Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1708 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0081
Bau & Immobilien
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2013 - VgK-36/2013
1. Das Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Diese sukzessive Beschränkung auf immer weniger Verhandlungspartner ist keine Diskriminierung.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Die Frage der korrekten Verfahrenswahl und die grundsätzliche Verpflichtung zur Beachtung des Vorrangs des offenen Verfahrens gehört dabei zu den Umständen, die für einen fachkundigen Bieter erkennbar sind.
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VPRRS 2014, 0075
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2002 - VK-41/01
Für eine Entscheidung über eine mögliche Kostenerstattung an den Antragsgegner ist kein Raum, wenn der später zurückgenommene Antrag dem Antragsgegner nie zugestellt wurde.*)
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VPRRS 2014, 0068
Nachprüfungsverfahren
VK Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2002 - VK-41/2001
Für eine Entscheidung über eine mögliche Kostenerstattung an den Antragsgegner ist kein Raum, wenn der später zurückgenommene Antrag dem Antragsgegner nie zugestellt wurde.*)
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VPRRS 2014, 0061
Nachprüfungsverfahren
VK Bremen, Beschluss vom 15.10.2002 - VK 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0060
Nachprüfungsverfahren
VK Bremen, Beschluss vom 27.12.2001 - VK 5/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0059
Nachprüfungsverfahren
VK Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2002 - VK 70/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0046
Bau & Immobilien
OLG Dresden, Beschluss vom 01.10.2007 - WVerg 8/07
Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war und die hieraus entstehenden Kosten damit zu den notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle gehören, auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle ist daher jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.
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VPRRS 2014, 0045
Dienstleistungen
OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2010 - WVerg 1/10
Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war und die hieraus entstehenden Kosten damit zu den notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle gehören, auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Vergabestelle ist daher jeweils nach dem individuellen Streitstoff des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.
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VPRRS 2014, 0043
Nachprüfungsverfahren
OLG München, Beschluss vom 03.06.2005 - Verg 5/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0042
Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2005 - 6 W 56/05 (Verg)
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0041
Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2005 - 6 W 56/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0040
Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2005 - 6 W 56/05 Verg.
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0038
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 17.02.2006 - Verg 4/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0037
Bau & Immobilien
OLG München, Beschluss vom 09.05.2006 - Verg 11/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0032
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 25.11.2013 - Z3-3-3194-1-33-09/13
1. Die Inhaberin einer Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für einen Gesamtflughafen kann sich ihren vergaberechtlichen Ausschreibungsverpflichtungen gem. § 98 Nr. 4 Alt. 1 GWB nicht dadurch entziehen, dass sie den Betrieb eines Teils des Flughafens auf eine andere Gesellschaft, die keine Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat, verlagert. Auch die andere Gesellschaft wird - soweit sie Teile des Flughafens betreibt - auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten tätig.*)
2. Auch wenn die Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB Sachentscheidungsvoraussetzung im Nachprüfungsverfahren ist, ist ihr ursprünglicher und mindestens ebenso bedeutender Zweck doch der, die Vergabestelle frühzeitig auf etwaige Vergaberechtsverstöße hinzuweisen und damit Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Insoweit gehört die Rüge untrennbar zum Vergabeverfahren und nicht ausschließlich zum Nachprüfungsverfahren.*)
3. Lässt eine Vergabestelle ihren Bevollmächtigten eine Rüge in der Sache tiefgehend zurückweisen, ohne auf dessen mangelnde Bevollmächtigung für die Bearbeitung der Rüge hinzuweisen, kann sich die Vergabestelle nach Treu und Glauben im Nachprüfungsverfahren nicht darauf berufen, dass dieser für die Entgegennahme der Rüge gar nicht zuständig war.*)
4. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SektVO hat der Auftraggeber, sofern ihm der Endpreis eines Angebots ungewöhnlich niedrig erscheint, vor Ablehnung des Angebots dessen Merkmale zu prüfen. Bei Fehlen einer nachvollziehbaren Kostenschätzung des Auftraggebers darf die Feststellung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes grundsätzlich nur aufgrund der eingehenden Angebote getroffen werden.*)
5. Zumindest bei der Vergabe von komplexen Dienstleistungen mit einem hohen IT-Anteil bietet ein Preisabstand von etwas über 15% zwischen den bestplatzierten Angeboten keinen Anlass für eine konkrete Aufklärung des Angebotspreises. Bei derartigen Aufträgen liegt erst ab einem Abstand von etwa 20% ein Missverhältnis nahe.*)
6. Im Vergabenachprüfungsverfahren gehören kartellrechtliche Bestimmungen wie § 19 GWB nicht zum Prüfungsumfang der Vergabekammer. Denn aufgrund der Schwere des Vorwurfs - der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und die Bildung eines nicht freigestellten Kartells sind Bußgeldtatbestände - verbietet sich schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen dessen Bejahung in einem rein "summarischen", weil dem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegenden Verfahren.*)
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VPRRS 2014, 0640
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 16.10.2013 - VK 1-81/13
Soll ein Bieter, dessen Angebot nach den schriftlichen Unterlagen eindeutig die Anforderungen erfüllt, ausgeschlossen werden, weil im weiteren Verfahren Zweifel an der Durchführbarkeit des angebotenen Lösungsvorschlags entstehen, ist ihm zuvor die konkrete Möglichkeit einzuräumen, diese Zweifel zu beseitigen.
