Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4980 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0724
VK Bund, Beschluss vom 30.09.2005 - VK 3-124/05
1. Zwar verlangt § 3a Nr. 1 Abs. 4 c Satz 2 VOL/A (2. Abschnitt) zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Wettbewerb im Verhandlungsverfahren, dass die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Unternehmen bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen darf. Der Regelungsgehalt der Vorschrift erschöpft sich indes darin, dass der Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern hat.
2. Führt der Auftraggeber Gespräche mit einem oder mehreren Bietern, so hat die diesbezügliche Auswahl diskriminierungsfrei zu erfolgen. Die Tatsache, dass der Auftraggeber nicht mit allen Bietern in Verhandlungen über deren Angebot eingetreten ist, verletzt diese nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn die Entscheidung des Auftraggebers auf sachlichen Gründen beruht (hier bejaht).

VPRRS 2013, 0723

VK Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2009 - VK-26/2009-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0722

VK Arnsberg, Beschluss vom 17.01.2011 - VK 28/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0721

VK Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2010 - VK 23/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0718

VK Arnsberg, Beschluss vom 02.09.2010 - VK 16/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0717

VK Bund, Beschluss vom 29.07.2008 - VK 1-81/08
1. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, Unterkriterien zu den von ihm genannten Wertungskriterien aufzustellen.
2. Auch im Verhandlungsverfahren besteht kein allgemeiner Anspruch der Bieter auf Durchführung von Verhandlungen. Ob Verhandlungen mit den Bietern geführt werden, liegt grundsätzlich im Ermessen der Vergabestelle.
3. Verlangt der Auftraggeber die Angabe technischer Spezifikationen, handelt es sich nicht um Mindestvoraussetzungen, ohne deren Nachweis ein Bieter den Zuschlag nicht erhalten kann, wenn sich aus der vorgegebenen Wertungsmethodik ergibt, dass eine Bepunktung bei der Erfüllung der technischen Spezifikationen vorgesehen ist und die Nichteinhaltung einer oder mehrerer Spezifikationen lediglich Einfluss auf die zu erreichende Wertungspunktzahl hat.

VPRRS 2013, 0716

VK Bund, Beschluss vom 10.05.2013 - VK 1-27/13
1. Legt der Bieter geforderte Angaben entgegen § 19 Abs. 3 SektVO verspätet vor, ist sein Angebot unvollständig und vom Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Weicht das Angebot des Bieters im Rahmen einer Vergabe nach der SektVO von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, ist es ebenfalls vom Verfahren auszuschließen.

VPRRS 2013, 0714

VK Sachsen, Beschluss vom 14.01.2013 - 1/SVK/041-12
1. Wird ein Vergabeverfahren aufgehoben, ohne dass dem Auftraggeber ein rechtfertigender Grund nach § 20 EG VOL/A 2009 zur Seite steht, so ist die Aufhebung dennoch wirksam, wenn dem Auftraggeber ein vernünftiger, sachlicher Grund zur Seite steht. Denn aus Gründen des allgemeinen Vertragsrecht kann und darf auch ein Auftraggeber nicht gezwungen werden, einen der Ausschreibung entsprechenden Auftrag an einen geeigneten Bieter zu erteilen.*)
2. Ein solcher Grund kann dann vorliegen, wenn die Festlegungen des Leistungsverzeichnisses nach objektiver Lesart nicht vom Beschaffungswillen des Auftraggebers gedeckt sind bzw. aufgrund von Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung nicht sicher ist, dass die Bieter diese in gleicher Weise verstanden haben.*)

VPRRS 2013, 0713

VK Arnsberg, Beschluss vom 15.12.2011 - VK 16/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0712

VK Bund, Beschluss vom 09.01.2012 - VK 1-162/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0711

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2001 - Verg 16/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0704

