Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5448 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2018, 0155
OLG Naumburg, Urteil vom 18.08.2017 - 7 U 17/17
1. Ein Bieter muss nur dann auf Mängel der Ausschreibungsunterlagen hinweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsabschluss positiv erkennt bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses klar auf der Hand liegen.
2. Über die von ihm erkannten und offenkundigen Mängel der Vergabeunterlagen muss der Bieter den Auftraggeber dann aufklären, wenn diese ersichtlich ungeeignet sind, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.

VPRRS 2018, 0171

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.12.2017 - 3 VK LSA 88/17
1. Der öffentliche Auftraggeber hat ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt er dem nicht nach, ist er vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Der Auftraggeber muss im Rahmen der Preisaufklärung nicht den Nachweis der Unangemessenheit erbringen. Der Bieter trägt die Beweislast dafür, die Zweifel des Auftraggebers zu entkräften.
3. Ein schwerwiegender, nicht vorhersehbarer Grund, der die sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigt, kann darin liegen, dass der Auftraggeber beschließt, von dem Beschaffungsvorhaben endgültig Abstand zu nehmen.

VPRRS 2018, 0168

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 16.05.2018 - Rs. C-124/17
1. Art. 80 Richtlinie 2014/25/EU i.V.m. Art. 57 Abs. 6 Unterabs. 2 Richtlinie 2014/24/EU
- steht dem entgegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachweisen will, aktiv mit dem öffentlichen Auftraggeber zusammenarbeiten muss, um die Tatsachen und die Umstände, unter denen er als Mittäter an Vereinbarungen zur Verfälschung des Wettbewerbs beteiligt war, umfassend aufzuklären, wenn dieser Wirtschaftsteilnehmer bereits aktiv mit der Wettbewerbsbehörde, die diese Tatsachen untersucht und geahndet hat, zusammengearbeitet und deren Umstände umfassend geklärt hat;
- steht dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat diese aktive Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber als Voraussetzung dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer seine Zuverlässigkeit nachweist und nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, verlangt, wenn es sich um rechtswidrige Verhaltensweisen handelt, bei denen der öffentliche Auftraggeber selbst die betreffenden Tatsachen und Umstände feststellen muss.*)
2. Liegt im Hinblick auf einen Wirtschaftsteilnehmer ein in Art. 57 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24 vorgesehener Ausschlussgrund vor, weil er Vereinbarungen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen und die bereits Gegenstand einer Sanktionsentscheidung waren, ist der höchstzulässige Ausschlusszeitraum ab dem Datum dieser Entscheidung zu berechnen.*)

VPRRS 2018, 0166

VK Südbayern, Beschluss vom 19.04.2018 - Z3-3-3194-1-61-12/17
1. Voraussetzung für die Präklusionswirkung des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist aufgrund des Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 sowie Anhang V. Teil C. Ziff. 25 der Richtlinie 2014/24/EU, dass ein entsprechender Hinweis des Auftraggebers in der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgt ist.*)
2. Hat ein Unternehmen eine Rüge erhoben, kann dessen Anspruch auf Nachprüfung in aller Regel nicht verwirken. Hat es der Auftraggeber unterlassen, in ausreichender Form auf die Rechtswirkungen des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hinzuweisen, muss er bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens jederzeit noch damit rechnen, dass ein Nachprüfungsantrag gestellt wird.*)
3. Eine fehlende weitere Unterschrift in einem Angebot, das nach den Vorgaben des Auftraggebers (im Regelfall überflüssigerweise) an mehreren Stellen zu unterzeichnen ist, führt nicht automatisch zum zwingenden Ausschluss des betreffenden Angebots gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 6 und Abs. 7 VgV. Vielmehr ist das Angebot der Beigeladenen gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen, ob sein Inhalt vollumfänglich von den vorhandenen Unterschriften erfasst wird.*)
VPRRS 2018, 0158

VK Bund, Beschluss vom 19.03.2018 - VK 1-13/18
1. Der öffentliche Auftraggeber hat fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern. Der Begriff der "Erklärungen oder Nachweise" ist dabei weit auszulegen und umfasst alle vom Bieter geforderten Angaben und Unterlagen, selbst wenn diese die Wettbewerbsstellung des Bieters beeinflussen können.
2. Die fehlende Angabe von den Bietern verlangter bauzeitabhängiger Kosten ist dementsprechend nachzufordern.
3. Für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes kommt es auf die Erkenntnismöglichkeit des konkreten Unternehmens bei Anwendung üblicher Sorgfalt an. Die Erkennbarkeit muss sich sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen.
4. Bei der Frage, ob und wieweit eine Nachforderungspflicht im Einzelfall besteht, handelt es sich um eine komplexe Rechtsfrage. Die Erkennbarkeit eines damit zusammenhängenden Rechtsfehlers kann einer Tiefbaufirma, die keinen Juristen beschäftigt, nicht entgegen gehalten werden.

