Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4980 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1287
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2013 - 1 Verg 5/13
1. Die bloße tatsächlich-technische Möglichkeit, dass verschiedene Abschnitte einer Leistung von verschiedenen Personen/Unternehmen erbracht werden können, begründet noch nicht das Vorliegen entsprechender Fachlose.*)
2. In einem Dienstleistungsbereich ohne traditionelle (handwerkliche) Aufgabenteilung bei den Leistungserbringern kommt die Annahme eines Fachloses erst in Betracht, wenn sich ein aufgabenspezifischer Anbietermarkt entwickelt hat.*)
3. Die Bejahung eines aufgabenspezifischen Anbietermarkts setzt voraus, dass einerseits überhaupt Fachunternehmen existieren, die sich auf eine bestimmte Tätigkeit spezialisiert haben und es andererseits auch eine hinreichend große Anzahl von Fachunternehmen gibt, damit jeder öffentliche Auftraggeber, ein Fachlos bildet, dieses auch jederzeit im Wettbewerb vergeben kann.*)
4. Ein Leistungsabschnitt, der von Unternehmen mit einem anderen Kerngeschäft als Service- oder Nebenleistung angeboten wird, ist kein Fachlos.*)
5. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verstößt wegen der Unbestimmtheit des Begriffs "unverzüglich" gegen Unionsrecht (siehe EuGH, IBR 2010, 159) und muss deshalb unangewendet bleiben.
VPRRS 2013, 1286

VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2000 - 1/SVK/36-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1285

VK Sachsen, Beschluss vom 14.08.2000 - 1/SVK/73-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1283

VK Sachsen, Beschluss vom 06.10.2000 - 1/SVK/80-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1279

VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2000 - 1/SVK/26-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1278

VK Bund, Beschluss vom 01.07.2013 - VK 1-45/13
1. Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung, dass der Auftragnehmer bereits Leistungen "mit vergleichbarem Scope" erbracht hat, müssen die Bewerber in Bezug auf Leistungsumfang und Leistungsgegenstand zuvor keine identischen Leistungen ausgeführt haben. Vergleichbar ist eine Leistung vielmehr bereits dann, wenn sie nach den Vergleichbarkeitskriterien des öffentlichen Auftraggebers der ausgeschriebenen Leistung nahe kommt.
2. Bei der Prognoseentscheidung, ob ein Bieter auf der Grundlage der vorgelegten Eignungsunterlagen materiell geeignet ist, steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.

VPRRS 2013, 1277

VK Sachsen, Beschluss vom 19.04.2000 - 1/SVK/27-00
1. Angebote, die nicht die vom Auftraggeber geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, müssen nicht automatisch gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit a VOL/A ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er auch zu beachten, ob das Ergänzen der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bewerbers ändert oder nicht.*)
2. Ein Ausschluss eines Bieters wegen mangelnder Eignung ist nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend, wenn dieser seine Eignung (fachliche und technische Leistungsfähigkeit) nicht anhand mit der Angebotsabgabe zwingend vorzulegender Bescheinigungen nachgewiesen hat. Insoweit erlaubt auch § 7 a Nr. 2 Abs. 3 S. 2 VOL/A keine anderweitigen Nachweis durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteten, Belege. § 7 a Nr. 2 Abs. 3 S. 2 VOL/A betrifft nur einen derartigen Nachweis hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht aber im Hinblick auf die fachliche und technische Leistungsfähigkeit.*)
3. § 7 a Nr. 5 VOL/A ermöglicht nur eine Abfrage zur Vervollständigung und Ergänzung bereits vorgelegter Nachweise. § 7 a Nr. 5 VOL/A verpflichtet den Auftraggeber nicht, einen Bieter oder Bewerber zwingend aufzufordern, die vorgelegten Unterlagen noch zu vervollständigen. § 7 a Nr. 5 VOL/A ist lediglich als ermessensgebundene Kann-Vorschrift ausgestaltet. Zudem will § 7 a Nr. 5 VOL/A nur die ermessensgebundene Möglichkeit der Vervollständigung und Ergänzung bereits vorgelegter Unterlagen ermöglichen, nicht aber die Zusendung überhaupt noch nicht vorgelegter Bescheinigungen oder Erläuterungen. Fehlen derartige Unterlagen trotz einer in den Verdingungsunterlagen verankerten Vorlagepflicht bei Angebotsabgabe, ist das Angebot auszuschließen. Ein nachträgliches Zulassen der erstmaligen Übersendung derartiger Unterlagen verstößt gegen das Gleichbehandlungsprinzip des § 97 Abs. 2 GWB.*)

