Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4980 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0802
VK Bund, Beschluss vom 16.06.2008 - VK 3-65/08
Eine als gemeinnützige GmbH (gGmbH) organisierte Gesellschaft fällt nur dann unter die Vorschrift des § 7 Nr. 6 VOL/A, wenn sie in der Lage ist, private Konkurrenten aufgrund ungleicher Wettbewerbsbedingungen zu verdrängen. Eine solche Verdrängungsgefahr besteht jedoch nur bei Einrichtungen der öffentlichen Hand, nicht bei privatrechtlich organisierten Unternehmen.

VPRRS 2013, 0801

VK Bund, Beschluss vom 30.10.2007 - VK 1-113/07
Gegen die Forderung eines Gewerbezentralregisterauszugs bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

VPRRS 2013, 0799

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2013 - 11 Verg 4/13
Die Aufhebung einer Ausschreibung erfolgt ermessensfehlerfrei, wenn das einzige Angebot eines Bieters die von der Auftraggeberin geschätzten Preise um mehr als 80% übersteigt.*)

VPRRS 2013, 0798

VK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2013 - Z3-3-3194-1-12-03/13
1. Ein Feststellungsinteresse liegt bei einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB schon dann vor, wenn die Durchführung eines neuen, dem aktuellen ähnlichen Vergabeverfahren in überschaubarer Zukunft (in einer Zeitspanne von bis zu fünf Jahren) absehbar ist und wenn die Klärung der im laufenden Nachprüfungsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen erkennbare Bedeutung für das künftige Vergabeverfahren haben wird.*)
2. Unabhängig von der Frage, ob § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nach den Entscheidungen des EuGH vom 28.1.2010 - C-406/08 und C-456/08 überhaupt noch Anwendung finden kann, wird positive Kenntnis nach dieser Vorschrift nicht dadurch begründet, dass eine vergleichbare vergaberechtliche Problematik zwischen Antragsteller und Antragsgegner bereits in einem anderen früheren Vergabeverfahren umstritten war.*)
3. Im Falle der Beantwortung vom Bieterfragen bzgl. eines vergaberechtlich strittigen Sachverhalts durch den Auftraggeber tritt positive Kenntnis gem. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB eines Bieters bzgl. dieses Sachverhalts erst nach der abschließenden Beantwortung der Bieterfrage ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber als Reaktion auf Bieterfragen die Vergabeunterlagen bereits geändert hat.*)
4. Die Entscheidung über die Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes ist dem Vergabeverfahren zeitlich und sachlich vorgelagert und wird daher vom Vergaberecht unmittelbar nicht erfasst. Die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, wie sie in § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB bzw. in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A normiert sind, sind gleichwohl berührt, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands im Vergabeverfahren zu einer willkürlichen Beschränkung des Wettbewerbs bzw. offen oder verdeckt zu einer positiven oder negativen Diskriminierung von Unternehmen führt.*)
5. Ist die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands im Vergabeverfahren willkürfrei getroffen und von gewichtigen Gründen getragen, ist eine dadurch entstehende (auch schwerwiegende) Wettbewerbsverengung hinzunehmen. Dies gilt sogar dann, wenn ein am Verfahren nicht beteiligtes Unternehmen als Folge der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands einen erheblichen Einfluss auf die Erfolgschancen der Bieter erhält.*)
6. Die Forderung, bei der Beschaffung einer Technologie, die an ein bereits vorhandenes System anzuschließen ist, grundsätzlich eine Anbindung über eine offene Schnittstelle zu bevorzugen und nur bei Vorliegen von objektiven, sachlichen und entsprechend nachvollziehbar dokumentierten Gründen im Ausnahmefall eine Anbindung über eine proprietäre Schnittstelle zu wählen, ist mit dem von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Verständnis des Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers nicht zu vereinbaren.*)

VPRRS 2013, 0795

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 4/13
1. Auch eine Angebotsfrist, die 45 Kalendertage umfasst, kann unangemessen kurz sein.
2. Bei der Festlegung des Auftragsbeginns handelt es sich grundsätzlich um eine Vertragsbestimmung und nicht um eine Vorschrift über das Vergabeverfahren, deren Verletzung im Nachprüfungsverfahren zur Überprüfung steht. Das gilt aber dann nicht, wenn sich eine Vertragsbestimmung auf die Auftragschancen eines Bieters auswirkt.
3. Ein Bieter ist nicht verpflichtet, die sachlichen Mittel für die angebotene Leistung bereits im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorzuhalten. Ihm muss vielmehr eine angemessene Frist für die Vorbereitung und den Beginn der Ausführung der mit Zuschlagserteilung vereinbarten Leistungen gewährt werden.
4. Die Abgrenzung, ob es sich bei den einzelnen Wertungskriterien um Eignungs- oder Zuschlagskriterien handelt, richtet sich danach, ob diese im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von § 16 Abs. 8 VOL/A zusammenhängen. Als Zuschlagskriterien dürfen danach nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
VPRRS 2013, 0794