IBRRS 2018, 1716

OLG Celle, Urteil vom 02.09.2015 - 14 U 154/13
1. Der Auftragnehmer kann keine Mehrvergütung verlangen, wenn der Aufwand für die Ausführung der Leistung höher ist als von ihm angenommen.
2. Die Überbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses und ein damit einhergehender Verstoß gegen § 9 VOB/A 2006 führen nicht dazu, dass anstelle der ausgeschriebenen Leistung eine mit § 9 VOB/A 2006 übereinstimmende Leistungsbeschreibung Vertragsinhalt wird.
3. Ein Anspruch auf Vergütung einer auftragslos erbrachten Leistung setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Durchführung der Arbeiten unverzüglich angezeigt hat (echte Anspruchsvoraussetzung).

VPRRS 2018, 0159

VK Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2017 - VK 2-25/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2018, 0156

VK Bund, Beschluss vom 30.04.2018 - VK 2-18/18
1. Soweit sich Bieter bzw. Bietergemeinschaften zum Nachweis ihrer beruflichen Erfahrung auf von Konzerngesellschaften in der Vergangenheit durchgeführte Bauprojekte berufen, unterfällt diese Möglichkeit grundsätzlich der Eignungsleihe, soweit diese Unternehmen nicht ohnehin als Nachunternehmer eingesetzt worden sind.
2. Ein Bieter kann sich nur dann auf Einrichtungen und Mittel eines anderen Unternehmens berufen, wenn er nachweist, dass diese Einrichtungen und Mittel ihm tatsächlich zur Verfügung stehen.
3. Aus der bloßen Zugehörigkeit zu einem Unternehmensverbund ergibt sich noch keine Verfügungsmöglichkeit des Bewerbers über die Mittel anderer Mitglieder des Unternehmensverbunds.

VPRRS 2018, 0144

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2017 - 3 VK LSA 84/17
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2016 werden Bauleistungen in der Regel nach Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Vertragsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag) vergeben.*)
2. Gemäß § 13 Abs. 4 VOB/A 2016 sind Preisnachlässe ohne Bedingungen an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Wenn die Preisnachlässe an anderer Stelle aufgeführt sind, sind sie nicht zu werten, § 16d Abs. 4 VOB/A 2016 (BGH, IBR 2009, 223). Dies dient der Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote - auch für Mitbieter.*)

VPRRS 2018, 0135

VK Hessen, Beschluss vom 14.03.2018 - 69d-VK-25/2017
1. Bei einem unberechtigten Nachunternehmereinsatz handelt es sich um eine wesentliche Anforderung i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB.
2. Kündigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer wegen eines ungenehmigten Nachunternehmereinsatzes, kann er den Auftragnehmer von der Teilnahme an einem nachfolgenden Vergabeverfahren ausschließen.

VPRRS 2018, 0142

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK LSA 92/17
Nach § 19 Abs. 4 LVG-SA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt.*)

VPRRS 2018, 0141

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK LSA 91/17
Nach § 19 Abs. 4 LVG-SA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt.*)

VPRRS 2018, 0140

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK LSA 90/17
Nach § 19 Abs. 4 LVG-SA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt.*)

VPRRS 2018, 0136

VK Sachsen, Beschluss vom 27.11.2017 - 1/SVK/025-17
1. Ein ordnungsgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde.*)
2. Eine Schätzung des Auftragswerts ist dann korrekt, wenn alle ausgeschriebenen Positionen zu ordnungsgemäß ermittelten Preisen bei der Berechnung berücksichtigt worden sind, zudem Schätzungsgegenstand und Ausschreibungsinhalt deckungsgleich sind und insgesamt realistische Mengen enthalten.*)

VPRRS 2018, 0133

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2018 - 1 VK 54/17
1. Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bieter wegen früherer Schlechtleistung ausschließen, wenn er nachweisen kann, dass dem Bieter wegen dieser Schlechtleistung rechtmäßig gekündigt wurde.
2. Für diesen Nachweis genügten Indiztatsachen von einigem Gewicht und gesicherte Erkenntnisse aus seriösen Quellen. Ein rechtskräftiges Urteil muss nicht vorliegen.
3. Eine Auskunft von Creditreform stellt für sich allein genommen keinen Ausschlussgrund dar.
4. Bieter müssen an geforderten Aufklärungen der Preise mitwirken. Der Verweis auf Preisnachlässe bei einem bestimmten Fremdunternehmen und einen großen Lagerbestand genügt dabei nicht.

