Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1708 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2013, 1282
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 07.07.2000 - 1/SVK/43-II-00
1. Trotz einer Erledigungserklärung durch den Antragsteller ist der Auftraggeber kostenpflichtig, wenn dieser als Unterliegender gemäß § 128 Abs. 3 S. 1 GWB zu gelten hat. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber ein erledigendes Ereignis (hier beabsichtigte Zuschlagserteilung an den Antragsteller) aus erkennbar nachprüfungsantragsbezogenen Gründen herbeiführt.*)
2. Ein Ausschluss eines Angebotes gemäß § 25 Nr. 3 VOB/A darf vom Auftraggeber nicht (allein) auf einzelne Pfennig- oder Minuspositionen im Angebot eines Bieters gestützt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn sich für solche signifikanten Einzelpositionen aus anderen Preispositionen ein Ausgleich ergibt.*)
3. Eine Verlagerung von Kosten in die Pauschalposition "Baustelleneinrichtung" ist vergaberechtlich unschädlich, wenn die Abrechnung dieser Position vom Bieter von vornherein auf den jeweiligen Baufortschritt beschränkt wurde.*)
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VPRRS 2013, 1273
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Sachsen, Beschluss vom 29.03.2000 - 1/SVK/9-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1268
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 01.03.2000 - 1/SVK/10-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1264
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 14.02.2000 - 1/SVK/4-00g
1. In die Interessenabwägung bei einem Antrag des Auftraggebers auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 GWB sind die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages in der Hauptsache nicht mit einzustellen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm und aus einem Vergleich mit der Parallelregelung in § 121 Abs. 1 GWB für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht.*)
2. Das Primärrechtsschutzinteresse des Antragstellers können angesichts der Gesetzessystematik (Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 115 Abs. 1 und 2 GWB) nur solche Gründe aufwiegen, die den zu vergebenden Auftrag so streng fristgebunden erscheinen lassen, dass eine Überschreitung der vorgesehenen Zuschlagsfrist seine Durchführung unmöglich machen oder in unzumutbarer Weise verzögern würde. Dasselbe muss gelten, wenn die drohende Verzögerung geeignet ist, die Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Auftraggebers spürbar zu beeinträchtigen, wobei die Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss.*)
3. Die - theoretische - Möglichkeit einer weiteren Verzögerung der Zuschlagserteilung aufgrund eines denkbaren Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 115 Abs. 2 GWB grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Beschwerdeerhebung hypothetischer Natur ist und es dort ein gesondertes Gestattungsverfahren nach § 121 Abs. 1 GWB gibt.*)
4. Eine kurzfristige Bauverzögerung durch ein Nachprüfungsverfahren muss der Auftraggeber bei einer geplanten Bauzeit von einem halben Jahr in Kauf nehmen, zumal, wenn er die Ausführungszeiten auf "etwa (Monat/Jahr)" und "jedoch nach Bauablauf" festgelegt hatte. Rein immaterielle Schäden (Ansehensverlust als öffentlich-rechtliche Körperschaft) sind bei der Interessenabwägung nach § 115 Abs. 2 GWB nicht zu berücksichtigen.*)
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VPRRS 2013, 1261
Bau & Immobilien
VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 7/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1258
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 28.01.2000 - 1/SVK/3-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1256
Bau & Immobilien
VK Saarland, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 VK 07/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1255
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Saarland, Beschluss vom 17.08.2000 - 3 VK 04/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1225
Bau & Immobilien
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2013 - 2 VK LSA 4/13
1. Auf die Vergabe einer Dienstleistungskonzession finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts keine Anwendung.
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Nutzung dieser Dienste auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht.
3. Die Vergabekammer ist nicht befugt, einen Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen, da die Vergabekammer als Behörde anzusehen ist, die durch Verwaltungsakt entscheidet.
