Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Waren/Güter
Online seit heute
VPRRS 2025, 0239
Dienstleistungen
VK Thüringen, Beschluss vom 11.07.2024 - 5090-250-4003/430
1. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung kommen angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
2. Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führen würde, nicht zuletzt, weil objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen.
3. Der öffentliche Auftraggeber hat hierfür eine europaweite Marktanalyse vorzunehmen.
4. Führt die Entscheidung des öffentlichen Auftraggeber dazu, dass grundsätzlich bestehender Wettbewerb nicht nur durch eine produktspezifische Ausschreibung eingeschränkt, sondern gänzlich ausgeschlossen wird, sind die diese Entscheidung rechtfertigenden technischen und wirtschaftlichen Gründe eingehend zu dokumentieren.
5. Eine Exklusivitätsvereinbarung rechtfertigt kein Absehen von Wettbewerb.
6. Im Falle einer De-facto-Vergabe ist die Antragsbefugnis bereits dann anzunehmen, wenn das Unternehmen der für den Auftrag in Betracht kommenden gewerblichen Branche angehört und darum als generell darauf eingerichtet anzusehen ist, den Auftrag auszuführen.
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Online seit 5. November
VPRRS 2025, 0222
Waren/Güter
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.02.2025 - 3 VK 14/24
1. Ein indikatives Angebot kann je nach Ausschreibungsmodus verbindliche und unverbindliche Angaben enthalten. Soweit der Auftraggeber allerdings zwingende Anforderungen an die Angebote aufstellt, sind diese Anforderungen - dies gilt auch für indikative Angebote - zwingend zu beachten.
2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob ein Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, ist die Fassung des Angebots bei Ablauf der Abgabefrist. Bei Verhandlungsverfahren gilt dies wegen der Möglichkeit regelmäßig erst für das letztverbindliche Angebot, es sei denn, es handelt sich um zwingende Mindestanforderungen, die bereits im indikativen Angebot zu beachten sind.
3. Aus dem Umstand, dass der Inhalt der Angebote im Verhandlungsverfahren verhandelbar ist, folgt nicht, dass der Angebotsinhalt erst im Rahmen der Verhandlungen vom Bieter festgelegt werden kann.
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