VPRRS 2018, 0154

LG München I, Urteil vom 31.01.2018 - 11 O 6461/17
1. Die Abgrenzung des öffentlichen Bauauftrags von der Baukonzession richtet sich damit nach der vertraglich vereinbarten Gegenleistung. Liegt dem Vertrag als Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Grunde, ist der Vertrag als Baukonzession zu beurteilen. Maßgeblich ist insoweit, dass mit der Einräumung des Nutzungsrechts auch das Nutzungsrisiko auf den Konzessionär übertragen wird.
2. Typisch für einen Konzessionsvertrag ist die Risikotragung des Konzessionärs (Auftragnehmers). Er trägt das Risiko, dass die über die Einnahmen zu erzielende Vergütung nicht zur Deckung der Kosten ausreicht.
3. Die Übernahme der Verantwortung für die Planung stellt im Rahmen eines Konzessionsvertrags weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine unwirksame Haftungsfreizeichnung dar.

VPRRS 2018, 0138

VK Saarland, Beschluss vom 07.02.2018 - 3 VK 04/17
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Durchführung der Eignungsprüfung und Erstellung der Eignungsprognose ist derjenige der rechtswirksamen Zuschlagserteilung; das heißt, die Antragsgegnerin hat die Erkenntnisse, die das Nachprüfungsverfahren zur Frage der Eignung und Zuverlässigkeit erbracht hat, zu berücksichtigen.*)
2. a) Sofern im Einzelfall der Sach- und Personalaufwand aus dem Rahmen dessen fällt, was ein Nachprüfungsantrag der betreffenden wirtschaftlichen Größenordnung und Bedeutung üblicherweise mit sich bringt, ist dem durch eine angemessene Erhöhung oder Herabsetzung der aus der Gebührenstaffel ermittelten Basisgebühr Rechnung zu tragen.*)
b) Zu einer Erhöhung der Basisgebühr können z. B. eine hohe Anzahl tatsächlicher und juristischer Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit und der Begründetheit des Nachprüfungsantrags, eine sowohl inhaltlich als auch von der Dauer her sehr umfangreiche mündliche Verhandlung, eine entsprechend umfangreiche Niederschrift über die mündliche Verhandlung, eine detaillierte Aufklärungsverfügung der Vergabekammer zur rechtlichen Bewertung des Verfahrens, die Vorbereitung einer aufwändigen, diffizilen Entscheidung in der Hauptsache, die wegen einer - späten - Erledigung der Hauptsache nicht mehr zum Tragen kommt, sowie eine aufwändige Kostenentscheidung führen.*)
3. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Antragsteller ist in vergaberechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich als notwendig anzusehen. Dass ein Bieter auch ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einer ausreichenden und umfassenden Interessenwahrnehmung in der Lage ist, kann allenfalls dann angenommen werden, wenn sich im Einzelfall ausschließlich einfache und ohne weiteres zu beantwortende Sach- und Rechtsfragen stellen und der Bieter aufgrund seiner Ressourcen und Erfahrungen zweifelsfrei in der Lage ist, seine Position im konkreten Fall auch prozessual adäquat zu vertreten.*)

VPRRS 2018, 0132

VK Sachsen, Beschluss vom 04.10.2017 - 1/SVK/022-17
1. Ist für einen An- und Abfahrtsweg zum Erfüllungsort ein Kilometerpreis verlangt, ändert der Bieter die Vergabeunterlagen, wenn er stattdessen ein Stundenhonorar offeriert.*)
2. Ist für ein Fahrzeug eine zulässige Gesamtmasse definiert, stellt die Überschreitung dieser maximalen Gesamtmasse eine Änderung an den Vergabeunterlagen dar.*)

VPRRS 2018, 0400

VK Thüringen, Beschluss vom 23.03.2018 - 250-4002-1304/2018-N-003-HBN
1. Nimmt ein Bieter in sein Angebot eigene, dem Inhalt der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere den Vertragsbedingungen des Auftraggebers widersprechende Vertragsbedingungen auf, liegt eine unzulässige Veränderung an den Vergabeunterlagen vor.
2. Bei zwei sich widersprechenden Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen gilt im Zweifel keine dieser Vertragsbedingungen.
3. Es ist deshalb ein anerkennenswertes Auftraggeberinteresse, Streit über die Geltung von Vertragsbedingungen bereits im Vorfeld dadurch zu unterbinden, dass ergänzende Bedingungen als Abweichung von den Verdingungsunterlagen behandelt werden.

