Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2004, 0323
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2004 - Verg 33/04
Gemeinnützige Kapitalgesellschaften sind keine "ähnlichen Einrichtungen" der öffentlichen Hand im Sinne von § 7 Nr. 6 VOL/A und dürfen von der öffentlichen Ausschreibung von Leistungen nicht ausgeschlossen werden.

VPRRS 2004, 0322

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.09.2004 - 11 Verg 12/04
Die Übertragung des Einsammelns und des Transports von auf dem Gemeindegebiet anfallendem Hausmüll auf eine Nachbarkommune im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unterliegt dem Vergaberecht. Es handelt sich um einen entgeltlichen Auftrag im Sinne des § 99 GWB.

VPRRS 2004, 0321

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.09.2004 - 11 Verg 11/04
Die Übertragung des Einsammelns und des Transports von auf dem Gemeindegebiet anfallendem Hausmüll auf eine Nachbarkommune im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unterliegt dem Vergaberecht. Es handelt sich um einen entgeltlichen Auftrag im Sinne des § 99 GWB.

VPRRS 2004, 0319

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2004 - Verg 78/03
1. Beabsichtigt eine Kommune, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und dem nordrhein-westfälischen Landesabfallgesetz (LAbfG) ihr obliegende Sammlung und Beförderung von Altpapier im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entgeltlich von einer Nachbarkommune durchführen zu lassen, so ist diese Dienstleistung in einem Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 1 GWB zu beschaffen.*)
2. Diese Beschaffungsmaßnahme ist dem sachlichen Anwendungsbereich der §§ 97 ff GWB nicht dadurch entzogen, dass die beteiligten Kommunen die Durchführung der Aufgabe gemäß § 23 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2 S. 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln. Die Aufzählung der in § 100 Abs. 2 GWB genannten Ausnahmetatbestände ist bei richtlinienkonformer Auslegung in einem abschließenden Sinne zu verstehen.*)

VPRRS 2004, 0316

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.07.2004 - 203-VgK-25/2004
Bauträger-, Mietkauf- oder Leasingverträge sind grundsätzlich nach Maßgabe der Basis- und a-Paragraphen der VOB/A zu vergeben.

IBRRS 2004, 2460; IMRRS 2004, 1439

KG, Urteil vom 01.12.2003 - 10 U 274/02
1. Auch wenn der Versicherungsmakler beim förmlichen endgültigen Vertragsschluss aufgrund seiner den Vertrag vorbereitenden Funktion nicht mehr mitwirken muss, bedarf es dennoch eines "Vermittelns" im engeren Sinn.
2. Unter einem "Vermitteln" im Sinne von § 652 BGB ist die bewusste, finale Herbeiführung der Bereitschaft des Vertragspartners zum Abschluss des in Aussicht genommenen Hauptvertrages zu sehen, wobei es genügt, dass die Vermittlungstätigkeit mitursächlich für das Zustandekommen des Hauptvertrages gewesen ist. Sie braucht nicht die einzige oder die Hauptursache zu sein.
3. Etwaige Betreuungs- und Verwaltungsleistungen des Versicherungsmaklers nach Abschluss der Versicherungsverträge können mangels Ursächlichkeit für den jeweiligen Vertragsschluss keine Vermittlungsleistungen sein.

VPRRS 2004, 0311

VK Bund, Beschluss vom 25.05.2004 - VK 1-51/04
1. Auch im Verhandlungsverfahren können nur Angebote in der weiteren Wertung berücksichtigt werden, wenn diese im Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestanforderungen erfüllen.
2. Auch das Verhandlungsverfahren unterliegt den wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts, insbesondere dem Grundsatz des Wettbewerbs, der gleichbehandlung aller Bieter und dem Transparenzgebot.
3. Auch im Verhandlungsverfahren dürfen Nachverhandlungen nicht dazu führen, dass einem im Sinne der Leistungsbeschreibung unzurechenden Angebot durch nachträgliche Ergänzung zur Annahmefähigkeit verholfen wird.

VPRRS 2004, 0310

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2004 - W (Kart) 13/04
1. Private Auftraggeber können vorschreiben, dass sich umsatzstarke Unternehmen mit einem Jahresumsatz an Entsorgungsdienstleistungen in Höhe von mehr als 50 Mio. Euro nicht als Bietergemeinschaft oder Hauptunternehmer/Subunternehmer an der Ausschreibung beteiligen dürfen.
2. Dies verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht, weil private Auftraggeber nicht der vergaberechtlichen Pflicht, Bietergemeinschaften und Subunternehmer zuzulassen, ausgesetzt sind.

