Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5026 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2013, 1360
Dienstleistungen
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.09.2013 - 1 Verg 6/13
1. Verlangt der Auftraggeber bei der Vergabe eines Leistungsbündels die Angabe und Kalkulation eines einheitlichen Stundenverrechnungssatzes auf einer Anlage, die Bestandteil der Vergabeunterlagen ist, gibt ein Bieter, der seine Leistungen zu zwei unterschiedlichen Stundenverrechnungssätzen anbietet und dementsprechend die Anlage seinem Angebot in zweifacher Ausfertigung beifügt, nicht den geforderten Preis an. Zugleich ergänzt er eigenmächtig die Vergabeunterlagen.*)
2. Eine vergaberechtlich unzulässige Mischkalkulation liegt vor, wenn ein Bieter eigenmächtig Kostenfaktoren, die er für eine bestimmte Leistungsposition kalkuliert hat, einer anderen Leistungsposition zuschlägt.*)
3. Das Verlangen des Auftraggebers, alle Leistungen zu einem einheitlichen Stundenverrechnungssatz anzubieten, führt zu keiner vergaberechtlich unzulässigen Mischkalkulation.*)
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VPRRS 2013, 1359
Dienstleistungen
OVG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2013 - 1 Es 2/13
1. Einer Auswahlentscheidung dürfen nur vergleichbare Angaben zu Grunde gelegt werden.
2. Gibt ein Bieter in der Rubrik "Aus- und Fortbildungskosten" Sach- und Personalkosten an, während andere Bieter nur die abgefragten Sachkosten angegeben haben, sind die Angebote nicht vergleichbar. Eine Entscheidung, die unter Zugrundelegung dieser Angaben erfolgt, leidet an einem ist Bewertungsfehler und ist vergaberechtswidrig.
3. Die Nachprüfung der Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen obliegt regelmäßig den Oberverwaltungsgerichten.
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VPRRS 2013, 1356
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 - Verg 6/13
1. Im Vergabenachprüfungsverfahren ist die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands und der Bedingungen für die Auftragsvergabe zu respektieren. Bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für die Lieferung eines Arzneimittel-Wirkstoffs nach § 130a Abs. 8 SGB V sind die gesetzlichen Krankenkassen als Auftraggeber durch Unionsrecht oder nationale Rechtsvorschriften nicht gebunden.
2. Die Leistungsbeschreibung eines Rahmenvertrags über ein Arzneimittel ist eindeutig und vollständig, wenn sie Angaben zum Wirkstoff, zu Darreichungsformen und Packungsgröße, Verordnungszahlen aus der Vergangenheit und zur sog. Aut-idem-Quote enthält.
3. Die sozialversicherungsrechtlichen Gebote der Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten richten sich ausschließlich an die gesetzlichen Krankenkassen und haben keine drittschützende Wirkung.
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VPRRS 2013, 1354
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 30.01.2013 - 69d-VK-52/2012
1. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009, wonach auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet keine bieterschützende Wirkung.
2. Für die vom öffentlichen Auftraggeber anzuwendende Prüfungstiefe bei der Verifizierung und Kontrolle von Eigenerklärungen gilt zunächst, dass Eignungsentscheidungen, bei denen dem Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative zukommt, nur auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse ergehen dürfen. Die Anforderungen an den Grad der Erkenntnissicherheit sind dabei nicht nur an den vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit, sondern auch am Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einer zügigen Umsetzung von Beschaffungsabsichten und einem raschen Abschluss von Vergabeverfahren zu messen.
3. Aus dem auch im Vergaberecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ergeben sich Zumutbarkeitsgrenzen für die Überprüfungs- und Kontrollpflichten. Die Grenzen der Zumutbarkeit werden durch den kurzen Zeitraum, in dem die Entscheidung über die Auftragsvergabe zu treffen ist sowie durch die begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers, weitere Überprüfungen vorzunehmen, bestimmt.
