Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2007, 0349
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2007 - Verg 3/07
1. Auch nach Ablauf der Bindefrist kann auf ein Angebot noch ein Zuschlag erfolgen.
2. Der Ablauf der Bindefrist hat lediglich zur Folge, dass der Bieter an sein Angebot nicht mehr gebunden, ein Zuschlag vielmehr als Angebot der Vergabestelle zu werten ist (§§ 148, 150 Abs. 1 BGB). Derartiges ist in § 28 Abs. 2 S. 2 VOB/A ausdrücklich vorgesehen, für Vergaben nach der VOL/A sind keine Sachgründe für eine abweichende Handhabung ersichtlich.
3. Ein Angebot ist widersprüchlich und daher auszuschließen, wenn der Bieter widersprüchliche Angaben über die von ihm verlangten Preise dadurch abgibt, dass er einerseits eine bestimmte Stundenanzahl für Kontroll- und Aufsichtsarbeiten im Reinigungsbereich anbietet, gleichzeitig aber den dafür unabdingbar notwendigen Aufwand nicht mit einkalkuliert.

VPRRS 2007, 0347

VK Saarland, Beschluss vom 26.06.2007 - 3 VK 05/2007
Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) ist über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der für die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin angefallenen notwendigen Aufwendungen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.*)
Die Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 09.12.2003 – X ZB 14/03), der zufolge der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen hat, wenn sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Sachentscheidung erledigt hat und eine Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nicht stattfindet, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags ankommt, sowie die Entscheidungen mehrerer Vergabekammern, die auf dieser Entscheidung des BGH basieren, sind wegen der ausdrücklichen anderweitigen Regelung durch den saarländischen Gesetzgeber in § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG – der durch Gesetz vom 26.11.1997 eingefügt wurde – nicht einschlägig.*)

VPRRS 2007, 0346

VK Saarland, Beschluss vom 12.07.2007 - 1 VK 04/2007
1. Eventuelle Vergaberechtsfehler, die der antragstellenden Partei erst während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt werden, unterfallen nicht der Rügeobliegenheit.
Ein Antragsteller ist mit seinem Vortrag im Vergabenachprüfungsverfahren nicht präkludiert i.S. von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB, soweit er von denen diesem Vortrag zugrunde liegenden neuen Tatsachen/Umständen erst im Laufe des Vergabenachprüfungsverfahren Kenntnis erlangt.
Um neue Tatsachen/Umstände in diesem Sinne handelt es sich, wenn der Antragsteller erfährt, dass sich der erstplatzierte Mitbieter (u. Beigeladene) zur Ausführung der angebotenen Leistungen des (Reinigungs-) Maschinen/Fahrzeugparks einer anderen juristischen Person als Subunternehmerin bedient, während er bei Antragstellung davon ausgegangen war, dass die Beigeladene insoweit auf den Fahrzeugpark einer ihrer Mitgesellschafter zurückgreife.*)
2. Hat der Auftraggeber in der bekannt gemachten Leistungsbeschreibung Regelungen betreffend die Angebote der Bieter zum Einsatz bestimmter Maschinen getroffen und sich dahingehend festgelegt, dass Angebote ohne entsprechende Angaben zwingend von der Wertung auszuschließen sind, so ist er im Interesse der Gleichbehandlung aller Bieter an die einmal getroffene Festlegung gebunden. Ein nicht diesen Anforderungen entsprechendes Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. der entsprechenden Leistungsbeschreibung zwingend auszuschließen.*)
3. Der Auftraggeber hat sowohl die Eignung und Leistungsfähigkeit des Bieters selbst als auch bei vorliegender Subunternehmerschaft die Eignung und Leistungsfähigkeit des Subunternehmers einer ordnungsgemäßen Prüfung entsprechend den den Angebotsunterlagen beigefügten zusätzlichen Vertragsbedingungen zu unterziehen.
Hat der Auftraggeber in diesem Zusammenhang geregelt, dass die Ausführung wesentlicher Teile des Auftrags nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen werden könne, so ist er verpflichtet, sich im Rahmen der Angebotswertung einen Überblick darüber zu verschaffen, in welchem Umfang der Subunternehmer die angebotene Leistung ausführen soll und ob bzw. inwieweit es sich dabei um wesentliche Teile des Auftrags handelt.
Zweifeln an der Eignung/Leistungsfähigkeit sowohl des Auftragnehmers als auch des Subunternehmers muss der Auftraggeber nachgehen. Ist der Auftragnehmer laut Angebotsunterlagen und Bewerbungsbedingungen verpflichtet, Teilleistungen losmäßig genau zu beschreiben und die Unterauftragnehmer genau zu benennen und im Übrigen Leistungen nur an solche Subunternehmer zu übertragen, die fachkundig. leistungsfähig und zuverlässig sind, so besteht diese Verpflichtung ohne Einschränkungen. Unterbleibt ein entsprechender Nachweis des Bieters, dass ihm die erforderlichen Mittel des Subunternehmers zur Verfügung stehen, ist das Angebot schon wegen fehlender Nachunternehmerbestätigung, d.h. Fehlens einer Erklärung i.S. von § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A auszuschließen, jedenfalls aber nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A wegen fehlenden Nachweises der Leistungsfähigkeit/Eignung.*)

