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Sachgebiet: Nachprüfungsverfahren

1715 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

VPRRS 2018, 0339
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zuschlag erteilt: Nachprüfungsverfahren unzulässig!

VK Bund, Beschluss vom 08.10.2018 - VK 1-95/18

Ein Nachprüfungsverfahren ist nicht statthaft, wenn der öffentliche Auftrag durch Zuschlag wirksam erteilt wurde.

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VPRRS 2018, 0342
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Eignungskriterien sind im Eilverfahren umfassend zu überprüfen!

KG, Urteil vom 25.10.2018 - 2 U 18/18 EnWG

1. § 47 Abs. 5 EnWG eröffnet die Klagemöglichkeit im Eilverfahren zu den ordentlichen Gerichten nur für rechtzeitig und wirksam gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft. Eine wirksame "Rüge" i.S.d. § 47 EnWG liegt nur vor, wenn der Antragsteller einen konkreten Rechtsverstoß beschreibt und begründet. Es reicht daher nicht aus, allgemeine Bedenken gegen eine Verfahrenshandlung zu formulieren oder Nachfragen zu stellen.*)

2. Befindet sich das Auswahlverfahren im Stadium nach Mitteilung der Eignungs- und Auswahlkriterien und vor Auswahl des künftigen Netzbetreibers, ist das Gerichtsverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG auf eine abstrakte Vorabprüfung der von der Kommune bekannt gegebenen Vorgaben für die Auswahlentscheidung gerichtet. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sind daher nicht sämtliche potenziellen Rechtsverletzungen der Kommune im Rahmen des laufenden Konzessionierungsverfahrens, sondern allein solche Rechtsverletzungen, die in den im Rahmen dieses Verfahrens erfolgten Verlautbarungen der Kommune manifestiert sind.*)

3. Bei der Überprüfung von Verfahrenshandlungen der Gemeinde auf ihre Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG erfolgt eine umfassende und detaillierte Kontrolle jedes einzelnen wirksam gerügten Rechtsverstoßes. Einer nur summarischen Prüfung steht die in § 47 Abs. 1 Satz 1 EnWG festgeschriebene materielle Präklusionswirkung entgegen.*)

4. Die Anforderung von vertraglichen Zusagen, Kontroll- und Mitwirkungsrechten sowie Sanktionen in Bezug auf die Kriterien "sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung" stellt weder ein aliud zu den Zielen des § 1 EnWG noch relativiert sie diese Ziele. Im Gegenteil wird erst durch die Einräumung von Vertragsrechten das Erreichen der Ziele des § 1 EnWG garantiert, da nur sie der Gemeinde nach Konzessionserteilung ermöglichen, die Realisierung des (rein deskriptiven) Konzepts gegenüber dem Konzessionär rechtlich durchzusetzen. Im Rahmen des aus der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung folgenden Ermessensspielraums steht es der Kommune dabei frei, bestimmten Auswahlkriterien dadurch besonderes Gewicht zu verleihen, dass sie sich nur einige der konzeptionellen Angaben der Bieter zusätzlich durch unterschiedliche vertragliche Rechte absichern lässt.*)

5. Auch Eignungskriterien unterfallen bereits vor Auswahl des Konzessionärs der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 47 EnWG. Sinn und Zweck dieses Verfahrens gebieten eine weite Auslegung der Begriffe "Auswahl" in § 46 Abs. 4 Satz 1 und "Auswahlkriterien" in § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG. Die Vorgaben der Gemeinde für die Eignung des auszuwählenden Unternehmens sind darauf zu überprüfen, ob durch das Verfahren sichergestellt ist, dass dasjenige Unternehmen ermittelt wird, das nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung, seiner fachlichen Kompetenz und seinem Betriebskonzept am besten geeignet ist, beim Netzbetrieb eine den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG entsprechende Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten.*)

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VPRRS 2018, 0332
Mit Beitrag
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Angabe einer Internet-Adresse: Eignungsanforderungen nicht wirksam gefordert!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.08.2018 - VK 2-11/18

1. Die Angabe einer elektronischen Adresse, unter der die vollständigen Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und direkt abgerufen werden können, stellt keine ordnungsgemäße Mitteilung der Eignungskriterien und der Eignungsnachweise dar.

2. Sind die Eignungsanforderungen nicht wirksam gefordert worden, kann ein Bieter nicht wegen fehlender Eignungsnachweise ausgeschlossen werden.

3. Der Nachprüfungsantrag steht zur freien Disposition des Bieters, der sich in dem Anspruch darauf verletzt fühlt, dass der öffentliche Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Er kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen, solange und soweit noch eine formell bestandskräftige sachliche Entscheidung über den Antrag aussteht.

4. Mit der Rücknahme des Antrags als unabdingbare Sachentscheidungsvoraussetzung ist das Verfahren in der Hauptsache beendet.

5. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, entfällt das Zuschlagsverbot. Es ist dann lediglich noch über die Kosten zu befinden.

6. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Sie orientiert sich grundsätzlich an dem voraussichtlichen Verfahrensausgang bei summarischer Prüfung.

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VPRRS 2018, 0325
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Nicht rechtzeitig gekündigt: Kein Auschluss wegen Schlechterfüllung!

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2018 - VK 11/18

1. Hat der Auftraggeber einen Dienstleistungsvertrag wegen einer Pflichtverletzung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem Verstoß (außerordentlich) gekündigt, kann er den betreffenden Bieter nicht wegen einer erheblichen oder fortdauernd mangelhaften Erfüllung vom Vergabeverfahren ausschließen.

2. Im Vergabenachprüfungsverfahren muss die Rechtmäßigkeit einer streitigen Kündigung nicht abschließend geklärt werden. Ausreichend ist eine Plausibilitätsprüfung im Schnelldurchlauf.

