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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Waren/Güter

4681 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2006

VPRRS 2006, 0315
DienstleistungenDienstleistungen
Eignungsnachweis nicht erbracht: Vergabestelle hat kein Ermessen

VK Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2005 - VK-16/2005-L

Der Antragsgegner hat keine etwa notwendige Ermessensentscheidung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen. Da die Antragstellerin eine nach § 7a Nr. 2 Abs. 2, Buchst. b VOL/A zur Beurteilung ihrer Eignung gestattete Anforderung nicht erbracht hatte, konnte ihre Eignung nicht festgestellt werden und war das Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend auszuschließen. Einen Ermessensspielraum räumt diese Vorschrift nicht ein.*)

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VPRRS 2006, 0313
DienstleistungenDienstleistungen
Interessenabwägung bei vorzeitiger Zuschlagsgestattung

VK Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2005 - VK-16/2005-Z

Das Interesse des Antragsgegners an der Erteilung des Zuschlages deckt sich vorliegend mit dem stets zu unterstellenden Allgemeininteresse an der zügigen Abwicklung öffentlicher Investitionen und Vorhaben, geht aber nicht darüber hinaus. Dieses Interesse wird durch ein Nachprüfungsverfahren immer negativ betroffen, was der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Dabei unterscheidet der vierte Teil des GWB nicht zwischen den drei Gewalten, so dass der Antragsgegner in seinem fiskalischen Handeln kein besonders zu berücksichtigendes Interesse daraus herleiten kann, dass der Einkauf der Legislative zu Gute kommen soll.*)

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VPRRS 2006, 0311
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag: Antragsbefugnis bei abgeschl. Vergabeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006 - Verg 8/06

1. Ein Nachprüfungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Zuschlags an einen Bieter abgeschlossen ist.

2. Die Wiederaufnahme eines durch wirksame Zuschlagserteilung bereits abgeschlossenen Vergabeverfahrens stellt nicht nur eine zivilrechtliche Erfüllungsverweigerung, sondern auch einen Vergaberechtsverstoß dar.

3. Ob die Antragsbefugnis überhaupt aus jenseits der Zuschlagschancen liegenden Beeinträchtigungen rechtlicher und wirtschaftlicher Art hergeleitet werden kann, ist jedenfalls für den Fall zu bejahen, dass infolge des Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers, hier die Wiederaufnahme eines durch wirksame Zuschlagserteilung bereits abgeschlossenen Vergabeverfahrens, der faktische Verlust eines bereits erteilten Zuschlages droht.

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VPRRS 2006, 0309
DienstleistungenDienstleistungen
Zu geringe Schätzung des Auftraggebers über den Auftragswert

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2005 - VK-25/2005-L

1. Zwar hat die Vorabschätzung des Antragsgegners ergeben, dass der Gesamtwert des Auftrags 200.000,- Euro nicht überschreitet. Diese Schätzung wurde jedoch nicht ordnungsgemäß durchgeführt und ist daher nicht geeignet, die Geltung oder Nichtgeltung des Vergaberechts zu bestimmen. Der Auftraggeber hat aufgrund des ihm bekannten Preiskampfes am Markt gehofft, einen günstigen Preis erzielen zu können und hat sich bei seiner Prognoseentscheidung des Auftragswertes überwiegend auf die von ihm vorab eingeholten Angebote gestützt. Die Angebote lagen beide äußerst knapp unter 200.000,- Euro, wobei das Angebot der Beigeladenen als "Sonderangebot" bezeichnet worden war. Darüber hinaus waren die vorab eingeholten Angebote als Grundlage für die Schätzung des Auftragswertes nicht geeignet, da deren Leistungsumfang ohnehin nicht deckungsgleich mit dem der Angebote nach Ausschreibung war, sondern vielmehr geringer war.*)

2. Eine entsprechende Anwendung von § 13 VgV ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angezeigt, wenn es im Anwendungsbereich der §§ 97-99, 100 Abs. 1 GWB bei der Beschaffung von Dienstleistungen zur Beteiligung mehrerer Unternehmen gekommen ist, die Angebote abgegeben haben und der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter diesen Unternehmen getroffen hat. Andernfalls wäre einem Bieter in diesen Fällen der effektive Rechtsschutz abgeschnitten. Entscheidend ist dabei, dass neben dem in Aussicht genommenen Unternehmen bestimmbare andere außenstehende Dritte, die als Bieter aufgetreten sind, und deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, sowie Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Angebote vorliegen.*)

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VPRRS 2006, 0307
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Kein wirksamer Rahmenvertrag trotz durchgeführter Einzelabrufe

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.03.2006 - 4 U 51/05-79

Wird im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOL/A der Zuschlag nicht fristgerecht erteilt und erteilt der Ausschreibende später Einzelaufträge zu höheren Einzelpreisen, so kann er von den Lieferanten nicht Rückzahlung vermeintlicher Überzahlungen verlangen.*)

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VPRRS 2006, 0306
DienstleistungenDienstleistungen
Vorgehensweise bei der Prüfung sehr vieler Angebote

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2006 - VK-50/2005-L

1. Die Prüfung der Eignung hat ausschließlich anhand der veröffentlichten Kriterien zu erfolgen. Die Prüfungsreihenfolge nach § 25 VOL/A erfordert jedoch nicht unter allen Umständen die vollständige Prüfung aller Angebote. Es ist unter Wahrung der Wettbewerbsgrundsätze zulässig, bei Vorliegen sehr vieler Angebote zunächst die 10 preisgünstigsten Angebote auf formale Korrektheit, Eignung und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und, sollte sich daraus kein zuschlagsfähiges Angebot ermitteln lassen, dann die nächste Preisgruppe zu prüfen, wenn die strikte inhaltliche Trennung der Wertungsstufen eingehalten wird.*)

2. Die Nutzung von klassischen Eignungskriterien für die Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote verstößt gegen das Prinzip der Trennung von Eignungs- und Wertungskriterien aus § 97 Absatz 4 und 5 GWB und § 25 VOL/A. und verletzt die Antragstellerin in ihrem Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen.*)

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VPRRS 2006, 0526
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Kommunales Entsogungs-Unternehmen über Gemeindegrenzen hinaus

VK Saarland, Beschluss vom 12.12.2005 - 3 VK 04/2005

1. Ein Angebot ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A wegen mangelhafter Eignung/Fachkunde von dem Vergabeverfahren zwingend auszuschließen, wenn der in den Ausschreibungsunterlagen und der Bekanntmachung im EU-Blatt geforderte, mit dem Angebot vorzulegende, Zertifizierungsnachweis zum Entsorgungsbetrieb gemäß § 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG nicht vorgelegt wird. Weder die Vorlage eines nicht mehr gültigen Entsorgungszertifikates, noch die Ankündigung, ein solches nachzureichen, noch die Bezugnahme auf ein entsprechendes Zertifikat des in Bietergemeinschaft agierenden Partnerunternehmens vermögen diesen Mangel zu ersetzen. Die Vergabestelle ist an die in der Bekanntmachung und/oder den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Anforderungen mit Rücksicht auf das Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung/Chancengleichheit aller Bieter (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) gebunden; sie darf weder zusätzliche noch andere Belege fordern, noch den Bietern die Vorlage anderer Nachweise gestatten oder zugunsten eines Bieters von dem festgelegten Vorlagetermin Ausnahmen gestatten.*)

2. Beruft sich ein Bieter in einem Vergabeverfahren bezüglich des Personals und der technischen Einrichtungen auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, auf das er vorgibt, uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten zu haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den von dem Bieter dargestellten Sachverhalt bezüglich technischer und personeller Ausstattung und seiner Zugriffsmöglichkeiten insoweit weiter zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Der Auftraggeber darf nicht von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen oder anhand willkürlicher, sachwidriger Maßstäbe entscheiden, sonst muss er sich ein Ermessensausfall vorwerfen lassen. Misslingt dem Bieter der Nachweis darüber, dass er über das für die fach und fristgerechte Ausführung des Auftrags erforderliche Personal und Gerät verfügt, so ist er wegen des fehlenden Nachweises der Leistungsfähigkeit nach Maßgabe von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen.*)