VPRRS 2013, 1273

VK Sachsen, Beschluss vom 29.03.2000 - 1/SVK/9-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1272

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13
1. §§ 18 Abs. 5 Satz 2, 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3 KrWG sind bei europarechtskonformer Auslegung und Anwendung durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt.*)
2. Verfassungsrecht und Europarecht verlangen nicht, dass die für die Untersagung von Sammlungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zuständige Behörde dergestalt als neutrale Stelle organisiert ist, dass diese Behörde und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterschiedlichen Rechtsträgern angehören müssen.*)
3. Für das Vorliegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG durch eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen trägt die für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständige Behörde die Darlegungslast. Eine Funktionsgefährdung muss auf konkrete, nachprüfbare Tatsachen im Einzelfall gestützt werden können.*)
4. Die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen wird im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht schon dann verhindert, wenn gewerbliche Sammlungen mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem von diesem beauftragten Dritten um Abfälle konkurrieren. Eine systematische Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung im Hausmüllbereich besteht von Gesetzes wegen nicht; ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der beauftragte Dritte durch private Konkurrenz daran gehindert wird, die Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu erfüllen, kann nur auf der Grundlage konkreter Zahlen und Fakten beurteilt werden.*)
5. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers besteht nicht per se beim Nebeneinander von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten; § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG normiert keinen absoluten Konkurrenzschutz zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.*)
6. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG schützt das berechtigte Vertrauen des erfolgreichen Bieters in die Angebotskalkulation des Auftraggebers; eine rechtswidrige Auftragsvergabe wird durch eine gewerbliche Sammlung nicht im Rechtssinne "unterlaufen". Die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb wird nur dann "erheblich erschwert", wenn ein Vergabeverfahren konkret bevorsteht; das Gesetz erlaubt nicht, gewerbliche Sammler prophylaktisch vom Markt zu verdrängen.*)
7. Die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen ist im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur dann "anders nicht zu gewährleisten", wenn im Vergleich zu einer Untersagungsverfügung weniger belastende Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausscheiden. Der vom Gesetz angeordneten zweistufigen Prüfung kann sich die zuständige Behörde nicht dadurch entziehen, dass sie mildere administrative Maßnahmen von vornherein für aussichtslos erklärt. In dem Gesetzesverstoß liegt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zugleich eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots.*)