VK Sachsen, Beschluss vom 20.12.2012 - 1/SVK/036-12
1. Auch im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung kann ein Auftraggeber aus den Gründen der Gleichbehandlung und der Transparenz ein Angebot nicht werten, wenn die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt sind.*)
2. Heftet ein Auftraggeber im Verhandlungsverfahren die Angebote auseinander und vermischt er deren einzelne Blätter mit den Nachsendungen, die er im Rahmen der nachfolgenden Verhandlungsrunden übersandt bekommt, so dass es schließlich weder dem Auftraggeber, noch der Vergabekammer möglich ist, zweifelsfrei festzustellen, was Angebotsbestandteil im Zeitpunkt der Angebotsabgabe war, liegt ein erheblicher Dokumentationsmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückversetzung des Vergabeverfahrens führt.*)

VPRRS 2013, 0703

VK Bund, Beschluss vom 01.03.2012 - VK 2-5/12
(ohne amtliche Leitsätze)

VPRRS 2013, 0701

VK Bund, Beschluss vom 15.07.2011 - VK 1-72/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0700

VK Bund, Beschluss vom 04.07.2011 - VK 2-61/11
Eine widersprüchliche Formulierung in den Ausschreibungsunterlagen verstößt gegen das Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit bei der Formulierung von Vergabeunterlagen als besonderer Ausprägung des Transparenzgebots und ist damit rechtswidrig.

VPRRS 2013, 0699

VK Bund, Beschluss vom 24.06.2011 - VK 2-58/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0698

VK Bund, Beschluss vom 15.06.2011 - VK 3-65/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0697

VK Bund, Beschluss vom 14.06.2011 - VK 3-62/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0696

VK Bund, Beschluss vom 10.06.2011 - VK 3-59/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0694

VK Bund, Beschluss vom 26.11.2010 - VK 3-114/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0693

VK Bund, Beschluss vom 27.08.2010 - VK 3-84/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0692

VK Bund, Beschluss vom 30.07.2010 - VK 2-56/10
Auf die Beschaffung von Handgepäckkontrollstellen für einen Flughafen ist Vergaberecht nicht anwendbar, weil es um eine Umsetzung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung handelt.

VPRRS 2013, 0691

VK Bund, Beschluss vom 25.11.2011 - VK 1-135/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0690

VK Bund, Beschluss vom 11.11.2011 - VK 2-133/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0689

VK Bund, Beschluss vom 21.10.2011 - VK 3-131/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0688

VK Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2012 - VK 57/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0686

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2012 - 1 VK 37/12
1. Bei einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb dient der Teilnahmewettbewerb der abschließenden Ermittlung der geeigneten Bewerber aus deren Kreis dann die Bewerber ausgesucht werden, mit denen der Auftraggeber den Auftragsinhalt erörtern will. Der Auftraggeber hat bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Nachweise hierbei zur Prüfung der Eignung vorzulegen sind. Aus Gründen der Transparenz ist der Auftraggeber an die bekannt gemachten Vorgaben gebunden. Im Nachhinein dürfen davon abweichend keine weiteren Eignungsnachweise verlangen werden.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar war und nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurde. Wird in der Bekanntmachung noch keine Frist zur Angebotsabgabe genannt, sondern erst in den Vergabeunterlagen oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe, ist die dort genannte Frist maßgebend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragstellerin tatsächlich vom Vergabefehler Kenntnis hatte. Es genügt, wenn der Fehler erkennbar war.
3. Im Rahmen einer Rüge sind an die Darlegung des Sachverhalts keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Nicht erforderlich ist, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den als Tatsachen behaupteten Umständen hat. Er darf auch das behaupten, was er aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält. Die Sachverhaltsdarstellung hat aber doch so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert und schlüssig die Verletzung von Vergabevorschriften ergibt.

