Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1730 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
VPRRS 2008, 0401
Nachprüfungsverfahren
BVerfG, Beschluss vom 11.12.2008 - 1 BvR 1665/08
1. Die Hauptaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen besteht darin, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentlich-rechtlich geregelten Krankenversicherungsschutz für die Versicherten zu gewähren.
2. Der Umstand, dass die gesetzlichen Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
3. Für öffentlich-rechtliche Körperschaften im Allgemeinen und Sozialversicherungsträger und gesetzliche Krankenkassen im Besonderen gelten die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht.
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VPRRS 2008, 0386
Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2008 - 15 Verg 8/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2008, 0378
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 16.06.2008 - 250-4002.20-1465/2008-012-SLF
In Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer des Freistaates Thüringen kommt in dem Falle, dass der Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zurückgenommen wird, gemäß § 128 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB, § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG grundsätzlich auch ein Anspruch der Vergabestelle auf Erstattung ihrer Auslagen gegenüber dem Antragsteller in Betracht.
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VPRRS 2008, 0376
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2007 - Verg 2/07
Bei einem Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung ist für die Festsetzung des Streitwerts allein der Bauauftrag maßgeblich.
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VPRRS 2008, 0405
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.11.2008 - 2 VK 7/08
1. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen - soweit sie der Akteneinsicht überhaupt zugänglich sind - zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen geboten ist. Wichtige Gründe können insbesondere solche des Geheimschutzes sein, außerdem die Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
2. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind Tatsachen zu verstehen, die nach dem erkennbaren Willen des Trägers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Geheimnisträger deshalb ein sachlich berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Geschäftsgeheimnisse beziehen sich auf den kaufmännischen Bereich, Betriebsgeheimnisse betreffen betrieblich-technische Vorgänge und Erkenntnisse.
3. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen bei sachgerechter Würdigung der beteiligten Interessen die Kalkulationsgrundlagen, die angebotenen Preise und in Relation hierzu auch die Gegenstände der angebotenen Leistungen.
4. Nicht nur Unternehmen, sondern auch Vergabestellen können Inhaber solcher Geheimnisse sein.
5. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist nicht nur zu behaupten, sondern nachvollziehbar darzulegen.
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VPRRS 2008, 0392
Nachprüfungsverfahren
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.11.2008 - 1 Verg 4/08
Der Antragsteller ist zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen verpflichtet, wenn sein Nachprüfungsantrag von der Vergabekammer zurückgewiesen worden war und er die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde nach gerichtlicher Mitteilung über die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels zurückgenommen hat.
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VPRRS 2008, 0365
Nachprüfungsverfahren
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.07.2008 - 11 Verg 7/08
Keine selbstständige Anfechtung der Kostenentscheidung in einer Vergabesache, wenn nicht die Hauptsache selbstständig anfechtbar ist.*)
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VPRRS 2008, 0403
Gesundheit
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.01.2008 - 2 VK 5/07
Eine gesetzliche Krankenkasse ist ein öffentlicher Auftraggeber.