VPRRS 2007, 0345

VK Saarland, Beschluss vom 06.08.2007 - 1 VK 03/2007
1. Die Kosten für die Amtshandlungen der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) trägt nach Maßgabe von § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerwKG grundsätzlich der Antragsteller, wenn das Nachprüfungsverfahren auf andere Weise als durch Entscheidung der Vergabekammer (Erledigung der Hauptsache oder gleichermaßen Rücknahme des Nachprüfungsantrages) beendet wird. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB und § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB sind nur dann einschlägig, wenn die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, die das Begehren des Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet zurückweist. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt dann, wenn die Antragstellerin weder durch das Fehlverhalten des Auftraggebers noch durch seine unzureichende Information dazu veranlasst worden ist, durch Stellung des Nachprüfungsantrages das Verfahren in Gang zu setzen.*)
2. Die Antragstellerin ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) zur Erstattung der Auslagen, die den Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer durch die notwendige Beauftragung eines Bevollmächtigten entstanden sind, verpflichtet, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes angemessen und billig erscheint. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn dem Nachprüfungsantrag in der Sache keine Aussicht auf Erfolg beschieden war und die Antragstellerin die übrigen Beteiligten durch ihren Vergabenachprüfungsantrag in einen Verteidigungsnotstand gebracht hat, dem sie bei dem für Vergabenachprüfungsverfahren üblichen gesteigerten rechtlichen Anforderungen nur durch die Bevollmächtigung eines Rechtskundigen gerecht werden konnten.*)
3. § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG stellt eine abweichende Kostenregelung im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB und der Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 22/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 24/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 25/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 26/05) dar.*)

VPRRS 2007, 0344

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 20.09.2007 - Rs. C-346/06
1. Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und Art. 49 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie dem Niedersächsischen Landesvergabegesetz nicht entgegenstehen, die die Zuschlagsempfänger und mittelbar ihre Subunternehmer unter Androhung von Sanktionen, die bis zur Kündigung des Vertrags über die Bauleistungen gehen können, verpflichtet, entsandten Arbeitnehmern bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen, wenn der Tarifvertrag, auf den sich die Regelung bezieht, nicht für allgemein verbindlich erklärt worden ist.*)
2. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob diese Regelung den entsandten Arbeitnehmern einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt, und ob bei der Durchführung der Rechtsvorschrift der Grundsatz der Transparenz der Bedingungen für die Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags beachtet wird.*)

VPRRS 2007, 0339

VK Münster, Beschluss vom 28.08.2007 - VK 15/07
1. Die Beigeladene war nicht verpflichtet, für ihre Nachunternehmer mit dem Angebot Verfügbarkeitserklärungen vorzulegen, nur weil diese einen wesentlichen Teil der Leistung erbringen sollten.*)
2. Kein Ausschluss eines Angebotes im Falle einer formwechselnden Umwandlung gemäß § 202 Abs. 1 UmwG, weil sich dadurch die Identität des Bieters nicht ändert.*)

VPRRS 2007, 0338

VK Münster, Beschluss vom 28.08.2007 - VK 14/07
1. Die Beigeladene war nicht verpflichtet, für ihre Nachunternehmer mit dem Angebot Verfügbarkeitserklärungen vorzulegen, nur weil diese einen wesentlichen Teil der Leistung erbringen sollten.*)
2. Kein Ausschluss eines Angebotes im Falle einer formwechselnden Umwandlung gemäß § 202 Abs. 1 UmwG, weil sich dadurch die Identität des Bieters nicht ändert.*)

VPRRS 2007, 0334

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2007 - Verg 1/07
1. Wenn zwischen dem Zugang der Bieterinformation nach § 13 VgV und der Abfassung sowie dem Zugang des Rügeschreibens nur sechs Tage liegen, dann verletzt der Antragssteller seine Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.
2. Nach § 7a Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VOL/A hat der Auftraggeber bereits in der Vergabebekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise mit dem Angebot vorzulegen sind.
3. Der Auftraggeber darf von den für die Eignungsnachweise bekannt gemachten Vorgaben im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens weder abweichen, noch darf er diese ändern.
4. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind in der zweiten Wertungsphase bei der Auswahl der Angebote nur die Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Fordert der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Vorlage geeigneter Unterlagen oder Angaben, sind diese mit dem Angebot einzureichen. Unterbleibt dies, unterliegt das Angebot in der zweiten Wertungsphase einem Ausschluss von der weiteren Wertung.

VPRRS 2007, 0457

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2007 - VK 26/07
1. Setzt eine Vergabestelle einem Bieter als Antwort auf eine Rüge eine Frist, bis zu deren Ablauf sie die Rüge als ausgeräumt betrachte sofern sie keine gegenteilige Rückäußerung erhalte, so ist dies grundsätzlich unbeachtlich. Eine Vergabestelle hat durch eine derartige Fristsetzung nicht die Möglichkeit, sich einer Rüge zu entledigen.*)
2. Unter dem Begriff "Ausführungsfrist" im Sinne des § 11 Nr. 1 VOL/A ist auch die Frist für den Beginn der Ausführung zu verstehen. Die Ausführungsfrist ist dann ausreichend, wenn diese dem Auftragnehmer genügend Zeit lässt, die zu vergebende Leistung zu planen, notwendige Materialien zu beschaffen und die Leistung selbst zu erbringen.*)
3. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig, dass eine bestimmte Angabe oder Erklärung mit dem Angebot vorliegen muss, so kann deren Fehlen bei Angebotsabgabe den Ausschluss des Angebots nicht rechtfertigen.*)
4. Die Prüfung der Eignung der Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistungen einerseits und der Zuschlag des Auftrags andererseits stellen zwei verschiedene Vorgänge dar. Die Zuverlässigkeit darf nicht ein zweites Mal in die spätere Prüfungs- und Wertungsphase einfließen. Nach Bejahung der generellen Eignung darf die Zuverlässigkeit des Bieters nicht als "Mehr an Eignung" als entscheidendes Kriterium für den Zuschlag berücksichtigt werden.*)
5. Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kostenschuldner ist zwingende Rechtsfolge der Erhebung der Gebühren. Das der nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB der Vergabekammer eingeräumte Ermessen, von der (ganzen oder teilweisen) Erhebung der Gebühren abzusehen, erstreckt sich nicht auf die vom Gesetz angeordnete gesamtschuldnerische Haftung. Für Billigkeitserwägungen ist im Rahmen der kraft Gesetzes zu erfolgenden Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung für die Kosten kein Raum.*)

VPRRS 2007, 0332

VK Nordbayern, Beschluss vom 21.08.2007 - 21.VK-3194-36/07
Ein Angebot, das den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht entspricht, ist zwingend auszuschließen. Zwar ist dieser Ausschlussgrund nicht ausdrücklich in der VOL/A genannt, doch können die sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen.*)

