Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1707 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2013, 0950
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 17.11.1999 - VK 1-17/99
Art. 19 Abs. 4 GG gebietet eine analoge Anwendung der Regelung über die Statthaftigkeit von Fortsetzungsfeststellungsanträgen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB prinzipiell nicht, soweit das Feststellungsinteresse des Ast. sich lediglich auf die Bindungswirkung der Entscheidung der Vergabekammer für eventuelle Schadensersatzprozesse nach § 124 Abs. 1 GWB richtet. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Feststellungsinteresse des Ast. sich auch auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorabinformation nicht berücksichtigter Bieter bezieht und dieser Verstoß nicht im Rahmen des durch die §§ 97 ff. GWB gewährten Rechtsschutzes geltend gemacht werden konnte.
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VPRRS 2013, 0943
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 26.01.2000 - VK 1-31/99
Die Vergabekammer ist nach § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB befugt, die rechtswidrige Aufhebung einer Ausschreibung aufzuheben. Ein nach Aufhebung einer Ausschreibung gestellter Nachprüfungsantrag ist daher zulässig.
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VPRRS 2013, 0942
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 26.08.1999 - VK 2-22/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0940
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 04.08.1999 - VK 2-16/99
1. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens nach Erledigung eine Nachprüfungsverfahrens gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist Voraussetzung, dass das Nachprüfungsverfahren seinerseits zulässig war.
2. Zum Erfordernis der unverzüglichen Rüge eines vom Anbieter erkannten Verstoßes gegen Vergabevorschriften.
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VPRRS 2013, 0934
Dienstleistungen
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Verg 5/12
1. Greift der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren die Wirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages an, um für sich selbst die Chance zu eröffnen, im Falle der Neuausschreibung einen ggf. als Einzellos vergebenen Auftrag über Teilleistungen dieses Vertrages zu erhalten, so ist es im Rahmen der Streitwertfestsetzung nach § 50 Abs. 2 GKG sachlich gerechtfertigt, ausnahmsweise nicht den Bruttoauftragswert des bereits geschlossenen Vertrages insgesamt in Ansatz zu bringen, sondern lediglich den Bruttoauftragswert desjenigen (Teil-)Auftrags, mit dessen Einzelvergabe der Antragsteller im Fall einer Neuausschreibung rechnen darf.*)
2. Die Ermittlung der Bruttoauftragssumme i.S. von § 50 Abs. 2 GKG erfordert eine Schätzung des Bruttoauftragswerts des - für den Fall der Feststellung der Unwirksamkeit des bereits geschlossenen Vertrags und des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht - fiktiv auszuschreibenden (Teil-)Auftrags. Dabei ist dem Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen.*)
3. Zur Berücksichtigung der Laufzeit des fiktiv auszuschreibenden Vertrages für die Schätzung seines Bruttoauftragswerts.*)
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VPRRS 2013, 0930
Nachprüfungsverfahren
OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2013 - 11 W 20/13
1. Eine Auftragssperre stellt die Ankündigung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens des Auftraggebers im Rahmen zukünftiger Auftragsvergabeverfahren dar. Sie bringt deshalb keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu Lasten des Auftragnehmers mit sich. Der (potentielle) Auftragnehmer kann sich daher weiter an Ausschreibungen des Auftraggebers beteiligen.
2. Gegen eine Auftragssperre kann der Betroffene nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen, wenn überhaupt noch kein weiteres Auftragsvergabeverfahren läuft oder konkret in Zukunft zu erwarten ist.