VK Bund, Beschluss vom 15.07.2008 - VK 3-89/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0792

VK Bund, Beschluss vom 24.07.2008 - VK 3-95/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0789

VK Münster, Beschluss vom 29.05.2013 - VK 5/13
1. Eine öffentliche Ausschreibung von Busdienstleistungen nach dem GWB kommt erst in Betracht, wenn zuvor der "Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit" nachvollziehbar geklärt ist.*)
2. Bestimmungen in den Vergabeunterlagen, die offene Fragen im Zusammenhang mit der Linienverkehrsgenehmigung vertraglich auf die Bieter verlagern, sind bei der Ausschreibung von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten vergaberechtlich unzulässig.*)

VPRRS 2013, 0787

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2005 - Verg 32/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0782

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008 - Verg W 13/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0780

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2008 - 11 Verg 1/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0779

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2008 - Verg W 17/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0773

VK Bund, Beschluss vom 07.01.2004 - VK 1-137/03
1. Für das Erkennen im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem dem Bieter klar wird, dass seine Bemühungen um Abgabe eines Angebots endgültig gescheitert sind. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB stellt auf das Erkennen des Vergaberechtsverstoßes ab, nicht auf das Erkennen des Schadens.
2. Auch wenn der Bieter trotz des erkannten Vergaberechtsverstoßes zunächst versucht, mit den vorgegebenen Bedingungen zurechtzukommen und – sei es als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder allein – ein Angebot abzugeben, ist er nicht daran gehindert, zeitgleich dem Auftraggeber seine Beanstandungen vorzutragen. Der Bieter ist vielmehr trotz der Bemühungen zur Angebotserstellung gehalten, zur Wahrung seiner Rechte zu rügen, da der von ihm als solcher wahrgenommene Verstoß nicht davon abhängt, ob er ein Angebot abgeben kann oder nicht.

VPRRS 2013, 0772

VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2003 - VK-28/2003
Das Gebot zur Gleichbehandlung und zur Vergabe im Wettbewerb setzt voraus, dass alle geeigneten Bieter dieselbe Chance haben, den Auftrag zu bekommen und dass eine transparente Auswahlentscheidung an zuverlässige leistungsfähige und fachkundige Unternehmen auf das wirtschaftlichste Angebot getroffen wird. Hierzu gehört, dass die Vergabestelle die in den Verdingungsunterlagen angekündigte Vorgehensweise einhält.

VPRRS 2013, 0771

VK Bund, Beschluss vom 16.09.2008 - VK 2-97/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0770

VK Bund, Beschluss vom 31.08.2007 - VK 1-92/07
Für die vergaberechtliche Einordnung als Dienst- oder Lieferleistung ist nicht entscheidend, ob und welche Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten mit dem Auftrag erfüllt werden sollen. Es kommt vielmehr darauf an, wie das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu qualifizieren ist. Denn nur dieses Vertragsverhältnis bildet den öffentlichen Auftrag. Maßgeblich ist mithin ausschließlich die aufgrund des abzuschließenden Vertrages durch den Auftragnehmer konkret geschuldete Leistung.

VPRRS 2013, 0769

VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 1-01/01
Die Vorschrift des § 97 Abs. 3 GWB hat nicht nur den Charakter eines Programmsatzes, sondern gehört zu den Vorschriften, auf deren Beachtung der Bieter nach § 97 Abs. 7 GWB infolge der Prinzipien der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs einen Anspruch hat. Daraus folgt, dass ein mittelständischer Bieter subjektive Rechte auf Beachtung der Losvergabe gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann.

VPRRS 2013, 0768

VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 1-1/01
Die Vorschrift des § 97 Abs. 3 GWB hat nicht nur den Charakter eines Programmsatzes, sondern gehört zu den Vorschriften, auf deren Beachtung der Bieter nach § 97 Abs. 7 GWB infolge der Prinzipien der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs einen Anspruch hat. Daraus folgt, dass ein mittelständischer Bieter subjektive Rechte auf Beachtung der Losvergabe gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann.