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VPRRS 2013, 1831
Rabattvereinbarungen
OLG Dresden, Beschluss vom 26.06.2012 - Verg 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1823
Nachprüfungsverfahren
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2013 - 11 Verg 7/13
Für die Frage der Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die öffentliche Hand im Nachprüfungsverfahren kommt es auf die Sicht der Vergabestelle zu Beginn eines Nachprüfungsverfahrens an. Ist zu erwarten, dass im Nachprüfungsverfahren nicht nur auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen eine Rolle spielen werden, sondern auch weitere Rechtsfragen nicht einfacher Natur, kann die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gerechtfertigt sein. Eine vertiefte Kenntnis europarechtlicher Bestimmungen ist von einer Vergabestelle nicht ohne Weiteres zu erwarten.*)
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VPRRS 2013, 1216
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 19.04.2013 - VK VOL 14/2013
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1214
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 18.03.2013 - VK VOB 10/2013
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1213
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 14.03.2013 - VK VOL 4/2013
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1209
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 04.02.2013 - VK VOB 36/2012
Versetzt der Auftraggeber nach Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren zurück und fordert er den Antragsteller nach Überarbeitung der Vergabeunterlagen zur Angebotsabgabe auf, hat sich das Nachprüfungsverfahren erledigt und der Auftraggeber hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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VPRRS 2013, 1208
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 04.02.2013 - VK VOB 35/2012
Versetzt der Auftraggeber nach Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren zurück und fordert er den Antragsteller nach Überarbeitung der Vergabeunterlagen zur Angebotsabgabe auf, hat sich das Nachprüfungsverfahren erledigt und der Auftraggeber hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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VPRRS 2013, 1196
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1191
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.05.2001 - 2 VK 7/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1175
Bau & Immobilien
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.10.2000 - 2 VK 21/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1173
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.08.2001 - 2 VK 14/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1149
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.04.2013 - 3 VK 02/12
1. Die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, das im Auftragswert (Gesamt-Bruttoauftragssumme) zum Ausdruck kommt. Maßgeblich für den Auftragswert ist in erster Linie der Brutto-Angebotspreis der Antragstellerin, bei dessen Fehlen der Auftragswert in der von der Vergabestelle geschätzten Höhe.
2. Als Billigkeitsgründe im Sinn von § 128 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GWB sind nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn der sachliche und personelle Verwaltungsaufwand bei der Vergabekammer als unterdurchschnittlich anzusehen ist.
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VPRRS 2013, 1148
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.04.2013 - 3 VK 2/12
1. Die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, das im Auftragswert (Gesamt-Bruttoauftragssumme) zum Ausdruck kommt. Maßgeblich für den Auftragswert ist in erster Linie der Brutto-Angebotspreis der Antragstellerin, bei dessen Fehlen der Auftragswert in der von der Vergabestelle geschätzten Höhe.
2. Als Billigkeitsgründe im Sinn von § 128 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GWB sind nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn der sachliche und personelle Verwaltungsaufwand bei der Vergabekammer als unterdurchschnittlich anzusehen ist.
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VPRRS 2013, 1130
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2001 - VK-23/01
Die Antragsrücknahme steht hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Es ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen, welche Verursachungsanteile Antragsteller und Antragsgegner an der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuordnen sind.*)
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VPRRS 2013, 1129
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2001 - VK-23/2001
Die Antragsrücknahme steht hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Es ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen, welche Verursachungsanteile Antragsteller und Antragsgegner an der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuordnen sind.*)
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VPRRS 2013, 1128
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2001 - VK-23/2001-B
Die Antragsrücknahme steht hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Es ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen, welche Verursachungsanteile Antragsteller und Antragsgegner an der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuordnen sind.*)
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VPRRS 2013, 1125
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2001 - VK-23/01-B
Die Antragsrücknahme steht hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich einem Unterliegen gleich. Es ist jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen, welche Verursachungsanteile Antragsteller und Antragsgegner an der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zuzuordnen sind.*)
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VPRRS 2013, 1124
Hardware
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2000 - Verg 15/00
Eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die angefochtene Ausschreibung aufzuheben, kommt im Allgemeinen nur dann in Betracht, wenn dies unabweislich ist und keine milderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, um den festgestellten Vergabefehler zu beseitigen.
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VPRRS 2013, 1084
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.11.2012 - 3 VK 04/12
Erfolgt die Antragsrücknahme in einem frühen Stadium, in dem noch keine intensive Sachbefassung seitens der Vergabekammer erfolgt ist, kann die Kammer gemäß § 128 Abs. 3 Satz 6 GWB aus Billigkeitsgründen von der Erhebung von Gebühren absehen.
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VPRRS 2013, 1083
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.11.2012 - 3 VK 4/12
Erfolgt die Antragsrücknahme in einem frühen Stadium, in dem noch keine intensive Sachbefassung seitens der Vergabekammer erfolgt ist, kann die Kammer gemäß § 128 Abs. 3 Satz 6 GWB aus Billigkeitsgründen von der Erhebung von Gebühren absehen.