3. Ein sich nicht im Einklang mit den §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) bewegendes kommunales Unternehmen besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A i.V.m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wegen wettbewerbsbeschränkender und unlauterer Verhaltensweisen bei der Auswahl der Angebote nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG ist neben der Abwasserbeseitigung auch die Abfallbeseitigung kommunalrechtlich privilegiert. Dazu gehört jedoch nicht der Gesamtbereich der Abfallentsorgung und Wertstofferfassung, sondern nur die den Gemeinden durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz zugewiesene Funktion der Aufnahme von Abfällen zur Beseitigung und von Abfällen aus privaten Haushalten (Verwertung und Beseitigung). Für die Aufgabenwahrnehmung in den übrigen Bereichen der Abfallentsorgung gilt die Schrankentrias des § 108 Abs. 1 KSVG. Der Privilegierungstatbestand des § 108 Abs. 2 KSVG bezieht sich folglich nur auf die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Bereich der Abfallentsorgung. Extraterritoriale Abfallentsorgungstätigkeiten sind - weil keine Pflichtaufgaben - von der Regelung des § 108 Abs. 2 KSVG nicht erfasst. Nach der Neufassung des § 108 KSVG vom 08.10.2003 liegt der ordnungspolitische Schwerpunkt auf der Marktbeteiligung (Vorrang der Privatwirtschaft), d.h. bei Leistungsparität im Verhältnis zu privaten Anbietern erlaubt der Landesgesetzgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden nicht mehr. Der neue Absatz 4 des § 108 lässt daher eine Gemeindegrenzenüberschreitung nur zu, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift vorliegen, d.h. insbesondere, von einem öffentlichen Zweck der ausgreifenden Kommune getragen ist. Ein öffentlicher Zweck ist aber gemäß § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG keinesfalls dann mehr gegeben, wenn die Tätigkeit, mit der die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Gesellschaftsleben teilnimmt, vorwiegend dazu dient, Gewinn zu erzielen. Ein öffentlicher Zweck ist aber auch dann nicht gegeben, wenn eine kommunale Einrichtung mit ihrer Teilnahme am Vergabeverfahren die Absicht verfolgt, ihre Unternehmenstätigkeit außerhalb des eigenen Gemeindegebietes räumlich auszuweiten, um sich neue Geschäftsfelder zu erschließen, die dann zu einer bislang offensichtlich nicht vorhandenen Auslastung ihrer Kapazitäten bzw. der Kapazitäten konzernzugehöriger Unternehmen führen sollen. Das ist mit dem öffentlichen Zweck im Sinne des § 108 Abs. 1 KSVG, der auf die unmittelbare oder mittelbare Förderung von der im öffentlichen Interesse gebotenen Versorgung der Bevölkerung zielt, nicht nur nicht vereinbar, sondern (Gedanke aus § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG) sogar kontraproduktiv. Der drittschützende Charakter dieser Vorschrift ergibt sich im Zusammenhang mit § 2 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A i.V.m. § 97 Abs. 7 GWB. Danach haben die Mitbieter ein Recht darauf, dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand nicht in dieser Art und Weise in den Markt eintritt und an einem Ausschreibungsverfahren im Rahmen eines Wettbewerbs teilnimmt.*)

4. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A begründet eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Vergabestelle, wenn eine Angebot ungewöhnlich niedrig kalkuliert scheint. Dies bedeutet, die Vergabestelle verfügt insoweit über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht. Die Aufklärungspflicht setzt vielmehr ein, sobald die Vergabestelle Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis hat. Von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und dem nachfolgenden Angebot allein ist jedoch für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne des Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeit keine Zweifel bestehen. Hat die Bewertung des Bieters auf den vorangegangenen Bewertungsstufen jedoch schon Zweifel z.B. an der Zuverlässigkeit, Eignung und/oder Fachkunde des Bieters ergeben, trifft den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Auskömmlichkeitsprüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A eine strengere Prüfungspflicht als bei einem Bieter, dessen Angebot im Rahmen der bis dahin angestellten Prüfung ohne Beanstandungen geblieben ist.*)

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VPRRS 2006, 0301
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Kommunales Entsogungs-Unternehmen über Gemeindegrenzen hinaus

VK Saarland, Beschluss vom 12.12.2005 - 3 VK 03/2005

1. Ein Angebot ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A wegen mangelhafter Eignung/Fachkunde von dem Vergabeverfahren zwingend auszuschließen, wenn der in den Ausschreibungsunterlagen und der Bekanntmachung im EU-Blatt geforderte, mit dem Angebot vorzulegende, Zertifizierungsnachweis zum Entsorgungsbetrieb gemäß § 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG nicht vorgelegt wird. Weder die Vorlage eines nicht mehr gültigen Entsorgungszertifikates, noch die Ankündigung, ein solches nachzureichen, noch die Bezugnahme auf ein entsprechendes Zertifikat des in Bietergemeinschaft agierenden Partnerunternehmens vermögen diesen Mangel zu ersetzen. Die Vergabestelle ist an die in der Bekanntmachung und/oder den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Anforderungen mit Rücksicht auf das Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung/Chancengleichheit aller Bieter (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) gebunden; sie darf weder zusätzliche noch andere Belege fordern, noch den Bietern die Vorlage anderer Nachweise gestatten oder zugunsten eines Bieters von dem festgelegten Vorlagetermin Ausnahmen gestatten.*)

2. Beruft sich ein Bieter in einem Vergabeverfahren bezüglich des Personals und der technischen Einrichtungen auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, auf das er vorgibt, uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten zu haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den von dem Bieter dargestellten Sachverhalt bezüglich technischer und personeller Ausstattung und seiner Zugriffsmöglichkeiten insoweit weiter zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Der Auftraggeber darf nicht von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen oder anhand willkürlicher, sachwidriger Maßstäbe entscheiden, sonst muss er sich ein Ermessensausfall vorwerfen lassen. Misslingt dem Bieter der Nachweis darüber, dass er über das für die fach und fristgerechte Ausführung des Auftrags erforderliche Personal und Gerät verfügt, so ist er wegen des fehlenden Nachweises der Leistungsfähigkeit nach Maßgabe von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen.*)

3. Ein sich nicht im Einklang mit den §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) bewegendes kommunales Unternehmen besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A i.V.m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wegen wettbewerbsbeschränkender und unlauterer Verhaltensweisen bei der Auswahl der Angebote nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG ist neben der Abwasserbeseitigung auch die Abfallbeseitigung kommunalrechtlich privilegiert. Dazu gehört jedoch nicht der Gesamtbereich der Abfallentsorgung und Wertstofferfassung, sondern nur die den Gemeinden durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz zugewiesene Funktion der Aufnahme von Abfällen zur Beseitigung und von Abfällen aus privaten Haushalten (Verwertung und Beseitigung). Für die Aufgabenwahrnehmung in den übrigen Bereichen der Abfallentsorgung gilt die Schrankentrias des § 108 Abs. 1 KSVG. Der Privilegierungstatbestand des § 108 Abs. 2 KSVG bezieht sich folglich nur auf die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Bereich der Abfallentsorgung. Extraterritoriale Abfallentsorgungstätigkeiten sind - weil keine Pflichtaufgaben - von der Regelung des § 108 Abs. 2 KSVG nicht erfasst. Nach der Neufassung des § 108 KSVG vom 08.10.2003 liegt der ordnungspolitische Schwerpunkt auf der Marktbeteiligung (Vorrang der Privatwirtschaft), d.h. bei Leistungsparität im Verhältnis zu privaten Anbietern erlaubt der Landesgesetzgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden nicht mehr. Der neue Absatz 4 des § 108 lässt daher eine Gemeindegrenzenüberschreitung nur zu, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift vorliegen, d.h. insbesondere, von einem öffentlichen Zweck der ausgreifenden Kommune getragen ist. Ein öffentlicher Zweck ist aber gemäß § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG keinesfalls dann mehr gegeben, wenn die Tätigkeit, mit der die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Gesellschaftsleben teilnimmt, vorwiegend dazu dient, Gewinn zu erzielen. Ein öffentlicher Zweck ist aber auch dann nicht gegeben, wenn eine kommunale Einrichtung mit ihrer Teilnahme am Vergabeverfahren die Absicht verfolgt, ihre Unternehmenstätigkeit außerhalb des eigenen Gemeindegebietes räumlich auszuweiten, um sich neue Geschäftsfelder zu erschließen, die dann zu einer bislang offensichtlich nicht vorhandenen Auslastung ihrer Kapazitäten bzw. der Kapazitäten konzernzugehöriger Unternehmen führen sollen. Das ist mit dem öffentlichen Zweck im Sinne des § 108 Abs. 1 KSVG, der auf die unmittelbare oder mittelbare Förderung von der im öffentlichen Interesse gebotenen Versorgung der Bevölkerung zielt, nicht nur nicht vereinbar, sondern (Gedanke aus § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG) sogar kontraproduktiv. Der drittschützende Charakter dieser Vorschrift ergibt sich im Zusammenhang mit § 2 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A i.V.m. § 97 Abs. 7 GWB. Danach haben die Mitbieter ein Recht darauf, dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand nicht in dieser Art und Weise in den Markt eintritt und an einem Ausschreibungsverfahren im Rahmen eines Wettbewerbs teilnimmt.*)

4. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A begründet eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Vergabestelle, wenn eine Angebot ungewöhnlich niedrig kalkuliert scheint. Dies bedeutet, die Vergabestelle verfügt insoweit über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht. Die Aufklärungspflicht setzt vielmehr ein, sobald die Vergabestelle Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis hat. Von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und dem nachfolgenden Angebot allein ist jedoch für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne des Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeit keine Zweifel bestehen. Hat die Bewertung des Bieters auf den vorangegangenen Bewertungsstufen jedoch schon Zweifel z.B. an der Zuverlässigkeit, Eignung und/oder Fachkunde des Bieters ergeben, trifft den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Auskömmlichkeitsprüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A eine strengere Prüfungspflicht als bei einem Bieter, dessen Angebot im Rahmen der bis dahin angestellten Prüfung ohne Beanstandungen geblieben ist.*)

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VPRRS 2006, 0299
DatenverarbeitungDatenverarbeitung
Vereinbarung von Index- oder Preisgleitklauseln im Angebotsanschreiben

VK Saarland, Beschluss vom 31.01.2006 - 1 VK 05/2005

1. Das mögliche Vorhandensein eines zwingenden Ausschlussgrundes im Angebot der Antragstellerin führt in keinem denkbaren Fall zum Wegfall der Antragsbefugnis, unabhängig davon, ob die Vergabestelle den Ausschlussgrund bereits ihrer Vergabeentscheidung zu Grunde gelegt hat, oder ob der Ausschlussgrund erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens problematisiert wird. Der Zulässigkeitsvoraussetzung der Antragsbefugnis für ein Nachprüfungsverfahren ist bereits dann genügt, wenn eine Rechtsverletzung und ein dar aus resultierender drohender Schaden schlüssig vorgetragen werden. Außerhalb des zur Überprüfung gestellten Gegenstands liegende Ausschlussgründe bleiben dabei unberücksichtigt und sind im Rahmen der Begründetheit des Nachprüfungsantrags zu prüfen.*)

2. Verlangt der Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung die zwingende Benennung von Preisen auch für Nachkäufe - innerhalb von drei Jahren ab Zuschlagserteilung -, um eine abschließende Preisinformation zu erhalten, so verstößt die Vereinbarung einer sogenannten Index- oder Preisgleitklausel im Angebotsanschreiben des Antragstellers gegen das vergaberechtliche Wettbewerbs- und Transparenzgebot und ist gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 a und d VOL/A vom Auftraggeber zwingend von der Wertung auszuschließen.*)

3. Es ist unerheblich, in welchem Stadium der Angebotswertung und bei welcher Instanz (Vergabestelle/Vergabenachprüfungsinstanz) der zwingende Ausschlussgrund "auffällt". Er kann und muss jederzeit berücksichtigt werden, ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner den Ausschlusstatbestand zunächst nicht erkannt hat. Der rechtmäßige oder zwingend gebotene Ausschluss nimmt einem Bieter ohne Rücksicht auf die Wertungsfähigkeit anderer Angebote den Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 2 GWB über den er in Verbindung mit § 97 Abs. 7 gegebenenfalls den Ausschluss des Angebotes einen Mitbieters wegen gleichartiger Mängel errei chen kann. Ein zwingend auszuschließender Bieter ist nicht länger Teilnehmer in einem Vergabeverfahren i.S. des § 97 Abs. 2 GWB und verliert insbesondere evtl. Ansprüche auf Gleichbehandlung mit den übrigen im Wettbewerb verbliebenen Bietern.*)

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VPRRS 2006, 0298
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anforderungen an unverzügliche Rüge

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.06.2006 - VK-SH 12/06

1. Da die Rügeobliegenheit zum einen der Beschleunigung des Vergabeverfahrens dient und zum anderen dazu, der Vergabestelle möglichst frühzeitig Gelegenheit zu geben, Rügen zu überprüfen und Fehler ggf. abzustellen, darf mit der Rüge nicht gewartet werden, bis eine zweifelsfreie Kenntnis über einen Vergabefehler, der auch in jeder Hinsicht nachweisbar ist, gegeben ist.*)

2. Bleibt bei eindeutig für Kenntnis sprechender Faktenlage offen, ob die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Tatsachen zutreffen oder nicht, ist eine Rügepräklusion anzunehmen; wann eine Faktenlage eindeutig ist, lässt sich auch mit dem gesunden Menschenverstand beantworten.*)

3. Für eine unverzügliche Rüge im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt der Maßstab des § 121 BGB, wonach unverzüglich nur derjenige handelt, der dies "ohne schuldhaftes Zögern" tut. Angesichts der kurzen Fristen im Vergaberecht muss die Rüge grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen erfolgen.*)

4. Mit einer ex-post-Betrachtung aus Sicht des Nachprüfungsverfahrens lässt sich eine von Anfang an unumstößlich festgelegte Einstellung der Vergabestelle (und damit ein möglicher Wegfall der Rügepflicht) nicht begründen.*)

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VPRRS 2006, 0297
DienstleistungenDienstleistungen
Kosten nach Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.06.2006 - VK-SH 16/06

1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)

2. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners nicht statt.*)

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IBRRS 2006, 1822
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Kontrolle des Zusammenschlusses von Verkehrsunternehmen

BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - KVR 5/05

1. Die Kontrolle eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen, die Verkehrsleistungen im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs oder des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs erbringen, wird weder durch die Freistellung von Nahverkehrskooperationen vom Kartellverbot noch dadurch ausgeschlossen, dass die Erbringung von Verkehrsleistungen im Linienverkehr einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedarf und gegebenenfalls auch in den Formen des öffentlichen Rechts auferlegt oder vertraglich vergeben werden kann.*)

2. In den für die Zusammenschlusskontrolle sachlich relevanten Markt, auf dem die Verkehrsunternehmen diejenigen Leistungen anbieten, die zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr benötigt werden, sind neben den aufgrund einer Ausschreibung oder freihändig vergebenen oder auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen auch diejenigen Verkehrsleistungen einzubeziehen, um die die Verkehrsunternehmen durch Beantragung einer Linienverkehrsgenehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr konkurrieren können.*)

3. Ein Zusammenschluss kann unter Bedingungen und Auflagen freigegeben werden, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Wirkungen der Nebenbestimmungen hinreichend wirksam und nachhaltig sind, um als strukturelle Bedingungen wirksamen Wettbewerbs eine infolge des Zusammenschlusses zu erwartende Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen zu verhindern oder zu kompensieren.*)

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VPRRS 2006, 0294
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kein Nachprüfungsantrag bei Markt-Vorstudie - Anwendbarkeit der VOF

VK Saarland, Beschluss vom 19.05.2006 - 3 VK 03/2006

1. Ein Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist statthaft, auch wenn mit ihm nicht die Art und Weise der Einleitung oder Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens gerügt wird, sondern beanstandet wird, dass ein nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 GWB geregeltes Vergabeverfahren bislang nicht stattgefunden hat (vorbeugender vergaberechtlicher Rechtschutz). Da § 107 GWB wesentlich auf die materiellen Vergabevorschriften und deren Missachtung abstellt, wird es als ausreichend betrachtet, wenn überhaupt ein Verfahren in Frage steht, an dem ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und mindestens ein außen stehender Dritter (Unternehmen) beteiligt ist. Eine Nachprüfbarkeit ist lediglich dann nicht gegeben, wenn Handlungen betroffen sind, die eine bloße Vorstudie des Marktes darstellen oder die rein vorbereitend sind und sich im Rahmen der internen Überlegung des öffentlichen Auftraggebers im Hinblick auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags abspielen.*)

2. Die Einkategorisierung von freiberuflichen Dienstleistungen als "nachrangige Dienstleistungen" im Sinne des Anhangs II Teil B, der sogenannten Dienstleistungsrichtlinie, der für die insoweit umgesetzten nationalen Verdingungsordnungen (VOF und VOL/A) als Anhang I Teil B gleichlautend ist, entzieht diese Dienstleistungen nicht im Sinne eines Automatismus dem Vergaberegime des GWB. Die nur begrenzte Unterwerfung der in Teil B des Anhangs II bzw. I aufgeführten Dienstleistungsaufträge unter die strengeren, auf EG-Richtlinien basierenden Vergabevorschriften, gründet auf der Erwägung, dass es sich dabei um Dienstleistungen handelt, bei welchen derzeit kaum Potential für eine grenzüberschreitende Auftragsvergabe besteht. Die Nachprüfungskompetenz als solche der Vergabekammer hängt jedoch nicht davon ab, ob und welche Paragraphen des Abschnitts 2 der VOL/A oder der VOF bei dem betreffenden Vergabeverfahren eingehalten werden müssen.*)

3. Ein Antragsteller, der ein Nachprüfungsverfahren mit dem Vorwurf der Wahl des falschen Vergabeverfahrens und daraus resultierend der unterlassenen Vergabebekanntmachung begründet, ist antragsbefugt, wenn er vorträgt, dieser Mangel sei ursächlich für seine Nichtteilnahme am Wettbewerb gewesen. Der in § 107 Abs. 2 GWB vorausgesetzten Darlegungslast eines subjektiven Interesses bzw. einer Verletzung in eigenen Rechten ist mit einem solchen Vortrag entsprochen, da eine fehlende Vergabebekanntmachung - zumindest abstrakt gesehen - den am Markt tätigen Unternehmen die Möglichkeit einer Wettbewerbsteilnahme entzieht.*)

4. Für die Anwendbarkeit der VOF muss es sich um geistigschöpferische Dienstleistungen handeln, die so beschaffen sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über das offene oder nicht offene Verfahren vergeben zu können. Das geistigschöpferische Element der Dienstleistung muss sozusagen nach einer individuellen Erbringung rufen. In der Regel haben diese Dienstleistungen eine planerische, kreative oder gutachterliche Tätigkeit zum Gegenstand.*)

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VPRRS 2006, 0524
DienstleistungenDienstleistungen
Änderung der Zuschlags-/Bindefrist führt zum Angebotsausschluss!

