Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1730 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
VPRRS 2007, 0454
Nachprüfungsverfahren
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2007 - 1 Verg 3/07
Einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das Verfahren mehrere Rechtsfragen aufwirft, die in einem Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden können und das Rechtsmittel nach vorläufiger Einschätzung jedenfalls nicht aussichtslos erscheint.
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VPRRS 2007, 0232
Nachprüfungsverfahren
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 VK 11/07
1. Es ist ausreichend, wenn die Begründungen für die einzelnen Wertungen knapp, aber nachvollziehbar sind. Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen nicht zu Lasten der Vergabestelle überspannt werden.
2. Bei der Wertung im Rahmen des VOF-Verfahrens steht der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu. Der Nachprüfung unterliegt nur, ob die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten sind. Grund für die Annahme dieses Beurteilungsspielraums sind die gem. § 16 VOF erforderliche Prognoseentscheidung und der Leistungsgegenstand, der in einer selbständig zu erbringenden, im geistig-schöpferischen Bereich liegenden Leistung liegt.
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VPRRS 2007, 0220
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 03.05.2007 - 21.VK-3194-19/07
1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit ein Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren, insbesondere anhand der Vergabeunterlagen, erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Mängel in den Ausschreibungsunterlagen, die spätestens beim Erstellen des Angebots erkennbar sind, sind mit einer entsprechenden Rüge unverzüglich zu beanstanden.*)
2. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 c VOB/A sind Angebote von Bietern auszuschließen, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Eine wettbewerbsbeschränkende Abrede kann nicht schon aus dem Umstand geschlossen werden, dass sich zwei über eine Holding verbundene Firmen jeweils am Wettbewerb beteiligt haben oder dass sich diese Bieter z.T. der gleichen Nachunternehmer bedienen. Voraussetzung für einen Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 c VOB/A ist vielmehr, dass eine wettbewerbsbeschränkende Abrede mit einem konkreten Nachweis belegt wird.*)
3. Nach § 25a Nr. 3 VOB/A kann der Auftraggeber nur Nebenangebote berücksichtigen, die die von ihm verlangten Mindestbedingungen erfüllen.*)
4. Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers ist einer nachträglichen Kontrolle durch die Vergabekammer nur eingeschränkt zugänglich. Es kann nur überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind.*)
5. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts ergibt sich aus der Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der konkurrierenden Bieter und dem Rechtsschutzinteresse des Akteneinsicht begehrenden Bieters unter Berücksichtigung des Transparenzgebots im Vergabeverfahren und des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör (§ 111 Abs. 2 GWB).*)
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VPRRS 2007, 0195
Dienstleistungen
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 07.06.2007 - Rs. C-241/06
Hat ein Bieter eine Verfahrenswahl, mit der die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags fälschlicherweise außerhalb des gemeinschaftsrechtlichen Schutzbereichs angesiedelt wurde, nicht innerhalb der vom nationalen Recht gesetzten Frist beanstandet, steht die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG nicht dem entgegen, dass ihm das in dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf Nachprüfung weiterer Entscheidungen im Vergabeverfahren abgeschnitten wird, sofern die Anwendung der Frist die Beanstandung der Verfahrenswahl unter den gegebenen Umständen nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Dies wäre der Fall, wenn für einen durchschnittlich fachkundigen und im Rahmen des Üblichen sorgfältigen Bieter die Angaben in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen nicht ausreichen würden, um zu erkennen, dass das falsche Verfahren angewandt wurde. Es ist Sache des nationalen Gerichts, dies im Einzelfall zu prüfen.*)
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VPRRS 2007, 0167
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 28.03.2007 - 1/SVK/011-07
1. Es steht im Ermessen des Auftraggebers, in welchem Umfang dieser die Auswertung und Prüfung der Nebenangebote dokumentiert. Entscheidend aber wesentlich ist, dass er die tragenden Entscheidungsgründe, insbesondere die Auseinandersetzung mit den Mindestanforderungen niedergelegt hat. Der Auftraggeber hat dabei der allgemeinen Dokumentationspflicht zu entsprechen, die sich aus dem Transparenzgebot entsprechend § 97 Abs. 1 GWB ergibt und eine Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen muss.