VPRRS 2004, 0309

BGH, Urteil vom 03.06.2004 - X ZR 30/03
1. Aufgrund der öffentlichen Ausschreibung besteht ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Bietern, das bei einer Verletzung der Ausschreibungsregeln und -bedingungen einen Schadensersatzanspruch des übergangenen Bieters wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen begründen kann, wenn der Bieter in seinem berechtigten und schutzwürdigen Vertrauen enttäuscht worden ist, das Vergabeverfahren werde nach den maßgeblichen Bestimmungen abgewickelt.
2. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse), d.h. auf Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für die Erstellung des Angebots, ausnahmsweise jedoch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (positives Interesse), falls der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich erteilt wurde und bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf dem übergangenen Bieter hätte zugeschlagen werden müssen.
3. Es ist unabdingbar, dass die Wertung der Angebote nur auf solche Kriterien gestützt wird, die vorher, d.h. bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe, bekanntgemacht worden sind. Nur dann ist auch dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit genügt, zu dem die Vorhersehbarkeit und Transparenz staatlichen Handelns gehören.
4. Der Auftraggeber muss die Ausschreibung und insbesondere die Vergabekriterien so klar formulieren, dass jedenfalls fachkundige Bieter keine Verständnisschwierigkeiten haben. Auch ein missverständlich formuliertes Kriterium ist daher nicht hinreichend bekanntgemacht und darf deshalb bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden.
5. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Bieters darauf, dass das Vergabeverfahren nach den einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts abgewickelt wird, entfällt, wenn der Bieter bei der ihm im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass der Auftraggeber von den für ihn geltenden Regeln abweicht.
6. Darüber hinaus verdient sein Vertrauen aber auch dann keinen Schutz, wenn sich ihm die ernsthafte Gefahr eines Regelverstoßes des Auftraggebers aufdrängen muss, ohne dass die Abweichung schon sicher erscheint.
7. So darf sich ein Bieter gegenüber mehrdeutigen Angeboten, die für einen fachkundigen Bieter erkennbar voneinander abweichende, womöglich entgegengesetzte Verständnismöglichkeiten eröffnen, nicht ohne weiteres auf die ihm günstigtere Auslegungsmöglichkeit verlassen.

VPRRS 2004, 0305

VK Nordbayern, Beschluss vom 21.07.2004 - 320.VK-3194-24/04
1. Ein zugelassenes Nebenangebot kann dann nicht gewertet werden, wenn der Auftraggeber weder in der Vergabebekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen erläutert hat, welche die Nebenangebote erfüllen müssen.*)
2. Legt ein Bieter seine eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen mit seinem Angebot vor, ist das Angebot wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen zwingend auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d VOL/A).*)

VPRRS 2004, 0303

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2004 - 203-VgK-28/2004
1. Um den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, ist die in der Praxis übliche Erstellung einer Bewertungsmatrix, in der Unterkriterien entsprechend einer vorher festgelegten Gewichtung aufgeführt werden, ausreichend.
2. Um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungen laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentiert werden.

VPRRS 2004, 0302

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.05.2004 - 203-VgK-14/2004
1. Auch der Hinweise auf die Dringlichkeit der Vorlage von Nachweisen oder Angaben führt nicht automatisch dazu, dass diese Anforderungen als Mindestanforderungen zu verstehen sind und im Falle einer Nichtvorlage ein Angebot zwingend auszuschließen ist.
2. Für den Auftraggeber ist es zumutbar im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten und nach § 24 VOL/A auch geboten, die Antragstellerin zunächst aufzufordern fehlende Liste nachzureichen
3. Ein Bieter ist leistungsfähig im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, wenn er über das für die fach- und fristgerechte Ausführung erforderliche Personal und Gerät verfügt und in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

VPRRS 2004, 0301

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.04.2004 - 203-VgK-11/2004
1. Die Mitwirkung Dritter beim Vergabeverfahren stellt nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen n den Grundsatz der Leistungsvergabe unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestelle gem. § 2 Nr. 3 VOL/A dar. Die Einschaltung eines fachkundigen Dritten kann vielmehr geboten sein, damit sich der Auftraggeber in die Lage versetzt, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A vorlegen zu können.
2. Gehört ein Bieterunternehmen einem Konzernverbund oder einer Firmengruppe an, ist eine Berücksichtigung von finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen anderer Unternehmen dieses Verbundes unbedenklich, wenn und soweit die Firmen dieser Gruppe als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können. Für den Bereich der Referenzen kann ein Bieter auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist.
3. Für ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal. Hinzukommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist.