VPRRS 2007, 0327

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.03.2007 - 1 Verg 3/07
1. In einem Verfahren auf der Grundlage der VOL/A ist der Ausschluss eines Angebots wegen fehlender geforderter Eignungsnachweise eine im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle liegende Entscheidung, § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A.*)
2. Übt die Vergabestelle ihr Ermessen aus und befindet sie, dass die fehlenden Eignungsnachweise eines Bieters die Beurteilung seiner Eignung beeinträchtigen, ist die Nachprüfung darauf beschränkt, ob diese Wertungsentscheidung ermessensfehlerfrei ist.*)
3. Auf die Rechtsfrage, ob das Ermessen einer Vergabestelle auf Null reduziert ist, wenn geforderte Eignungsnachweise fehlen, kommt es in dieser Konstellation nicht an.*)

VPRRS 2007, 0318

VK Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2007 - VgK-24/2007
1. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen. Auch bei einer gegebenenfalls notwendigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfüllt ein Rügezeitraum von mehr als einer Woche das Zeitkriterium des § 107 Abs. 3 GWB nicht. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
2. Maßgeblich sind nicht die Werk-, sondern die Kalendertage.

VPRRS 2007, 0317

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.06.2007 - VgK-22/2007
1. Ein Angebot, das von vorneherein vergaberechtlich nicht zuschlagsfähig ist, darf den Zuschlag nicht erhalten, so dass dem betroffenen Bieter kein Schaden entstehen oder drohen kann; damit ist er nicht antragsbefugt.
2. Fehlen die notwendigen Verfügbarkeitserklärungen der einzusetzenden Nachunternehmer, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.
3. In einer solchen Konstellation, wenn die Eignung des Unternehmens mit dem Einsatz von Nachunternehmern „steht und fällt“, ist es - unabhängig von einer Forderung des Auftraggebers - unabdingbar, dass nachgewiesen wird, dass die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

VPRRS 2007, 0316

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.03.2007 - VgK-07/2007
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2007, 0315

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2007 - VgK-15/2007
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2007, 0313

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.07.2007 - 1 Verg 1/07
1. Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass der Antragsteller auch die Kausalität zwischen Vergaberechtsverletzung und drohendem Schaden darlegen kann.*)
2. Ein Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist daher unzulässig, wenn der Antragsteller selbst die Ursache dafür gesetzt hat, dass er sich nicht an einem Vergabeverfahren beteiligen kann.

VPRRS 2007, 0311

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2007 - Verg 25/07
1. An die formalen Prüfungskriterien sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen.
2. "Gegebenenfalls" geforderte Angaben brauchen zur Angebotsabgabe nicht vorzuliegen.
3. Wird eine Bestempelung "aller Unterlagen" mit der Einschränkung versehen, dass es auf die Zuordnungsfähigkeit zum Bieter ankommt, so ist eine Stempelung jeder einzelnen Seite nicht erforderlich.
4. Bei Mitgliedern einer Bietergemeinschaft reicht es aus, wenn ein Mitglied die erforderlichen Referenzen erbringt.

VPRRS 2007, 0307

VK Hamburg, Beschluss vom 01.06.2007 - VK BSU-7/07
1. Die Bewerber haben keinen subjektiven Anspruch auf Beteiligung an dem dem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb folgenden Verfahren.
2. Auch das Auswahlverfahren ist entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz durchzuführen. Für den Auftraggeber ergibt sich daraus ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum bis hin zur Möglichkeit der Losvergabe.
3. Entgegen der Situation im offenen Vergabeverfahren im Bereich der VOB/A und der VOL/A gilt daher beim Verhandlungsverfahren und beim nichtoffenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb im Allgemeinen und beim Verhandlungsverfahren nach der VOF im Besonderen der allgemeine Grundsatz, wonach ein Auftraggeber ein "Mehr an Eignung" nicht berücksichtigen darf, nur für die Phase der abschließenden Angebots- oder Zuschlagswertung
4. Um ohne Verletzung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgebots zum engeren Bewerberkreis zu gelangen, ist es entscheidend, dass die Bewerberauswahl anhand objektiver und transparenter Kriterien erfolgt.

VPRRS 2007, 0306

VK Sachsen, Beschluss vom 12.07.2007 - 1/SVK/049-07
1. Die Lieferung und Montage von Maschinen und Anlagen sind einem Bauauftrag zuzuordnen, wenn sie für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich sind.
2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.
3. Ist eine Kostenberechnung bereits frühzeitig erfolgt, ist grundsätzlich eine Aktualisierung zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens erforderlich. Dies gilt jedoch nur dann zwingend in den Fällen, in denen zweifelhaft ist, ob der Schwellenwert über- oder unterschritten wird, wenn es sich also um einen Grenzfall handelt.
4. Die Überprüfung der Höhe des Schwellenwertes erfolgt von Amts wegen. Dabei errechnet sich der Gesamtauftragswert aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer, allerdings abzüglich der Baunebenkosten der Kostengruppe 700 der DIN 276.
5. Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde.

VPRRS 2007, 0297

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.07.2007 - 11 U 54/06
1. Ist die Leistungsbeschreibung entgegen § 8 Nr. 1 (1) VOL/A nicht eindeutig, kann die Vergabestelle die Ausschreibung gemäß § 26 Nr. 1 d) VOL/A aufheben oder eine Klarstellung gegenüber den Bewerbern veranlassen (§ 17 Nr. 6 (2) VOL/A).*)
2. Die Weiterführung des Vergabeverfahrens ist dann möglich, wenn die mehrdeutige Klausel von allen Bietern im selben Sinne verstanden wird.*)

