Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4980 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
VPRRS 2011, 0260
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.06.2011 - 2 Verg 3/11
1. Die Vorschrift des § 111 Abs. 1 GWB ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht von vornherein auf diejenigen Aktenbestandteile beschränkt ist, deren Inhalt ggf. dem entscheidungserheblichen Prozessstoff zuzuordnen ist. Die Beschränkung des Verfahrensstreitstoffes wirkt sich unmittelbar auf den Umfang des prozessualen Akteneinsichtsrechts aus.*)
2. Steht dem Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht ein Anspruch des von der Akteneinsicht betroffenen Bieters auf Geheimhaltung des Inhalts bzw. der Erläuterungen seines Angebots nach § 111 Abs. 2 GWB entgegen, so ist eine Abwägung entsprechend § 72 Abs. 2 S. 4 GWB vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers an einem effektiven Individualrechtsschutz und dem gleichgerichteten Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung des materiellen Vergaberechts einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse des von der Akteneinsicht Betroffenen andererseits.*)
3. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob ein effektiver Rechtsschutz des Akteneinsicht Begehrenden durch andere, das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ganz oder teilweise wahrende Art und Weise gewährleistet werden kann (hier: Mitteilung einzelner Inhalte der Eignungsunterlagen und des Vergabevermerks in anonymisierter Form).*)

VPRRS 2011, 0259

OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2011 - 13 Verg 5/11
1. Ein Bistum ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.*)
2. Untergliederungen der Katholischen Kirche kommen als Auftraggeber nach § 98 Nr. 5 GWB in Betracht.*)
3. Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Anteils von Zuwendungen öffentlicher Stellen i.S. des § 98 Nr. 5 GWB sind die gesamten Projektkosten einschließlich der Umsatzsteuer.*)

VPRRS 2011, 0257

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2011 - 1 VK 23/11; 1 VK 24/11
1. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach VOL/A bestimmte Risiken nicht auf den Auftragnehmer abwälzen darf.
2. Jedenfalls dann aber, wenn die Bieter auf Grund der Risikoverlagerung nicht mehr vorausschauend planen können und die Leistungsanforderungen für sie nicht mehr so beherrschbar sind, dass sich ihre Leistungspflichten von einem Glücksspiel noch wesentlich unterscheiden, ist der Grundsatz eines fairen Wettbewerbs, der vergleichbare Angebote benötigt, verletzt.

VPRRS 2011, 0254

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - Verg 1/11
1. Ein ausgeschriebenes "Mehr-Partner-Modell" setzt einen im Verhältnis zum Normalfall der Ausschreibung stärkeren Anreiz für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen konzernverbundener Unternehmen.
2. Die Durchbrechung der gegenseitigen Geheimhaltung verbundener Unternehmen wird vermutet, wenn beide Unternehmen jeweils die tatsächliche Möglichkeit hatten, über ein gemeinsam benutztes Laufwerk Kenntnis von Angebotskalkulationen des verbundenen Unternehmens zu erhalten.
3. Unerheblich ist, ob das Laufwerk versehentlich oder fahrlässig installiert bzw. nicht gegen Datenzugriff gesichert war.

VPRRS 2011, 0250

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2011 - Verg W 8/11
Fordert der Auftraggeber, dass die Bieter bei den von ihnen in das Leistungsverzeichnis einzusetzenden Preisen für Kabel mit einem bestimmten Kupferpreis zu kalkulieren und anzubieten haben, und setzt ein Bieter bei Kabelpreisen sog. Hohlpreise ohne Kupferanteil ein, gibt er die geforderten Preise nicht an und ist mit seinem Angebot zwingend auszuschließen.*)

VPRRS 2011, 0247

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2011 - Verg 55/10
1. Die Rechtswidrigkeit einer durch den Auftraggeber getroffenen Aufhebungsentscheidung führt noch nicht zu deren Aufhebung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Aufhebung sachliche Gründe zur Seite stehen und es sich nicht lediglich um eine Scheinaufhebung handelt.
2. Fehlende Haushaltsmittel rechtfertigen die Aufhebung der Ausschreibung.

VPRRS 2011, 0245

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2011 - VgK-19/2011
1. Für einen Auftraggeber ist es zulässig und häufig unumgänglich, sich die notwendigen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens durch die Einschaltung eines fachkundigen Dritten zu verschaffen, sofern die Auftraggeber nicht selbst personell über das notwendige Know-how verfügen.
2. Ein Auftraggeber muss aber sicherstellen, dass der herangezogene Dritte weder unmittelbar noch mittelbar an der Vergabe beteiligt ist. Es dürfen also im Einzelfall keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Dritte dazu neigen kann, die mit der Vergabe zusammenhängenden Fragen nicht frei von subjektiven Interessen zu betrachten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass nicht einzelne Angebote bei der Vergabeentscheidung aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen der bei der Vergabe einbezogenen sachkundigen Personen bevorzugt werden.
3. Dies ist der Fall, wenn das zur Beratung herangezogene Architekturbüro zu einem der Bieter eine dauerhafte Geschäftsbeziehung unterhält.
4. Die Vermutung der Voreingenommenheit ist in den Fällen der § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV unwiderlegbar.

VPRRS 2011, 0244

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2011 - Verg 27/11
1. Weist der öffentliche Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen darauf hin, dass fehlende Nachweise nachgefordert werden können, wird die strikte Vorlage von "Nachweisen" bereits zum Ende der Angebotsfrist aufgegeben.
2. Auf formale Fehler im Angebot eines Bieters (hier: fehlende Typenangaben) kann ein Ausschluss dann nicht gestützt werden.