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VPRRS 2013, 1353
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2002 - VK 2-86/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1351
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 16.10.2002 - VK 1-81/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1350
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 09.10.2002 - VK 1-77/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1349
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 10.10.2002 - VK 2-76/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1348
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 1-87/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1347
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 09.10.2002 - VK 1-79/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1346
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 11.10.2002 - VK 1-75/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1345
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 05.09.2002 - VK 2-68/02
(ohne amtlichen Leisatz)
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VPRRS 2013, 1344
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 08.08.2002 - VK 2-54/02
(ohne amtlichen Leisatz)
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VPRRS 2013, 1342
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2002 - VK 1-37/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1341
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2002 - VK 2-70/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1340
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2002 - VK 2-60/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1339
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002 - VK 2-42/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1338
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 25.09.2002 - VK 1-71/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1337
Ausrüstungsgegenstände
VK Bund, Beschluss vom 22.07.2002 - VK 1-59/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1336
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 16.07.2002 - VK 2-50/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1335
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 29.09.2000 - 18-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1333
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 25.07.2000 - 13-06/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1332
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 20.09.2000 - 17-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1330
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.10.2002 - VK Hal 24/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1329
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2013 - Verg W 13/12
1. Die Rügeobliegenheit besteht auch dann, wenn der Vergaberechtsverstoß - aus Sicht des Bieters - offensichtlich ist und die Erhebung einer Rüge deshalb eine "unnötige Förmelei" darstellt. Im Hinblick auf den Zweck der Rügepflichten, es dem Auftraggeber zu ermöglichen, etwaige Vergaberechtsfehler schnellstmöglich selbst zu beheben, ohne dass ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden muss, ist auf die Rüge grundsätzlich nicht zu verzichten.
2. Ausnahmsweise kann die Rügeobliegenheit entfallen, wenn der Aufraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhalten wird, von ihr also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines Bieters hin, abrückt.
3. Das Verbot der Zuschlagserteilung auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, hat nur dann bieterschützende Wirkung, wenn es für den Auftraggeber geboten ist, Angebote wegen wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen auszuschließen. Das ist dann der Fall, wenn ein Niedrigpreisangebot in der zielgerichteten Absicht der Marktverdrängung abgegeben oder zumindest die Gefahr begründet wird, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden, oder der Auftragnehmer durch die niedrige Preisgestaltung in so erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht zu Ende bringen kann.
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VPRRS 2013, 1328
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 VK 29/13
1. Zur Rechtsverletzung der Antragstellerin in einem Vergabenachprüfungsverfahren durch eine Ausschlussentscheidung, weil die Vergabestelle die von ihr erkannte Gefahr einer unzulässigen Mischkalkulation nicht mit den von der Rechtsprechung geforderten strengen Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis hat belegen können.*)
2. Eine Leistung kann nur dann als positionsfremd angesehen werden, wenn die Angabe des Preises für eine Leistung unter einer Position erfolgt, obwohl die Angabe des Preises klar und objektiv erkennbar in einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses gefordert war.*)
3. Eine genaue und abschließende Definition manipulationsgefährdeter Positionen des Leistungsverzeichnisses - wie der Baustelleneinrichtung und den damit im inhaltlichen Zusammenhang stehenden Leistungspositionen - beugt der Gefahr vor, dass z.B. durch eine künstliche Aufwertung dieser Leistungspositionen ein nicht sachlich begründetes Wettbewerbsergebnis entsteht und dadurch die strenge Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr gewährleistet ist.*)
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VPRRS 2013, 1326
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2002 - VK Hal 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1325
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 27.12.2000 - 1/SVK/92-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1324
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2011 - 1 VK 54/11
1. Die Forderung nach Benennung „vergleichbare“ Leistungen steht nicht im Widerspruch zu § 7 EG Abs. 3 a VOL/A 2009, wonach die Leistungsfähigkeit durch eine Liste der „wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen“ nachgewiesen werden kann. Was „wesentlich“ ist, kann immer nur bezogen auf die jeweilige Ausschreibung beurteilt werden.
2. In einem VOL-Verfahren „kann“ die Vergabestelle fehlenden Nachweise anfordern (VOL/A 2009 § 19 EG Abs. 2). Der öffentliche Auftraggeber ist deshalb nicht verpflichtet, fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern; etwas anderes gilt nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, wonach der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nachverlangt.
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VPRRS 2013, 1322
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 14.06.2001 - 1/SVK/48-01g
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1320
Bau & Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 16.09.2013 - 9 Verg 3/13
1. Die Zulassung und Wertung von Nebenangeboten scheidet aus, wenn Zuschlagskriterium allein der günstigste Preis ist (entgegen OLG Schleswig, IBR 2011, 351).
