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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Nachprüfungsverfahren

1634 Entscheidungen insgesamt

Online seit heute

VPRRS 2024, 0082
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Schwerwiegende Vergaberechtsverstöße werden von Amts wegen aufgegriffen!

VK Westfalen, Beschluss vom 27.10.2023 - VK 3-30/23

1. Sinn und Zweck der Regelung des § 160 GWB ist zu verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Zuschlagschancen hat oder dem kein Schaden droht, kein zuschlaghemmendes Nachprüfungsverfahren einleiten kann (vgl. BT-Drs. 13/9340).*)

2. Besteht nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB grundsätzlich eine Pflicht zur Losaufteilung, kann hiervon nach § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Diese wirtschaftlichen und technischen Gründe müssen nachvollziehbar dokumentiert sein. Insbesondere dürfte es nicht ausreichen, von der Losvergabe - die den gesetzlichen Regelfall darstellt und daher Vorrang hat - lediglich geradenach apodiktisch mit Gründen der Gewährleistung zu rechtfertigen.*)

3. Welche Mindestanforderungen festgelegt wurden, ist aus der Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters durch Auslegung der Vergabeunterlagen zu ermitteln (vgl. ebenfalls statt vieler: BGH, IBR 2013, 298). Maßgeblicher Bedeutung kommt dabei auch der Leistungsbeschreibung und den weiteren Vergabeunterlagen zu.*)

4. Ausnahmsweise können auch nicht gerügte Vergaberechtsverstöße, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, durch die Vergabenachprüfungsinstanzen von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn es sich insbesondere um solche Verstöße handelt, die schwerwiegend und offenkundig sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss 11.07.2018 - Verg 24/18, IBRRS 2018, 2949 = VPRRS 2018, 0292).*)

5. Bei der Überprüfung, ob und inwieweit die Bewertung der Angebote dem vorgegebenen Benotungssystem entspricht, sind bei der Überprüfung von den Nachprüfungsinstanzen analog § 175 Abs. 2 i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 3 GWB sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers zugrundeliegenden Tatsachen, auch soweit diese wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antragstellerin eines Nachprüfungsverfahrens nicht offenbart werden durften, zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2023 - Verg 2/23 (n.v.), und Beschluss vom 16.10.2019 - Verg 6/19, IBR 2020, 415 = VPR 2020, 123).*)

6. Ein Verschulden i.S.v. § 155 Abs. 4 VwGO wird bejaht, wenn der Beteiligte unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12, BeckRS 2014, 53820). So hat der obsiegende Auftraggeber etwa auch dann die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn er den Antrag auf Nachprüfung durch eine unzureichende Information provoziert hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2020 - Verg 5/20, IBRRS 2020, 3325 = VPRRS 2020, 0332; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 15 Verg 2/20, IBRRS 2020, 1986 = VPRRS 2020, 0222).*)

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Online seit 17. April

VPRRS 2024, 0080
RechtsberatungRechtsberatung
Wann liegt Ausschreibungs- bzw. Vergabereife vor?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2024 - 19 Verg 1/23

1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist die Einleitung des Vergabeverfahrens.

2. Die Frage der Ausschreibungs- bzw. Vergabereife beurteilt sich danach, ob die Vergabeunterlagen fertig gestellt und die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür geschaffen sind, dass mit den ausgeschriebenen Leistungen innerhalb der in den Vergabeunterlagen angegebenen Frist begonnen werden kann.

3. Die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags verlangt, neben dem Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses, die Zulässigkeit des ursprünglichen Nachprüfungsantrags.

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Online seit 15. April

VPRRS 2024, 0077
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabeverfahren abgeschlossen: Kein Vergaberechtsschutz mehr!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2023 - Verg 27/22

1. Der Nachprüfungsantrag ist grundsätzlich nur so lange der statthafte Rechtsbehelf, wie ein Vergabeverfahren noch nicht durch einen wirksamen Zuschlag abgeschlossen ist.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn der Zuschlag ohne Einhaltung der Informations- und Wartepflicht vergeben wurde oder im Fall einer Vergabe ohne vorherige EU-weite Bekanntmachung, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet war.

3. Auch für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur dann Raum, wenn sich ein Nachprüfungsverfahren nach seiner Einleitung erledigt hat. Ein in einem nach wirksamer Zuschlagserteilung eingeleitetem Nachprüfungsverfahren gestellter isolierter Feststellungsantrag ist unzulässig.

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Online seit 12. April

VPRRS 2024, 0076
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
mit Pilotcharakter: Anwaltsbeauftragung notwendig?

VK Bund, Beschluss vom 21.02.2024 - VK 2-5/24

1. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten ist nicht schematisch, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der jeweilige Beteiligte auch selbst in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt zu erfassen und das Gebotene zur zweckentsprechenden Rechtswahrung sinnvoll vor der Vergabekammer vorzubringen.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat das materielle Vergaberecht zu beherrschen, so dass vom Auftraggeber grundsätzlich erwartet werden kann, dass er auch selbst in der Lage ist, das Nachprüfungsverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann hingegen geboten sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren nicht einfach gelagerte Rechtsfragen stellen, insbesondere solcher verfahrensrechtlicher Natur oder solcher Art, die auf einer höheren Rechtsebene als der der Vergabeordnungen zu entscheiden sind.

4. Auch wenn das Nachprüfungsverfahren Pilotcharakter hat, ist eine Anwaltsbeauftragung nicht notwendig, wenn es in der Sache ausschließlich um die Frage der Losaufteilung geht.

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Online seit 11. April

VPRRS 2024, 0075
LabortechnikLabortechnik
Aufgreifschwelle nicht überschritten: Keine Preisaufklärung erforderlich!

