Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil

Bau & Immobilien

Dienstleistungen

Waren/Güter

Gesundheit

IT

Verkehr
Sicherheit & Verteidigung Nachprüfungs-
verfahren
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Gutachtenerstattung

Anzeige der letzten 50 Entscheidungen, sortiert nach Einstelldatum

Online seit 2020

VPRRS 2020, 0026
GutachtenerstattungGutachtenerstattung
Höchstbegrenzter Selbstkostenerstattungspreis: Muss eine Überzahlung verzinst werden?

OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2019 - 1 U 298/19

1. Überzahlungen bei öffentlichen Aufträgen mit vereinbartem höchstbegrenztem Selbstkostenerstattungspreis sind auf Grundlage von AGB-Regelungen nicht zu verzinsen, wenn diese den Grundsätzen des Ausgleichs ungerechtfertigter Bereicherungen (§§ 812 ff. BGB) widersprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verzinsung ohne Rücksicht auf tatsächlich (nicht) gezogene Nutzungen und auch bei gutgläubigem Bereicherungsschuldner angeordnet wird.*)

2. Bei Überzahlungen aufgrund erheblicher Vorauszahlungen auf den Lohn kann ein Darlehenscharakter dieser Zahlungen möglicherweise eine Verzinsung des Überzahlbetrags rechtfertigen.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2019

VPRRS 2019, 0335
Mit Beitrag
GutachtenerstattungGutachtenerstattung
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Wann sind welche Unterlagen bekanntzumachen?

VK Bund, Beschluss vom 04.09.2019 - VK 2-64/19

1. In einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach der Sektorenverordnung sind die Vergabeunterlagen mit der Bekanntmachung vorzulegen, die in dieser Phase des Verfahrens vor allem mit Blick auf die Teilnahmebedingungen benötigt werden, um entscheiden zu können, ob ein Interesse besteht, sich zu bewerben.

2. Vergabeunterlagen, die noch nicht in einer finalisierten Fassung vorliegen, weil sie erst für die Verhandlungsphase, insbesondere die vertiefte Angebotskalkulation relevant sind, sind zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung noch nicht zwingend bekanntzumachen.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2018

VPRRS 2018, 0305
GutachtenerstattungGutachtenerstattung
Schwellenwert nicht erreicht: Machbarkeitsstudie kann freihändig vergeben werden!

VG Magdeburg, Urteil vom 16.11.2017 - 3 A 185/16

Ist der Anwendungsbereich der VOF 2009 grundsätzlich eröffnet, aber der Schwellenwert nach der VgV nicht erreicht, ist die VOL/A 2009 nicht analog anzuwenden.Die Gemeinde durfte freiberufliche Leistungen freihändig vergeben.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2016

VPRRS 2016, 0159
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Zweifel an der Richtigkeit der Vergabeunterlagen sind durch Rückfragen aufzuklären!

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.01.2016 - VgK-50/2015

1. Angebote, bei denen Änderungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen wurden, sind zwingend von der Angebotswertung auszuschließen.

2. Hat ein Bieter Zweifel an der rechtlichen oder auch fachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der Vergabeunterlagen, hat er diese vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber - beispielsweise im Wege einer Bieteranfrage - anzuzeigen.

3. Relativiert und modifiziert der Bieter den in den Vergabeunterlagen angegebenen Leistungs- und Erfüllungsort, liegt eine zum zwingenden Ausschluss führende Änderungen an den Vertragsunterlagen vor.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2013

VPRRS 2013, 0557
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Erkannte Vergabeverstöße sind sofort zu rügen!

VK Südbayern, Beschluss vom 20.12.2012 - Z3-3-3194-1-58-11/12

1. Lässt sich ein Bieter - durch Abgabe eines Angebots - auf ein Verfahren ein, obwohl für ihn als kompetentes Fachunternehmen bereits nach Durchsicht der Vergabeunterlagen erkennbar gewesen sein müsste, dass hier möglicherweise Vergabeverstöße vorliegen, ist er mit seiner Rüge präkludiert, wenn diese erst auf die Mitteilung hin, dass ein anderer Bieter den Zuschlag erhalten soll, erfolgt.*)