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VPRRS 2018, 0323
Mit Beitrag
ITIT
Auch eine funktionale Leistungsbeschreibung muss eindeutig sein!

VK Bund, Beschluss vom 14.09.2018 - VK 2-76/18

1. Die Leistungsbeschreibung als Basis dafür, was vom Auftraggeber gefordert wird und bieterseitig in den Konzepten darzustellen ist, muss hinreichend konkret sein. Das gilt auch dann, wenn die Leistung (lediglich) funktional beschrieben ist.

2. Eine Angebotswertung nach dem "Schulnotensystem" ist beurteilungsfehlerhaft, wenn die Leistungsbeschreibung konturenlos ist.

3. Für die Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß erkennbar ist, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf einen durchschnittlich fachkundigen Bieter abzustellen. Ein sorgfältig handelndes Unternehmen muss den Rechtsverstoß erkennen können, ohne hierzu rechtliche Beratung einholen zu müssen. Dafür müssen die Rechtsvorschriften, gegen die (möglicherweise) verstoßen wurde, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der Bieterkreise gehören.

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VPRRS 2018, 0326
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Streitwert für die Anfechtung einer Zwischenentscheidung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2018 - Verg 51/17

Geht es dem Rechtsmittelführer nicht um die Wahrung der Zuschlagschance und eine mögliche Gewinnerzielung, sondern rügt er die Zuständigkeit eines Vergabekammerspruchkörpers rügt und greift eine damit im Zusammenhang stehende Zwischenentscheidung an, ist der Streitwert durch eine entsprechende Anwendung des § 3 ZPO zu festzusetzen.

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VPRRS 2018, 0324
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Aufschiebende Wirkung ist nach Ablauf von zwei Wochen wiederherstellbar!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2018 - Verg 50/18

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB gestellt werden, wenn nachträglich der Zuschlag droht.

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VPRRS 2018, 0304
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
10 Tage sind 10 Kalendertage!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2018 - 1 VK LSA 13/18

1. Ein Nachprüfungsantrag ist unstatthaft, wenn bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer ein Zuschlag wirksam erteilt wurde.

2. Die 10-Tagesfrist des § 134 Abs. 2 GWB gilt trotz Feiertagen und wird bei einem Fristende, das auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, nicht auf den nächsten Werktag verlängert.

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VPRRS 2018, 0303
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine eigene "Vergabestelle": Auftraggeber kann spezialisierte Kanzlei beauftragen!

VK Hessen, Beschluss vom 22.02.2018 - 69d-VK-2-4/2018

1. Eine gemeinnützige, im Eigentum einer Kommune stehende Aktiengesellschaft, die einen karitativ gemeinnützigen Versorgungsauftrag für die Stadt und die Region wahrnimmt, ist ein öffentlicher Auftraggeber.

2. Verfügt der öffentliche Auftraggeber über keine "Vergabestelle" und steht ihm auch kein Personal zur Verfügung, das die wesentlichen vergaberechtlichen Normen kennt, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit im Vergabenachprüfungsverfahren die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten gerechtfertigt.

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VPRRS 2018, 0297
Mit Beitrag
ReinigungsleistungenReinigungsleistungen
Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit: Wann wird ein Auftragnehmer "ersetzt"?

VK Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2018 - VK 15/18

1. Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind solche Änderungen, die dazu führen, dass sich der neue Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet.

2. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer ersetzt. "Ersetzt" wird ein Auftragnehmer beispielsweise, wenn der Auftraggeber die Kündigung eines Vertrags wegen mangelhafter Ausführung erklärt und den Auftrag anschließend von einem anderen Unternehmer ausführen lässt.

3. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens keine Chance auf den Zuschlag hat.

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VPRRS 2018, 0296
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Einmal eingereicht, immer eingereicht!

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2018 - Verg 3/18

1. § 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO ermöglicht nicht den Austausch oder die "Anreicherung" eines Eignungsnachweises, der formgerecht, lesbar und vollständig ist, dessen Inhalt aber nicht ausreicht, um das zu beweisen, was bewiesen werden soll.*)

2. Macht der Antragsteller geltend, es sei ermessenfehlerhaft gewesen, von der nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO grundsätzlich möglichen Nachforderung abzusehen, muss er zur Darlegung eines Schadens i.S.d. § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB in der Regel auch schlüssig vortragen, dass er zu einer Nachlieferung der fehlenden Unterlage in der Lage gewesen wäre.*)

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VPRRS 2018, 0403
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2018 - Verg 16/18

Begibt sich der Antragsteller durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags in die Rolle der Unterlegenen, entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten des Vergabeverfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

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VPRRS 2018, 0295
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Falschen Antragsgegner angegeben: Nachprüfungsantrag (un-)zulässig?

VK Bund, Beschluss vom 15.08.2018 - VK 1-69/18

1. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet. Ergibt sich nach Auslegung des Nachprüfungsantrags eindeutig, gegen wen sich der Antrag tatsächlich richtet, hat die Vergabekammer das Rubrum des Nachprüfungsantrags von Amts wegen zu berichtigen.

2. Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist vom Vergaberechtsschutz nicht umfasst.

3. In einem Vergabenachprüfungsverfahren kann nur die Verletzung bieterschützender Normen geltend gemacht werden.

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VPRRS 2018, 0290
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Verweis in den Vergabeunterlagen: Eignungskriterien nicht wirksam gefordert!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2018 - 1 VK 35/18

1. Hat der Auftraggeber keine in den Akten dokumentierte Auftragswertschätzung vorgenommen, hat die Vergabekammer an Stelle des Auftraggebers eigenständig eine Ermittlung des Auftragswerts vorzunehmen.