VK Westfalen, Beschluss vom 03.07.2023 - VK 1-19/23

1. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.10.2010 - Verg 10/10, IBRRS 2010, 3175 = VPRRS 2010, 0272; Beschluss vom 03.08.2011 - Verg 6/11, IBRRS 2011, 3512 = VPRRS 2011, 0295; Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14 m.w.N, IBRRS 2015, 2918 = VPRRS 2015, 0355) hat wiederholt geurteilt, dass für die Antragsbefugnis allein das Vorhandensein eines Vergaberechtsverstoßes nicht ausreicht, sondern darüber hinaus muss der Bieter durch diesen Vergaberechtsverstoß auch tatsächlich in seinen Rechten gem. § 168 Abs. 1 GWB verletzt sein.*)

2. In der Rechtsprechung sind insoweit Aufgreifschwellen anerkannt, bei deren Erreichen eine Verpflichtung des Auftraggebers angenommen wird, in eine nähere Prüfung der Preisbildung des fraglichen Angebots einzutreten (BGH, IBR 2017, 209 = VPR 2017, 42), wobei der Senat in der Regel bei einem Preisabstand von 20 % zum nächstteureren Angebot eine solche Aufgreifschwelle annimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2019 - Verg 56/18, NZBau 2020, 249 = IBR 2020, 151 = VPR 2020, 69; Beschluss vom 02.05.2018 - Verg 3/18, IBRRS 2019, 0362 = VPRRS 2019, 0029; Beschluss vom 25.04.2012 - Verg 61/11, IBR 2012, 530 = VPRRS 2012, 0205).*)

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Online seit 5. April

VPRRS 2024, 0068
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Höhe der Gebühr für das Nachprüfungsverfahren nach Antragsrücknahme?

BayObLG, Beschluss vom 26.03.2024 - Verg 12/23

1. Die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer kann auch nach Rücknahme des Vergabenachprüfungsantrags isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

2. Die Vergabekammer bestimmt die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung ihres Aufwands und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache. Dabei ist dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen. Dem kann im Ausgangspunkt durch Anwendung der von den Vergabekammern des Bundes entwickelten Gebührentabelle Rechnung getragen werden.

3. Maßgeblich ist der Bruttoauftragswert gemäß dem Angebot des Antragstellers. Hat der Antragsteller kein Angebot abgegeben, kann der Wert des Verfahrensgegenstands auf Grundlage einer verantwortlichen Einschätzung des Auftraggebers bemessen werden.

4. Verlängerungsoptionen sind bei der Streitwertfestsetzung auch bei einer potenziellen Laufzeit von mehr als 48 Monaten zu berücksichtigen. Dafür ist - je nach Wahrscheinlichkeit der Ausübung - ein Abschlag vorzunehmen, der im Regelfall 50 Prozent beträgt.

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Online seit 3. April

VPRRS 2024, 0070
Waren/GüterWaren/Güter
Bau- oder Dienstleistungsauftrag? Die Hauptleistung ist entscheidend!

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2024 - 54 Verg 9/23

1. Ob der Rechtsweg zu der Vergabekammer eröffnet ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Eine unterlassene Rüge einer nationalen Ausschreibung statt einer unionsweiten Ausschreibung führt insoweit nicht zur Präklusion.*)

2. Wird ein Auftrag national statt unionsweit ausgeschrieben, kann ein drohender Schaden eines Bieters wegen eines weiteren Vergabefehlers nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass er wegen der fehlerhaften Ausschreibung den Zuschlag ohnehin nicht erhalten könnte, wenn er die unionsweite Ausschreibung weder erreichen kann noch will.*)

3. Die Natur eines Vertrags, mit dem Leistungen beschafft werden sollen, die verschiedenen Vertragsarten zugehören, richtet sich nach der Hauptleistung. Diese ist wertend unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen.*)

4. Ein Auftrag zur Erstellung eines Systems aus Sensoren zur Parkraumüberwachung und zur Überwachung von Besucherströmen ist kein Bauauftrag.*)

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Online seit 26. März

VPRRS 2024, 0064
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nicht jede öffentliche Ausschreibung unterliegt der Nachprüfung!

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2023 - VK-SH 13/23

Der Umstand, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einen (Bau-)Auftrag europaweit öffentlich ausgeschrieben hat, führt nicht zur Eröffnung des Rechtswegs zu den Vergabenachprüfungsinstanzen, wenn die ausschreibende Stelle - wie etwa eine Handwerkskammer - kein öffentlicher Auftraggeber i. S. des § 98 GWB ist.

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Online seit 4. März

VPRRS 2024, 0052
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Antragsbefugnis ohne Zuschlagschance!

VK Thüringen, Beschluss vom 01.11.2023 - 4003-418-2023-E-001-SHK

Ein Bieter, der auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, hat keine Antragsbefugnis, weil er selbst mit begründeten Einwendungen gegen den Zuschlagsprätendanten nicht erreichen wird, dass er selbst eine aussichtsreiche Chance auf den Zuschlag erhalten würde.

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Online seit 21. Februar

VPRRS 2024, 0044
Mit Beitrag
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Sind Funkgeräte für die Bundeswehr Kriegsmaterial?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2023 - Verg 22/23

1. Ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nicht statthaft, wenn die Vergabe des öffentliche Auftrags der Beschaffung von Kriegsgerät dient.

2. Für die Einordnung als Kriegsmaterial ist maßgeblich, dass es sich bei dem zu beschaffenden Gegenstand um Material handelt, das in objektiver Hinsicht spezifisch militärische Eigenschaften aufweist.

3. Zur Beantwortung der Frage, wann Funkgeräte als elektronisches Material für militärische Zwecke zu qualifizieren sind.

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Online seit 14. Februar

VPRRS 2024, 0040
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rechtsstreit wird gegenstandslos: Streichung aus dem EuGH-Register!

EuGH, Beschluss vom 06.12.2023 - Rs. C-128/23

Hat ein nationales Gericht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt und wird der Rechtsstreit in der Hauptsache gegenstandslos, weil die Klage vor dem vorlegenden Gericht zurückgenommen wurde, ist die Streichung der Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

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Online seit 8. Februar

VPRRS 2024, 0033
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Aufhebung im Nachprüfungsverfahren: Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig?

VK Bund, Beschluss vom 10.01.2024 - VK 2-96/23

1. Versetzt der Auftraggeber das Vergabeverfahrens in den Stand der Auftragsbekanntmachung zurück, um einen von ihm in der Auftragsbekanntmachung identifizierten Fehler zu korrigieren bzw. Maßgaben in den Vergabeunterlagen zu ändern, ist die Aufhebung rechtswidrig, wenn die hierfür angeführten Gründe vom Auftraggeber zu verantworten bzw. nicht erst nach Beginn des Vergabeverfahrens aufgetreten sind.

2. Eine rechtswidrige, aber wirksam erfolgte Aufhebung des Vergabeverfahrens kann einen Schadensersatzanspruch der Bieter für die erfolglos aufgewendeten Angebotserstellungskosten (sog. negatives Interesse) begründen.

3. Hebt der Auftraggeber nach der Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren auf, kann der antragstellende Bieter den Nachprüfungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen.

