Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5026 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
VPRRS 2015, 0044
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2014 - Verg 17/14
1. Der öffentliche Auftraggeber darf auch den Preis als ausschließliches Zuschlagskriterium bestimmen, sofern andere Kriterien nicht geeignet sind oder erforderlich erscheinen. Der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium ist jedenfalls hinzunehmen, wenn die auszuführenden Leistungen in allen für die Zuschlagsentscheidung in Betracht kommenden Punkten in der Leistungsbeschreibung und/oder in den übrigen Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber hinreichend genau definiert worden sind.
2. Die nachgelagerte Eignungsprüfung von Nachunternehmern ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
Volltext
VPRRS 2015, 0042
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2014 - Verg 36/13
1. Der öffentliche Auftraggeber muss rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bekannt geben. Bei der Wertung der Angebote sind diese zu berücksichtigen.
2. Inwieweit eine Verpflichtung des Auftraggebers besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls überschritten, wenn die aufgestellten Bewertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden.
3. Hat der Auftraggeber Zuschlagskriterien, Unterkriterien, Gewichtungsregeln oder Bewertungsmatrizen aufgestellt, sind diese den Bietern vollständig offen zu legen.
4. Eine Rügepräklusion setzt voraus, dass die den Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umstände für den Antragsteller zu erkennen sind. Einen Vergaberechtsverstoß im Zusammenhang mit Aufstellung und Ausfüllung einer Bewertungsmatrix mit Kriterien und Unterkriterien sowie dem entsprechenden Bewertungssystem, bei dem Leistungspunkte aufgrund von Gewichtungs- und Bewertungspunkten errechnet werden, muss ein durchschnittlicher Bieter nicht erkennen.
VPRRS 2015, 0043
Dienstleistungen
OLG München, Urteil vom 26.09.2013 - U 3587/12 Kart
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2015, 0039
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 21.01.2015 - VK 2-113/14
1. Ein bereits vor Einreichung eines Nachprüfungsantrags erteilter wirksamer Zuschlag kann nicht aufgehoben werden kann, auch wenn er in einem mit Fehlern behafteten Vergabeverfahren erteilt wurde. Einem nach wirksamer Zuschlagserteilung eingereichten Nachprüfungsantrag fehlt es mithin an der Statthaftigkeit.
2. Das "Open-house-Modell" ist - wenn bestimmte, die Gleichbehandlung aller Interessenten und die Transparenz gewährleistende Vorgaben eingehalten werden - eine durchaus denkbare Variante zum Abschluss von Arzneimittel-Rabattverträgen. Diesem Modell haftet deshalb kein Unwerturteil an, das mit einer schweren Verletzung europarechtlicher Prämissen oder mit einem Verstoß gegen die guten Sitten auch nur im Entferntesten vergleichbar wäre.
Volltext
VPRRS 2015, 0032
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.08.2014 - 2 VK 10/14
1. Das erforderliche wirtschaftliche Interesse an dem Auftrag ist weit auszulegen und in der Regel anzunehmen, wenn der Bieter an dem Vergabeverfahren mit einem Angebot teilgenommen hat. Die Vermutung für ein wirtschaftliches Interesse ist allerdings widerlegt, wenn der Bieter selbst vorträgt, dass er keinen finanziellen Vorteil aus der Abgabe eines Angebots erzielt.
2. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht teilt das Schicksal des Nachprüfungsantrags. Wird das Nachprüfungsverfahren als unzulässig verworfen, besteht auch kein Anspruch auf Akteneinsicht.
Volltext
VPRRS 2015, 0024
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2014 - 3 VK LSA 10/14
Auch wenn im Angebot des Bieters keine Abweichung vom Leistungsverzeichnis vermerkt ist, kann der Auftraggeber das Angebot ausschließen, wenn sich im Zuge der Aufklärung herausgestellt, dass der Bieter die Leistung nicht so wie angeboten ausführen will.
Volltext
VPRRS 2015, 0013
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 09.01.2015 - VgK-44/2014
Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht verpflichtet, in den Vergabeunterlagen Anforderungen an die Energieeffizienz der angebotenen Rettungsmittel aufzunehmen.
Volltext
VPRRS 2015, 0019
Arzneimittel
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2013 - 15 Verg 6/13
1. Der Auftraggeber darf einen Arzneimittel-Rabattvertrag nur dann im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn das Arzneimittel nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nur bei einem Arzneimitteln vor, für das es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.
2. Besteht bei der Belieferung von Apotheken (und ggf. Großhändler) mit einem bestimmten Arzneimittel aber ein Wettbewerb zwischen dem Hersteller und (Re-)Importeuren, ist eine Auftragsvergabe an den Hersteller in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme am Wettbewerb nicht zulässig.
Volltext
VPRRS 2015, 0015
Ausbaugewerke
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2014 - 3 VK LSA 75/14
1. Entspricht keines der eingereichten Angebote den Anforderungen der Vergabeunterlagen, sind sie einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich und das Vergabeverfahren ist aufzuheben.