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VPRRS 2008, 0351
Dienstleistungen
VK Südbayern, Beschluss vom 26.06.2008 - Z3-3-3194-1-16-04/08
1. Grundsätzlich sind keine allzu großen Anforderungen an die Vorinformation nach § 13 VgV zu stellen. So reicht es im Regelfall aus, dass der Grund für die Nichtberücksichtigung verständlich und präzis benannt wird. Eine ordnungsgemäße Vorabinformation muss den Bieter in die Lage versetzen, seinen Stand im Vergabeverfahren sowie die Sinnhaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens hinreichend zu ermessen.*)
2. Die bloße zusammenfassende Mitteilung des Ergebnisses des Wertungsvorgangs, das Angebot sei nicht das wirtschaftlichste gewesen, reicht dafür nicht aus.*)
3. Der Auftraggeber kann Mängel eines Vorinformationsschreibens nach § 13 VgV noch vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder auch erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens heilen.*)
4. Maßgeblich für die Auslegung der Leistungsbeschreibung ist der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potentiellen Bieter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der jeweils für die Abgabe eines Angebots in Frage kommende Bieterkreis über ein erhebliches Fachwissen verfügen muss.*)
5. Gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB ist die Kammer an Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.*)
6. Es ist ein Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten ausreichend dokumentiert. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht stellt regelmäßig eine besonders schwerwiegende Verletzung des Transparenzgrundsatzes dar, auf die mit Erfolg ein Nachprüfungsantrag gestützt werden kann. Dokumentationsmängel führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und es in diesem Umfang zu wiederholen ist.*)
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VPRRS 2008, 0347
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 19.02.2008 - Z3-3-3194-1-02-01/08
1. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht den gem. § 108 GWB vorgeschriebenen Formerfordernissen entspricht.*)
2. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu evtl. Vergabeverstößen reichen nicht aus. Die Antragstellerin kann sich nicht unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz des § 110 Abs. 1 GWB ihrer Darlegungspflicht entziehen. Die Amtsermittlungspflicht setzt einen zulässig gestellten Antrag voraus.*)
3. Bei Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages kann die Kammer im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot gem. § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB nach pflichtgemäßem Ermessen ohne mündliche Verhandlung entscheiden.*)
4. Bei Unzulässigkeit des Antrages besteht von Seiten des Antragstellers kein Recht auf Akteneinsicht.*)
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VPRRS 2008, 0338
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2008 - Verg 35/08
1. Antragsteller eines Nachprüfungsantrags kann nur der potentielle Auftragnehmer sein. Sonstige, insbesondere lediglich mittelbar am Auftrag interessierte Unternehmen (z.B. Subunternehmer, Planer, Projektentwickler oder Berater), aber auch einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind kraft eigenen Rechts nicht antragsbefugt. Solche Unternehmen können bei Vorliegen eines schutzwürdigen Eigeninteresses einen Nachprüfungsantrag zulässig nur in Verfahrensstandschaft für das am Auftrag interessierte Unternehmen anbringen.
2. Ein lediglich beauftragter Architekt hat damit keine Antragsbefugnis.
3. Ein Nachprüfungsverfahren kann nicht schon mit Erfolg eingeleitet werden, wenn die Gefahr besteht, der öffentliche Auftraggeber, der auch ein Baukonzessionär sein kann (GWB § 98 Nr. 6), werde einen öffentlichen Auftrag ohne ein nach dem vierten Teil des GWB vorgeschriebenes Vergabeverfahren vergeben. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ein materiell schon begonnenes Vergabeverfahren voraus.
4. Dies erfordert einerseits einen internen Beschaffungsentschluss des öffentlichen Auftraggebers, andererseits aber auch schon eine externe Umsetzung jener Entscheidung, die darin bestehen muss, dass der Auftraggeber in einer Weise, die geeignet ist, nach außen wahrgenommen zu werden, bestimmte Maßnahmen ergreift, um das leistende Unternehmen mit dem Ziel eines Vertragsschlusses zu ermitteln und auszuwählen.
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VPRRS 2008, 0331
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2008 - 11 Verg 6/08
Leitet ein öffentlicher Auftraggeber für einen identischen Beschaffungsvorgang, der nur einmal realisiert werden kann und soll, vor Abschluss des ursprünglichen ein weiteres Vergabeverfahren ein, so verletzt die Doppelausschreibung für diejenigen Bieter, die im ursprünglichen Verfahren ein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben haben, sowohl deren Recht auf Durchführung eines fairen Wettbewerbs als auch auf Beachtung des Diskriminierungsverbots.*)
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VPRRS 2008, 0299
Nachprüfungsverfahren
VK Arnsberg, Beschluss vom 20.05.2008 - VK 09/08
Die Vergabestelle muss alle Angebote ausschließen, denen ein bestimmter Nachweis fehlt. Sie kann nicht einige ausschließen und andere im Auswahlverfahren belassen.
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VPRRS 2008, 0291
Dienstleistungen
VK Arnsberg, Beschluss vom 15.08.2008 - VK 04/08
Keine Prozesskostenhilfe für vergaberechtlich nicht antragsbefugten Verein.
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VPRRS 2008, 0290
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2008 - VK 7/08
1. Für die Feststellung der überwiegenden Finanzierung ist nicht auf den konkret zu vergebenden Auftrag, sondern auf die Finanzierung der Einrichtung abzustellen, die öffentlicher Auftraggeber sein soll. Dabei können nur finanzielle Leistungen, welche als Finanzmittel ohne spezifische Gegenleistungen die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung finanzieren oder unterstützen, als öffentliche Finanzierung eingestuft werden.