VPRRS 2018, 0163

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 81/17
Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu.*)

VPRRS 2018, 0134

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2018 - 1 S 2403/17
1. Führt eine Gemeinde für den Verkauf eines Grundstücks freiwillig ein "Bieterverfahren" mit Ausschreibung durch, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (Anschluss an BGH, IBR 2008, 345 und BGH, IBR 2001, 504).*)
2. Ein solches vorvertragliches Rechtsverhältnis ist grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Vor den Zivilgerichten auszutragen sind daher grundsätzlich insbesondere Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein solches Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde, ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam und ob ihm ein Anspruch zusteht, der Gemeinde die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter zu untersagen.*)

VPRRS 2018, 0126

VK Nordbayern, Beschluss vom 09.04.2018 - RMF-SG21-3194-3-5
1. Ein Direktlink in der Auftragsbekanntmachung genügt, die Eignungskriterien wirksam bekanntzumachen. Entscheidend ist, dass ein Bieter, der die Bekanntmachung durchsieht, ohne Mitwirkung der Vergabestelle Kenntnis von den Eignungskriterien als auch von den vorzulegenden Unterlagen, mit denen die Eignung zu belegen ist, nehmen kann.*)
2. Legt ein Bieter eignungsbezogene Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vor, muss sein Angebot ausgeschlossen werden. Die Angemessenheit der Frist für jede Erklärung oder jeden Nachweis bestimmt sich nach dem Umfang des Aufwands, der zur Beibringung der jeweils geforderten Unterlage notwendig ist.*)
3. Bei einem Sachverhalt, wenn die Bieterin bezüglich der geforderten Referenzbescheinigungen zum Ausdruck bringt, dass sie alle Unterlagen, die sie beibringen wollte, auch vorgelegt hat, kann sie sich später nicht darauf berufen, dass die Frist unangemessen kurz gewesen sei.*)

VPRRS 2018, 0128

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.10.2017 - 3 VK LSA 82/17
1. Das Fehlen geforderter Fabrikatsangaben führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots. Unabhängig davon, welche Angaben ein Auftraggeber konkret fordert, sind die geforderte Fabrikats-, Produkt- und Typangaben integraler Angebotsbestandteil.
2. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar.

VPRRS 2018, 0125

OLG Schleswig, Urteil vom 19.12.2017 - 3 U 15/17
1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein einmal begonnenes Vergabeverfahren durch einen Zuschlag zu beenden. Das gilt auch dann, wenn keine Aufhebungsgründe i.S. des § 17 Abs. 1 VOB/A 2012 vorliegen.
2. Rechtsfolge einer rechtswidrigen Aufhebung ist nicht etwa ein Anspruch auf (Fortsetzung des Vergabeverfahrens und) Zuschlagserteilung, sondern (nur) ein das negative Interesse erfassender Schadensersatzanspruch des davon betroffenen Bieters.
3. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns besteht nur, wenn der betroffene Bieter den Auftrag bei rechtmäßiger Durchführung des Vergabeverfahrens hätte erhalten müssen und der ausgeschriebene oder ein diesem wirtschaftlich gleichzusetzender Auftrag vergeben worden ist.
VPRRS 2018, 0129

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2017 - 3 VK LSA 93/17
Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind, sind auszuschließen. Ein Bewerber, der sein Angebot auf Grundlage der ursprünglichen Fassung der Leistungsbeschreibung erstellt und damit von einer nachträglich korrigierten und für verbindlich erklärten Fassung abweicht, nimmt eine Änderung an den Vergabeunterlagen vor.*)

VPRRS 2018, 0395

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK 5/17
1. Nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB stellt die Vergabekammer im Falle einer Erledigung auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.
2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Nachprüfungsantrag zulässig gewesen ist. Es widerspräche jeder Logik, wenn ein unzulässiger Antrag nur deshalb zu einem (Teil-) Erfolg führen würde, weil er gegenstandslos geworden ist.