VPRRS 2014, 0631
Nachprüfungsverfahren
VK Bund, Beschluss vom 10.10.2013 - VK 1-83/13
Der Antragsteller kann seinen Nachprüfungsantrag auch allein auf eine Verletzung der Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers aus § 101a GWB stützen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der Antragsteller durch ein fehlendes oder inhaltlich unzureichendes § 101a GWB-Schreiben in seinen Rechten verletzt ist.
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Online seit 2013
VPRRS 2013, 1837
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2013 - Verg 36/12
1. Über die Kosten der Vergabekammer und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten für das Verfahren über den Antrag auf vorzeitige Erteilung des Zuschlags wird gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB grundsätzlich in der Kostenentscheidung der Hauptsacheentscheidung entschieden, wobei die auf diesen Antrag entfallenden Kosten und Aufwendungen nicht gesondert tenoriert werden müssen.
2. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antrag auf vorzeitige Erteilung des Zuschlags erst gestellt wird, wenn die Vergabekammer bereits über die Hauptsache und folglich auch über die damit verbundenen Kosten und Aufwendungen entschieden hat. In diesem Fall muss ausnahmsweise eine gesonderte Entscheidung über die Kosten und Aufwendungen für das Verfahren über den Antrag auf vorzeitige Erteilung des Zuschlags erfolgen.
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VPRRS 2013, 1769
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2005 - 1 VK 23/05
1. Auch wenn ein aus der Bekanntmachung erkennbarer Fehler bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden kann (§ 107 Abs. 3 Satz 2 GWB), entbindet dies nicht von der Pflicht, ihn unverzüglich zu rügen, wenn er erkannt wurde (§ 107 Abs. 3 Satz 12 GWB).*)
2. Eine Pflicht zur Rüge besteht nicht, wenn der Auftraggeber im Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass er unter keinen Umständen, auch nicht auf Rüge hin, gewillt ist, einen Vergabeverstoß abzustellen. Allein mit einer ex-post-Betrachtung aus Sicht eines späteren Nachprüfungsverfahren lässt sich eine von Anfang an unumstößlich feststehende Einstellung einer Vergabestelle nicht begründen.*)
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VPRRS 2013, 1751
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 27.06.2002 - 216-4005.20-017/02-G-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1820
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 13.11.2013 - VK 19/13
1. Werden Vorgaben der Leistungsbeschreibung nicht eingehalten, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.*)
2. Nachträglich vorgelegte Nachweise dürfen nicht zu einer inhaltlichen Änderung des ursprünglichen Angebots führen.*)
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VPRRS 2013, 1701
Nachprüfungsverfahren
VK Südbayern, vom 08.02.2002 - 120.3-3194.1-04-02/01
1. Kosten für eine "Creditreform-Auskunft" stellen Ausgaben dar, die den allgemeinen Geschäftskosten zuzurechnen sind. Sie sind daher mit der Geschäftsgebühr abgegolten.*)
2. Der Anspruch der Verzinsung ist nur im gerichtlichen Verfahren vorgesehen (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO).*)
3. Wird ein Ingenieurbüro nur in fachlicher Hinsicht für die Antragsgegnerin tätig, handelt es sich bei diesen Leistungen nicht um solche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor der Vergabekammer.*)
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VPRRS 2013, 1700
Bau & Immobilien
VK Münster, Beschluss vom 17.07.2013 - VK 6/13
1. Der Auftraggeber kann eine Leistung auch teil-funktional beschreiben, also den Entwurf selbst erstellen und den Auftragnehmer mit der Ausführungsplanung bis zur schlüsselfertigen Errichtung beauftragen. Voraussetzung ist, dass eine solche Art der Ausschreibung nach Abwägung aller Umstände zweckmäßig erscheint.
