Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1707 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0485
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2005 - Verg 3/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0483
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2005 - Verg 58/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0479
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2007 - Verg 52/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0478
Arzneimittel
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Verg 47/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0476
Arzneimittel
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Verg 44/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0474
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2007 - Verg 21/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0472
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2008 - Verg 11/08
Die Vergabenachprüfungsinstanzen können nicht mehr in zulässiger Weise angerufen werden, sobald der zu vergebende Auftrag wirksam erteilt ist, weil damit ein zuvor eingeleitetes Vergabeverfahren beendet ist. Gegenstand des durch die §§ 107 ff. GWB eröffneten Nachprüfungsverfahrens kann nur ein noch nicht abgeschlossenes Vergabeverfahren sein.
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VPRRS 2013, 0468
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 50/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0467
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 49/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0463
Arzneimittel
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2008 - Verg 4/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0462
Arzneimittel
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2008 - Verg 3/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0460
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.03.2012 - 2 VK 09/11
1. Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Interesses am Dienstleistungsauftrag ist, dass sich der Antragsteller entweder an dem der (beabsichtigten) Auftragsvergabe vorausgehenden Wettbewerb beteiligt hat oder darlegt, gerade daran durch den beabsichtigten Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechtes gehindert gewesen zu sein.
2. Reicht ein Bieter sein Angebot nicht der ausdrücklich in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle, sondern an eine andere Behörde mit der Bitte um Weiterleitung, reicht dies nicht aus, um ein Interesse des Bieters an dem betreffenden Auftrag zu bekunden. Ein nachfolgendes Nachprüfungsverfahren ist deswegen unzulässig.
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VPRRS 2013, 0458
Nachprüfungsverfahren
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2007 - 1 VK 42/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0455
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 20.09.2007 - Z3-3-3194-1-44-08/07
1. Der Nachprüfungsantrag muss den Formerfordernissen des § 108 Abs. 2 GWB genügen. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung eines Nachprüfungsantrages die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Hierbei dürfen die Anforderungen an die Bieter nicht überspannt werden, es ist ein großzügiger Maßstab anzusetzen. Die Anforderungen richten sich im Wesentlichen danach, welche Kenntnisse der Bieter hat oder haben kann.*)
2. Es ist nicht zulässig, dass ein Bieter mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen Nachprüfungsanträge „ins Blaue hinein“ stellt in der Erwartung, die Amtermittlungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus. Die Antragstellerin kann sich nicht unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz des § 110 Abs. 1 GWB ihrer Darlegungspflicht entziehen. Die Amtsermittlungspflicht setzt einen zulässig gestellten Antrag voraus und dient nicht dazu, Vergabeverstöße erst zu recherchieren.*)
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VPRRS 2013, 0454
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 12.09.2007 - Z3-3-3194-1-43-08/07
1. Der Nachprüfungsantrag muss den Formerfordernissen des § 108 Abs. 2 GWB genügen. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung eines Nachprüfungsantrages die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Hierbei dürfen die Anforderungen an die Bieter nicht überspannt werden, es ist ein großzügiger Maßstab anzusetzen. Die Anforderungen richten sich im Wesentlichen danach, welche Kenntnisse der Bieter hat oder haben kann.*)
2. Es ist nicht zulässig, dass ein Bieter mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen Nachprüfungsanträge „ins Blaue hinein“ stellt in der Erwartung, die Amtermittlungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus. Die Antragstellerin kann sich nicht unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz des § 110 Abs. 1 GWB ihrer Darlegungspflicht entziehen. Die Amtsermittlungspflicht setzt einen zulässig gestellten Antrag voraus und dient nicht dazu, Vergabeverstöße erst zu recherchieren.*)
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VPRRS 2013, 0448
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Südbayern, Beschluss vom 16.07.2007 - Z3-3-3194-1-25-05/07