2. Geforderte Fabrikats-, Erzeugnis- und/oder Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil und nicht nachzufordern. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss.
3. Das Vergabeverfahren ist zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Hierzu gehören die Feststellung der Eignung der Bieter sowie der Prüfung und Wertung der Angebote.
Volltext
VPRRS 2015, 0014
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 18.12.2014 - VK 2-103/14
1. Liegt das Angebot eines Bieters preislich 40 bis 50% unter denen der anderen Bieter, liegt ein ungewöhnlich niedriger Preis vor, den der Auftraggeber aufklären muss.
2. Richtet der Auftraggeber an den Bieter ein konkretes Aufklärungsverlangen, ist es Sache des Bieters, bestehende Zweifel an der Auskömmlichkeit seines Angebotes zu entkräften.
Volltext
VPRRS 2015, 0009
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014 - Verg 25/14
1. Bleibt die Standortsuche für eine Stationierung von Rettungswagen erfolglos, weil sich sämtliche für den Betrieb einer Rettungswache in Betracht kommenden Gebäude als ungeeignet erwiesen, kann der Auftrag für den Rettungsdienst interimsweise freihändig vergeben werden.
2. Fehlt in den Vergabeakten eine Dokumentation der Objektbesichtigungen, kann diese durch Zeugenvernehmung in das Vergabenachprüfungsverfahren eingeführt werden.
Volltext
VPRRS 2015, 0008
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.11.2014 - 21.VK-3194-33/14
1. Gemäß VOL/A 2009 § 7 EG Abs. 5 hat der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Nachweise vorzulegen sind. Die erstmalige Mitteilung in den Vergabeunterlagen ist unzulässig und unwirksam. Ein Bieter soll bereits aus der Bekanntmachung erkennen können, ob er die Eignungsanforderung erfüllen kann, so dass es sich für ihn "lohnt", die Vergabeunterlagen überhaupt anzufordern. Der am Auftrag interessierte Bieter soll durch die Bekanntmachung aus eigener Kraft und auf den ersten Blick sämtliche entscheidenden Vorgaben an die Eignung erkennen können.*)
2. Das Transparenzgebot des VOL/A 2009 § 8 EG Abs. 1 verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, die Kriterien so klar zu definieren, dass alle Bieter gleichermaßen erkennen, worauf es bei der Wertung der Angebote entscheidend ankommen wird. Die vorzulegenden Nachweise müssen nach Inhalt, Art und Zeitpunkt der Vorlage eindeutig gefordert worden sein. Die Anforderungen sind ggf. aus der objektiven Sicht eines verständigen, fachkundigen und mit der Ausschreibung vertrauten Bieters auszulegen.*)
3. Verlangt die VSt statt einer Eigenerklärung zum Nachweis der Eignung andere Nachweise, so hat sie dies in der Dokumentation zu begründen. Auch hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages hat die VSt bei Abweichungen von der Regellaufzeit bei Rahmenverträgen von 4 Jahren gem. VOL/A 2009 § 4 EG Abs. 7 Ausnahmen zu begründen.*)
Volltext
VPRRS 2015, 0006
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2014 - VK 2-101/14
1. Der Auftraggeber ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet, mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Dabei hat er unter Berücksichtigung der konkreten Marktverhältnisse zu prüfen, welche Möglichkeiten hierfür zur Verfügung stehen.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber ist zwar grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei dem Loszuschnitt individuelle Unternehmensinteressen vorrangig zu berücksichtigen, um den in diesem Gebiet tätigen Unternehmen die Angebotsabgabe zu ermöglichen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn sich dem Auftraggeber aufgrund positiver Erfahrungen die Frage aufdrängen muss, ob sich die Marktsituation in der Weise verändert hat, dass bei einer Aufteilung in Teillose mehrere Angebote zu erwarten sind.
Volltext
VPRRS 2015, 0004
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014 - Verg 22/14
1. Die Bildung von Bietergemeinschaften unterliegt keinem Generalverdacht einer Kartellrechtswidrigkeit.
2. Nur in begründeten Einzelfällen kann dies anders liegen. Die Vergabestelle ist dann gefordert, im Vergabeverfahren von sich aus bei den Bietern die Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft in Erfahrung zu bringen.
3. Eine automatische Pflicht der Bietergemeinschaft, sich ungefragt zu den Gründen des gemeinschaftlichen Anbietens zu erklären, existiert nicht.
4. Eine schematische Berücksichtigung von Referenzen nur dann, wenn diese vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft erbracht wurden, ist nicht rechtens.
Volltext
VPRRS 2015, 0003
Gesundheit
VK Bund, Beschluss vom 24.10.2014 - VK 2-85/14
1. Ein Wertungssystem, nach dem das Angebot mit dem höchsten Preis drei Punkte und das mit dem niedrigsten Preis 10 Punkte erhalten soll, führt zu wettbewerbsverzerrenden Ergebnissen und steht daher nicht in Einklang mit dem Gleichbehandlungs- und dem Wettbewerbsgrundsatz.
2. Dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft als den im "Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze" (KHG) als "Vertragsparteien" bezeichneten Einrichtungen kommt generell eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe zu. Ihre Tätigkeit ist auch nichtgewerblicher Art, eine Gewinnerzielungsabsicht liegt nicht vor.
Volltext
VPRRS 2014, 0692
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 21.11.2014 - Verg 22/13
1. Eine unklares Leistungsverzeichnisses ist im Zweifel zu Ungunsten einer Ausschließung von Angeboten auszulegen. Denn der Ausschluss eines Angebots auf der Grundlage inhaltlich unpräziser und damit unklarer Vergabebedingungen ist mit dem Transparentgebot nicht vereinbar.
2. Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Nr. 1 beginnt erst zu laufen, wenn der Bieter aufgrund laienhafter, vernünftiger Bewertung der ihm bekannten Umstände eine Vorstellung von einem Verstoß gegen das Vergaberecht hat.
3. Auch wenn der Bieter aus Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen alle tatsächlichen Umstände entnehmen kann, die zur Unzulässigkeit des Verhandlungsverfahrens führen, muss aufgrund einer laienhafte Bewertung dieser Umstände nicht auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften geschlossen werden. Denn das Vergaberecht ist im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit von Verhandlungsverfahren jedenfalls für den rechtlichen Laien gänzlich unübersichtlich.
Volltext
VPRRS 2015, 0002
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 25.11.2014 - VK 2-93/14
1. Der Ausnahmetatbestand der Dringlichkeit, der eine Abweichung vom Grundsatz des offenen Verfahrens zulässt, ist aufgrund seines Ausnahmecharakters eng auszulegen. Dringlichkeit ist grundsätzlich nur in Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen Katastrophen gegeben.
2. Allerdings gibt es bei der Dringlichkeit und deren Voraussetzungen Abstufungen. Die Anforderungen an die Dringlichkeit können unter der Voraussetzung geringer sein, dass der Auftraggeber die Fristen für beschleunigte Verfahren einhält, also insbesondere nicht gänzlich von einer europaweiten Bekanntmachung absieht.
Volltext
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0703
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014 - Verg 39/14
Der Verlängerungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die sofortige Beschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Interessenabwägung ist in einem solchen Fall nicht anzustellen.
Volltext
VPRRS 2014, 0690
Bau & Immobilien
BGH, Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14
Die Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen. Die Schwelle zu einem solchen Pflichtenverstoß ist überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 07.07.1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177 = IBR 1998, 419).*)
Volltext
VPRRS 2014, 0689
Dienstleistungen
OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrecht gem. Artikel 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt eine Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, auf deren Grundlage die Gebietskörperschaften durch Satzungen einen gemeinsamen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen, der fortan bestimmte Aufgaben, die bislang den beteiligten Gebietskörperschaften oblegen haben, in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, einen "öffentlichen Auftrag" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG dar, wenn dieser Aufgabenübergang Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie betrifft und entgeltlich erfolgt, der Zweckverband über die Wahrnehmung zuvor den beteiligten Körperschaften oblegenen Aufgaben hinausgehende Tätigkeiten entfaltet und der Aufgabenübergang nicht zu "den zwei Arten von Aufträgen" gehört, die, obwohl sie von öffentlichen Einrichtungen vergeben werden, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (zuletzt: EuGH, VPR 2013, 5) nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fallen.
2. Soweit Frage 1 bejaht wird: Richtet sich die Frage, ob die Bildung eines Zweckverbandes und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fällt, nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof betreffend Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person entwickelt hat, nach denen eine Anwendung des Vergaberechts der Union ausscheidet, wenn die Einrichtung über die betreffende Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die genannte Person zugleich im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen tätig ist, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - Rs. C-107/98 - Teckal, Slg. 1999, I-8121, Tz. 50), oder finden demgegenüber die Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof betreffend Verträge entwickelt hat, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird (dazu: EuGH, IBR 2013, 163).*)
Volltext
VPRRS 2014, 0681
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 16.10.2014 - Z3-3-3194-1-42-09/14
1. Ein Angebotsausschluss wegen Abweichung von der Leistungsbeschreibung kommt nur dann in Betracht, wenn sich, und sei es auch nur im Ergebnis einer Auslegung, ein letztlich eindeutiger und deshalb für die Bieter auch als solcher erkennbarer Ausschreibungswille ermitteln lässt, von dem sich das Angebot des betreffenden Bieters entfernt hat.*)