VPRRS 2011, 0242

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - Verg 8/11
1. Die Angebotslegung durch verbundene Unternehmen birgt allein im Hinblick auf die zwischen ihnen durch die Konzernverbundenheit vorhandenen möglichen Schnittstellen und Berührungspunkte eine objektiv erhöhte Gefahr von Verstößen gegen den Geheimhaltungswettbewerb durch abgestimmtes Verhalten.
2. Ein Ausschluss der Angebote verbundener Unternehmen ist somit nicht erst dann gerechtfertigt, wenn der sichere Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes durch den Auftraggeber erbracht ist. Vielmehr obliegt die Widerlegung dieser Vermutung den betreffenden Unternehmen.

VPRRS 2011, 0238

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - Verg 14/11
1. Die Vergabekammer entscheidet nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages oder sonstiger Erledigung des Nachprüfungsverfahrens über die Kostentragung nach billigem Ermessen, § 128 Abs. 3 S. 5 GWB. Entgegen dem scheinbar keine Ausnahme duldenden Wortlaut des § 128 Abs. 4 S. 3 GWB gelten die Grundsätze des § 128 Abs. 3 S. 3 und 5 GWB nicht nur für die Kosten der Vergabekammer, sondern auch für die notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten.
2. Die Vergabekammer hat dann, wenn die Rücknahme des Nachprüfungsantrages erkennbar auf nachträgliche Entscheidungen der Vergabestelle (Abhilfeentscheidung, Aufhebung des Vergabeverfahrens) oder auf unzureichende oder unrichtige Mitteilungen der Vergabestelle zurückzuführen ist, über die Kosten der Vergabekammer und die notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten nach den Maßstäben des § 128 Abs. 3 S. 3, 5 GWB zu entscheiden.

VPRRS 2011, 0229

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 45/11
1. Die Bestimmung des § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009, wonach auf Angebote, deren (End-)Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, mithin insbesondere auf unangemessen niedrige Preisangebote, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, hat nur einen eingeschränkt bieterschützenden Charakter.
2. Einen Bieterschutz im Rechtssinn entfaltet die Bestimmung nur, wenn das an den Auftraggeber gerichtete selbstverständliche Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet.
3. Unterschreitet das Angebot preislich eine bestimmte Aufgreifschwelle, kann dies für sich allein genommen einen Ausschluss jenes Angebots keinesfalls rechtfertigen. Auch die bloße Unauskömmlichkeit eines Preisangebots stellt für sich allein betrachtet keinen zwingenden Grund zu der Annahme dar, der betreffende Bieter werde die ausgeschriebene Leistung nicht zuverlässig und vertragsgerecht erbringen können.

VPRRS 2011, 0228

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2011 - VgK-22/2011
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2011, 0227

VK Sachsen, Beschluss vom 22.06.2011 - 1/SVK/024-11
1. Ein Begleitschreiben des Bieters ist regelmäßig Bestandteil seines Angebots. Sofern das Schreiben angebotsrelevante Inhalte wie Angebotspreis oder Lieferfristen umfasst, muss die Vergabestelle diese Erklärungen berücksichtigen. Es ist dann eine Frage der Auslegung des Angebotes, wie die im Begleitschreiben aufgeführten Inhalte sich in den Gesamtkontext des Angebots einfügen.*)
2. Enthält ein Angebot widersprüchliche Preisangaben, so ist für den öffentlichen Auftraggeber der von dem Bieter tatsächlich gewollte Preis nicht erkennbar. Grundsätzlich dürfen jedoch nur Angebote gewertet werden, welche vollständige und widerspruchsfreie Preisangaben enthalten. Der Grund hierfür liegt darin, dass Manipulationen begegnet werden soll, denn der Bieter hätte es sonst bei unvollständigen oder widersprüchlichen Preisangaben in der Hand, die Auskömmlichkeit oder Wettbewerbsfähigkeit seines Angebotes je nach Lage des Ausschreibungsverfahrens herzustellen.*)

VPRRS 2011, 0225

VK Sachsen, Beschluss vom 10.05.2011 - 1/SVK/009-11
1. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden dürfe, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen, während hingegen dieses Postulat in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Allerdings ist es nach Auffassung der Vergabekammer ihre Aufgabe, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung beinhalten.*)
2. Leistungsbeschreibungen sind so eindeutig abzufassen, dass - abgestellt auf einen durchschnittlichen und mit der Art der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Empfänger - alle Bewerber sie notwendig in einem gleichen Sinn verstehen müssen. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Leistungsbeschreibung Angaben lediglich allgemeiner Natur enthält oder verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zulässt. Um die geforderte Leistung erschöpfend zu beschreiben, hat der Auftraggeber einen, der Komplexität des Auftragsgegenstandes entsprechenden Aufwand zu betreiben und alle insoweit verfügbaren Quellen zu nutzen. Bei der Angabe aller die Preisermittlung beeinflussenden Umstände kann der Auftraggeber z. B. auf Erfahrungswerte aus Voraufträgen oder vergleichbaren Aufträgen bei anderen öffentlichen Auftraggebern zurückgreifen.*)

IBRRS 2011, 2713

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.04.2011 - VgK-09/2011
1. Gemäß § 20 Abs. 1 lit. c VOL/A-EG können Vergabeverfahren aufgehoben werden, wenn sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben. Eine Ausschreibung führt dann zu keinem wirtschaftlichen Ergebnis, wenn keines der Angebote ein günstiges Preis-Leistungsverhältnis aufweist.
2. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist ausschließlich und vollständig auf der Grundlage der gemäß § 17 Abs. 7 VOL/A in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zuvor festgelegten und bekannt gemachten Zuschlagskriterien durchzuführen. Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem angebotenen Preis erzielt wird.
3. Erkennt der Auftraggeber im Rahmen der Wertung, dass keines der abgegebenen Angebote diese Voraussetzungen erfüllt und somit eine nach Haushaltsrecht (§ 7 BHO und vergleichbare Landesregelungen in den Landeshaushaltsordnungen) erforderliche wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel nicht möglich ist, kann er die Ausschreibung aufheben. Dies kann wiederum dann der Fall sein, wenn selbst das Mindestangebot als zu hoch befunden wird.
4. Eine - berechtigte - Aufhebung des Vergabeverfahrens mangels wirtschaftlichen Ergebnisses scheidet jedoch aus, wenn der Auftraggeber die Kostenschätzung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat.
5. Grundsätzlich steht es dem Auftraggeber frei, das einmal eingeleitete Vergabeverfahren auch anders als durch eine Zuschlagserteilung zu beenden. Allerdings kann ein Bieter darauf vertrauen, dass ein einmal eingeleitetes Vergabeverfahren regelmäßig mit dem Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 21 Abs. 1 VOL/A-EG beendet wird. Die Aufhebung der Ausschreibung stellt daher die Ausnahme vom Regelfall dar. Eine Aufhebung der Ausschreibung kann letztlich nur das letzte Mittel sein, wenn weniger einschneidende Alternativen nicht zweckmäßig sind.