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VPRRS 2013, 0929
Bau & Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2013 - 13 Verg 7/13
Die Eigenschaft des Ausschreibenden als öffentlicher Auftraggeber i. S. v. § 98 GWB folgt nicht allein schon daraus, dass in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer Niedersachsen als "zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren" genannt wird und eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 107 ff. GWB erteilt worden ist. Ob der beschrittene Rechtsweg zur Vergabekammer nach den §§ 102 ff. GWB eröffnet ist, ist vielmehr von Amts wegen anhand der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen.*)
VPRRS 2013, 0925
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 17.04.2013 - 69d-VK-3/2013
1. Von der Erhebung von Gebühren der Vergabekammer kann gemäß § 128 Abs. 3 Satz 6 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden, wenn der Nachprüfungsantrag in einem sehr frühen Verfahrensstadium, z.B. unmittelbar nach Übersendung der Antragserwiderung oder unmittelbar nach Antragstellung, zurückgenommen wurde.*)
2. Bei der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des Beigeladenen sind trotz des Wortlautes in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB auch bei der Kostenentscheidung nach Rücknahme aus gesetzessystematischen und teleologischen Gründen Billigkeitserwägungen anzustellen. Dabei ist maßgebend, ob eine den Beitritt eines Streithelfers vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar ist, bei der das Rechtsschutzziel des Beigeladenen festgestellt werden kann, das er in der Sache verfolgt.*)
3. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Nachprüfungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Verfahren um eine immer noch nicht zum - weder juristischen noch unternehmerischen - Allgemeingut zählende, auch aufgrund vielfältiger europarechtlicher Überlagerung wenig übersichtliche und zudem steten Veränderungen unterworfenen Rechtsmaterie handelt, die wegen des gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens bei der Vergabekammer bereits dort prozessrechtliche Kenntnisse verlangt.
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VPRRS 2013, 0924
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 17.04.2013 - 69d-VK-03/2013
1. Von der Erhebung von Gebühren der Vergabekammer kann gemäß § 128 Abs. 3 Satz 6 GWB aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden, wenn der Nachprüfungsantrag in einem sehr frühen Verfahrensstadium, z.B. unmittelbar nach Übersendung der Antragserwiderung oder unmittelbar nach Antragstellung, zurückgenommen wurde.*)
2. Bei der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des Beigeladenen sind trotz des Wortlautes in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB auch bei der Kostenentscheidung nach Rücknahme aus gesetzessystematischen und teleologischen Gründen Billigkeitserwägungen anzustellen. Dabei ist maßgebend, ob eine den Beitritt eines Streithelfers vergleichbare Unterstützungshandlung erkennbar ist, bei der das Rechtsschutzziel des Beigeladenen festgestellt werden kann, das er in der Sache verfolgt.*)
3. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Nachprüfungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Verfahren um eine immer noch nicht zum - weder juristischen noch unternehmerischen - Allgemeingut zählende, auch aufgrund vielfältiger europarechtlicher Überlagerung wenig übersichtliche und zudem steten Veränderungen unterworfenen Rechtsmaterie handelt, die wegen des gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens bei der Vergabekammer bereits dort prozessrechtliche Kenntnisse verlangt.
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VPRRS 2013, 0918
Nachprüfungsverfahren
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.07.2013 - 11 Verg 11/13
Die Vergabestelle kann nur unter dem Vorbehalt der fortbestehenden Beschaffungsabsicht zur erneuten Durchführung des Vergabeverfahrens verpflichtet werden.*)
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VPRRS 2013, 0904
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 10.07.2002 - VK 2-24/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0881
Nachprüfungsverfahren
OLG München, Beschluss vom 26.06.2013 - Verg 32/12
Die Einräumung von Options- oder Vertragsverlängerungsrechten führt nicht dazu, dass von der Kappungsgrenze von 48 Monaten (VgV § 3 Abs. 4 Nr. 2) abzusehen ist (Divergenz zu OLG Naumburg, Beschluss vom 13.02.2012 - 2 Verg 14/11, ibr-/vpr-online).
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VPRRS 2013, 0876
Nachprüfungsverfahren
OLG München, Beschluss vom 14.06.2013 - Verg 6/13
Bei einer Rücknahme des Antrags hat stets der Antragsteller die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der übrigen Beteiligten zu tragen. Eine analoge Anwendung der Billigkeitsregelung des § 128 Abs. 3 GWB kommt nicht in Betracht, da eine Regelungslücke nicht festgestellt werden kann.