VPRRS 2013, 1269

VK Sachsen, Beschluss vom 06.03.2000 - 1/SVK/11-00
1. Die Prüfung nach § 7 a Nr. 3 VOL/A (Vorauswahl in dem dem Verhandlungsverfahren vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) erfolgt in zwei Schritten. Zuerst werden die geeigneten Bewerber von den ungeeigneten Bewerbern geschieden. In der zweiten Stufe wählt der Auftraggeber unter den verbliebenen, grundsätzlich geeigneten, Bewerbern diejenigen aus, die er zur Angebotsabgabe auffordert. Dabei kann der Auftraggeber im Gegensatz zur sonstigen Handhabung auch ein "Mehr an Eignung" bei der Eignungsprüfung berücksichtigen.*)
2. Das am Teilnahmewettbewerb beteiligte Unternehmen kann selbst bei nachgewiesener grundsätzlicher Eignung keinen Rechtsanspruch auf Beteiligung am nachfolgenden Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren) gemäß § 7 a Nr. 3 VOL/A erheben. Die Vorschrift lässt vielmehr dem Auftraggeber einen gewissen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum, was sich aus dem Wortlaut "wählt ### unter den Bewerbern, die den Anforderungen entsprechen, diejenigen aus," ergibt. Bei dieser Auswahl darf der Auftraggeber im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB jedoch nicht willkürlich verfahren. Er muss sich an die Verpflichtung zur Berücksichtigung sachbezogener Gesichtspunkte (Art der zu vergebenden Leistung) halten.*)
3. Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers ist lediglich durch die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz und den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich insoweit, dass die Teilnahmeanträge - nach Größe, Herkunft und Eigenart der Unternehmen - proportional in der Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden müssen. Der Kreis der berücksichtigten Unternehmen muss ein verkleinertes Spiegelbild der für die Auswahlentscheidung insgesamt in betracht kommenden Unternehmen darstellen.*)
4. Es ist unzulässig, wenn sich ein zuvor im Teilnahmewettbewerb abgelehnter Bewerber nachträglich mit einem anderen, erfolgreichen Bewerber des Teilnahmewettbewerbs zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließt.*)
5. Der Auftraggeber kann zwar gemäß der Kann-Vorschrift des § 7 a Nr. 5 VOL/A Unternehmen auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. Davon ist jedoch nicht die Abforderung noch nicht vorgelegter Unterlagen eines überhaupt noch nicht benannten Mitbewerbers innerhalb einer künftigen Bietergemeinschaft umfasst, da dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB widerspricht. *)

VPRRS 2013, 1267

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 8/13
1. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, in jedem Fall aber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien, die er anzuwenden beabsichtigt und deren Gewichtung bekannt geben; bei der Wertung der Angebote sind diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen.
2. Inwieweit eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden.
3. Hat der Auftraggeber Zuschlagskriterien, Unterkriterien, Gewichtungsregeln oder Bewertungsmatrizen aufgestellt, sind diese den Bietern vollständig offenzulegen. Der öffentliche Auftraggeber darf sich nicht darauf beschränken, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen, sondern hat den Bietern auch die hierzu aufgestellten Unterkriterien mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine Bildung von Unterkriterien erst nachträglich erfolgt.
4. Eine Verkürzung der Rügefrist auf sieben Kalendertage ist unzulässig und unwirksam. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB stellt Mindeststandards für die Gewährung von Rechtsschutz in Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte auf. Sie ist nicht abdingbar; dem öffentlichen Auftraggeber ist eine Verschärfung der Anforderungen verwehrt.
5. Von einem durchschnittlichen Bieter kann nicht erwartet werden, dass er die vergaberechtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der Bildung und Bekanntgabe von Unter-Unterkriterien und Bewertungsmatrizen kennt.
VPRRS 2013, 1818

VK Nordbayern, Beschluss vom 01.08.2013 - 21.VK-3194-23/13
1. Bereits aus der Leistungsbeschreibung ist erkennbar, welche Leistung die VSt im Einzelnen fordert. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die ASt erkennen können, inwieweit die Ausschreibung gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung verstößt. Ist eine Rüge der ASt diesbezüglich jedoch nicht bis zum Ende der Angebotsfrist erfolgt, so ist die ASt mit diesem Vorbringen präkludiert.*)
2. Ist im Angebot der ASt keine Abweichung vom Leistungsverzeichnis vermerkt, muss die VSt das Angebot nach dem objektiven Erklärungswert dahingehend verstehen, dass die ASt entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses angeboten hat. Ein Ausschluss des Angebots gem. §§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b), 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ist dann nicht gerechtfertigt.*)
3. Hat sich im Zuge der Aufklärung nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A herausgestellt, dass die ASt zu einer mit dem Leistungsverzeichnis vollständig konformen Leistung nicht willens ist, so ist ihr Ausschluss wegen fehlender Eignung gem. § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A rechtmäßig.*)
4. Die VSt kann nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter verhandeln, um sich über seine Eignung, das Angebot selbst oder die geplante Ausführung zu unterrichten. Die Aufklärung bestimmter technischer Daten wie Materialien oder Verfahrenstechniken nach Angebotsabgabe und vor Zuschlagserteilung sind gleichermaßen zulässig wie eine Abfrage dieser Daten im Leistungsverzeichnis selbst.*)