4. Das für den Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungsinteresse liegt vor, wenn der antragsstellende Bieter schlüssig darlegt, dass er die Feststellung für die Durchsetzung eines ihm gegen den Auftraggeber dem Grunde nach zustehenden Schadenersatzanspruchs benötigt.

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Online seit 6. Februar

VPRRS 2024, 0031
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kein verbindliches Angebot abgegeben: Keine Chance auf den Zuschlag!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2023 - 1 VK 3/22

1. Ein Nachprüfungsverfahren kann keinen Erfolg haben, wenn eindeutig feststeht, dass auch bei Vermeidung des Vergabefehlers der Bieter keinerlei Aussicht auf den Zuschlag hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Angebot des antragstellenden Bieters keine Berücksichtigung finden kann.

2. Bei der Beschaffung von Bauleistungen tritt die öffentliche Hand wie ein privater Auftraggeber als Nachfrager am Markt auf und schließt privatrechtliche Verträge auf der Grundlage des BGB ab. Die zivilrechtlichen Grundsätze über das Zustandekommen von Verträgen gelten daher auch in einem Vergabeverfahren.

3. Ein Bieter ist nicht dazu berechtigt, die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern.

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Online seit 2. Februar

VPRRS 2024, 0029
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2023 - 15 Verg 5/23

1. Ein kommunales Wohnungsbauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die zu 100% im Eigentum einer Kommune steht, ist ein öffentlicher Auftraggeber.

2. Im Fall einer de-facto-Vergabe reicht zur Annahme der Antragsbefugnis die Darlegung aus, dass das antragstellende Unternehmen der jeweiligen gewerblichen Branche angehört und deshalb als generell darauf eingerichtet angesehen werden kann, den Auftrag auszuführen. Weitere Darlegungen, insbesondere die Vorlage eines (fiktiven) Angebots, sind nicht erforderlich.

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Online seit 23. Januar

VPRRS 2024, 0020
Beitrag in Kürze
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zuschlagsverbot nur bis zur Entscheidung der 1. Nachprüfungsinstanz!

EuGH, Urteil vom 18.01.2024 - Rs. C-303/22

Art. 2 Abs. 3 und Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die dem Auftraggeber den Abschluss eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag nur bis zu dem Zeitpunkt untersagt, an dem eine Stelle in erster Instanz im Sinne dieses Art. 2 Abs. 3 über den Nachprüfungsantrag gegen die Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags entscheidet, nicht entgegenstehen, ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob diese Stelle ein Gericht ist oder nicht.*)

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Online seit 4. Januar

VPRRS 2024, 0003
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit der RA-Hinzuziehung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2022 - Verg 15/22

1. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren notwendig war. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden.

2. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten. In seinem originären Aufgabenkreis muss sich der öffentliche Auftraggeber selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen.

3. Hinsichtlich des Zeitpunkts für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist auf die die Aufwendungen verursachende Handlung abzustellen. Erweist sich die Hinzuziehung anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter jedoch aufgrund nachträglicher, sich aus dem gegnerischen Vorbringen ergebender Erschwernisse erst zu einem späteren Zeitpunkt als notwendig, kann die Hinzuziehung ab diesem Zeitpunkt für notwendig erklärt werden, und zwar unabhängig davon, ob die anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten bereits beauftragt waren.

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Online seit 2. Januar

VPRRS 2024, 0001
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb bleibt der Preis geheim!

VK Niedersachsen, Beschluss vom 22.08.2023 - VgK-22/2023

1. Der antragstellende Bieter muss für die Antragsbefugnis einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegen, also diejenigen Umstände aufzeigen, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.

2. An die Antragsbefugnis sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Bieter schlüssig einen durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können.

3. In einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb haben die Mitbewerber keinen Anspruch auf Mitteilung des Preises des Zuschlagsprätendenten.

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Online seit 2023

VPRRS 2023, 0271
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Fortsetzungsfeststellungsantrag ohne besonderes Feststellungsinteresse!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2023 - Verg 18/23

1. Hat sich der zunächst statthafte Nachprüfungsantrag erledigt, kann der Antragsteller feststellen lassen, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat, wenn er ein besonderes Feststellungsinteresse an der Entscheidung hat.

2. Ein besonderes Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.

3. Das besondere Feststellungsinteresse kann gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient, eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht oder die Feststellung zur Rehabilitierung des Bieters erforderlich ist, weil der angegriffenen Entscheidung ein diskriminierender Charakter zukommt.

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VPRRS 2023, 0273
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zeitverlust durch Nachprüfungsverfahren begründet kein Eilbedürfnis!

OLG Rostock, Beschluss vom 14.12.2022 - 17 Verg 3/22

1. Im Rahmen der Abwägung nach § 173 Abs. 2 GWB haben die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde entscheidendes Gewicht.*)

2. Der durch ein Vergabenachprüfungs- und anschließendes Beschwerdeverfahren üblicherweise eintretende Zeitverlust rechtfertigt regelmäßig kein besonderes Eilbedürfnis für den Abschluss der Beschaffung.*)

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VPRRS 2023, 0254
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Eignungs- und Preisprüfung sind originäre Aufgaben der Vergabestelle!

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2023 - Verg 8/23

Sowohl die Eignungsprüfung als auch die Preisprüfung gehören zu den originären Aufgaben der Vergabestelle, so dass es zur Beantwortung der damit verbundenen typischen Fragestellungen und zur Rechtsverteidigung im Nachprüfungsverfahren nicht ohne Weiteres eines anwaltlichen Beistands bedarf.

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VPRRS 2023, 0250
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Beschaffung durch zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz „in einem anderen EU-Staat"?

EuGH, Urteil vom 23.11.2023 - Rs. C-480/22

1. Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG ist dahin auszulegen, dass eine zentrale Beschaffung im Rahmen der gemeinsamen Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten von einer zentralen Beschaffungsstelle "mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat" durchgeführt wird, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes der zentralen Beschaffungsstelle hat, gegebenenfalls auch unabhängig vom Sitz einer dritten Stelle, die den Auftraggeber oder die zentrale Beschaffungsstelle beherrscht.*)

2. Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25 ist im Licht der Erwägungsgründe 78 und 82 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sich die in dieser Bestimmung verankerte Kollisionsnorm, wonach die zentralen Beschaffungstätigkeiten einer zentralen Beschaffungsstelle gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem diese zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat, erfolgen, auf Nachprüfungsverfahren im Sinne der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25.02.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser , Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der Fassung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe erstreckt, die diese Tätigkeiten betreffen, soweit diese zentrale Beschaffungsstelle das Vergabeverfahren durchgeführt hat.*)

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VPRRS 2023, 0222
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergleich (auch) über die Verfahrenskosten prägt das billige Ermessen nicht!