2. Die Bezeichnung eines eindeutigen Nebenangebots als „Sondervorschlag“ ist weder missverständlich, noch werden dadurch Verdingungsunterlagen geändert, noch wird es dem Auftraggeber durch die Wahl der Bezeichnung unmöglich gemacht, dieses Nebenangebot zu werten.
3. Wird mit dem Angebot die Abgabe bestimmter Unterlagen gefordert und enthält ein Nebenangebot diese Unterlagen nicht, so ist dieses Nebenangebot dennoch nicht auszuschließen, wenn damit lediglich die Herstellung einer bestimmten Leitung aus einem anderen Material als es der Amtsentwurf vorsieht angeboten wird und es ansonsten mit dem Hauptangebot zusammen gewertet werden soll und dieser die geforderten Unterlagen enthält.
4. Soweit sich der Auftraggeber eineindeutig erklärt hat, so ist er an diese Erklärung im Verfahren gebunden. Für ihn besteht kein erneutes Wahlrecht für eine mögliche anders lautende Definition, da er sich der für ihn eingetretenen Selbstbindung zu unterwerfen hat.
5. Eine Entscheidung zur Verpflichtung eines Auftraggebers, einem bestimmten Bieter den Zuschlag zu erteilen, wird von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur ausnahmsweise getroffen werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn unter Beachtung aller bestehenden Wertungsspielräume des Auftraggebers die Erteilung des Zuschlags an einen bestimmten Bieter die einzig rechtmäßige Entscheidung ist.
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VPRRS 2007, 0163
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2007 - VK 2-LVwA LSA 12/06
Hebt das OLG die Entscheidung der Vergabekammer einschließlich der Kostengrundentscheidung auf und trifft im Hinblick auf das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer keine Entscheidung zur Kostentragung und beantragt der antragstellende Bieter diesbezüglich keine Ergänzung des Beschlusses des OLG, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen.
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VPRRS 2007, 0138
Nachprüfungsverfahren
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.09.2006 - Rs. C-295/05
1. Auf eine juristische Person des Privatrechts wie die TRAGSA, die kraft ihres gesetzlichen Statuts als "eigenes Mittel" der Verwaltung anzusehen ist und die ohne entgeltliche Verträge die ihr von den dazu befugten öffentlichen Stellen erteilten Aufträge ausführen muss, sind grundsätzlich die Gemeinschaftsrichtlinien über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge nicht anwendbar.*)
2. Dafür muss nach den einschlägigen nationalen Vorschriften sichergestellt sein, dass die zuständigen nationalen öffentlichen Stellen die betreffende juristische Person in dem Sinne kontrollieren, dass sie sowohl auf deren strategische Ziele als auch auf ihre wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss ausüben, und dass diese juristische Person zugleich ihre Tätigkeiten im Wesentlichen für die sie kontrollierenden öffentlichen Stellen verrichten muss, und zwar so, dass jede andere Tätigkeit marginal ist.*)
3. Die Voraussetzung, dass die zuständigen öffentlichen Stellen sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen dieser juristischen Person ausschlaggebenden Einfluss ausüben können, ist nicht erfüllt, wenn die öffentlichen Stellen, die die juristische Person als ausführenden Dienst in Anspruch nehmen, keinen unmittelbaren Einfluss auf den Inhalt des gesetzlichen Statuts haben, das für diese juristische Person gilt, und auch nicht auf die Gebührensätze, nach denen diese für ihre Tätigkeiten abrechnen kann, und wenn diese Stellen außerdem als Anteilseigner an dieser juristischen Person auf deren Entscheidungen keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben können.*)
4. Die Voraussetzung, dass die juristische Person ihre Tätigkeiten im Wesentlichen für die sie kontrollierenden öffentlichen Stellen verrichtet, ist nicht erfüllt, wenn das gesetzliche Statut den Umfang anderer Tätigkeiten nicht so begrenzt, dass diese marginal bleiben.*)
5. Aus Artikel 86 Absatz 1 EG ergibt sich, dass eine juristische Person, die hinsichtlich des wesentlichen Teils ihrer Tätigkeiten als ausführender Dienst der zu ihrer Inanspruchnahme als solcher Dienst befugten öffentlichen Stellen fungiert, die Tätigkeiten, die sie für andere öffentliche Stellen und für Private ausübt, sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller und bilanzmäßiger Hinsicht in transparenter Art und Weise von ihren Tätigkeiten als eigenes Mittel der befugten öffentlichen Stellen zu trennen hat.*)