2. Verursacht die Vergabestelle durch fehlerhafte und widersprüchliche Kommunikation mit den Bietern vor Angebotsabgabe eine Situation, in der unterschiedliche Bieter redlicherweise von unterschiedlichen, kalkulationsrelevanten Modalitäten zur Vertragsausführung ausgehen mussten, führt dies regelmäßig dazu, dass die abgegebenen Angebote nicht miteinander vergleichbar sind, weil sie auf unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen erstellt wurden. Die dadurch benachteiligten Bieter haben in solchen Fällen regelmäßig einen Anspruch auf Rückversetzung des Vergabeverfahrens und die Abgabe neuer Angebote.*)
3. Auch bei einem Vergabeverfahren, das an erheblichen Fehlern leidet, ist die Vergabekammer nicht befugt, ungeachtet einer Rechtsverletzung des Antragstellers auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken. Maßnahmen sind nicht anzuordnen, wenn ein Vergabeverstoß für den Bieter folgenlos geblieben ist und sich nicht auf seine Chancen, den Auftrag zu erhalten, ausgewirkt hat.*)
Volltext
VPRRS 2014, 0680
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 18.11.2014 - Z3-3-3194-1-40-09/14
1. Tauschen nach Abschluss der Angebotswertung die Vergabestelle und der von dieser bevorzugte Bieter in unzulässigen Nachverhandlungen erhebliche Teile des bei Angebotsabgabe bereits konkretisierten Liefergegenstands gegen Produkte aus, die nicht Gegenstand des am Verfahren teilnehmenden Angebots dieses Bieters waren und wird auf dieser Basis ein Vertrag über die geänderte Leistung abgeschlossen, liegt eine unzulässige De-Facto-Vergabe vor. Dabei spielt es keine Rolle ob zunächst das ursprüngliche Angebot bezuschlagt wird und dann eine Änderung erfolgt oder sofort das unzulässig nachverhandelte Angebot bezuschlagt wird.*)
2. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB ist vor dem Hintergrund des Art. 2 f Abs. 1 a der Richtlinie 2007/66 diese Norm richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die Vergabestelle eine Bekanntgabe über den vergebenen Auftrag veröffentlicht und darin begründet, warum sie den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat.*)
3. Erfolgt die Ex-post-Bekanntmachung gem. §101b Abs. 2 Satz 2 GWB noch bevor es überhaupt zu einem Vertragsschluss gekommen ist, wird die Frist von 30 Kalendertagen nicht in Gang gesetzt.*)
Volltext
VPRRS 2014, 0686
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 1 VK 9/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2014, 0685
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 1 VK 8/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2014, 0684
Bau & Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 Verg 2/14
1. Die Festlegung des Beschaffungsgegenstands ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Dementsprechend kann der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei darüber befinden, was er anschafft.
2. Das Vergaberecht hat nicht die Aufgabe, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers festzulegen. Es regelt lediglich die Art und Weise der Beschaffung und will sicherstellen, dass die Beschaffung in einem transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst wettbewerblichen Verfahren erfolgt.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehalten, eine besondere Markterkundung zur Klärung der denkbaren technischen Möglichkeiten zur Befriedigung seines Beschaffungsbedarfs durchzuführen. Es obliegt ihm auch keine Markterforschung oder Marktanalyse darüber, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch eine produktneutrale Vergabe erreichen lässt.
4. Der Auftraggeber hält die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit ein, wenn die Bestimmung der konkret ausgeschriebenen Leistung sachlich gerechtfertigt ist, er hierfür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angibt und dementsprechend die Festlegung willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
5. Vor allem bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die wichtige Rechtsgüter, wie etwa den Schutz der Bevölkerung, betreffen, kann es gerechtfertigt sein, im Interesse der Systemsicherheit und Funktion jedwede Risikopotentiale auszuschließen und den sichersten Weg zu wählen.
Volltext
VPRRS 2014, 0679
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 18.11.2014 - Z3-3-3194-1-39-09/14
1. Die Definitionsmacht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstandes ist nicht schrankenlos. Sie wird begrenzt durch die Verpflichtung, den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen.*)
2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt.*)
3. Die fehlende Dokumentation der Leistungsbestimmung durch den Auftraggeber kann bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden.*)
4. Eine verdeckte Produktvorgabe ist stets vergaberechtswidrig. Dies gilt wegen des zusätzlichen Verstoßes gegen den Transparenzgrundsatz sogar dann, wenn ausnahmsweise die Vorgabe eines bestimmten Produkts aus dem Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gerechtfertigt werden könnte.*)
Volltext
VPRRS 2014, 0678
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2014 - VK 2-89/14
1. Das Kriterium „niedrigster Preis“ kann als das allein maßgebliche Zuschlagskriterium vorgesehen werden. Allerdings kommt der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium nicht in Betracht, wenn die Bieter nach den Vorgaben des Auftraggebers zulässigerweise Unterschiedliches anbieten dürfen.
2. Bei der Implementierung komplexer IT-Projekte ist es durchaus üblich, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber berät und unterstützt. Die Beratung und Unterstützung kann in vorher vertraglich festgelegten Rhythmen erfolgen oder „je nach Erfordernis und Abstimmung“. Daraus, dass sich der Auftraggeber mit einer Beratung „je nach Erfordernis und Abstimmung“ begnügt, erwächst den Bietern kein Spielraum bei der Gestaltung der Angebote.