VK Bund, Beschluss vom 03.04.2006 - VK 2-14/06

1. Die Zuschlags-/Bindefrist ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen.

2. Streicht der Bieter in einem der drei Exemplare seines Angebotes die vom Auftraggeber vorgegebene Zuschlags-/Bindefrist und ersetzt er diese durch eine abweichende Eintragung, ist sein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen.

3. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nicht antragsbefugt, wenn sein Angebot zwingend auszuschließen ist.

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VPRRS 2006, 0293
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vergabevermerk muss erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen!

VK Saarland, Beschluss vom 23.01.2006 - 1 VK 06/2005

1. Die Rechte eines Bieters sind verletzt, wenn die Vergabestelle das Vergabeverfahren mangelhaft dokumentiert. Die Dokumentation hat zeitnah nach jeder Einzelentscheidung zu erfolgen und ist laufend fortzuschreiben. Es genügt nicht, dass der Vergabevermerk erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und/oder der Zuschlagserteilung vorliegt. Durch eine nicht ordnungsgemäße Dokumentation wird das Transparenzprinzip besonders schwerwiegend verletzt. Der Vergabevermerk muss daher einen erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen.*)

2. Die Vergabestelle ist an die Mindestanforderungen, die sie in der Vergabebekanntmachung genannt hat, gebunden. Sie darf in den Ausschreibungsunterlagen nicht mehr davon abweichen, indem sie durch unterschiedliches Ankreuzen von Wertungskriterien in der Vergabebekanntmachung einerseits und den Unterlagen zur Aufforderung zur Angebotsabgabe andererseits widersprüchliche Angaben macht. Es widerspricht dem Grundsatz der Transparenz, wenn die Vergabestelle ihrer Wertungsentscheidung andere Kriterien zu Grunde legt, als sie in der Bekanntmachung veröffentlicht hat.*)

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VPRRS 2006, 0292
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Änderungen der Verdingungsunterlagen

VK Saarland, Beschluss vom 15.03.2006 - 3 VK 02/2006

1. Die Antragsbefugnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bieter, der die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens begehrt, selbst kein Generalunternehmer (GU)- Angebot abgegeben hat, sondern lediglich ein Angebot für das Einzel-Los. Hat der Auftraggeber alternativ ein Los oder alle Lose ausgeschrieben und nur ein Bieter ein Angebot für alle Lose abgegeben, würde ansonsten der vergaberechtliche Rechtsschutz für alle Einzelbieter leer laufen: Der Einzelbieter könnte mit seinem Nachprüfungsantrag mangels Antragsbefugnis in keinem Fall erfolgreich sein, auch wenn das vorangegangene Vergabeverfahren, das zum Zuschlag des Gesamt-Los-Angebotes führen soll, in vergaberechtlicher Hinsicht noch so fehlerhaft wäre.*)

2. Die Antragsbefugnis und damit die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Angebot des Antragstellers möglicherweise wegen eines vorhandenen zwingenden Ausschlussgrundes nicht gewertet werden durfte. Die Antragsbefugnis hängt nicht davon ab, ob ein Antragstellerangebot zu Recht ausgeschlossen worden ist oder hätte ausgeschlossen werden müssen. Der Zugang zum Vergabenachprüfungsverfahren wird eröffnet mit der schlüssigen Behauptung, im Verlauf der Auftragsvergabe in einem Bieterrecht so verletzt worden zu sein, dass eine Zuschlagschance vereitelt worden ist.*)

3. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A müssen Angebote, bei denen Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen wurden, zwingend von der Wertung ausgeschlossen werden. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt auch vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet. Hierfür spielt es keine Rolle, ob die vorgenommene Änderung zentrale und wichtige oder eher unwesentliche Leistungen betrifft, die möglicherweise keine Relevanz für die Ausführung des Auftrages haben. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A soll sicherstellen, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Verdingungsunterlagen entspricht. Es geht nicht allein darum, dass der Auftraggeber eigenverantwortlich bestimmt, zu welchen Bedingungen er den Vertrag abschließen möchte, sondern auch darum, dass die übrigen Teilnehmer an der Ausschreibung nicht durch eine Änderung der Verdingungsunterlagen durch einen Mitbieter einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Normzweck der genannten Vorschriften ist es, die Abgabe durchsichtiger, in den ausgewiesenen Leistungsmerkmalen identischer und miteinander ohne weiteres vergleichbarer Angebote sicherzustellen und damit einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.*)

4. Schließt die Vergabestelle einen Bieter aus dem Wettbewerb aus, so erlischt das Rechtsverhältnis, aus dem sein Anspruch auf Gleichbehandlung erwächst, jedenfalls dann, wenn das beanstandete Angebot tatsächlich mit Mängeln behaftet ist, die ihm die Teilnahmefähigkeit am Wettbewerb nehmen. Gleiches gilt in dem Fall, dass die Vergabenachprüfungsinstanz über den Ausschluss eines von der Vergabestelle vergaberechtswidrig zugelassenen mangelhaften Angebotes eines Bieters befindet. Das hindert zwar nicht das Fortbestehen etwaiger nachvertraglicher Treue und Loyalitätspflichten, die dazu dienen, dem Bieter die Prüfung und Inanspruchnahme vergaberechtlichen Rechtschutzes zu ermöglichen (Antragsbefugnis); ein zwingend auszuschießender Bieter ist gleichwohl nicht länger Teilnehmer an einem Vergabeverfahren im Sinne des § 97 Abs. 2 GWB und ist insbesondere des Anspruchs auf Gleichbehandlung mit den übrigen im Wettbewerb verbliebenen Bietern verlustig gegangen.*)

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VPRRS 2006, 0291
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebot mit VOB-abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

VK Saarland, Beschluss vom 01.03.2005 - 1 VK 01/2005

Ein Angebot, das auf der Rückseite des Angebotsschreibens von den grundsätzlichen Vorschriften der VOB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, ist wegen Änderung an den Verdingungsunterlagen nach Maßgabe von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit b i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A vom Vergabeverfahren auszuschließen. Nur durch den Ausschluss eines solchen Angebotes kann die für den Wettbewerb wichtige Vergleichbarkeit der Angebote aller Bieter sichergestellt werden.*)

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VPRRS 2006, 0290
DienstleistungenDienstleistungen
Voraussetzungen der Antragsbefugnis für den Nachprüfungsantrag

VK Saarland, Beschluss vom 10.06.2005 - 2 VK 01/2005

1. Der Nachprüfungsantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn nicht die drei Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 i.V.m. § 108 Abs. 2 GWB erfüllt sind, nämlich der Nachweis des Interesses des Antragstellers am Auftrag und die Geltendmachung einer Verletzung von Rechten, durch die ihm mindestens ein potentieller Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antragsteller muss dieses Interesse am Auftrag schlüssig darlegen. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB erfordert weiter, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines Schadens ergibt.*)

2. Gemäß § 108 Abs. 2 GWB muss die Antragsbegründung die Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung enthalten. Diese hat zumindest so umfassend zu erfolgen, dass die Vergabekammer die Antragsbefugnis feststellen kann. Fehlt es daran, ist der Antrag sowohl wegen eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 2 GWB als auch gegen § 107 Abs. 2 GWB unzulässig. Ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes gem. § 110 GWB folgt daraus, dass die diesbezügliche Darlegungslast bei dem Antrag stellenden Unternehmen liegt. Es hat für jeden einzelnen gerügten Verstoß gegen die Vergabevorschriften schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass der betreffende Vergabefehler seine Aussichten auf den Zuschlag tatsächlich beeinträchtigt hat oder dass die Zuschlagschancen dadurch zumindest verschlechtert worden sein können.*)

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VPRRS 2006, 0286
DienstleistungenDienstleistungen
Anfechtung Vergabekammerbeschluss: Anforderungen an die Begründung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.2006 - 11 Verg 1/06