6. Aus derselben Vertragsbestimmung ergibt sich, dass nationale Verwaltungen keine öffentlichen Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungsaufträge an eine juristische Person in deren Eigenschaft als eigener ausführender Dienst vergeben dürfen, wenn diese Aufträge nicht mit ihren öffentlich-rechtlichen Zuständigkeiten in Zusammenhang stehen oder wenn die Durchführung dieser Aufträge außerhalb der im gesetzlichen Statut festgelegten Aufgabenumschreibung dieser juristischen Person liegt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn für einen solchen Auftrag eine objektive Rechtfertigung vorliegt, wie im Fall von Naturkatastrophen und damit vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen.*)
7. Das nationale Gericht muss im Rahmen des rechtlichen und tatsächlichen Kontextes des Ausgangsverfahrens prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.*)
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VPRRS 2007, 0124
Nachprüfungsverfahren
OLG Bremen, Beschluss vom 05.03.2007 - Verg 4/2007
Am notwendigen Rechtsschutzinteresse für einen Nachprüfungsantrag fehlt es, wenn die Vergabestelle nach Vorabinformation gemäß § 13 VgV auf Rüge eines Bieters angekündigt hat, ihre Vergabeentscheidung zu überprüfen und den Zuschlag nicht vor erneuter Information des Rügenden zu erteilen.
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VPRRS 2007, 0121
Nachprüfungsverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 16.11.2006 - WVerg 15/06
Hat die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag zurückgewiesen und dem Antragsteller die Verfahrenskosten - gegebenenfalls einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Auftraggebers - auferlegt, so bleibt diese Kostenentscheidung unberührt, wenn der Antragsteller sein Nachprüfungsbegehren im darauffolgenden Beschwerderechtszug zurücknimmt.*)
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VPRRS 2007, 0084
Nachprüfungsverfahren
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2006 - VK-SH 32/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2007, 0075
Ausbaugewerke
OLG Rostock, Beschluss vom 05.07.2006 - 17 Verg 7/06
§ 114 Abs. 1 GWB ermächtigt die Vergabekammer nicht, Vergabeverstöße, durch die der Antragsteller in eigenen Bieterrechten nicht betroffen ist, amtswegig aufzugreifen und auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu Lasten des Antragstellers hinzuwirken.*)
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VPRRS 2007, 0072
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2006 - Verg 11/06
1. Bei der dem Nachprüfungsverfahren vorausgegangenen Tätigkeit im Vergabeverfahren handelt es sich aus kostenrechtlicher Sicht um eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren im Sinne der Nr. 2400 VV RVG, obgleich das Verfahren mit einem Vertragsschluss, nämlich der Zuschlagsentscheidung, und nicht mit dem Erlass eines Verwaltungsakt durch den öffentlichen Auftraggeber endet.
2. Die Vorlagepflicht an den BGH erstreckt sich nur auf beabsichtigte Entscheidungsdivergenzen hinsichtlich der Hauptsache des betreffenden Beschwerdeverfahrens, nicht aber auf Abweichungen in der Beurteilung von Fragen zu Normen und Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
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VPRRS 2007, 0067
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2006 - Verg 51/06
1. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer kann wie jede das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren abschließende Entscheidung durch sofortige Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden
2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Antragsrücknahme findet nicht statt.
3. Die Regelung der Erstattungstatbestände im Vergabenachprüfungsverfahren, wonach eine Auslagenerstattung nur vorgesehen ist, sofern die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, mit der das sachliche Begehren eines Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet abgelehnt worden ist, stellt keinen Grundrechtsverstoß insbesondere unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffen- und Chancengleichheit dar.