VK Bund, Beschluss vom 29.09.2023 - VK 2-66/23

1. Die Entscheidung, wer im Fall der Rücknahme oder der anderweitigen Erledigung die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Steht fest, wie das Nachprüfungsverfahren ohne die Erledigung ausgegangen wäre, entspricht es billigem Ermessen, die Kostenentscheidung auch im Rahmen des Kostenbeschlusses nach Erledigung der Hauptsache zu übernehmen.

2. Ein Vergleich der Beteiligten über die Verfahrenskosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung prägt das billige Ermessen nicht, wenn der gebührenbefreite Auftraggeber die Verfahrenskosten vergleichsweise übernimmt.

3. Das Vergaberecht richtet sich vorrangig an öffentliche Auftraggeber, nicht an die Bieterunternehmen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten ist für ein Bieterunternehmen deshalb jedenfalls dann notwendig, wenn das Nachprüfungsverfahren ein besonders komplexes Themengebiet zum Gegenstand hat, das neben dem Vergaberecht auch prozessuale Fragestellungen sowie solche des Zivilrechts umfasst.

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VPRRS 2023, 0215
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Komplexe technische Fragen sind kein Grund für eine Anwaltsbeauftragung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2022 - Verg 37/22

1. Über die Notwendigkeit eines Verfahrensbeteiligten, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden (st. Rspr., z. B. OLG Düsseldorf, IBR 2021, 196 = VPR 2021, 76).

2. Die Frage, ob ein Bauauftrag in Teil- und Fachlose aufgeteilt werden muss oder ob hiervon aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Gründe ausnahmsweise abgesehen werden kann, gehört zum Kern des originären Aufgabenbereichs der Bundesautobahn GmbH des Bundes.

3. Muss allein ein technisch (hochkomplexer) Sachverhalt vorgetragen werden, stellen sich keine schwierigen Rechtsfragen.

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VPRRS 2023, 0214
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Höhe der Gebühr für das Nachprüfungsverfahren?

VK Bund, Beschluss vom 15.09.2023 - VK 2-70/23

1. Die Entscheidung, wer im Fall der Rücknahme oder der anderweitigen Erledigung die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er sich durch die Rücknahme seines Nachprüfungsantrags in die Position des Unterlegenen begeben hat.

2. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen sind die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrag ebenfalls zu berücksichtigen, wenn belastbare Einschätzungen der Erfolgsaussichten getroffen werden können.

3. Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands eines Nachprüfungsverfahrens ergibt sich aus dem Wert des zur Vergabe vorgesehenen Auftrages. Dabei ist der Wert des Verfahrensgegenstandes grundsätzlich nach dem Interesse des jeweiligen Antragstellers am Ausgang des Verfahrens zu bemessen, d. h. regelmäßig ist auf seine Angebotssumme einschließlich Umsatzsteuer abzustellen.

4. Bei Rahmenvereinbarungen wird der Auftragswert auf der Grundlage der Höchstmenge berechnet. Anders als bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen – bei denen ein Abschlag bezüglich Optionen angesichts der Unsicherheit der Ausübung der Option vorzunehmen ist – kommt bei Rahmenvereinbarungen kein entsprechender Abzug in Betracht.

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VPRRS 2023, 0206
Mit Beitrag
VerkehrVerkehr
Wie sind Vergabeunterlagen auszulegen?

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2022 - 1 VK 9/21

1. Für das Verständnis und die Auslegung der Vergabeunterlagen ist der objektive Empfängerhorizont des durchschnittlichen (europäischen) Bieters maßgeblich. Abzustellen ist auf einen verständigen und sachkundigen Bieter, der mit Beschaffungsleistungen der ausgeschriebenen Art vertraut ist.

2. In erster Linie kommt es auf den Wortlaut zum Beispiel des Leistungsbeschriebs einer einzelnen Position an. Diese speziellen Angaben sind in Verbindung mit den anderen Angaben in der Leistungsbeschreibung und den anderen Vertragsunterlagen unter Einbeziehung der technischen Normen und des Stands der Technik als sinnvolles Ganzes auszulegen.

3. Es gibt grundsätzlich keine Hierarchie der Vergabeunterlagen. Zur Leistungsbeschreibung gehören sowohl die Vorbemerkungen als auch die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses.

4. Kommt es demnach auf die Vergabeunterlagen in ihrer Gänze an, können keine Bedenken bestehen, anderen Teilen der Leistungsbeschreibungen die Informationen zu entnehmen, die zum Verständnis der gewollten Leistung beitragen.

5. ...

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VPRRS 2023, 0192
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag unzulässig: Fortsetzungsfeststellungantrag auch!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2023 - 11 Verg 1/23

Wenn bereits der Nachprüfungsantrag wegen fehlender Antragsbefugnis (hier: fehlender Schaden des Antragstellers, da er gemeinsam mit anderen Bietern den Zuschlag für einen Rahmenvertrag für Abschleppdienstleistungen erhalten hat) unzulässig ist, so kann der Antragsteller nicht im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags die vermeintliche Vergaberechtswidrigkeit des Ausschreibungsverfahrens geltend machen.*)

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VPRRS 2023, 0191
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftragserhalt muss das Ziel sein!

VK Bund, Beschluss vom 11.08.2023 - VK 2-64/23

Ein Vergabenachprüfungsantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn das eigentliche Interesse des antragstellenden Bieters nicht auf den Erhalt des streitgegenständlichen Auftrags gerichtet ist, sondern auf die Verhinderung einer zu späten Vergabe des Hauptauftrags.