VPRRS 2007, 0296

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2007 - Verg 50/06
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EG L 134 S. 114 vom 30.04.2004 - zukünftig nur Richtlinie genannt) gemäß Art. 234 Abs. 1 EG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:
1. a) Ist das Tatbestandsmerkmal der "Finanzierung durch den Staat" des Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c), 1. Alternative der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Staat die Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung sowie die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen - deren Höhe vom Ein-kommen abhängig ist - an die jeweilige Krankenkasse anordnet, wobei die Krankenkasse den Beitragssatz festlegt, die Krankenkassen aber durch ein in den Gründen näher geschildertes System der solidarischen Finanzierung miteinander verbunden sind und die Erfüllung der Verbindlichkeiten jeder einzelnen Krankenkasse gesichert ist ?
b) Ist das Tatbestandsmerkmal in Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c) 2. Alternative, demzufolge die Einrichtung "hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt", dahin auszulegen, dass eine staatliche Rechtsaufsicht, die auch noch laufende oder zukünftige Geschäfte betrifft, - gegebenenfalls zuzüglich weiterer in den Gründen geschilderter Eingriffsmöglichkeiten des Staates - für die Erfüllung des Merkmals aus-reicht ?
2. Falls die erste Vorlagefrage - in a) oder b) - mit "ja" zu beantworten ist, sind die lit. c) und lit. d) von Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung von Waren, die in ihrer Form individuell nach den Erfordernissen des jeweiligen Kunden hergestellt und an-gepasst sowie über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, als "Lieferaufträge" oder als "Dienstleistungsaufträge" einzustufen sind ? Ist dabei nur der Wert der jeweiligen Leistungen zu berücksichtigen ?
3. Falls die in Frage 2 genannte Zurverfügungstellung als "Dienstleistung" einzustufen ist oder sein könnte, ist Art. 1 Absatz 4 der Richtlinie - in Abgrenzung zu einer Rahmenvereinbarung im Sinne des Art. 1 Absatz 5 der Richtlinie - dahin auszulegen, dass unter einer "Dienstleistungskonzession" auch eine Auftragserteilung in der Form zu verstehen ist, bei der
- die Entscheidung darüber, ob und in welchen Fällen der Auftragnehmer mit Einzelaufträgen beauftragt wird, nicht vom Auftraggeber, sondern von Dritten getroffen wird,
- die Bezahlung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt, weil allein Letzterer kraft Gesetzes alleiniger Vergütungsschuldner und den Dritten gegenüber zur Erbringung der Dienstleistung verpflichtet ist, und
- der Auftragnehmer vor Inanspruchnahme durch den Dritten keine Leistungen irgendwelcher Art erbringen oder vorhalten muss?

VPRRS 2007, 0292

VK Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2007 - 1 VK 24/07
1. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 bezwecken keinen grundsätzlichen Bieterschutz.
2. Allerdings entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A ausnahmsweise dann in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützende Wirkung, wenn ein Unterkostenangebot den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, sodass er den Auftrag nicht vertragsgerecht erfüllen kann, oder wenn es in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere Mitbewerber vom Markt ganz – und nicht nur aus der einzelnen Auftragsvergabe – verdrängt werden.

VPRRS 2007, 0291

OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2007 - 13 Verg 8/07
1. Zur Frage der Kenntnis des Bieters im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB.*)
2. Zur Auslegung des Begriffs "Subunternehmen" in Vergabeunterlagen.*)
3. Wer "Subunternehmer" im Sinne der Verdingungsunterlagen ist, richtet sich nach dem üblichen Verständnis der fachkundigen Bieter und dem Zusammenhang, in dem dieser Begriff in den Verdingungsunterlagen verwendet wird.
4. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist kein "Subunternehmer" im Sinne der Verdingungsunterlagen, wenn das BfJ aufgrund eines bereits vor Jahren abgeschlossenen Vertrags Leistungen an einen Bieter erbringt, der Wortlaut der Verdingungsunterlagen es jedoch nahelegt, dass "Subunternehmer" erst noch einzuschaltende Unternehmer sind, und die für Subunternehmer geforderten Angaben hinsichtlich des BfJ nicht sinnvoll möglich sind.

VPRRS 2007, 0290

OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 - Verg 8/07
Die bloße Negierung der Vollständigkeit der Angebote sowie der Eignung aller anderen Bieter ohne weiteren Tatsachenvortrag reicht weder für einen formwirksamen Nachprüfungsantrag noch für eine substantiierte Rüge aus.*)

VPRRS 2007, 0289

VK Sachsen, Beschluss vom 17.07.2007 - 1/SVK/046-07
Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage einer Analyse des in der Vergangenheit liegenden Geschäftsgebarens des Bieters. Zu den in die rechtliche Beurteilung einzubeziehenden Umständen zählt vor allem eine "schwere Verfehlung" i.S.d. § 8 Nr. 5 Abs. 1 c VOB7A, die beispielsweise in einem früheren vertragswidrigen Verhalten des Bieters, namentlich vorwerfbare Lieferverzögerungen sowie Schlechtleistungen liegen kann. Bloße Meinungsverschiedenheiten, die hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung bestehen, mögen sie auch Gegenstand eines Rechtsstreites oder eines selbständigen Beweisverfahrens sein, sind jedoch noch nicht als eine solche schwere Verfehlung zu werten.*)

VPRRS 2007, 0287

VK Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 VK 17/07
1. Die Bildung von Durchschnittswerten und damit allein quantitativen Kriterien als Bewertungsmaßstab und die daran formal orientierte Ausrichtung der Angebote ohne eine weitergehende Prüfung wird der Verpflichtung des Auftraggebers, eine Ermessensentscheidung aufgrund qualitativer und quantitativer Kriterien zu treffen, nicht gerecht.
2. Das Fehlen tauglicher Zuschlagskriterien führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. Hieraus folgt nur, dass die Vergabestelle bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe diese Kriterien nicht berücksichtigen darf, sondern ausschließlich der niedrigste Preis entscheidend ist. Diese Auffassung ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 53 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG.

VPRRS 2007, 0284

VK Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2007 - 1 VK 19/07
Die Begrifflichkeiten „wirtschaftlichstes“ Angebot und „wirtschaftlich günstigstes“ Angebot werden in der vergaberechtlichen Spruchpraxis synonym gebraucht; deshalb kann eine Ausschreibung, in der der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen soll, nicht so gedeutet werden, dass der Preis das einzige Wertungskriterium sein soll.