1. Ein Nachprüfungsantrag entspricht nicht den Formerfordernissen, wenn er nicht in der in § 108 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GWB vorgegebenen und zwingend erforderlichen Weise begründet ist. Unverzichtbare Kernelemente der Begründung sind unter anderem eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung sowie die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel. Dabei ist die nähere Konkretisierung des Antrags durch harte Fakten erforderlich. Es reicht mithin nicht aus, wenn sich der Antragssteller damit begnügt, pauschale Vermutungen zu äußern, ohne diese mit konkreten Fakten zur Rechtfertigung seines Vorwurfs eines Vergaberechtsverstoßes zu unterlegen.*)
2. Die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer wird gerade durch die Mitwirkungs-und Förderungspflichten der Beteiligten eingeschränkt, wobei der Antragsteller im Stadium der Antragstellung die notwendigen Voraussetzungen des § 108 Abs. 2 GWB erfüllen muss. Das Nachprüfungsverfahren ist kein Amtsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz gilt nur im Rahmen des gestellten Antrages und zwar eines zulässig gestellten Antrages.*)
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VPRRS 2013, 0447
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Südbayern, Beschluss vom 10.07.2007 - Z3-3-3194-1-24-05/07
1. Ein Nachprüfungsantrag entspricht nicht den Formerfordernissen wenn er nicht in der in § 108 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GWB vorgegebenen und zwingend erforderlichen Weise begründet ist. Unverzichtbare Kernelemente der Begründung sind unter anderem eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung sowie die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel. Dabei ist die nähere Konkretisierung des Antrags durch harte Fakten erforderlich. Es reicht mithin nicht aus, wenn sich der Antragssteller damit begnügt, pauschale Vermutungen zu äußern, ohne diese mit konkreten Fakten zur Rechtfertigung seines Vorwurfs eines Vergaberechtsverstoßes zu unterlegen.*)
2. Die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer wird gerade durch die Mitwirkungs- und Förderungspflichten der Beteiligten eingeschränkt, wobei der Antragsteller im Stadium der Antragstellung die notwendigen Voraussetzungen des § 108 Abs. 2 GWB erfüllen muss. Das Nachprüfungsverfahren ist kein Amtsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz gilt nur im Rahmen des gestellten Antrages und zwar eines zulässig gestellten Antrages.*)
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VPRRS 2013, 0439
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 21.05.2007 - Z3-3-3194-1-13-04/07
Den Antragsteller trifft bei Nichtabgabe eines Angebots eine erhöhte Darlegungs-und Beweisgründungspflicht, um das erforderliche Interesse am Auftrag nachzuweisen. Der bloße, unsubstantiierte Hinweis, dass die Ausschreibung auf ein bestimmtes Fabrikat abzielt, wodurch der Wettbewerb behindert ist und andere Fabrikate zwangsläufig, aufgrund unterschiedlichen technischen Aufbaus der Hersteller untereinander, von der Leistungsbeschreibung abweichen und somit ausgeschlossen werden, genügt dieser Pflicht nicht.*)
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VPRRS 2013, 0433
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2013 - Verg 47/12
Ein Schriftsatz, der dem Gericht erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugegangen ist, muss nicht mehr berücksichtigt werden.
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VPRRS 2013, 0430
Arzneimittel
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2013 - Verg 39/12
Kostenschuldner ist grundsätzlich derjenige, der das Verfahren durch Stellung eines Nachprüfungsantrags in Gang gesetzt hat. Nimmt die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurück, hat sie demnach die Kosten zu tragen.
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VPRRS 2013, 0426
Nachprüfungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2011 - Verg W 9/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0408
Nachprüfungsverfahren
EuGH, Urteil vom 19.05.1999 - Rs. C-225/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0406
Ausbaugewerke
VK Magdeburg, Entscheidung vom 23.06.1999 - VK-OFD LSA-1/99
Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist das noch laufende Vergabeverfahren, da das Recht der Bieter auf Einhaltung der Vergabebestimmungen nur bis zur wirksamen Zuschlagserteilung geltend gemacht werden kann. Nach Zuschlagserteilung ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, da ein bereits erteilter Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden kann.
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VPRRS 2013, 0405
Bau & Immobilien
VK Magdeburg, Entscheidung vom 11.06.1999 - VK-OFD LSA-2/99
Wird ein Vergabeverfahren nicht EG-weit durchgeführt, ist ein Antragsteller als Wettbewerbsteilnehmer nicht in seinen Rechten verletzt. Einen Wettbewerbsnachteil erleiden in einem solchen Fall lediglich solche Unternehmen, die aufgrund der fehlenden europaweiten Bekanntmachung keine Kenntnis von der Ausschreibung erlangen und sich dadurch nicht am Wettbewerb beteiligen können. Aufgrund der fehlenden möglichen Rechtsverletzung ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig.
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VPRRS 2013, 0403
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.04.2001 - VK 4/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0398
Nachprüfungsverfahren
BSG, Beschluss vom 11.12.2007 - B 12 SF 9/07 S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0395
Arzneimittel
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2009 - L 21 KR 1/08 SFB
1. Ordnet die Vergabekammer Maßnahmen i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB an, wird damit implizit auch ein Zuschlagsverbot ausgesprochen. Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist dann unzulässig.