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VPRRS 2023, 0190
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rettungsdienstvergabe an NPO: Nachprüfungsverfahren unzulässig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2022 - 1 VK LSA 20/21

1. Der Vergaberechtsweg ist nicht eröffnet, wenn man sich zu Recht auf die Privilegierung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beruft.*)

2. Die Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB steht in ihrer Gesamtheit nicht im Widerspruch zu bindendem europäischem Recht. Dem in § 107 Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. GWB verwendetem Begriff der Hilfsorganisation ist die Gemeinnützigkeit und damit auch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewissermaßen grundsätzlich immanent.*)

3. Dem Rechtstaatsprinzip des Art. 19 Abs. 4 GG kann nicht ausschließlich durch die Gewährung von Primärrechtsschutz entsprochen werden. Ebenso wenig erwächst daraus ein Anspruch auf die Eröffnung eines bestimmten Rechtswegs.*)

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VPRRS 2023, 0189
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rettungsdienstvergabe an NPO: Nachprüfungsverfahren unzulässig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2022 - 1 VK LSA 19/21

1. Der Vergaberechtsweg ist nicht eröffnet, wenn man sich zu Recht auf die Privilegierung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beruft.*)

2. Die Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB steht in ihrer Gesamtheit nicht im Widerspruch zu bindendem europäischem Recht. Dem in § 107 Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. GWB verwendetem Begriff der Hilfsorganisation ist die Gemeinnützigkeit und damit auch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewissermaßen grundsätzlich immanent.*)

3. Dem Rechtstaatsprinzip des Art. 19 Abs. 4 GG kann nicht ausschließlich durch die Gewährung von Primärrechtsschutz entsprochen werden. Ebenso wenig erwächst daraus ein Anspruch auf die Eröffnung eines bestimmten Rechtswegs.*)

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VPRRS 2023, 0186
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Berichtigung und Widerruf sind inhaltlich dasselbe!

OGH Österreich, Beschluss vom 25.04.2023 - 10 Ob 13/23v

1. Eine Schadenersatzklage wegen eines Vergaberechtsverstoßes ist nur zulässig, wenn die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde zuvor einen hinreichend qualifizierten Vergaberechtsverstoß festgestellt hat. Dieser Bescheid ist eine Prozessvoraussetzung der Einklagung des Schadenersatzanspruchs.

2. Eine Schadenersatzklage ist jedoch unabhängig von der Feststellung durch die Vergabekontrollbehörde zulässig, wenn das Vergabeverfahren vom Auftraggeber aufgrund eines hinreichend qualifizierten Vergaberechtsverstoßes widerrufen wurde. Ein Antrag auf Feststellung des in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemachten Vergaberechtsverstoßes ist nämlich nach dem Widerruf dieses Vergabeverfahrens nicht mehr möglich.

3. Hat der Auftraggeber das Vergabeverfahren zwar nicht widerrufen, wohl aber die Ausschreibungsunterlagen während des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekontrollbehörde berichtigt, ist eine Schadenersatzklage unabhängig von einer vorherigen Feststellung durch die Vergabekontrollbehörde zuzulassen.

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VPRRS 2023, 0155
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Rettungsdienstleistungen gefährdet: Vorzeitiger Zuschlag gestattet!

VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2023 - 1/SVK/015-23

Ein vorzeitiger Zuschlag kann ausnahmsweise gestattet werden, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Als überragendes Interesse des Allgemeinwohls für die vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist anzuerkennen, dass andernfalls die Erbringung sämtlicher Rettungsdienstleistungen in einem Rettungsdienstbereich gefährdet wären.*)

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VPRRS 2023, 0149
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wer eine Rechtsabteilung hat, braucht keinen Anwalt!

VK Bund, Beschluss vom 09.05.2023 - VK 2-26/23

1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung bzw. aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

2. Für die Erkennbarkeit gilt ein objektiver Maßstab. Erkennbar sind Verstöße, die vom durchschnittlichen Unternehmen des angesprochenen Bieterkreises bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen bereits in tatsächlicher und in laienhaft rechtlicher Hinsicht erkannt werden können. Der Verstoß muss so offensichtlich sein, dass er einem durchschnittlich erfahrenen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots auffallen muss.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber ist nicht notwendig, wenn ihm juristisch qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, das grundsätzlich geeignet und in der Lage ist, in einem Nachprüfungsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen, die zum originären Aufgabenkreis des Auftraggebers gehören, zu bearbeiten.

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VPRRS 2023, 0144
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wer ist richtiger Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren?

VK Südbayern, Beschluss vom 13.06.2023 - 3194.Z3-3_01-23-11

1. Ein Verweisungsbeschluss einer Vergabekammer an eine andere ist für letztere auch dann analog § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GWB bindend, wenn große Zweifel an der Richtigkeit des Verweisungsbeschlusses bestehen, dieser aber nicht willkürlich ergangen ist (OLG Jena, Beschluss vom 16.07.2007 - 9 Verg 4/07, IBRRS 2007, 4285 = VPRRS 2007, 0341).*)

2. Ein Verweisungsbeschluss ist für die Vergabekammer, an die verwiesen wurde, lediglich formell - d. h. hinsichtlich der Zuständigkeit - bindend. Eine materielle Bindungswirkung besitzt der Verweisungsbeschluss nicht. An die tragenden Gründe des Verweisungsbeschlusses ist die Vergabekammer, an die verwiesen wurde, nicht gebunden.*)

3. Richtiger Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren ist derjenige Auftraggeber, dem der streitgegenständliche Auftrag zuzurechnen ist. Hierbei ist im Regelfall eine Orientierung an den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen geboten (OLG München, IBR 2013, 1035 - nur online). Weitere Voraussetzung muss zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes allerdings sein, dass der Antragsgegner auch die Befugnisse hat, auf das Vergabeverfahren einzuwirken und etwaige Anordnungen der Vergabenachprüfungsinstanzen umzusetzen.*)

4. Die Änderung von Muss-Anforderungen in einem Verhandlungsverfahren ist eine Form der Leistungsbestimmung durch den Auftraggeber im Detail. Eine vertiefte Dokumentation der Leistungsbestimmung ist insbesondere dann erforderlich, wenn sie wettbewerbsbeschränkend wirkt, d. h. wenn sie dazu führt, dass sich der Bieterkreis auf einen oder wenige Bieter beschränkt.*)

5. § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB verlangt, dass die Zuschlagskriterien so festgelegt werden, dass der Auftraggeber eine wirksame Überprüfung vornehmen kann, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Ist - wie hier bei Energieverbrauchsdaten eines noch zu entwickelnden Triebzugs - oder bei einer Konzeptbewertung eine Überprüfung mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit während des Vergabeverfahrens nicht möglich, ist zumindest zu verlangen, dass das für die Zuschlagsbewertung maßgebliche Leistungsversprechen in eine einklagbare Leistungsverpflichtung oder in eine solche Leistungsverpflichtung mündet, bei deren Verletzung eine vertragliche Sanktion zur Verfügung steht.*)