3. Eine Software ist kein „energieverbrauchsrelevantes Produkt“, weil die Software als solche und isoliert betrachtet keine Energie verbraucht. Der Auftraggeber ist deshalb bei der Vergabe der Erbringung von Dienstleistungen, bestehend aus der Übernahme des Genehmigungs- und Abrechnungsmanagements nebst Softwareüberlassung, nicht dazu verpflichtet, die Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.
VPRRS 2014, 0705
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2014 - Verg 21/14
1. Welcher Erklärungswert Angebotsunterlagen zukommt, ist anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) zu ermitteln.
2. Bieter müssen den Angebotsunterlagen wegen gebotener Transparenz und der bei Nichtbeachtung von Ausschreibungsbedingungen drohenden Gefahr eines Ausschlusses von der Vergabe klar entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe verlangt werden.
3. Bedürfen die Vergabeunterlagen der Auslegung, ist dafür der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, maßgeblich.
Volltext
VPRRS 2014, 0677
Arzneimittel
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2013 - 15 Verg 8/13
1. Der Auftraggeber darf einen Arzneimittel-Rabattvertrag nur dann im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn das Arzneimittel nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nur bei einem Arzneimitteln vor, für das es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.
2. Besteht bei der Belieferung von Apotheken (und ggf. Großhändler) mit einem bestimmten Arzneimittel aber ein Wettbewerb zwischen dem Hersteller und (Re-)Importeuren, ist eine Auftragsvergabe an den Hersteller in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme am Wettbewerb nicht zulässig.
Volltext
VPRRS 2014, 0676
Arzneimittel
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2013 - 15 Verg 7/13
1. Der Auftraggeber darf einen Arzneimittel-Rabattvertrag nur dann im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn das Arzneimittel nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nur bei einem Arzneimitteln vor, für das es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.
2. Besteht bei der Belieferung von Apotheken (und ggf. Großhändler) mit einem bestimmten Arzneimittel aber ein Wettbewerb zwischen dem Hersteller und (Re-)Importeuren, ist eine Auftragsvergabe an den Hersteller in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme am Wettbewerb nicht zulässig.
Volltext
VPRRS 2014, 0670
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 24.09.2014 - VK 2-67/14
1. Die Vorgabe des Auftraggebers, dass die Bieter einen unveränderlichen Festpreis anzubieten haben, auch wenn während der Laufzeit des Vertrags eine bessere (hier: Netz-)Technologie zum Einsatz kommt, ist unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit der Kalkulation vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Formulierung "Technische Bedingungen bei Vertragsbeginn" ist nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass diese Bedingungen bereits zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erfüllt sein müssen.
Volltext
VPRRS 2014, 0662
Dienstleistungen
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2014 - 15 Verg 4/14
1. Die Bestimmung des Auftragsgegenstands obliegt dem Auftraggeber und ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Das Vergaberecht macht dem öffentlichen Auftraggeber keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was er beschaffen muss oder will, sondern regelt die Art und Weise der Beschaffung. Einschränkungen bestehen nur insoweit, dass die konkrete Spezifikation objektiv auftragsbezogen sein muss und keine diskriminierende Wirkung haben darf.
2. Die Leistungsbeschreibung ist nicht eindeutig, wenn unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden soll. Erschöpfend ist die Leistungsbeschreibung, wenn keine Restbereiche verbleiben dürfen, die seitens des Auftraggebers nicht klar umrissen sind. Die fehlende Durchnummerierung der Seiten, auf denen die Leistung beschrieben sind, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung.
3. Die Auslegungsbedürftigkeit stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung dar, denn auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt.
VPRRS 2014, 0666
Dienstleistungen
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.09.2014 - 21.VK-3194-22/14
1. Die Anforderungen gemäß § 107 Abs. 2 GWB sind nicht zu hoch anzusetzen. Es genügt, wenn es nach dem Vorbringen der ASt möglich erscheint, dass diese ohne den behaupteten Vergaberechtsverstoß ernsthaft als Vertragspartner des Auftraggebers in Betracht käme.*)
2. Vermeintliche Ungereimtheiten in den Vergabeunterlagen dürfen nicht einfach hingenommen werden. Vielmehr muss der Bieter sich aus den Verdingungsunterlagen ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären. Die gilt auch für die Kenntnis der Zuschlagskriterien, deren Gewichtung und die beabsichtigte Art der Punkteverteilung.*)
3. Im Rahmen der Prüfung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich angebotenen Leistung erwartet werden kann, hat die VSt eine Prognoseentscheidung zu treffen. Hierbei hat die VSt einen Beurteilungsspielraum, der von der Nachprüfungsinstanz nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)
Volltext
VPRRS 2014, 0659
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 07.08.2014 - VK 1-56/14
1. Der Auftraggeber hat den Bietern mit den Vergabeunterlagen oder bereits mit der Bekanntmachung die Zuschlagskriterien, nach denen er die Angebotswertung vornehmen will, bekanntzugeben; bei der Wertung sind dann diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen. Dabei darf der Auftraggeber sich nicht darauf beschränken, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen, sondern hat auch die hierzu aufgestellten Unterkriterien mitzuteilen.