VPRRS 2004, 0299

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 1 VK 25/04
1. Ein Verstoß gegen die Bestimmung, dass ein Vertrag vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht erteilt werden darf, verhindert nicht die Anrufung der Vergabekammer, kann jedoch nicht alleine zur Begründetheit eines Nachprüfungsantrags führen.
2. Eine fehlerhafte Information nach § 13 VgV ist kein vergabeverfahrensimmanenter Vergabeverstoß, der sich auf das Wettbewerbsergebnis auswirken kann. Deshalb können durch die festgestellte Nichtigkeit des Zuschlags, die nach Zustellung des Nachprüfungsantrags eine Aussetzung des Vergabeverfahrens nach § 115 Abs. 1 GWB herbeiführt, die Chancen des Bieters auf den Zuschlag weder beeinträchtigt noch verbessert werden.
3. Nach der Bestimmung des § 107 Abs. 3 GWB sollen Nachprüfungsverfahren dadurch vermieden werden, dass Einwendungen zuallererst und rechtzeitig an den Auftraggeber herangetragen werden. Eine Rüge kann auch mündlich erhoben werden.
4. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A werden Angebote ausgeschlossen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind. Die Bestimmung bezieht sich auf § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A, wonach Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig sind.
5. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen (§ 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A).
6. Das Nebenangebot muss dem Auftraggeber ein klares Bild über die vorgesehene Ausführung geben. Der Bieter hat für die Gleichwertigkeit seines Nebenangebots die Darlegungs- und Beweislast.
7. Der dem Auftraggeber bei der Wertung von Nebenangeboten zustehende Beurteilungsspielraum ist grundsätzlich nur überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird, nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird, sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.
8. Gemäß § 16 VgV dürfen als Beauftragte eines Auftraggebers bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren Bieter sind.
9. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Ausschlusses von als voreingenommen geltenden natürlichen Personen gem. § 16 VgV nicht den "bösen Schein" als ausreichend erachtet, sondern er geht vom Erfordernis eines tatsächlichen Interessenkonflikts und einer konkreten Auswirkung der Tätigkeiten der betroffenen Personen auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren aus.

VPRRS 2004, 0297

OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2004 - 13 Verg 11/04
Zu der Frage, ob das einer Ausschreibung von Nahverkehrsleistungen zugrunde gelegte Vertragswerk dem Bieter wegen Unklarheiten ein ungewöhnliches Wagnis aufbürdet, wenn der Auftraggeber Fahrzeuge und Wartungsleistungen beistellt, sich daraus ergebende eigene Vertragspflichten aber dadurch ersetzt, dass er eigene Ansprüche aus den Verträgen mit dem Hersteller- und Wartungsunternehmen an den Auftragnehmer abtritt.*)

VPRRS 2004, 0296

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.08.2004 - VK-SH 20/04
1. Auch im Verhandlungsverfahren unterliegt der Auftraggeber den wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts.*)
2. Es stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) und das Gleichbehandlungsgebot (§ 97 Abs. 2 GWB) dar, wenn der Auftraggeber nach Ausschluss eines Bieters mit diesem "vorsorglich" weiterverhandelt.*)
3. Die Aufforderung an einen Bieter, ein neues Angebot abzugeben, stellt nach bereits erfolgtem Ausschluss dieses Bieters die konkludente Aufhebung der Ausschlussentscheidung dar.*)
4. Ändert der Auftraggeber im Laufe des Verhandlungsverfahrens zuvor als nicht disponibel bezeichnete kalkulationserhebliche Teile der Verdingungsunterlagen, ist dem Grunde nach die Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Abgabe der ersten Angebote geboten. Die Vergabekammer ist allerdings aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehindert, dies auch für die Bieter anzuordnen, deren Verzicht auf die Teilnahme am Verhandlungsverfahren nicht auf die ursprüngliche Kalkulationsbasis zurückzuführen ist.*)
5. Ein Zweckverband (im Bereich der Abfallentsorgung) ist ein Gemeindeverband i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG und von daher persönlich von der Gebührenzahlung befreit. Auch ein Wegfall der Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 2 VwKostG kommt nicht in Betracht.*)

VPRRS 2004, 0294

BayObLG, Beschluss vom 13.08.2004 - Verg 17/04
1. Einem Beschwerdeführer, der sich bei der für den Vergabesenat zuständigen Telefonvermittlung nach der Telefaxnummer des Vergabesenats erkundigt hat, ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn ihm eine unzutreffende Faxnummer genannt wird und der Beschwerdeschriftsatz deshalb verspätet eingeht.*)
2. Wird in einem solchen Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, gilt die sofortige Beschwerde als rechtzeitig eingelegt. Ein bereits erteilter Zuschlag ist nichtig.*)

VPRRS 2004, 0293

BayObLG, Beschluss vom 09.08.2004 - Verg 15/04
1. Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens an die Vergabekammer, da diese den Nachprüfungsantrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen und die Rügen des Antragstellers in der Sache bisher nicht geprüft hat.*)
2. Im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB kann die unselbstständige Anschlussbeschwerde auch bedingt erhoben werden für den Fall, dass dem in erster Linie gestellten Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels nicht entsprochen wird (Eventual-Anschlussbeschwerde; Ergänzung zu BayObLGZ 2002, 336).*)

VPRRS 2004, 0292

BayObLG, Beschluss vom 22.07.2004 - Verg 15/04
1. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig, dass eine bestimmte Angabe oder Erklärung mit dem Angebot vorliegen muss, so kann deren Fehlen bei Angebotsabgabe den Ausschluss des Angebots nicht rechtfertigen.*)
2. Die Klausel in der Leistungsbeschreibung, dass Subunternehmer nur nach deren Benennung und vorheriger Genehmigung das Auftraggebers eingesetzt werden dürfen, begründet für sich genommen keine Anforderung an die Bieter, den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz bereits mit dem Angebot anzugeben.*)