2. Verweist der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung lediglich auf die Vergabeunterlagen, liegt keine wirksame Bekanntmachung der Eignungskriterien vor.

3. Wird in der Auftragsbekanntmachung nicht direkt zu den Vergabeunterlagen des konkreten Vergabeverfahrens, sondern nur auf eine allgemeine Seite des Auftraggebers verlinkt, werden die Eignungskriterien nicht wirksam und eindeutig gefordert.

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VPRRS 2018, 0287
Mit Beitrag
VerkehrVerkehr
Fahrradverleiher ist kein Sektorenauftraggeber!

VK Nordbayern, Beschluss vom 26.07.2018 - RMF-SG21-3194-3-19

1. Der Betrieb eines Fahrradverleihsystems stellt keine Sektorentätigkeit gem. § 102 Abs. 4 GWB dar. Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen haben immer netzgebundene Verkehrsleistungen zum Gegenstand. Ein Fahrradverleihsystem ist dem Individualverkehr zuzuordnen. Es wäre mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar, wenn über das Vehikel der Sektorenhilfstätigkeit Verkehrsleistungen, die nicht von § 102 Abs. 4 GWB erfasst sind, der Sektorentätigkeit zugeordnet werden könnten. Sektorenhilfstätigkeiten sind nur solche Leistungen, die ohne die Sektorentätigkeit nicht erbracht werden.*)

2. Die Vergabestelle kann sich nicht darauf berufen, dass mit dem Nachprüfungsantrag die Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht mehr festgestellt werden könne, weil die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag erst nach Ablauf der 30 Tage-Frist nach Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung gestellt habe, wenn die Bekanntmachung mehrere Fehler enthält und somit keine Rechtswirkung entfaltet.*)

3. Gemäß dem Tatbestand von § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB ist diese Vorschrift nur anzuwenden, wenn Bieter oder Bewerber von der Vergabestelle entsprechend informiert wurden. Hat die Vergabestelle die Antragstellerin nicht am Vergabeverfahren beteiligt, so hatte die Antragstellerin keine Bieter- oder Bewerberstellung inne. Die über den Wortlaut hinausgehende teleologische Auslegung von § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB, dass die 30 Tages-Frist auch dann beginnen würde, wenn der Wirtschaftsteilnehmer direkt von der Vergabestelle informiert worden sei, selbst wenn er nicht Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren gewesen sei, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut und lässt eine solche Auslegung nicht zu.*)

4. Die Bekanntmachung über vergebene Aufträge darf erst bekannt gemacht werden, nachdem der Vertragsschluss erfolgt ist.*)

5. Der Gesetzgeber hat in § 135 Abs. 2 GWB einen gesetzlich detailliert normierten Verwirkungstatbestand geschaffen. Es erscheint nicht zulässig - wenn die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Frist auf 30 Kalendertage gem. § 130 Abs. 2 GWB nicht vorliegen und der Vertragsschluss noch keine sechs Monate zurück liegt - über das Institut der Verwirkung die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags infrage stellen zu wollen.*)

6. Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB ist bei einer durchgeführten De-facto-Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU keine Rüge erforderlich. Die von einem Antragstellerin dennoch erhobene Rüge löst nicht die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB aus.*)




VPRRS 2018, 0265
GesundheitGesundheit
Nur vertragsuntypische und branchenunübliche Praktiken sind unzumutbar!

VK Westfalen, Beschluss vom 08.05.2018 - VK 1-12/18

1. Die Anforderungen an die Leistungen sind erst dann unzumutbar, wenn vertragsuntypische und in der Branche unübliche Praktiken bei der Lieferung der Waren erkennbar sind.*)

2. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Lieferung der Waren an den Auftraggeber zu erfolgen hat, aber die Abrechnung unmittelbar mit einer in der Leistungsbeschreibung genannten Krankenkasse. Die Leistungen können auch in einem sogenannten Dreiecksverhältnis abgewickelt werden.*)

3. Hat sich der Bieter bei der Rüge durch einen Anwalt vertreten lassen, dann ist die Entscheidung nach § 134 GWB auch dem Anwalt mitzuteilen. Dies folgt aus § 14 Abs. 3 VwVfG, der im Vergabeverfahren anwendbar ist, soweit der öffentliche Auftraggeber gemäß § 1 VwVfG die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten hat.*)

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VPRRS 2018, 0264
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
§ 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist keine vergaberechtliche Vorschrift!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2018 - Verg 59/17

1. Das Vergabeverfahren, das zu einem Zuschlag führen soll und in dem bieterschützende Vorschriften nicht verletzt werden dürfen, beginnt erst, wenn nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen der interne Beschaffungsbeschluss getroffen ist und nach außen Maßnahmen zu seiner Umsetzung getroffen werden.

2. Die Regelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist - soweit es um die der Ausschreibung vorgelagerten Zweckmäßigkeitserwägungen geht - keine vergaberechtliche Vorschrift (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 21.12.2016 - Verg 26/16, VPRRS 2017, 0069, und Beschluss vom 24.09.2014 - Verg 17/14, VPRRS 2015, 0044). Sie entfaltet daher im Vergabeverfahren keinen Bieterschutz.

3. Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 b SGB V steht einer Gewichtung des Preises mit 90% und qualitativer Kriterien mit nur 10% im Rahmen der Zuschlagskriterien nicht entgegen, wenn bei der Ausschreibung qualitative Aspekte in der Leistungsbeschreibung angemessen berücksichtigt sind.




VPRRS 2018, 0253
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zuwendungen sind keine öffentlichen Aufträge!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - Verg 1/18

1. Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Der Begriff des öffentlichen Auftrags setzt voraus, dass dadurch eine einklagbare Erfüllungsverpflichtung des Unternehmers begründet wird.