VPRRS 2011, 0223

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - X ZR 143/10
Der auf Verstöße des öffentlichen Auftraggebers gegen Vergabevorschriften gestützte Schadensersatzanspruch des Bieters ist nach der Kodifikation der gewohnheitsrechtlichen Rechtsfigur der culpa in contrahendo durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr daran geknüpft, dass der klagende Bieter auf die Einhaltung dieser Regelungen durch den Auftraggeber vertraut hat, sondern es ist dafür auf die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften abzustellen (Weiterentwicklung von BGH, Urteil vom 08.09.1998 - X ZR 99/96, IBR 1998, 461 = BGHZ 139, 280, 283; Urteil vom 27.11.2007 - X ZR 18/07 (Leitsatz 5), IBR 2008, 174).*)

VPRRS 2011, 0215

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2010 - VK-36/2010-L
1. Der Antragsteller muss mit seinem Nachprüfungsantrag nicht abwarten, bis die Vergabestelle über seine Rügen entschieden hat.
2. Das Nachprüfungsverfahren ist als gerichtsähnliches Verwaltungsverfahren ausgestaltet. Es enthält überwiegend Elemente des Verwaltungsverfahrens und daneben solche des Verwaltungsprozesses. Soweit die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren in § 107 ff GWB der Ergänzung bedürfen, ist deshalb aus systematischen Gründen zunächst auf das jeweilige VwVfG und - soweit dann noch Regelungslücken bleiben - auf die VwGO zurückzugreifen.
3. Durch die Aufhebung der Ausschreibung ist die Hauptsache des Nachprüfungsverfahrens erledigt. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB enthält jedoch keine Regelungen darüber, welche zusätzlichen Voraussetzungen für die Erledigung vorliegen müssen, insbesondere ob der Nachprüfungsantrag im Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet sein muss.
4. Die Aufhebung der Ausschreibung führt zur sonstigen Erledigung des Nachprüfungsverfahrens im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB. Danach hat der Antragsteller die Verfahrenskosten in Höhe einer halben Gebühr zu entrichten. Gem. § 128 Abs. 3 Satz 5 hat die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu erfolgen. Somit verbleibt als Regelungsinhalt des Satzes 4 erhalten, dass sich die Gebühr für den Unterlegenen auf die Hälfte ermäßigt. (OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2010 juris Rdnr. 7; Summa in jurisPK, § 128 GWB, Rdnr. 31.6). Im Übrigen verdrängt der Satz 5 den Satz 4 wenigstens für den Fall der sonstigen Erledigung des Nachprüfungsverfahrens.
5. Wäre der Auftraggeber als Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren unterlegen, da ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren nicht möglich war, so hat er gem. § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6. Nach § 128 Abs. 2 GWB bestimmt sich die Höhe der Gebühren im Nachprüfungsverfahren nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung.
7. Für die Anwendung des § 128 Abs.3 GWB kann es aus systematischen Gründen nur noch auf das materielle Obsiegen oder Unterliegen, also auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags ankommen. Nur so ist eine Kostenentscheidung möglich, die auf einheitlichen Erwägungen beruht. Ein Festhalten an der bisherigen rein formalen Betrachtung wäre willkürlich.

VPRRS 2011, 0452

VK Bund, Beschluss vom 07.04.2011 - VK 1-23/11
Die Wahl der unzulässigen Verfahrensart führt zur Vergaberechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.

VPRRS 2011, 0438

VK Bund, Beschluss vom 10.06.2011 - VK 3-56/11
Die Regelung in den Vergabeunterlagen, wonach sich der Auftraggeber "bei einer erheblichen Unterschreitung der üblichen Kostensätze die Abforderung einer schriftlichen Stellungnahme und gegebenenfalls den Ausschluss aus dem weiteren Verfahren vorbehält,") widerspricht nicht den Grundsätzen eines fairen und chancengleichen Wettbewerbs.

VPRRS 2011, 0213

VG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2011 - 13 K 3505/09
1. Der Annahme der Amtlichkeit einer Information steht nicht entgegen, dass diese der Behörde im Rahmen eines fiskalischen Hilfsgeschäftes zugegangen ist.*)
2. Die Regelungen des Vergaberechts (insbes. VOL/A + VOL/B) schließen einen Informationsanspruch nach dem IFG nicht aus.*)
3. Zum Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 b und Nr. 6 IFG sowie des § 6 Satz 2 IFG (hier verneint in Bezug auf Unterlagen über die Vertragsabwicklung eines fiskalischen Hilfsgeschäfts/Kauf von Büromaterial).*)

VPRRS 2011, 0212

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.06.2011 - VgK-21/2011
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2011, 0211