VPRRS 2007, 0282

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.07.2007 - VK-SH 13/07
1. Die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag fehlt mangels eines Schadens i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB, wenn das Angebot des Antragstellers auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, hinsichtlich der übrigen Angebote kein Ausschlussgrund vorliegt und insoweit ausgeschlossen erscheint, dass der preisliche Nachteil des Angebots des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Angeboten durch die Bewertung des Angebots nach weiteren Zuschlagskriterien kompensiert werden kann. Die Antragsbefugnis eines Bieters ist nur dann trotz einer aussichtslosen Position in der Wertungsreihenfolge zu bejahen, wenn diese Position durch die unterstellten Vergaberechtsverstöße der Antragsgegnerin hervorgerufen worden ist.*)
2. Die Geltendmachung einer – für sich genommen möglicherweise zutreffenden – Vergaberechtsverletzung, die lediglich die Rechtsposition eines Dritten zu verbessern geeignet ist, stellt eine Form unzulässiger Rechtsausübung dar, die einen Nachprüfungsantrag scheitern lässt.*)
3. Lässt eine lebensnahe Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß bereits zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt erkannt oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen hat, so obliegt es ihm (wie sich auch aus § 108 Abs. 2 GWB ergibt), dies zu entkräften. Dem Bieter ist in der Regel zwar nur eine laienhafte Würdigung abzuverlangen, erhöhte Anforderungen können aber – je nach den Umständen des Einzelfalles – bei erfahrenen Auftragsbewerbern gelten.*)
4. Auch „nachgeschobene“ Rügen aufgrund erst im Nachprüfungsverfahren erkannter Vergaberechtsverstöße müssen so rechtzeitig vorgetragen werden, dass sie nicht zu einer Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen. Ihre Zulässigkeit setzt ferner voraus, dass der betreffende Vergaberechtsverstoß unverzüglich vor der Vergabekammer geltend gemacht wird.*)

VPRRS 2007, 0281

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2007 - VK-SH 11/07
1. Selbst wenn die Nichteignung eines von mehreren Bewerbern im Verhandlungsverfahren nachträglich festgestellt würde, stellt dies keinen Grund für eine Aufhebung des Vergabeverfahrens dar.*)
2. Die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag fehlt, wenn das Angebot des Antragstellers auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, hinsichtlich der übrigen Angebote kein Ausschlussgrund vorliegt und insoweit ausgeschlossen erscheint, dass die Nachrangigkeit der Antragstellerofferte im Vergleich zu den anderen Angeboten kompensiert werden kann.*)
3. Eine Fristverlängerungsbitte für den Fall, dass eine bestimmte Bedingung eintritt, stellt keine Rüge dar; die Rüge ist grundsätzlich bedingungsfeindlich.*)
4. Die Feststellung der Eignung verlangt eine Wertungsentscheidung des Auftraggebers, die dieser unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze zu treffen hat; im eigentlichen Sinne handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Es verbleibt der Vergabestelle daher ein Beurteilungsspielraum – allein ob dessen Grenzen eingehalten wurden, kann durch die Vergabekammer überprüft werden. Die Nachprüfungsinstanzen können insoweit grundsätzlich nicht an die Stelle des Auftraggebers treten.*)

VPRRS 2007, 0280

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2007 - VK-SH 05/07
Zur Frage der Kostenverteilung, wenn sich das Nachprüfungsverfahren „anderweitig“ i.S.v. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB erledigt.*)

VPRRS 2007, 0279

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.06.2007 - VgK-23/2007
1. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Bietergemeinschaft ist unwirksam, wenn diese es dem Beschluss der übrigen Gesellschafter überlässt, ob ein insolventer Gemeinschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen wird oder ob die Gesellschaft nach wie vor mi allen Gesellschaftern fortgesetzt wird.
2. Der Gesellschafter einer Bietergemeinschaft scheidet nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend aus, die Bietergemeinschaft besteht aber weiter fort und verbleibt auch in der Wertung.
3. Die Vergabestelle muss eine erneute Eignungsprüfung vornehmen und gegebenenfalls durch Aufklärung nach § 24 VOB/A prüfen, ob die verbliebenen Mitglieder der Bietergemeinschaft in der Lage sind, auch ohne den insolventen Partner den Auftrag auszuführen.

VPRRS 2007, 0278

OLG Schleswig, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 Verg 3/07
1. Der Preisabstand zwischen den im Rahmen eines Vergabeverfahrens abgegebenen Angeboten belegt - für sich betrachtet - keine Unauskömmlichkeit; auch ein erheblich unter den Preisen anderer Bieter liegendes Angebot kann sachgerechte und auskömmlich kalkulierte Wettbewerbspreise enthalten.
2. Wenngleich im Rahmen des § 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOL/A "Einzelposten" überprüft werden können, kann das "offenbare Missverhältnis" i.S.d. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A nicht aus einem Vergleich zwischen den in einzelnen Angeboten bepreisten Einzelposten oder (allein) der Personalkostenkalkulation verschiedener Angebote abgeleitet werden, sondern erst aus einer Gesamtbetrachtung der Angebotspreise oder der Preise für einzelne, (sachlich) in sich abgeschlossene Teile der ausgeschriebenen Leistung.
3. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht können Personalkosten im Rahmen der Kalkulationsfreiheit der Bieter in verschiedener, zulässiger Weise kalkuliert werden. Werden "isoliert" die Ansätze für Personalkosten verglichen, entsteht die Gefahr, dass der kalkulatorische Zusammenhang zu anderen Angebotspositionen und auch die möglicherweise unterschiedlich hohen Gewinnmargen der einzelnen Bieter übergangen werden.
4. Als Grundlage der Prognose, ob während der Auftragsausführung eine tarifkonforme Entlohnung erfolgen wird, sind die Gesamterlöse aus dem Auftrag heranzuziehen, nicht aber isoliert die (nachkalkulierten) Personalkostenansätze.