2. Der eindeutige Wortlaut des § 98 Nr. 2 GWB verlangt weder eine tatsächliche besondere Einflussmöglichkeit auf die Tätigkeit der juristischen Person noch einen direkten Einfluss bei der Vergabe eines Auftrages, sondern lässt für die Verbundenheit des Vereins mit dem Staat allein die überwiegende Finanzierung durch öffentliche Auftraggeber genügen.
3. Gemäß § 108 Abs. 2 GWB muss die Begründung eines Nachprüfungsantrags die Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung enthalten. Dies hat zumindest so umfassend zu erfolgen, dass die Vergabekammer die Antragsbefugnis feststellen kann. Fehlt es daran, ist der Antrag sowohl wegen eines Verstoßes gegen § 108 GWB als auch gegen § 107 Abs. 2 GWB unzulässig.
4. Auch die Rüge hat konkrete Tatsachen zu benennen, die den Vergabeverstoß begründen können. Pauschale Rügen oder Rügen ohne Substanz genügen diesen Anforderungen nicht.
5. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall.
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VPRRS 2008, 0253
Nachprüfungsverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2008 - 13 Verg 2/08
1. Eine Beteiligung des Beigeladenen am Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat ist nicht gegeben, wenn er lediglich in der mündlichen Verhandlung anwesend ist, ohne sich durch die Einreichung von Schriftsätzen, die Stellung von Anträgen oder die Abgabe von sonstigen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise einzubringen.*)
2. Ist aber infolgedessen keine - einem Beitritt eines Streithelfers vergleichbare - Unterstützungshandlung erkennbar und daher nicht feststellbar, welches (Rechtsschutz)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt, kommt seine kostenrechtliche Beteiligung im Nachprüfungsverfahren, sei es in Form einer zu ihren Gunsten ausgesprochenen Kostenerstattung, sei es durch eine ihm auferlegte Kostenhaftung nach §§ 91, 100 Abs.1 ZPO, nicht in Betracht. Allein auf bloße Informationsverschaffung gerichtete Tätigkeiten, wie Akteneinsichtnahme oder die sich auf die Rolle eines Zuhörers beschränkende Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, genügen dafür nicht.*)
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VPRRS 2008, 0409
Nachprüfungsverfahren
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.06.2008 - 1 Verg 4/08
Nimmt der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer zurück, ist sein Antrag gegenstandslos und er hat die im Beschwerdeverfahren und die im Verfahren über die Verlängerung der aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde entstandenen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen.
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VPRRS 2008, 0408
Nachprüfungsverfahren
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.06.2008 - 1 Verg 3/08
Nimmt der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer zurück, ist sein Antrag gegenstandslos und er hat die im Beschwerdeverfahren und die im Verfahren über die Verlängerung der aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde entstandenen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen.
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VPRRS 2008, 0219
Bau & Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
1. Zur Frage, ob die vor der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat im Beschwerdeverfahren ohne Zustimmung des Beschwerdegegners erklärte Rücknahme wirksam ist.*)
2. Zur Frage der Kostentragungspflicht, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen hat und der Antragsteller (nach Hinweis des Vergabesenats) im Beschwerdeverfahren den Nachprüfungsantrag zurücknimmt.*)
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VPRRS 2008, 0211
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2008 - 1 VK LVwA 5/08
1. Die Feststellung der Erstattungspflichtigkeit von dem Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren entstandener Gebühren und Auslagen ist im Falle der Erledigung durch Antragsrücknahme nicht durch §§ 128 Abs. 4 GWB, 80 VwVfG gedeckt.
2. Eine Analogie anderer Kostenvorschriften kommt nicht in Betracht.
3. Daher trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst, wenn sich das Nachprüfungsverfahren durch Antragsrücknahme erledigt.
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VPRRS 2008, 0208
Nachprüfungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2008 - Verg W 11/06
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer hat der unterliegende Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit zu tragen, wenn der Antragsteller sich mit dem Nachprüfungsantrag in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene sich aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, indem er Anträge gestellt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (insoweit Aufgabe OLG Brandenburg, 6 Verg 1/99).*)
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VPRRS 2008, 0406
Nachprüfungsverfahren
OLG Schleswig, Beschluss vom 21.05.2008 - 1 Verg 1/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2008, 0398
Nachprüfungsverfahren
VK Münster, Beschluss vom 11.03.2008 - VK 3/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2008, 0174
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 30.05.2008 - VK 1-48/08
1. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG ist eine Vorschrift im Sinne des § 100 Abs. 2 lit. d) 2. Variante GWB.
2. Zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG für Mitarbeiter von Bauunternehmen.
3. § 100 Abs. 2 lit. d) 2. Variante GWB bietet im Gegensatz zur 3. Variante dieser Vorschrift schon vom Wortlaut her keinen Raum für eine Abwägung.
4. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 GWB sind von Amts wegen zu prüfen.
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VPRRS 2008, 0164
Nachprüfungsverfahren
OLG München, Beschluss vom 12.06.2008 - Verg 13/07
Eine im Verfahren vor der Vergabekammer für den Rechtsanwalt entstandene Geschäftsgebühr wird nicht auf die Geschäftsgebühr im Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat angerechnet.*)
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VPRRS 2008, 0130
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2008 - VK 59/07
1. Eine Änderung der Firma führt nicht zu einer Änderung in der Person des Bieters und damit auch nicht zu einer unzulässigen Änderung der Verdingungsunterlagen.
2. Eine fehlende Information nach § 13 VgV ist kein vergabeverfahrensimmanenter Vergabeverstoß, der sich auf das Wettbewerbsergebnis auswirken kann. Die rechtlich schutzwürdigen Interessen des Bieters sind voll umfänglich bereits dadurch gewahrt, dass ein Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung an den öffentlichen Auftraggeber zugestellt wurde.
3. Die Umsatzsteuer ist ein typisches Risiko eines Unternehmers, gehört zu seiner Sphäre und stellt sich damit nicht als ungewöhnliches, sondern vielmehr gewöhnliches Wagnis dar. Das Risiko der richtigen Ermittlung der Umsatzsteuer liegt damit aufseiten des Auftragnehmers. Zweifel oder Unklarheiten bei der Berechnung der Umsatzsteuer hat der Bieter - ggf. durch Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt – zu beseitigen.
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VPRRS 2008, 0111
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 05.03.2008 - VK 3-32/08
1. Der öffentlicher Auftraggeber besitzt die Freiheit, das von ihm nachgefragte Produkt entsprechend seinen Bedürfnissen zu definieren. So kann er sicherstellen, dass sein Bedarf im Ergebnis möglichst optimal gedeckt wird.
2. Bei einer notwendigen Änderung des Leistungsverzeichnisses aufgrund einer Verpflichtung zur Änderung durch den vergabesenat darf der Auftraggeber darüber hinaus auch sonstige neue Erkenntnisse verarbeiten.
3. Der öffentliche Auftraggeber muss seine Vorgaben nicht so gestalten, dass alle am Markt befindlichen Produkte angeboten werden können. Das Gebot der produktneutralen Ausschreibung ist also nicht bereits dann verletzt, wenn ein Produkt die Vorgaben nicht erfüllen kann.
4. Die Vorgabe eines langen durchgängigen Kabels, das unmittelbar an das Gerätegehäuse angeschlossen ist, die dazu führt, dass bestimmte Geräte nicht angeboten werden können, kann zulässig sein.
5. Die Nichteinhaltung der zulässigerweise geforderten Länge eines Datenanschlusskabels aus einem Stück führt zum zwingenden Ausschluss eines Angebots.
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VPRRS 2008, 0110
Nachprüfungsverfahren
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07
1. Auch im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gesetzlich vorgesehen. Der Wortlaut der Neubekanntmachung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in dem die entsprechende Verweisung fehlt, ist insoweit fehlerhaft.
2. Einem Rechtsanwalt, der auf die fehlerhafte Neubekanntmachung eines Gesetzes vertraut, kann dies im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgeworfen werden, wenn der Fehler bislang auch in veröffentlichter Rechtsprechung und Fachliteratur nicht zutage getreten ist.
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VPRRS 2008, 0105
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2008 - Verg W 3/08
1. Kommen einem Bieter bereits bei Abfassung der Angebote rechtliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Produktausschreibung, muss er unverzüglich rügen.