2. Alle geforderten Nachweise sind bereits in der Bekanntmachung konkret zu bezeichnen. Denn die scharfe Sanktion des Angebotsausschlusses erfordert eindeutige und unmissverständliche Festlegungen in der Bekanntmachung. Dies betrifft sowohl die Frage, welche Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise ein Bieter abgeben muss, als auch die Frage, wann und auf wessen Initiative hin er diese vorzulegen hat. Für den verständigen Bieter muss sich eindeutig ergeben, dass der Ausschluss seines Angebots droht, wenn er bestimmte Nachweise, Erklärungen oder Unterlagen nicht zu einem konkreten Zeitpunkt oder einer vorgegebenen Frist vorgelegt hat.
3. Die einzelnen Wertungsstufen (formale Prüfung, Eignung, Angemessenheit des Preises, engere Auswahl) sind grundsätzlich nacheinander und getrennt voneinander abzuarbeiten.
4. Hat ein öffentlicher Auftraggeber die Eignung eines Bieters bejaht, ist er daran grundsätzlich gebunden und bei unveränderter Sachlage im Allgemeinen gehindert, von seiner ursprünglichen Beurteilung abzurücken und die Eignung nunmehr zu verneinen. Nur neu auftretende oder bekannt werdende Umstände, die seine Entscheidung in Frage stellen könnten, hat er auch nach bereits positiv abgeschlossener Wertung der Eignung eines Bieters in jeder Phase des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.
5. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Bieter von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Änderungen können den Inhalt der nachgefragten Leistung oder die Vertragskonditionen und Preise betreffen.
6. Änderungen sind alle unmittelbaren Eingriffe mit verfälschender Absicht, wie Streichungen, Hinzufügungen, jede Abänderung einer Position, Herausnahme von einzelnen Blättern etc. Unzulässig sind aber nur inhaltliche Änderungen. Marginale formale Änderungen sind nicht unzulässig.
7. Erkennbar im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB sind nur solche Vergaberechtsverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen des von der Ausschreibung angesprochenen Verkehrskreises erkannt werden. Hierbei ist ein realistischer Maßstab anzulegen. Ein Verstoß ist nicht schon dann erkennbar, wenn nur ein Fachmann nach genauerem Studium den Verstoß feststellen könnte, sondern nur, wenn die Nichtfeststellung dem Bieter vorwerfbar ist.
8. Es kann erwartet werden, dass Bieter, die an Ausschreibungen mit hohen Auftragswerten teilnehmen, zumindest über einen aktuellen Text der einschlägigen Vergabeordnung verfügen und auch wissen, welchen Mindestanforderungen die Vergabeunterlagen genügen müssen. Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlagen ohne weiteres feststellen lässt, ist erkennbar.
9. Dem durchschnittlichen Bieter ist es nicht abzuverlangen, Rechtsfragen, die sich nicht unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen ergeben und die im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen auch nicht regelmäßig diskutiert werden, zu kennen. Schließlich kann auch nicht erwartet werden, dass der Bieter vor Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung stets einen auf Vergabesachen spezialisierten Fachmann zu Rate zieht.