2. Wünscht der Auftraggeber ein möglichst von anderen Aktionsprogrammen, insbesondere von dem Vorgängerprogramm abweichendes Seminarkonzept, muss entweder in der Leistungsbeschreibung oder in den übrigen Vergabeunterlagen eine Beschreibung des Vorgängerprogramms bzw. der Elemente, in Bezug auf die das künftige Seminarkonzept abweichen soll, enthalten sein.
Volltext
VPRRS 2014, 0657
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 15.08.2014 - VK 1-58/14
Der Auftraggeber darf bei der Prüfung und Bewertung der Angebote keinen Bewertungsmaßstab zugrunde legen, der dem bekannt gegebenen Wertungskriterium nicht entnommen werden kann.
Volltext
VPRRS 2014, 0660
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2014 - VK 14/14
Die einheitliche Vergabe technischer und rechtlicher Beratungs- und Unterstützungsleistungen verstößt gegen das Gebot der Losaufteilung.
Volltext
VPRRS 2014, 0667
Bau & Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 Verg 1/14
1. Die Festlegung des Beschaffungsgegenstands ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Dementsprechend kann der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei darüber befinden, was er anschafft.
2. Das Vergaberecht hat nicht die Aufgabe, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers festzulegen. Es regelt lediglich die Art und Weise der Beschaffung und will sicherstellen, dass die Beschaffung in einem transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst wettbewerblichen Verfahren erfolgt.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehalten, eine besondere Markterkundung zur Klärung der denkbaren technischen Möglichkeiten zur Befriedigung seines Beschaffungsbedarfs durchzuführen. Es obliegt ihm auch keine Markterforschung oder Marktanalyse darüber, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch eine produktneutrale Vergabe erreichen lässt.
4. Der Auftraggeber hält die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit ein, wenn die Bestimmung der konkret ausgeschriebenen Leistung sachlich gerechtfertigt ist, er hierfür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angibt und dementsprechend die Festlegung willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
5. Vor allem bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die wichtige Rechtsgüter, wie etwa den Schutz der Bevölkerung, betreffen, kann es gerechtfertigt sein, im Interesse der Systemsicherheit und Funktion jedwede Risikopotentiale auszuschließen und den sichersten Weg zu wählen.
Volltext
VPRRS 2014, 0663
Dienstleistungen
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2014 - 15 Verg 5/14
1. Ein Vergabeverfahren leidet nicht deshalb an einem Mangel, weil nicht mit sämtlichen Leistungserbringern zum Zeitpunkt der Ausschreibung die bestehenden Verträge gekündigt waren. Das Nebeneinander mehrerer Leistungserbringer für dieselbe Leistung kann zwar zu Schadensersatzansprüchen führen, ist aber kein Umstand, der das Vergabeverfahren selbst betrifft.
2. Dass der Inhalt von Leistungsbeschreibungen auslegungsfähig ist, stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung dar, denn auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt.
3. Ein Rechtsgrundsatz, dass dem Bieter ungewöhnliche Wagnisse der Kalkulation nicht auferlegt werden dürfen, existiert bei VOL/A-Vergaben nicht mehr. Vor diesem Hintergrund kommt die Annahme eines Vergaberechtsverstoßes nur noch in Betracht, wenn eine kalkulationsrelevante Vorgabe des Auftraggebers für den Bieter unzumutbar ist.
4. Die losweise Vergabe ist auch als Angebotslimitierung vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftragsgebers gedeckt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die laufende und jederzeitige Verfügbarkeit des Auftragnehmers, die Komplexität des Auftrags und ihr Umfang eine Loslimitierung rechtfertigen.
Volltext
VPRRS 2014, 0665
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2014 - Verg 30/14
1. Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand "zusammenhängen" und damit "in Verbindung stehen". Sie müssen sich aber nicht unmittelbar aus dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand ergeben.*)
2. Der notwendige Auftragsbezug ist nicht zu verneinen, wenn eine Leistung fakultativ Angeboten werden kann.*)
3. Der Auftraggeber darf im Rahmen der anzustellenden Prognose diejenigen Eignungsnachweise fordern, die er zur Sicherstellung seines Erfüllungsinteresses für erforderlich hält, die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und die nicht unverhältnismäßig, nicht unangemessen und für Bieter nicht unzumutbar sind.*)
4. Zu den Vorwirkungen neuer EU-Richtlinien.
Volltext
VPRRS 2014, 0655
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.09.2014 - VK 1-66/14
1. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Bieter seine Lieferfähigkeit "im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Rabattarzneimittel in hinreichender Menge" nachweist.
