Vergabepraxis & -recht.
Aktuelle Urteile zu Waren/Güter
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VPRRS 2026, 0120
Waren/Güter
LG Bonn, Urteil vom 23.07.2025 - 1 O 342/24
1. Der sich auf die Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen die VO PR Nr. 30/53 berufende Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der vereinbarte Preis den preisrechtlich höchstens zulässigen Preis überschreitet.
2. Schließt ein neu auf dem Markt aufgetretener Anbieter ("Newcomer") nur ein einmaliges Geschäft mit der betreffenden Leistung und dieses auch noch unter besonderen Bedingungen ab, weshalb kein betriebssubjektiver Marktpreis ermittelt werden, folgt daraus nicht, dass dann der Selbstkostenpreis maßgeblich wäre (entgegen OLG Köln, Urteil vom 23.04.2026 - 3 U 61/25, IBRRS 2026, 1035 = VPRRS 2026, 0092).
3. Die Berufung auf die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot kann ausnahmsweise treuwidrig sein (hier bejaht).
4. Sieht der Vertrag eine Klausel Klausel vorn, nach der die Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts für den Fall eintreten sollen, dass bis zu einem bestimmten Stichtag keine Lieferung erfolgt, erfasst dies (hier) nicht auch den Fall, dass bis zu diesem Tag zwar die Anlieferung erfolgt, die geschuldete Ware jedoch mangelhaft ist.
5. Der Käufer kann sich nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (hier: wegen fehlender CE-Kennzeichen) berufen, wenn er vorzuleisten verpflichtet ist.
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Online seit 15. Juni
VPRRS 2026, 0110
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen, Beschluss vom 29.05.2024 - 1/SVK/002-24
1. Dem weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers steht als Kehrseite eine Dokumentationspflicht mit hohen Anforderungen gegenüber. Entscheidend ist, dass die Angebotswertung so dokumentiert wird, dass erkennbar ist, welche qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingeflossen sind.*)
2. Eine präkludierte Beanstandung darf grundsätzlich von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden. Ausnahmsweise können auch nicht gerügte Vergabeverstöße, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, durch die Vergabekammer von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn es sich um Verstöße handelt, die schwerwiegend und offenkundig sind.*)
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