Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1708 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0288
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2014 - Verg 11/13
1. Die Billigkeitsentscheidung über die Kostentragungslast orientiert sich grundsätzlich an dem bei summarischer Prüfung voraussichtlichen Ausgang des Nachprüfungsverfahrens. Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann von diesem Schema im begründeten Einzelfall jedoch abgewichen werden.
2. Mit der Ankündigung der Ausschreibung nach der VOL/A einschließlich der Benennung einer Vergabekammer als der für ein Nachprüfungsverfahren zuständigen Stelle setzt der Auftraggeber den Rechtsschein eines dem Vierten Teil des GWB unterliegenden Vergabeverfahrens. An der Setzung dieses Rechtsscheins muss sich der Auftraggeber festhalten lassen, wenn er vergaberechtswidrig eine vorherige Prüfung des einzuhaltenden Schwellenwerts unterlässt.
3. Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.
4. Krankenhäuser im Sinne des § 98 Nr. 5 GWB sind neben den der medizinischen Akutversorgung verpflichteten Kliniken alle Einrichtungen, die auch der Erbringung medizinischer Versorgung dienen, wie dies bei Altenheimen der Fall ist.
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VPRRS 2014, 0287
Dienstleistungen
VK Hessen, Beschluss vom 12.02.2014 - 69d-VK-55/2013
1. Die Vergabekammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie nach genauer Prüfung des Sach- und Rechtslage oder auch erst nach weiteren Ermittlungen zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages gelangt. In der Regel ist eine mündliche Verhandlung dann nicht durchzuführen, wenn die Unzulässigkeit des Antrages eindeutig ist und die mündliche Verhandlung daher keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht.*)
2. Zu den Anforderungen an die offensichtliche Unzulässigkeit gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB.*)
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VPRRS 2014, 0283
Bau & Immobilien
BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13
1. Die Divergenzvorlage kann nur in denselben Grenzen auf Ausschnitte des Beschwerdeverfahrens beschränkt werden, in denen im Zivilprozess Teilurteile zulässig sind und die Zulassung der Revision wirksam beschränkt werden kann.*)
2. Bei der Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn ist als öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren das jeweils betroffene Land anzusehen, nicht die Bundesrepublik Deutschland.*)
3. Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung zu entscheiden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, IBR 2001, 505).*)
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VPRRS 2004, 0647
Abfallbeförderung/-entsorgung
OLG Schleswig, Beschluss vom 18.10.2004 - 6 Verg 2/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0701
Nachprüfungsverfahren
OLG München, Beschluss vom 07.01.2014 - Verg 16/13
Auch dann, wenn die Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auf einer Korrektur eines vergaberechtwidrigen Verhaltens der Vergabestelle beruht, kann der bei Stellung des Nachprüfungsantrags in seinen Rechten verletzte Bieter eine Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erlangen.
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VPRRS 2014, 0275
Dienstleistungen
VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2014 - 250-4003-1024/2013-E-003-EF
Die GFAW Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH ist als eine juristische Person des privaten Rechts, deren einziger Gesellschafter die Thüringer Aufbaubank, Anstalt des öffentlichen Rechts und deren alleiniger Gewährträger der Freistaat Thüringen (100%) ist, öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
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VPRRS 2014, 0271
Nachprüfungsverfahren
KG, Beschluss vom 14.03.2014 - Verg 10/13
1. Das Gericht ist wegen des Anspruchs der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, die Verfahrensbeteiligten vor seiner verfahrensabschließenden Sachentscheidung darauf hinzuweisen, dass es der Aussage von Zeugen voraussichtlich keinen hinreichenden Glauben schenken werde, und dass ihm Zweifel an der Echtheit vorgelegter Schriftstücke verbleiben dürften.*)
2. Im Beschwerdeverfahren sind die Anforderungen an die Bejahung einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des Anhörungsrügenrechts nicht ausnahmsweise deshalb abzusenken, weil das Beschwerdeverfahren durch personelle Nichtbesetzung des zuständigen erstinstanzlichen Spruchkörpers faktisch selbst zur ersten Instanz wird und - wegen der Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde - zugleich zur letzten Instanz.*)
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VPRRS 2013, 1798
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.08.2013 - 2 VK 11/13
1. Die Vergabekammer ist für Überbrückungsmaßnahmen auf Grundlage von Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 in analoger Anwendung des § 102 GWB sachlich zuständig).