2. Die Verpflichtung, zum Nachweis der Lieferfähigkeit sämtliche während der Vertragslaufzeit hinzuzuziehenden Lieferanten (Drittunternehmen) namentlich zu benennen und für diese "grundsätzliche Lieferzusagen" oder Verträge vorzulegen, belastet die Bieter nicht unangemessen. Dass gilt jedenfalls dann, wenn diese Eignungsbelege nicht bereits mit dem Angebot, sondern erst von den Bietern erbracht werden müssen, die nach einer ersten Wertung auf die ersten vier bzw. die ersten beiden Plätze kommen.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann bestimmen, anhand welcher (Zuschlags-)Kriterien er bewerten will, welches Angebot am besten seinem Bedarf entspricht. Allerdings müssen die Zuschlagskriterien durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein.
Volltext
VPRRS 2014, 0654
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 19.09.2014 - VK 1-70/14
1. Ein Angebot kann nicht bereits deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil der Preis erheblich über der Kostenschätzung des Auftraggebers liegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Preis in einem offenbaren Missverhältnis zur angebotenen Leistung steht.
2. Der öffentliche Auftraggeber darf seine Ausschlussentscheidung nur auf eine möglichst wirklichkeitsnahe Schätzung des angeblich unverhältnismäßig teuren Angebots stützen. Diese Schätzung hat von den aktuellen Kosten der konkret ausgeschriebenen Leistungen auszugehen und die einzelnen Schätzgrundlagen müssen nachvollziehbar begründet worden sein.
Volltext
VPRRS 2014, 0661
Bau & Immobilien
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 VK 21/14
1. Bauliche Anlagen (Bauwerke) sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Dabei muss es sich nicht notwendig um Gebäude handeln; dies ist lediglich ein Unterbegriff.
2. Bauliche Anlagen (Bauwerke) können auch Werbeanlagen, Fahrradabstellanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen, Photovoltaikanlagen oder - wie hier - eine aus Beleuchtungsmast und Straße zusammengesetzte bauliche Anlage sein, an der nicht unerhebliche technische und gestalterische Veränderungen durchgeführt werden sollen.
Volltext
VPRRS 2014, 0658
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2013 - Verg 53/12
1. Funktionale Leistungsbeschreibungen sind nicht nur dort, wo ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, sondern auch bei Dienstleistungen zulässig.
2. Qualitätsorientierte Reinigungsdienstleistungen können hinsichtlich qualitativer Kriterien wie Schulungskonzept und organisatorischer Umsetzung (teil-) funktional ausgeschrieben werden. Jedoch unterliegt auch die funktionale Leistungsbeschreibung gewissen Anforderungen an die Bestimmtheit. Die Kriterien für die spätere Angebotsbewertung müssen festliegen und das Leistungsziel, die Rahmenbedingungen sowie die wesentlichen Einzelheiten der Leistung in der Weise bekannt sein, dass mit Veränderungen nicht mehr zu rechnen ist.
3. Die Angebotswertung ist vergaberechtswidrig, wenn der Auftraggeber die abgegebenen Angebote nicht anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien und Gewichtungsregeln miteinander verglichen, sondern der Wertung „Standards“ zugrunde gelegt hat, die er erst nach Angebotsöffnung los- und niederlassungsübergreifend entwickelt und den Bietern nicht bekanntgegeben hat.
4. Die Tätigkeit der eingesetzten Wertungskommission und die Ermittlung der „Standards“ sind in den Vergabeakten zu dokumentieren.
Volltext
VPRRS 2014, 0586
Dienstleistungen
VK Köln, Beschluss vom 06.10.2014 - VK VOL 21/2013
1. Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen Änderungen der Ausschreibungsbedingungen kommt nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber an seinem eigentlichen Beschaffungsvorhaben festhält. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist in einem solchen Fall nur dann veranlasst, wenn die Änderungen so weitreichend sind, dass von einem völlig neuen Beschaffungsvorhaben auszugehen ist oder sich wegen dieser Änderungen dem vergaberechtlichen Transparenzgebot nur durch eine Aufhebung und Neuausschreibung Rechnung getragen werden kann.
2. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit Gegenstand eines Fachloses ist, ist insbesondere von Belang, ob sich für spezielle Arbeiten mittlerweile ein eigener Markt herausgebildet hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Wahrnehmung von Aufgaben des erweiterten Rettungsdienstes für den Fall eines Massenanfalls von Verletzten nicht.
Volltext
VPRRS 2014, 0653
Dienstleistungen
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2014 - 15 Verg 6/14
1. Haben die Mitglieder einer Bietergemeinschaft (BIEGE) nur einen unerheblichen Marktanteil und werden sie erst durch das Eingehen der BIEGE in die Lage versetzt, ein Angebot abzugeben und am Wettbewerb teilzunehmen, ist die Bildung einer BIEGE vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
2. An der Vereinbarkeit der Regelung in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB mit dem zugrunde liegenden Europarecht bestehen keine Zweifel.