VPRRS 2013, 0766

VK Bund, Beschluss vom 01.04.2004 - VK 1-9/04
1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A - und die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A – hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Sie dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht.
2. Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A im Hinblick auf § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützenden Charakter. Bieterschützender Charakter kommt § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dann zu, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden.

VPRRS 2013, 0765

VK Bund, Beschluss vom 15.09.2008 - VK 2-94/08
1. Es steht dem Auftraggeber prinzipiell frei, zu definieren, was er beschaffen möchte. Die Regelungen der §§ 97 ff. GWB zielen nicht darauf ab, zu bestimmen, "was" beschafft werden darf, sondern "wie" ein etwaiger Beschaffungsvorgang auszugestalten ist.
2. Es ist weder die Aufgabe noch liegt es in der Kompetenz vergaberechtlicher Nachprüfungsinstanzen, zu überprüfen, ob die Festlegung eines Bedarfs durch den Auftraggeber sinnvoll ist. Schließlich muss der Auftraggeber selbst am besten wissen, was er benötigt.
3. Seine Grenzen findet dieser Grundsatz unter anderem im Gebot der Losaufteilung, wie er in § 97 Abs. 3 GWB bzw. § 5 Nr. 1 VOL/A niedergelegt ist. Danach sind die mittelständischen Interessen vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- oder Teillose angemessen zu berücksichtigen. In jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, hat der Auftraggeber die Leistung in Lose zu unterteilen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen darum bemühen können. Eine unwirtschaftliche Zersplitterung ist aber zu vermeiden.

VPRRS 2013, 0764

VK Bund, Beschluss vom 02.09.2005 - VK 2-57/05
1. Der Feststellungsantrag gemäß§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus.
2. Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Bieters gegen die Vergabestelle für den Fall des konkreten Vergaberechtsverstoßes oder jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
3. Für ein Feststellungsinteresse nicht ausreichend ist es, wenn mit dem Feststellungsantrag allein deshalb eine Entscheidung in der Sache angestrebt wird, damit die Vergabekammer eine - für den Antragsteller günstige - Kostenentscheidung trifft.

VPRRS 2013, 0763

VK Bund, Beschluss vom 28.03.2012 - VK 2-14/12
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0760

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2013 - 11 Verg 6/13
1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf keine Gewichtungsregeln oder Unterkriterien für die Zuschlagskriterien anwenden, die den Bietern nicht bekannt gemacht worden sind. Das gilt auch für im Nachhinein gebildete Unterkriterien und Detailforderungen.
2. Im Vergabeverfahren ist eine strikte Trennung zwischen sog. Eignungs- und sog. Wirtschaftlichkeitskriterien einzuhalten. Kriterien, die die Frage der Eignung betreffen, dürfen nicht als Zuschlagskriterien auf der vierten Wertungsstufe berücksichtigt werden.
3. Für die Abgrenzung, ob es sich bei den einzelnen Wertungskriterien um Eignungs- oder Zuschlagskriterien handelt, ist allein maßgeblich, ob sich das jeweilige Kriterium in seinem Inhalt und wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts nach auf Angaben stützen soll, die nur für die angebotene Leistung Bedeutung erlangen oder zur Beurteilung der generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters dienen.

VPRRS 2013, 0759

VK Bund, Beschluss vom 14.09.2007 - VK 1-101/07
1. Die Grundsätze zur Frage des "Ob" einer Losaufteilung gelten gleichermaßen für das "Wie" der Losaufteilung. Ein Auftraggeber darf deshalb je Bundesland ein Gebietslos vorsehen, wenn eine Aufteilung in kleinere Gebiete wegen des damit verbundenen Mehraufwands für den Auftraggeber nicht zumutbar ist.
2. Ein Auftraggeber muss das voraussichtliche Auftragsvolumen in den Verdingungsunterlagen nicht angeben, um ein ungewöhnliches Wagnis (VOL/A § 8 Nr. 1 Abs. 3) zu vermeiden, wenn er selbst keine validen Daten hat.
3. Eine Betriebskrankenkasse (rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.

VPRRS 2013, 0758

VK Bund, Beschluss vom 20.07.2004 - VK 3-80/04
1. Für die Vorlage von Eignungsnachweisen sind ausschließlich die Anforderungen in der Vergabebekanntmachung verbindlich. Der Auftraggeber kann nach der Bekanntmachung daher weder im Aufforderungsschreiben noch in den Verdingungsunterlagen zusätzliche oder andere Belege fordern.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass dem Antragsteller ein Schaden droht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Angebot des Antragstellers im Rahmen der Wertung nicht berücksichtigen darf.