2. Der Abschluss von Rahmenverträgen verstößt für sich genommen nicht gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A. Dass sich bei Rahmenverträgen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Bereich der Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln Preise nicht "auf den Punkt genau" kalkulieren lassen, berücksichtigt § 3a Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 VOL/A.
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VPRRS 2013, 0394
Arzneimittel
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2009 - L 21 KR 16/09 SFB
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0393
Arzneimittel
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2009 - L 21 KR 36/09 SFB
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0388
Nachprüfungsverfahren
VK Magdeburg, Beschluss vom 16.08.1999 - VK-OFD LSA-7/99
Im Vergabenachprüfungsverfahren ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Verbände und Interessenvertretungen der Wirtschaft haben demnach keine Antragsbefugnis, da sie als Nichtbeteiligter am Vergabeverfahren generell diese Antragsvoraussetzungen nicht erfüllen können.
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VPRRS 2013, 0384
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2003 - Verg 67/03
Hat der Antragsteller ein Angebot abgegeben, das keine Aussicht auf den Zuschlag hat, fehlt ihm die Antragsbefugnis mit der Folge, dass er zulässigerweise kein Nachprüfungsverfahren betreiben kann.
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VPRRS 2013, 0383
Bau & Immobilien
OLG Rostock, Beschluss vom 25.10.1999 - 17 W (Verg) 2/99
Das Vergabeverfahren dient nicht dazu, "folgenlos gebliebene" Fehler festzustellen.
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VPRRS 2013, 0381
Nachprüfungsverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.11.1999 - 10 Verg 3/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0377
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2000 - 17 W 1/00
Dem Vertragspartner eines nicht berücksichtigten Bieters fehlt im Nachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis, da er lediglich ein mittelbares Interesse an dem ausgeschriebenen Auftrag hat.
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VPRRS 2013, 0373
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 15.06.2004 - VK 2-40/03
1. Grundsätzlich ist ein Auftraggeber nicht gezwungen, das Vergabeverfahren durch Zuschlag und damit durch Vertragsschluss zu beenden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufhebung der Ausschreibung vorliegen.
2. Die Anordnung einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens, z.B. mit dem Ziel einer neuen Wertung, kann aber im Einzelfall in Betracht kommen, wenn beispielsweise die Aufhebung der Ausschreibung nur zum Schein erfolgt ist, also die Vergabestelle an der Durchführung ihres Vorhabens festhält.
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VPRRS 2013, 0371
Ausbaugewerke
VK Bund, Beschluss vom 27.09.2002 - VK 1-63/02
Nach wirksamer Zuschlagserteilung ist ein auf Primärrechtsschutz gerichteter Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig.
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VPRRS 2013, 0370
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2003 - Verg 45/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0369
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2003 - Verg 22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0361
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2008 - Verg 43/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0360
Dienstleistungen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2012 - 1 VK LSA 38/11
1. Bei einer einheitlich handelnden Auftraggebermehrheit müssen immer dann alle Auftraggeber zu Antragsgegnern des Nachprüfungsantrages gemacht werden, wenn die beabsichtigte Vergabe der gesamten Leistung angegriffen wird und diese Leistung materiell-rechtlich als unteilbar gelten muss. Diese sind gemäß § 108 Abs. 2 GWB vollständig zu bezeichnen.*)
2. Die falsche Bezeichnung der Antragsgegnerseite kann nur von Amts wegen korrigiert werden, wenn diese unvermeidbar und als Falschbezeichnung auch erkennbar war und wenn es der eindeutig geäußerte Wille des Antragstellers ist.*)
3. Bezüglich der subjektiven Antragserweiterung kann die Unwirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages nach § 101b Abs. 2 Satz 1 Absatz 1 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis vom vermeintlichen Vergabeverstoß, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht wird.*)
4. Die Grundsätze des Prozessrechtes über sogenannte notwendige Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO bzw. § 62 Abs. 1 ZPO sind auch im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entsprechend anwendbar.*)
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VPRRS 2013, 0358
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2009 - Verg 34/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0354
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2003 - Verg 4/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0353
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2002 - Verg 42/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0352
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2002 - Verg 44/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0351
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2012 - Verg 38/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0350
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2012 - Verg 23/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0349
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 - Verg 23/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0338
Bau & Immobilien
VK Hamburg, Beschluss vom 23.03.2000 - VK BB-2/99
Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens kommt nach Vertragsschluss nicht mehr in Frage.
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VPRRS 2013, 0337
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 12.04.2000 - KartVerg 9/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0334
Nachprüfungsverfahren
OLG Rostock, Beschluss vom 17.05.2000 - 17 W 7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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