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 Verg 2/11
1. Die Vorschrift des § 128 Abs. 3 GWB n.F. ist dahin auszulegen, dass im Falle der Rücknahme bzw. der anderweitigen Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor der Sach-entscheidung der Vergabekammer eine Entscheidung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu treffen ist.*)
2. Jedenfalls dann, wenn bei einer summarischen Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage eine sichere Beurteilung der wechselseitigen Erfolgsaussichten nicht ohne Weiteres möglich ist, ist es sachgerecht, davon abzusehen, alle in einer rechtlich schwierigen Sache für deren Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen nur wegen der Verteilung der Kosten abzuhandeln, und statt dessen anderen Kriterien ein Gewicht für die Kostenverteilung einzuräumen, z. Bsp. dem tatsächlichen Verhalten und der Selbsteinschätzung der Beteiligten.*)
3. Die Vorschrift des § 128 Abs. 4 GWB enthält weder ausdrücklich noch in ergänzender Auslegung eine Rechtsgrundlage für einen prozessualen Anspruch eines Beteiligten auf Erstattung seiner Anwaltskosten für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache (Divergenz zu Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 10.08.2010, W Verg 0008/10).*)

VPRRS 2011, 0209

VK Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2011 - VK 13/11
1. Rügen sind nicht an die Schriftform gebunden.
2. Wer eine Nachprüfung beantragt, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ordnungsgemäß gerügt wurde.
3. Bei streitigen Sachverhalten ist nicht zu Gunsten des Antragstellers im Zweifel davon auszugehen, dieser habe ordnungsgemäß gerügt.

VPRRS 2011, 0208

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2010 - Verg 22/10
Dem Auftraggeber kommt bei der Festlegung des auf der vierten Stufe der Angebotswertung anzuwendenden Verfahrens ein prinzipiell weiter und nur eingeschränkt kontrollierbarer Gestaltungsspielraum zu. Die die Modalitäten betreffenden Festlegungen des Auftraggebers müssen nur transparent, diskriminierungsfrei und nach den Umständen vertretbar sein. Sie dürfen nicht außerhalb allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze und zwingender rechtlicher Vorgaben liegen.

VPRRS 2011, 0445

VK Bund, Beschluss vom 07.04.2011 - VK 3-25/11
Sind die Erfolgsaussichten bereits gut einzuschätzen, müssen sie Berücksichtigung bei der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag finden.

VPRRS 2011, 0444

VK Bund, Beschluss vom 26.04.2011 - VK 3-50/11
1. Für die Entscheidung, ob der Zuschlag trotz des noch laufenden Nachprüfungsverfahrens gestattet werden soll, sieht § 115 Abs. 2 GWB eine Interessenabwägung vor.
2. Die Erfolgsaussichten müssen nicht in jedem Fall berücksichtigt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie noch nicht absehbar sind.
3. Wenn die Erfolgsaussichten jedoch bereits gut eingeschätzt werden können, so müssen sie auch in die eine oder andere Richtung bei der Gewichtung des Interesses des Antragstellers am Erhalt des Primärrechtsschutzes Berücksichtigung finden.

VPRRS 2011, 0205

OLG München, Beschluss vom 22.06.2011 - Verg 6/11
Zu den Voraussetzungen für eine Direktvergabe im öffentlichen Personennahverkehr nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und zum Rechtsschutz davon betroffener Unternehmer.*)

VPRRS 2011, 0203

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2011 - VgK-11/2011
1. § 101 Abs. 6 Satz 1 GWB ist eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Auftragsvergabe in Form der elektronischen Auktion.
2. Bei der elektronischen Auktion wird in einem mehrstufigen Verfahren auf den niedrigsten Preis und/oder die besten Konditionen geboten.
3. Die elektronische Auktion kann für offene und nicht offene Verfahren sowie für Verhandlungsverfahren eingesetzt werden.
4. Bei einer elektronischen Auktion ist der Auftraggeber an sämtliche Vorgaben des Art. 54 Richtlinie 2004/18/EG gebunden, die insoweit die Regelungen der VOL/A EG modifizieren.

VPRRS 2011, 0200

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.05.2010 - 1 VK LVwA 68/09
1. Die Kenntnis der rechtlich strittigen Erwägungen kann ausnahmsweise mit der Kenntnis ihrer vermeintlichen Rechtswidrigkeit gleichgesetzt werden. Persönliche Arbeitsbelastung entbindet nicht von der Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln.*)
2. Bei der Rügefrist ist das Wochenende regelmäßig mit einzubeziehen.*)
3. Erkennt der Rügende den vermeintlichen Vergabeverstoß bzw. hat er sich dieser Erkenntnis schuldhaft verschlossen, so gilt auch bei Verstößen, die aus den Verdingungsunterlagen erkennbar sind, die allgemeine Verpflichtung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB zum unverzüglichen Handeln gegenüber der Auftraggeberseite, da der § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB nur eine Höchstfrist beschreibt.*)

VPRRS 2011, 0199

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2011 - Verg 44/11
1. Zu der Frage, ob das Angebot des Bieters wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen werden kann, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich der Eignungskriterien nachträglich korrigiert wurde und nicht ganz stimmig war.
2. Ein Ausschluss wegen fehlender Eignung kommt in Betracht, wenn die erst in einer nachträglichen Berichtigungsbekanntmachung geforderten Eignungsnachweise im Wege der Auslegung hinreichend klar bestimmt werden können.
3. Eine Bekanntmachung ist so auszulegen, dass Verweise nicht ins Leere laufen.