VPRRS 2004, 0289

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004 - Verg 1/04
1. Erwägungen des öffentlichen Auftraggebers zur Losaufteilung unterliegen der Dokumentationspflicht. Das gilt auch dann, wenn der Zuschnitt der Lose einheitlich für eine Vielzahl von Vergaben festgelegt wird, bevor die sonstigen Schritte zur Durchführung der einzelnen Vergabeverfahren vorgenommen werden.
2. Der Mangel der Dokumentation kann nicht dadurch behoben werden, dass der öffentliche Auftraggeber die entsprechenden Angaben schriftsätzlich oder durch mündlichen Sachvortrag im Vergabenachprüfungsverfahren nachholt.

VPRRS 2004, 0288

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2004 - Verg 15/04
1. Ist der Zuschlag erteilt, ist zwischen der Vergabestelle und dem Auftragnehmer ein Vertrag geschlossen worden, der im Regelfall auch dann, wenn das Vergabeverfahren nicht ordnungsgemäß war, wirksam bleibt.
2. Ein Angebot ist nicht zwingend deshalb von der Wertung auszuschließen, weil es nur ein vorläufiges Honorar und keine Baukostenobergrenze enthält.
3. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, für alle in der HOAI geregelten Architekten- und/oder Ingenieurleistungen einen Pauschalpreis/Festbetrag zu vereinbaren, mit dem alle vereinbarten Leistungen eines Auftrages abgegolten sind. Da das in der HOAI geregelte Preisrecht eine Unterschreitung der Höchstsätze in der Regel aber nur bis zum Erreichen der Mindestsätze zulässt (§ 4 Abs. 1 HOAI), ist eine Pauschalvereinbarung aber unwirksam, wenn das Pauschalhonorar bei zutreffender Berechnung nach der HOAI die Mindestsätze unterschreitet, ohne dass die engen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HOAI vorliegen.
4. Schriftliche Anfragen eines Stadtbauamtes an Architekturbüros, in denen nach der Honorarhöhe für Architektenleistungen gefragt wird, ohne diese Leistungen genau zu spezifizieren, sind wettbewerbswidrig.
5. Gehört die Kostenberechnung nicht zu den übertragenen Leistungen des Architekten oder Ingenieurs, ist es Sache des Auftraggebers, die Kostenermittlung für die maßgeblichen Kostengruppen so aufbereitet zur Verfügung zu stellen, dass die anrechenbaren Kosten zweifelsfrei ermittelt werden können.

VPRRS 2004, 0286

VK Hessen, Beschluss vom 16.07.2004 - 69d-VK-39/2004
1. Bieter dürfen bei einem Verhandlungsverfahren darauf vertrauen, lediglich "erwartete" Erklärungen im weiteren Verfahrensverlauf abgeben zu dürfen.
2. Die Höhe der Gesamtinvestitionssumme ist regelmäßig im Verhältnis zur Höhe einer Zuschusszahlung nicht vorrangig.
3. Die Einholung eines Honorarangebots bei einem von der Vergabestelle beauftragten Ingenieurbüro für nachfolgend vom Bieter zu erbringende Planungsleistungen stellt keinen Verstoß gegen § 16 VgV dar.

VPRRS 2004, 0285

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.05.2004 - 203-VgK-13/2004
Durch die parallele Beteiligung an mehreren Ausschreibungen verbraucht sich die Leistungsfähigkeit eines Bieters grundsätzlich nicht.

VPRRS 2004, 0284

VK Nordbayern, Beschluss vom 27.05.2004 - 320.VK-3194-14/04
Die Vergabe an eine Justizvollzugsanstalt stellt ein In-house-Geschäft dar und unterfällt nicht dem Vergaberecht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer rechtlich identisch sind, d.h. derselben juristischen Person angehören.*)

VPRRS 2004, 0282

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2004 - VK-SH 21/04
1. Die Vergabekammer kann auch dann wegen Unzulässigkeit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie den Nachprüfungsantrag der Antragsgegnerin zugestellt hat.*)
2. Abfallrechtliche Bestimmungen sind keine bieterschützenden Normen i.S.v. § 97 Abs. 7 GWB.*)
3. Positive Kenntnis von (vermeintlichen) Vergaberechtsverstößen, die der Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unterfallen, liegt bereits dann vor, wenn beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt werden.*)
4. Ein (offensichtlich) unzulässiger Nachprüfungsantrag rechtfertigt die Versagung der Akteneinsicht durch die Vergabekammer.*)
5. Wenn die Vergabekammer von einer Beiladung abgesehen hat, kann diese auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen.*)
6. Es sachgerecht, auch auf Seiten der Vergabestelle die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Regelfall anzuerkennen und Ausnahmen im Einzelfall nur für einfache tatsächliche oder ohne weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen vorzubehalten (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15.07.2003, 6 Verg 6/03).*)