VPRRS 2018, 0121

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2017 - 3 VK LSA 68/17
1. Gemäß § 19 Abs. 1 LVG-SA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab.*)
2. Gemäß § 19 Abs. 2 LVG-SA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.*)
3. Gemäß § 14 Abs. 1 LVG-SA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Weicht nach § 14 Abs. 2 LVG-SA ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.*)

VPRRS 2018, 0124

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 VK LSA 100/17
1. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 ist keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung kostenneutral vornehmen kann. Eine Aufhebung kann demnach nach § 17 Abs. 1 VOB/A 2016 nur unter der Prämisse rechtmäßig sein, dass den Auftraggeber keine tatbestandliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Aufhebungsgründe trifft.*)
2. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2016 ist das Vergabeverfahren zeitnah zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.*)

VPRRS 2018, 0119

OLG München, Beschluss vom 09.03.2018 - Verg 10/17
1. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber einen ganz bestimmten Umgang mit dem Abfall vor und schließt er alle sonstigen (nicht von vorneherein offensichtlich nachrangigen) Möglichkeiten der Verwertung/Entsorgung zwingend aus, muss er die zentralen Aspekte, die für bzw. gegen die beabsichtigte Festlegung sprechen, gegenüberstellen und bewerten und dabei die grundlegende Konzeption des KrWG berücksichtigen.
2. Nicht jeder Dokumentationsmangel führt dazu, dass eine Wiederholung der betreffenden Verfahrensabschnitte anzuordnen ist, weil anderenfalls der Ablauf des Vergabeverfahrens unangemessen beeinträchtigt werden könnte. Es ist vielmehr möglich, dass Dokumentationsmängel nachträglich geheilt werden können.
3. Die Möglichkeit einer nachträglichen Dokumentation kommt nicht in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation lediglich im Nachprüfungsverfahren nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten.

VPRRS 2018, 0044

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2018 - VK 1-26/17
Der öffentliche Auftraggeber kann das Rechtsschutzinteresse eines Bieters an einem Unwirksamkeitsfeststellungsantrag und der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens trotz Zuschlagserteilung durch eine nachträgliche einseitige Kündigung des Auftrags nicht entfallen lassen.

VPRRS 2018, 0149

BGH, Beschluss vom 27.03.2018 - X ZR 50/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2018, 0111

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 VK 57/17
1. Eine Rüge "ins Blaue hinein" ist unbeachtlich.
2. Es ist den Bietern verboten, fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen können.

VPRRS 2018, 0109

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2018 - 10 U 98/17
1. In einem Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A dürfen einzelne Kosten (hier: Bauleitung/Polier) in eine bestimmte vorgegebene Position nur dann einkalkuliert werden, wenn eine dahingehende Auslegung der Position (hier: Vorhalten der Baustelleneinrichtung) bei vernünftiger Betrachtungsweise aus der Sicht des Kreises der potentiellen Bieter vertretbar gewesen wäre.*)
2. Im Zweifel ist einem Verständnis der Ausschreibungsunterlagen der Vorzug zu geben, das dazu führt, dass die Ausschreibungsunterlagen vollständig ausgefüllt und alle angeforderten Angaben an den dafür vorgesehenen Stellen abgegeben werden können. Nur eine solche Auslegung ist in einem solchen Fall vertretbar.*)
3. Werden mit der Ausschreibung Kalkulationsblätter vorgegeben, die bestimmte Kosten (hier: Bauleitung / Polier) als Teil einer Umlage der Baustellengemeinkosten auf die Einzelkosten vorsehen, dürfen diese Kosten im Angebot nicht in eine einzelne Position (hier: Vorhalten der Baustelleneinrichtung) hineingerechnet werden. Eine Abweichung davon weist nicht die geforderten Preise (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012) aus und kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 c VOB/A 2012 zum berechtigten Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren führen.*)

VPRRS 2018, 0108

VK Bund, Beschluss vom 27.12.2017 - VK 1-137/17
1. Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn dieser eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat.
2. Ein solcher Ausschluss setzt keine abschließende (gerichtliche) Klärung voraus, ob der Bieter seinen Leistungspflichten nur mangelhaft nachgekommen ist. Es genügt, wenn der öffentliche Auftraggeber Indiztatsachen vorbringt, die von einigem Gewicht sind, auf gesicherten Erkenntnissen aus seriösen Quellen basieren und die die Entscheidung zum Ausschluss nachvollziehbar erscheinen lassen.

VPRRS 2018, 0076

VK Hessen, Beschluss vom 12.02.2018 - 69d-VK-21/2017
1. Eine Gesamtvergabe ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine losweise Vergabe nach umfassender und sorgfältiger Interessenabwägung unwirtschaftlich wäre.
2. Die Entscheidung des Auftraggebers für eine Gesamtvergabe ist nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob der Auftraggeber die Grenzen seines Bewertungsspielraums eingehalten hat.

