Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4980 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1074
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1073

VK Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2000 - VK-14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1072

VK Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2000 - VK-14/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1071

VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - VK-16/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1070

VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - VK-16/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1066

VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - VK-16/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1065

VK Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2000 - VK-14/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1060

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1059

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1058

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1057

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/00
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.

VPRRS 2013, 1056

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/2000
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.

VPRRS 2013, 1055

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/2000-L
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.

VPRRS 2013, 1054

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2000 - VK-12/00-L
1. Die beabsichtigte Beauftragung einer städtischen Eigengesellschaft mit der Entsorgung von Hausmüll und der Stadtreinigung gegen Entgelt stellt einen öffentlichen Auftrag dar. Dieser unterliegt auch bei einer anschließenden Veräußerung der Geschäftsanteile der Eigengesellschaft an ein Privatunternehmen dem Regime des Vergaberechts. Eine solche Beauftragung kann vergaberechtlich schon deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten durch die Kombination von Gesellschaftsgründung und Aufgabenübertragung die grundsätzlich vom europäischen Richtlinien- wie auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte umfassende Leistungsbeschaffung im Wettbewerb unterlaufen werden könnte.
2. Ein gewolltes Durchgangsstadium zu einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft kann nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine vergaberechtsfreie Eigenbeauftragung (so genanntes "In-house-Geschäft") vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der Wille, eine bestimmte Leistung dauerhaft nicht mehr in alleiniger Verantwortung, sondern gemeinsam mit einem privaten Partner zu erbringen.
3. Die Beauftragung eines von der öffentlichen Hand gegründeten gemischtwirtschaftlichen Unternehmens mit einer entgeltlichen Leistungserbringung für die öffentliche Hand ist nur ausnahmsweise dann als vergaberechtsfreier Akt anzusehen, wenn ein solches Unternehmen bei ganz außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Kontrolle des öffentlichen Partners "wie eine Dienststelle" unterworfen ist.
4. Zur Kenntnis i.S. des § 107 Abs. 3 GWB, zur Zurechnung im Rahmen einer Bietergemeinschaft und zur Warnfunktion der Rüge im Sinne des ersten Schritts hin zu einem rechtsförmlichen Nachprüfungsverfahren.

VPRRS 2013, 1053

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1052

VK Lüneburg, Beschluss vom 28.06.2013 - VgK-18/2013
1. Die Vergabestelle verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn sie ihre Zuschlagsentscheidung nicht ausschließlich anhand der in der Aufgabenstellung zur Vergabebekanntmachung genannten Zuschlagskriterien trifft.
2. Bei dem Kriterium "Erfahrung und Eignung des Planungsteams, insbesondere des Projektleiters" handelt es sich nicht um ein Eignungskriterium, sondern um ein - zulässigerweise gesetztes - Zuschlagskriterium.
3. Das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers erlaubt es ihm, bei der Auswahl der für die Objekt- und Tragwerksplanung zuständigen Ingenieure eine durch eine Doktorarbeit nachgewiesene wissenschaftliche Kompetenz als Eignungsmerkmal einzufordern. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlich abgelieferte Doktorarbeit keinen Bezug zur der ausgeschriebenen Objektplanung aufweist.
4. Die Frage, in welcher Differenziertheit und Tiefe ein öffentlicher Auftraggeber ein Bewertungssystem im Vorhinein aufzustellen hat, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten. Maßgeblich ist, dass die Bieter erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es dem Auftraggeber mit welcher Gewichtung ankommt, so dass sie ihr Angebot nach den Bedürfnissen des Auftraggebers optimal gestalten können.
VPRRS 2013, 1048

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1046

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1045

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1044

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1043

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1042

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1041

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1040

VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1039

VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1038

VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1037

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2000 - VK-7/00-B
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1036

VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2000 - VK-4/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1031

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2013 - VgK-20/2013
1. Auch im Sektorenbereich sind unvollständige und wegen widersprüchlicher Angaben nicht wertungsfähige Angebote auszuschließen. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung ist für diese Entscheidung kein Ermessen eröffnet.
2. Die Möglichkeit einer Nachforderung ist auf Fälle beschränkt, in denen Nachweise fehlen oder formale Mängel aufweisen. Die Gelegenheit zur "Nachbesserung" ist den Bietern nicht zu eröffnen.
3. Es ist nicht die Aufgabe der Vergabestelle, den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz eines Bieters aus der Urkalkulation zu recherchieren. Eine derartige Pflicht besteht auch (und gerade) nach der SektVO nicht. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des Bieters, den von ihm beabsichtigten Nachunternehmereinsatz vollständig und widerspruchsfrei an der dafür vorgesehenen Stelle zu erklären.
4. Werden sämtliche Angebote rechtmäßig vom Verfahren ausgeschlossen, kann der Auftraggeber die Ausschreibung aufheben (SektVO § 30 Satz 1).

VPRRS 2013, 1030

VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1029

VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1022

VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1017

VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1013

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2013 - VgK-07/2013
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1009

VK Detmold, Beschluss vom 04.12.2000 - VK.21-27/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1008

VK Bremen, Beschluss vom 23.08.2001 - VK 4/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1005

VK Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2001 - 1 VK 55/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1001

VK Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2000 - 2 VK 42/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0994

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 VK LSA 16/12
Die nicht hinreichende Begründung und Dokumentation einer Einzelbenotung verstößt gegen das Transparenzgebot.