VPRRS 2011, 0197

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.02.2010 - 1 VK LVwA 63/09
1. Aufgrund von bestimmten Informationen kann sich Rückschluss auf ein vergaberechtswidriges Verhalten aufdrängen.*)
2. Die Einbeziehung eines Rechtsbeistandes kann die gesetzliche Pflicht zur Rüge nicht hinauszögern.*)
3. Eine Verpflichtung zur Losaufteilung besteht dann ausnahmsweise nicht, wenn berechtigte Auftraggeberinteressen einer Aufteilung entgegenstehen.*)

VPRRS 2011, 0196

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.12.2009 - 1 VK LVwA 55/09
Der geschlossene Entsorgungsvertrag bleibt in seiner Wirksamkeit von der Veräußerung der Gesellschafteranteile unbeeinflusst, so dass der bereits erteilte Zuschlag ausweislich § 114 Abs. 2 Satz 1GWB fortwirkt. Eine erfolgreich im Wege eines Nachprüfungsverfahrens angreifbare de facto-Vergabe liegt nicht vor.*)

VPRRS 2011, 0194

VK Sachsen, Beschluss vom 15.02.2011 - 1/SVK/052-10
1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf die Wertungsmatrix nicht erst nach Öffnung der Angebote festlegen.*)
2. Eine Konzernzugehörigkeit bzw. gesellschaftsrechtliche Verbundenheit eines Bieters mit dem Auftraggeber impliziert noch nicht zwangsläufig wettbewerbsverletzende Verhaltensweisen. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Diskriminierungsverbotes greifbar ist.*)
3. Die VOF kennt keine Norm, die dem § 8 Nr. 6 VOB/A a.F. oder dem § 7 Nr. 6 VOL/A a.F. ähnlich ist, die Gebietskörperschaften die Teilnahme am Vergabeverfahren verwehrt. Insoweit ist zu beachten, dass das europäische Vergaberecht vergaberechtliche Ausschlussgründe regelmäßig nicht an die staatliche Eigentümerstellung des Unternehmens knüpft, sondern daran, ob die Teilnahme des Bieters geeignet sein könnte, den Wettbewerb zu verzerren, was dann der Fall sein dürfte, wenn der Bieter staatliche Beihilfen erhält und somit faktisch kein Insolvenzrisiko trägt.*)
4. Die Beteiligung von Projektanten auf Bieterseite im Vergabeverfahren ist grundsätzlich geeignet, den ordnungsgemäßen Vergabewettbewerb zu gefährden. Allerdings sind öffentliche Auftraggeber wie Nachprüfungsbehörden gehalten, in jedem Einzelfall zu hinterfragen, ob die Beteiligung im Vorfeld den Vergabewettbewerb tatsächlich negativ beeinflussen konnte.*)
5. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es allerdings, die Verantwortung für die Vergabe an diese vollständig zu übertragen. Der Auftraggeber muss eigenverantwortlich die wesentlichen Schritte des Vergabeverfahrens durchführen oder nachvollziehen. Das beinhaltet insbesondere, dass sich der Auftraggeber im Verhandlungsverfahren an Vertragsverhandlungen beteiligt, mögliche Ausschlussgründe nachvollzieht und über den Zuschlag in Kenntnis der gesamten Aktenlage entscheidet und nicht die Mitwirkung an dem Vergabeverfahren auf ein bloßes "Abnicken" beschränkt.*)

VPRRS 2011, 0193

VK Sachsen, Beschluss vom 31.01.2011 - 1/SVK/051-10
1. Eine nachträgliche Festlegung und Gewichtung von Unterkriterien zu einem Wertungskriterium wie bspw. "Funktionalität" stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.*)
2. Durch die Angabe von technischen Mindestbedingungen bindet sich der Auftraggeber dahingehend selbst, dass er lediglich solche Produkte als ausschreibungskonform akzeptieren darf, die mindestens die vorgegebenen Parameter erfüllen oder besser als diese sind. Denn ein Auftraggeber hat kein Recht, den für alle Bieter gleichermaßen verbindlich vorgegebenen Vorgaben nachträglich einen von den Verdingungsunterlagen abweichenden Inhalt beizumessen. Die Vorschriften § 19 EG Abs. 3 d i.V.m. § 16 EG Abs. 4 VOL/A 2009 sollen sicherstellen, dass das Angebot den Verdingungsunterlagen entspricht und damit im Wettbewerb vergleichbar ist.*)

VPRRS 2011, 0192

VK Sachsen, Beschluss vom 26.10.2009 - 1/SVK/016-08
Die durch die Inanspruchnahme eines Anwaltes entstandenen Rechtsanwaltsgebühren können mangels Feststellungsinteresses nicht im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrages erfolgreich als schadensersatzfähige Rechtsposition geltend gemacht werden.*)

VPRRS 2011, 0189

VK Sachsen, Beschluss vom 08.04.2011 - 1/SVK/002-11
1. Bei Streitigkeiten über die Vergabe von Integrationsfachdiensten finden die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB Anwendung. Es handelt sich nicht um einen sozialrechtlichen Streit nach SGB IX, denn zwischen den Parteien besteht kein sozialrechtliches Verhältnis.
2. Die Frist des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB ist eine absolute Frist. Die Frist kann jedoch nur in Lauf gesetzt werden, wenn eine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgt ist und die richtige Nachprüfstelle angegeben wurde.*)
3. 101a GWB ist entsprechend anzuwenden, wenn zwar ein förmliches Vergabeverfahren nicht stattgefunden hat, dem Auftraggeber aber -beispielsweise im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt geworden ist, dass der zu informierende Bieter sich für diesen Auftrag aller Voraussicht nach beworben hätte.*)
4. Die Informationspflicht gilt auch für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein regelkonformes Ausschreibungsverfahren durchführen will und nur für die Interimszeit einen Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Beteiligung anderer dem Auftraggeber konkret bekannter Interessenten vergeben will.*)
5. Grundsätzlich kann eine Direktvergabe für einen Interimszeitraum an den bisherigen Leistungserbringer zulässig sein, um für einen Zeitraum, für den aus objektiv zwingenden Gründen die Leistung nicht ausgeschrieben werden kann, eine notwendige Übertragung von Dienstleistungen erfolgen zu lassen.*)
6. Aus der reinen Feststellung der Unwirksamkeit der Direktvergabe für einen Interimszeitraum folgt nicht notwendigerweise eine Rechtsverletzung der Antragstellerin. Insoweit ist zu prüfen, ob eine Aufhebung, die die Feststellung der Unwirksamkeit durch die Vergabekammer nach sich ziehen würde, verhältnismäßig wäre.*)