VPRRS 2007, 0274

VK Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2007 - 2 VK 56/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2007, 0273

VK Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2007 - 2 VK 58/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2007, 0271

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2007 - Verg 8/07
1. Der Kostenschätzung kommt regelmäßig keine Bedeutung für die Bewertung der Überhöhung eines Angebots zu, wenn zwischen Kostenschätzung und Angebotsabgabe eine erhebliche Steigerung der Baupreise stattgefunden hat und/oder es zu Massenmehrungen gekommen ist.
2. Die Preis eines anderen Bieters ist für die Bewertung der Überhöhung eines Angebots ohne Relevanz, wenn es sich dabei um einen "Kampfpreis" handelt, mit dem sich der Bieter Zutritt zu einem Beschaffungsmarkt verschaffen will.

VPRRS 2007, 0269

VK Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2007 - 1 VK 11/07
1. Einem Bieter, der in einem noch nicht durch Zuschlagserteilung abgeschlossenen Vergabeverfahren ein Nachprüfungsverfahren einleitet, kommt ein schutzwürdiges Interesse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschrift des § 13 VgV nicht mehr zu.
2. § 30 Nr. 1 VOL/A ist eine bieterschützende Vorschrift.
3. § 30 Nr. 1 VOL/A verlangt nicht nur das Festhalten der Ergebnisse, sondern auch deren Begründung. Andernfalls ist die Entscheidung des Auftraggebers weder transparent noch für die Vergabekammer und die Bieter überprüfbar. Die Möglichkeit eines Bieters, seinen Anspruch auf fehlerfreie Wertung durchsetzen zu können, hängt auch von dem Vorhandensein und der Nachvollziehbarkeit der Begründung ab.

VPRRS 2007, 0267

VK Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 2 VK 14/07
1. Für die Bejahung der Antragsbefugnis eines Nachprüfungsantrags ist die Abgabe eines Angebots nicht erforderlich, wenn sich der Antragsteller gerade wegen der geltend gemachten Vergabeverstöße nachvollziehbar entschieden hat, kein Angebot abzugeben.
2. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt, an dem ein Antragsteller von den Verfahrensverstößen, die er beanstandet hat, erstmals Kenntnis erlangt.
3. Das Erfordernis, die Verdingungsunterlagen unmittelbar nach deren Übermittlung überprüfen zu müssen, ist weder den Bestimmungen der VOL/A noch § 107 Abs. 3 GWB zu entnehmen.
4. Zu den Wertungsstufen nach § 25 VOL/A.
5. Nach Bejahung der generellen Eignung eines Bieters darf dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht als „Mehr an Eignung“ für den Zuschlag berücksichtigt werden.
6. Gegen die Anwendung der erweiterten Richtwertmethode nach UfAB IV (Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen der Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung) zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
7. Beschränkt der Auftraggeber bei Anwendung der erweiterten Richtwertmethode nach UfAB IV die Zahl der Bieter z.B. auf drei, nimmt er damit eine unzulässige Doppelbeschränkung vor. Eine Beschränkung der Bieter wird bereits durch den festgelegten Schwankungsbereich erreicht. Eine nochmalige Beschränkung ist in der UfAB IV nicht vorgesehen.

VPRRS 2007, 0266

VK Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2007 - 1 VK 15/07
1. Bei Neubauvorhaben wird - in Abgrenzung zu Lieferaufträgen - der Kreis der Leistungen, die unter Bauleistungen i.S.d. § 1 VOB/A subsumiert werden können, regelmäßig weit gezogen und alles, was der Herstellung und späteren bestimmungsgemäßen Nutzung (Funktion) des Gebäudes dient, als Bauleistung angesehen und dementsprechend ausgeschrieben.
2. Die Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB kann nicht dadurch hergestellt werden, dass der Auftraggeber das streitige Gewerk parallel zur nationalen Öffentlichen Ausschreibung auch europaweit im Offenen Verfahren ausschreibt, obwohl er das Gewerk schon vor der Ausschreibung dem 20%-Kontingent zugeordnet hat.
3. Bei Nichterreichen des Schwellenwertes kann durch die Wahl der Bekanntmachungsform (europaweit oder national) eine Selbstbindung des öffentlichen Auftraggebers allenfalls in Bezug auf sein eigenes Verhalten eintreten; d.h. der Auftraggeber mag gehalten sein, sich an die für europaweite Ausschreibungen geltenden Verfahrensvorschriften zu halten, zu denen beispielsweise auch die Mitteilung gemäß § 13 VgV an nicht berücksichtigte Bieter gehört. Der vom Gesetzgeber für Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte nicht vorgesehene Rechtsweg, gemäß §§ 102 ff. GWB ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu betreiben, wird dadurch nicht begründet.

VPRRS 2007, 0265

VK Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2007 - 1 VK 9/07
1. Mit der Regelung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A soll in erster Linie verhindert und ggf. sanktioniert werden, dass potentielle Konkurrenten in Bezug auf eine bestimmte Ausschreibung heimliche Absprachen mit dem Ziel treffen, durch Vermeidung eines echten Wettbewerbs ein ihnen genehmes, möglichst hohes Preisniveau zu erreichen oder zu erhalten.
2. Bei der Frage, ob die Zulassung der Angebote eines Einzelbieters und eines Bieters, der gleichzeitig Kooperationspartner des Einzelbieters ist, wettbewerbsbeschränkend wirkt, sind die Umstände des Einzelfalls zu werten.
3. Die Einbeziehung eigener Geschäftsbedingungen durch einen Bieter führt als unzulässige Ergänzung der Verdingungsunterlagen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebotes. Es ist ein anerkennenswertes Auftraggeberinteresse zu verhindern, dass über die Geltung von Vertragsbedingungen nachträglich Streit entsteht bzw. von vornherein einen solchen Streit dadurch zu unterbinden, dass ergänzende Bedingungen als Abweichung von den Verdingungsunterlagen behandelt werden.