VPRRS 2013, 0685

VK Bund, Beschluss vom 21.10.2011 - VK 3-128/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0684

VK Bund, Beschluss vom 21.10.2011 - VK 1-123/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0683

VK Bund, Beschluss vom 12.10.2011 - VK 2-115/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0682

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 - 1 VK 1/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0681

VK Arnsberg, Beschluss vom 21.02.2011 - VK 1/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0680

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2013 - 1 VK 12/13
1. Die Zuständigkeit der Vergabekammern der Länder richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz des Auftraggebers. Bei einer länderübergreifenden Beschaffung - also bei der Vergabe einer einheitlichen Gesamtleistung - ist die Vergabekammer zuständig, in deren Land der Schwerpunkt der Maßnahme liegt. Lässt sich ein Schwerpunkt nicht feststellen, kann die Vergabekammer eines jeden in Frage kommenden Landes angerufen werden, wenn in der Bekanntmachung keine Vergabekammer genannt wurde.
2. Wird eine länderübergreifende Beschaffung von mehreren Bundesländern nur rein zeitlich sowie aus organisatorischen Gründen gemeinsam durchgeführt, stehen aber hinter dieser mehrere Ausschreibungen, handelt es sich um tatsächlich und rechtlich getrennte Beschaffungsvorgänge für die jeweiligen unterschiedlichen Auftraggeber verschiedener Länder, sind die jeweiligen Vergabekammern dieser Länder für die jeweils ihnen zuzurechnenden Beschaffungsvorgänge zuständig. Die hiernach zuständigen Vergabekammern sind bereits in der Vergabebekanntmachung zu benennen.
3. Eine Vergabekammer wird nicht durch eine falsche Benennung zuständig. Eine Bindungswirkung kommt der Zuständigkeitsbestimmung in einer Bekanntmachung nicht zu. Vielmehr ist eine Vergabekammer eigenständig gehalten, ihre Zuständigkeit im Rahmen eines bei ihr eingegangenen Nachprüfungsantrags zu prüfen und bei Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer, den Nachprüfungsantrag von Amts wegen an diese zu verweisen.

VPRRS 2013, 0677

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2001 - Verg 7/01
1. Zur Abgabe eines Angebots kann bei beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb nur derjenige Interessent aufgefordert werden, der die von der Vergabestelle zulässigerweise geforderten Eignungsnachweise (§ 8 Nr. 4, 3 VOL/A) bereits mit seinem Teilnahmeantrag vorgelegt hat. Demgemäß darf die Vergabestelle nur diejenigen Unterlagen ihrer Eignungsprüfung zugrunde legen, welche der Interessent mit seinem Teilnahmeantrag vorgelegt hat.*)
2. Ein wegen unvollständiger Eignungsnachweise auszuschließender Interessent ist nicht befugt, im weiteren Verlauf der Ausschreibung eingetretene Vergaberechtsverstöße zu rügen. Die Rügebefugnis dieses Interessenten ist beschränkt auf die seinen Ausschluss tragenden Erwägungen.*)

VPRRS 2013, 0672

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.06.2010 - VK-SH 10/10
Wenn die Parteien das Nachprüfungsverfahren deshalb für erledigt erklären haben, weil der Antragsgegner abhilft und der Antragsteller damit im materiellen Sinn obsiegt, hat der Antragsgegner die Gebühren der Kammer aus Billigkeitsgründen gemäß 128 Abs. 3 Satz 5 GWB zu tragen. Die ihm im Rahmen seiner Rechtsverfolgung entstandenen Kosten trägt der Antragsteller allerdings selbst, da § 128 Absatz 4 GWB im Gegensatz zu Absatz 3 die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen nicht vorsieht. *)

VPRRS 2013, 0671

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 1 VK 09/13
1. Mit der Angabe eines Gesamtpreises von 0,00 Euro bringt der Bieter zum Ausdruck, dass auch der Einheitspreis jeweils 0,00 Euro beträgt. Das Angebot kann deshalb nicht mit der Begründung, dass die Einheitspreise gefehlt hätten, ausgeschlossen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bieter im Angebot dargelegt, weshalb er für diese Positionen keine Eintragungen bzw. Eintragungen mit 0,00 Euro vorgenommen hat.
2. Ein indikatives Angebot kann bereits vor der Verhandlungsphase ausgeschlossen werden.