VPRRS 2013, 1319
Dienstleistungen
VK Arnsberg, Beschluss vom 05.08.2013 - VK 12/12
1. Auch eine dem Vergaberecht nicht unmittelbar unterliegende Beschaffungsentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers ist eine Ermessensentscheidung (Beurteilungsermessen), die zumindest hinsichtlich der behaupteten Sachgründe beweisbar sein muss und insoweit überprüfbar bleibt. Entsprechend muss eine den Wettbewerb aus- oder einschränkende Produktfestlegung überprüfbar bleiben. Die Nachweispflicht obliegt dem Auftraggeber.*)
2. § 3 EG Abs. 4 c VOL/A 2009 bezieht sich auf ein technisches Alleinstellungsmerkmal. Auch diesbezüglich liegt die Beweislast beim Auftraggeber.*)
3. Im Eilverfahren ist die Erhebung von Beweisen nur begrenzt möglich. Insoweit muss eine hinreichende Dokumentation der Beschaffungsentscheidung vorliegen.*)
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VPRRS 2013, 1317
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 25.10.2010 - 69d-VK-24/2010
1. Ein Bieter darf im Vergabenachprüfungsverfahren auch das behaupten, was er aus seiner Sicht der Dinge nur für wahrscheinlich oder möglich hält. Unzulässig und damit unbeachtlich sind demnach lediglich willkürliche, aufs Geratewohl oder eben „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptungen. In Fällen eines unverschuldeten Informationsdefizits muss es genügen, dass ein Bieter konkrete Tatsachen vorträgt, die den hinreichenden Verdacht eines Vergaberechtsstoßes begründen.*)
2. § 25 Abs. 2 VOL/A a.F. (sowie dessen Nachfolgevorschrift) entfalten nur ausnahmsweise drittschützende Wirkung.*)
3. Ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn die Angebotspreise insgesamt erheblich voneinander abweichen. Es bleibt offen, ob ausnahmsweise auch ein erheblicher Unterschied bei einzelnen Preispositionen beachtlich wird, wenn diese Preise einen erheblichen Teil der Gesamtleistung ausmachen oder einen in sich abgeschlossenen Teil der Gesamtleistung darstellen.*)
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VPRRS 2013, 1316
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 05.02.2013 - 69d-VK-54/2012
1. Ob eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, weil der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, ist anhand einer Auslegung der Leistungsbeschreibung einerseits und des Angebotes andererseits aus objektiver Sicht eines branchenkundigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Empfängers festzustellen.
2. Auch wenn der Bieter der Meinung sein sollte, dass die von ihm angebotene Leistung die technisch bessere sei, berechtigt dies nicht dazu, die Vergabeunterlagen abzuändern.
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VPRRS 2013, 1313
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Sachsen, Beschluss vom 14.05.2001 - 1/SVK/29-01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1312
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 10.05.2001 - 1/SVK/15-01 k
Bei Rücknahme eines Antrags trägt grundsätzlich der Antragsteller nach dem Veranlasserprinzip die Kosten. Zwar ist grundsätzlich zwischen Rücknahme und Erledigterklärung zu unterscheiden, liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wurde, weil der Antragsteller sein mit dem Nachprüfungsantrag verfolgtes Ziel auf andere Weise erreicht hat, ist nach dem Veranlasserprinzip zu entscheiden.*)
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VPRRS 2013, 1311
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 07.07.2010 - 250-4003.20-2249/2010-007-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1310
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Sachsen, Beschluss vom 02.02.2001 - 1/SVK/1-01
1. Grundsätzlich ist der einen Nachprüfungsantrag zurücknehmende Antragsteller kostenrechtlich wie ein Unterliegender im Sinne des § 128 Abs. 3 S. 1 GWB zu behandeln und hat somit die Kosten des Verfahrens zu tragen.*)
2. Ist der durch den Nachprüfungsantrag verursachte personelle und sachliche Aufwand der Vergabekammer gering, kann von der Erhebung der Verfahrensgebühr aus Billigkeitsgründen teilweise abgesehen werden.*)
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VPRRS 2013, 1307
Ausbaugewerke
VK Bund, Beschluss vom 21.01.2011 - VK 2-146/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1305
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Sachsen, Beschluss vom 10.01.2001 - 1/SVK/110-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1303
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 21.12.2000 - 1/SVK/109-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1804
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 20.02.2013 - 69d-VK-55/2012
1. Nach Ablauf der absoluten Ausschlussfrist gemäß § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB unterliegen Verträge nicht mehr der vergaberechtlichen Nachprüfung. Sie sind nach Ablauf dieser Frist endgültig wirksam.*)
2. Ein Nachprüfungsantrag gemäß § 107 Abs. 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist nicht statthaft, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde bzw. der Vertrag über den öffentlichen Auftrag wirksam geschlossen wurde.*)
