Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
446 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1287
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2013 - 1 Verg 5/13
1. Die bloße tatsächlich-technische Möglichkeit, dass verschiedene Abschnitte einer Leistung von verschiedenen Personen/Unternehmen erbracht werden können, begründet noch nicht das Vorliegen entsprechender Fachlose.*)
2. In einem Dienstleistungsbereich ohne traditionelle (handwerkliche) Aufgabenteilung bei den Leistungserbringern kommt die Annahme eines Fachloses erst in Betracht, wenn sich ein aufgabenspezifischer Anbietermarkt entwickelt hat.*)
3. Die Bejahung eines aufgabenspezifischen Anbietermarkts setzt voraus, dass einerseits überhaupt Fachunternehmen existieren, die sich auf eine bestimmte Tätigkeit spezialisiert haben und es andererseits auch eine hinreichend große Anzahl von Fachunternehmen gibt, damit jeder öffentliche Auftraggeber, ein Fachlos bildet, dieses auch jederzeit im Wettbewerb vergeben kann.*)
4. Ein Leistungsabschnitt, der von Unternehmen mit einem anderen Kerngeschäft als Service- oder Nebenleistung angeboten wird, ist kein Fachlos.*)
5. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verstößt wegen der Unbestimmtheit des Begriffs "unverzüglich" gegen Unionsrecht (siehe EuGH, IBR 2010, 159) und muss deshalb unangewendet bleiben.
VPRRS 2013, 1275
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 10.04.2000 - 1/SVK/25-00
1. Mangels einer die Zuständigkeit regelnden Rechtsverordnung des Bundes bestimmt sich die Zuständigkeit der Vergabekammer entsprechend § 104 Abs. 1 GWB nach dem Sitz des Auftraggebers.*)
2. Der für die Zuständigkeit der Vergabekammer relevante Schwellenwert ist mangels einer entsprechenden Rechtsverordnung des Bundes direkt aus den jeweils relevanten Koordinierungsrichtlinien der EU (hier Art. 6 Abs. 1 b Baukoordinierungsrichtlinie) zu entnehmen.*)
3. Die Verwendung eines Leitfabrikats durch den Auftraggeber sowohl in dem bekanntgemachten Ausschreibungstext als auch dem Leistungsverzeichnis darf von der Vergabekammer nicht mehr in zulässiger Weise als Verstoß gegen § 9 Nr. 5 VOB/A oder vergleichbare Regelungen geprüft werden, wenn sich dieser angebliche Vergabeverstoß schon aus der Bekanntmachung ergab und der Antragsteller dies im Offenen Verfahren nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung angegebenen Angebotsabgabefrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hatte, § 107 Abs. 3 S. 2 GWB.*)
4. Eine verspätete Zusendung von Teilen der Verdingungsunterlagen an die Bewerber kann vom Auftraggeber zulässigerweise dadurch ausgeglichen werden, dass er den Zeitraum zwischen der Übersendung noch unvollständiger Verdingungsunterlagen und der Zustellung ehedem fehlender Unterlagen durch Verschiebung des Submissionstermins zeitlich nach hinten nahezu ausgleicht.*)
5. Der Auftraggeber hat einen weiten Beurteilungsspielraum, soweit es darum geht, welche Leistung er fordern will und welche technischen Parameter zu erfüllen sind, solange nicht gegen EU-Vorgaben (§§ 9 Nr. 4, 9 a, 9 b VOB/A) verstoßen wird.*)
6. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB und das Diskriminierungsverbots gemäß § 97 Abs. 2 GWB vor, wenn ein spezifisches Tor (siebenflügelig) in einem Leistungsverzeichnis zu einem Busbahnhof vom Auftraggeber zuvörderst aus fachtechnischen Restriktionen (Regelungen der Arbeitsstättenverordnung zur Breite des Durchgangs) heraus vorgesehen wurde und die vorherige Einflussnahme eines späteren Bieters auf das Leistungsverzeichnis nicht im Sinne zu fordernder greifbarer Anhaltspunkte (Bestätigung des Beschlusses der Vergabekammer v. 17.08.1999, 1 VÜA 18/97) nachgewiesen ist, sondern auf bloßen Mutmaßungen des Antragstellers beruhen, die sich durch von der Vergabekammer durchgeführte Zeugenvernehmungen nicht bestätigt haben.*)
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VPRRS 2013, 1818
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 01.08.2013 - 21.VK-3194-23/13
1. Bereits aus der Leistungsbeschreibung ist erkennbar, welche Leistung die VSt im Einzelnen fordert. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die ASt erkennen können, inwieweit die Ausschreibung gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung verstößt. Ist eine Rüge der ASt diesbezüglich jedoch nicht bis zum Ende der Angebotsfrist erfolgt, so ist die ASt mit diesem Vorbringen präkludiert.*)