VPRRS 2018, 0105

VK Bund, Beschluss vom 28.03.2018 - VK 2-20/18
1. Öffentliche Aufträge werden an geeignete Unternehmen vergeben. Geeignet ist ein Unternehmen, wenn es die dementsprechend in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Kriterien - u.a. zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit - erfüllt.
2. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können entsprechende Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, vom Auftraggeber gefordert werden (Referenzen).
3. Um festzustellen, ob ein Bieter geeignet ist, hat der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung verfügbaren Informationen eine in die Zukunft auf die mögliche Auftragsausführung gerichtete Prognose vorzunehmen.

VPRRS 2018, 0103

VK Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2018 - VK 1/18
1. Die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals können (nur) dann als Zuschlagskriterien herangezogen werden, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann.
2. Die Qualität herkömmlicher landschaftsgärtnerischer Leistungen wie Erd- und Pflasterarbeiten kann von allen ausreichend ausgebildeten Personen erreicht werden.
3. Die Rügeobliegenheit besteht nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
4. Die Vergabekammer ist berechtigt, nicht gerügte bzw. präkludierte Verstöße von Amts wegen aufzugreifen, wenn ein so schwerwiegender Fehler vorliegt, dass eine tragfähige Zuschlagsentscheidung bei einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens praktisch nicht möglich ist.

VPRRS 2018, 0100

VK Bund, Beschluss vom 07.03.2018 - VK 2-12/18
1. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es unbenommen, von der Vergabe des in Aussicht genommenen Auftrags Abstand zu nehmen; er ist keinem Kontrahierungszwang unterworfen.
2. Eine Ausnahme von dem fehlenden Kontrahierungszwang gilt nur, wenn es sich um eine missbräuchliche Scheinaufhebung handelt, die seitens des Auftraggebers gezielt zur Diskriminierung eines Bieters eingesetzt wird, um bei unverändertem Vergabewillen einem anderen Bieter den Auftrag im Verhandlungsverfahren zu erteilen.
3. Ein unwirtschaftliches Ergebnis der Ausschreibung kann einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen, wenn die abgegebenen Angebote eine deutliche Differenz zur ordnungsgemäß erstellten Kostenberechnung des Auftraggebers aufweisen. Hat der Auftraggeber jedoch keine Kostenberechnung erstellt, ist die Aufhebungsentscheidung vergaberechtswidrig.

VPRRS 2018, 0099

VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2018 - Z3-3-3194-1-54-11/17
1. Der Ausschluss eines Angebots nach § 16 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. § 11a Abs. 2 EU VOB/A 2016 wegen des Verstoßes gegen die vom Antragsgegner festgelegte Form und gegen die vorgeschriebene Datensicherheit ist nicht von der Frage eines Verschuldens oder Vertretenmüssens abhängig.*)
2. § 11 Abs. 3 VgV verlangt in Umsetzung des Artikels 22 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU, dass der öffentliche Auftraggeber den Bietern alle notwendigen Informationen über die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel, die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren zur Verfügung stellen muss.*)
3. Die Zurverfügungstellung dieser Informationen muss nicht zwingend in der Bekanntmachung oder den Auftragsunterlagen selbst erfolgen.*)
4. Es kann inzwischen von einem allgemeinen Kenntnisstand von Unternehmen, die an EU-weiten Vergabeverfahren teilnehmen, ausgegangen werden, dass das Unterlassen von durchzuführenden Updates an der im Unternehmen verwendeten Software zu Funktionseinbußen bei Computerprogrammen führen kann. Dies gilt auch für lokal auf der Unternehmenshardware installierten Bieterclients von Vergabeplattformen.*)

IBRRS 2018, 1221

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.2016 - 13 U 96/14
1. Voraussetzung eines Vorschussanspruchs wegen Mängeln ist die Absicht des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung. Diese Absicht ist grundsätzlich zu unterstellen.
2. Ein Anspruch auf Kostenvorschuss besteht jedoch nicht, wenn von vorneherein feststeht, dass der Auftraggeber den Mangel nicht binnen angemessener Frist beseitigen kann oder will.
3. Hat der Auftraggeber die - behaupteten - Mängel weitestgehend beseitigt, scheidet ein Anspruch auf Kostenvorschuss ebenfalls aus.
4. Zu den vom Auftragnehmer zu erstattenden Mängelbeseitigungskosten gehören nur solche Nebenkosten des Auftraggebers, die ihm anlässlich der Vorbereitung und Durchführung der Mängelbeseitigung entstehen. Kosten für die nach Durchführung der Arbeiten abschließende Begutachtung durch einen Sachverständigen zählen nicht dazu (Anschluss an OLG Köln, IBR 2013, 144).