VPRRS 2004, 0280

VK Münster, Beschluss vom 20.07.2004 - VK 19/04
Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis, wenn er die in der Bekanntmachung verlangte Vorlage einer Referenzliste über einen Zeitraum von drei Jahren wegen der Neugründung seines Unternehmens seinem Angebote nicht beigefügt hat und auch nicht beifügen konnte.*)

VPRRS 2004, 0277

VK Münster, Beschluss vom 21.07.2004 - VK 17/04
Unter § 25 Nr. 1 Abs. 1 f VOL/A fallen nicht nur konkrete Preisabsprachen, sondern die Vorschrift umfasst auch Verhaltensweisen, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB und § 2 Nr. 1 VOL/A unvereinbar sind.*)

VPRRS 2004, 0269

VK Südbayern, Beschluss vom 21.04.2004 - 24-04/04
1. Gemäß § 6 Nr. 3 VOL/A dürfen Sachverständige weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und beteiligt werden. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer und von leistungsfremden Einflüssen freier Bieterwettbewerb nur dann gewährleistet ist, wenn einzelne Bieter den öffentlichen Auftraggeber nicht zugleich bei der Vorbereitung oder Durchführung der Vergabe sachverständig unterstützen. Eine derartige Mitwirkung verschafft dem betreffenden Bieter nämlich die Möglichkeit, im Rahmen des ihm erteilten Sachverständigenauftrags Einfluss auf das Vergabeverfahren (z.B. auf den Inhalt der Verdingungsunterlagen oder das Ergebnis der Angebotswertung) zu nehmen, und vermittelt ihm aufgrund seines Wissensvorsprungs zugleich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Bewerbern um den ausgeschriebenen Auftrag.*)
2. Das Vergabeverfahren steht grundsätzlich unter dem Gebot der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit aller Wettbewerbsteilnehmer gemäß § 97 II GWB i. V. m § 2 Nr. 2 VOL/A. Dies bedeutet unter anderem, dass allen Bietern dieselben Informationen zur Verfügung stehen müssen, die für das konkrete Angebot und die Kalkulation von Bedeutung sind, um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden.*)
3. Nach dem systematischen Aufbau des § 25 VOL/A muss der öffentliche Auftraggeber als erstes prüfen, welche Angebote zwingend auszuschließen sind.*)
4. Nach § 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen; der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.*)
5. Die Vergabestelle weicht im vorliegenden Fall von selbst aufgestellten Kriterien ab, indem sie neue Kriterien, nämlich "Betriebskosten" in die Wertung einführt. Dies macht die Wertungsentscheidung intransparent und im Ergebnis fehlerhaft. Der Rechtsgedanke, der dem § 9a VOL/A zugrunde liegt und wonach die Zuschlagsentscheidung nicht auf Kriterien gestützt werden darf, die nicht vorher bekannt gegeben wurden, greift hier.*)

VPRRS 2004, 0259

VK Münster, Beschluss vom 02.07.2004 - VK 13/04
1. Anwendung des § 7 Nr. 6 VOL/A, wenn sich ausschließlich Einrichtungen i.S.d. Vorschrift an der Ausschreibung beteiligt haben.*)
2. Sind Anhaltspunkte für einen unangemessen niedrigen Angebotspreis vorhanden und ist die Kalkulation bedingt durch die Ausschreibungsvoraussetzungen schwierig, dann hat die Vergabestelle dies zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung aktenkundig zu machen.*)

VPRRS 2004, 0258

VK Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2004 - VK 6/04
Aufgrund der Unabhängigkeit der Vergabekammer sind vom Auftraggeber auch für "geheim" erklärte "Vergabeakten" vorzulegen, da diese zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrages im Rahmen des § 100 Abs. 2 lit. d) GWB erforderlich sind.*)
Sind die Vergabeakten zu Recht für "geheim" erklärt, besteht für den Antragsteller kein Akteneinsichtsrecht und der Antrag ist unzulässig, da der 4. Teil des GWB in diesem Falle nicht anwendbar ist.*)

VPRRS 2004, 0257

VK Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2004 - VK 2/04
Geht es der Antragstellerin um den Erhalt der Konzession zur Personenbeförderung für die sie bereits Klagen vor dem VG rechtshängig gemacht hat, kann sie im Nachprüfungsverfahren keinen Erfolg haben, wenn sie kein Angebot zur Durchführung der Personenbeförderungsleistungen abgegeben hat und auch nicht abgeben wollte.*)

VPRRS 2004, 0253

VK Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2003 - VK 75/03
Ein Ausschluss von einem Vergabeverfahren ist nicht gerechtfertigt, wenn das Unternehmen der Antragstellerin ein öffentlich-rechtliches ist. Zu beachten ist das Diskriminierungsverbot und die Gleichbehandlung.*)

VPRRS 2004, 0249

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2003 - VK 72/03
1. Lieferung und Installation von TK-Anlagen und DV-Technik war nach VOB/A auszuschreiben.*)
2. Auch für Bauaufträge mit überwiegendem Lieferanteil gilt die VOB/A, nicht die VOL/A, wenn geschuldete Leistung, eine mittels Installation, unter Einsatz bauhandwerklicher Leistungen zu bewirkende Herstellung eines Zustandes ist.*)