2. Ist im Angebot der ASt keine Abweichung vom Leistungsverzeichnis vermerkt, muss die VSt das Angebot nach dem objektiven Erklärungswert dahingehend verstehen, dass die ASt entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses angeboten hat. Ein Ausschluss des Angebots gem. §§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b), 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen ist dann nicht gerechtfertigt.*)
3. Hat sich im Zuge der Aufklärung nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A herausgestellt, dass die ASt zu einer mit dem Leistungsverzeichnis vollständig konformen Leistung nicht willens ist, so ist ihr Ausschluss wegen fehlender Eignung gem. § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A rechtmäßig.*)
4. Die VSt kann nach § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter verhandeln, um sich über seine Eignung, das Angebot selbst oder die geplante Ausführung zu unterrichten. Die Aufklärung bestimmter technischer Daten wie Materialien oder Verfahrenstechniken nach Angebotsabgabe und vor Zuschlagserteilung sind gleichermaßen zulässig wie eine Abfrage dieser Daten im Leistungsverzeichnis selbst.*)
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VPRRS 2013, 1261
Bau & Immobilien
VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1260
Rügeobliegenheit
VK Saarland, Beschluss vom 19.07.2000 - 3 VK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1256
Bau & Immobilien
VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 07/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1254
Rügeobliegenheit
VK Saarland, Beschluss vom 19.07.2000 - 3 VK 03/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1229
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2012 - 2 VK 3/12
Der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, "soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat," steht die Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08, IBR 2010, 159) nicht entgegen.
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VPRRS 2013, 1228
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2012 - 2 VK 03/12
Der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, "soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat," steht die Entscheidung des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08, IBR 2010, 159) nicht entgegen.
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VPRRS 2013, 1215
Rügeobliegenheit
VK Köln, Beschluss vom 26.03.2013 - VK VOF 6/2013
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Verfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat.
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VPRRS 2013, 1201
Rügeobliegenheit
OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2013 - Verg 4/13
1. Nimmt eine Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren teil, muss die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes von sämtlichen Mitgliedern der Bietergemeinschaft geltend gemacht werden.
2. Macht lediglich ein Mitglied der Bietergemeinschaft die Verletzung von Bewerber- oder Bieterrechten geltend, ist der Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft mangels ordnungsgemäßer Rüge unzulässig, wenn die Bietergemeinschaft das Mitglied nicht zur Rüge ermächtigt hat oder die Ermächtigung nicht spätestens mit der Rüge offengelegt wird.
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VPRRS 2013, 1198
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.07.2001 - 2 VK 12/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1197
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.07.2001 - 2 VK 13/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1174
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2011 - 1 VK 18/11
1. Die von einem dazu bevollmächtigten Konzernjuristen erklärte Rüge ist nicht etwa deshalb unwirksam, weil keine Vollmachtsurkunde mit vorgelegt wird. Ein Nachweis der Bevollmächtigten muss dem Rügeschreiben nicht beigefügt werden.
2. Eine Vollmachtsurkunde muss nur dann vorgelegt werden, wenn der Auftraggeber die Bevollmächtigung anzweifelt und aus diesem Grund eine Vollmacht ausdrücklich angefordert.