Die Begründung einer sofortigen Beschwerde (§ 117 Abs. 2 GWB) muss mindestens erkennen lassen, in welchem Umfang die Entscheidung der Vergabekammer angefochten werden soll. Das ist nicht der Fall, wenn sich weder aus den Anträgen noch der Begründung zweifelsfrei entnehmen lässt, ob sich die Beschwerde gegen die Vergabekammer, Entscheidung in der Sache oder nur im Kostenpunkt richtet.*)

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VPRRS 2006, 0283
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
VOF-Vergabe - ÖPP-Projekt: Berechnung des Schwellenwertes bei Einzellosen

OLG München, Beschluss vom 28.04.2006 - Verg 6/06

1. Hält sich der Auftraggeber bei der Ausschreibung unterschiedlicher freiberuflicher Leistungen (hier: Beratung in rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Beziehung bei einem ÖPP-Projekt) offen, ob er die zu vergebenden Lose einem Auftragnehmer überträgt, ist für die Berechnung des Schwellenwertes auf die Summe der Einzelleistungen abzustellen.*)

2. Zur Frage der eindeutig und erschöpfend beschreibbaren freiberuflichen Leistung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VOF.*)

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VPRRS 2006, 0280
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Angebot d. ausgeschlossenen Bieters kann herangezogen werden

VK Hessen, Beschluss vom 28.02.2006 - 69d-VK-02/2006

1. Eine Kostenversanschlagung, die nur auf prozentualen Abschlägen von den Preisen für bisherige Dienstleistungsaufträge beruht, ist keine Grundlage für eine Kostenkalkulation. In einem solchen Fall liegt auch keine Kostenschätzung vor, die Grundlage für die Behauptung eines unwirtschaftlichen Angebotes im Sinne des § 26 Nr. 1 lit. c) VOL/A sein könnte.*)

2. Das Angebot eines nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A ausgeschlossenen Bieters kann zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der verbliebenen Angebote herangezogen werden, wenn die Gründe für den Ausschluss nicht preisrelevant sein konnten.*)

3. Findet die Verschmelzung einer Bieterin auf eine andere Gesellschaft in der Weise statt, dass diese Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der Bieterin wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG) ist diese Rechtsnachfolgerin legitimiert, Ansprüche aus der Bieterposition gegenüber der Auftraggeberin - insbesondere im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens - geltend zu machen.*)

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VPRRS 2006, 0276
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Mitnahme von vertraulichen Unterlagen rechtfertigt Ausschluss

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2005 - 1 VK 49/05

1. Mit der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch den Bieter kommt zwischen diesem und dem Auftraggeber ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB zustande.

2. Nimmt ein Bieter einen Ordner aus dem Data Room mit, in dem sich Unterlagen über den gegenwärtigen Stand der Realisierung eines Projekts befinden, verletzt er nicht nur die Interessen des Auftraggebers und der Mitbewerber, sondern begründet darüber hinaus auch die Gefahr, dass unbefugte Dritte Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen erlangen und ihn weitergeben können. Dies stellt eine Verletzung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses dar, die den Ausschluss des Bieters rechtfertigt.

3. Auch im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb hat der Auftraggeber die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit zu überprüfen, wenn negative Änderungen der Bietereignung, die nach Abschluss der Eignungsprüfung erfolgen, einen Wiedereintritt in die Eignungsprüfung rechtsfertigen.

4. Der Begriff der vergaberechtlichen Zuverlässigkeit erfasst nicht nur negative Verfehlungen der oben beschriebenen Art. Vielmehr kann von fehlender Eignung eines Bewerbers auch dann gesprochen werden, wenn er bestimmte zusätzliche Anforderungen nicht erfüllt, die der Auftraggeber aus Gründen, die in der Natur der ausgeschriebenen Aufgabe und der mit ihr verfolgten Zwecke liegen, mit Recht zur Voraussetzung für die Auftragsvergabe machen will.

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VPRRS 2006, 0275
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Überbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses?

VK Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2006 - VgK-07/2006

1. Die Rüge muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen 1 bis 3 Tagen nach positiver Kenntniserlangung erfolgen. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger, insbesondere anwaltlicher Hilfe erfordert.

2. Wird die Struktur und Identität der Gesellschaft nicht geändert, spricht vergaberechtlich nichts gegen die Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb um öffentliche Aufträge in der Phase der Umfirmierung. Denn bloße Umfirmierungen sind vergaberechtlich irrelevant, da sie die rechtliche Identität des Bieters und damit seine Eignung unberührt lassen.

3. Zwei Schwesternunternehmen, die selbstständige juristische Personen darstellen, können an demselben Vergabeverfahren teilnehmen.

4. Zur Frage der hinreichenden Dokumentation der Eignungsprüfung und der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.

5. In den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien nicht bekannt gemacht hat oder ausdrücklich nur das Kriterium "Preis" benannt hat, darf ausschließlich der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zugrunde gelegt werden.

6. Zwischen dem Ablauf der Angebotsfrist und dem Vertrags- und Leistungsbeginn darf ein Zeitraum von fast zwei Jahren liegen, ohne dass ein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A vorliegt.

7. Eine Klausel in den Vergabebekanntmachungen, wonach sich der Auftraggeber bei der Überschreitung der für eine Selbstdurchführung kalkulierten Kosten auch durch das günstigste Angebot die Aufhebung der Ausschreibung mangels wirtschaftlichen Ergebnisses vorbehält, ist vergaberechtlich zulässig und verstößt insbesondere nicht gegen § 26 Nr. 1 f VOL/A.

8. Eine vorweggenommene Einverständniserklärung des Bieters zur Verlängerung der Bindefrist bei Verzögerung durch ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren in der Vergabebekanntmachung ist zulässig.

9. Die Beschränkung des Auftragnehmers, erstmalig im 2. Leistungsjahr eine Preisanpassung verlangen zu dürfen, stellt kein ungewöhnliches Wagnis für den Auftragnehmer im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A dar.

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VPRRS 2006, 0272
DienstleistungenDienstleistungen
Rüge nur eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft nicht ausreichend!

VK Sachsen, Beschluss vom 01.06.2006 - 1/SVK/045-06

1. Eine Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB durch eine Bietergemeinschaft liegt nicht vor, wenn die Rüge nur von einem Mitglied der Bietergemeinschaft erhoben wurde.

2. Die im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs abgegebene Vollmacht für die Vertretung der Bietergemeinschaft reicht im Nachprüfungsverfahren nicht aus für eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber.

3. Die fehlende Offenkundigkeit des Handelns für die Bietergemeinschaft kann auch nicht durch eine nachgereichte Genehmigung ersetzt werden.

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VPRRS 2006, 0271
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Feststellung eines unangemessen hohen Angebotes

OLG München, Beschluss vom 02.06.2006 - Verg 12/06

1. Zur Feststellung eines unangemessen hohen Angebotes können auch die Ergebnisse vergleichbarer Ausschreibungen und übliche Marktpreise herangezogen werden.*)

2. Die Stellung eines Antrags ist für die Erstattung der notwendigen Auslagen eines Beigeladenen nicht erforderlich (§ 101 ZPO analog).*)

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VPRRS 2006, 0269
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschreibungsaufhebung bei wirtschaftlicher Unangemessenheit

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2005 - 11 Verg 21/04

1. Eine Ausschreibungsaufhebung darf im Hinblick darauf vorgenommen worden, dass die Angebote wirtschaftlich nicht angemessen waren.

2. Weicht das erfolgreiche Los um 23 % von der Kostenschätzung ab, liegt ein maßgebliches Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung vor und eine Zuschlagserteilung auf das geloste Angebot ist ausgeschlossen.

3. Entscheidend für das Vorliegen einer Antragsbefugnis und damit für die Gewährung von Primärrechtsschutz ist die Eignung der gerügten Vergaberechtsverstöße, eine Chancenbeeinträchtigung begründen zu können. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein Antragsteller im Sinne einer darzulegenden Kausalität nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätte.

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VPRRS 2006, 0268
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Gleichbehandlung aller Bieter: Auch ausgeschlossener Bieter rügebefugt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2005 - 11 Verg 1/05

1. Zwar kann das weitere Verrgabeverfahren grundsätzlich einen Bieter, dessen Angebot ausgeschlossen wurde, weder seine Interessen berühren, noch kann der Antragsteller durch eine etwaige Nichtbeachtung vergaberechtlicher Bestimmungen in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird aber dann zugelassen, wenn der öffentliche Auftraggeber bei gebührender Beachtung des als verletzt gerügten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur das Angebot des Antragstellers, sondern gleichermaßen auch das allein in der Wertung verbliebene Angebot des Beigeladenen oder alle anderen tatsächlich in die Wertung gelangten Angebote hätte ausschließen müssen. Das Gebot die Bieter gleich zu behandeln (§ 97 Abs. 2 GWB), verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, solche Angebote, die vergaberechtlich an demselben (gleichartigen) Mangel leiden, vergaberechtlich gleich zu behandeln, d. h. aus dem übereinstimmend vorliegenden Mangel jener Angebote vergaberechtlich dieselben Konsequenzen zu ziehen.