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VPRRS 2013, 0853
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 22.04.2008 - 69d-VK-13/2008
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0825
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2005 - VK 3-58/05
1. Der öffentliche Auftraggeber hat in eigener Kompetenz zu entscheiden. Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn der Auftraggeber die Vergabeentscheidung auf eine Jury übertragen hat, die mehrheitlich aus Personen zusammengesetzt war, die nicht dem Auftraggeber angehören und damit als "extern" zu qualifizieren sind.
2. In der Tatsache, dass mehrere Antragsteller gemeinsam einen Nachprüfungsantrag dahin gestellt haben, dass die Angebotswertung wiederholt werden soll, liegt keine wettbewerbsbeschränkende Absprache. Der Wettbewerb findet im Vergabeverfahren, nicht im Nachprüfungsverfahren statt.
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VPRRS 2013, 0824
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 30.09.2005 - VK 3-130/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0816
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 18.08.2005 - VK 1-80/05
Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis, wenn ihm durch die behauptete Rechtsverletzung kein Schaden entsteht, weil er auch bei einer besseren Bewertung seines Angebots keine Chance auf den Zuschlag hat.
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VPRRS 2013, 0810
Nachprüfungsverfahren
EuGH, Urteil vom 04.07.2013 - Rs. C-100/12
Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass er, wenn im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens der erfolgreiche Bieter, dem der Auftrag erteilt wurde und der Widerklage erhoben hat, eine auf die fehlende Klagebefugnis des klagenden Bieters gestützte Einrede der Unzulässigkeit geltend macht, weil dessen Angebot wegen seiner Nichtübereinstimmung mit den in den Verdingungsunterlagen festgelegten technischen Anforderungen vom öffentlichen Auftraggeber hätte zurückgewiesen werden müssen, dem entgegensteht, dass die Klage nach der Vorabprüfung dieser Unzulässigkeitseinrede für unzulässig erklärt wird, ohne dass darüber entschieden wird, ob das Angebot des erfolgreichen Bieters, dem der Auftrag erteilt wurde, und dasjenige des Bieters, der Klage erhoben hat, den technischen Anforderungen entsprechen.*)
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VPRRS 2013, 0808
Bewachungsleistungen
VK Bund, Beschluss vom 03.02.2006 - VK 1-1/06
Bei den Vorschriften des SÜG, die eine Sicherheitsüberprüfung für Personen anordnen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 1 SÜG ausüben, handelt es sich, wenn diese Vorschriften im Rahmen der Ausführung eines öffentlichen Auftrags zur Anwendung kommen sollen, um Vorschriften im Sinne des § 100 Abs. 2 lit. d 2. Alt. GWB.
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VPRRS 2013, 0807
Bewachungsleistungen
VK Bund, Beschluss vom 03.02.2006 - VK 1-01/06
Bei den Vorschriften des SÜG, die eine Sicherheitsüberprüfung für Personen anordnen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 1 SÜG ausüben, handelt es sich, wenn diese Vorschriften im Rahmen der Ausführung eines öffentlichen Auftrags zur Anwendung kommen sollen, um Vorschriften im Sinne des § 100 Abs. 2 lit. d 2. Alt. GWB.
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VPRRS 2013, 0806
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 26.09.2003 - VK 2-66/03
1. Allein die Tatsache, dass ein Bieter bereits im Rahmen früherer Aufträge Erfahrungen gesammelt hat und damit im Gegensatz zu anderen Bietern einen Wettbewerbsvorteil besitzt, bedeutet noch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Denn bei derartigen Erfahrungen handelt es sich um Werte, die aufgrund eigener wirtschaftlicher Leistung erworben wurden und damit auch in der Vergabeentscheidung positiv berücksichtigt werden können.
2. Auch wenn der Antragsteller ausweislich des Vergabevermerkes auf Rang neun des Bewertungsspiegels platziert wird, kann zumindest bei erheblichen Vergaberechtsverstößen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller ohne diese Fehler Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte.
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VPRRS 2013, 0805
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2004 - Verg 12/00
Die Frage, ob die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren für den öffentlichen Auftraggeber notwendig war, ist nicht schematisch, sondern aus prognostischer Sicht (ex ante) stets anhand der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen.