VPRRS 2007, 0262

VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2007 - 1/SVK/020-07
1. Im Interesse eines transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerbs darf ein Bieter, der bestimmte Nachweise nicht für erforderlich oder gar nicht vorlagefähig hält, nicht ohne Weiteres auf die Vorlage verzichten und sich darauf verlassen, die Vergabestelle werde von den eigenen zwingenden Vorgaben absehen.*)
2. Eine Pflicht zur Aufhebung des Vergabeverfahrens ist immer dann gegeben, wenn ohne die Aufhebung das Wettbewerbsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot verletzt würde oder als "ultima ratio" wenn das bisherige Verfahren mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass diese im Rahmen einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Eignungs- und Angebotsprüfung nicht mehr heilbar sind.*)

VPRRS 2007, 0261

VK Münster, Beschluss vom 27.04.2007 - VK 6/07
1. Aus dem Wortlaut in der Bekanntmachung, wonach ein Gewerbezentralregisterauszug und ein Bundeszentralregisterauszug des Einzelunternehmers bzw. sämtlicher natürlicher Vertreter der juristischen Person gefordert werden, ergibt sich, dass ein Bieter, der sich als juristische Person an der Ausschreibung beteiligt, neben dem geforderten Gewerbezentralregisterauszug auch einen Bundeszentralregisterauszug seiner natürlichen Vertreter vorzulegen hat. Gewerbezentralregisterauszug und Bundeszentralregisterauszug sind nicht identisch, auch wenn beide Register beim Bundesamt für Justiz geführt werden.*)
2. Die Gewerbezentralregisterauszüge sind keine gleichwertigen Urkunden im Sinne von § 7a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A. Damit sind Urkunden oder Bescheinigungen aus anderen europäischen Staaten gemeint. Bieter, die in der BRD ansässig sind, können sich auf diese Vorschrift nicht berufen.*)

VPRRS 2007, 0258

VK Hessen, Beschluss vom 26.04.2007 - 69d-VK-08/2007
1. Zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einer Funktionalausschreibung.
2. Lassen Bieterfragen erkennen, dass bestimmte Umstände kalkulationserheblich sind bzw. sein können, und beantwortet die Vergabestelle eine entsprechende Frage, darf sie an die Beurteilung der "Wichtigkeit" dieser Informationen im Übrigen keine hohen Anforderungen stellen.

VPRRS 2007, 0254

VK Arnsberg, Beschluss vom 22.06.2007 - VK 20/07
1. Eine Leistung darf grundsätzlich auch durch Generalübernehmer, also ausschließlich durch Fremdunternehmen erbracht werden; Forderungen nach Eigenanteilen sind nicht zulässig.
2. In sich widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz führen ebenso wie fehlende Angaben hierzu zum zwingenden Ausschluss eines Angebots, da die Vergleichbarkeit der Angebote dann nicht mehr gewährleistet ist.

VPRRS 2007, 0462

VK Bund, Beschluss vom 13.06.2007 - VK 2-51/07
1. Ein Angebot darf nur dann gewertet werden, wenn ihm sämtliche geforderten Eignungsbelege beigefügt gewesen sind.
2. Unterlässt es ein Bieter wie hier, seinem Angebot geforderte Eignungsnachweise beizufügen, kann sein Angebot nicht in der Wertung berücksichtigt werden.
3. Ein Nachfordern fehlender Eignungsnachweise kommt nicht in Betracht.

VPRRS 2007, 0250

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2007 - 1 Verg 3/07
1. Beruft sich ein Antragsteller, dessen Angebot als mangelhaft ausgeschlossen wurde, unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darauf, auch der letzte im Wettbewerb verbliebene Konkurrent habe kein mangelfreies Angebot abgegeben, ist es nicht notwendig, dass die Angebotsmängel identisch oder gleichartig sind. Es ist ausreichend, dass die Mängel gleichwertig sind, also auf der Rechtsfolgeseite denselben Stellenwert haben und deshalb dieselbe Konsequenz, wie etwa den zwingenden Angebotsausschluss, nach sich ziehen müssen.*)
2. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammern und -senate, die Forderung des Auftraggebers nach Vorlage bestimmter Eignungsnachweise auf Zweckmäßigkeit zu untersuchen.*)
3. Kann ein Bieter aus einem stichhaltigen Grund eine geforderte Bescheinigung nicht vorlegen, muss er dies innerhalb der Vorlagefrist darlegen und zugleich geeignete Alternativbelege beifügen.*)
4. Vergabekammern und -senate haben grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Auftraggeber mit der Forderung nach Eignungsnachweisen einen Zweck mit einem normorientierten Sinn verfolgt.*)
5. Zweck der "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ist es, den Auftraggeber darüber zu unterrichten, ob der Bieter in der Vergangenheit seine Steuern und (Sozial-)Abgaben pünktlich und gewissenhaft gezahlt hat. Der Auftraggeber kann daraus entnehmen, inwieweit der Bieter wirtschaftlich leistungsfähig und zuverlässig und somit als Vertragspartner der öffentlichen Hand geeignet ist.*)
6. Verlangt ein Auftraggeber den "Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung in der Sozialversicherung", kann das vernünftigerweise nur bedeuten, dass jeder Bieter belegen soll, dass er in der Vergangenheit alle Sozialabgaben pünktlich und gewissenhaft gezahlt hat.*)
7. Würde ein "repräsentativer Nachweis" ausreichen, wäre der Willkür Tür und Tor geöffnet, weil es einem Auftraggeber faktisch freigestellt wäre, ob er die Bescheinigung einer Krankenkasse als repräsentativ ansieht oder nicht.*)
8. Erklärt eine Behörde, eine von ihr ausgestellte Bescheinigung sei "nur im Original mit Dienstsiegel und Unterschrift" oder "als beglaubigte Fotokopie" gültig, ist eine (unbeglaubigte) Fotokopie im Rechtsverkehr keine von ihr stammende "Bescheinigung der zuständigen Behörde."*)
9. Es ist grundsätzlich möglich, auch grundlegende Mängel im laufenden Vergabeverfahren durch eine transparente und diskriminierungsfreie Änderung der betreffenden Vorgabe zu beheben. Ob eine solche Möglichkeit besteht und gegebenenfalls ergriffen werden soll, hat der Auftraggeber in eigener Verantwortung zu klären und zu entscheiden.*)