VPRRS 2011, 0188

VK Sachsen, Beschluss vom 11.03.2011 - 1/SVK/001-11
1. Im Anwendungsbereich der VOF existiert grundsätzlich keine dem § 16 Abs. 3 VOL/A vergleichbare Regelung, nach der Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, ausgeschlossen werden müssen. Allerdings ergibt sich aus den übergeordneten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass unvollständige Angebote vom weiteren Wettbewerb auszuschließen sind. Diese Grundsätze sind Ausdruck des Art. 2 Richtlinie 2004/18/EG und des § 97 Abs. 1, Abs. 2 GWB. Diese Regelungen gehen als höherrangiges Recht den Vorschriften der VOF vor und beanspruchen damit unmittelbare Geltung auch im Anwendungsbereich der VOF.*)
2. § 11 Abs. 3 VOF räumt dem Auftraggeber die Möglichkeit ein, bei Verfahren im Anwendungsbereich der VOF fehlende Unterlagen und Erklärungen nachzureichen. Die Nachforderung von Unterlagen steht damit zunächst im Ermessen des Auftraggebers. Dieser entscheidet, ob von der Möglichkeit überhaupt Gebrauch gemacht werden soll. Hat allerdings der Auftraggeber mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bereits sein Ermessen ausgeübt und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe in eindeutiger Weise formuliert, dass eine Nachforderung von Unterlagen nach dem Ende der Angebotsfrist nicht vorgesehen ist und fehlende Unterlagen zum Ausschluss aus dem Verfahren führen werden, so muss er sich daran festhalten lassen. Eine Nachforderung fehlender Unterlagen ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.*)

VPRRS 2011, 0184

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 42/11
1. Das Beschwerdegericht entscheidet unabhängig und selbstständig von der Vergabekammer darüber, ob ein vorzeitiger Zuschlag zu gestatten ist oder nicht. Über den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Soweit § 115 Abs. 2 S. 4 GWB der Vergabekammer die Möglichkeit einräumt, ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages zu entscheiden, ist dies auf Fallkonstellationen begrenzt, bei denen einerseits eine Klärung der Erfolgsaussichten noch Zeit in Anspruch nimmt und zum anderen der Auftraggeber besonders dringlich auf die Leistung angewiesen ist.
3. Bei der Vergabe von Pharma-Rabattverträgen ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Aufschub mit erheblichen Zusatzausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist und das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hohes Gewicht beigemessen hat und zum anderen die Auswirkungen für das nicht bezuschlagte Unternehmen erheblich sein können.
4. Weder Art. 42 Richtlinie 2004/18/EG noch §§ 13 EG, 16 EG VOL/A noch die Richtlinie 1999/93/EG noch das Signaturgesetz schließen eine Anforderung der Vergabestelle, dass Angebote als Ganzes oder auch nur bestimmte Unterlagen auf einer CD/ROM (oder DVD) als Datei abzuspeichern und - je nach Wahl der Vergabestelle - mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur zu versehen sind und der Datenträge so dann auf "klassischem" Wege zu übersenden ist, aus. Aus einer Zusammenschau der §§ 13 EG, 16 EG VOL/A, des Signaturgesetzes und der gesetzlichen Vorschriften über die Form (§ 36a SGB I, § 126a BGB) ergibt sich eindeutig, dass dies zulässig ist.
5. § 19 EG Abs. 2 VOL/A greift bei Erklärungen nicht nur dann ein, wenn diese vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß sind, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben oder signiert sind.

VPRRS 2011, 0183

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 41/11
1. Das Beschwerdegericht entscheidet unabhängig und selbstständig von der Vergabekammer darüber, ob ein vorzeitiger Zuschlag zu gestatten ist oder nicht. Über den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Soweit § 115 Abs. 2 S. 4 GWB der Vergabekammer die Möglichkeit einräumt, ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages zu entscheiden, ist dies auf Fallkonstellationen begrenzt, bei denen einerseits eine Klärung der Erfolgsaussichten noch Zeit in Anspruch nimmt und zum anderen der Auftraggeber besonders dringlich auf die Leistung angewiesen ist.
3. Bei der Vergabe von Pharma-Rabattverträgen ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Aufschub mit erheblichen Zusatzausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist und das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hohes Gewicht beigemessen hat und zum anderen die Auswirkungen für das nicht bezuschlagte Unternehmen erheblich sein können.
4. Weder Art. 42 Richtlinie 2004/18/EG noch §§ 13 EG, 16 EG VOL/A noch die Richtlinie 1999/93/EG noch das Signaturgesetz schließen eine Anforderung der Vergabestelle, dass Angebote als Ganzes oder auch nur bestimmte Unterlagen auf einer CD/ROM (oder DVD) als Datei abzuspeichern und - je nach Wahl der Vergabestelle - mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur zu versehen sind und der Datenträge so dann auf "klassischem" Wege zu übersenden ist, aus. Aus einer Zusammenschau der §§ 13 EG, 16 EG VOL/A, des Signaturgesetzes und der gesetzlichen Vorschriften über die Form (§ 36a SGB I, § 126a BGB) ergibt sich eindeutig, dass dies zulässig ist.
5. § 19 EG Abs. 2 VOL/A greift bei Erklärungen nicht nur dann ein, wenn diese vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß sind, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben oder signiert sind.

