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Vergabepraxis & -recht.
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VK Bund, Beschluss vom 11.02.2019 - VK 2-2/19
1. Auch im Verhandlungsverfahren gilt der Grundsatz des Geheimwettbewerbs. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die angebotenen Preise an Wettbewerber mitzuteilen, solange diese darauf noch durch Änderung der eigenen Gebote reagieren könnten.
2. Die Bieter haben einen Anspruch auf den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse, also auch des Angebotspreises, durch den Auftraggeber. Ein Angebot in Kenntnis des Angebotes eines Mitbieters ist jedenfalls dann vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn durch die Information das Angebot beeinflusst wurde.
3. Der Zuschlag ist nicht auf das preiswerteste, sondern auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
4. Der öffentliche Auftraggeber darf die Zuschlagskriterien und deren Wertung nach seinem Beschaffungsbedarf ausrichten.
5. Die Umrechnung eines Preises in Wertungspunkte weist Schwächen auf und kann zu Unschärfen und unerwarteten Ergebnissen führen. Die Grenze des Zulässigen ist aber erst überschritten, wenn sich gerade die Heranziehung der gewählten Preisumrechnungsmethode im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.
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