2. Die öffentliche Auftragsvergabe ist abzugrenzen von der bloßen Finanzierung von Tätigkeiten (Zuwendungen), die mit der Verpflichtung verbunden sein kann, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen. Eine solche Zuwendung (hier: für die soziale Betreuung von Flüchtlingen) ist kein öffentlicher Auftrag.

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VPRRS 2018, 0248
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Abfallentsorgung ist unverzichtbar: Vorabgestattung des Zuschlags!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2018 - 1 VK LSA 48/17

1. Die Abfallentsorgung gehört zu den unverzichtbaren Aufgaben der Daseinsvorsorge. Im Falle ihres Ausbleibens kann es zu logistischen, hygienischen und in der Folge auch gesundheitlichen Problemen kommen, die es in jedem Fall zu vermeiden gilt.

2. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind dazu verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle zu beseitigen. Dies muss der Auftraggeberseite ausnahmsweise durch Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung möglich sein.

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VPRRS 2018, 0236
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Geforderte Arbeitskarten nicht vorgelegt: Angebot wird ausgeschlossen!

VK Saarland, Beschluss vom 20.06.2018 - 1 VK 01/18

1. Fordert der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ausdrücklich die Vorlage von Arbeitskarten mit dem Angebot und weist er unmissverständlich darauf hin, dass fehlende Arbeitskarten nicht nachgefordert werden und das Angebot ausgeschlossen wird, führt die Nichtvorlage der Arbeitskarten zum sofortigen Angebotsausschluss.

2. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter den von ihm geltend gemachten "Vergabefehler" gegenüber dem Auftraggeber überhaupt nicht - und damit auch nicht rechtzeitig - gerügt hat.

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VPRRS 2018, 0226
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine "Musterfeststellungsklage" im Vergaberecht!

VK Berlin, Beschluss vom 19.03.2018 - VK B 2-26/17

1. Hat sich ein Nachprüfungsverfahren erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag fest, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die Feststellung einer etwaigen Rechtsverletzung setzt ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse voraus.

2. Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Als Fallgruppen sind insbesondere die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse anerkannt.

3. Eine Wiederholungsgefahr liegt jedoch nur vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung konkret zu besorgen ist. Die abstrakte Wiederholungsgefahr in einem anderen, zukünftigen Verfahren kann ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Eine "Musterfeststellungsklage" kennt das Vergaberecht nicht.

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VPRRS 2018, 0209
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zuschlag erteilt: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Saarland, Beschluss vom 01.03.2018 - 3 VK 07/17

1. Die Vergabekammer ist grundsätzlich für den Primärrechtsschutz des Bieters zuständig. Sobald der Zuschlag in einem Vergabeverfahren erteilt ist, läuft der Rechtsschutz ins Leere, denn gemäß § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB kann ein wirksam erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden. Nur ganz ausnahmsweise ist in derartigen Fällen ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Maßgabe von § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB zulässig, im Rahmen dessen durch die Vergabekammer geprüft und festgestellt wird, ob eine Rechtsverletzung des Bieters durch das Verhalten des Auftraggebers vorgelegen hat.*)

2. Um ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren handelt es sich nicht, wenn der Nachprüfungsantrag lediglich bei der Vergabekammer rechtshängig war, dem Antragsgegner jedoch nicht zugeleitet worden ist, ein Vergabenachprüfungsverfahren von der Vergabekammer also nicht eingeleitet worden war.*)

3. Eine Feststellung, dass der Antragsteller durch den Ablauf des Vergabenachprüfungsverfahrens in seinen Rechten verletzt wurde, ist vom GWB nicht vorgesehen. § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB deckt nur die Feststellung der Frage ab, ob der Antragsteller durch das Verhalten des Antragsgegners/Auftraggebers in seinen Rechten verletzt worden ist.*)

4. Das Ziel, das Verhalten der Vergabekammer als nicht rechtmäßig anzuprangern, kann nur im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitglieder der Vergabekammer erreicht werden.*)

5. Die Gefahr, dass mit Ablauf der Frist des § 134 Abs. 2 GWB die Auftragserteilung an einen Mitbewerber erfolgt und der Primärrechtsschutz des Beschwerdeführers aus Zeitgründen leer läuft. ist in der Fristenregelung des § 134 Abs. 2 GWB angelegt. Sie gewährleistet nur dann einen effektiven Schutz des Bieters, wenn es diesem gelingt, innerhalb der Frist ein Zuschlagsverbot herbeizuführen. Dass dies in direkter Anwendung von § 163 Abs. 2 GWB nur zu erzielen ist, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag nicht für offensichtlich unzulässig oder unbegründet hält, folgt unmittelbar aus dem Gesetz, das dem Antragsteller eben dieses Risiko aufbürdet.*)

6. Ein Antragsteller hat es selbst in der Hand, einen Nachprüfungsantrag rechtzeitig zu stellen. Für den Fall einer zeitlich kurz bevorstehenden Zuschlagsentscheidung muss er beispielsweise die Antwort des Antragsgegners auf die Rüge nicht abwarten, sondern kann parallel dazu einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer platzieren. Des Weiteren kann er einen Antrag auch telefonisch vorankündigen, damit die Vergabekammer eine Zuleitung angesichts der Zuschlagsfrist noch vorbereiten kann.*)

7. Einen Rechtsverlust aufgrund einer späten Rüge oder des Wartens auf die Rügeantwort hat der Antragsteller in Kenntnis des drohenden Fristablaufs selbst zu vertreten.*)