VPRRS 2013, 0670

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 1 VK 9/13
1. Mit der Angabe eines Gesamtpreises von 0,00 Euro bringt der Bieter zum Ausdruck, dass auch der Einheitspreis jeweils 0,00 Euro beträgt. Das Angebot kann deshalb nicht mit der Begründung, dass die Einheitspreise gefehlt hätten, ausgeschlossen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bieter im Angebot darlegt, weshalb er für diese Positionen keine Eintragungen bzw. Eintragungen mit 0,00 Euro vorgenommen hat.
2. Ein indikatives Angebot kann bereits vor der Verhandlungsphase ausgeschlossen werden.

VPRRS 2013, 0663

VK Berlin, Beschluss vom 20.02.2003 - VK-B1-62/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0661

VK Arnsberg, Beschluss vom 02.02.2011 - VK 27/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0660

VK Bund, Beschluss vom 11.10.2011 - VK 3-122/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0656

VK Bund, Beschluss vom 09.06.2010 - VK 2-38/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0655

VK Bund, Beschluss vom 08.01.2010 - VK 3-229/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0654

VK Bund, Beschluss vom 04.06.2010 - VK 2-32/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0652

VK Bund, Beschluss vom 07.04.2010 - VK 1-25/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0651

VK Bund, Beschluss vom 25.02.2010 - VK 3-9/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0645

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2001 - 1 VK 1/01
Es ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn öffentliche Aufträge ohne jegliche Ausschreibung jenen Unternehmen vorbehalten werden, die unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich im Besitz des Staates oder der öffentlichen Hand stehen.

VPRRS 2013, 0644

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2001 - 1 VK 34/00
Es ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn öffentliche Aufträge ohne jegliche Ausschreibung jenen Unternehmen vorbehalten werden, die unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich im Besitz des Staates oder der öffentlichen Hand stehen.

VPRRS 2013, 0643

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2001 - Verg 14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0642

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2001 - Verg 32/00
1. Für die Auslegung der Ausschreibung (hier einer Leistungsbeschreibung) ist deren Wortlaut besonders wichtig, weil maßgebliches Auslegungskriterium die Sicht des anzusprechenden Bewerberkreises ist, um eine gleiche und faire Wettbewerbssituation zu gewährleisten.*)
2. Weicht die angebotene Ware in einem als erheblich erkennbaren Punkt von der Leistungsbeschreibung ab, muss das Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, ohne dass es auf die Bedeutung der Abweichung sowie auf ihre wirtschaftliche oder technische Auswirkungen ankommt. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gerecht, die Abgabe durchsichtiger, in den ausgewiesenen Leistungsmerkmalen identischer und miteinander ohne Weiteres vergleichbarer Angebote sicher zu stellen und damit einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.*)
3. Ein von der Leistungsbeschreibung abweichendes Angebot ist auch als verdecktes Nebenangebot vergaberechtswidrig (§ 21 Nr. 2 VOL/A) und unzulässig, wenn Nebenangebote nur zusammen mit einem Hauptangebot zugelassen sind.*)
4. Der Grundsatz der Produktneutralität der Ausschreibung (§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A) verbietet nicht bestimmte Lieferanten bevorzugende oder ausschließende Leistungsbeschreibungen, sofern die geforderte Spezifikation durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Zu einer solchen Rechtfertigung bedarf es objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich z.B. aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der künftigen Nutzung der Sache ergeben können. Dabei genügt sachliche Vertretbarkeit der geforderten Lieferungsspezifikation, denn in dieser Anforderung entspricht eine (auch) kaufmännische Entscheidung, in die eine Vielzahl von Gesichtspunkten und Kriterien eingeflossen sind, deren Differenzierung erlaubt ist und die nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind.*)
5. Dass 99% aller auf dem Markt befindlichen Waren der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, stellt für sich allein noch keinen ausreichenden Grund dar, die geforderte Bedingung für mit § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A unvereinbar zu erklären. Sie ist unbedenklich, wenn der angestrebte sachbezogene Vorteil die Leistungsspezifikation rechtfertigt und wenn die geforderte Warenqualität lieferbar ist. Dass der Lieferant nicht auf den üblichen Wegen auffindbar ist, hat vergaberechtlich keine Bedeutung.*)

VPRRS 2013, 0638

OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 0011/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)
