fabrikaten eingebaut werden soll. Damit werden die in § 15 EG Abs. 3 VOB/A 2012 festgelegten Verhandlungsgrenzen eingehalten.*)
4. Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung dürfen nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen, Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Vergabestelle. Denn die Rechtsfolge eines Angebotsausschlusses ist nur dort gerechtfertigt, wo sich ein eindeutiger und deshalb für die Bieter auch als solcher erkennbarer Ausschreibungswille ermitteln lässt, von dem sich das Angebot des betreffenden Bieters entfernt hat.*)

VPRRS 2014, 0458

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.01.2014 - 1 VK LSA 14/13
- Antragsbefugnis kann auch ohne Abgabe eines Teilnahmeantrages gegeben sein,*)
- Forderung in der Bekanntmachung zur Vorlage von fünf vergleichbaren Referenzen*)
- Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrages von max. 6 Tagen ist unzureichend.*)

IBRRS 2014, 1996

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2014 - 17 U 5/14
Ein Projektsteuerer haftet auf Schadensersatz, wenn sein Auftraggeber Zuwendungen zurückerstatten muss, weil bei der Verwendung der Zuwendungen Vergabevorschriften verletzt wurden oder die Vergabe nicht ordnungsgemäß dokumentiert werden kann.

VPRRS 2014, 0448

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2014 - 4 U 230/13
1. Die Parteien eines nicht unter die Vorschriften des öffentlichen Preisrechts fallenden Bauwerksvertrags können vertraglich vereinbaren, dass der Auftragnehmer solche Zahlungen zu erstatten hat, die auf nicht dem öffentlichen Preisrecht entsprechenden Abrechnungen beruhen.
2. Die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs wegen einer überhöhten Schlussrechnung beginnt, sobald der Auftraggeber Kenntnis von den Unterlagen hat, aus denen die vertragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich ist.

VPRRS 2014, 0447

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2014 - Verg 46/13
1. Der öffentliche Auftraggeber kann als zusätzliche Anforderung an die Ausführung vorgeben, dass die Leistung ausschließlich mit Hilfe umweltfreundlicher Fahrzeuge erbracht wird.
2. Die für die Ausführung des Vertrags erforderliche technische Ausrüstung muss den Bietern nicht schon im Vergabeverfahren, sondern erst bei Beginn der Auftragsausführung zur Verfügung stehen.

VPRRS 2014, 0449

VK Nordbayern, Beschluss vom 11.06.2014 - 21.VK-3194-12/14
1. Unter Nebenangeboten sind Angebote zu verstehen, die in irgendeiner Form vom Hauptangebot abweichen, sei es in technischer Hinsicht durch die Verwendung anderer technischer Lösungen als in der Leistungsbeschreibung vorgegeben, sei es in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht durch die Formulierung anderer Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Regelungen. Von Nebenangeboten wird auch gesprochen, wenn die Leistung als solche unverändert angeboten, ihre Ausführung hingegen von anderen als in den Vergabeunterlagen vorgesehenen vertraglichen Bedingungen abhängig gemacht wird, z.B. hinsichtlich der Ausführungsfristen. Eine Veränderung der vorgegebenen Bauzeit ist ein Nebenangebot.*)
2. Nicht zugelassene Nebenangebote sind nach § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) VOB/A auszuschließen. Ist ein Angebot schon in der ersten Stufe aus formalen Gründen zwingend auszuschließen, fehlt der ASt ein Rechtschutzbedürfnis bezüglich der wirtschaftlichen Angebotswertung.*)

VPRRS 2014, 0446

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Verg 15/13
1. Auch im Geltungsbereich der Sektorenverordnung sind Angebote auszuschließen, wenn sie die Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht erfüllen bzw. unvollständig sind.
2. Dem Sektorenauftraggeber kommt ein Ermessen dahingehend zu, ob er Erklärungen und Nachweise, die auf seine Anforderung bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, bis zum Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Nachfrist anfordert.
3. Erklärungen und Nachweise, die auf Aufforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote nicht von den Unternehmen vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist angefordert werden. Wird diese Frist versäumt, ist ein nochmaliges Nachfordern unter Setzen einer weiteren Nachfrist unzulässig, wenn hierdurch einzelne Bieter gegenüber anderen bevorzugt werden.