VPRRS 2013, 0757

VK Bund, Beschluss vom 02.07.2004 - VK 2-28/04
1. Ein Feststellungsantrag setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus.
2. Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches des Bieters gegen die Vergabestelle für den Fall des konkreten Vergaberechtsverstoßes oder jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.

VPRRS 2013, 0754

VK Bund, Beschluss vom 24.05.2004 - VK 2-22/04
1. Ein Feststellungsantrag setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus.
2. Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Bieters gegen die Vergabestelle für den Fall des konkreten Vergaberechtsverstoßes oder jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
3. Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Sie dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht.
4. Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A im Hinblick auf § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützenden Charakter. Bieterschützender Charakter kommt § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dann zu, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz – und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe – verdrängt werden.

VPRRS 2013, 0753

VK Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2009 - VK-17/2009
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0751

VK Bund, Beschluss vom 03.04.2009 - VK 2-100/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0750

VK Bund, Beschluss vom 20.11.2009 - VK 3-202/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0749

VK Bund, Beschluss vom 29.07.2008 - VK 1-78/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0748

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2008 - 1 VK 51/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0747

LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2009 - L 1 KR 337/09 ER
1. Eine Rüge setzt voraus, dass der Auftraggeber erkennen kann, dass der Bieter einen Vergaberechtsverstoß unmittelbar beanstanden und nicht nur eine bloße Frage stellen oder eine Bitte um Klarstellung äußern will.*)
2. Rügen dürfen nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass der Auftraggeber zunächst Fragen beantwortet oder aus der Sicht des Bieters vorhandene offene Punkte klärt. Der Bieter darf die Rüge nicht unter eine Bedingung stellen.*)
3. Bei der Ausschreibung von medizinischen Hilfsmitteln im Wege einer Rahmenvereinbarung verletzt eine Leistungsbeschreibung nicht § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 3 VOL/A, wenn der Bedarf auf der Grundlage der Fallzahlen aus einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum ermittelt wird. Der Auftraggeberin, einer Krankenkasse, ist eine genauere Ermittlung nicht möglich, weil diese von objektiven und subjektiven Faktoren, nämlich der Erkrankungsfälle und der ärztlichen Verordnungen, abhängt, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht absehbar sind und auf die sie selbst keinen Einfluss hat.*)

VPRRS 2013, 0746

VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2003 - VK-23/2003
1. Die Vorschrift des § 13 VgV findet auf Verhandlungsverfahren Anwendung.
2. Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung nach § 3a Nr. 2 d VOL/A setzt voraus, dass die Einhaltung der Fristen des § 18 VOL/A (Bewerbungs- und Angebotsfristen) aufgrund eines für den Auftraggeber nicht vorhersehbaren Ereignisses aus dringenden und zwingenden Gründen unmöglich ist und die Umstände, die die Dringlichkeit begründen, auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu rechtfertigen.
3. An das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes sind hohe Anforderungen zu stellen. Als zwingende und dringende Gründe kommen nur akute Gefahrensituationen und höhere Gewalt, z. B. durch Katastrophenfälle in Betracht, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit ein schnelles, die Einhaltung der Fristen ausschließendes Handeln erfordern.
4. Latente oder durch regelmäßige Wiederkehr (z.B. Frühlingshochwasser) vorhersehbare Gefahren sind daher in der Regel keine zwingenden Gründe.

VPRRS 2013, 0745

VK Bund, Beschluss vom 15.05.2009 - VK 2-21/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0744

VK Bund, Beschluss vom 10.04.2008 - VK 1-33/08
1. Der Auftraggeber hat alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. Aus dem vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz ergibt sich, dass die Benennung der Zuschlagskriterien sich nicht nur darauf beschränken darf, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen, sondern den Bewerbern vielmehr auch vom Auftraggeber aufgestellt Unterkriterien mitzuteilen sind.
2. Die Pflicht zur Bekanntgabe aller Auftragskriterien gilt sowohl für im voraus, das heißt vor Veröffentlichung der Bekanntmachung und Übersendung der Vergabeunterlagen aufgestellte Unterkriterien, als auch für danach (nach Veröffentlichung der Bekanntmachung und Übersendung der Vergabeunterlagen) aufgestellte Unterkriterien.
3. Gänzlich verwehrt ist dem Auftraggeber eine Festlegung von Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung sowie der Unterkriterien und ihrer Gewichtung nach Ablauf der Angebotsfrist und in Kenntnis der eingereichten Angebote.