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VPRRS 2013, 0797
Bau & Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013 - 13 Verg 6/13
1. In Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung sind allein die Länder prozessführungsbefugt.
2. Geben Antragssteller und Antragsgegner übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, ist über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.
3. Die im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffenden Billigkeitserwägungen orientieren sich grundsätzlich an dem voraussichtlichem Verfahrensausgang. Regelmäßig wird bei offenen Ausgang des Verfahrens eine Kostenteilung in Betracht kommen, je nach Umständen des Einzelfalls rechtfertigt sich jedoch auch eine abweichende Entscheidung.
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VPRRS 2013, 0786
Bau & Immobilien
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.03.2008 - 1 (6) Verg 3/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0785
Gesundheit
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2008 - Verg 13/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0783
Nachprüfungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2006 - Verg W 7/05
Die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff GWB ist mangels entsprechender Anrechnungsregel nicht auf die Verfahrensgebühr im Eilverfahren nach § 118 GWB anzurechnen. Die Gebührenansätze Nr. 3300 und 3301 VV RVG sind jedoch berichtigend dahin auszulegen, dass nach Nr. 3300 lediglich eine 0,7-fache Gebühr anfällt.
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VPRRS 2013, 0781
Nachprüfungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2007 - Verg W 13/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0778
Bau & Immobilien
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2007 - Verg W 10/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1806
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2013 - 11 Verg 3/13
Ein Verstoß gegen das Verbot der produktspezifischen Ausschreibung führt nicht zur Begründetheit des Nachprüfungsantrags, wenn dem Antragsteller hierdurch kein Schaden entstanden sein kann.*)
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VPRRS 2013, 0774
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 24.05.2002 - 216-4002.20-023/02-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0767
Nachprüfungsverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2012 - 13 Verg 7/12
1. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr kann grundsätzlich nicht Antragsgegnerin eines Nachprüfungsverfahrens sein.*)
2. Zur Auslegung eines gegen die "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr" gerichteten Nachprüfungsantrags.*)
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VPRRS 2013, 0764
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 02.09.2005 - VK 2-57/05
1. Der Feststellungsantrag gemäß§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus.
2. Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Bieters gegen die Vergabestelle für den Fall des konkreten Vergaberechtsverstoßes oder jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
3. Für ein Feststellungsinteresse nicht ausreichend ist es, wenn mit dem Feststellungsantrag allein deshalb eine Entscheidung in der Sache angestrebt wird, damit die Vergabekammer eine - für den Antragsteller günstige - Kostenentscheidung trifft.
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VPRRS 2013, 0762
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 04.10.2007 - VK 1-104/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0758
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 20.07.2004 - VK 3-80/04
1. Für die Vorlage von Eignungsnachweisen sind ausschließlich die Anforderungen in der Vergabebekanntmachung verbindlich. Der Auftraggeber kann nach der Bekanntmachung daher weder im Aufforderungsschreiben noch in den Verdingungsunterlagen zusätzliche oder andere Belege fordern.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass dem Antragsteller ein Schaden droht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Angebot des Antragstellers im Rahmen der Wertung nicht berücksichtigen darf.
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VPRRS 2013, 0757
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 02.07.2004 - VK 2-28/04
1. Ein Feststellungsantrag setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus.
2. Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches des Bieters gegen die Vergabestelle für den Fall des konkreten Vergaberechtsverstoßes oder jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
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VPRRS 2013, 0756
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 14.02.2007 - VK 2-158/06
1. Ein Feststellungsantrag setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus. Es kann begründet werden durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
2. Ein Feststellungsinteresse kommt in Betracht, wenn die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen die Antragsgegnerin besteht; auch eine konkrete Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse bei besonders diskriminierenden Vergabeverstößen können im Einzelfall ein Feststellungsinteresse vermitteln. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn mit dem Feststellungsantrag allein deshalb eine Entscheidung in der Sache angestrebt wird, damit die Vergabekammer eine - für den Antragsteller günstige - Kostenentscheidung trifft.