2. Eine positive Kenntnis ist bei objektiv eindeutigen Verstößen etwa aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung sehr viel eher anzunehmen, als bei nicht eindeutig geklärten Rechtsfragen. Für die Kenntnis des konkreten von einem Bieter geltend zu machenden Vergaberechtsverstoßes bedarf es für ein fachkundiges Unternehmen in der Regel nicht der vorherigen Konsultation eines Rechtsanwalts. Den Maßstab für die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes bilden die individuellen Verhältnisse des Antragstellers - subjektiver Maßstab.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2008

VPRRS 2008, 0242
DienstleistungenDienstleistungen
Aufhebung wegen unwirtschaftlicher Angebote

VK Nordbayern, Beschluss vom 30.07.2008 - 21.VK-3194-13/08

1. Tritt die reine Baumaßnahme gegenüber einer Lieferleistung zurück, ist der Schwellenwert nach § 2 Nr. 3 VgV von 206.000,00 € heranzuziehen.*)

2. Eine Aufhebung nach § 26 Nr. 1 lit. c VOL/A setzt voraus, dass bei der VSt kein wirtschaftliches Angebot eingegangen ist. Die Wirtschaftlichkeit eines Angebots beurteilt sich letztlich danach, ob ein Angebot im Sinne von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A im Preis unangemessen von der Leistung abweicht. Dies kann die VSt nach verschiedenen Gesichtspunkten beurteilen. So besteht die Möglichkeit, eigene Kostenschätzungen, vergleichbare Marktpreise oder andere eingegangene Angebote heranzuziehen.*)

3. Soweit die ASt durch die Verdingungsunterlagen gezwungen ist, ein Grundstück mit der Angebotsabgabe nachzuweisen, kann sie keine langwierigen Grundstücksverhandlungen führen. Insoweit kann die VSt auch in ihren Berechnungen keine Abzüge bezüglich der anrechenbaren Grundstücksgröße machen.*)

4. Waren zum Zeitpunkt der Angebotserstellung unstreitig keine Fördermittel erhältlich, können aber zwischenzeitlich wieder Förderanträge gestellt werden, kann dies den Bietern zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht vorgehalten werden. Die fiktive Einrechnung von Fördermitteln würde gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A ein ungewöhnliches Wagnis für die Bieter darstellen.*)

Dokument öffnen Volltext


VPRRS 2008, 0076
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wesentliche Preisangaben

VK Sachsen, Beschluss vom 24.01.2008 - 1/SVK/087-07

1. Von wesentlichen Preisangaben i.S.v. § 25 Nr. 1 Abs. 1 (a) VOL/A ist immer dann auszugehen, wenn die fehlenden Preise Einfluss auf die mögliche Wettbewerbsstellung eines Bieters haben können.*)

2. Dem Begehren eines Antragstellers auf Aufhebung des Vergabeverfahrens kann durch die Vergabekammer nicht entsprochen werden, wenn dessen eigenes Angebot ebenso zwingend entsprechend § 25 Nr. 1 Abs. 1 (a) VOL/A vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen ist, wie das Angebot des Zuschlagsbieters und ein weiteres vollständiges Angebot, welches nicht mit einem gleichwertigen Mangel behaftet ist, in der Wertung verbleibt.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2005

VPRRS 2005, 0670
GutachtenerstattungGutachtenerstattung
Schadensersatz wegen Nichtbezuschlagung: Verjährung

EuG, Beschluss vom 14.09.2005 - Rs. T-140/04

1. Aus Art. 288 Abs. 2 EG Vertrag ergibt sich, dass die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden, und dass die Verjährungsfrist für die Haftungsklage gegen die Gemeinschaft nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat.

2. Nach Art. 46 Satzung EuGH wird die Verjährungsfrist nur durch Einreichung einer Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn auf die Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Fristen, die je nach Fall gemäß den Art. 230 und 232 EG-Vertrag bestimmt werden, eine Klage folgt. Dementsprechend genügt für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht die bloße Geltendmachung des Schadens bei der Kommission ohne folgende Klageerhebung.

3. Auch wenn die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung nur den mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum erfasst, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen, so gilt dies doch nur für den außergewöhnlichen Fall, dass dargetan wird, dass sich der fragliche Schaden nach Eintritt des schädigenden Ereignisses täglich erneuert hat.

4. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ist an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher und sicherer Schaden vorhanden sein, und zwischen dem Verhalten des betreffenden Organs und dem angeblichen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

5. Aufwendungen der Parteien für die Beschaffung bestimmter Beweise, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, können nicht als Schaden betrachtet werden, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet.

Dokument öffnen Volltext