VPRRS 2011, 0182

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 40/11
1. Das Beschwerdegericht entscheidet unabhängig und selbstständig von der Vergabekammer darüber, ob ein vorzeitiger Zuschlag zu gestatten ist oder nicht. Über den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Soweit § 115 Abs. 2 S. 4 GWB der Vergabekammer die Möglichkeit einräumt, ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages zu entscheiden, ist dies auf Fallkonstellationen begrenzt, bei denen einerseits eine Klärung der Erfolgsaussichten noch Zeit in Anspruch nimmt und zum anderen der Auftraggeber besonders dringlich auf die Leistung angewiesen ist.
3. Bei der Vergabe von Pharma-Rabattverträgen ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Aufschub mit erheblichen Zusatzausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist und das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hohes Gewicht beigemessen hat und zum anderen die Auswirkungen für das nicht bezuschlagte Unternehmen erheblich sein können.
4. Weder Art. 42 Richtlinie 2004/18/EG noch §§ 13 EG, 16 EG VOL/A noch die Richtlinie 1999/93/EG noch das Signaturgesetz schließen eine Anforderung der Vergabestelle, dass Angebote als Ganzes oder auch nur bestimmte Unterlagen auf einer CD/ROM (oder DVD) als Datei abzuspeichern und - je nach Wahl der Vergabestelle - mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur zu versehen sind und der Datenträge so dann auf "klassischem" Wege zu übersenden ist, aus. Aus einer Zusammenschau der §§ 13 EG, 16 EG VOL/A, des Signaturgesetzes und der gesetzlichen Vorschriften über die Form (§ 36a SGB I, § 126a BGB) ergibt sich eindeutig, dass dies zulässig ist.
5. § 19 EG Abs. 2 VOL/A greift bei Erklärungen nicht nur dann ein, wenn diese vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß sind, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben oder signiert sind.

VPRRS 2011, 0180

VK Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2011 - VK-12/2011-L
Zu der Frage, ob eine Gemeinde im Rahmen einer Konzessionsvergabe die Abfallbeseitigung an einen Dritten in der vermeintlichen Absicht vergeben darf, die Richtlinie 2004/18/EG nicht zu Anwendung zu bringen.

VPRRS 2011, 0177

BGH, Urteil vom 23.03.2011 - X ZR 92/09
1. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Hauptangebots deckt regelmäßig auch mit eingereichte Nebenangebote, wenn die vom Auftraggeber festgelegten und von der einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnung hierfür vorgesehenen Anforderungen eingehalten sind.*)
2. Die Beurteilung des Nachweises der Gleichwertigkeit einer angebotenen Variante durch die Vergabestelle ist im Schadensersatzprozess nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie sich in Anbetracht der auf eine transparente Vergabe im Wettbewerb gerichteten Zielsetzung des Gesetzes und der Vergabe- und Vertragsordnungen als vertretbar erweist.*)

VPRRS 2011, 0175

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - Verg 10/11
1. Die Erledigung eines Antrags kann unabhängig davon eintreten, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war.
2. Eine Rüge kann zeitlich mit einem Nachprüfungsantrag verbunden werden.
3. Da in diesem Fall der Vergabestelle eine Abhilfe nicht mehr möglich ist, kann es billig sein, dem Antragsteller nach § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB die Kosten aufzuerlegen, insbesondere wenn der Antragsteller unnötigerweise verfrüht - wenn auch prozessual zulässig - einen Nachprüfungsantrag eingereicht hat.

VPRRS 2011, 0174

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2011 - 1 VK 69/10
1. Die Zuschlagskriterien sind vom Auftraggeber bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzugeben.
2. Es handelt sich bei der Bewertung "schnellere Umsetzung" um kein zusätzliches Unterkriterium, sondern um einen Ausfluss der Fortschreibung des Unterkriteriums "Kosten und Termine".
3. Die unverzügliche Rüge als Zugangsvoraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ist auch mit Europarecht vereinbar.
4. Es verstößt nicht gegen das Vergaberecht, wenn die Umrechnungsformel nicht schon mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gemacht wird.
5. Es ist als zulässig anzusehen, im VOF-Bereich Eignungskriterien auf der zweiten Stufe erneut zu aktivieren und beispielsweise Referenzen, etwa im Rahmen von Verhandlungen einer vertiefenden Bewertung zu unterziehen.
6. Es ist unzulässig, die Ortsansässigkeit als Vergabekriterium zu verwenden. Ist hingegen die Anwesenheit des Ausführenden vor Ort für die Ausführung des Auftrags erforderlich, kann die örtliche Präsenz gefordert werden.

VPRRS 2011, 0167

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.03.2011 - VgK-04/2011
1. Bei dem Begriff "schwere Verfehlung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zukommt.
2. Unter "schwerer Verfehlung" werden erhebliche Rechtsverstöße verstanden, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Unternehmens grundlegend in Frage zu stellen. Hierzu zählen u. a. Verstöße gegen das GWB, z. B. unzulässige Preisabsprachen. "Schwer" ist eine Verfehlung dann, wenn sie schuldhaft begangen wurde und erhebliche Auswirkungen hat. Erhebliche Auswirkungen können dann angenommen werden, wenn besonders schützenswerte Rechtsgüter verletzt wurden und ein erheblicher Schaden entstanden ist oder zu entstehen drohte. Denkbar ist dies u. a. bei Betrug, speziell Submissionsbetrug.
3. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit für den zu vergebenden Auftrag handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei der die ausschreibende Stelle zu berücksichtigen hat, ob der Bieter selbst glaubwürdige und Erfolg versprechende Maßnahmen ergriffen hat, um die in der Vergangenheit vorgekommenen Rechtsverletzungen für die Zukunft auszuschließen.
4. Analog zu den zur Auftragssperre entwickelten Grundsätzen ist für die von der Vergabestelle zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, ob die Zuverlässigkeit des betroffenen Auftragnehmers wieder hergestellt wird. Dies kann ein Unternehmen insbesondere durch innerbetriebliche, personelle Maßnahmen und Sicherstellung, dass sich entsprechende Verfehlungen nicht wiederholen, erreichen. Ebenso wichtige Aspekte sind die Wiedergutmachung des durch die Verfehlung entstandenen Schadens und die aktive Unterstützung der Ermittlungsbehörden.
5. Bei der Ermessensentscheidung über den Ausschluss können auch solche Taten berücksichtigt werden, die die Geschäftsführer für andere Firmen der Firmengruppe begangen haben.