VPRRS 2004, 0240

VK Bund, Beschluss vom 11.03.2004 - VK 1-151/03
1. Die Deutsche Bahn AG sowie ihre übrigen Tochterunternehmen, die Verkehrsaktivitäten betreiben und dabei im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen, sind als Sektorenauftraggeberinnen einzustufen (GWB § 98 Nr. 4).
2. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die DB Netz AG, die ein Schienennetz zur Versorgung der Öffentlichkeit im Eisenbahnverkehr betreibt und insoweit keinem ausgebildeten Wettbewerb privater Anbieter ausgesetzt ist, öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 2 GWB ist.
VPRRS 2004, 0237

OLG Dresden, Beschluss vom 06.04.2004 - WVerg 0001/04
1. Für die Bestimmung der Rügefrist des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB sind die Umstände des konkreten Falles entscheidend. Dabei ist die Ausschöpfung eines maximalen Zeitraums von zwei Wochen seltenen Ausnahmefällen vorbehalten, in denen eine ungewöhnlich schwierige Sach- oder Rechtslage einen entsprechend zeitaufwendigen Prüfungsbedarf des Bieters, ggf. unter Einschaltung externer Berater, notwendig verursacht.*)
2. Fehlt es in einem Vergabeverfahren nach VOL/A in einem Angebot an mit den Vergabeunterlagen zulässigerweise geforderten und für die Wettbewerbsposition des Bieters erheblichen Angaben, so wird es im Rahmen von § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) pflichtgemäßem Ermessen der Vergabestelle im Regelfall nur entsprechen, das Angebot von der Wertung auszuschließen ("Ermessensreduzierung auf Null").*)
3. Eine Vergabestelle, die mehrere Wertungskriterien ohne Angabe einer Wertungsgewichtung, aber verbunden mit dem Hinweis bekannt gibt, dass sich aus der Reihenfolge keine Wertungsrangfolge ergebe, ist, wenn sich dies nicht nach Maßgabe des Empfängerhorizonts der Bieter als allein sachgerecht darstellt, nicht ohne weiteres verpflichtet, in der Wertung allen Kriterien das rechnerisch gleiche Gewicht beizumessen.*)
4. Die Vergabenachprüfungsorgane sind wegen des auf den Schutz subjektiver Bieterrechte ausgerichteten Charakters des Vergabekontrollverfahrens nicht befugt, von Amts wegen ihrer Entscheidung solche Vergabeverstöße zugrunde zu legen, die den antragstellenden Bieter - etwa mangels Antragsbefugnis - nicht in seinen Rechten verletzt haben könnten.*)

VPRRS 2004, 0236

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2003 - 2-06 O 345/03
1. Gegen eine Vergabesperre der Deutsche Bahn AG ist außerhalb eines Vergabeverfahrens der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.
2. Das Begehen einer berufsbezogenen Straftat rechtfertigt einen generellen zeitlich befristeten Ausschluss für die Teilnahme am Wettbewerb. Zum Nachweis einer solchen Straftat bedarf es keiner gerichtlichen Verurteilung, wenn bei objektiver Beurteilung der ermittelten oder zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage keine begründeten Zweifel an der Verfehlung bestehen. Insoweit genügen auch ausreichende Anhaltspunkte, die den Vorwurf z.B. der Bestechung oder der Vorteilsgewährung rechtfertigen.
3. Eine Vergabesperre der Deutsche Bahn AG ist kein strafrechtliches Institut. Stattdessen ist sie vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Auftragssperre für die betroffenen Unternehmen oftmals die einzige wirksame und ernstgenommene Sanktionsmöglichkeit in Korruptionsfällen darstellt.

VPRRS 2004, 0234

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.05.2004 - VK-SH 14/04
1. Eine obsiegende Antragsgegnerin kann nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten an den Verfahrenskosten der Vergabekammer beteiligt werden, auch wenn sie die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch ein Fehlverhalten verursacht hat.*)
2. Indessen entspricht es der Billigkeit, unter Anwendung von § 80 VwVfG (§ 120 LVwG-SH) einer obsiegenden Antragsgegnerin die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen, wenn der Nachprüfungsantrag nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist, indem die erforderliche Begründung (ordnungsgemäße Mitteilung gemäß § 13 VgV) nachträglich (im Nachprüfungsverfahren) gegeben wird.*)

VPRRS 2004, 0229

VK Nordbayern, Beschluss vom 27.05.2004 - 320.VK - 3194 - 14/04
Die Vergabe an eine Justizvollzugsanstalt stellt ein In-house-Geschäft dar und unterfällt nicht dem Vergaberecht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer rechtlich identisch sind, d.h. derselben juristischen Person angehören.