VPRRS 2018, 0085

VK Bund, Beschluss vom 22.12.2017 - VK 1-141/17
1. Wartungs-, Inspektions- und Störungsbeseitigungsleistungen können auch dann Angebotsinhalt eines Bieters sein, wenn die Verträge dem Angebot zwar nicht beigefügt sind, sich aber aus den sonstigen Angebotsunterlagen ergibt, dass der Bieter diese Leistung anbieten will. Dafür spricht die Angabe des Gesamtpreises dieser Leistungen im Angebotsschreiben.
2. Voraussetzung ist, dass den Bietern keine Möglichkeit bleibt, eigene Eintragungen in den Verträgen zu machen, die wertungsrelevant sind. Jedwede Manipulationsmöglichkeit muss ausgeschlossen sein.
3. Die fehlenden Verträge sind nachzufordern.

VPRRS 2018, 0097

VK Bund, Beschluss vom 29.12.2017 - VK 1-145/17
1. Allein die mangelhafte Schlechterfüllung und vorzeitige Beendigung eines früheren öffentlichen Auftrags führt nicht automatisch dazu, dass das betreffende Unternehmen bei späteren Vergabeverfahren auszuschließen ist.
2. Es steht im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, ob er den Bieter aufgrund seiner Erfahrungen aus einem vorangegangenen Auftrag ausschließt.
3. Die konstruktive Kooperation des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber bei Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung und zügige Abhilfe bei mangelhafter Leistung ist nicht nur bei Bauverträgen von erheblicher Bedeutung, sondern auch dann, wenn der Auftragnehmer bei der Wartung, Inspektion und Instandhaltung von technischen Anlagen des Auftraggebers in dessen Räumlichkeiten und an dessen technischen Einrichtungen regelmäßig tätig wird.

VPRRS 2018, 0095

VK Südbayern, Beschluss vom 13.02.2018 - Z3-3-3194-1-53-11/17
1. Wie § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2016 zur Aufklärung sieht § 16 EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A 2016 vor, dass dem Bieter zur Beibringung von vorbehaltenen Erklärungen und Nachweisen (Unterlagen) eine angemessene Frist gesetzt wird. Ebenso wie bei § 15 Abs. 2 VOB/A 2016 reicht für das Anfordern von vorbehaltenen Unterlagen gemäß § 16 EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A 2016 in der Regel eine Frist von sechs Tagen in Anlehnung an § 16a EU Satz 2 VOB/A 2016 nicht aus.*)
2. Welche Frist angemessen ist, muss die Vergabestelle stets anhand der Umstände im Einzelfall ermitteln.*)
3. Eintragungen im Formblatt 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) sind keine Preisangaben im Sinne des § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016, sondern ausschließlich ein Instrument zur Preisprüfung nach § 16d EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A (vgl. OLG Koblenz, IBR 2015, 217 = VPR 2015, 106).*)
4. Inhaltlich unzureichende Angaben im Formblatt 223 sind unschädlich, wenn gar keine Überprüfung der Angebotspreise durchgeführt wurde und auch nicht durchgeführt werden musste.*)
5. Eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016 wegen deutlicher Überschreitung des vom Auftraggeber prognostizierten Auftragswerts kommt nur dann in Frage, wenn die vorgenommene Kostenermittlung aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Gebote deutlich darüber liegen (BGH, IBR 2013, 93).*)

VPRRS 2018, 0094

VK Südbayern, Beschluss vom 25.01.2018 - Z3-3-3194-1-52-10/17
1. Eine im Angebot abgegebene Erklärung eines Bieters, alle Mindestanforderungen der Auftragsunterlagen zu erfüllen, ist nicht bedeutungslos. Enthält das Angebot trotz dieser Erklärung Abweichungen von Mindestanforderungen ist es auszulegen und ggf. wegen seiner Widersprüchlichkeit aufzuklären.*)
2. Bei Zweifeln oder Widersprüchen ist das Angebot - als empfangsbedürftige Willenserklärung - zunächst in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen. Dabei auch die Begleitumstände und die Interessenlage des Erklärenden zu berücksichtigen.*)
3. Kann auch eine Aufklärung die Widersprüchlichkeit des Angebots nicht beseitigen, ist das Angebot zwingend auszuschließen.*)
4. Aufklärungsmaßnahmen dürfen nur zur Abklärung bestehender Zweifelsfragen, niemals aber zur Abänderung des Angebots führen, weil sonst der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt werden würde.*)
5. Vorliegende, aber inhaltlich unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen dürfen grundsätzlich nicht gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 nachgefordert werden.*)

VPRRS 2018, 0093

VK Bund, Beschluss vom 01.03.2018 - VK 2-8/18
1. Auch im Anwendungsbereich der VSVgV ist bei fehlerhafter Eignungsbejahung im Teilnahmewettbewerb der Wiedereintritt in die Eignungsprüfung bei einem Teilnehmer, der bereits zur Angebotsabgabe aufgefordert worden war, möglich.
2. Nimmt ein Bieter an zwei Vergabeverfahren teil, bringt er dadurch konkludent zum Ausdruck, auch bei Erhalt eines Zuschlags in beiden Verfahren leistungsfähig zu sein.
3. Vor Erhalt der Information nach § 134 GWB bedarf es keiner Verdachtsrüge über die fehlende Leistungsfähigkeit eines vermuteten Zuschlagskandidaten.