2. Auch wenn es zur Auslösung der Rügepflicht nicht nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, sondern zusätzlich auch auf das Erkennen der rechtlichen Bedeutung, also der Vergaberechtswidrigkeit ankommt, kann eine Kenntnis auch insoweit dann unterstellt werden, wenn der Kenntnisstand beim Bieter (z.B. durch Verfahrenshinweise der Vergabestelle oder durch Beantwortung von Bieterfragen) einen solchen Grad erreicht hat, dass ein weiteres Verharren in Unkenntnis als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes gewertet werden muss.
3. Selbst bei einem überdurchschnittlich komplexen Sachverhalt beträgt die Rügefrist anstelle der üblicherweise zuzubilligenden Frist von maximal einer Woche höchstens zwei Wochen.
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VPRRS 2014, 0262
Datenverarbeitung
VK Arnsberg, Beschluss vom 22.10.2013 - VK 18/13
Stehen Art. 56 AEUV und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG einer nationalen Rechtsvorschrift und/oder einer Vergabebedingung eines öffentlichen Auftraggebers entgegen, der zufolge ein Bieter, der einen bzw. den ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag erhalten will,
(1.) sich verpflichten muss, dem zur Auftragsausführung eingesetzten Personal einen in der Rechtsvorschrift festgelegten Tarif- oder Mindestlohn zu zahlen, und
(2.) einem eingesetzten oder in Aussicht genommenen Nachunternehmer eine ebensolche Verpflichtung auferlegen und dem Auftraggeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers vorlegen muss, wenn
(a) die Rechtsvorschrift eine solche Verpflichtung nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge, nicht aber auch die Erteilung privater Aufträge vorsieht, und
(b) der Nachunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig ist und die Arbeitnehmer des Nachunternehmers bei der Ausführung der auftragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich in dessen Heimatland tätig werden?*)
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VPRRS 2014, 0252
Bau & Immobilien
VK Arnsberg, Beschluss vom 24.01.2014 - VK 23/13
Auch eine grenzwertig knappe Erklärungsfrist nach § 15 EG Abs. 2 VOB/A ist grundsätzlich einzuhalten, auch wenn die Dokumentation über das Aufklärungsgespräch und die darauf basierende Auftraggeberentscheidung lückenhaft ist. Diese Lückenhaftigkeit kann im begrenzten Rahmen im Verfahren geheilt werden.*)
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VPRRS 2014, 0248
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.11.2013 - 2 VK 13/13
1. Wird das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, kommt eine Überbürdung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragstellers auf die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Betracht.
2. Ist der Antragsgegner von Gebühren befreit, werden auch gegen etwaigen Beigeladenen keine Gebühren erhoben.
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VPRRS 2014, 0636
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.06.2013 - 2 VK 9/13
1. Auch für einen mit dem Vergaberecht nicht vertrauten Bieter muss sich die Frage der möglichen Rechtswidrigkeit einer Vergabeentscheidung aufdrängen, die nicht Ausführungen zur Gewichtung der im konkreten Fall ermittelten Wertungspunkte anhand des in der Ausschreibung benannten Wertungssystems enthält. Das gilt erst recht für einen im Vergaberecht erfahrenen Bieter.
2. Besteht eine Bietergemeinschaft aus zwei Gesellschaften, die personell enge Verflechtungen aufweisen, kommt eine Verlängerung der Rügefrist um drei Tage wegen Abstimmungsbedarfs innerhalb der Bietergemeinschaft nicht in Betracht.
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VPRRS 2014, 0250
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2014 - Verg 11/14
1. Jedwede vorbeugende, nicht in einem Vergabeverfahren ergehende und auf ein künftiges Beschaffungsverhalten des Auftraggebers gerichtete Entscheidung ist der Vergabekammer (sowie dem Beschwerdegericht) untersagt.
2. Eine Nachprüfungsentscheidung, die dem Auftraggeber aufgibt, umgehend mit einer Vergabebekanntmachung ein förmliches Vergabeverfahren zu beginnen, ist nichtig. Zur Durchsetzung der nichtigen Entscheidung kann demzufolge kein Zwangsgeld angedroht werden.
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VPRRS 2014, 0247
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.05.2013 - 3 VK 01/13
1. Nimmt ein Antragsteller seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu erstatten.
2. Ein Antragsteller hat die Hälfte der Gebühr zu entrichten, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat. Dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR und maximal 50.000 EUR. Ausnahmsweise, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, kann die Gebühr bis zu einem Betrag von 100.000 EUR erhöht werden.