VPRRS 2013, 1261

VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1256

VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 07/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1253

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2000 - VK 2/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1252

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2001 - VK 9/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1248

VK Südbayern, Beschluss vom 12.08.2013 - Z3-3-3194-1-18-07/13
1. Grundsätzlich fordert die Mittelstandsklausel des § 97 Abs. 3 GWB, dass eine Losvergabe stattzufinden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann aber davon abgewichen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine weitere Unterteilung von Losen zu derart kleinen Losvolumina führen würde, dass auf diese keine wirtschaftlichen Angebote zu erwarten sind.*)
2. Nach der Novellierung der VOL/A zum 11. Juni 2010 ist das Verbot, den Bietern/ Auftragnehmern kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden für Umstände und Ereignisse, auf die sie keinen Einfluss haben und, deren Einwirkung auf die Preise und Fristen sie nicht im voraus schätzen können, explizit nicht mehr gesetzlich untersagt. Das ehemalige vergaberechtliche Verbot der Aufbürdung eines "ungewöhnlichen Wagnisses" kann seit Inkrafttreten der VOL/A 2009 auch nicht aus den allgemeinen Vergaberechtsgrundsätzen aus § 97 GWB oder dem Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung aus § 8 EG Abs. 1 VOL/A hergeleitet werden kann.*)
3. Bei Rahmenverträgen gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Nach § 4 Abs. 1 EG VOL/A ist der in Aussicht genommene Vertragsumfang lediglich so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben; er braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.*)
4. Der Auftraggeber ist zu einer Minimierung der Kalkulationsrisiken nur verpflichtet, wenn die anderenfalls bei Bietern verbleibenden Risiken von diesen nicht mehr zumutbar zu tragen sind, insbesondere diese von ihnen nicht durch Marktkenntnisse und -erfahrungen jedenfalls so weit ausgeglichen werden können, dass eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation möglich ist.*)

VPRRS 2013, 1247

VK Köln, Beschluss vom 13.02.2013 - VK VOL 15/2012
1. Den Gegenstand eines zu vergebenden Auftrags bestimmt allein der Auftraggeber. Er ist in seiner Entscheidung frei, welchen Auftragsgegenstand er für erforderlich oder wünschenswert hält.
2. Bieter können nicht mit Erfolg beanspruchen, dem Auftraggeber eine Leistung mit anderen Beschaffungsmerkmalen und Eigenschaften anzudienen, als vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen festgelegt.
3. Eine unzumutbare Belastung des Auftragnehmers liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Kalkulationsrisiken tragen soll, die ihm typischerweise ohnedies obliegen.

VPRRS 2013, 1242

VK Nordbayern, Beschluss vom 14.12.2000 - 320.VK-3194-31/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1240

VK Nordbayern, Beschluss vom 13.11.2000 - 320.VK-3194-29/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1239

VK Nordbayern, Beschluss vom 10.11.2000 - 320.VK-3194-28/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1234

VK Köln, Beschluss vom 28.03.2013 - VK VOL 30/2012
1. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009, wonach der öffentliche Auftraggeber gehalten ist, ihm unangemessen niedrig erscheinende Angebotspreise aufzuklären, dient in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers. Dieser soll nicht gehalten sein, den Zuschlag auf das Angebot eines Bieters zu erteilen, der wegen unauskömmlicher Preiskalkulation den ihm erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäß würde ausführen können.
2. Von einer bieterschützenden Wirkung des § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 ist nur ganz ausnahmsweise auszugehen, nämlich dann, wenn ein Bieter ein Unterpreisangebot in der gezielten Absicht eingereicht hat, einen oder mehrere andere Bieter nicht nur aus dem betreffenden Vergabeverfahren, sondern ganz vom Markt zu verdrängen.

VPRRS 2013, 1229

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2012 - 2 VK 3/12
Der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, "soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat," steht die Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08, IBR 2010, 159) nicht entgegen.

VPRRS 2013, 1228

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2012 - 2 VK 03/12
Der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, "soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat," steht die Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08, IBR 2010, 159) nicht entgegen.

