Vergabepraxis & -recht.

Aktuelle Urteile zu Nachprüfungsverfahren
Online seit 29. September
VPRRS 2025, 0193
VK Westfalen, Beschluss vom 05.06.2025 - VK 2-27/25
1. Der Bieter begibt sich bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages grundsätzlich in die Rolle der unterlegenen Partei, so dass er regelmäßig die Verfahrensgebühr zu tragen hat.
2. Allerdings können Billigkeitserwägungen zu einem anderen Ergebnis führen, wenn der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung die angerufene Vergabekammer als Nachprüfungsinstanz genannt und damit den Eindruck erweckt, dass der Auftragswert des streitgegenständlichen Ausschreibungsverfahrens oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes liegt und somit ein Nachprüfungsantrag statthafter Rechtsbehelf ist.

Online seit 16. September
VPRRS 2025, 0185
OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2025 - 11 Verg 1/25
1. Eine 50.000 Euro übersteigende Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer kann nicht allein mit einem Verweis auf die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes begründet werden. Aus dieser Tabelle ergibt sich nur eine erste Orientierung für die Verortung des Einzelfalls im regelmäßigen Gebührenrahmen des § 182 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 Hs. 1 GWB.*)
2. Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe eine 50.000 Euro überschreitende Gebühr festzusetzen ist, ist eine einheitliche Ermessensentscheidung zu treffen.*)
3. Hat sich der Nachprüfungsantrag vor der Entscheidung der Vergabekammer erledigt, ist zunächst die bereits mit Antragseinreichung entstandene Gebührenschuld unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens erkennbar gewordenen Umstände zu bestimmen. Diese ist dann wegen der Erledigung zu halbieren.*)
4. Richtet sich die sofortige Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der von der Vergabekammer festgesetzten Gebühr, ist eine Anschlussbeschwerde unstatthaft, weil sie kein entgegengesetztes Rechtschutzziel verfolgt.*)
5. Die sofortige Beschwerde nur gegen die Gebührenhöhe ist analog §§ 68 Abs. 3, 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.*)

Online seit 9. September
VPRRS 2025, 0180
VK Saarland, Beschluss vom 05.02.2024 - 2 VK 2/23
1. Zur Konkretisierung der Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung können auch mit einem Internetlink in der Auftragsbekanntmachung unmittelbar in Bezug genommene Unterlagen herangezogen werden. Ein nur pauschaler Verweis auf die Vergabeunterlagen genügt nicht.
2. Angebote, die nicht die (nach-)geforderten Unterlagen enthalten, werden von der Wertung ausgeschlossen, wenn die Unterlagen wirksam gefordert wurden und die Nachforderung zulässigerweise ausgeschlossen war. Dies muss sich eindeutig aus der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen ergeben.
3. Der Rügepräklusion steht nicht entgegen, dass eine explizite Belehrung zum verspäteten Vorbringen für aus den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße in der Auftragsbekanntmachung unterblieben ist.