8. Die Vergabekammer ist weder ein Gericht noch haben ihre Mitglieder die Rechte und Pflichten, wie sie einem Richter obliegen. Gemäß § 168 Abs. 3 GWB erfolgt die Entscheidung der Vergabekammer durch Verwaltungsakt, die Vergabekammer agiert also als Verwaltungsbehörde. Sie ist an die „normalen“ Dienstzeiten der öffentlichen Hand gebunden und als solche weder verpflichtet, einen Notdienst rund um die Uhr zu gewährleisten, noch Nachtdienste einzulegen, um einen objektiv zu spät und dann noch unvollständig und unschlüssig eingereichten Antrag (rechtzeitig) zuzuleiten; im Rahmen der Zuleitung muss ihr eine angemessene Überprüfungszeit eingeräumt werden, denn schließlich wird auch das Recht des Auftraggebers, seine Aufträge termingerecht zu vergeben, durch das Zuschlagsverbot erheblich beeinträchtigt. Hierzu müssen vom Antragsteller gewichtige Gründe vorgetragen werden, die einen Vergabefehler zumindest plausibel erscheinen lassen.*)

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VPRRS 2018, 0208
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Angebot für Zuschlag vorgesehen: Nachprüfungsantrag unzulässig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2018 - Verg 56/17

1. Die Antragsbefugnis setzt neben dem Interesse des Antragstellers am Auftrag und der Darlegung einer Verletzung in seinen Rechten voraus, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

2. Ein Nachprüfungsverfahren muss darauf abzielen, als Bieter berücksichtigt zu werden. Der drohende Schaden besteht darin, dass durch den beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten auf den Zuschlag zumindest verschlechtert werden können.

3. Eine Verschlechterung der Zuschlagschancen liegt in Bezug auf den Bieter vor, dessen Angebot für den Zuschlag vorgesehen ist, nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Vergabeentscheidung Fehler zu Grunde liegen sollten, weil sie sich nicht zum Nachteil des Zuschlagskandidaten ausgewirkt haben.

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VPRRS 2018, 0203
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Aufklärungsfrist von einem Tag ist zu kurz!

VK Bund, Beschluss vom 07.05.2018 - VK 2-38/18

1. Ist der Preis des Angebots im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der öffentliche Auftraggeber die Zusammensetzung des Angebots prüfen.

2. Der Auftraggeber genügt seiner Aufklärungspflicht auch dann, wenn er erst aufgrund einer Rüge sachgerechte Fragen zur Preisprüfung stellt.

3. Eine Aufklärungsfrist von einem Tag zum nächsten ist unangemessen kurz.

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VPRRS 2018, 0199
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Krötenwanderung rechtfertigt vorzeitige Zuschlagserteilung!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2017 - 2 VK LSA 11/17

1. Vergabeverstöße, die bereits in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe zu rügen.

2. Hat ein Nachprüfungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg, weil der Bieter seiner Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist, hat das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens Vorrang vor dem Interesse des Bieters an einem Erhalt des Primärrechtsschutzes.

3. Der Zuschlag darf vorzeitig erteilt werden, wenn bei einer weiteren Verzögerung der Baumaßnahme die Herbstwanderung geschützter Amphibien gefährdet wird.

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VPRRS 2018, 0188
Mit Beitrag
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Empfangsdienstleistungen sind keine Bewachungstätigkeiten!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2017 - 2 VK LSA 19/16

1. Leistungen sind nur dann dem Bewachungsgewerbe zuzuordnen, wenn sie der Gefahrenabwehr dienen. Die erforderliche Erlaubnis soll zum Schutz der Allgemeinheit gerade dazu dienen, sicher zu stellen, dass die Wachleute insbesondere für das Einschreiten gegen Dritte rechtlich, menschlich und technisch geschult sind.

2. Stellt eine bewachungsähnliche Tätigkeit die bloße Erfüllung einer Nebenpflicht aus einem anderen Vertragsverhältnis dar, ist keine Bewachung anzunehmen.

3. Besteht der Schwerpunkt der Leistungen in Tätigkeiten wie dem Empfang von Besuchern, der Entgegennahme und Weiterleitung von Gesprächen, der Schlüsselausgabe und -rücknahme, der Annahme des Posteingangs etc., liegt keine Bewachungstätigkeit vor.

4. Nur derjenige, dessen Chancen auf Erlangung des Auftrags durch die Zuschlagsentscheidung geschmälert sein können, wird durch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren in seinen Rechten beeinträchtigt. Steht fest, dass der Bieter selbst bei ordnungsgemäßer Korrektur des Vergabeverfahrens den Zuschlag nicht erhalten kann, ist sein Nachprüfungsantrag unbegründet.

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VPRRS 2018, 0202
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Erst rügen, dann Nachprüfungsantrag faxen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2017 - 2 VK LSA 18/17

1. Die Rüge dient dazu, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, rechtliche Mängel im Vergabeverfahren zu prüfen und gegebenenfalls Fehler zu korrigieren.

2. Ihre Streitvermeidungsfunktion kann die Rüge nur erfüllen, wenn die Rüge vor Stellung des Nachprüfungsantrags erfolgt.

3. Nach Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Übermittlung des Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber gemäß § 163 Abs. 2 Satz 3 GWB, sondern auf die Antragstellung bei der Vergabekammer an.

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VPRRS 2018, 0410
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Mal wieder: Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2018 - Verg 58/17

1. Über die Notwendigkeit für den öffentlichen Auftraggeber, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden.

2. Dabei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen nebst den zugehörigen Vergabevorschriften konzentriert hat. In einem solchen Fall ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber im Allgemeinen nicht erforderlich.

3. Die Beteiligung eines Rechtsanwalts kann notwendig sein, wenn sich im Nachprüfungsverfahren darüber hinaus nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, insbesondere verfahrensrechtlicher oder solcher Art stellen, die auf einer höheren Rechtsebene als jener der Vergabeordnungen zu entscheiden sind. Eine kleinliche Beurteilung ist unangebracht.