VPRRS 2013, 0742

VK Arnsberg, Beschluss vom 26.03.2013 - VK 04/13
1. Bei einem Streit über die Auslegung des Begriffs "unverzüglich" ist nicht zu kleinlich zu verfahren.*)
2. Die Nachforderung von Erklärungen muss ebenso wie die Forderung selber eindeutig und unmissverständlich sein.*)
3. Bei Nachforderungen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren.*)
4. Die Formblatterklärung zur Tariftreue nach TVgG NRW ist mehrdeutig und daher nicht geeignet, einen Ausschluss darauf zu stützen.*)

VPRRS 2013, 0741

VK Arnsberg, Beschluss vom 26.03.2013 - VK 4/13
1. Bei einem Streit über die Auslegung des Begriffs "unverzüglich" ist nicht zu kleinlich zu verfahren.*)
2. Die Nachforderung von Erklärungen muss ebenso wie die Forderung selber eindeutig und unmissverständlich sein.*)
3. Bei Nachforderungen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren.*)
4. Die Formblatterklärung zur Tariftreue nach TVgG NRW ist mehrdeutig und daher nicht geeignet, einen Ausschluss darauf zu stützen.*)

VPRRS 2013, 0740

VK Bund, Beschluss vom 02.10.2007 - VK 1-104/07
1. Ein Bieter/Bewerber, der zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit einen Nachunternehmer einsetzen will, ist gemäß § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A verpflichtet, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass er über die Mittel des als Nachunternehmer benannten Unternehmens verfügen kann.
2. Allerdings sagt § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A nichts darüber aus, zu welchem Zeitpunkt der Verfügbarkeitsnachweis zu führen ist. Insbesondere gebietet die Vorschrift nicht, dass der Nachweis - ohne diesbezügliche ausdrückliche Forderung - bereits mit dem Teilnahmeantrag oder vor Ablauf der Bewerbungsfrist vorzulegen ist. Ein Unternehmen kann seiner Nachweispflicht aus § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist nachkommen.

VPRRS 2013, 0739

VK Bund, Beschluss vom 19.09.2003 - VK 1-77/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0738

VK Sachsen, Beschluss vom 07.10.2011 - 1/SVK/036-11
Eine Rüge muss so abgefasst sein, dass ein verständiger Antragsgegner sie verstehen kann. Die Rüge muss dabei den Sachverhalt darstellen und es muss deutlich werden, aus welchem Grund dieser als Verstoß angesehen wird und dass es sich nicht nur um die Klärung etwaiger Fragen, um einen Hinweis, eine Bekundung des Unverständnisses oder der Kritik o.ä. handelt, sondern dass der Bieter von der Vergabestelle erwartet und bei ihr erreichen will, dass der (vermeintliche) Verstoß behoben wird.*)

VPRRS 2013, 0737

VK Bund, Beschluss vom 02.07.2003 - VK 1-49/03
Die Durchführung einer Angebotswertung, die nicht mit den vorher bekannt gemachten Vorgaben übereinstimmt, verstößt gegen das Transparenzgebot.

VPRRS 2013, 0736

VK Bund, Beschluss vom 30.03.2010 - VK 3-24/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0735

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2008 - 1 VK 25/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0734

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2008 - 1 VK 4/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0733

VK Hessen, Beschluss vom 21.03.2013 - 69d-VK-1/2013
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0732

VK Bund, Beschluss vom 20.03.2009 - 3 VK-40/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0731

VK Bund, Beschluss vom 14.10.2003 - VK 1-95/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0728

VK Arnsberg, Beschluss vom 18.03.2013 - VK 02/13
1. Verwendet der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ungeeignete, weil mehrdeutige Formulierungen, ist ein Bieterausschluss unzulässig, wenn der Bieter ein Angebot abgibt, das den Vergabeunterlagen "nicht entspricht". Mehrdeutigkeiten und Unklarheiten in den Vergabeunterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Angebote, mit denen ein nicht existierendes Produkt angeboten wird, sind zwingend auszuschließen. In einem solchen Fall ist eine Nachforderung von Nachweisen nicht möglich.

VPRRS 2013, 0727

VK Arnsberg, Beschluss vom 18.03.2013 - VK 2/13
1. Verwendet der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ungeeignete, weil mehrdeutige Formulierungen, ist ein Bieterausschluss unzulässig, wenn der Bieter ein Angebot abgibt, das den Vergabeunterlagen "nicht entspricht". Mehrdeutigkeiten und Unklarheiten in den Vergabeunterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Angebote, mit denen ein nicht existierendes Produkt angeboten wird, sind zwingend auszuschließen. In einem solchen Fall ist eine Nachforderung von Nachweisen nicht möglich.
