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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2019 - 3 VK LSA 07/19
1. Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht ausgeschlossen, ist der Auftraggeber zwingend dazu verpflichtet, die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nachzufordern. Ohne Nachforderung der fehlenden Unterlagen sind die Angebote keiner weiteren Wertung zugänglich.
2. Es ist zulässig, auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot den Zuschlag zu erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter auch zu diesem Preis die Leistung zuverlässig und vertragsgerecht erbringen kann. Der Auftraggeber hat insoweit sorgfältig zu prüfen und zu erwägen, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot berücksichtigt und gegebenenfalls bezuschlagt werden kann.
3. Hat ein Bieter in seinem Angebot keine Angaben zur Preisermittlung mittels Formblatt gemacht und der Auftraggeber diese nicht nachgefordert, fehlen ihm zur Beurteilung der Angemessenheit des Preises grundlegende Angaben, so dass keine ordnungsgemäße Wertung vorgenommen werden kann.
4. Bei der Bewertung der Angebote ist der Auftraggeber an die von ihm selbst festgelegten Zuschlagskriterien gebunden. Die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgestellten Kriterien dürfen nicht wieder fallen gelassen und die Angebote schlicht nach dem Preis bewertet werden.
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