VPRRS 2013, 1227

VK Bund, Beschluss vom 26.07.2013 - VK 2-46/13
1. Wendet der öffentliche Auftraggeber rechtsirrig vergaberechtliche Vorschriften (hier: VOL/A statt VSVgV) an, die substantiell von den eigentlich einschlägigen Vorschriften abweichen, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip vor, wenn dies dazu führt, dass das Vergabeverfahren auf dieser Grundlage zu einem vom ansonsten - im Rahmen wirksamen Wettbewerbs - erzielten Ergebnis abweichenden Ergebnis kommt.
2. Eine unzulässigen "Mischkalkulation" bzw. eine unzulässige "Kosten- oder Preisverlagerungen" ist anzunehmen, wenn der Einheitspreis einer Leistungspositionen nicht dem vom Bieter kalkulierten (wahren) Preis entspricht, sondern der Einheitspreis auf einen extrem niedrigen Preis "abgepreist" und die Preisdifferenz zum kalkulierten (wahren) Preis auf einen oder mehrere Einheitspreise anderer Leistungspositionen umgelegt wird, die jeweiligen Einheitspreise mithin "aufgepreist" werden.
3. Die Bekanntmachung des geschätzten Auftragswerts verstößt nicht gegen den Wettbewerbsgrundsatz.

VPRRS 2013, 1816

VK Bund, Beschluss vom 24.07.2013 - VK 3-62/13
1. Die Vorschrift des § 3 EG Abs. 4 c VOL/A 2009 meint mit dem Tatbestandsmerkmal "wenn (...) der Auftrag nur von einem Unternehmen durchgeführt werden kann" nur, ob es generell auch noch andere Unternehmen gibt, welche die Leistung grundsätzlich anbieten. Es kommt nicht darauf an, ob diese anderen Unternehmen auch tatsächlich lieferfähig sind.
2. Bei der Lieferfähigkeit handelt es nicht um die Definition von Beschaffungsbedarf, sondern um ein klassisches Eignungskriterium, das beim Abschluss eines jeden Liefervertrags auf der Eignungsebene zu prüfen ist.
3. Berührt eine Beschaffung sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch ein Bundesland, kann der Anspruchsteller wählen, an welche Vergabekammer er sich mit seinem Nachprüfungsbegehren richtet.

VPRRS 2013, 1221

VK Bund, Beschluss vom 30.07.2013 - VK 3-61/13
1. An das Informationsschreiben nach § 101a GWB sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn der Grund für die Nichtberücksichtigung verständlich und präzise mitgeteilt wird, so dass ein Bieter die Chancen eines Nachprüfungsantrags einschätzen kann. Bei der Formulierung ist der Auftraggeber daher auch nicht an den Wortlaut der Vergabeunterlagen gebunden.
2. Ein Bewertungssystem, bei dem die lineare Interpolation zwischen der höchsten und der niedrigsten Wertungspunktzahl erst ab einer Bieteranzahl von mehr als zwei Bietern greift (bei nur zwei Bietern erhält das zweitbeste Angebot immer null Punkte), ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

VPRRS 2013, 1220

VK Nordbayern, Beschluss vom 16.06.1999 - 320.VK-3194-09/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1211

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2013 - VK 1-11/13
Die Einführung einer blauen Tonne für Altpapier ist als ausschreibungspflichtige Neuvergabe angesehen, wenn die Umstellung von der Bündelsammlung zur behältergestützten Entsorgung einen Mehrbedarf an Personal und Fahrzeugen sowie eine Mehrvergütung auslöst, die als solche den Schwellenwert übersteigt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die zu erwartenden Altpapiermengen - inklusive einer 20%-igen Erhöhung - innerhalb der Mengenspannbreite der ursprünglichen Ausschreibungsbedingungen liegen.