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VPRRS 2014, 0245
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.05.2013 - 3 VK 1/13
1. Nimmt ein Antragsteller seinen Antrag zurück, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu erstatten.
2. Ein Antragsteller hat die Hälfte der Gebühr zu entrichten, wenn sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat. Dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR und maximal 50.000 EUR. Ausnahmsweise, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, kann die Gebühr bis zu einem Betrag von 100.000 EUR erhöht werden.
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VPRRS 2014, 0244
Nachprüfungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2012 - Verg W 3/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0243
Nachprüfungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2006 - Verg W 5/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0224
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.01.2013 - 2 VK 2/13
1. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Dasselbe gilt für Vergabefälle, in denen eine Bekanntmachung unterblieben ist, wobei auf die in den Vergabeunterlagen genannte Frist zur Angebotsabgabe abzustellen ist.
2. Aus einer Rüge muss deutlich zu entnehmen sein, dass es sich um eine Beanstandung des Vergabeverfahrens handelt. Es reicht nicht aus, wenn der Bieter lediglich auf seine Rechtsauffassung in Bezug auf das ehemalige oder fortbestehende Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und anderen Bietern hinweist, ohne einen deutlichen Bezug zu dem konkreten Vergabeverfahren herzustellen.
3. Es ist von jedem, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die zur Erstellung eines Angebotes oder Führung eines Unternehmens erforderlich sind, zu erwarten, dass er erkennt, wenn Eignungskriterien nicht in der Bekanntmachung, sondern erst in den Vergabeunterlagen benannt werden.
4. Wird ein Nachprüfungsantrag abgelehnt, ist auch kein Akteneinsichtsrecht zu gewähren.
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VPRRS 2014, 0638
Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2013 - Verg 40/12
1. Über die Notwendigkeit für den öffentlichen Auftraggeber, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen nebst den zugehörigen Vergabevorschriften konzentriert hat - dann ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber im Allgemeinen nicht erforderlich.
2. Nicht nur die Kostenentscheidung der Vergabekammer, sondern auch der dazugehörende Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den obsiegenden Verfahrensbeteiligten ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sie sich gegen eine Nebenentscheidung der Vergabekammer richtet.
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VPRRS 2014, 0204
Dienstleistungen
VK Thüringen, Beschluss vom 27.03.2013 - 250-4003-775/2013-E-002-EF
1. Mit der Erklärung der Rücknahme des Nachprüfungsantrags erledigt sich das Nachprüfungsverfahren. Daher ist die Feststellung seiner Erledigung auszusprechen. Zudem ist auch die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens anzuordnen.
2. Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens bestimmt sich regelmäßig danach, welches wirtschaftliche Risiko der Verfahrensbeteiligte übernommen hat, der im Verfahren selbst nach dem Entscheidungsausspruch als der Unterlegene anzusehen ist. Das wirtschaftliche Risiko der Verfahrensbeteiligung ist dabei regelmäßig in der Höhe des Brutto-Preises des Angebotes zu sehen, mit dem der jeweilige Verfahrensbeteiligte letztendlich im Verfahren der Nachprüfung des Vergabeverfahrens selbst unterlegen ist.
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VPRRS 2014, 0217
Dienstleistungen
VK Arnsberg, Beschluss vom 06.02.2014 - VK 22/13
1. Die Verpflichtung, bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Vergabe von Dienstleistungen das Vergaberecht einzuhalten, ist ein ständiger Ausspruch der Kammern und auch der Obergerichte. Als unselbständige Nebenbestimmung ist sie zwar nicht selbständig anfechtbar, hindert aber die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes nicht, denn für die Vollstreckung kommt es nur auf die Wirksamkeit nicht auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes an.
2. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur vergaberechtskonformen Ausschreibung und Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht fristgerecht nach, ist ein monatliches Zwangsgeld von 850.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig.
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VPRRS 2014, 0632
Bau & Immobilien
VK Detmold, Beschluss vom 27.09.2013 - VK.2-04/13
1. Bei der vergaberechtlichen Einordnung typengemischter Verträge ist der jeweilige Wert der Einzelleistungen lediglich eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien.
2. Entscheidend ist, wo bei wertender Betrachtung nach dem Willen der Vertragsparteien der rechtliche und wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrags liegen soll (hier: Bauauftrag).