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VPRRS 2007, 0060
Nachprüfungsverfahren
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2007 - 1 Verg 12/06
1. Auf die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vergabenachprüfungsverfahren ist die Gebühr Nr. 2400 VV RVG (bzw. seit 1.7.2006 die gleichlautende Nr. 2300 VV RVG) anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zuvor bereits im Vergabeverfahren tätig war.
2. Aufgrund der Tatsache, dass die große Mehrzahl der Nachprüfungsverfahren arbeitsaufwendig und schwierig sind, ist regelmäßig ein Gebührensatz von 2,0 bis 2,5 gerechtfertigt.
3. Im Einzelfall kann die Vorbefassung des Anwalts im Vergabeverfahren eine Reduzierung dieses Satzes rechtfertigen.
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VPRRS 2007, 0059
Nachprüfungsverfahren
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2007 - 1 Verg 9/06
Zu der Frage, welche Vergütung ein Rechtsanwalt erhält, der zwei verschiedene Bieter vertritt, deren zunächst selbstständige Nachprüfungsanträge zu einem Verfahren verbunden werden.
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VPRRS 2007, 0058
Hardware
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2007 - 1 (6) Verg 11/05
Zur Gebührenfreiheit des öffentlichen Auftraggebers.
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VPRRS 2007, 0050
Bau & Immobilien
OLG Rostock, Beschluss vom 20.09.2006 - 17 Verg 8/06
1. Die Überschreitung des Schwellenwerts ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens jederzeit von Amts wegen zu prüfen.*)
2. Bei einer einheitlichen baulichen Anlage sind zur Ermittlung der geschätzten Gesamtvergütung alle Aufträge zusammenzurechnen, die für die vollständige Herstellung erteilt werden müssen. Erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang der Einzelaufträge in technischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht.*)
3. Zeigt sich das Nichterreichen des Schwellenwerts mangels Dokumentation im Vergabevermerk erst im - deshalb unzulässigen - Nachprüfungsverfahren, kommt nach § 128 Abs. 3 GWB i.V.m. § 115 Abs. 4 VwGO analog eine Kostentragungspflicht der Vergabestelle in Betracht.*)
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VPRRS 2007, 0045
Nachprüfungsverfahren
OLG München, Beschluss vom 30.01.2007 - Verg 20/06
1. Selbst nach Unanfechtbarkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Vergabekammer kann die erstattungsberechtigte Partei die Nachfestsetzung höherer Gebühren verlangen, wenn sie im abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren irrtümlich von einem zu niedrigen Streitwert ausgegangen ist.
2. Eine Nachfestsetzung kann auch für die Forderung von Mehrbeträgen von schon geltend gemachten Ansätzen zulässig sein.
3. Hat die Vergabekammer die Kostengrundentscheidung getroffen und darüber befunden, ob die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war und damit eine Erstattung der Anwaltskosten überhaupt in Betracht kommt, muss der Rechtsanwalt, sofern das Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache ohne Anrufung des Vergabesenats endet, den Wert zunächst anhand der einschlägigen Vorschriften des RVG selbständig bestimmen und seinem Antrag auf Kostenfestsetzung zu Ggrunde legen. Die Vergabekammer hat diesen Wertansatz jedoch inzident mit zu überprüfen und darauf aufbauend die zu erstattenden Anwaltsgebühren zu berechnen und festzusetzen.
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VPRRS 2007, 0044
Nachprüfungsverfahren
BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03
1. Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat - grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht -.
2. Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt - bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft -.
3. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat er die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit - Unvollständigkeit der Rechtsprechung -, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat.
4. Die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht vor Abschluss eines Verkehrsvertrags über SPNV-Leistungen die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens, wie es in Deutschland in den §§ 97 ff GWB geregelt ist, verlangt, hat der Europäische Gerichtshof bislang nicht entschieden. Mit seiner Entscheidung, die Frage, ob gemeinschaftsrechtlich die Anwendung der Vorschriften des im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelten Vergaberechts auf einen Verkehrsvertrag über Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs geboten ist, nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat das Oberlandesgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten.
5. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft. Allerdings dürfen gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, diesen weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren.
6. Der Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens bei einer de-facto-Vergabe sieht sich keinem unkalkulierbaren Kostenrisiko gegenüber, wenn sich der Verfahrenswert nicht nach der - vor der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens unkalkulierbaren - Höhe des gesamten Vertragswerts richtet, sondern nach dem von dem Antragsteller selbst angegebenen Anteil.
7. Bei der Wertfestsetzung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
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VPRRS 2007, 0041
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2006 - Verg 32/06
1. Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur für den Fall gestellt werden, dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Sinn und Zweck dieses einstweiligen Rechtsschutzes ist es, die durch Zustellung des Nachprüfungsantrags bewirkte Zuschlagssperre des § 115 Abs. 1 GWB für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten.
2. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Vergabekammer dem Begehren eines Antragstellers entspricht und den Antragsgegner verpflichtet, die Angebotswertung unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung in Bezug auf das Nebenangebot eines Antragstellers zu wiederholen.
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VPRRS 2007, 0039
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2006 - Verg 91/05
1. Die Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist kein Unterliegen im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB. Ein Unterliegen ist nur dann gegeben, wenn die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, die das sachliche Begehren des Antragstellers als unzulässig und unbegründet zurückweist.
2. Ein Anspruch eines Antragsgegners oder eines Beigeladenen auf Kostenerstattung durch einen Antragsteller folgt auch nicht aus § 80 Abs. 1 VwVfG NRW; Ausnahmen kommen bei Umgehungsfällen in Betracht.
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VPRRS 2007, 0034
Nachprüfungsverfahren
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.07.2006 - 12 L 673/06
Für vergaberechtliche Streitigkeiten, bei denen der Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes liegt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
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VPRRS 2007, 0022
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2006 - Verg 87/05
1. Der Rechtsirrtum eines Verfahrensbevollmächtigten, dessen Verschulden sich eine Verfahrensbeteiligte nach § 85 Abs. 2 ZPO analog zurechnen lassen muss, schliesst nicht schlechthin die Wiedereinsetzung aus; entscheidend ist vielmehr, ob der Irrtum auf einer nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüften Rechtsauffassung beruht.
2. Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er auf Grund einer Rechtsauffassung von fristwahrenden Maßnahmen absieht, die weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung oder Kommentarliteratur eine Stütze findet. Bei unsicherer oder zweifelhafter Rechtlage muss der Rechtsanwalt im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg gehen.
3. Bei unterschiedlicher Vergaberechtsprechung z.B. zu einem Anspruch des Antragsgegners auf Erstattung von Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren bei Antragsrücknahme ist die Einlegung eines Rechtsmittels notwendig.
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VPRRS 2007, 0003
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2006 - Verg 84/05
Die in einer Bietergemeinschaft vereinten Unternehmen sind im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt. Von ihrem Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten gegen den unterliegenden Verfahrensbeteiligten ist Umsatzsteuer daher abzusetzen.*)
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Online seit 2006
VPRRS 2006, 0525
Nachprüfungsverfahren
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 Verg 8/06
Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag und das Rechtsmittel mit Zustimmung der Antragsgegnerin zurück, hat er die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.
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VPRRS 2006, 0527
Nachprüfungsverfahren
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2006 - 1 Verg 7/06
Eine Erstattung der der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen außergerichtlichen Kosten findet in Rheinland-Pfalz nicht statt.
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VPRRS 2006, 0500
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2006 - VK 2-LVwA LSA 31/06
1. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, so hat er die Kosten zu tragen.
2. Eine Ermäßigung der Gebühr auf ein Zehntel nach § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB scheidet aus, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.
3. Im Falle der Antragsrücknahme findet keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Vergabestelle oder der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer statt.
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VPRRS 2006, 0493
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2006 - 1 VK LVwA 07/06
Bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrages besteht kein Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners, zumal § 128 GWB nur Fälle des Obsiegens oder Unterliegens regelt.