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VPRRS 2013, 0754
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 24.05.2004 - VK 2-22/04
1. Ein Feststellungsantrag setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein sogenanntes Feststellungsinteresse voraus.
2. Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Bieters gegen die Vergabestelle für den Fall des konkreten Vergaberechtsverstoßes oder jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
3. Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Sie dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht.
4. Nur ausnahmsweise entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A im Hinblick auf § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützenden Charakter. Bieterschützender Charakter kommt § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dann zu, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz – und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe – verdrängt werden.
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VPRRS 2013, 0730
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 06.03.2013 - VK 03/13
Es liegt keine Antragsbefugnis vor, wenn ein möglicher Schaden abzulehnen ist, weil eine Zuschlagserteilung auf das Angebot des Antragstellers von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen ist.*)
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VPRRS 2013, 0729
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 06.03.2013 - VK 3/13
Es liegt keine Antragsbefugnis vor, wenn ein möglicher Schaden abzulehnen ist, weil eine Zuschlagserteilung auf das Angebot des Antragstellers von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen ist.*)
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VPRRS 2013, 0715
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 22.02.2013 - 1/SVK/047-12
1. Auch gegen die Entscheidung des Preisgerichtes im Rahmen eines Wettbewerbes nach RPW 2008 ist ein Vergabenachprüfungsantrag statthaft. Der Entscheidung des Preisgerichts kommt insoweit keine dem Zuschlag entsprechende Wirkung zu.*)
2. Die Entscheidung des Preisgerichts ist durch die Vergabekammern dahingehend überprüfbar, ob die formalen Bedingungen und bindenden Vorgaben des Auslobers eingehalten worden sind. Diese sind auch vom Preisgericht zwingend zu beachten.*)
3. Können mit einem Preis ausgezeichnete Wettbewerbsbeiträge wegen Verletzung der bindenden Vorgaben nicht berücksichtigt werden, so kann die Entscheidung des Preisgerichtes durch die Vergabekammern nur für unverbindlich erklärt werden. Eine Wiederholung der Preisgerichtsentscheidung kann nicht angeordnet werden, wenn infolge der bereits vollzogenen Offenlegung der Entwürfe die erforderliche Anonymität nicht wieder hergestellt werden kann.*)
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VPRRS 2013, 0708
Nachprüfungsverfahren
KG, Beschluss vom 10.10.2001 - KartVerg 7/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0702
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 02.09.2011 - VK 3-62/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0688
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2012 - VK 57/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0686
Dienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2012 - 1 VK 37/12
1. Bei einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb dient der Teilnahmewettbewerb der abschließenden Ermittlung der geeigneten Bewerber aus deren Kreis dann die Bewerber ausgesucht werden, mit denen der Auftraggeber den Auftragsinhalt erörtern will. Der Auftraggeber hat bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Nachweise hierbei zur Prüfung der Eignung vorzulegen sind. Aus Gründen der Transparenz ist der Auftraggeber an die bekannt gemachten Vorgaben gebunden. Im Nachhinein dürfen davon abweichend keine weiteren Eignungsnachweise verlangen werden.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar war und nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurde. Wird in der Bekanntmachung noch keine Frist zur Angebotsabgabe genannt, sondern erst in den Vergabeunterlagen oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe, ist die dort genannte Frist maßgebend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragstellerin tatsächlich vom Vergabefehler Kenntnis hatte. Es genügt, wenn der Fehler erkennbar war.
3. Im Rahmen einer Rüge sind an die Darlegung des Sachverhalts keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Nicht erforderlich ist, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den als Tatsachen behaupteten Umständen hat. Er darf auch das behaupten, was er aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält. Die Sachverhaltsdarstellung hat aber doch so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert und schlüssig die Verletzung von Vergabevorschriften ergibt.