VPRRS 2013, 0986

VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2001 - VK 2-1/01
Die Aufteilung in Lose ist zwingend vorgeschrieben, soweit dies zweckmäßig ist. Falls keine spezifische Zweckmäßigkeit für eine Bündelung erkennbar ist, sind die Lose marktüblich aufzuteilen.*)

VPRRS 2013, 0983

VK Arnsberg, Beschluss vom 31.01.2001 - VK 2-01/01
Die Aufteilung in Lose ist zwingend vorgeschrieben, soweit dies zweckmäßig ist. Falls keine spezifische Zweckmäßigkeit für eine Bündelung erkennbar ist, sind die Lose marktüblich aufzuteilen.*)

VPRRS 2013, 0980

VK Bund, Beschluss vom 13.07.2000 - VK 2-12/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0978

VK Bund, Beschluss vom 19.09.2001 - VK 1-33/01
1. Aus allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen wie der Verpflichtung zu einer möglichst wirtschaftlichen Vergabe im Wettbewerb ebenso wie dem Gleichbehandlungsgebot ergibt sich eine generelle Verpflichtung für die Vergabestelle, in jedem Einzelfall die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Aufteilung mittels Los mit zu bedenken und diese gegebenenfalls umzusetzen.
2. Das Diskriminierungsverbot gebietet zwingend, bei einer Neuausschreibung interessierte Bieter durch das Leistungsverzeichnis in den Kenntnisstand der bisherigen Auftragsnehmerin zu setzen, da andernfalls ein erheblicher Wettbewerbsvorsprung für die bisherige Auftragnehmerin offensichtlich ist.
3. Der Wettbewerbsgrundsatz gebietet, den Kreis der Bieter nicht durch überzogen hohen Anforderungen an deren Leistungsfähigkeit über Gebühr einzuschränken.

VPRRS 2013, 0975

VK Bund, Beschluss vom 08.08.2001 - VK 2-22/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0974

OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 - 2 U 151/12
1. Die an der Vergabe öffentlicher Aufträge interessierten Bieter dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren über die Vergabe seiner Aufträge ordnungsgemäß und unter Beachtung der für ihn geltenden Bedingungen einleitet und durchführt.
2. Ein unzureichender Vermerk über den rechtzeitigen Eingang eines Angebots sowie die unterlassene Kennzeichnung wesentlicher Bestandteile der eingegangenen Angebote bei der Angebotseröffnung hat zur Folge, dass nicht gewährleistet ist, dass die bei der Prüfung und Wertung der Angebote zugrunde liegenden Unterlagen tatsächlich alle rechtzeitig und mit dem bei der Prüfung festgestellten Inhalt vorgelegen haben.
3. Die Durchführung der Vergabe auf der Grundlage der Wertung von Angeboten, für die nach Ablauf der Angebotsfrist Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können, ist mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Auftragsvergabe nicht zu vereinbaren.
4. Als Kosten zur Vorbereitung eines Angebots kommen in zeitlicher Hinsicht nur die bis zum Ablauf der Angebotsfrist getätigten Aufwendungen in Frage. In sachlicher Hinsicht sind dies in erster Linie die zur Erstellung des konkreten Angebots erforderlichen Sach- und Materialkosten sowie Kosten für Vor-Ort-Besichtigungen oder für Verhandlungen mit Nachunternehmern im Hinblick auf das konkrete Vergabeverfahren.

VPRRS 2013, 0972

VK Bund, Beschluss vom 25.07.2001 - VK 2-20/01
Eine nach 18 Tagen erhobene Rüge ist nicht unverzüglich geltend gemacht worden.

VPRRS 2013, 0971

VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 2-44/00
1. Verhandlungen über Vertragsanpassungen, die sich im Rahmen der abgeschlossenen Verträge halten, sind nicht als Eintritt in neue Beschaffungsverfahren zu werten.
2. Ein Angebot eines Bieters, das keine Reaktion auf eine Bedarfsmeldung der Vergabestelle ist, kann nicht als konkretes Vergabeverfahren i.S.v. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB gewertet werden, auch wenn ein solches "Andienungsverfahren" aus der Sicht des Bieters die einzige Möglichkeit ist, um überhaupt in Vertragsverhandlungen mit der Vergabestelle treten zu können.
3. Die Zuweisung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung in Vergabesachen gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB beschränkt sich auf laufende Fälle, also solche, denen ein konkretes Vergabeverfahren zu Grunde liegt. Ein vorbeugender Unterlassungsantrag, der sich auf ein Verhalten der Vergabestelle im Rahmen von zukünftigen, noch nicht als Beschaffung kennzeichnenden Vergaben bezieht, muss daher vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden, deren umfassende Prüfungskompetenz vergaberechtlicher Vorschriften der Gesetzgeber beibehalten hat.

VPRRS 2013, 0970

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2000 - VK 1-39/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0967

VK Bund, Beschluss vom 19.10.2000 - VK 1-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0964

VK Bund, Beschluss vom 04.09.2000 - VK 2-24/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