VPRRS 2013, 1210

VK Bund, Beschluss vom 22.07.2013 - VK 3-56/13
1. Der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V ist nicht nur Herstellern vorbehalten, sondern allen pharmazeutischen Unternehmen eröffnet. Unter den Begriff des pharmazeutischen Unternehmens fällt auch der Importeur, der Arzneimittel unter seinem Namen in Verkehr bringt.
2. Die Vorschrift des § 3 EG Abs. 4 c meint mit dem Tatbestandsmerkmal "wenn (...) der Auftrag nur von einem Unternehmen durchgeführt werden kann" nur, ob es generell auch noch andere Unternehmen gibt, welche die Leistung grundsätzlich anbieten. Es kommt nicht darauf an, ob diese anderen Unternehmen auch tatsächlich lieferfähig sind.
3. Bei der Lieferfähigkeit handelt es nicht um die Definition von Beschaffungsbedarf, sondern um ein klassisches Eignungskriterium, das beim Abschluss eines jeden Liefervertrags auf der Eignungsebene zu prüfen ist.
4. Berührt eine Beschaffung sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch ein Bundesland, kann der Anspruchsteller wählen, an welche Vergabekammer er sich mit seinem Nachprüfungsbegehren richtet.

VPRRS 2013, 1207

VK Bund, Beschluss vom 30.10.2009 - VK 2-180/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1206

VK Münster, Beschluss vom 10.07.2001 - VK 15/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1205

VK Münster, Beschluss vom 08.06.2001 - VK 13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1203

VK Münster, Beschluss vom 31.01.2000 - VK 11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1202

VK Bund, Beschluss vom 07.08.2013 - VK 2-68/13
Besteht ungeachtet eines Ausschließlichkeitsrechts zugunsten des Originalpräparateherstellers ein Wettbewerb zwischen dem Hersteller des Medikaments und einem Re-Importeur, kann der Auftraggeber von den Bietern einen Nachweis über die zukünftig zu liefernden Mengen fordern. Ein Eignungsnachweis als "Produktionszugriffsnachweis" ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt, weil der Zugriff auf die Produktionskette nicht erforderlich ist, um den gewünschten Mengennachweis abzubilden.

VPRRS 2013, 1199

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 VK 6/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1198

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.07.2001 - 2 VK 12/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1197

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.07.2001 - 2 VK 13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1194

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 VK 06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1193

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.07.2000 - 2 VK 14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1190

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2000 - 2 VK 20/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1188

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.10.2000 - 2 VK 16/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1186

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.08.2000 - 2 VK 15/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1185

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.08.2000 - 2 VK 11/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1184

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.07.2000 - 2 VK 14/00 (VZ)
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1183

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.06.2000 - 2 VK 8/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1180

VK Bund, Beschluss vom 24.07.2013 - VK 3-59/13
1. Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen fallen unter den Begriff des Rahmenvertrags, der zwar selbst nicht öffentlicher Auftrag ist, jedoch dem Vergaberecht in gleicher Weise unterstellt wird wie ein öffentlicher Auftrag.
2. Die Vorschrift des § 3 EG Abs. 4 c meint mit dem Tatbestandsmerkmal "wenn (...) der Auftrag nur von einem Unternehmen durchgeführt werden kann" nur, ob es generell auch noch andere Unternehmen gibt, welche die Leistung grundsätzlich anbieten. Es kommt nicht darauf an, ob diese anderen Unternehmen auch tatsächlich lieferfähig sind.
3. Bei der Lieferfähigkeit handelt es nicht um die Definition von Beschaffungsbedarf, sondern um ein klassisches Eignungskriterium, das beim Abschluss eines jeden Liefervertrags auf der Eignungsebene zu prüfen ist.
4. Berührt eine Beschaffung sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch ein Bundesland, kann der Anspruchsteller wählen, an welche Vergabekammer er sich mit seinem Nachprüfungsbegehren richtet.

VPRRS 2013, 1179

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2000 - 2 VK 7/00
1. Ein eingetragener Verein ist kein Öffentlicher Auftraggeber, wenn er weder finanziell noch personell von der öffentlichen Hand beherrscht wird.
2. Wohnanlagen fallen nicht unter § 98 Nr. 5 GWB.

VPRRS 2013, 1178

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2000 - 2 VK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1176

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.09.1999 - 2 VK 11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