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VPRRS 2014, 0215
Dienstleistungen
OLG München, Beschluss vom 30.01.2014 - Verg 10/13
Hat der Antragsteller nach der Erledigung der Hauptsache im Nachprüfungsverfahren nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten, ist vor der Herabsetzung der Gebühr zunächst diejenige Gebühr zu ermitteln, die sich ohne das erledigende Ereignis ergeben hätte.*)
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VPRRS 2014, 0203
Arzneimittel
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2013 - Verg 21/13
1. Pharmazeutische Unternehmer sind nicht nur Pharma-Hersteller (und ihre Vertriebsunternehmen), sondern auch Arzneimittel-Importeure. Sie sind an sich lieferfähig. Importeure sind von einer Vergabe von Rabattverträgen über Arzneimittel vom Gesetz demnach nicht, erst recht nicht generell, ausgeschlossen.
2. Ist die Festlegung des Beschaffungsgegenstands durch den Auftraggeber so zugeschnitten, dass nur ein pharmazeutischer Hersteller den gesamten Arzneimittelbedarf erfüllen und Rabattvertragspartner werden kann, ist das wettbewerbswidrig und diskriminiert namentlich Arzneimittel-Importeure.
3. Bei Überschneidung der Zuständigkeiten einer Vergabekammer des Bundes und der Vergabekammer eines Landes hat der Antragsteller ein Wahlrecht. Zuständig ist in einem solchen Fall diejenige Vergabekammer, bei welcher der Antragsteller den Nachprüfungsantrag einreicht.
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VPRRS 2014, 0225
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2013 - 2 VK 1/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0223
Dienstleistungen
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.01.2013 - 2 VK 02/13
1. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Dasselbe gilt für Vergabefälle, in denen eine Bekanntmachung unterblieben ist, wobei auf die in den Vergabeunterlagen genannte Frist zur Angebotsabgabe abzustellen ist.
2. Aus einer Rüge muss deutlich zu entnehmen sein, dass es sich um eine Beanstandung des Vergabeverfahrens handelt. Es reicht nicht aus, wenn der Bieter lediglich auf seine Rechtsauffassung in Bezug auf das ehemalige oder fortbestehende Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und anderen Bietern hinweist, ohne einen deutlichen Bezug zu dem konkreten Vergabeverfahren herzustellen.
3. Es ist von jedem, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die zur Erstellung eines Angebotes oder Führung eines Unternehmens erforderlich sind, zu erwarten, dass er erkennt, wenn Eignungskriterien nicht in der Bekanntmachung, sondern erst in den Vergabeunterlagen benannt werden.
4. Wird ein Nachprüfungsantrag abgelehnt, ist auch kein Akteneinsichtsrecht zu gewähren.
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VPRRS 2014, 0219
Nachprüfungsverfahren
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2013 - 2 VK 01/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0201
Nachprüfungsverfahren
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2011 - 11 Verg 2/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0193
Dienstleistungen
VK Sachsen, Beschluss vom 07.06.2013 - 1/SVK/012-13
1. Von einer Erledigung ist dann auszugehen, wenn der auf Vornahme oder Unterlassung gerichtete Antrag des Antragstellers durch ein Ereignis, das nach der Verfahrenseinleitung eingetreten ist, gegenstandslos wird und Primärrechtsschutz mithin nicht mehr stattfinden kann. Bei der Bestimmung des Rechtsschutzbegehrens ist nicht allein auf die formell gestellten Anträge abzustellen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 GWB). Die Erledigung tritt zwischen den Hauptbeteiligten des Nachprüfungsverfahrens ein und ist vom Beigeladenen prozessual hinzunehmen.*)