3. Ein Nachprüfungsantrag ist auch nicht statthaft, wenn er auf Durchführung eines zukünftigen Vergabeverfahrens mit einem bestimmten Inhalt gerichtet ist. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Eintritt in ein konkretes zuschlagorientiertes Vergabeverfahren vorliegt; dafür sind ein "interner" Beschaffungsentschluss und dessen "externe" Umsetzung erforderlich. Ein Nachprüfungsantrag, mit dem die Anordnung einer Vertragsbeendigung begehrt wird, ist unzulässig.*)
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VPRRS 2013, 1299
Dienstleistungen
OLG Celle, Beschluss vom 16.05.2013 - 13 Verg 13/12
Da eine öffentliche Ausschreibung im Wege eines wettbewerblichen Dialogs einen technisch komplexen Auftrag voraussetzt, liegen bei entsprechenden Vergaben die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Gewichtung von Zuschlagskriterien und für die Nennung in absteigender Reihenfolge oftmals vor. Aus diesem Grund erübrigt sich ein Hinweis, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Gewichtung von Zuschlagskriterien gegeben sind.*)
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VPRRS 2013, 1292
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Sachsen, Beschluss vom 22.09.2000 - 1/SVK/2-00
1. Der Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 lit g GWB ist nicht erfüllt, wenn der bisherige vertraglich gebundene Leistungserbringer zwar u. U. selber aufgrund überwiegender Beherrschung als öffentlicher Auftrageber im Sinne des § 98 GWB anzusehen ist, der beherrschende Auftraggeber nunmehr aber durch Kündigung der Altverträge und Ausschreibung der Leistung im Wettbewerb diese "interne" Vergabe gerade beenden will.*)
2. Im Hinblick darauf, dass der Vortrag zum drohenden Schaden gemäß § 107 Abs. 2 S. 2 GWB ohnehin hypothetischer Natur ist, dürfen an seine Darlegung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.*)
3. Bei der Frage der Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB kommt es für den Fristbeginn auf das tatsächliche Erlangen der Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß an, nicht auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Bieter.*)
4. Der Vorwurf eines nicht vollständig und umfassend erarbeiteten Leistungsverzeichnisses darf vom Antragsteller nicht erst fast einen Monat nach Erhalt der Verdingungsunterlagen erhoben werden.*)
5. Die Tatsache, dass die Antragstellerin gegenwärtig Leistungserbringerin ist und (bis zur Kündigung des Altvertrages) Beiträge zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses erbracht hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB.*)
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VPRRS 2013, 1290
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 15.02.2013 - 69d-VK-50/2012
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1289
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 03.02.2012 - 69d-VK-48/2011
§ 97 Abs. 5 GWB sowie § 21 Abs. 1 S. 2 VOL/A verbieten es dem öffentlichen Auftraggeber - jedenfalls bei europarechtskonformer Auslegung - nicht, den Zuschlag auf der Grundlage des günstigsten Preises als einzigem Zuschlagskriterium zu erteilen.*)
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VPRRS 2013, 1287
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2013 - 1 Verg 5/13
1. Die bloße tatsächlich-technische Möglichkeit, dass verschiedene Abschnitte einer Leistung von verschiedenen Personen/Unternehmen erbracht werden können, begründet noch nicht das Vorliegen entsprechender Fachlose.*)
2. In einem Dienstleistungsbereich ohne traditionelle (handwerkliche) Aufgabenteilung bei den Leistungserbringern kommt die Annahme eines Fachloses erst in Betracht, wenn sich ein aufgabenspezifischer Anbietermarkt entwickelt hat.*)
3. Die Bejahung eines aufgabenspezifischen Anbietermarkts setzt voraus, dass einerseits überhaupt Fachunternehmen existieren, die sich auf eine bestimmte Tätigkeit spezialisiert haben und es andererseits auch eine hinreichend große Anzahl von Fachunternehmen gibt, damit jeder öffentliche Auftraggeber, ein Fachlos bildet, dieses auch jederzeit im Wettbewerb vergeben kann.*)
4. Ein Leistungsabschnitt, der von Unternehmen mit einem anderen Kerngeschäft als Service- oder Nebenleistung angeboten wird, ist kein Fachlos.*)
5. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verstößt wegen der Unbestimmtheit des Begriffs "unverzüglich" gegen Unionsrecht (siehe EuGH, IBR 2010, 159) und muss deshalb unangewendet bleiben.
VPRRS 2013, 1286
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2000 - 1/SVK/36-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1285
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Sachsen, Beschluss vom 14.08.2000 - 1/SVK/73-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1283
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 06.10.2000 - 1/SVK/80-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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