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VPRRS 2006, 0484
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2006 - Verg 79/04
1. Die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB (Nr. 3300 VV zum RVG) und die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (Nr. 3200 VV) sind nicht aufeinander anzurechnen (Abweichung von KG, Beschl. v. 14.2.2005 - 2 Verg 13/04, VergabeR 2005, 402 und des BayObLG, Beschl. v. 19.1.2006 - Verg 22/04).*)
2. Bündeln mehrere Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf und schließen sie sich für die Dauer und die Durchführung des Vergabeverfahrens zu einer Auftraggebergemeinschaft zusammen, sind sie kostenrechtlich wie ein Auftraggeber zu behandeln. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zum RVG ist in solchen Fällen ausgeschlossen.*)
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VPRRS 2006, 0509
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 VK 52/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2006, 0521
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - VK-44/2006
1. Auch wenn sich der Auftraggeber bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens der Hilfe eines Dritten bedient, wird nur der Auftraggeber selbst, der letztlich auch Vertragspartner wird, vergaberechtlich verpflichtet, so dass das Nachprüfungsverfahren nur diesem gegenüber durchgeführt werden kann.*)
2. Insbesondere im Rahmen von Sanierungsarbeiten können einzelne Maßnahmen - anders als bei einem Neubau - für sich genommen eine funktionale Einheit bilden, ohne gleichzeitig mit den übrigen Erneuerungen in einem zwingenden technisch funktionalen Zusammenhang zu stehen.*)
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VPRRS 2006, 0460
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 16.11.2006 - Verg 14/06
1. Hat ein im Nachprüfungsverfahren tätiger Rechtsanwalt den Beteiligten bereits im Vergabeverfahren beraten, bestimmt sich die Abrechnung seiner Gebühren für das Nachprüfungsverfahren nicht nach dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 2301 (bis 30.6.2006: 2401) VV RVG sondern nach Nr. 2300 (bis 30.6.2006: 2400) VV RVG.*)
2. Bei der Ausfüllung des Rahmens der Nr. 2300 RVG kann sich die Vorbefassung des Rechtsanwalts im Vergabeverfahren gebührenmindernd auswirken.*)
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VPRRS 2006, 0459
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 13.11.2006 - Verg 13/06
1. Hat ein im Nachprüfungsverfahren tätiger Rechtsanwalt den Beteiligten bereits im Vergabeverfahren beraten, bestimmt sich die Abrechnung seiner Gebühren für das Nachprüfungsverfahren nicht nach dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 2301 (bis 30.6.2006: 2401) VV RVG sondern nach Nr. 2300 (bis 30.6.2006: 2400) VV RVG.*)
2. Bei der Ausfüllung des Rahmens der Nr. 2300 RVG kann sich die Vorbefassung des Rechtsanwalts im Vergabeverfahren gebührenmindernd auswirken.*)
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VPRRS 2006, 0458
Nachprüfungsverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2006 - WVerg 13/06
1. Für die Beanstandung eines Bieters, ihm würden mit den Vergabeunterlagen Angaben abverlangt, die objektiv nicht möglich und deshalb vergabewidrig seien, beginnt die Rügefrist des § 107 Abs. 3 GWB spätestens mit dem Beginn der Ausarbeitung des eigenen Angebots, weil der Bieter jedenfalls zu diesem Zeitpunkt den aus seiner Sicht rügbedürftigen Inhalt der Ausschreibung festgestellt hat und ihn dann gegenüber dem Auftraggeber nicht mehr unbeanstandet lassen darf.*)
2. In der Abgabe eines vom Ausschreibungsinhalt abweichenden Angebots liegt nicht ohne weiteres eine durch schlüssiges Verhalten erhobene Rüge, dass die anderslautenden Vorgaben des Auftraggebers vergabewidrig seien.*)
Volltext
VPRRS 2006, 0522
Planungsleistungen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.08.2006 - 11 Verg 3/06
1. Gemäß § 8 Abs. 1 VOF ist die Aufgabenstellung so zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen können. Deshalb ist es zunächst Sache des Auftraggebers zu entscheiden, welche Planungsaufgabe verwirklicht werden soll.