VPRRS 2018, 0090

VK Westfalen, Beschluss vom 15.03.2018 - VK 1-46/17
1. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen nach § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2016 liegt nicht vor, wenn sich die Angaben des Bieters aus einem Begleitschreiben nur auf den Preis beziehen und es sich hierbei um bloße Hinweise zu seiner Kalkulation handelt.*)
2. Die Fortführung des Verfahrens nach einer Aufhebung und damit die Einschränkung der Kontrahierungsfreiheit der öffentlichen Auftraggeber kann nur verfügt werden, wenn die von der Rechtsprechung gebildeten Voraussetzungen für eine "Scheinaufhebung" (BGH, IBR 2014, 292) vorliegen bzw. ein damit vergleichbarer Fall gegeben ist.*)
3. Die Vertretbarkeit einer Kostenschätzung/Kostenermittlung muss anhand eines Mindestmaßes an Dokumentation nachvollzogen werden können.*)

IBRRS 2018, 1137; IMRRS 2018, 0399; IVRRS 2018, 0170

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 - 15 A 329/17
1. Der Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG-NW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.*)
2. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des für die Sanierung einer Grundstücksanschlussleitung entstehenden Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt.*)

VPRRS 2018, 0089

VK Nordbayern, Beschluss vom 15.02.2018 - RMF-SG21-3194-3-1
1. Der Auftraggeber muss die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise den potentiellen Bietern im Voraus bekannt geben. Bekannt geben heißt, die einzelnen Eignungskriterien und die Mittel zu deren Nachweis ausdrücklich zu bezeichnen. Das Mitteilungsmedium ist in der Regel die Auftragsbekanntmachung. Es genügt nicht, in der Bekanntmachung auf ein später in den Vergabeunterlagen zu findendes Formblatt hinzuweisen.*)
2. Ausreichend ist es hierbei, wenn sich in einem online zugänglichen Bekanntmachungstext ein Link befindet, über den man ohne weiteres das Formblatt mit den geforderten Eignungskriterien und Nachweisen öffnen und ausdrucken kann. Nicht ausreichend ist es, wenn in der Bekanntmachung auf die Vergabeunterlagen verwiesen wird, die unmittelbar online zugänglich sind.*)
3. Sind Eignungskriterien nicht entsprechend in der Bekanntmachung festgelegt worden, scheidet ein Ausschluss eines Angebots aufgrund fehlender Nachweise über die Referenzen aus, weil die Referenzen nicht wirksam gefordert worden sind.*)

VPRRS 2018, 0084

VK Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2017 - VK 7/17
1. Geben die Teilnahmebedingungen - ohne zwischen präqualifizierten und nicht präqualifizierten Unternehmen zu differenzieren - als Mindestanforderung vor, dass zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, der Nachweis von "Referenzobjekten in vergleichbarem Rohbauzustand (Bauweise)" zu erbringen ist, liegt ein erkennbarer Verstoß gegen die Vorschrift zur Nachweisführung präqualifizierter Unternehmen vor.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn er sich auf einen Verstoß gegen Vergabevorschriften bezieht, der aufgrund der Bekanntmachung bereits erkennbar war und nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt wurde.

VPRRS 2018, 0083

VK Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2017 - VK 10/17
1. Angebote, die bei Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen haben, sind auszuschließen. Ausgenommen von der zwingenden Ausschlussregelung ist ein Angebot nur, wenn es nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem öffentlichen Auftraggeber zugegangen war, aber aus vom Bieter nicht zu vertretenden Gründen dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat.
2. Gestatten die Vergabeunterlagen ausdrücklich die Versendung der Angebote per Post, sind neben der Hausanschrift alle für die Post üblichen Zugangsorte im Machtbereich der Vergabestelle - also auch Postfächer - zulässige Eingangsorte.
3. Der Bieter trägt das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Angebotseingangs. Kann nicht festgestellt werden, ob das Angebot fristgerecht ins Postfach eingelegt wurde, geht dies zu Lasten des Bieters.