3. Verstöße, von denen der Antragsteller erst im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens Kenntnis erhält, können ohne weiteres in das Nachprüfungsverfahren einbezogen werden, ohne dass sie zuvor nochmals gesondert gerügt werden müssten.

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VPRRS 2006, 0264
DienstleistungenDienstleistungen
Kommunalversicherung als Bieter?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2006 - Verg 77/05

Eine Kommunalversicherung als freiwilliger Zusammenschluss von Kommunen in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit darf sich im Rahmen von Vergabeverfahren als Bieter beteiligen.

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VPRRS 2006, 0261
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebotsausschluss wegen "Mischkalkulation"

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2006 - VK-SH 10/06

1. Wird die Leistung nach allgemeinen technischen Kriterien beschrieben, ist es grundsätzlich Sache des Bieters, aufgrund seiner Sach- und Fachkunde die für die Leistung notwendigen Erzeugnisse auszuwählen; er haftet dafür, dass diese den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses und der Baubeschreibung entsprechen.*)

2. Das Bieterangabenverzeichnis hat den alleinigen Zweck, die verwendeten Geräte und Produkte zu bezeichnen, um eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen. Von Dritten stammende technische Datenblätter, die nicht Teil seines Angebotes sind, muss ein Bieter grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, d.h. geschuldet sind vom Auftragnehmer die Leistungen, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der beauftragten Leistung notwendig sind.*)

3. Im Fall einer eindeutigen Angebotsabgabe ist davon auszugehen, dass sich das im Rahmen des § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A grundsätzlich bestehende Aufklärungsermessen des Auftraggebers zu einer Aufklärungspflicht verdichtet, wenn nicht der Bieter sondern der Auftraggeber selbst durch eigene Recherchen die Zweifel in Bezug auf das Angebot verursacht hat.*)

4. Steht der Vergabestelle bei der Entscheidung über den Ausschluss des Angebots ein Beurteilungsspielraum zu und hat sie in Ausübung dieses Spielraums die Eignung des Bieters bejaht, ist sie daran grundsätzlich gebunden.*)

5. Der bieterschützende Charakter des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A beschränkt sich allenfalls darauf, dass wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen bekämpft und unterbunden werden müssen (§ 2 Nr. 1 VOB/A), so dass der Zuschlag nicht auf Angebote erteilt werden darf, die in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass andere Mitbewerber ganz vom Markt verdrängt werden.*)

6. Ein Angebotsausschluss wegen "Mischkalkulation" erfordert die Feststellung insoweit unvollständiger Preisangaben des Bieters durch die Vergabestelle. Der Nachweis ist grundsätzlich Sache der Vergabestelle, so dass im Zweifel von der Vollständigkeit der Preisangaben auszugehen ist.*)

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VPRRS 2006, 0257
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen fehlendem Gewerbezentralregisterauszug

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.05.2006 - 1 Verg 5/06

1. Im Rahmen des § 107 Abs. 2 GWB genügt es, wenn ein Bieter darlegt, dass er ohne die im Rahmen des Nachprüfungsantrags gerügten Vergabeverstöße eine echte Chance zur Auftragserteilung gehabt hätte; insoweit dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.

2. Gründe, die zum zwingende Ausschluss führen, können die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags bewirken, allerdings nur, wenn diese Gründe evident vorliegen.

3. Ist der Umfang der für einen Nachunternehmereinsatz vorgesehenen Leistungen aus den Erklärungen des Antragstellers bestimmbar, und zwar auch dort, wo nur "schlagwortartige" Bezeichnungen verwendet worden sind, so ist eine Antragsbefugnis nicht zu verneinen.

4. Müssen die Bieter im Rahmen der Ausschreibung zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorlegen, so führt die Nichtvorlage eines solchen Auszuges zwingend zum Ausschluss des Angebotes.




VPRRS 2006, 0254
DienstleistungenDienstleistungen
Rechtsschutzbedürfnis, wenn alle Angebote am gleichen Mangel leiden

VK Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2005 - VK-04/2005-L

1. Aufgrund des der Antragstellerin zustehenden Rechtes auf Gleichbehandlung kann in der Vergabenachprüfung nicht allein ihr eigenes Angebot im Hinblick auf Vollständigkeit und Wertbarkeit gewürdigt werden, sondern es muss das Angebot der Antragstellerin im Bezug mit allen anderen vorliegenden Angebotes gesehen werden. Wenn alle verbleibenden Angebote an demselben Mangel leiden – hier mangelnde Wertbarkeit durch Fehler bei den Preiseintragungen – so kann nicht allein das Angebot der Antragstellerin als chancenlos angesehen werden. Ihr Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung der Vergabenachprüfung ist vielmehr anzuerkennen.*)

2. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Vorschrift aus § 7a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A die zur Eignungsprüfung erforderlichen Unterlagen und Angaben in der Bekanntmachung nicht benannt, so dass mangels einer wirksamen Anforderung eine Grundlage zur Eignungsprüfung formal nicht vorlag.*)

3. Die Antragsgegnerin hat die Leistungsmerkmale entgegen § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A durch die fixe Angabe eines Abholtermins so gestaltet, dass lediglich die Lizenz eines Anbieters die geforderte Leistung umfasste und sie damit nur ein Anbieter hätte erfüllen können.*)

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VPRRS 2006, 0252
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zwingender Ausschluss wegen unvollständiger Angaben

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2006 - VK-SH 05/06

1. Vergaberechtsschutz ist nicht nur dann zu gewähren, wenn die Aufhebung der Ausschreibung noch bevorsteht, sondern auch dann, wenn die Ausschreibung schon aufgehoben worden ist. Damit wird sichergestellt, dass die Aufhebung der Ausschreibung nicht als Maßnahme der Diskriminierung einzelner Bieter missbraucht werden kann.*)

2. Schutzwürdige Rechte des Bieters im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB können nur verletzt werden, wenn der Bieter durch die Nichteinhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren in seiner Chance auf Erteilung des Zuschlags für den Auftrag beeinträchtigt wird. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Angebot des Bieters auszuschließen ist.*)

3. Die Verdingungsunterlagen sind einer Auslegung zugänglich, wobei als Maßstab der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potentiellen Bieter zugrunde zu legen ist.*)

4. Beabsichtigt der Bieter, sich zur Erfüllung des Auftrags dritter Unternehmen zu bedienen, so muss ihm bewusst sein, dass er die Zusammenarbeit mit dem Drittunternehmen hinsichtlich der Einbeziehung in die Erledigung der mit dem öffentlichen Auftrag zu übernehmenden Aufgabe soweit darzustellen hat, dass der Vergabestelle eine Beurteilung der Frage, ob der Auftrag insgesamt ordnungsgemäß erfüllt werden kann, ermöglicht wird.*)

5. Ein Angebot, das der Bieter aus einem in seiner Person liegenden Grund (hier bezogen auf den Preis) nicht so erfüllen kann, wie es nach der abgegebenen Willenserklärung erforderlich wäre, ist unvollständig und muss deshalb zum Ausschluss aus der Wertung führen, weil seine Erfüllung der Disposition des Bieters entzogen ist.*)

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VPRRS 2006, 0251
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Kostentragungspflicht

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2006 - VK-SH 08/06

1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)

2. Eine obsiegende Antragsgegnerin kann de lege lata wegen des klaren Wortlauts des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB selbst dann nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten an den Verfahrenskosten der Vergabekammer beteiligt werden kann, wenn sie die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch ein Fehlverhalten verursacht hat.*)

3. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die zur Beratung eines Beteiligten im Vergabekammerverfahren entstanden sind, richtet sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit eines förmlich beauftragten Rechtsanwalts.*)

4. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)

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VPRRS 2006, 0250
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen unzulässiger Änderung der Verdingungsunterlagen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2006 - VK-SH 04/06

1. Die Vorschriften der Verdingungsordnungen über die Aufhebung einer Ausschreibung vermitteln den Bietern eine subjektive Rechtsposition, die grundsätzlich im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann.*)

2. Schutzwürdige Rechte des Bieters im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB können nur verletzt werden, wenn der Bieter durch die Nichteinhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren in seiner Chance auf Erteilung des Zuschlags für den Auftrag beeinträchtigt wird. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Angebot des Antragstellers auszuschließen ist.*)

3. Die mit dem Fehlen von Unterlagen verbundenen schwerwiegenden Folgen gebieten es, dass die ausschreibende Stelle eindeutig bestimmt, welche Unterlagen sie mit der Angebotsabgabe vom Bieter fordert.*)

4. Sieht die Leistungsbeschreibung vor, dass der Bieter mit Abgabe des Angebotes versichert, eine Entgeltgenehmigung erhalten zu haben (d.h. schon im Besitz einer solchen zu sein), und erklärt der Bieter mit seinem Angebot, die Entgeltgenehmigung erst nach Zuschlagserteilung beantragen zu wollen, stellt dies eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 3 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A dar.*)

5. Ein Angebot, das der Bieter aus einem in seiner Person liegenden Grund (hier bezogen auf den Preis) nicht so erfüllen kann, wie es nach der abgegebenen Willenserklärung erforderlich wäre, ist unvollständig und muss deshalb zum Ausschluss aus der Wertung führen, weil seine Erfüllung der Disposition des Bieters entzogen ist.*)

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VPRRS 2006, 0249
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebot zwingend auszuschließen: Keine Antragsbefugnis!