VPRRS 2004, 0227

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2004 - 11 Verg 5/04
1. Nach den Verdingungsordnungen darf allerdings der Zuschlag nicht auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) oder auf ein Angebot erteilt werden, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A) steht.
2. Anlass zu weiterer Aufklärung hat eine Vergabestelle im Hinblick auf die vorangegangene Stufe der Untersuchung der angebotenen Preise nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A jedoch erst dann, wenn es sich bei dem fraglichen Angebot um ein ungewöhnlich niedrig bepreistes handelt. Diese Nachfrage- bzw. Aufklärungspflicht setzt etwa bei einer Abweichung von mehr als 20 % vom günstigsten der eingegangenen übrigen Angebote an.
3. Bei einer Prognoseentscheidung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter Nachprüfbarkeit durch die Vergabenachprüfungsorgane unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen.
4. Um Prognosefehler zu vermeiden, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage zu treffen. Deshalb ist es für ihn geboten, auch die ihm bekannt gewordenen Informationen aus zeitnahen vorangegangenen Ausschreibungen zu verwerten, wenn diese Tatsachen offenbaren, die für die Eignungsprüfung des Bieters von Bedeutung sind. Dass es sich nicht um eigene Vergabeverfahren handelt, spielt dabei keine Rolle.

VPRRS 2004, 0226

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2004 - 11 Verg 4/04
1. Nach den Verdingungsordnungen darf allerdings der Zuschlag nicht auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) oder auf ein Angebot erteilt werden, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A) steht.
2. Anlass zu weiterer Aufklärung hat eine Vergabestelle im Hinblick auf die vorangegangene Stufe der Untersuchung der angebotenen Preise nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A jedoch erst dann, wenn es sich bei dem fraglichen Angebot um ein ungewöhnlich niedrig bepreistes handelt. Diese Nachfrage- bzw. Aufklärungspflicht setzt etwa bei einer Abweichung von mehr als 20 % vom günstigsten der eingegangenen übrigen Angebote an.
3. Bei einer Prognoseentscheidung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkter Nachprüfbarkeit durch die Vergabenachprüfungsorgane unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen.
4. Um Prognosefehler zu vermeiden, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage zu treffen. Deshalb ist es für ihn geboten, auch die ihm bekannt gewordenen Informationen aus zeitnahen vorangegangenen Ausschreibungen zu verwerten, wenn diese Tatsachen offenbaren, die für die Eignungsprüfung des Bieters von Bedeutung sind. Dass es sich nicht um eigene Vergabeverfahren handelt, spielt dabei keine Rolle.

VPRRS 2004, 0223

BayObLG, Beschluss vom 24.05.2004 - Verg 6/04
Die AOK Bayern ist keine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.*)

VPRRS 2004, 0220

VK Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2003 - VK 60/03
Die Vergabeentscheidung hat unter Beachtung der vier Wertungsphasen und der Vergabekriterien zu erfolgen. Das Transparenzgebot erfordert die Dokumentation einer nachvollziehbaren Angebotswertung.*)

VPRRS 2004, 0218

BayObLG, Beschluss vom 13.04.2004 - Verg 5/04
1. Es ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Vergabekammer, um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten Transparenz sicherzustellen, zur Ermittlung der von ihr zu erhebenden Gebühr mittels einer Gebührentabelle von Richtwerten ausgeht (wie BayObLG, Beschluss vom 20.01.2004 – Verg 21/03).*)
2. Der Umstand, dass eine Ausschreibung zu mehreren Nachprüfungsanträgen verschiedener Bieter führt, macht eine Gebührenbemessung der Vergabekammer nach den jeweils an der Auftragssumme bemessenen Richtwerten nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil keine Abschläge wegen geringeren personellen und sachlichen Aufwands im Hinblick auf die Einarbeitung in den Vorgang gemacht werden. Anderes kann gelten, wenn sich die Nachprüfungsanträge auf den jeweils gleichen Verfahrensverstoß beziehen.*)

VPRRS 2004, 0215

VK Münster, Beschluss vom 28.05.2004 - VK 10/04
1. Ähnliche Einrichtungen i.S.v. § 7 Nr. 6 VOL/A sind, unabhängig davon, ob sie gemeinnützige Zwecke verfolgen oder steuerrechtliche Vorteile genießen, nur solche Einrichtungen, die durch dienst- oder fachaufsichtsrechtliche Weisungen beeinflusst werden können und mithin öffentliche Einrichtungen sind.*)
2. Vereinbarungen i.S.v. § 93 Abs. 2 BSHG, die eine unmittelbare Zahlung von Sozialhilfe an Einrichtungsträger beinhalten, die in Zusammenarbeit mit dem Träger der Sozialhilfe die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ausführen, können im Wettbewerb ausgeschrieben werden. § 2 Nr. 1 VOL/A steht nicht entgegen.*)

VPRRS 2004, 0211

VK Hessen, Beschluss vom 16.01.2004 - 69d-VK-72/2003
1. Die Eignungsprüfung ist kein streng schematisiertes, sondern ein weitgehend formloses Verfahren, in dessen Rahmen der Auftraggeber bei seiner Entscheidungsfindung weitgehend frei ist.
2. Grundsätzlich können bei der Entscheidung über die Eignung eines Bieters Erkenntnisse aus Vergabeverfahren von anderen Auftraggebern herangezogen werden, wenn diese gesichert sind. Es besteht aus Gründen der Vertraulichkeit kein Verwertungsverbot für derartige Erkenntnisse.
3. Die Anforderungen an die Eignung eines Bieters hängen von der Art und dem Umfang der im Einzelfall zu vergebenden Leistung ab.