2. Hat ein Bieter ernsthafte Zweifel am Inhalt des Leistungsverzeichnisses, muss er diese durch eine Anfrage beim Auftraggeber klären. Es ist dem Bieter verwehrt, die Verdingungsunterlagen nach eigenem Gutdünken auszulegen.
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VPRRS 2008, 0099
Nachprüfungsverfahren
OLG München, Beschluss vom 01.04.2008 - Verg 17/07
1. Es entspricht herrschender Meinung, dass eine Kostengrundentscheidung, auch wenn sie nur Teil einer Hauptsacheentscheidung ist, isoliert mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann, um die Überprüfung durch ein Gericht zu ermöglichen.
2. Nach § 128 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BAyVwVfG kommt auch bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen in Betracht.
3. Ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen kommt nur in Betracht, wenn ein Beigeladener entweder eigene Sachanträge gestellt oder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat. Allein das Vorliegen eines Interessengegensatzes genügt als Voraussetzung für eine Kostenerstattung nicht.
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VPRRS 2008, 0097
Bau & Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2007 - 17 Verg 12/07
Zu der Frage, ob der für den Vertragsschluss vorgesehene Bieter gegen eine auf die Vergabeverzögerungskosten gestützte Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers mit einem Nachprüfungsantrag vorgehen kann.
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VPRRS 2008, 0070
Nachprüfungsverfahren
VK Hessen, Beschluss vom 05.03.2008 - 69d-VK-06/2008
1. Ist in einem Grundstückskaufvertrag zur Verwirklichung bestimmter städtebaulicher Ziele weder eine ausdrückliche Bauverpflichtung noch ein Hinweis auf städtebauliche Ziele, welche die Kommune verfolgt, enthalten, so liegt kein öffentlicher Bauauftrag im Sinne des § 99 GWB vor (entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2007, 505).
2. Selbst ein Rücktrittsrecht der Gemeinde für den Fall der Nichtbebauung kann nicht zur Anwendbarkeit des Vergaberechts führen, weil sie alleine damit noch nicht eine Bebauung des Grundstücks nach ihren (über die Vorgaben des Bebauungsplanes hinausgehenden) Vorstellungen wirtschaftlich durchsetzen kann.
3. Ob im konkreten Fall eine faktische Festlegung des Investors auf die Verwirklichung des (gemeinsam mit der Stadt) entwickelten Projekts besteht oder nicht, ist irrelevant. Aus der Struktur des Begriffs des öffentlichen Auftrages ergibt sich, dass von Kommunen durch die Mittel der Bauleitplanung und/oder durch städtebauliche Verträge begleitete Investorenprojekte in der Regel weder öffentliche Bauaufträge nach § 99 Abs. 3 3. Var. GWB noch Baukonzessionen darstellen.
4. Es fehlt sowohl an einem körperlichen Beschaffungsvorgang als auch am Merkmal der Entgeltlichkeit - jedenfalls solange der Käufer für das Grundstück den marktüblichen Kaufpreis zahlt.
5. Gegen eine Baukonzession spricht, dass dem Käufer zwar das Recht zur Nutzung des Grundstücks übertragen wird, nicht aber das - insoweit allein maßgebliche - Recht zur wirtschaftlichen Nutzung des zu errichtenden Bauwerks.
VPRRS 2008, 0051
Außenanlagen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - Verg 37/07
Als öffentlicher Bauauftrag gemäß § 99 Abs. 3 GWB in Form einer Baukonzession sind auch Aufträge über die Erbringung von Bauleistungen durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen anzusehen.
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VPRRS 2008, 0049
Instrumente und Hilfsmittel
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008 - Verg W 18/07
1. Nach Ansicht des Senats sind gesetzliche Krankenversicherungen öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Da es hierzu aber ein Vorlageverfahren des OLG Düsseldorf an den EuGH gibt (IBR 2007, 1356 - nur online), muss das Verfahren bis zur Klärung dieser Frage ausgesetzt werden.
2. Bestätigt der EuGH diese Ansicht des Senats, so unterliegen die Vergabetätigkeiten der gesetzlichen Krankenversicherer dem Vergaberecht. § 69 SGB V steht dem nicht entgegen.