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2006 - VK-SH 03/06

1. Die Vorschriften der Verdingungsordnungen über die Aufhebung einer Ausschreibung vermitteln den Bietern eine subjektive Rechtsposition, die grundsätzlich im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann.*)

2. Schutzwürdige Rechte des Bieters im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB können nur verletzt werden, wenn der Bieter durch die Nichteinhaltung der Vorschriften über das Vergabeverfahren in seiner Chance auf Erteilung des Zuschlags für den Auftrag beeinträchtigt wird. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Angebot des Antragstellers auszuschließen ist.*)

3. Ein Angebot, das der Bieter aus einem in seiner Person liegenden Grund (hier bezogen auf den Preis) nicht so erfüllen kann, wie es nach der abgegebenen Willenserklärung erforderlich wäre, ist unvollständig und muss deshalb zum Ausschluss aus der Wertung führen, weil seine Erfüllung der Disposition des Bieters entzogen ist.*)

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VPRRS 2006, 0246
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Beteiligung an mehreren Vergabverfahren

VK Sachsen, Beschluss vom 27.03.2006 - 1/SVK/021-06

1. Die Beteiligung an mehreren parallel laufenden Vergabeverfahren führt nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. "verbrauchten Leistungsfähigkeit" zum Auschluss des Bewerbers.

2. Der Auftraggeber kann generell bestimmen, welche Qualität von Nachweisen er im konkreten Vergabeverfahren genügen lässt, Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten in den Anforderungen bezüglich der Eignungsnachweise gehen jedoch zu seinen Lasten.

3. Hinsichtlich der Beurteilung der beigebrachten Eignungsnachweise, die die Vergabestelle von der Zuverlässigkeit des betreffenden Bieters überzeugen sollen, steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist.

4. § 25 Nr. 2 und § 25 Nr. 3 VOL/A dienen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss ein Interesse daran haben, nicht mit einer Zuschlagserteilung auf ein sog. Unterangebot Gefahr zu laufen, dass der Auftragnehmer den Auftrag nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Vorschriften schützen aber auch den Mitbewerber, der sich gleichfalls an der Ausschreibung beteiligt hat und zu Recht erwartet, dass seinem Angebot nicht ein unseriös kalkuliertes Angebot vorgezogen wird.

5. Eine aufklärungsbedürftige Mischkalkulation ist generell nur dann indiziert, wenn sowohl auffallend niedrige, als auch korrespondierend auffallend hohe Einheitspreise festgestellt werden können. Mögliche Vergleichsgrößen sind dabei die übrigen Bestandteile des fraglichen Angebots, der Bieterpreisspiegel sowie gegebenenfalls Marktpreise.

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VPRRS 2006, 0242
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufhebung einer Ausschreibung: Rechtsschutzbedürfnis

VK Sachsen, Beschluss vom 02.09.2005 - 1/SVK/108-05

Einem gegen die Aufhebung einer Ausschreibung gestellten, auf die Fortführung des aufgehobenen Verfahrens gerichteten Nachprüfungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn vor Antragstellung die Vergabestelle den Auftrag neu ausgeschrieben hatte, der Antragsteller die Neuausschreibung aber nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt und dementsprechend auch nicht mit einem Nachprüfungsantrag beanstandet hat. Denn nur mit einem Nachprüfungsantrag hinsichtlich des zweiten Vergabeverfahrens kann ein Bieter wirksam verhindern, dass dort ein irreparabler Zuschlag erteilt wird, den dann auch eine Vergabekammer nach § 114 Abs. 2 S. 1 GWB nicht mehr revidieren könnte.*)

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VPRRS 2006, 0240
DienstleistungenDienstleistungen
Beurteilung eines Ausschlusses durch die Vergabekammer

VK Nordbayern, Beschluss vom 14.03.2006 - 21.VK-3194-07/06

1. Verfahren, welche Dienstleistungen nach dem Anhang IB Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG darstellen, unterliegen nach verbreiteter Ansicht nur einem beschränkten Vergaberechtsregime, d.h. dass die Vergabe über nachrangige Dienstleistungen praktisch keinen Regelungen unterliegt, dass aber gleichwohl vergaberechtliche Grundregeln wie das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot gelten.*)

2. Die VSt hat bei der Entscheidung über den Ausschluss gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b) VOL/A einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, der nur einer begrenzten Überprüfung durch die Vergabekammer zugänglich ist. Die Vergabekammer kann nur überprüfen, ob Beurteilungsfehler vorliegen, die sich aus der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens, einer unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhaltsermittlung, der Einbeziehung sachwidriger Erwägungen in die Entscheidung oder der unzutreffenden Anwendung des Beurteilungsmaßstabes ergeben bzw. ob ein Ermessensnichtgebrauch oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, der dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB widerspricht. Der Vergabekammer ist es versagt, das Ermessen selbst auszuüben.*)

3. Jemand, der intensiv über lange Zeit hinweg mit erheblichem kriminellen Antrieb Manipulationen entwickelt, aufrechterhält und diese entsprechend an sich wandelnde Modalitäten anpasst, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen Auftragnehmer im sensiblen Bereich der BSE-Pflichttests hinsichtlich der Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden.*)

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VPRRS 2006, 0235
DienstleistungenDienstleistungen
Spätere Abänderung der Nachweisforderungen ist unzulässig

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.2006 - 1 VK 6/06

1. Der nachträgliche Verzicht der Vergabestelle auf den in der Bekanntmachung geforderten Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist nicht zulässig. Gemäß § 7a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A sind die geforderten Nachweise in der Bekanntmachung anzugeben. Eine spätere Abänderung der Nachweisforderung ist unzulässig.

2. Zwar ist der Vergabestelle eine willkürliche nachträgliche Veränderung der Bewertung nicht gestattet, dies betrifft jedoch nicht den Fall, in dem die Vergabestelle eine erkannte rechtsfehlerhafte Bewertung korrigiert, ohne von den in der Vergabebekanntmachung genannten Kriterien abzuweichen.

3. Zur Frage der Bewertung eines Angebotes.

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VPRRS 2006, 0232
DienstleistungenDienstleistungen
Preisnachlass ist keine Mischkalkulation!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.2006 - 1 VK 8/06

Es fehlt nicht an einer wesentlichen Preisangabe, wenn ein Bieter bei der Darstellung der Kalkulation des von ihm geforderten Preises (eine Preisposition), einen Preisnachlass bei einer der Positionen der Kalkulation berücksichtigt. Hierin ist kein unzulässiges Verschieben von Preisangaben im Sinne der Entscheidung des BGB vom 18.5.2004, X ZB 7/04 zu sehen.*)

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VPRRS 2006, 0231
DienstleistungenDienstleistungen
Anforderungen an Inhalt des Informationsschreibens nach § 13 VgV

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2006 - 1 VK 1/06

1. Ausreichend für die Kenntnis von einem Vergabefehler ist eine zumindest laienhafte rechtliche Wertung, die einen Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften erlaubt.*)

2. Erkennt der Bieter den Vergabefehler, hier den unberechtigten Ausschluss wegen Unauskömmlichkeit des Preises, kennt er nur nicht die Einzelumstände, die die Vergabestelle zur Entscheidung bewogen haben, entbindet das nicht von der Pflicht, zu rügen.*)

3. Wird ein Bieter mangels Auskömmlichkeit von der Wertung ausgeschlossen, fehlt es ihm am Rechtschutzinteresse an der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens, wenn ihm zwei weitere Bieter mit nur unwesentlich niedrigerem Preis vorgehen.*)

4. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung in der Information nach § 13 VgV können knapp angegeben werden. Sie müssen nicht so ausführlich dargestellt werden, dass sie Grundlage für das Erkennensmüssen von Vergabefehlern bilden.*)

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VPRRS 2006, 0230
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Rüge noch unverzüglich?: Sieben Tage trotz einfacher Internetrecherche

VK Berlin, Beschluss vom 09.02.2006 - VK-B1-02/06

Eine unverzügliche Rüge liegt nicht vor, wenn die die Rüge begründenden Umstände durch eine einfache Internetrecherche zu finden waren und die Rüge dann erst sieben Tage danach erhoben wird.*)

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VPRRS 2006, 0227
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Anspruch des Bieters auf Transparenz des Vergabeverfahrens

VK Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2006 - VK-02/2006-L

1. Gemäß § 7a Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VOL/A Abschnitt 2 gibt ein Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung an, welche Nachweise vorzulegen sind.*)

2. Bei einem Abschleppauftrag ist die Forderung nach einer Erlaubnis nach § 3 GüKG zwecks Feststellung der Eignung zulässig. Ob eine Erlaubnis nach § 3 GüKG für einen Abschleppunternehmer tatsächlich notwendig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.*)

3. Die Vergabekammer kann bei der Ermessensvorschrift des § 7 Nr. 5 lit. c) nur überprüfen, ob die Antragsgegnerin ihren Ermessensspielraum eingehalten hat.*)

4. Es ist ein Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang und die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten dokumentiert. § 30 VOL/A gewährt ein subjektives Recht, auf das sich ein Bieter in einem Vergabeverfahren berufen kann, die Vorschrift hat also bieterschützenden Charakter.*)

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VPRRS 2006, 0226
DienstleistungenDienstleistungen
Leitfabrikat ohne Zusatz "oder gleichwertig": Schwerer Vergabeverstoß!

