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Vergabepraxis & -recht.
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OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2018 - 11 Verg 1/18
1. Grundsätzlich ist das Unterliegen für die Kostentragungspflicht maßgeblich. Abweichend hiervon können jedoch kausal durch ein schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten verursachte Kosten diesem auferlegt werden. Auch der obsiegende Beteiligte kann somit die gesamten Verfahrenskosten oder einzelne Auflagen zu tragen haben.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Bieters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen, wenn die von ihm erteilte Belehrung über die Rechtswegzuständigkeit unrichtig ist.
3. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wegenutzungsverträgen nach § 46 EnWG sind die ordentlichen Gerichten zuständig. Daran hat sich auch durch die Vergaberechtsreform 2016 und die Neufassung des § 46 EnWG in 2017 nichts geändert.