4. Ergänzend kann bei der Beurteilung auch die Komplexität des Sachverhalts sowie die Bedeutung und das Gewicht des Auftrags für den Auftraggeber berücksichtigt werden, ebenso wie der Umstand, inwieweit die Vergabestelle über geschultes Personal und Erfahrung mit Vergabeverfahren verfügt. Schließlich kann der Gesichtspunkt der so genannten prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung der Rechtsfrage einfließen.

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VPRRS 2018, 0185
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zweifel an Eignung erweckt: Beigeladene trägt Kosten!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 - 15 Verg 1/18

Erweckt ein Beigeladener durch eine Erklärung im Verfahren vor der Vergabekammer (hier: Bauaufzug werde durch einen Dritten aufgestellt) Zweifel an seiner Eignung, entspricht es billigem Ermessen, ihm die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde einschließlich der notwendigen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

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VPRRS 2018, 0177
ÖPNVÖPNV
Nur Vorinformation veröffentlicht: Antrag auf Nachprüfung unzulässig!

VK Nordbayern, Beschluss vom 08.05.2018 - RMF-SG21-3194-3-7

Droht bei Personenbeförderungsdienstleistungen der Primärrechtsschutz nicht aufgrund einer Direktvergabe nach Art. 7 Abs. 2 bis 5 der Verordnung EG 1370/2007 in Frage gestellt zu werden und hat noch kein europaweites Vergabeverfahren begonnen, sondern wurde nur auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes eine Vorinformation veröffentlicht, ist der Antrag auf Nachprüfung nach dem GWB unzulässig.*)

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VPRRS 2018, 0176
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Wann darf ein vorzeitiger Zuschlag gestattet werden?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.10.2017 - 11 Verg 13/17

1. Die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags darf nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, wenn ein dringendes Interesse besteht, das deutlich das Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens übersteigt.

2. Allein die mangelnde Erfolgsaussicht eines Nachprüfungsantrags für sich genommen rechtfertigt die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags noch nicht; erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers hinzutritt.

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VPRRS 2018, 0165
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auch ohne Antragstellung: Beigeladener muss Kosten (anteilig) tragen!

OLG Rostock, Beschluss vom 21.07.2017 - 17 Verg 2/17

Nimmt der beigeladene Bestbieter zu dem (erfolgreichen) Nachprüfungsantrag des antragstellenden Bieters ausführlich mit dem Ziel Stellung, den Auftraggeber zu unterstützen, ist von einem (anteiligen) Unterliegen auch dann auszugehen, wenn er keinen Antrag gestellt hat.

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VPRRS 2018, 0166
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Hinweis im EU-Amtsblatt: "Verspäteter" Nachprüfungsantrag ist zulässig!

VK Südbayern, Beschluss vom 19.04.2018 - Z3-3-3194-1-61-12/17

1. Voraussetzung für die Präklusionswirkung des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist aufgrund des Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 sowie Anhang V. Teil C. Ziff. 25 der Richtlinie 2014/24/EU, dass ein entsprechender Hinweis des Auftraggebers in der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgt ist.*)

2. Hat ein Unternehmen eine Rüge erhoben, kann dessen Anspruch auf Nachprüfung in aller Regel nicht verwirken. Hat es der Auftraggeber unterlassen, in ausreichender Form auf die Rechtswirkungen des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hinzuweisen, muss er bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens jederzeit noch damit rechnen, dass ein Nachprüfungsantrag gestellt wird.*)

3. Eine fehlende weitere Unterschrift in einem Angebot, das nach den Vorgaben des Auftraggebers (im Regelfall überflüssigerweise) an mehreren Stellen zu unterzeichnen ist, führt nicht automatisch zum zwingenden Ausschluss des betreffenden Angebots gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 6 und Abs. 7 VgV. Vielmehr ist das Angebot der Beigeladenen gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen, ob sein Inhalt vollumfänglich von den vorhandenen Unterschriften erfasst wird.*)




VPRRS 2018, 0160
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Interesse am Auftrag: Nachprüfungsantrag unzulässig!

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.05.2018 - Verg 2/18

1. Der Ablauf der Bindefrist für das Angebot des Antragstellers in kein erledigendes Ereignis im Sinne des § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB.*)

2. Das Interesse am Auftrag als Element der Antragsbefugnis ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in einem Nachprüfungsverfahren vorhanden sein muss und deren Wegfall dazu führt, dass ein zunächst zulässiger Nachprüfungsantrag unzulässig wird. *)

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VPRRS 2018, 0142
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftragswert ohne Umsatzsteuer ist entscheidend!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK LSA 92/17

Nach § 19 Abs. 4 LVG-SA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt.*)

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VPRRS 2018, 0141
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auftragswert ohne Umsatzsteuer ist entscheidend!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK LSA 91/17

Nach § 19 Abs. 4 LVG-SA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt.*)

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VPRRS 2018, 0140
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Kein Nachprüfungsverfahren bei "Kleinvergaben"!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK LSA 90/17

Nach § 19 Abs. 4 LVG-SA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt.*)

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VPRRS 2018, 0151
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Belehrung über Rechtswegzuständigkeit falsch: Auftraggeber trägt Kosten des Nachprüfungsverfahrens!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2018 - 11 Verg 1/18

1. Grundsätzlich ist das Unterliegen für die Kostentragungspflicht maßgeblich. Abweichend hiervon können jedoch kausal durch ein schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten verursachte Kosten diesem auferlegt werden. Auch der obsiegende Beteiligte kann somit die gesamten Verfahrenskosten oder einzelne Auflagen zu tragen haben.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Bieters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen, wenn die von ihm erteilte Belehrung über die Rechtswegzuständigkeit unrichtig ist.

3. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wegenutzungsverträgen nach § 46 EnWG sind die ordentlichen Gerichten zuständig. Daran hat sich auch durch die Vergaberechtsreform 2016 und die Neufassung des § 46 EnWG in 2017 nichts geändert.




VPRRS 2018, 0138
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zeitpunkt der Eignungsprüfung = Zeitpunkt der Zuschlagserteilung!

VK Saarland, Beschluss vom 07.02.2018 - 3 VK 04/17

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Durchführung der Eignungsprüfung und Erstellung der Eignungsprognose ist derjenige der rechtswirksamen Zuschlagserteilung; das heißt, die Antragsgegnerin hat die Erkenntnisse, die das Nachprüfungsverfahren zur Frage der Eignung und Zuverlässigkeit erbracht hat, zu berücksichtigen.*)

2. a) Sofern im Einzelfall der Sach- und Personalaufwand aus dem Rahmen dessen fällt, was ein Nachprüfungsantrag der betreffenden wirtschaftlichen Größenordnung und Bedeutung üblicherweise mit sich bringt, ist dem durch eine angemessene Erhöhung oder Herabsetzung der aus der Gebührenstaffel ermittelten Basisgebühr Rechnung zu tragen.*)

b) Zu einer Erhöhung der Basisgebühr können z. B. eine hohe Anzahl tatsächlicher und juristischer Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit und der Begründetheit des Nachprüfungsantrags, eine sowohl inhaltlich als auch von der Dauer her sehr umfangreiche mündliche Verhandlung, eine entsprechend umfangreiche Niederschrift über die mündliche Verhandlung, eine detaillierte Aufklärungsverfügung der Vergabekammer zur rechtlichen Bewertung des Verfahrens, die Vorbereitung einer aufwändigen, diffizilen Entscheidung in der Hauptsache, die wegen einer - späten - Erledigung der Hauptsache nicht mehr zum Tragen kommt, sowie eine aufwändige Kostenentscheidung führen.*)

3. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Antragsteller ist in vergaberechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich als notwendig anzusehen. Dass ein Bieter auch ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einer ausreichenden und umfassenden Interessenwahrnehmung in der Lage ist, kann allenfalls dann angenommen werden, wenn sich im Einzelfall ausschließlich einfache und ohne weiteres zu beantwortende Sach- und Rechtsfragen stellen und der Bieter aufgrund seiner Ressourcen und Erfahrungen zweifelsfrei in der Lage ist, seine Position im konkreten Fall auch prozessual adäquat zu vertreten.*)

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VPRRS 2018, 0130
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Vergabekammer darf Rechtsverstöße nicht von Amts wegen aufgreifen!

VK Sachsen, Beschluss vom 04.04.2018 - 1/SVK/004-18

Es ist einer Vergabekammer untersagt, Rechtsverstöße, die nicht rechtzeitig gerügt wurden, aufzugreifen. Soweit also ein Antragsteller mit bestimmten Rechtsverstößen präkludiert ist, liegt es nicht im Ermessen der Vergabekammer, solche Rechtsverstöße dennoch zu prüfen. Die Vergabekammer darf diese Rechtsverstöße auch nicht unmittelbar noch mittelbar von Amts wegen (wieder) aufgreifen.*)

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VPRRS 2018, 0395
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Zulässiger Nachprüfungsantrag kann in Feststellungsantrag geändert werden!

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK 5/17

1. Nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB stellt die Vergabekammer im Falle einer Erledigung auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.

2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Nachprüfungsantrag zulässig gewesen ist. Es widerspräche jeder Logik, wenn ein unzulässiger Antrag nur deshalb zu einem (Teil-) Erfolg führen würde, weil er gegenstandslos geworden ist.

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VPRRS 2018, 0121
BewachungsleistungenBewachungsleistungen
Preis ungewöhnlich niedrig? Aufgreifschwelle bereits bei 10%!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2017 - 3 VK LSA 68/17

1. Gemäß § 19 Abs. 1 LVG-SA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab.*)

2. Gemäß § 19 Abs. 2 LVG-SA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.*)

3. Gemäß § 14 Abs. 1 LVG-SA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Weicht nach § 14 Abs. 2 LVG-SA ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.*)

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VPRRS 2018, 0407
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Verfahrensausgang offen: Kosten gegeneinander aufzuheben!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2018 - Verg 55/17

1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

2. Die Kostenentscheidung dient keiner abschließenden Klärung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen, sondern soll lediglich eine dem jeweiligen Sach- und Streitstand entsprechende Kostenentscheidung sicherstellen. Ist der Verfahrensausgang offen und nicht vorherzusehen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

3. Bei einfacher Sach- und Rechtslage und prognostizierbarem Verfahrensausgang kommt demgegenüber dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens maßgebende Bedeutung zu.

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VPRRS 2018, 0110
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb: Bieter sind über den Ablauf zu informieren!

VK Bund, Beschluss vom 22.12.2017 - VK 1-135/17

1. Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb hat der öffentliche Auftraggeber den Bietern den Ablauf und die Bedingungen für die Durchführung der Verhandlungen vorab als Vergabeunterlage zur Verfügung zu stellen.

2. Die Frage, ob es für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, einen bevollmächtigten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer ex-ante-Prognose zu entscheiden. Gesichtspunkte wie die Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, die Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen, aber auch die Möglichkeit, aufgrund der sachlichen und personellen Ausstattung, Fragen des Vergaberechts sachgerecht zu bearbeiten, können eine Rolle spielen.

3. Der öffentliche Auftraggeber hat sich in seinem originären Aufgabenbereich die für ein Nachprüfungsverfahren notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse grundsätzlich selbst zu verschaffen hat, während er sich für nicht einfach gelagerte Rechtsfragen, die zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen hinzukommen, insbesondere wenn sie Bezüge zu höherrangigem Recht und Europarecht aufweisen, gegebenenfalls externen Rechtsrat einholen darf.

4. Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb stellt im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung eine Standardverfahrensart dar. Von einem Sektorenauftraggeber kann deshalb erwartet werden, dass er sich mit den dabei zu beachtenden vergaberechtlichen Rahmenbedingungen und Vergabegrundsätzen selbst vertraut macht.




VPRRS 2018, 0394
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Berücksichtigung von Ausschließungsgründen von Amts wegen?

KG, Beschluss vom 28.11.2017 - Verg 5/17

Zur Berücksichtigung von Ausschließungsgründen im Vergabenachprüfungsverfahren, auf die sich die Vergabestelle in ihrer angegriffenen Entscheidung nicht stützt.*)

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VPRRS 2018, 0093
Mit Beitrag
Sicherheit und VerteidigungSicherheit und Verteidigung
Eignung im Teilnahmewettbewerb fehlerhaft bejaht: Erneute Eignungsprüfung auch nach Angebotsabgabe!

VK Bund, Beschluss vom 01.03.2018 - VK 2-8/18

1. Auch im Anwendungsbereich der VSVgV ist bei fehlerhafter Eignungsbejahung im Teilnahmewettbewerb der Wiedereintritt in die Eignungsprüfung bei einem Teilnehmer, der bereits zur Angebotsabgabe aufgefordert worden war, möglich.

2. Nimmt ein Bieter an zwei Vergabeverfahren teil, bringt er dadurch konkludent zum Ausdruck, auch bei Erhalt eines Zuschlags in beiden Verfahren leistungsfähig zu sein.

3. Vor Erhalt der Information nach § 134 GWB bedarf es keiner Verdachtsrüge über die fehlende Leistungsfähigkeit eines vermuteten Zuschlagskandidaten.

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VPRRS 2018, 0084
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Auch präqualifizierter Bieter muss Referenzen vorlegen: Erkennbarer Vergaberechtsverstoß!

VK Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2017 - VK 7/17

1. Geben die Teilnahmebedingungen - ohne zwischen präqualifizierten und nicht präqualifizierten Unternehmen zu differenzieren - als Mindestanforderung vor, dass zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, der Nachweis von "Referenzobjekten in vergleichbarem Rohbauzustand (Bauweise)" zu erbringen ist, liegt ein erkennbarer Verstoß gegen die Vorschrift zur Nachweisführung präqualifizierter Unternehmen vor.

2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn er sich auf einen Verstoß gegen Vergabevorschriften bezieht, der aufgrund der Bekanntmachung bereits erkennbar war und nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt wurde.

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VPRRS 2018, 0078
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Keine Zuschlagschance, keine Antragsbefugnis!

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.03.2018 - Verg 4/17

1. In Rheinland-Pfalz fällt das arbeitsteilige Zusammenwirken eines Landkreises und einer kreisangehörigen Stadt bei der Abfallentsorgung im Stadtgebiet nicht unter § 108 Abs. 6 GWB, weil nach § 3 Abs. 1 LKrWG allein der Landkreis für die Abfallentsorgung auch im Stadtgebiet zuständig ist und es deshalb an "von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen" fehlt.*)

2. Einem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis, wenn er keine Chance hat, den Auftrag zu erhalten, der Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist.*)

3. Allein die Erklärung eines Auftraggebers im Nachprüfungsverfahren, er werde im Falle eines Unterliegens sein Beschaffungsvorhaben aufgeben, führt nicht dazu, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis abzusprechen ist.*)

4. Die Antragsbefugnis fehlt aber ausnahmsweise, wenn

- der Antragsteller eine von einem entsorgungspflichtigen Landkreis und einer kreisangehörigen Stadt als vergaberechtsfreie Kooperation i.S.d. § 108 Abs. 6 GWB angesehene Zusammenarbeit bei der Abfallentsorgung als (drohende) vergabe-rechtswidrige Direktvergabe beanstandet;

- die Rekommunalisierung der Abfallentsorgung durch den Landkreis beschlossene Sache ist und die Beschlusslage lediglich die Einbindung einer kreisangehörigen Stadt als (vermeidliche) vergaberechtsfreie innerstaatliche Aufgabenerfüllung zulässt, nicht aber die Beauftragung eines privaten Entsorgungsunternehmens;

- die Kreisverwaltung dementsprechend angekündigt hat, sie werde für den Fall, dass die Zusammenarbeit mit der Stadt als vergaberechtswidrig beurteilt werde, die Beschlusslage durch vollständige Eigenleistung umsetzten, keinesfalls aber die Teilleistung, die die Stadt erbringen sollte, zum Gegenstand eines förmlichen Vergabeverfahrens machen.*)

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VPRRS 2018, 0077
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Feststellungsantrag setzt besonderes Feststellungsinteresse voraus!

VK Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2017 - VK 6/17

1. Der Feststellungsantrag gemäß § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein besonderes Feststellungsinteresse voraus.

2. Ein besonderes Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.

3. Das Feststellungsinteresse ist in jedem Fall zu begründen.

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VPRRS 2018, 0069
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Können Dokumentationsmängel im Nachprüfungsverfahren geheilt werden?

VK Westfalen, Beschluss vom 01.02.2018 - VK 1-39/17

1. Die Bewertung der Angebote kann auch im laufenden Nachprüfungsverfahren vom öffentlichen Auftraggeber noch nachgeholt und zugleich zur Überprüfung gestellt werden.*)

2. Die Heilung von Dokumentationsmängeln im laufenden Nachprüfungsverfahren ist nur möglich, soweit keine Manipulationsgefahr feststellbar ist.*)

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens geht dann zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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