VK Berlin, Beschluss vom 15.02.2006 - VK-B1-63/05

Wird bei einer Ausschreibung ein bestimmtes Markenprodukt verlangt ohne den Zusatz "oder gleichwertig", ist das Verfahren wegen eines schweren Vergabeverstoßes aufzuheben.*)

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VPRRS 2006, 0224
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Unklares Angebot des Bieters: kein Anspruch auf Nachverhandlung

VK Südbayern, Beschluss vom 11.08.2005 - 35-07/05

1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A sind diejenigen Angebote ohne nähere Wertung ihres Inhalts von der Vergabe auszuschließen, die von Bietern stammen, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben. Diese Ausschlussbestimmung steht in engem Zusammenhang mit dem gesetzlich verankerten Wettbewerbsprinzip in § 97 Abs. 1 GWB und dem wettbewerbsgrundsatz in § 2 Nr. 1 VOL/A, nach dessen Abs. 2 wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen sind.*)

2. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.*)

3. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 g VOL/A sind Nebenangebote ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A ausgeschlossen hat.*)

4. Eine Vergabestelle ist auch weder gehalten noch berechtigt, die fehlenden Erläuterungen und Angaben von einem Bieter im Wege der Aufklärungsverhandlungen gem. § 24 VOL/A nachzufordern. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung. Die restriktive Regelung des § 24 Nr. 1 VOL/A gestattet es dem Auftraggeber - ebenso wie

die entsprechende Regelung des § 24 Nr. 1 VOB/A - lediglich, nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit den Bietern über ihre Angebote zu verhandeln, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.*)

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VPRRS 2006, 0223
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Vermischung der Wertungsstufen: Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens

VK Südbayern, Beschluss vom 21.07.2005 - 30-06/05

1. § 25 VOB/A gliedert den Wertungsvorgang in verschiedene Verfahrensabschnitte. Die Wertung folgt in vier vorgegebenen Wertungsstufen, die gedanklich klar zu trennen sind und inhaltlich keinesfalls vermischt werden dürfen. Eine Vermischung der einzelnen Wertungsstufen ist unzulässig und führt zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens.*)

2. Die Auftraggeber geben in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung (§ 9 a VOL/A). Die genannten Zuschlagskriterien sind entscheidende Wertungsmerkmale für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots und demnach einzig maßgebend für die Erteilung des Auftrags.*)

3. Gemäß § 30 Nr. 1 VOL/A ist ein Vergabevermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Der Bieter im Vergabeverfahren hat ein subjektives Recht auf ausreichende Dokumentation des Vergabeverfahrens und insbesondere der wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren. Die Pflicht, die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens einschließlich der Begründung der einzelnen Entscheidungen in den Vergabeakten zu dokumentieren, erfolgt aus dem Transparenzgebot. Fertigt der Auftraggeber keinen oder einen mangelhaften Vergabevermerk, liegt hierin ein Rechtsverstoß.*)

4. Öffentliche Auftraggeber sind für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig und treffen die hierfür erforderlichen vergaberechtlichen Entscheidungen selbst. Lediglich nach Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VOL/A können sie zur Klärung der dort benannten besonderen Aufgabenstellungen einen Sachverständigen einschalten. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass jegliche Mitwirkung von Sachverständigen die Vergabestellen nicht der eigenen Verantwortung für die getroffenen Entscheidungen enthebt. Sachverständige können also stets nur gutachterlich gehört werden; entscheidende Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen über die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots, können ihnen nicht überlassen werden.*)

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VPRRS 2006, 0219
DienstleistungenDienstleistungen
Keine Wertungskriterien: Preis allein entscheidend!

VK Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2005 - 1 VK 61/05

1. Bei unterbliebener Angabe von Wertungskriterien ist ausschließlich der niedrigste Preis entscheidend.

2. Nebenangebote, welche die Berechnung eines vom Auftraggeber geforderten Gesamtpreises nicht zulassen, sind einer vergleichenden Wertung nicht zugänglich und können deshalb nicht in die Wertung miteinbezogen werden.

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VPRRS 2006, 0218
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zuständigkeit Vergabekammer: Auftragswert muss Schwellenwert erreichen

VK Südbayern, Beschluss vom 22.07.2005 - 27-05/05

1. Die Vergabekammer ist für eine Entscheidung über einen Antrag nicht zuständig, wenn die §§ 97 ff. GWB keine Anwendung finden. Nach § 100 Abs. 1 GWB gilt der Vierte Teil des GWB nur für Aufträge, welche die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Gemäß § 2 Nr. 3 VgV beträgt dieser Schwellenwert, d. h. der geschätzte Auftragswert der Liefer- und Dienstleistungsaufträge ohne Mehrwertsteuer, 200.000 Euro.*)

2. Maßgebend für die Anwendbarkeit der §§ 97 ff GWB und die Bestimmungen der VgV ist aber nach dem klaren Wortlaut von § 100 Abs. 1 GWB und § 1 VgV, ob der geschätzte Auftragswert den so genannten Schwellenwert erreicht, nicht jedoch, ob der öffentliche Auftraggeber eine förmliche Ausschreibung vorgenommen hat. Eine diesbezügliche Selbstbindung des Auftragsgebers erstreckt sich nicht auf eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nach § 102 ff GWB.*)

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VPRRS 2006, 0217
DienstleistungenDienstleistungen
Vergabestelle muss Zuschlagskriterien vor Fristablauf bekannt machen

VK Südbayern, Beschluss vom 22.07.2005 - 26-05/05

Ein Nachprüfungsantrag hat in der Sache Erfolg, wenn die Vergabestelle den Bietern die bei der Angebotswertung anzuwendenden Zuschlagskriterien entgegen der aus § 11 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A SKR abzuleitende Verpflichtung vor Ablauf der Angebotsfrist nicht vollständig bekannt gegeben hat. Aufgrund dessen ist nicht sicher gestellt, dass die Auftragsvergabe in einem transparenten Verfahren erfolgen kann (vgl. § 97 Abs. 1 GWB), in dem die Bieter durch die Vorhersehbarkeit der Wertungsmaßstäbe nicht nur vor einer willkürlichen Bewertung der Angebote, sondern zugleich vor einer nachträglichen Abweichung des Auftraggebers von den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien geschützt sind.*)

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VPRRS 2006, 0215
DienstleistungenDienstleistungen
Rügeobliegenheit des Bieters

VK Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2005 - 1 VK 79/05

1. Der Rügeobliegenheit des Bieters unterliegen (nur) solche Vergaberechtsverstöße, hinsichtlich derer der Bieter über die volle und positive Kenntnis der sie begründenden Tatsachen verfügt und die er außerdem auch in rechtlicher Hinsicht (bei zumindest laienhafter Bewertung) als Rechtsverletzung würdigt. Bloße Verdachtsrügen müssen nicht ausgesprochen werden.

2. Erkannte Vergaberechtsverstöße sind unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu rügen. Im Einzelfall kann der Bieter verpflichtet sein, eine beschleunigte Form der Einlegung der Rüge zu wählen, um dem Gebot der Unverzüglichkeit zu genügen.

3. Ist der Vergaberechtsverstoß erst zweieinhalb Tage vor Ablauf der Zuschlagsfrist zu erkennen, ist der antragstellende Bieter verpflichtet, eine beschleunigte Form der Einlegung der Rüge zu wählen.

4. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich schlüssig ergibt, dass er seiner Rügeobliegenheit nachgekommen ist oder eine solche nicht bestanden hat.

5. Das Festhalten an der Rügepflicht kann nur dann als überflüssige Förmelei angesehen werden, wenn der Auftraggeber von vornherein eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhalten wird, er also unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge eines Bieters hin, gewillt ist, einen vorliegenden Vergaberechtsverstoß abzustellen.

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