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VPRRS 2013, 1064
Planungsleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2000 - VK-13/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1063
Planungsleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2000 - VK-13/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1062
Planungsleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2000 - VK-13/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1061
Planungsleistungen
VK Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2000 - VK-13/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1026
Rügeobliegenheit
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - VK-5/00-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1025
Rügeobliegenheit
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - VK-5/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1020
Rügeobliegenheit
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - VK-5/2000-B
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1019
Rügeobliegenheit
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2000 - VK-5/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1004
Rügeobliegenheit
VK Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2001 - 2 VK 38/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1003
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2001 - 2 VK 74/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0998
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2000 - 1 VK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0997
Rügeobliegenheit
VK Berlin, Beschluss vom 08.12.1999 - VK-B1-12/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0992
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 31.08.2001 - VK 1-12/01
Zeitgleich mit dem Nachprüfungsantrag erhobene Rüge ist grundsätzlich nicht zulässig, solange der Zuschlag nicht unmittelbar bevor steht.*)
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VPRRS 2013, 0987
Planungsleistungen
VK Arnsberg, Beschluss vom 11.04.2001 - VK 3-02/01
1. Soweit dem Verstoß abgeholfen wird, ist die Weiterverfolgung des Antrags mangels Rechtschutzinteresse unzulässig.*)
2. Die Rüge muß gegenüber der Vergabestelle, nicht nur gegenüber der Vergabekammer ausgesprochen werden.*)
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VPRRS 2013, 0984
Planungsleistungen
VK Arnsberg, Beschluss vom 11.04.2001 - VK 3-2/01
1. Soweit dem Verstoß abgeholfen wird, ist die Weiterverfolgung des Antrags mangels Rechtschutzinteresse unzulässig.*)
2. Die Rüge muß gegenüber der Vergabestelle, nicht nur gegenüber der Vergabekammer ausgesprochen werden.*)
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VPRRS 2013, 0972
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 25.07.2001 - VK 2-20/01
Eine nach 18 Tagen erhobene Rüge ist nicht unverzüglich geltend gemacht worden.
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VPRRS 2013, 0954
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 20.04.2000 - VK 2-6/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0948
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 21.10.1999 - VK 2-26/99
1. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens seitens des Staatlichen Bauamts eines Bundeslandes ändert nichts an der Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes, wenn das Bauamt im Wege der Organleihe tätig geworden ist.
2. Teilt ein Bieter auf die von der Vergabestelle erbetene erstmalige nähere Entscheidungsbegründung hin dieser nicht mit, ob er seine Kritik an der Entscheidung aufrechterhält und nimmt er der Vergabestelle damit Anlass und Möglichkeit, auf die Vorwürfe weitergehend zu reagieren, verletzt er seine Rügepflicht aus § 107 Abs. 3 GWB.
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VPRRS 2013, 0940
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 04.08.1999 - VK 2-16/99
1. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens nach Erledigung eine Nachprüfungsverfahrens gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist Voraussetzung, dass das Nachprüfungsverfahren seinerseits zulässig war.
2. Zum Erfordernis der unverzüglichen Rüge eines vom Anbieter erkannten Verstoßes gegen Vergabevorschriften.
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VPRRS 2013, 0922
Ausbaugewerke
VK Hessen, Beschluss vom 23.05.2013 - 69d-VK-5/2013
1. Zur positiven Kenntnis im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB aufgrund von Bieterinformationen gemäß § 101a GWB.*)
2. Ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot des § 15 Abs. 3 VOB/A liegt vor, wenn beim einmal abgegeben Angebot festgelegte Zeitbestimmungen als Leistungsinhalte geändert wurden. Dies gilt auch, wenn einzelne Preispositionen geändert oder nachträglich ergänzt wurden.*)
3. Eine Ausnahme von vom Nachverhandlungsverbot ist nur dann gegeben, wenn Nachverhandlungen aufgrund des Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren. Die ausnahmsweise Zulassung von Nachverhandlung ist restriktiv auszulegen, da sie daher nur dazu dienen, ein für sich genommen bereits zuschlagfähiges Angebot präzisierend zu ergänzen und zu optimieren.*)
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VPRRS 2013, 0921
Ausbaugewerke
VK Hessen, Beschluss vom 23.05.2013 - 69d-VK-05/2013
1. Zur positiven Kenntnis im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB aufgrund von Bieterinformationen gemäß § 101a GWB.*)
2. Ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot des § 15 Abs. 3 VOB/A liegt vor, wenn beim einmal abgegeben Angebot festgelegte Zeitbestimmungen als Leistungsinhalte geändert wurden. Dies gilt auch, wenn einzelne Preispositionen geändert oder nachträglich ergänzt wurden.*)
3. Eine Ausnahme von vom Nachverhandlungsverbot ist nur dann gegeben, wenn Nachverhandlungen aufgrund des Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren. Die ausnahmsweise Zulassung von Nachverhandlung ist restriktiv auszulegen, da sie daher nur dazu dienen, ein für sich genommen bereits zuschlagfähiges Angebot präzisierend zu ergänzen und zu optimieren.*)
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VPRRS 2013, 0913
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 10.12.2012 - 69d-VK-44/2012
1. Fehlen im Verhandlungsverfahren geforderte Preisangaben, ist das Angebot auch dann auszuschließen, wenn der Leistungsgegenstand noch nicht schlussverhandelt ist.