VPRRS 2007, 0247

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2006 - Verg 54/06
1. Für die Behauptung, die vom öffentlichen Auftraggeber genannten Anforderungen hinsichtlich Standsicherheit und Ersatzreibungswinkel ließen sich nur erreichen, wenn ausschließlich höherwertiges Material zum Einsatz komme, trägt der Bieter die Darlegungs- und Beweislast.
2. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachzugehen, wenn er auf die Bestätigung einer rechtlich unerheblichen, da nicht in prozessual gebotener Weise konkretisierten, Tatsachenbehauptung gerichtet ist.
3. Die Aufhebungsentscheidung ist stets von einer Abwägung der im Einzelfall beteiligten Interessen abhängig zu machen, aus der sich ergeben muss, dass wegen des Gewichts des Aufhebungsgrundes eine Bindung des Auftraggebers an die Ausschreibung von den Teilnehmern am Vergabeverfahren trotz schutzwürdigen Vertrauens auf eine planmäßige Beendigung des Verfahrens nicht erwartet werden kann.
4. An diesem Vorverständnis gemessen können auch wirtschaftliche Überlegungen eine Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtfertigen, etwa dann, wenn die Ausschreibung zu keinem wirtschaftlich akzeptablen Ergebnis geführt hat, z. B. nur beträchtlich überteuerte Angebote gewertet werden können oder feststeht, dass die ausgeschriebene Leistung in anderer als der angebotenen Weise erheblich kostengünstiger ausgeführt werden kann. In derartigen Fällen ist dem öffentlichen Auftraggeber eine Aufhebung der Ausschreibung aus dem Grund des § 26 Nr. 1 c VOB/A vor allem mit Rücksicht auf das Gebot zu sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung der Haushaltsmittel jedenfalls dann nicht zu verwehren, wenn solche Wirtschaftlichkeitsüberlegungen auf von ihm zutreffend ermittelten Kosten beruhen.
5. Die Entscheidungsbegründung genügt den in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie insbesondere die Ermessenerwägungen, die für die Entscheidung ausschlaggebend waren, erkennen lässt.

VPRRS 2007, 0245

LG Leipzig, Urteil vom 24.01.2007 - 06HK O 1866/06
1. Der Auftraggeber wird durch § 126 Abs. 1 GWB nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher während des Vergabeverfahrens durch Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften entsteht. Deshalb begründet eine de-facto-Vergabe keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 126 Abs. 1 GWB.
2. Wenn der Auftrag an ein Unternehmen vergeben wurde, welches kurze Zeit später Insolvenz anmelden muss, dann hat ein anderer Bieter deshalb keinen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses.

VPRRS 2007, 0243

VK Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 VK 8/07
1. Der Auftraggeber soll sich bei seiner Schätzung des Auftragswerts am Markt orientieren. Wenn er aber bei seiner Schätzung nicht in jeder Einzelposition den Marktwert trifft, aber insgesamt des Marktergebnisses widerspiegelt, reicht das für die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes aus.
2. Auch bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind Planungskosten gemäß § 17 HOAI (Freianlagen) nicht in die Berechnung des Auftragswertes einzubeziehen.
3. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte eines Antragstellers aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall.

VPRRS 2007, 0242

VK Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 VK 7/07
1. Ist eine Mitteilung nach § 13 VgV für den Bieter erkennbar offensichtlich unvollständig, muss der Bieter dies noch am selben Tage oder jedenfalls am Folgetag rügen und vom Auftraggeber die für erforderlich gehaltene nähere Begründung nachfordern.
2. Die Rüge muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer Rechtsverletzung zum Nachteil eines Bieters ergibt.
3. Trägt ein Bieter vor, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter seien keine zulässigen Zuschlagskriterien und bei der funktionalen und ästhetischen Qualität der Textilien sei nicht erkennbar, worauf sich der Auftraggeber dabei stützt, muss er diese vermeintlichen Fehler spätestens bis zur Abgabe seines Angebotes rügen.
4. Eine Rüge ist dann entbehrlich, wenn ein Unternehmen erst im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens Kenntnis von weiteren Vergaberechtsverstößen erhält.
5. Die fehlende Angabe der Zuschlagskriterien (Bewertungsmatrix) führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. Aus der unterbliebenen Angabe von Wertungskriterien entgegen § 9 a VOL/A folgt nach allgemeiner Auffassung nur, dass die Vergabestelle bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe solche Kriterien nicht berücksichtigen darf, sondern ausschließlich der niedrigste Preis entscheidend ist.
6. Sind Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ausschließlich die Beanstandungen, die ein Antragsteller gegen die Vorgehensweise der Auftraggeberin im Hinblick auf die Zuschlagskriterien, die Anforderungen an abzugebende Angebote sowie die Wertungsentscheidung erhoben hat, kann ein sich aktiv beteiligender Beigeladener keine Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen verlangen.

VPRRS 2007, 0241

VK Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2007 - 2 VK 5/07
1. Bei § 24 VOL/A handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, deren Grenzen restriktiv zu sehen sind. Eine Nachverhandlung darf nicht dazu dienen, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebotes zu ermöglichen. Aufklärungsverhandlungen können insgesamt nur dazu dienen, einen feststehenden Sachverhalt aufzuklären, nicht aber diesen zu verändern. Es ist weder im Rahmen von Aufklärungsgesprächen noch mit Hilfe nachgereichter Unterlagen möglich, ein Angebot inhaltlich zu ergänzen.
2. Verhandlungen über fehlende Nachweise (Organigramm, Qualifikationsnachweise von Mitarbeitern, Referenzliste) sind nach § 24 VOL/A unzulässig.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Angebot vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die beabsichtigte Zuschlagserteilung die Rechte eines Antragstellers verletzt und eine Beseitigung dieser Rechtsverletzung auf andere Weise nicht in Betracht kommt.