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VPRRS 2013, 1013
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2013 - VgK-07/2013
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1006
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.10.2012 - 3 VK 3/12
1. Die Bedeutung bzw. der wirtschaftliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, das im Auftragswert (Gesamt-Bruttoauftragssumme) zum Ausdruck kommt. Maßgeblich für den Auftragswert ist in erster Linie der Brutto-Angebotspreis der Antragstellerin, bei dessen Fehlen der Auftragswert in der von der Vergabestelle geschätzten Höhe.
2. Als Billigkeitsgründe im Sinn von § 128 Absatz 2 Satz 1 Hs. 2 GWB sind nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Ein solcher Fall kommt in Betracht, wenn der sachliche und personelle Verwaltungsaufwand bei der Vergabekammer als unterdurchschnittlich anzusehen ist.
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VPRRS 2013, 1001
Dienstleistungen
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2000 - 2 VK 42/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1000
Bau & Immobilien
VK Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2000 - 2 VK 36/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0999
Nachprüfungsverfahren
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2000 - 2 VK 34/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0995
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2000 - Verg 20/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0990
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 01.06.2001 - VK 1-8/01
1. Unzulässigkeit wegen Nichterreichens des Schwellenwertes, § 100 Abs. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 4 VgV.*)
2. Kostentragungspflicht nach § 128 Abs. 3 und 4 GWB i. V. m. § 155 Abs. 5 VwGO.*)
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VPRRS 2013, 0989
Nachprüfungsverfahren
VK Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2001 - VK 1-09/01
Bei Antragsrücknahme trägt der Antragsteller die Kosten.*)
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VPRRS 2013, 0988
Nachprüfungsverfahren
VK Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2001 - VK 1-9/01
Bei Antragsrücknahme trägt der Antragsteller die Kosten.*)
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VPRRS 2013, 0971
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 2-44/00
1. Verhandlungen über Vertragsanpassungen, die sich im Rahmen der abgeschlossenen Verträge halten, sind nicht als Eintritt in neue Beschaffungsverfahren zu werten.
2. Ein Angebot eines Bieters, das keine Reaktion auf eine Bedarfsmeldung der Vergabestelle ist, kann nicht als konkretes Vergabeverfahren i.S.v. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB gewertet werden, auch wenn ein solches "Andienungsverfahren" aus der Sicht des Bieters die einzige Möglichkeit ist, um überhaupt in Vertragsverhandlungen mit der Vergabestelle treten zu können.
3. Die Zuweisung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung in Vergabesachen gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB beschränkt sich auf laufende Fälle, also solche, denen ein konkretes Vergabeverfahren zu Grunde liegt. Ein vorbeugender Unterlassungsantrag, der sich auf ein Verhalten der Vergabestelle im Rahmen von zukünftigen, noch nicht als Beschaffung kennzeichnenden Vergaben bezieht, muss daher vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden, deren umfassende Prüfungskompetenz vergaberechtlicher Vorschriften der Gesetzgeber beibehalten hat.
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VPRRS 2013, 0970
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2000 - VK 1-39/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0969
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2000 - VK 2-38/00
1. Anträge nach § 115 Abs. 3 GWB können bei der Vergabekammer nur im laufenden Vergabeverfahren gestellt werden, d.h. solange das Nachprüfungsverfahren noch bei der Vergabekammer anhängig ist.
2. Anträge auf Entscheidungen in einem selbstständigen Zwischenverfahren, die sich im Ergebnis gegen die so genannte faktische Vollziehung wenden, sind beim Beschwerdegericht zu stellen.
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VPRRS 2013, 0968
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 14.11.2000 - VK 1-33/00
Bei Erledigung der Hauptsache wegen der Erteilung der Vorabinformation durch die Vergabestelle aus nachprüfungsbezogenen Gründen muß dieses Verhalten als Unterliegen der Vergabestelle i.S.d. § 128 Abs. 3 GWB und als erfolgreiche Anrufung der Vergabekammer i.S.d. § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB gewertet werden.
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VPRRS 2013, 0967
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 19.10.2000 - VK 1-23/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0966
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 21.09.2000 - VK 1-29/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0963
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 28.08.2000 - VK 1-21/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 0962
Dienstleistungen
VK Bund, Beschluss vom 10.08.2000 - VK 1-19/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 0961
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 09.08.2000 - VK 2-22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0959
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 06.07.2000 - VK 2-14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0958
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 09.08.1999 - VK 1-09/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 0957
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 09.08.1999 - VK 1-9/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
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