2. Hat der Bieter eine bereits abgelaufene Urkunde über die Eignung seines Unternehmens vorgelegt, gestattet es die Vorschrift des § 19 EG Abs. 2 VOL/A dem Auftraggeber, nicht nur gänzlich fehlende, sondern auch zu vervollständigende und gültige Unterlagen bzw. Urkunden nachzufordern. Vom Schutzzweck der Regelung sind dagegen keine inhaltlichen Defizite, die zu einer Nachbesserung des Angebots führen, erfasst.*)
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VPRRS 2014, 0189
Nachprüfungsverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.01.2014 - 2 Verg 6/13
1. Ein Nachprüfungsantrag, mit dem die Art und Weise der Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens gerügt wird, welches der Aufgabenträger nicht als förmliches Vergabeverfahren ansieht, ist nach §§ 102, 107 Abs. 1 GWB gleichwohl eingeschränkt statthaft, soweit beanstandet wird, dass ein nach Maßgabe der §§ 97 ff. GWB gestaltetes Vergabeverfahren trotz entsprechender Ausschreibungspflicht nicht eingeleitet worden ist.*)
2. Die an Omnibusunternehmen gerichtete Aufforderung eines Aufgabenträgers des Öffentlichen Personennahverkehrs, sich an einem wettbewerblich gestalteten Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung eigenwirtschaftlicher Verkehre i.S. von § 8 Abs. 4 PBefG nach dem sog. "Wittenberger Modell" zu beteiligen, ist kein Beschaffungsvorgang i.S. einer Erteilung eines öffentlichen Auftrags i.S. von § 99 Abs. 1 GWB.*)
3. Im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens hat der Antragsteller keine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB für vermeintliche Verstöße gegen beihilferechtliche Regelungen oder fachrechtliche Bestimmungen im Personenbeförderungsrecht ohne einen vergaberechtlichen Anknüpfungspunkt.*)
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VPRRS 2014, 0186
Dienstleistungen
VK Berlin, Beschluss vom 18.07.2012 - VK-B1-22/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0183
Bau & Immobilien
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.01.2014 - 2 Verg 1/14
1. Zur Auslegung eines Antrags des öffentlichen Auftraggebers auf Gewährung von Eilrechtsschutz im Beschwerdeverfahren, betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses gemäß § 101b GWB.*)
2. In einem solchen Beschwerdeverfahren fehlt dem öffentlichen Auftraggeber das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Gestattung des vorläufigen weiteren Vollzugs des Vertrags.*)
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VPRRS 2014, 0179
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 16.08.2013 - VK VOB 30/2013
Ein Nachprüfungsantrag, der mangels eines schlüssigen, aus sich heraus verständlichen Tatsachenvortrags keine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ermöglicht, ist unzulässig.*)
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VPRRS 2014, 0178
Bau & Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2013 - Verg 24/13
1. Pharmazeutische Unternehmer sind nicht nur Pharma-Hersteller (und ihre Vertriebsunternehmen), sondern auch Arzneimittel-Importeure. Sie sind an sich lieferfähig. Importeure sind von einer Vergabe von Rabattverträgen über Arzneimittel vom Gesetz demnach nicht, erst recht nicht generell, ausgeschlossen.
2. Ist die Festlegung des Beschaffungsgegenstands durch den Auftraggeber so zugeschnitten, dass nur ein pharmazeutischer Hersteller den gesamten Arzneimittelbedarf erfüllen und Rabattvertragspartner werden kann, ist das wettbewerbswidrig und diskriminiert namentlich Arzneimittel-Importeure.
3. Bei Überschneidung der Zuständigkeiten einer Vergabekammer des Bundes und der Vergabekammer eines Landes hat der Antragsteller ein Wahlrecht. Zuständig ist in einem solchen Fall diejenige Vergabekammer, bei welcher der Antragsteller den Nachprüfungsantrag einreicht.
