Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4980 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1174
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2011 - 1 VK 18/11
1. Die von einem dazu bevollmächtigten Konzernjuristen erklärte Rüge ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil keine Vollmachtsurkunde mit vorgelegt wird. Ein Nachweis der Bevollmächtigten muss dem Rügeschreiben nicht beigefügt werden.
2. Eine Vollmachtsurkunde muss nur dann vorgelegt werden, wenn der Auftraggeber die Bevollmächtigung anzweifelt und aus diesem Grund eine Vollmacht ausdrücklich angefordert.

VPRRS 2013, 1172

VK Bund, Beschluss vom 20.03.2009 - VK 3-22/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1171

VK Bund, Beschluss vom 16.07.2013 - VK 3-47/13
1. Der aktuelle Vertragspartner des Auftraggebers ist nicht als Projektant anzusehen, wenn er den Auftraggeber bei der Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens weder beraten noch sonst unterstützt hat.
2. Im Vergabeverfahren ist grundsätzlich eine Trennung einzuhalten zwischen sogenannten Eignungskriterien, die sich auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters, und sogenannten Wirtschaftlichkeitskriterien, die sich auf den Inhalt des Angebots beziehen. Die Eignungskriterien sollen lediglich Mindestanforderungen vorsehen, um einen breiten Wettbewerb um den konkreten Auftrag nach allein leistungsbezogenen, objektiv prüfbaren Auswahlkriterien zu organisieren.
3. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist die nochmalige, aber auch die erstmalige Berücksichtigung bieterbezogener Kriterien nicht zulässig. Aus Gründen des fairen Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz muss abstrakt ausgeschlossen sein, dass ein "Weniger" an Wirtschaftlichkeit eines Angebotes durch ein "Mehr" an Eignung ausgeglichen wird und zu einer Veränderung der Bieterreihenfolge führen kann.
4. Die Antragsbegründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Der Antragsteller hat zumindest Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzuzeigen, die aus seiner Sicht den Schluss zulassen, der öffentliche Auftraggeber habe sich vergaberechtswidrig verhalten.
5. Stehen Vergabeverstöße im Raum, die sich in der Sphäre des Auftraggebers abspielen, genügt der Antragsteller seinen gesetzlichen Anforderungen, wenn er im Nachprüfungsantrag behauptet, was er auf der Grundlage seines Informationsstandes redlicherweise für wahrscheinlich und möglich halten darf. Allerdings ist ein Mindestmaß an Substantiierung erforderlich.

VPRRS 2013, 1170

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 - VK-4/2013
1. DIN-Normen sind keine bieterschützenden Vorschriften. Ein Bieter kann aus diesen Regelwerken jedenfalls nicht die unmittelbare Verpflichtung ableiten, dass Ausschreibungen die gleichen technischen Vorgaben enthalten müssen wie die technische Normierung.
2. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, auf der Grundlage objektiver Feststellungen ein mehr an Sicherheit einzufordern, auch wenn andere Konstruktionsverfahren dadurch nicht angeboten werden können. Solche Feststellungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
3. Die Option einer Weiterverwendung der ausgeschriebenen Leistung kann sich der Auftraggeber offenhalten. Eine solche vorgelagerte Entscheidung über den zu beschaffenden Gegenstand kann von Anbietern, die standardmäßig eine andere Konzeption verfolgen, nicht angegriffen werden.
4. Der Auftraggeber muss nicht jedem Anbieter am Markt mit dessen gewählten Materialien, Produktions- und Funktionsweisen die Teilnahme am Wettbewerb offen halten.

VPRRS 2013, 1169

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 - VK-4/2013-L
1. DIN-Normen sind keine bieterschützenden Vorschriften. Ein Bieter kann aus diesen Regelwerken jedenfalls nicht die unmittelbare Verpflichtung ableiten, dass Ausschreibungen die gleichen technischen Vorgaben enthalten müssen wie die technische Normierung.
2. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, auf der Grundlage objektiver Feststellungen ein mehr an Sicherheit einzufordern, auch wenn andere Konstruktionsverfahren dadurch nicht angeboten werden können. Solche Feststellungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
3. Die Option einer Weiterverwendung der ausgeschriebenen Leistung kann sich der Auftraggeber offenhalten. Eine solche vorgelagerte Entscheidung über den zu beschaffenden Gegenstand kann von Anbietern, die standardmäßig eine andere Konzeption verfolgen, nicht angegriffen werden.
4. Der Auftraggeber muss nicht jedem Anbieter am Markt mit dessen gewählten Materialien, Produktions- und Funktionsweisen die Teilnahme am Wettbewerb offen halten.