VPRRS 2011, 0162

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.03.2011 - VgK-65/2010
1. Die Beschreibung technischer Merkmale und damit auch die Wahl eines bestimmten technischen Verfahrens oder einer bestimmten Technologie darf grundsätzlich nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Produkte bevorzugt (begünstigt) oder ausgeschlossen werden, es sei denn, die gewählte Beschreibung ist durch die Art der zu vergebenden Leistung bzw. durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
2. Eine Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand liegt vor, wenn auftrags- und sachbezogene Gründe zu der bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugenden Leistungsbestimmung führen. Derartige Gründe könnten sich zum Beispiel aus der besonderen Aufgabenstellung, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben.
3. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur solche Anforderungen gemäß § 97 Abs. 4 S. 2 GWB berücksichtigungsfähig sein, die sich auf die Ausführung des konkreten Auftrags beziehen. Dies muss auch für die Festlegung von Zuschlagskriterien gelten.

VPRRS 2011, 0161

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2010 - VgK-37/2010
1. Die Unternehmen, die sich an einer Ausschreibung beteiligen, für die der Ausschreibende die Einhaltung der Regeln der VOB/A bzw. VOL/A zugesagt hat, können zu Recht die Erwartung hegen, dass der Ausschreibende sich im Hinblick darauf bereits im Vorfeld der Ausschreibung entsprechend verhalten hat.
2. Die Bieter dürfen davon ausgehen, dass nur Leistungen ausgeschrieben sind, von denen der Ausschreibende bei pflichtgemäßer Ermittlung ihrer voraussichtlichen Kosten annehmen kann, sie mit den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln auch bezahlen zu können.
3. Bei dem gebotenen strengen Maßstab, der insoweit anzulegen ist, ist demgemäß eine Aufhebung der Ausschreibung regelmäßig dann nicht nach § 26 Nr. 1 c VOB/A gerechtfertigt, wenn die fehlende Finanzierung bei einer mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführten Ermittlung des Kostenbedarfs bereits vor der Ausschreibung dem Ausschreibenden hätte bekannt sein müssen.

VPRRS 2011, 0160

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2010 - VgK-54/2010
1. Gemäß § 32 Abs. 1 SektVO sind Auftraggeber verpflichtet, sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe zeitnah zu erstellen und die Entscheidungen über die Auswahl der Unternehmen und der Auftragsvergabe, die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung und die Nichtanwendung der Vergabevorschriften nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Pflicht zur zeitnahen Erstellung sachdienlicher Unterlagen über jede Auftragsvergabe entspricht dem Grundsatz der Transparenz des § 97 Abs. 1 GWB, der für den Nicht-Sektorenbereich in den Dokumentationspflichten des § 20 VOL/A 2009 geregelt ist.
2. Ein Verstoß gegen diese Transparenzanforderungen resultiert daher stets auch in einem Verstoß gegen § 97 Abs. 1 GWB.
3. Die Dokumentation dient der Überprüfbarkeit der Entscheidung durch Nachprüfungsinstanzen.
4. Alle Entscheidungsschritte sind grundsätzlich zu dokumentieren und dürfen nicht erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens vorliegen. Der Anwendungsbereich des § 32 SektVO erstreckt sich dabei ebenso wie im Falle des § 20 VOL/A 2009 sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen. Die Dokumentation muss gemäß § 32 SektVO ausdrücklich zeitnah erstellt und darum laufend fortgeschrieben werden. Die einzelnen Maßnahmen, Entscheidungen und deren Gründe sind jeweils zeitnah zu dokumentieren. Nicht ausreichend ist es daher, wenn der Vermerk z. B. erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung oder gar erst anlässlich eines Nachprüfungsantrags angefertigt wird.
5. Preisnachlässe mit Bedingungen können nur als (kaufmännisches) Nebenangebot angeboten werden. Voraussetzung für die Berücksichtigungsfähigkeit derartiger kaufmännischer Nebenangebote in Form von unter Bedingung angebotenen Nachlässen ist jedoch, dass der Auftraggeber überhaupt Nebenangebote zugelassen hat.

VPRRS 2011, 0159

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2011 - Verg 58/10
1. Eine Rüge ins Blaue hinein liegt nicht vor, wenn der Bieter unter Hinweis auf seine Branchen- und Marktkenntnis und damit unter Bezugnahme auf konkrete Umstände das Wertungsergebnis anzweifelt.
2. Die engen Voraussetzungen, nach denen Wahl- bzw. Alternativpositionen in vergaberechtlich zulässiger Weise ausgeschrieben werden können, sind Spezialwissen, das bei einem Bieter nicht vorausgesetzt werden kann, so dass ein entsprechender Vergabeverstoß nicht erkennbar im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist.
3. Wahlpositionen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Sie kommen in Betracht, wenn und soweit ein berechtigtes Bedürfnis des Auftraggebers besteht, die zu beauftragende Leistung in den betreffenden Punkten einstweilig offenzuhalten. Zur Gewährleistung eines transparenten Vergabeverfahrens muss dem Bieterkreis vorab aber bekannt sein, welche Kriterien für die Inanspruchnahme der ausgeschriebenen Wahlposition maßgebend sein sollen.

VPRRS 2011, 0158

VK Berlin, Beschluss vom 15.04.2011 - VK-B2-12/11
1. Für eine von der Antragsgegnerin begehrte Rubrumsberichtigung besteht kein Anlass, wenn sie mit der Wettbewerbsbekanntmachung einen verbindlichen, zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat, indem sie sich selbst als Auftraggeber bezeichnet hat.*)
2. Die Auswahl der Teilnehmer aus dem Kreis der Bewerber gemäß RPW 2008 ist Sache des Auslobers.*)
3. Ist aus der Wettbewerbsbekanntmachung erkennbar, dass die Teilnehmer nicht der Auslober, sondern ein mit Dritten besetztes Gremium auswählt, ist dies bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Anträge auf Teilnahme zu rügen.*)