2. Zur Darlegung der Antragsbefugnis bedarf es jedenfalls dann nicht der Abgabe eines (fiktiven) Angebots, wenn der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren auch Mängel der Ausschreibungsbedingungen rügt, so dass sich im Fall einer berechtigen Beanstandung die zur Angebotserstellung aufgewendete Zeit und Mühe als nutzlos vertan erweisen würde.
3. An die Form der Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Um als Rüge zu gelten, muss die fragliche Äußerung des späteren Antragstellers nur erkennen lassen, dass er einen bestimmten Sachverhalt als Vergaberechtsverstoß ansieht und Abhilfe erwartet.
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VPRRS 2013, 1695
Bau & Immobilien
VK Südbayern, Beschluss vom 28.11.2001 - 40-10/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1690
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2001 - Verg 24/01
1. Die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer wird eingeschränkt durch die Vortragslast nach § 108 Abs. 2 GWB sowie durch Mitwirkungs- und Förderungspflicht der Beteiligten nach § 113 Abs. 2 S. 1 GWB. Solange ein Antragsteller nur pauschale Vermutungen äußert, obwohl er als sach- und fachkundiger Bewerber auch ohne Einsicht in die Vergabekammer konkrete Fakten oder Anhaltspunkte zur Rechtfertigung eines pauschal erhobenen Vorwurfs (hier: "HOAI-Unterschreitung" bei VOF-Ausschreibung) vortragen könnte, braucht die Vergabekammer zumindest in einem komplexen Vergabeverfahren nicht alle denkbaren Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen aufzugreifen.*)
2. Über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB kann vor Eingang der Beschwerdeerwiderung entschieden werden, wenn nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers und Beschwerdeführers der Nachprüfungsantrag keine Erfolgsaussicht hat.*)
3. Da das Eilverfahren gem. § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GWB ein Teil des Hauptverfahrens (Beschwerdeverfahrens) ist, ergeht die Kostenentscheidung zusammen mit der Endentscheidung.*)
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VPRRS 2013, 1687
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2006 - 1 VK LVwA 16/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1681
Abfallbeförderung/-entsorgung
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2003 - VK 3/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1674
Dienstleistungen
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2011 - VK 2-34/11
1. Eine Antragsbefugnis trotz unterlassener Angebotsabgabe kann dann in Betracht kommen, wenn der Unternehmer gerade durch den gerügten Vergaberechtsverstoß an der Abgabe eines Angebots gehindert worden ist. Ein Unternehmen, das sich gegen eine unterbliebene Aufteilung des Auftrags in Lose zur Wehr setzt, ist in der Regel schon dann antragsbefugt, wenn es darlegt, dass es zur Erbringung des Gesamtauftrags nicht in der Lage ist.*)
2. Die §§ 97 Abs. 3 S. 2 GWB, 2 Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG sehen vor, dass Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Die Fachlosvergabe hat im Sinne eines an den öffentlichen Auftraggeber gerichteten bieterschützenden und justiziablen vergaberechtlichen Gebots die Regel zu sein. Eine Gesamt- oder zusammenfassende Vergabe darf nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen stattfinden.*)
3. Im Falle von Gebäudereinigungsarbeiten ist die Glasreinigung in der Regel als ein Fachlos im Sinne der §§ 97 Abs. 3 S. 2 GWB, 2 Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG anzusehen.*)
4. Die §§ 97 Abs. 3 S. 2 GWB, 2 Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG sehen vor, dass die Leistungen getrennt nach Fachlosen zu vergeben sind. Nach diesen Vorgaben reicht es grundsätzlich auch nicht aus, wenn die Vergabestelle alternativ zu Fachlosen nach Mengen aufgeteilte Lose, d.h. Teillose bildet, da nach den genannten Vorschriften gerade Teillose und Fachlose auszuschreiben sind, nicht jedoch Teillose oder Fachlose.*)
5. Zu beachten ist, dass der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinationsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen kann, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise mit ihr verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist.*)
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VPRRS 2013, 1670
Bau & Immobilien
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2002 - VK 11/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1802
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2013 - Verg 20/13
1. Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft ist antragsbefugt, wenn die Bietergemeinschaft ihm eine unbeschränkte Vertretungsmacht erteilt hat.*)
2. Vergabereife ist vom Auftraggeber in jedem Vergabeverfahren vor der Ausschreibung herzustellen, gleichviel, welchem Rechtsregime das Verfahren unterliegt (hier Sektorenauftragsvergabe).*)
3. Zur Vergabereife zählen eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung, aber auch, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen fristgemäßen Beginn der Ausführung vom Auftraggeber geschaffen worden sind (hier: sofort vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss).*)