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VPRRS 2013, 0680
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2013 - 1 VK 12/13
1. Die Zuständigkeit der Vergabekammern der Länder richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz des Auftraggebers. Bei einer länderübergreifenden Beschaffung - also bei der Vergabe einer einheitlichen Gesamtleistung - ist die Vergabekammer zuständig, in deren Land der Schwerpunkt der Maßnahme liegt. Lässt sich ein Schwerpunkt nicht feststellen, kann die Vergabekammer eines jeden in Frage kommenden Landes angerufen werden, wenn in der Bekanntmachung keine Vergabekammer genannt wurde.
2. Wird eine länderübergreifende Beschaffung von mehreren Bundesländern nur rein zeitlich sowie aus organisatorischen Gründen gemeinsam durchgeführt, stehen aber hinter dieser mehrere Ausschreibungen, handelt es sich um tatsächlich und rechtlich getrennte Beschaffungsvorgänge für die jeweiligen unterschiedlichen Auftraggeber verschiedener Länder, sind die jeweiligen Vergabekammern dieser Länder für die jeweils ihnen zuzurechnenden Beschaffungsvorgänge zuständig. Die hiernach zuständigen Vergabekammern sind bereits in der Vergabebekanntmachung zu benennen.
3. Eine Vergabekammer wird nicht durch eine falsche Benennung zuständig. Eine Bindungswirkung kommt der Zuständigkeitsbestimmung in einer Bekanntmachung nicht zu. Vielmehr ist eine Vergabekammer eigenständig gehalten, ihre Zuständigkeit im Rahmen eines bei ihr eingegangenen Nachprüfungsantrags zu prüfen und bei Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer, den Nachprüfungsantrag von Amts wegen an diese zu verweisen.
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VPRRS 2013, 0676
Bau & Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2000 - 1 Verg. 1/99
Gibt es, wie im Regelfall, mangels Zuschlags noch keine "Auftragssumme", so bemisst sich der Streitwert nach § 12a GKG auch nicht nach dem von der Vergabestelle nach § 1a VOB/A ermittelten Auftrags-Schätzwert; maßgebend ist dann der Preis des Angebots, auf das der Antrag stellende Bieter die Zuschlagserteilung begehrt.*)
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VPRRS 2013, 0674
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 08.02.2000 - KartVerg 07/99
1. Wem die Gebühr und die notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer aufzuerlegen sind, ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die bei Erledigung eines gerichtlichen Streitverfahrens Anwendung finden.
2. Als entsprechend heranzuziehende Vorschriften, nach denen die Kostenentscheidung zu treffen ist, kommen § 161 Abs. 2 VwGO und § 91 a ZPO in Betracht.
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VPRRS 2013, 0672
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.06.2010 - VK-SH 10/10
Wenn die Parteien das Nachprüfungsverfahren deshalb für erledigt erklären haben, weil der Antragsgegner abhilft und der Antragsteller damit im materiellen Sinn obsiegt, hat der Antragsgegner die Gebühren der Kammer aus Billigkeitsgründen gemäß 128 Abs. 3 Satz 5 GWB zu tragen. Die ihm im Rahmen seiner Rechtsverfolgung entstandenen Kosten trägt der Antragsteller allerdings selbst, da § 128 Absatz 4 GWB im Gegensatz zu Absatz 3 die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen nicht vorsieht. *)
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VPRRS 2013, 0667
Nachprüfungsverfahren
OLG Rostock, Beschluss vom 20.03.2000 - 17 W 5/99
Ein nach Zuschlagserteilung gestellter Nachprüfungsantrag ist jedenfalls dann zulässig, wenn der übergangene Bieter mangels Information über den Stand des Vergabeverfahrens keine Chance hatte, rechtzeitig das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
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VPRRS 2013, 0666
Bau & Immobilien
KG, Beschluss vom 08.02.2000 - KartVerg 7/99
1. Wem die Gebühr und die notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer aufzuerlegen sind, ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die bei Erledigung eines gerichtlichen Streitverfahrens Anwendung finden.
2. Als entsprechend heranzuziehende Vorschriften, nach denen die Kostenentscheidung zu treffen ist, kommen § 161 Abs. 2 VwGO und § 91 a ZPO in Betracht.
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