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IBR 4/2024 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht nach VOB/B hat der Auftraggeber gem. § 1 Abs. 3 VOB/B die Möglichkeit, unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, wofür mit Blick auf § 650b Abs. 2 BGB die Einhaltung der Text- bzw. Schriftform empfehlenswert ist (siehe Funke, in: Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B, 5. Aufl., Rz. 97). Umstritten ist, ob die Übergabe von Plänen eine Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 1 Abs. 3 VOB/B darstellt, wenn die dem Auftragnehmer übergebenen (Ausführungs-)Pläne von der dem Vertrag zu Grunde liegenden Planung abweichen. Diese Frage dürfte sich pauschal weder mit „Ja“ noch mit „Nein“ beantworten lassen (siehe hierzu z. B. KG, Dokument öffnen IBR 2019, 59, einerseits, und OLG Naumburg, Dokument öffnen IBR 2016, 567, und OLG Dresden, Dokument öffnen IBR 2012, 9, andererseits).

Das OLG Schleswig hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass in der Übergabe geänderter Pläne durchaus die Anordnung einer Änderung des Bauentwurfs liegen kann. Es ist nicht notwendig, dass der Auftraggeber dabei den Willen hat, das beschriebene Leistungssoll zu ändern. Er kann auch davon ausgehen, die geforderte Ausführung gehöre zur vertraglichen Leistung und sei mit den vereinbarten Preisen abgegolten. Notwendig ist jedoch, dass der Auftragnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Auftraggebers als Änderungsanordnung auffassen darf. Der Auftragnehmer muss annehmen dürfen, dass dem Auftraggeber bewusst ist, dass er etwas anderes will als ursprünglich vereinbart. Muss der Auftragnehmer erkennen, dass der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung anders versteht als er, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass er bei seiner Kalkulation von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist und durch die vorgesehene Ausführung ein Mehraufwand entstehen wird. Nur dann darf er in der Übergabe geänderter Pläne eine Änderungsanordnung sehen (Dokument öffnen S. 162).

Hat der Auftraggeber eine Änderung des Bauentwurfs angeordnet, ist nach § 2 Abs. 5 VOB/B ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dessen Änderungsanordnung ein sog. Nachtragsangebot vor, gilt das Schweigen des Auftraggebers dem OLG München zufolge – entgegen der Ansicht des OLG Brandenburg (Dokument öffnen IBR 2022, 389) – auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht als Annahme des Nachtragsangebots (Dokument öffnen S. 163).

Im Recht der Architekten und Ingenieure verdient ein Beschluss des OLG Frankfurt besondere Aufmerksamkeit. Das Gericht hat – auf einer Linie mit dem jüngsten Grundsatzurteil des BGH vom 09.11.2023 (Dokument öffnen IBR 2024, 22) – entschieden, dass von einem Architekten im Rahmen der Rechnungsprüfung allenfalls Grundkenntnisse des privaten Baurechts erwartet werden können. Der Architekt hat nicht die rechtlichen Voraussetzungen eines Mehrvergütungsanspruchs zu prüfen, der vom bauausführenden Unternehmen geltend gemacht wird. Die Prüfpflicht beschränkt sich vielmehr auf die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der geltend gemachten Werklohnforderung und damit allein auf das „Zahlenwerk“ (Dokument öffnen S. 182).

Die Grenzen der Rechtsberatungspflichten im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung in Leistungsphase 8 gewinnen mit dieser Entscheidung an Kontur. Sie bietet eine wichtige „Segelanweisung“ für die Praxis, die sich auf vielen Baustellen noch so darstellt, dass Architekten und Ingenieure die Berechtigung von Nachtragsforderungen umfassend sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach prüfen und sich dabei regelmäßig juristisch (zu) weit aus dem Fenster lehnen.

Im Vergaberecht ist zunächst der Beschluss der VK Bund vom 10.11.2023 hervorzuheben, der sich mit der Frage befasst, ob ein Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn er einen Nachunternehmer benannt hat, den auch andere Bieter als Nachunternehmer bzw. Eignungsleiher eingesetzt haben. Die VK Bund hat sie verneint. Sie ist der Auffassung, dass jedenfalls dann keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung, auf die ein Ausschluss mangels Eignung gestützt werden kann, vorliegt, wenn ein Unternehmen an den Angeboten mehrerer Bieter als Nachunternehmer beteiligt ist, sofern das Unternehmen nicht selbst als Bieter/Bewerber an der Ausschreibung teilnimmt (Dokument öffnen S. 187).

Von besonderer Bedeutung für die Vergabepraxis ist auch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, in der sich das Gericht mit der Art und Weise der Aufklärung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preises auseinandersetzt. In der Regel gibt der öffentliche Auftraggeber dem betroffenen Bieter die Möglichkeit, die Seriosität seines Angebots nachzuweisen. Das muss aber nicht zwingend so sein. Kommt der Auftraggeber nämlich aufgrund anderweitiger gesicherter Erkenntnisse zu der beanstandungsfreien Feststellung, das Angebot eines Bieters sei nicht ungewöhnlich oder unangemessen niedrig, darf er auf eine Aufklärung durch den betroffenen Bieter verzichten (Dokument öffnen S. 192).

In der Rubrik Immobilien ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2024 besprochen. Der V. Zivilsenat befasst sich darin umfassend mit der Haftung eines WEG-Verwalters für Fehler bei der Prüfung von Rechnungen eines Bauunternehmers, der mit der Ausführung baulicher Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum beauftragt war, und hat entschieden, dass es zu den Pflichten des Verwalters gehört, solche Maßnahmen wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (Dokument öffnen S. 200, Dokument öffnen S. 201).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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