6. Ein Ausschluss eines Angebots wegen Abweichungen von Vorgaben des Auftraggebers zur rein formalen Gestaltung des Angebots (hier: Vorgaben zur Benennung von Dateien), die nicht zu einem von den Vorgaben des Auftragsgebers abweichenden Vertragsinhalt führen und auch nicht die Gleichbehandlung der Bieter berühren, ist regelmäßig gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 unverhältnismäßig.*)

7. Eine Nachforderung von Unterlagen nach § 51 Abs. 2 SektVO ist nicht bereits dann generell ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt seiner Ermessensentscheidung über die Nachforderung noch nicht wissen kann, ob die Unterlage vielleicht Angaben zur Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien enthält und damit gem. § 51 Abs. 3 SektVO gar nicht nachgefordert werden dürfte. Der Auftraggeber muss allerdings, wenn er vom Inhalt der nachforderten Unterlage Kenntnis nimmt und dabei erkennt, dass diese Angaben zur Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien enthält und gar nicht hätte nachgefordert werden dürfen, diese bei der Angebotswertung außer Acht lassen.*)

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VPRRS 2022, 0204
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Bieter muss Interesse am Auftrag darlegen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 - Verg 53/21

1. Ein Interesse am konkret ausgeschriebenen Auftrag (§ 160 Abs. 2 GWB) ist bei Geltendmachung angebotshindernder Vergaberechtsverstöße im Falle einer Direktvergabe grundsätzlich für jedes Unternehmen anzunehmen, das sich am Vergabeverfahren hätte beteiligen können. Dazu reicht es in der Regel aus, wenn das Unternehmen zu der in Betracht kommenden Branche gehört und damit generell dafür eingerichtet ist, Aufträge dieser Art auszuführen.

2. Andererseits bedarf es eines objektiv feststellbaren wirtschaftlichen Interesses des antragstellenden Unternehmens gerade an dem konkreten Auftrag, eine bloße Interessenbekundung genügt nicht.

3. Das Interesse am konkreten Auftrag ist zu plausibilisieren, wenn hieran ernsthafte Zweifel bestehen.

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VPRRS 2023, 0124
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Einsichtsrecht in die Vergabeakten, aber in die Verfahrensakten!

KG, Beschluss vom 06.07.2022 - Verg 6/22

1. Das Einsichtsrecht in die Vergabeakten ist kein Selbstzweck, sondern dient den Zwecken des Vergabenachprüfungsverfahrens und damit dem Rechtsschutzbegehren des jeweiligen Akteneinsicht begehrenden Beteiligten. Daraus folgt, dass es für eine Einsicht in die Vergabeakten eines konkreten aus dem Rechtsschutzbegehren des Beteiligten folgenden Rechtsschutzbedürfnisses bedarf.

2. Anders als die Vergabeakten, bei denen es sich um die Behördenakten eines Beteiligten, nämlich des das Vergabeverfahren betreibenden öffentlichen Auftraggebers handelt, stehen die Akten der Nachprüfungsinstanzen den Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens ohne Einschränkung offen. Das gilt auch für die Verfahrensakten der Vergabekammer.

3. Schriftsätze und sonstige Unterlagen, die Beteiligte im Vergabenachprüfungsverfahren mit der Maßgabe zu den Akten reichen, dass sie ganz oder teilweise den übrigen Beteiligten oder einem Teil von ihnen nicht zur Kenntnis gelangen sollen (sog. "geschwärzte" Unterlagen), werden insoweit weder Gegenstand der Akten der Vergabekammer noch Bestandteil der Gerichtsakten.

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VPRRS 2023, 0123
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zwölftplatzierter Bieter ist nicht antragsbefugt!

VK Südbayern, Beschluss vom 10.10.2022 - 3194.Z3-3_01-22-40

1. Einem Bieter, der auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, fehlt die Antragsbefugnis, wenn er selbst mit begründeten Einwendungen gegen den Zuschlagsprätendenten nicht erreichen wird, dass er selbst eine aussichtsreiche Chance auf den Zuschlag erhielte.*)

2. Ein Bieter, der auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, muss substantiiert vortragen und begründen, warum es möglich erscheint, dass die Angebote der vor ihm platzierten Bieter allesamt auszuschließen sind, um antragsbefugt zu sein. Rein pauschale Vermutungen und Vorwürfe ohne substantiierte und konkrete Begründungen gegen die besserplatzierten Bieter sind hierfür nicht ausreichend.*)

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VPRRS 2023, 0122
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Für ungeklärte Rechtsfragen braucht der Auftraggeber einen Anwalt!

BayObLG, Beschluss vom 26.05.2023 - Verg 17/22

1. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Diese Frage ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.

2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den öffentlichen Auftraggeber ist regelmäßig nicht notwendig, wenn eine vergaberechtliche Angelegenheit lediglich einfache, auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen auf der Grundlage geklärter Rechtsgrundsätze aufwirft, deren Darlegung und Vertretung im Nachprüfungsverfahren von der Vergabestelle ohne Weiteres erwartet werden kann.

3. Stehen nicht einfache, insbesondere rechtlich noch ungeklärte oder nicht dem klassischen Vergaberecht zuzurechnende Rechtsfragen im Streit, spricht dies tendenziell für die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung.

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VPRRS 2023, 0120
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zuschlagsverbot verbietet nur den Zuschlag!

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2023 - Verg 17/22

1. Der öffentliche Auftraggeber darf bis zum Ablauf der Beschwerdefrist den Zuschlag nicht erteilen, nachdem er von der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag unterrichtet worden ist. Alle sonstigen Maßnahmen zur Durchführung des Vergabeverfahrens bleiben dagegen erlaubt. Deshalb kann der Auftraggeber auch nach Eintritt des Zuschlagsverbots etwa die Prüfung und Wertung der Angebote vornehmen.

2. Die Durchführung eines Losentscheids zur Auswahl derjenigen Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, kann der untersagten Erteilung des Zuschlags nicht gleichgestellt werden. Der Losentscheid nimmt den nicht zur Angebotsabgabe ausgelosten Bietern die Chancen auf die Erteilung des Zuschlags.

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VPRRS 2023, 0117
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vorzeitige Zuschlagsgestattung: Entweder ganz oder gar nicht!

KG, Beschluss vom 26.01.2022 - Verg 8/21

1. Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber gestatten, den Zuschlag vorab zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.

