Vergabepraxis & -recht.
Hervorzuhebende Urteile zu Dienstleistungen
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei vpr-online eingestellt
Online seit 23. März
VPRRS 2026, 0063
Dienstleistungen
VK Westfalen, Beschluss vom 13.03.2026 - VK 12/26
1. Der öffentliche Auftraggeber ist gemäß § 60 VgV grundsätzlich berechtigt, zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Erreichen gewisser Aufgreifschwellen eine Preisprüfung durchzuführen. Die Prüfung muss aber den gesetzlichen und von der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen aufgestellten Anforderungen entsprechen.*)
2. Ausgangspunkt der Preisprüfung nach § 60 VgV ist der Gesamtpreis eines Angebots. Es genügt jedoch auch, dass die Unangemessenheit des Preises indizierende Umstände dargelegt werden.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Preisprüfung konkrete preispositions- oder titelbezogene Fragen beim Bieter stellen und ihn ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Preisprüfung gemäß § 60 VgV stattfindet. Der Bieter muss die Möglichkeit erhalten, mit seinen Angaben darzulegen, dass er trotz des niedrigen Angebotspreises entweder auskömmlich ist oder zwar unauskömmlich arbeitet, dafür aber nachvollziehbare Gründe vorliegen und er die Leistung auftrags- und vertragsgerecht und gesetzeskonform erbringen wird.*)
4. Der öffentliche Auftraggeber muss sich im Rahmen der Preisprüfung konkret mit den Antworten eines Bieters auseinandersetzen und dies dokumentieren. Die durchgeführte Preisprüfung muss dem Auftraggeber eine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung bieten, dass das Angebot entweder auskömmlich ist oder der Bieter im Falle eines Unterkostenangebots wettbewerbskonform in der Lage ist, den Vertrag ordnungsgemäß durchzuführen.*)
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Online seit 11. März
VPRRS 2026, 0046
Dienstleistungen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2025 - Verg 1/25
1. Ein Auftrag kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn - kumulativ - erstens ein unvorhersehbares Ereignis, zweitens dringliche und zwingende Gründe, welche die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und drittens einen Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und der äußersten Dringlichkeit gegeben ist (hier verneint).
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorhersehbarkeit für den Auftraggeber ist aber nicht das Ereignis selbst, sondern derjenige Zeitpunkt, zu dem er noch unter Inanspruchnahme der regulären Fristen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme auch des beschleunigten Verfahrens, ein Verfahren mit Teilnahmewettbewerb hätte einleiten können.
3. Auch die Umstände, welche die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigen sollen, müssen entsprechend dokumentiert und vermerkt werden, um die Entscheidung auf Ermessens- oder Beurteilungsfehler überprüfen zu können. Nicht (nachvollziehbar) dokumentierte Sachgründe rechtfertigen aber nicht die Wahl der Verfahrensart.
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Online seit 10. März
VPRRS 2026, 0048
Bau & Immobilien
VK Bund, Beschluss vom 10.02.2026 - VK 2-131/25
1. Bei Leistungen der Ausstellungsgestaltung, die vom Anwendungsbereich der Honorarordnung der Ausstellungsgestalter und Szenografen (HOAS) erfasst sind, handelt es sich nicht um Architektenleistungen i.S.v. § 73 Abs. 2 VgV, die in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben sind.
2. Architektenleistungen sind danach nur betroffen, wenn es um dauerhafte Eingriffe in die tragende bauliche Substanz bzw. um entsprechende für die Gebäudefunktion notwendige Gestaltungseingriffe geht. Leistungen der Ausstellungsgestaltung sind demgegenüber inszenatorische und entfernbare Trennwände, Bodenbeläge und mobile Teile oder für die Ausstellungsdauer temporär mit dem Gebäude verbundene oder fixierte Elemente, die ohne schwerwiegenden Eingriff in das Gebäude wieder entfernt werden können.
3. Eine funktionale Leistungsbeschreibung ist hinreichend bestimmt, wenn die Vergabeunterlagen die für vergleichbare Angebote erforderlichen Maßstäbe unmissverständlich vorgeben, indem Hintergrund, Ziele und gewünschte Funktionen der benötigten Leistungen hinreichend klar beschrieben werden.
4. Wenn Teile des Marktes bzw. der Unternehmen, die sich auf diesem Markt bewegen, darauf ausgerichtet sind, eine Komplettleistung (hier: Gestaltung nebst Umsetzung) zu erbringen, so belegt dies, dass eine Zusammenfassung der Leistungen - als Grundlage für eine Gesamtvergabe - wirtschaftlich ist.
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Online seit 4. März
VPRRS 2026, 0042
Dienstleistungen
VK Berlin, Beschluss vom 26.01.2026 - VK B 1-61/25
1. Die Überschreitung der sog. Aufgreifschwelle von 20% löst für sich genommen noch keine Pflicht zur Angebotsprüfung aus, sondern ist lediglich ein mögliches Indiz für ein unangemessen niedriges Angebot.
2. Die eingegangenen Angebote müssen geeignet sein, einen gängigen Marktpreis für eine Leistung darzustellen. Allein die Abweichung zwischen zwei Angeboten kann, muss aber nicht zu der Annahme führen, dass ein deutlich niedrigeres das Vorliegen eines Missverhältnisses indiziert. Denn nur die Existenz eines deutlich höheren Angebots sagt nichts darüber aus, dass dieses höhere Angebot dem gängigen Marktpreis entspricht.
3. Von kleineren Unternehmen kann nicht erwartet werden, dass sie das notwendige Wissen und die notwendigen Kapazitäten im Vergaberecht bereithalten, um ihre Interessen im Nachprüfungsverfahren selbst zu vertreten.
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Online seit 27. Februar
VPRRS 2025, 0263
Brief- und Paketdienstleistungen
VK Bremen, Beschluss vom 16.12.2025 - 13-VK 2/25
1. Legt ein Bieter einen Steuerbescheid vor, der ihn grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, muss der Auftraggeber eigenständig das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen prüfen.
2. Behördliche Auskünfte entfalten keine Bindungswirkung für die vergaberechtliche Beurteilung.
3. Marktübliche Mischkalkulationen stellen keine "Jedermann-Tarife" i.S.v. § 4 Abs. 11b Satz 3 b) UStG dar. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass dies das gesamte Geschäftsmodell eines Briefkonsolidierers ausmacht.
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