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VPRRS 2014, 0176
Ausbaugewerke
VK Hessen, Beschluss vom 16.02.2010 - 69d-VK-59/2009
1. Zur Wirksamkeit und Berücksichtigungsfähigkeit von Rüge und/oder Vortrag im Nachprüfungsantrag ist ein Mindestmaß an Substantiierung notwendig; eine auf bloße Vermutungen und Spekulationen gestützte Sachdarstellung oder behauptete Rechtsverletzung ist unbeachtlich.*)
2. Vergaberechtsverstöße, die erst im Nachprüfungsverfahren bekannt werden, können sofort in das anhängige Verfahren eingebracht werden; einer vorherigen Rüge und Wartefrist bedarf es nicht (wie z.B. OLG Frankfurt, B. v. 08.12.2009 - 11 Verg 6/09).*)
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VPRRS 2014, 0173
Nachprüfungsverfahren
VK Köln, Beschluss vom 29.11.2013 - VK VOL 18/2013
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit ein Bieter den später im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Vergaberechtsverstoß zuvor gegenüber der Vergabestelle (überhaupt) nicht gerügt hat. *)
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VPRRS 2014, 0171
Bau & Immobilien
VK Nordbayern, Beschluss vom 19.11.2013 - 21.VK-3194-49/13
Angebote müssen die Identität des Bieters erkennen lassen. Dabei ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln, wer das Angebot abgegeben hat. Nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont ist hierbei zu beurteilen, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste oder durfte. Ein entscheidender Punkt bei der Auslegung ist, wer das Angebot unterschrieben hat.*)
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VPRRS 2014, 0165
Dienstleistungen
VK Köln, Beschluss vom 11.12.2013 - VK VOL 19/2013
1. Im Nachprüfungsverfahren darf der Antragsteller auf eine vom Antragsgegner geänderte Angebotswertung mit einer entsprechenden Änderung seines Sachantrags reagieren.*)
2. Ein Auftraggeber ist an die von ihm in der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien gebunden.*)
Volltext
VPRRS 2014, 0148
Nachprüfungsverfahren
VK Südbayern, Beschluss vom 08.12.2003 - 120.3-3194.1-16-04/03
Antrag auf erneute Kostenfestsetzung gem. § 128 GWB mit verändertem Gegenstandswert*)
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VPRRS 2014, 0143
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2003 - VK 1-123/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2014, 0128
Nachprüfungsverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2011 - 13 Verg 1/11
1. Zur Kostentragungspflicht nach Antragsrücknahme.
2. Zur Frage, ob der öffentliche Auftraggeber die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen kann.
Volltext
VPRRS 2014, 0116
Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2005 - 6 W 70/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2014, 0115
Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2005 - 6 W 88/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2014, 0114
Nachprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2005 - 6 W 88/05 (Verg.)
(ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
VPRRS 2014, 0113
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2005 - Verg 30/05
1. Der für die Rechtsanwaltsvergütung maßgebende Gegenstandswert im Vergabenachprüfungsverfahren richtet sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren beträgt fünf Prozent der Bruttoauftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer).
2. Die Auftragssumme wird vom Angebot des Antragstellers bestimmt, da - im Sinn einer generalisierenden Beschränkung auf den genannten Prozentsatz - für den Gegenstandswert sein Interesse an der Erlangung des Auftrags maßgebend ist.
Volltext
VPRRS 2014, 0098
Außenanlagen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2013 - 11 Verg 12/13
1. Macht der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit gemäß § 101 b Abs. 2 Satz 2 GWB 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es kommt nicht darauf an, ob der betroffene Bieter von der Bekanntmachung oder dem Verstoß Kenntnis hat.
2. Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, ist in der Bekanntmachung zu begründen. Fehlt es in der Bekanntmachung an notwendigen Bestandteilen oder sind diese fehlerhaft, beginnt mangels Veröffentlichung einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung die Frist nach § 101 b Abs. 2 Satz 2 GWB nicht zu laufen.
3. Die Fristverlängerung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB muss vor Ablauf der Fünf-Wochen-Frist des § 113 Abs. 1 Satz 1 GWB durch den Vorsitzenden der Vergabekammer erfolgen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Fristverlängerung innerhalb der Entscheidungsfrist aktenkundig verfügt wird und die Verfügung ordnungsgemäß in den Geschäftsgang gelangt. Sind diese Voraussetzung nicht erfüllt, gilt die gesetzliche Ablehnungsfrist des § 116 Abs. 2 GWB, die nicht rückwirkend aufgehoben werden kann.
Volltext
VPRRS 2014, 0097
Nachprüfungsverfahren
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2006 - VK 15/05
Als wirkt sich kostenreduzierend aus, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Volltext
VPRRS 2014, 0092
Nachprüfungsverfahren
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.01.2013 - 1 VK LSA 14/12
Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung der anwaltlichen Vertretung ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Vorliegend waren detaillierte vergaberechtliche Themenkomplexe, insbesondere im Bereich des Rettungsdienstes, Beurteilung der Eignung sowie Rügeverpflichtung, die in vielfältiger Rechtsprechung unterschiedlich diskutiert wurden. Weiterhin ist allgemein anerkannt, dass Nachprüfungsverfahren regelmäßig unter einem erheblichen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen. Auch bei vorhandener Rechtsabteilung beim Auftraggeber kann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig sein.*)
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VPRRS 2014, 0091
Nachprüfungsverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2005 - WVerg 5/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
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VPRRS 2014, 0089
Dienstleistungen
OLG Bremen, Beschluss vom 26.03.2002 - Verg 1/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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