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VPRRS 2008, 0006
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2007 - Verg W 21/07
Die Prognoseentscheidung, ob die Zuverlässigkeit des Bieters ungewiss erscheint, ist unter Würdigung aller Umstände zu treffen. Wesentlichen Einfluss auf diese Prognoseentscheidung hat der Umstand, ob das Unternehmen geeignete Maßnahmen ergriffen hat, die eine Wiederherstellung der Zuverlässigkeit des Unternehmens dauerhaft gewährleisten.
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VPRRS 2008, 0002
Nachprüfungsverfahren
EuGH, Beschluss vom 04.10.2007 - Rs. C-492/06
Art. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eines der Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich als solche an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt, aber nicht den Zuschlag erhalten hat, die Vergabeentscheidung allein gerichtlich nachprüfen lassen kann.*)
Online seit 2007
VPRRS 2007, 0453
IT
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2007 - VK 43/07
1. Der Antragsteller, der selbst ein ausschlussreifes Angebot abgegeben hat, kann Konkurrenzangebote, die ebenfalls an einem zwingenden Ausschlussgrund leiden, durch die Vergabekammer überprüfen lassen.*)
2. Fehlende Preisangaben führen zum zwingenden Angebotsausschluss.*)
3. In der IT-Branche ist wegen des stetigen technischen Wandels eine funktionale Betrachtung von geforderten Eignungsmerkmalen angezeigt.*)
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VPRRS 2007, 0451
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2007 - Verg 28/07
1. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das Beschwerdegericht gemäß auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern.
2. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen.
3. Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
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VPRRS 2007, 0441
Nachprüfungsverfahren
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 25.10.2007 - Rs. C-450/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2007, 0368
Nachprüfungsverfahren
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.09.2007 - 1 Verg 3/07
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren durch die Vergabestelle ist regelmäßig anzuerkennen; Ausnahmen hiervon sind nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall lediglich über einfache tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden ist.
Volltext
VPRRS 2007, 0367
Nachprüfungsverfahren
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2007 - 11 Verg 5/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2007, 0360
Bau & Immobilien
VK Köln, Beschluss vom 02.10.2007 - VK VOB 21/2007
1. Nach § 8a Nr. 10 VOB/A sind Verpflichtungserklärungen unaufgefordert bereits mit dem Angebot vorzulegen.
2. Die EG-Bekanntmachung muss keinen Hinweis auf die Vorlage von Verpflichtungserklärungen enthalten.
3. Geforderte Angaben sind abzugeben, auch wenn hierfür kein Formular überlassen wird.
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VPRRS 2007, 0356
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2007 - Verg 7/07
1. Auch kostenerstattungsrechtliche Fragen sind an den BGH vorlagefähig. Soweit verlangt wird, dass die Entscheidungsdivergenz die Hauptsache betrifft, ist dieses Erfordernis bei Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren erfüllt, da in derartigen Verfahren die Kostenerstattungspflicht die Hauptsache ist.
2. In dem Falle, in dem der Verfahrensbevollmächtigte bereits für denselben Beteiligten im vorangegangenen Vergabeverfahren tätig gewesen ist, fällt lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG (= Nr. 2401 VV RVG a.F.) an.
3. Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
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VPRRS 2007, 0354
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2007 - Verg 55/06
Sind die durch den Nachprüfungsantrag aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht nur einfach gelagerter, auftragsbezogener Natur und betreffen die sich stellenden Rechtsfragen mindestens zwei verschiedene Rechtsebenen des Vergaberechts, ist dem Auftraggeber auch unter dem Gebot der Waffengleichheit zuzubilligen, sich zur Verteidigung gegen einen Nachprüfungsantrag – und zwar auch mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Sachbearbeitung – anwaltlichen Beistands zu versichern.
Volltext
VPRRS 2007, 0463
Nachprüfungsverfahren
BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 23/98
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2007, 0323
Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2007 - 17 Verg 2/07
1. Nach Durchführung eines zweistufigen Nachprüfungsverfahrens, also nach einer Entscheidung der Vergabekammer und einer solchen des Vergabesenats in der Sache, geht die Zuständigkeit für die Kostengrundentscheidung sowie für die Festsetzung der im Verfahren auch vor der Vergabekammer entstandenen Auslagen auf den Rechtspfleger beim Beschwerdegericht über.