VPRRS 2004, 0207

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2004 - 1 VK 12/04
1. Die die funktionale Leistungsbeschreibung unterliegt der Anforderung, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers optimal und mit größtmöglicher Bestimmtheit zum Ausdruck zu bringen.
2. In Fällen, in denent es dem Auftraggeber mangels ausreichender Marktkenntnis nicht möglich ist, den Leistungsgegenstand nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend zu beschreiben, kann der Auftraggeber den Zweck und die Funktion des Beschaffungsvorgangs beschreiben und hinsichtlich der Umsetzung auf die technische Vielfalt der Anbieter vertrauen
3. Die eigene Planung des Auftraggebers muß vor einer Ausschreibung zumindest insoweit feststehen, als u.a. das Leistungsziel, die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung und die wesentlichen Einzelheiten der Leistung in einer Weise bekannt sind, daß mit Veränderungen nicht mehr zu rechnen ist.
4. Der Beurteilungsspielraum der Vergabestelle für die Entscheidung, welches Angebot das wirtschaftlichste ist, ist bei Angeboten auf der Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung größer als bei Ausschreibungen auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses.

VPRRS 2004, 0206

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2004 - 1 VK 7/04
1. Genießt das Unternehmen aufgrund seiner Verbindung zum Staat Vorteile in der Wettbewerbslandschaft, spricht viel für die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers.
2. Ein ausschreibungspflichtiger Vertrag ist nicht gegeben, wenn die Gebietskörperschaft über den Auftraggeber eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn der Auftraggeber seine Tätigkeit im wesentlichen für die Gebietskörperschaft verrichtet, die ihre Anteile innehat.
3. Trägt der potentielle Bieter vor, er sei durch den gerügten Verfahrensfehler an der Erstellung oder Abgabe eines Angebots gehindert worden, so muss er vortragen, welches Angebot er dann abgegeben hätte.

VPRRS 2004, 0205

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2004 - 1 VK 03/04
1. Bieter dürfen keine Änderungen am Leistungsverzeichnis vornehmen. Anderenfalls wäre die Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr gewährleistet.
2. Als Änderungen der Verdingungsunterlagen werden typischerweise Streichungen aus oder Ergänzungen der Verdingungsunterlagen angesehen. Jedoch ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ein Angebot, das nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht, als eine Abänderung anzusehen.
3. Der grundsätzlich weite Ermessensspielraum bei der Bewertung der Angebote engt sich dann ein, wenn der Auftraggeber diesen selbst durch die Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist daraufhin an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.

VPRRS 2004, 0204

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2004 - 1 VK 16/04
1. Die Unterteilung in vorrangige Dienstleistungen nach Anhang I A und in nachrangige Dienstleistungen nach Anhang I B der DLR ist von Bedeutung für die jeweils bei der Vergabe anzuwendenden Verfahrensregeln. Während die Dienstleistungen des A-Anhanges dem regulären strengen Vergabeverfahren unterliegen, besteht bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß dem B-Anhang nur eine Pflicht zur Bekanntmachung der Ergebnisse des Vergabeverfahrens
2. Die Einhaltung eines förmlich-wettbewerblichen Vergabeverfahrens werde nicht vorgeschrieben. Allerdings müsse das sich aus den Vorgaben des EG-Vertrags ergebende allgemeine Diskriminierungsverbot von Dienstleistern berücksichtigt werden.
3. Das Erreichen oder Überschreiten des Schwellenwerts ist kein alleine ausschlaggebendes Kriterium für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens vor der Kammer.

VPRRS 2004, 0202

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2003 - 203-VgK-23/2003
1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit, Klarheit und Unbedingtheit der Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB sind hoch.
2. Für eine ordnungsgemäße Rüge ist es unabdingbar, dass der Bieter der Vergabestelle gegenüber unmissverständlich deutlich macht, dass ihr hiermit die letzte Chance gegeben wird, den vorgetragenen Verstoß gegen das Veragebrecht zu korrigieren, bevor der Bieter den Rechtsweg zur Vergabekammer bestreitet.
3. Der Bewerber, der die Vergabestelle im Vorfeld eines Vergabeverfahrens unterstützt hat, ist nur dann auszuschließen, wenn nachweislich eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt.
4. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt in der Regel nicht vor, wenn sämtlichen Bewerbern die vom vorbefassten Bewerber erstellten Unterlagen zugänglich gemacht werden.