2. Eine teilweise Gestattung des Zuschlags ist unzulässig.

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VPRRS 2023, 0115
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabe einer Trinkwasserkonzession: Kein prozessuales Zuschlagsverbot!

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.12.2022 - 7 U 72/22 Kart

1. Die Zivilprozessordnung sieht – anders als das auf die Vergabe einer Trinkwasserkonzession nicht anwendbare Kartellvergaberecht – eine dem prozessualen Zuschlagsverbot des § 169 Abs. 1 GWB bzw. § 173 Abs. 1 GWB vergleichbare Rechtsschutzmöglichkeit zur Sicherung des Primäranspruchs während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht vor.*)

2. Die in der Zivilprozessordnung fehlende Regelung über eine Kompetenz des Berufungsgerichts zum Erlass einstweiliger Anordnungen zur Sicherung der Effektivität des Eilrechtsschutzes stellt keine planwidrige Gesetzeslücke dar und kann deswegen nicht etwa durch eine entsprechende Anwendung des § 570 Abs. 3 ZPO geschlossen werden.*)

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VPRRS 2023, 0090
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Chance auf den Zuschlag: Nachprüfungsantrag erfolglos!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.08.2022 - 3 VK 8/22

1. Ein Nachprüfungsantrag ist nur begründet, wenn neben einer Rechtsverletzung zusätzlich eine zumindest nicht ausschließbare Beeinträchtigung der Auftragschancen festgestellt werden kann. Kann sicher ausgeschlossen werden, dass sich ein festgestellter Vergabeverstoß auf die Auftragschancen des Antragstellers ursächlich ausgewirkt haben kann, bedarf es eines Eingreifens der Nachprüfungsinstanzen nicht.

2. Der Befund eines fehlenden Schadens stimmt überein mit der Feststellung eines fehlenden Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht nur, wenn der gerügte Sachverhalt eine Verschlechterung der Zuschlagschancen mit sich bringt.

3. Offensichtliche Unbegründetheit liegt vor, wenn der Antrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bietet. Davon ist auszugehen, wenn der Vergabekammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Abweisung eines Antrags unzweifelhaft erscheint.

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VPRRS 2023, 0084
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vermutungen ohne Anknüpfungstatsachen = Rüge „ins Blaue hinein“!

VK Rheinland, Beschluss vom 12.07.2022 - VK 15/22

1. Weist der Auftraggeber fristgemäße Rügen nach § 160 Abs. 3 GWB zurück und schafft keine Abhilfe, so muss innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag gestellt werden.*)

2. Eine unzulässige Rüge "ins Blaue hinein" liegt vor, wenn der Antragsteller keine tatsächlichen Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorträgt, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen. Reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus.*)

3. Ist ein Angebot aufgrund fehlender Eignungsnachweise zwingend nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A 2019 auszuschließen, kommt es nicht darauf an, ob weitere Unterlagen form- und fristgerecht eingereicht wurden.*)

4. Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst nur die Unterlagen, die zur Durchsetzung des subjektiven Rechts des Verfahrensbeteiligten auch erforderlich sind. Sind Teile der Anträge des Antragstellers mangels ausreichender Rügen unzulässig, beschränkt sich das Akteneinsichtsrecht auf die für die Zulässigkeitsfrage entscheidungsrelevanten Aktenteile.*)

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VPRRS 2023, 0081
Waren/GüterWaren/Güter
Keine Änderung der Vergabeunterlagen bei unklarer Ausschreibung!

VK Rheinland, Beschluss vom 06.01.2023 - VK 23/22

1. Eine Änderung der Vergabeunterlagen i.S. des § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV liegt vor, wenn das Angebot eines Bieters eine Vorgabe der Vergabeunterlagen nicht einhält bzw. wenn der Bieter den Umfang der ausgeschriebenen Leistungen einschränkt oder erweitert.*)

2. Ob eine Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont analog § 133, 157 BGB sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots zu ermitteln. Für die Auslegung der Vergabeunterlagen maßgeblich ist der Empfängerhorizont der potentiellen Bieter. Es ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Leistungserbringung vertraut ist, abzustellen, wobei es nicht auf das Verständnis des einzelnen Bieters ankommt, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Vergabeunterlagen versteht.*)

3. Ein Angebotsausschluss wegen Änderung der Vergabeunterlagen kommt nur in Betracht, wenn die Vergabeunterlagen klar und eindeutig sind. Unklarheiten gegen zu Lasten des Auftraggebers, so dass eine Änderung der Vergabeunterlagen nur vorliegt, wenn die Angaben in den Vergabeunterlagen, von denen das Angebot eines Bieters vermeintlich abweicht, eindeutig sind.*)

4. ...

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VPRRS 2023, 0080
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Auswahlentscheidung, kein öffentlicher Auftrag!

VK Bund, Beschluss vom 11.01.2023 - VK 1-109/22

1. Die Vergabekammern dürfen nur die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen nachprüfen. Ein öffentlicher Auftrag setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter den zulässigen Angeboten trifft, also einen Anbieter auswählt, an den ein Auftrag mit dem Ziel vergeben werden soll, den Bedarf des Auftraggebers ausschließlich zu decken. Dasselbe gilt für Rahmenvereinbarungen.

2. An einer Auswahlentscheidung fehlt es, wenn der Auftraggeber Dienstleistungen auf dem Markt erwerben und während der gesamten Laufzeit des Vertrags mit allen Marktteilnehmern, die sich verpflichten, die betreffenden Dienstleistungen zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen zu erbringen, einen Vertrag schließen will, ohne eine Auswahl unter den zulässigen Angeboten zu treffen.

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VPRRS 2023, 0074
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
rechtfertigt keinen vorzeitigen Zuschlag!