2. Rechnet die Vergabestelle mit einem Bürgerbegehren und unterstellt der Bieter in seinem Angebot, dass es zu keinem Bürgerbegehren kommt, weicht das Angebot von den Vergabeunterlagen ab und ist von der Wertung auszuschließen.
3. Eine Rüge muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dabei ist dem Antragsteller vor Erhebung einer Rüge eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen. Eine Rügefrist von fünf Tagen kann im Einzelfall (gerade noch) als unverzüglich angesehen werden.
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VPRRS 2013, 0902
Rügeobliegenheit
VK Bund, Beschluss vom 01.07.2002 - VK 1-33/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0897
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 16.05.2002 - VK 1-17/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0885
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 25.06.2013 - 69d-VK-13/2013
1. Bei aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbaren Verstößen ist die Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB nur dann erfüllt, wenn der Bieter seine Rüge dem Auftraggeber getrennt von seinem Angebot bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe zur Kenntnis bringt. Andernfalls ist eine Rüge, die dem Auftraggeber zusammen mit dem Angebot in demselben verschlossenen Briefumschlag vorgelegt wird, verfristet.*)
2. Zu den Anforderungen an die offensichtliche Unbegründetheit gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB.*)
3. Erkenntnisse, die sich aus Anlass der Prüfung behaupteter Rechtsverstöße aufdrängen, dürfen bei der Entscheidung der Vergabekammer nicht unberücksichtigt bleiben, wenn den Beteiligten dazu vorher rechtliches Gehör gewährt worden ist.*)
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VPRRS 2013, 0882
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 29.03.2006 - VK 2-11/06
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Für die Erkennbarkeit ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Antragstellers abzustellen. Bei der Konkretisierung dieses Maßstabes kommt es aber auch darauf an, ob der Bieter schon Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen hat und daher gewisse Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können, die bei einem unerfahrenen Unternehmen nicht vorhanden sind.
2. Die Vergabestelle ist nicht befugt, Eignungskriterien zweimal zu berücksichtigen. Sie ist vielmehr verpflichtet, die vorher bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu Grunde zu legen. Ein sog. Mehr an Eignung darf sie nicht berücksichtigen.
3. Wird das Kriterium der Fachkunde durch ein Kriterium der Leistungsfähigkeit ersetzt, ist dies schon deshalb unzulässig, weil alle (auch potenzielle) Bieter aufgrund der Vergabebekanntmachung für die Abgabe eines Teilnahmeantrages von anderen Wertungskriterien ausgehen mussten, als die Bieter, die letztendlich zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden.
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VPRRS 2013, 0868
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 26.02.2003 - VK 1-7/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0867
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 26.02.2003 - VK 1-07/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0828
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 08.10.2003 - VK 2-78/03
1. Der Vergabestelle verbleibt bei allen die Sicherheit der Baumaßnahmen insbesondere im Kanalbau betreffenden Fragen auch nach Klärung der technischen Aspekte, die mit einzelnen Lösungsvorschlägen verbunden sind, grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum verbleibt, den sie mit ihren Wertungen ausfüllen kann. Die Vergabestelle kann sich daher ohne Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften unter mehreren möglichen Lösungen, die alle technisch durchführbar und innerhalb einer bestimmten Bandbreite sicher sind, entweder für die eher konservative, dafür aber bewährte Lösung oder für die eher fortschrittliche, dafür aber aus Sicht der Vergabestelle mit gewissen Risiken behaftete Lösung entscheiden.