2. Bei der Aufgabenbeschreibung sind die Anforderungen an die Qualität der Leistung so zu stellen, dass die Grundsätze der Vergabe nach § 4 VOF konsequent umgesetzt werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bewerber ihre Bewerbung mit dem Ziel der bestmöglichen und möglichst gut vergleichbaren Darstellung ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit formulieren können.
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VPRRS 2006, 0428
Nachprüfungsverfahren
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.09.2006 - 2 B 11024/06
Für Streitigkeiten über Auftragsvergaben unterhalb des Schwellenwertes nach § 100 Abs. 1 GWB durch eine von einer kommunalen Gebietskörperschaft beherrschte juristische Person des privaten Rechts i. S. d. § 98 Satz 1 Nr. 2 GWB ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (im Anschluss an OVG RP, AS 32, 216 = IBR 2005, 386 = DVBl. 2005, 988 = DÖV 2006, 129).*)
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VPRRS 2006, 0409
Nachprüfungsverfahren
VK Saarland, Beschluss vom 11.05.2006 - 1 VK 06/2005
Ein anwaltlicher Gebührenansatz ist unbillig, wenn er, ohne dass insoweit besondere Gründe vorgetragen wurden, den nach Auffassung der Vergabekammer für die juristische Unterstützung im konkreten Vergabenachprüfungsverfahren angemessenen Gebührensatz um mehr als 20 % übersteigt. Wird danach die Toleranzgrenze von 20 % überschritten, so ist die anwaltliche Bestimmung unbillig und damit völlig unverbindlich. Die Vergabekammer setzt die Gebühr nicht herab, sondern vollständig neu fest, wobei sie ihren eigenen Maßstab anlegen darf und nicht etwa gezwungen ist, den höchsten, gerade noch nicht unbilligen Betrag, anzunehmen.*)
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VPRRS 2006, 0408
Nachprüfungsverfahren
VK Saarland, Beschluss vom 11.05.2006 - 1 VK 05/2004
In Fällen, bei denen sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache erledigt, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt.*)
Eine analoge Anwendung prozessualer Vorschriften über die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache (§§ 91 a Abs. 1 ZPO, 161 Abs. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht, denn nach dem in § 128 Abs. 3 Satz 2 u. 3 GWB zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers kommt es nicht auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages vor dessen Erledigung an.*)
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VPRRS 2006, 0395
Nachprüfungsverfahren
VK Hessen, Beschluss vom 26.04.2006 - 69d-VK-15/2006
1. Eine Religionsgemeinschaft (hier evangelischer Stadtkirchenkreis) ist als Verwaltungs- und Nutzungsberechtigte von (überwiegend im Eigentum der Kirche stehenden) Friedhöfen kein öffentlicher Auftraggeber (hier: Vergabe von Rasenschnittarbeiten).*)
2. Der Nachprüfungsantrag eines berufsständischen Interessenverbandes (hier: Gärtnereiverband) ist mangels Antragsbefugnis (fehlendes Interesse am Auftrag) unzulässig.*)
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VPRRS 2006, 0392
Nachprüfungsverfahren
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2006 - 15 E 880/06
Für die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge, auf die gemäß § 100 GWB die §§ 97 ff. GWB nicht anwendbar sind, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.5.2005 - 7 B 10365/05 -, DVBl. 2005, 988; OVG Bautzen, Beschluss vom 13.4.2006 - 2 E 270/05 -; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.7.2006 - 1 B 26/06 - 7 OB 105/06).*)
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VPRRS 2006, 0516
IT
OLG Koblenz, Beschluss vom 19.06.2006 - 1 Verg 6/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2006, 0347
Bau & Immobilien
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.07.2006 - 7 OB 65/06
Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die die in § 2 VgV festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, sind keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, so dass es bei der allgemeinen Rechtswegszuweisung an die ordentlichen Gerichte verbleibt.