VK Rheinland, Beschluss vom 29.03.2022 - VK 8/22

1. Das für einen Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB notwendige Rechtsschutzbedürfnis erfordert eine bereits erfolgte Vorabmitteilung gem. § 134 GWB.*)

2. Einem Antrag auf Gestattung des vorzeitigen Zuschlags ist nur dann zu folgen, wenn das Interesse der Vergabestelle und der Allgemeinheit an der vorzeitigen Zuschlagsgestattung von besonderem Gewicht ist. Allein die durch das Verfahren vor der Vergabekammer naturgemäß entstehende zeitliche Verzögerung kann es nie rechtfertigen, vorab den Zuschlag zu gestatten, weil sonst das gesamte Nachprüfungsverfahren ad absurdum geführt würde. Im Falle einer "knappen Planung" muss der Auftraggeber auch die sich aus der Verzögerung ergebenden finanziellen Nachteile hinnehmen, es sei denn, es handelt sich um eine außergewöhnlich hohe finanzielle Belastung.*)

3. Die Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung wegen fehlender Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags kommt nur in Betracht, wenn die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit auf der Hand liegt.*)

4. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, dezidiert darzulegen, weshalb mit der Erteilung des Zuschlags nicht bis zu einer Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache abgewartet werden kann. Ohne hinreichende substantiierte Begründung hat die Vergabekammer keine Grundlage, über die endgültige Vernichtung des Primärrechtsschutzes zu entscheiden.*)

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VPRRS 2023, 0070
DienstleistungenDienstleistungen
Unschärfen eines abstraktes Wertungssystem muss der Bieter hinnehmen!

VK Rheinland, Beschluss vom 12.05.2022 - VK 51/21

1. Eine Antragsbefugnis wegen einer fehlerhaften Vorabinformation gem. § 134 GWB entfällt regelmäßig, wenn der Antragsteller fristgerecht einen Nachprüfungsantrag stellen konnte. In diesem Fall ist ein Schaden in der Regel nicht denkbar, da der Inhalt der Vorabinformation keine Auswirkungen auf die Zuschlagschancen eines Bieters hat und der Zweck der Vorabinformation mit der rechtzeitigen Antragstellung erfüllt ist.*)

2. Enthält eine Bewertungsmatrix für eine Konzeptbewertung alle Angaben dazu, was die einzelnen Konzepte beinhalten sollen und welcher Inhalt zu welcher Bewertung führt, müssen Unklarheiten im Zusammenhang mit den Angaben der Bewertungsmatrix bei Anwendung der üblichen Sorgfalt bereits bei der Angebotserstellung auffallen und daher auch bis zur Angebotsabgabe gerügt werden. Erfolgt die Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist tritt Präklusion gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ein.*)

3. Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot auf der Grundlage einer Bewertung anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien. Für den öffentlichen Auftraggeber besteht ein von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Keinesfalls darf die Vergabekammer die Wertung des öffentlichen Auftraggebers durch eine eigene Wertung ersetzen.*)

4. Nutzt der öffentliche Auftraggeber für eine Konzeptbewertung ein abstraktes Wertungssystem, steht es einer vergaberechtskonformen Auftragsvergabe nicht entgegen, wenn der Auftraggeber für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergibt, ohne dass die Vergabeunterlagen weitere konkretisierende Angaben dazu enthalten, wovon die jeweils zu erreichende Punktzahl abhängen soll.*)

5. Einem abstrakten Wertungssystem ist eine gewisse Unschärfe immanent, die im Einzelfall, je nach Bewerter, unterschiedliche „Noten“ als richtig erscheinen lassen und bei deren Bewertung subjektive Komponenten im Sinne von Einschätzungen eine wesentliche Rolle spielen.*)

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VPRRS 2023, 0067
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftraggeber kann nicht zur Auftragsbekanntmachung gezwungen werden!

BayObLG, Beschluss vom 14.03.2023 - Verg 1/23

1. Zur Zwangsvollstreckung einer Entscheidung der Vergabekammer.*)

2. Aus Gründen des allgemeinen Vertragsrechts, namentlich der Vertragsfreiheit, kann und darf der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, einen Auftrag an einen geeigneten Bieter zu erteilen.

3. Es liegt nicht in der Kompetenz der Vergabekammer, zur Beseitigung einer Rechtsverletzung eine Maßnahme zu treffen, die einen rechtlichen oder tatsächlichen Kontrahierungszwang bedeutet.

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VPRRS 2023, 0057
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Nochmal: Wer den Nachprüfungsantrag zurücknimmt, muss die Kosten tragen!

VK Berlin, Beschluss vom 08.02.2023 - VK B 1-21/22

Bei einer Rücknahme oder sonstigen Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer wird die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen getroffen. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, wenn er sich durch die Antragsrücknahme freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

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VPRRS 2023, 0058
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Vergaberechtsverstoß im Nachprüfungsverfahren erkannt: Keine Rüge erforderlich!

VK Rheinland, Beschluss vom 17.02.2022 - VK 40/21

1. Bei einem schlechten Rang des Angebots ist für eine ernstliche Möglichkeit des Schadenseintritts i.d.R. erforderlich, dass der Antragsteller auch gegen die ihm in der Rangfolge vorgehenden Bieter konkrete Einwendungen vorbringt.*)

2. Grundsätzlich muss die Rüge erkennen lassen, aufgrund welcher Quellen der Antragsteller im Hinblick auf die Erfüllung welcher Eigenschaften Zweifel hat. Der Hinweis auf das Internet ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber nicht, Anhaltspunkte für die Überprüfung der vorgetragenen Zweifel zu liefern.*)

3. Werden dem Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergabeverstöße bekannt, kann er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen, ohne vorher rügen zu müssen.*)

4. Einem ausgeschlossenen Konkurrenzangebot ist eine Indizwirkung für die Preisbildung nur dann abzusprechen, wenn der konkrete Ausschlussgrund die Preisbildung beeinflusst haben kann.*)

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VPRRS 2023, 0056
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
OLG muss über Aufwendungen des Nachprüfungsverfahrens entscheiden!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.2022 - 11 Verg 2/21

1. Hat der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts die Entscheidung der Vergabekammer über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Zuge der Senatsentscheidung geprüft, liegt eine die gerichtliche Kostenfestsetzung durch das Oberlandesgericht tragende Kostengrundentscheidung im Rahmen eines vollstreckbaren Titels gem. § 103 Abs 1 ZPO auch dann vor, wenn die sofortige Beschwerde diesbezüglich zurückgewiesen worden ist und daher der Tenor der Beschwerdeentscheidung die Entscheidung über Kosten und Aufwendungen des Verfahrens vor der Vergabekammer nicht wiedergibt; zu einer solchen Prüfung besteht bei einer in der Sache zu bescheidenden sofortigen Beschwerde stets Anlass (Anschluss an OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2015 - 2 Verg 2/14, IBRRS 2015, 1876 = VPRRS 2015, 0185).*)

2. In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht im Kostenfesetzungsverfahren zur Entscheidung über die festsetzbaren Aufwendungen des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (entgegen OLG München, Beschluss vom 30.12.2011 - Verg 9/11, IBRRS 2012, 0767 = VPRRS 2012, 0090).*)

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