VPRRS 2013, 1166

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2000 - VgK-16/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1165

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2007 - L 2 KN 16/05 KR
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1164

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 48/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1163

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.02.2000 - 1 VK 16/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1161

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2000 - 203-VgK-16/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1160

VK Hessen, Beschluss vom 06.12.2012 - 69d-VK-43/2012
1. Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts, die sog. nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten von Gemeinden sowie ihren Unternehmen und Einrichtungen regeln (hier: § 121 Abs. 2 Satz 1 HGO), entfalten keine dritt- bzw. bieterschützende Wirkung.*)
2. Eine Beteiligung von Kommunen in privater Rechtsform als Bieter in Vergabeverfahren ist rechtlich möglich und verzerrt nicht von vornherein den Wettbewerb.*)
3. Ungewöhnlich niedrige Angebote aufgrund staatlicher Beihilfen dürfen nicht ohne Weiteres von der Wertung ausgeschlossen werden.*)
4. § 19 EG Abs. 7 Satz 1 VOL/A schreibt nicht einen zwingenden Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten vor, bei denen nicht nachgewiesen ist, dass sie auf einer rechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe beruhen, sondern begründet nur die Berechtigung dazu.*)

VPRRS 2013, 1159

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - VgK-15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1158

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2000 - VgK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1157

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2000 - VgK-14/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1156

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2000 - VgK-11/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1155

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2000 - 203-VgK-15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1154

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2000 - 203-VgK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1153

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2000 - 203-VgK-14/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1152

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.10.2000 - 203-VgK-11/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1151

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 07/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

VPRRS 2013, 1150

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 7/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

VPRRS 2013, 1147

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2000 - VgK-01/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1145

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2000 - VgK-08/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1144

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2000 - VgK-10/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1143

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2000 - 203-VgK-10/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1142

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2000 - 203-VgK-08/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1140

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2000 - 203-VgK-01/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1137

VK Hessen, Beschluss vom 12.09.2001 - 69d-VK-30/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1827

VK Bund, Beschluss vom 25.01.2013 - VK 3-2/13
1. Ein Vergabeverfahren darf aufgehoben werden, wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden kann. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt nach Lage des Falles in erster Linie davon ab, ob die Differenz zwischen den geschätzten Kosten einerseits und den Angebotspreisen andererseits einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen.
2. Die Abweichung zwischen der Kostenprognose und den nachfolgenden Ausschreibungsergebnissen darf nicht unerheblich sein. Eine Überschreitung um durchschnittlich 23% ist jedenfalls deutlich spürbar.

VPRRS 2013, 1118

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1117

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1116

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1114

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - VK 15/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1110

VK Bund, Beschluss vom 24.04.2007 - VK 2-21/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1102

VK Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2001 - VK-26/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1101

VK Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2001 - VK-26/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1100

VK Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2001 - VK-26/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1091

VK Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2001 - VK-26/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1089

VK Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1088

VK Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-23/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1087

VK Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-23/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1085

VK Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-23/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1082

VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2013 - VK-33/2012-L
1. Ob eine Messegesellschaft gewerblich handelt, muss anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.
2. Die wirtschaftliche Förderung einer Gesellschaft durch die Anteilseigner bedeutet nicht automatisch, dass diese den Geschäftsbetrieb unabhängig von jeglicher Rentabilität der Gesellschaft sichern würden.
3. Allein das übergeordnetes Interesse eines Anteilseigners am Erhalt der öffentlich beherrschten Gesellschaft führt nicht dazu, dass für diese kein Insolvenzrisiko besteht.

VPRRS 2013, 1081

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1080

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1079

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1078

VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1077

VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1076

VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2000 - VK-20/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1075

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2000 - VK-22/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