2. Von einer Entscheidung des Vergabesenats "in der Sache" im vorgenannten Sinne ist auch auszugehen, wenn in dem dem Vergabenachprüfungsverfahren nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch näher begründeten Beschluss vorab über eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB befunden wird und - erst - daraufhin die sofortige Beschwerde zurückgenommen wird.
3. Werden zwei Nachprüfungsverfahren zu einem verbunden, so wird die Kostenentscheidung für beide Verfahren vor dem Beschwerdegericht entschieden, auch wenn nur in einem sofortige Beschwerde eingelegt wurde.
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VPRRS 2007, 0309
Nachprüfungsverfahren
VK Saarland, Beschluss vom 09.03.2007 - 3 VK 01/2007
1. Eine nicht ausdrücklich im Namen der Bietergemeinschaft erhobene Rüge durch ein einzelnes Bietergemeinschaftsmitglied ist der Bietergemeinschaft als solche dennoch zuzurechnen, wenn das rügende Mitglied ermächtigt ist, die Bietergemeinschaft federführend gegenüber dem Auftraggeber zu vertreten.
2. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde (BGB § 174 Satz 1) ist bei Erhebung einer Rüge nicht erforderlich.
3. Die in der Vergabebekanntmachung anzugebenden Auftragskriterien entfalten Bindungswirkung für und gegen den Auftraggeber und sind bei der Vergabeentscheidung zwingend zu berücksichtigen.
4. Der öffentliche Auftraggeber darf die bekannt gemachten Auftragskriterien nach Bewerbungsschluss weder ändern noch ergänzen.
5. Die schrittweise Konfrontation der Bewerber mit neuen Auftragskriterien und die nicht ausreichende Würdigung der ursprünglich benannten Kriterien stellt einen unheilbaren Vergabeverstoß dar.
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VPRRS 2007, 0299
Bau & Immobilien
KG, Urteil vom 07.05.2007 - 23 U 31/06
Auch die gesellschaftliche Treuepflicht führt nicht dazu, dass ein Mitglied einer Bietergemeinschaft zur Zustimmung zu einem Angebot verpflichtet ist, wenn die Parteien Einstimmigkeit vereinbart haben.*)
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VPRRS 2007, 0282
Dienstleistungen
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.07.2007 - VK-SH 13/07
1. Die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag fehlt mangels eines Schadens i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB, wenn das Angebot des Antragstellers auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt, hinsichtlich der übrigen Angebote kein Ausschlussgrund vorliegt und insoweit ausgeschlossen erscheint, dass der preisliche Nachteil des Angebots des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Angeboten durch die Bewertung des Angebots nach weiteren Zuschlagskriterien kompensiert werden kann. Die Antragsbefugnis eines Bieters ist nur dann trotz einer aussichtslosen Position in der Wertungsreihenfolge zu bejahen, wenn diese Position durch die unterstellten Vergaberechtsverstöße der Antragsgegnerin hervorgerufen worden ist.*)
2. Die Geltendmachung einer – für sich genommen möglicherweise zutreffenden – Vergaberechtsverletzung, die lediglich die Rechtsposition eines Dritten zu verbessern geeignet ist, stellt eine Form unzulässiger Rechtsausübung dar, die einen Nachprüfungsantrag scheitern lässt.*)
3. Lässt eine lebensnahe Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß bereits zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt erkannt oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen hat, so obliegt es ihm (wie sich auch aus § 108 Abs. 2 GWB ergibt), dies zu entkräften. Dem Bieter ist in der Regel zwar nur eine laienhafte Würdigung abzuverlangen, erhöhte Anforderungen können aber – je nach den Umständen des Einzelfalles – bei erfahrenen Auftragsbewerbern gelten.*)
4. Auch „nachgeschobene“ Rügen aufgrund erst im Nachprüfungsverfahren erkannter Vergaberechtsverstöße müssen so rechtzeitig vorgetragen werden, dass sie nicht zu einer Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen. Ihre Zulässigkeit setzt ferner voraus, dass der betreffende Vergaberechtsverstoß unverzüglich vor der Vergabekammer geltend gemacht wird.*)
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VPRRS 2007, 0280
Dienstleistungen
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2007 - VK-SH 05/07
Zur Frage der Kostenverteilung, wenn sich das Nachprüfungsverfahren „anderweitig“ i.S.v. § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB erledigt.*)
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