4. Der Auftraggeber ist befugt, das Vergabeverfahren bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, erst recht eines Aufhebungsgrundes, in einen früheren Stand zurückzuversetzen, sofern er dabei transparent und diskriminierungsfrei vorgeht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.9.2006 - X ZB 14/06).*)
5. Auch im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 SektVO können Erklärungen oder Nachweise vom Auftraggeber nur nachgefordert werden, wenn sie körperlich nicht vorgelegt worden sind (oder allenfalls Wirksamkeitsmängel vorliegen).*)
6. Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot ergehen und legt der Auftraggeber als Unterkriterien zu 95 % den Preis und zu 5 % die Terminplanung fest, ist der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 97 Abs. 5 GWB und die Selbstbindung des Auftraggebers an das in der Bekanntmachung angegebene Zuschlagskriterium verletzt.*)
VPRRS 2013, 1840
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2013 - Verg 3/13
1. Die Vergabe von Dienstleistungen der Unterhalts- und Glasreinigung stellt keine Amtshandlung, die unmittelbar der Durchführung von Aufgaben nach dem Hochschulgesetz dient.
2. Staatliche Hochschulen genießen im Vergabenachprüfungsverfahren keine Gebührenfreiheit.
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VPRRS 2013, 1663
Nachprüfungsverfahren
VK Nordbayern, Beschluss vom 14.03.2005 - 320.VK-3194-21/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1656
Nachprüfungsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 13.05.2004 - Verg 04/04
Es entspricht in aller Regel der Billigkeit, die Erstattung der im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Aufwendungen eines Beigeladenen anzuordnen, wenn dieser mit eigenen Sachanträgen erfolgreich war. Inwieweit der Beigeladene zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erfolgsaussichten seiner Anträge hat abschätzen können, ist unerheblich.*)
Volltext
VPRRS 2013, 1655
Nachprüfungsverfahren
BayObLG, Beschluss vom 13.05.2004 - Verg 4/04
Es entspricht in aller Regel der Billigkeit, die Erstattung der im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Aufwendungen eines Beigeladenen anzuordnen, wenn dieser mit eigenen Sachanträgen erfolgreich war. Inwieweit der Beigeladene zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erfolgsaussichten seiner Anträge hat abschätzen können, ist unerheblich.*)
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VPRRS 2013, 1651
Ausrüstungsgegenstände
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013 - Verg 10/13
1. Mit der strikten Ausschlussfolge für Angebote, welche die geforderten Erklärungen oder Nachweise nicht enthalten, korrespondiert die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Vergabeunterlagen so klar und eindeutig zu formulieren, dass die Bieter ihnen sicher und zweifelsfrei entnehmen können, welche genauen Erklärungen oder Nachweise von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens einzureichen sind.
2. Sind Zertifikate und Nachweise nicht wirksam gefordert worden, darf der Auftraggeber Angebote wegen Fehlens von Erklärungen oder Nachweisen nicht aus der Wertung nehmen, ohne den betroffenen Bietern zuvor Gelegenheit zu geben, die fraglichen Unterlagen nachzureichen.
3. Eine gesetzliche Wartefrist zwischen Rüge und Anbringen des Nachprüfungsantrags besteht nicht. Es ist deshalb unschädlich, wenn der Antragsteller die Nachprüfung beantragt, bevor die Vergabestelle die Rüge (abschlägig) beschieden hat.
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VPRRS 2013, 1648
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.05.2002 - 2 VK 1/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1647
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.06.2002 - 2 VK 5/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1644
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.06.2002 - 2 VK 05/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1642
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.05.2002 - 2 VK 01/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1641
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.04.2002 - 2 VK 18/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1634
Nachprüfungsverfahren
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.07.2000 - 2 Verg 4/00
1. Eine isolierte sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss der Vergabekammer ist schon in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG statthaft.
2. Wegen der Komplexität der vergaberechtlichen Vorschriften ist in der Regel die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schon im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur effektiven Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung erforderlich. Trotz der in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB angeordneten Geltung des § 80 VwVfG ist die dortige restriktive Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht auf das Nachprüfungsverfahren übertragbar. So sind jedenfalls im Regelfall die Kosten erstattungsfähig, die der Vergabestelle durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.