2. Die für die Unverzüglichkeit der Rüge angesehene Zeitspanne von zwei Wochen ist als Obergrenze anzusehen und kann daher nur für besonders schwierig gelagerte Fälle gelten. In allen übrigen Fällen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und deren Bewertung an.
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VPRRS 2013, 0779
Dienstleistungen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2008 - Verg W 17/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0773
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 07.01.2004 - VK 1-137/03
1. Für das Erkennen im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem dem Bieter klar wird, dass seine Bemühungen um Abgabe eines Angebots endgültig gescheitert sind. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB stellt auf das Erkennen des Vergaberechtsverstoßes ab, nicht auf das Erkennen des Schadens.
2. Auch wenn der Bieter trotz des erkannten Vergaberechtsverstoßes zunächst versucht, mit den vorgegebenen Bedingungen zurechtzukommen und – sei es als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder allein – ein Angebot abzugeben, ist er nicht daran gehindert, zeitgleich dem Auftraggeber seine Beanstandungen vorzutragen. Der Bieter ist vielmehr trotz der Bemühungen zur Angebotserstellung gehalten, zur Wahrung seiner Rechte zu rügen, da der von ihm als solcher wahrgenommene Verstoß nicht davon abhängt, ob er ein Angebot abgeben kann oder nicht.
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VPRRS 2013, 0755
Bestandssanierung
VK Bund, Beschluss vom 16.06.2006 - VK 1-34/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0750
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 20.11.2009 - VK 3-202/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 0747
Dienstleistungen
LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2009 - L 1 KR 337/09 ER
1. Eine Rüge setzt voraus, dass der Auftraggeber erkennen kann, dass der Bieter einen Vergaberechtsverstoß unmittelbar beanstanden und nicht nur eine bloße Frage stellen oder eine Bitte um Klarstellung äußern will.*)
2. Rügen dürfen nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass der Auftraggeber zunächst Fragen beantwortet oder aus der Sicht des Bieters vorhandene offene Punkte klärt. Der Bieter darf die Rüge nicht unter eine Bedingung stellen.*)
3. Bei der Ausschreibung von medizinischen Hilfsmitteln im Wege einer Rahmenvereinbarung verletzt eine Leistungsbeschreibung nicht § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 3 VOL/A, wenn der Bedarf auf der Grundlage der Fallzahlen aus einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum ermittelt wird. Der Auftraggeberin, einer Krankenkasse, ist eine genauere Ermittlung nicht möglich, weil diese von objektiven und subjektiven Faktoren, nämlich der Erkrankungsfälle und der ärztlichen Verordnungen, abhängt, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht absehbar sind und auf die sie selbst keinen Einfluss hat.*)
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VPRRS 2013, 0738
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 07.10.2011 - 1/SVK/036-11
Eine Rüge muss so abgefasst sein, dass ein verständiger Antragsgegner sie verstehen kann. Die Rüge muss dabei den Sachverhalt darstellen und es muss deutlich werden, aus welchem Grund dieser als Verstoß angesehen wird und dass es sich nicht nur um die Klärung etwaiger Fragen, um einen Hinweis, eine Bekundung des Unverständnisses oder der Kritik o.ä. handelt, sondern dass der Bieter von der Vergabestelle erwartet und bei ihr erreichen will, dass der (vermeintliche) Verstoß behoben wird.*)
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VPRRS 2013, 0725
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 18.02.2013 - VK 1/13
1. Bei der Auslegung einer Rüge ist zu berücksichtigen, ob ein Bieter anwaltlich vertreten ist. Es ist darauf abzustellen, was der Bieter vernünftigerweise meint und will.*)
2. Wird der Nachweis der Produktgleichwertigkeit auch auf Nachforderung nicht erbracht, ist das Angebot auszuschließen.*)
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