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VPRRS 2006, 0520
Nachprüfungsverfahren
LAG Saarland, Beschluss vom 11.05.2006 - 1 Ta 19/06
Eine „Zwischenverfügung“ des Arbeitsgerichts ohne mündliche Verhandlung in einem Eilverfahren, die dem Begehren des Antragstellers teilweise stattgibt - hier Verpflichtung der Gewerkschaften im Rahmen eines Streiks vorläufig die Beschäftigung von mindestens 20 der beantragten 40 Mitarbeiter/innen der Finanzkassen und der Zentraldatenverarbeitung des Saarlandes zu dulden - ist als einstweilige Verfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO anzusehen. Hiergegen kann der Verfügungsbeklagte nur Widerspruch gemäß §§ 936, 924 ZPO erheben und mündliche Verhandlung beantragen. Eine Beschwerde beim Beschwerdegericht ist ein nicht statthaftes Rechtsmittel.*)
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VPRRS 2006, 0327
Nachprüfungsverfahren
VK Thüringen, Beschluss vom 05.05.2006 - 360-4005.20-020/06-EF-S
Die im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens entstandenen Personalkosten eigener Mitarbeiter des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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VPRRS 2006, 0319
Nachprüfungsverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.06.2006 - 1 Verg 7/05
Im Rahmen der Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren ist als Verfahrensgebühr für das Antragsverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB lediglich eine 0,7-fache Gebühr anzusetzen (im Anschluss an KG Berlin VergabeR 2005, 402).*)
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VPRRS 2006, 0311
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006 - Verg 8/06
1. Ein Nachprüfungsantrag ist grundsätzlich unzulässig, sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Zuschlags an einen Bieter abgeschlossen ist.
2. Die Wiederaufnahme eines durch wirksame Zuschlagserteilung bereits abgeschlossenen Vergabeverfahrens stellt nicht nur eine zivilrechtliche Erfüllungsverweigerung, sondern auch einen Vergaberechtsverstoß dar.
3. Ob die Antragsbefugnis überhaupt aus jenseits der Zuschlagschancen liegenden Beeinträchtigungen rechtlicher und wirtschaftlicher Art hergeleitet werden kann, ist jedenfalls für den Fall zu bejahen, dass infolge des Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers, hier die Wiederaufnahme eines durch wirksame Zuschlagserteilung bereits abgeschlossenen Vergabeverfahrens, der faktische Verlust eines bereits erteilten Zuschlages droht.
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VPRRS 2006, 0524
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 03.04.2006 - VK 2-14/06
1. Die Zuschlags-/Bindefrist ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen.
2. Streicht der Bieter in einem der drei Exemplare seines Angebotes die vom Auftraggeber vorgegebene Zuschlags-/Bindefrist und ersetzt er diese durch eine abweichende Eintragung, ist sein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen.
3. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nicht antragsbefugt, wenn sein Angebot zwingend auszuschließen ist.
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VPRRS 2006, 0286
Dienstleistungen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.2006 - 11 Verg 1/06
Die Begründung einer sofortigen Beschwerde (§ 117 Abs. 2 GWB) muss mindestens erkennen lassen, in welchem Umfang die Entscheidung der Vergabekammer angefochten werden soll. Das ist nicht der Fall, wenn sich weder aus den Anträgen noch der Begründung zweifelsfrei entnehmen lässt, ob sich die Beschwerde gegen die Vergabekammer, Entscheidung in der Sache oder nur im Kostenpunkt richtet.*)
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VPRRS 2006, 0270
Nachprüfungsverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 04.04.2006 - WVerg 1/06
Die von Verfahrensbeteiligten an einem Vergabenachprüfungsverfahren nach § 128 Abs. 1 GWB zu tragenden Kosten verjähren entweder binnen drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres der Fälligstellung der Kostenschuld oder - unabhängig hiervon - binnen vier Jahren nach Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer.*)
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VPRRS 2006, 0258
Nachprüfungsverfahren
OLG München, Beschluss vom 24.05.2006 - Verg 12/06
Ordnet die Vergabekammer die Aufhebung des Vergabeverfahrens an, ist in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zulässig. § 118 Abs. 3 GWB stellt in diesem Fall keinen hinreichenden Schutz gegen eine Auftragsvergabe an einen Konkurrenten während des Beschwerdeverfahrens dar.*)
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