3. Das Verbot der Vermischung von Zuschlags- und Eignungskriterien ist zwischenzeitlich so intensiv und wiederholt behandelt und thematisiert worden, dass sich ein durchschnittliches Unternehmen, das nicht völlig unerfahren auf dem maßgeblichen Markt ist und sich für einen größeren öffentlichen Auftrag interessiert, vor diesem Thema nicht verschließen kann. Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich der VOL/A-EG, weil in diesem Regelungswerk das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien besonders deutlich zu Tage tritt. Einen Verstoß gegen dieses Verbot muss der Bieter daher unverzüglich rügen.
VPRRS 2014, 0652
Dienstleistungen
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.2014 - 15 Verg 10/14
1. Eine Dienstleistungskonzession ist eine vertragliche Konstruktion, die sich von einem Dienstleistungsauftrag nur dadurch unterscheidet, dass der Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung erhält und gegebenenfalls ihm zusätzlich ein Preis gezahlt wird.
2. Für die Unterscheidung zwischen Dienstleistungsauftrag und -konzession ist maßgeblich, ob die vereinbarte Art der Vergütung im Recht des Leistungserbringers besteht, die Dienstleistung zu verwerten, und die Übernahme des mit der fraglichen Dienstleistung verbundenen Betriebsrisikos durch den Leistungserbringer zur Folge hat.
3. Sieht die Ausschreibung eine Zuzahlung des Auftraggebers vor, liegt keine Dienstleistungskonzession vor, wenn die Zuwendung ein solches Gewicht hat, dass ihr kein bloßer Zuschusscharakter beigemessen werden kann, sondern zur Folge hat, dass die Einkünfte, die der Dienstleister für seine Leistungen erzielt, zu einem Entgelt führen, das weitab von einer äquivalenten Gegenleistung liegt.
4. Können die voraussichtlichen Investitionskosten durch einen Zuschuss des Auftraggebers nicht sicher amortisiert werden und kann der Auftragnehmer sogar Verluste erleiden, wird das betriebswirtschaftliche Risiko nicht vollständig oder nicht wenigstens zu einem ganz wesentlichen Teil ausgeglichen.
5. Für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist der Rechtsweg zur Vergabekammer und zum Vergabesenat nicht gegeben. Welcher Rechtsweg hierfür eröffnet ist, richtet sich danach, ob das streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Rechtszug zuzuordnen ist. Für die Zuordnung ist nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich.
Volltext
VPRRS 2014, 0603
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2014 - VgK-36/2014
1. In der VOF gibt es keine Regelung zu unangemessenen Preisen und somit keine Verpflichtung des Auftraggebers, besonders niedrige Preise auf ihre Auskömmlichkeit hin zu untersuchen.
2. Sind im Rahmen des Architektenwettbewerbs bereits bestimmte Leistungen erbracht worden, ist eine Kürzung des Honorars bzw. eine Verrechnung mit dem bereits erhaltenen Preisgeld möglich. Der Bieter muss kein hundertprozentiges Leistungsbild (mehr) anbieten. Vielmehr ist eine angemessene Senkung des betreffenden Leistungsbilds und somit auch des Honorars zulässig.
3. Im VOF-Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber auch preisliche Forderungen stellen.
Volltext
VPRRS 2014, 0602
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.08.2014 - VgK-31/2014
1. Der Änderung der Vergabeunterlagen steht es gleich, wenn ein Bieter zwar keine sichtbaren Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt, in einem Begleitschreiben zum Angebot aber Vorbehalte vornimmt.
2. Eine vom Wortsinn her nicht mehr gedeckte abweichende Interpretation der Leistungsbeschreibung im Angebot des Bieters steht einer Abänderung der Vergabeunterlagen gleich.
3. Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen keine qualitativen Mindestkriterien für ein Schulungskonzept vor, kann er das Angebot eines Bieters trotz eines erkennbaren Minderleistungsansatzes gegenüber dem Angebot eines anderen Bieters nicht vom Vergabeverfahren ausschließen.
4. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten, nicht völlig vagen und pauschal behaupteten Vergaberechtsverletzung. Eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich.
5. Bis zur Reform des GWB zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien auch und zur Anpassung der Rügefrist auf 10 bzw. 15 Kalendertage darf die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht mehr abweichend angewendet werden.
Volltext
VPRRS 2014, 0607
Dienstleistungen
KG, Beschluss vom 26.09.2014 - Verg 5/14
Zu öffentlichen Vergaben, bei denen die Ausschreibung das Erfordernis der Tariftreue enthält.*)
Volltext
VPRRS 2014, 0604
Dienstleistungen
VK Köln, Beschluss vom 01.08.2014 - VK VOL 6/2014
1. Gemäß § 102 GWB unterliegt nur die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Der Rechtsweg zu den Vergabekammern ist daher nicht eröffnet und ein Nachprüfungsantrag damit unzulässig, wenn weder ein Vertrag mit einem konkreten Dienstleister geschlossen wurde noch konkrete Vertragsverhandlungen begonnen haben.
2. Ein vorbeugender Rechtsschutz ist den §§ 102 ff GWB fremd.
Volltext