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VPRRS 2013, 1621
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2001 - 11 Verg 1/01
1. Auch bei funktionaler Ausschreibung sind von der Vergabestelle Wertungskriterien bekannt zu geben.
2. Einem Antragsteller droht kein Schaden im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, wenn der Auftrag auch bei richtiger Wertung seines Angebots nicht an ihn als günstigsten Bieter vergeben werden kann. Er ist also nicht antragsbefugt.
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VPRRS 2013, 1819
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 13.11.2013 - 69d-VK-33/2013
1. Erledigt sich der Nachprüfungsantrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer, erfolgt die Entscheidung über die Kostentragung nach billigem Ermessen. Dabei ist zwar grundsätzlich der voraussichtliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Der Antragsteller trägt jedoch keine Kosten, wenn sich der Nachprüfungsantrag dadurch erledigt, dass der Auftraggeber dem Begehren des Antragstellers abhilft.
2. Von der Gebührenerhebung kann ganz abgesehen werden, wenn sich der Antrag erledigt hat oder zurückgenommen wird in einem sehr frühen Verfahrensstadium, so dass sich die Vergabekammer noch nicht vertieft mit der Sach- und Rechtslage befassen musste. Weitere Fälle sind auch noch nicht stattgefundene mündliche Verhandlung, noch nicht erfolgte Beiladung oder der Fall, in dem der Antragsteller seinen Obliegenheiten umfänglich nachgekommen ist und einen Vergabeverstoß rechtzeitig erfolglos gerügt hat und die Vergabestelle erst im Nachprüfungsverfahren den gerügten Vergabeverstößen abhilft.
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VPRRS 2013, 1616
Bau & Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013 - 11 Verg 10/13
1. Die Vergabekammer hat einen Nachprüfungsantrag bei Eingang darauf zu prüfen, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Diese Eingangsüberprüfung steht nicht im Ermessen der Vergabekammer. Ein Nachprüfungsantrag, der aus formalen oder inhaltlichen Gründen so, wie er vorliegt, keine Aussicht auf Erfolg hat, darf nicht zugestellt werden.
2. Als offensichtliche Zulässigkeits- oder Begründetheitsmängel sind solche Mängel anzusehen, die für den unvoreingenommenen Beobachter ohne nähere Prüfung auf Anhieb aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar sind.
3. Wird das streitgegenständliche Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben, ist der im eigenen Namen eingereichte Nachprüfungsantrag eines Bietergemeinschaftsmitglieds offensichtlich unzulässig.
4. Behandelt die Vergabekammer einen offensichtlich unzulässigen Nachprüfungsantrag als zulässig, rechtfertigt dies nach Antragsrücknahme eine Reduzierung der Gebühren.
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VPRRS 2013, 1600
Bau & Immobilien
VK Thüringen, Beschluss vom 12.07.2013 - 250-4002-5318/2013-E-016-J
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1591
Bau & Immobilien
VK Sachsen, Beschluss vom 15.03.2013 - 1/SVK/003-13
1. Ist die Rücknahme eines Antrages auf Vergabenachprüfung erkennbar auf unzureichende Informationen im Vorabinformationsschreiben nach § 101a GWB zurückzuführen (hier erstmalige Mitteilung von Ausschlussgründen im Vergabenachprüfungsverfahren) so entspricht es der Billigkeit, dem Auftraggeber die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.*)
2. Auch im Falle der Rücknahme sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich Aufwendungen der Beigeladenen entsprechend § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB nur dann erstattungsfähig, soweit dies der Billigkeit entspricht.*)
3. Bei der Beurteilung, ob die Auferlegung der Aufwendungen der Beigeladenen i. S. d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB der Billigkeit entspricht, ist maßgeblich, ob sich die Antragstellerin ausdrücklich in einen Interessengegensatz zur Beigeladenen befindet, und sich die Beigeladene aktiv und mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat.*)
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VPRRS 2013, 1584
Nachprüfungsverfahren
VK Hessen, Beschluss vom 31.10.2002 - 69d-VK-47/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2013, 1583
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-46/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1582
Bau & Immobilien
VK Hessen, Beschluss vom 30.07.2002 - 69d-VK-27/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2013, 1581
Nachprüfungsverfahren
VK Hessen, Beschluss vom 29.07.2002 - 69d-VK-29/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
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